W208 2225149-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 04.05.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde des Bezirksinspektor XXXX , XXXX , vertreten durch Rechtanwalt Dr. Niki Alexander HAAS, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission des BM.I – Senat 1 vom 07.10.2019, GZ: BMI-40048-00013-DK-Senat 1/2019, mit dem die Disziplinarstrafe der Geldbuße iHv € 500,-- verhängt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde des Bezirksinspektor römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Rechtanwalt Dr. Niki Alexander HAAS, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission des BM.I – Senat 1 vom 07.10.2019, GZ: BMI-40048-00013-DK-Senat 1 aus 2019,, mit dem die Disziplinarstrafe der Geldbuße iHv € 500,-- verhängt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde zum Schuldspruch zu Spruchpunkt a.) wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde zum Schuldspruch zu Spruchpunkt a.) wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:
„a.) Bezirksinspektor XXXX hat, indem er„a.) Bezirksinspektor römisch 40 hat, indem er
- am 06.01.2018 in der Elektronischen Dienstdokumentation (EDD Nr. XXXX ) als Einrückungszeit 02:45 Uhr anführte, die tatsächliche Einrückungszeit jedoch 01:17 Uhr war, - am 06.01.2018 in der Elektronischen Dienstdokumentation (EDD Nr. römisch 40 ) als Einrückungszeit 02:45 Uhr anführte, die tatsächliche Einrückungszeit jedoch 01:17 Uhr war,
- am 11.01.2018 in der Elektronischen Dienstdokumentation (EDD Nr. XXXX ) als Einrückungszeit 02:45 Uhr anführte, die tatsächliche Einrückungszeit jedoch 01:13 Uhr war,
- am 03.02.2018 in der Elektronischen Dienstdokumentation (EDD Nr. XXXX ) als Einrückungszeit 03:00 Uhr anführte, die tatsächliche Einrückungszeit jedoch 00:37 Uhr war, - am 11.01.2018 in der Elektronischen Dienstdokumentation (EDD Nr. römisch 40 ) als Einrückungszeit 02:45 Uhr anführte, die tatsächliche Einrückungszeit jedoch 01:13 Uhr war,, - am 03.02.2018 in der Elektronischen Dienstdokumentation (EDD Nr. römisch 40 ) als Einrückungszeit 03:00 Uhr anführte, die tatsächliche Einrückungszeit jedoch 00:37 Uhr war,
- am 08.02.2018 in der Elektronischen Dienstdokumentation (EDD Nr. XXXX ) als Einrückungszeit 02:45 Uhr anführte, die tatsächliche Einrückungszeit jedoch 00:12 Uhr war, - am 08.02.2018 in der Elektronischen Dienstdokumentation (EDD Nr. römisch 40 ) als Einrückungszeit 02:45 Uhr anführte, die tatsächliche Einrückungszeit jedoch 00:12 Uhr war,
- am 23.02.2018 in der Elektronischen Dienstdokumentation (EDD Nr. XXXX ) als Einrückungszeit 02:45 Uhr anführte, die tatsächliche Einrückungszeit jedoch 00:52 Uhr war, - am 23.02.2018 in der Elektronischen Dienstdokumentation (EDD Nr. römisch 40 ) als Einrückungszeit 02:45 Uhr anführte, die tatsächliche Einrückungszeit jedoch 00:52 Uhr war,
und in diesen Fällen die ihm nach der Reisegebührenvorschrift zustehenden Reisegebühren in der Folge falsch abrechnete, wodurch dem Dienstgeber, der Landespolizeidirektion Niederösterreich, ein Schaden von € 44,-- entstand;
vorsätzlich Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs 1 BDG 1979, iVm Punkt 2.3 der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie, Zahl BMIO1300/0029-II/1/b/214, iVm der Bestimmung ‚Grundsätzliches zum Dienstvollzug-DV‘ der Dienstanweisung der LPD NÖ, Zahl P4/82172/2013 vom 01.07.2013 ‚elektronische Dienstdokumentation‘ iVm § 16 Abs 1 RGV 1955 und § 91 BDG 1979 begangen.“ vorsätzlich Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, in Verbindung mit Punkt 2.3 der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie, Zahl BMIO1300/0029-II/1/b/214, in Verbindung mit der Bestimmung ‚Grundsätzliches zum Dienstvollzug-DV‘ der Dienstanweisung der LPD NÖ, Zahl P4/82172/2013 vom 01.07.2013 ‚elektronische Dienstdokumentation‘ in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, RGV 1955 und Paragraph 91, BDG 1979 begangen.“
