Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

11.05.2017

Geschäftszahl

W108 2016307-2

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Nach erfolgter Einantwortung kann die Verlassenschaft einen Verfahrenshilfeantrag (bzw. eine Beschwerde) an das Verwaltungsgericht nicht mehr stellen (bzw. erheben). Ein (nach Einantwortung) von der nicht mehr bestehenden Verlassenschaft gestellter Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall wegen Fehlens der Parteifähigkeit als unzulässig zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2016307.2.01