G301 2220051-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 19.06.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin SAUSENG in Graz, gegen die Festnahme am XXXX2019 und den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2019, Zl. XXXX, und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin SAUSENG in Graz, gegen die Festnahme am XXXX2019 und den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2019, Zl. römisch 40 , und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2019 zu Recht:
A) I. Der Beschwerde hinsichtlich der am XXXX2019 in XXXX, XXXX, umA) römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich der am XXXX2019 in römisch 40 , römisch 40 , um
XXXX Uhr erfolgten Festnahme der beschwerdeführenden Partei und der weiteren Anhaltung bis XXXX Uhr wird stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt.römisch 40 Uhr erfolgten Festnahme der beschwerdeführenden Partei und der weiteren Anhaltung bis römisch 40 Uhr wird stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt.
II. Der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Schubhaftbescheides vom XXXX2019 wird stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Schubhaftbescheides vom XXXX2019 wird stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.
III. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wird insoweit stattgegeben, als die Anhaltung von XXXX2019, 15:00 Uhr, bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung am 19.06.2019 für rechtswidrig erklärt wird.römisch drei. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wird insoweit stattgegeben, als die Anhaltung von XXXX2019, 15:00 Uhr, bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung am 19.06.2019 für rechtswidrig erklärt wird.
IV. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch vier. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
V. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters Aufwendungen in Höhe von 1.659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Ein Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch fünf. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters Aufwendungen in Höhe von 1.659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Ein Mehrbegehren wird abgewiesen.
VI. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.römisch sechs. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.