W209 2014439-1/27E
Gekürzte Ausfertigung des am 12.10.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH, XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 11.08.2014, GZ: II-Mag.Fl-Sch-14, betreffend Einbeziehung des XXXX , VSNR XXXX , in die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG aufgrund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter und Dienstnehmer der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 28.11.2001 bis 08.11.2012 (Spruchpunkt I.) und Nachentrichtung von im Zeitraum von 11.08.2009 bis 08.11.2012 angefallenen Sozialversicherungsbeiträgen und Beiträgen für die betriebliche Mitarbeitervorsorge in Höhe von insgesamt € 68.066,72 (Spruchpunkt II.) nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 11.08.2014, GZ: II-Mag.Fl-Sch-14, betreffend Einbeziehung des römisch 40 , VSNR römisch 40 , in die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG aufgrund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter und Dienstnehmer der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 28.11.2001 bis 08.11.2012 (Spruchpunkt römisch eins.) und Nachentrichtung von im Zeitraum von 11.08.2009 bis 08.11.2012 angefallenen Sozialversicherungsbeiträgen und Beiträgen für die betriebliche Mitarbeitervorsorge in Höhe von insgesamt € 68.066,72 (Spruchpunkt römisch zwei.) nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und festgestellt, dass XXXX aufgrund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX GmbH im Zeitraum von 28.11.2001 bis 08.11.2012 weder der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG noch der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG und § 1 Abs. 8 AlVG unterliegt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und festgestellt, dass römisch 40 aufgrund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der römisch 40 GmbH im Zeitraum von 28.11.2001 bis 08.11.2012 weder der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG noch der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG und Paragraph eins, Absatz 8, AlVG unterliegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.