Bundesverwaltungsgericht
18.12.2020
W237 1319403-3
, W237 1319403-3/7E
W237 2232377-1/7E
W237 1319405-3/7E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 01.12.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 25.05.2020, Zl. 742116608/200082985, 2.) vom 26.05.2020, Zl. 760504203/200085998, und 3.) vom 02.06.2020, Zl. 760504410/200086072, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2020 zu Recht:
A)
römisch eins. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stattgegeben; die Bescheide werden in diesem Umfang ersatzlos behoben.
römisch zwei. In Stattgebung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide werden die Aufenthaltsberechtigungen der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigte um zwei weitere Jahre gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 verlängert.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.12.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die beschwerdeführenden Parteien, nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG, ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift stellte.
ECLI:AT:BVWG:2020:W237.1319403.3.00