Rechtssatz 1
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erschwernisse bei der Fahrt zum Dienstort ist festzuhalten, dass grundsätzlich kein Anspruch darauf besteht, den Arbeitplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen (BerK, 16.03.2005, GZ. 150/10-BK/04).