W236 1427333-3/12E
W236 1427336-3/8E
W236 1427334-3/8E
W236 1427335-3/8E
W236 2169222-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 25.04.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I.)römisch eins.)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerden von
1) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation,1) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation,
2) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation,2) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation,
3) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation,3) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation,
4) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation,4) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation,
5) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation,5) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation,
vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin SAUSENG, gegen die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 04.08.2017vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin SAUSENG, gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 04.08.2017
1) Zl. 831128102-14535575,
2) Zl. 831128309-14535702,
3) Zl. 831128505-14535685,
4) Zl. 831128407-14535605,
5) Zl. 1111253600-160521205,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2018 beschlossen:
A) Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden
hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.)römisch zwei.)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerden von
1) XXXX , geb. XXXX ,1) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
2) XXXX , geb. XXXX ,2) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
3) XXXX , geb. XXXX ,3) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
4) XXXX , geb. XXXX ,4) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
5) XXXX , geb. XXXX ,5) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
alle StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin SAUSENG, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 04.08.2017
1) Zl. 831128102-14535575,
2) Zl. 831128309-14535702,
3) Zl. 831128505-14535685,
4) Zl. 831128407-14535605,
5) Zl. 1111253600-160521205,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2018, zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.