L521 2146863-1/28E
Gekürzte Ausfertigung des am 05.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX1, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 26/3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2017, Zl. 1087543510-151350495, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.03.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. XXXX1, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 26/3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2017, Zl. 1087543510-151350495, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.03.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I, II des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III und IV des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben. Die Spruchpunkte III und IV des angefochtenen Bescheides werden gemäß §§ 67 und 70 FPG 2005 ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei und römisch vier des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben. Die Spruchpunkte römisch drei und römisch vier des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraphen 67 und 70 FPG 2005 ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.