(6)Absatz 6,Soweit im Dienstauftrag festgelegt wurde, dass die Dienstreise von der Wohnung anzutreten oder zu beenden ist (§ 5 Abs. 1), sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Dienststelle die Wohnung tritt.Soweit im Dienstauftrag festgelegt wurde, dass die Dienstreise von der Wohnung anzutreten oder zu beenden ist (Paragraph 5, Absatz eins,), sind die Absatz eins bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Dienststelle die Wohnung tritt.