II. Die Beschwerde zum Schuldspruch zu Spruchpunkt b.) wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde zum Schuldspruch zu Spruchpunkt b.) wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:
„b.) Bezirksinspektor XXXX hat, „b.) Bezirksinspektor römisch 40 hat,
1. am 05.04.2018 indem er in der Elektronischen Dienstdokumentation (EDD-Nr. XXXX ) und im elektronischen Fahrtenbuch als Ausrückungsszeit für einen Außendienst 14:45 Uhr anführte, obwohl die Ausrückung frühestens um 15:05 Uhr erfolgte 1. am 05.04.2018 indem er in der Elektronischen Dienstdokumentation (EDD-Nr. römisch 40 ) und im elektronischen Fahrtenbuch als Ausrückungsszeit für einen Außendienst 14:45 Uhr anführte, obwohl die Ausrückung frühestens um 15:05 Uhr erfolgte
2. und am 06.04.2018 in der Elektronischen Dienstdokumentation (EDD-Nr. XXXX ) als Einrückungszeit 03:00 Uhr anführte, die tatsächliche Einrückung jedoch um 00:57 Uhr erfolgte und er dabei in Kauf nahm, die ihm nach der Reisegebührenvorschrift zustehenden Reisegebühren in der Folge falsch abzurechen;2. und am 06.04.2018 in der Elektronischen Dienstdokumentation (EDD-Nr. römisch 40 ) als Einrückungszeit 03:00 Uhr anführte, die tatsächliche Einrückung jedoch um 00:57 Uhr erfolgte und er dabei in Kauf nahm, die ihm nach der Reisegebührenvorschrift zustehenden Reisegebühren in der Folge falsch abzurechen;
zu 2. vorsätzlich und zu 1. fahrlässig Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs 1 BDG 1979, iVm Punkt 2.3 der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie, Zahl BMIO1300/0029-II/1/b/214, iVm der Bestimmung ‚Grundsätzliches zum Dienstvollzug-DV‘ der Dienstanweisung der LPD NÖ, Zahl P4/82172/2013 vom 01.07.2013 ‚elektronische Dienstdokumentation‘ und zu 1. zusätzlich der Bestimmung ‚Fahrtbucheintrag-Pflichtfelder/Pflichtdaten‘ der Dienstanweisung der LPD NÖ, Zahl P 7/98826-LA1/16 vom 07.12.2016 ‚elektronisches Fahrtenbuch-Fahrtenbucheintragungen‘, iVm § 91 BDG 1979 begangen.zu 2. vorsätzlich und zu 1. fahrlässig Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, in Verbindung mit Punkt 2.3 der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie, Zahl BMIO1300/0029-II/1/b/214, in Verbindung mit der Bestimmung ‚Grundsätzliches zum Dienstvollzug-DV‘ der Dienstanweisung der LPD NÖ, Zahl P4/82172/2013 vom 01.07.2013 ‚elektronische Dienstdokumentation‘ und zu 1. zusätzlich der Bestimmung ‚Fahrtbucheintrag-Pflichtfelder/Pflichtdaten‘ der Dienstanweisung der LPD NÖ, Zahl P 7/98826-LA1/16 vom 07.12.2016 ‚elektronisches Fahrtenbuch-Fahrtenbucheintragungen‘, in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
III. Der Beschwerde zur Strafbemessung wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser Spruchteil zu lauten hat: römisch drei. Der Beschwerde zur Strafbemessung wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser Spruchteil zu lauten hat:
„Über Bezirksinspektor XXXX wird gem. § 92 Abs 1 Z 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 350,-- verhängt.“„Über Bezirksinspektor römisch 40 wird gem. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 350,-- verhängt.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,