(1)Absatz eins,Das Abfrageergebnis und die ergänzenden Angaben dürfen nur zum Zweck des § 427 Abs. 1 verwendet, darüber hinaus aber nicht verarbeitet und übermittelt werden; sie sind gesondert und geschützt aufzubewahren sowie nach Wegfall des Zwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach der Abfrage, zu vernichten.Das Abfrageergebnis und die ergänzenden Angaben dürfen nur zum Zweck des Paragraph 427, Absatz eins, verwendet, darüber hinaus aber nicht verarbeitet und übermittelt werden; sie sind gesondert und geschützt aufzubewahren sowie nach Wegfall des Zwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach der Abfrage, zu vernichten.