Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Geschäftszahl
W108 2016307-2
Rechtssatznummer
1
Entscheidungsdatum
11.05.2017
Rechtssatz
Rechtssatz 1
Nach erfolgter Einantwortung kann die Verlassenschaft einen Verfahrenshilfeantrag (bzw. eine Beschwerde) an das Verwaltungsgericht nicht mehr stellen (bzw. erheben). Ein (nach Einantwortung) von der nicht mehr bestehenden Verlassenschaft gestellter Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall wegen Fehlens der Parteifähigkeit als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Einantwortung, Parteifähigkeit, Verfahrenshilfe, Verlassenschaft
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2016307.2.01
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2017
Dokumentnummer
BVWGR_20170511_W108_2016307_2_01