BVwG
11.05.2017
W108 2016307-2
Rechtssatz 1
Nach erfolgter Einantwortung kann die Verlassenschaft einen Verfahrenshilfeantrag (bzw. eine Beschwerde) an das Verwaltungsgericht nicht mehr stellen (bzw. erheben). Ein (nach Einantwortung) von der nicht mehr bestehenden Verlassenschaft gestellter Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall wegen Fehlens der Parteifähigkeit als unzulässig zurückzuweisen.
ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2016307.2.01