Bundesrecht konsolidiert

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Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 54/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 489/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

21.12.2013

Außerkrafttretensdatum

02.03.2020

Abkürzung

FSG-VBV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Perfektionsschulung

Paragraph 5,

Nach mindestens 3000 gefahrenen Kilometern hat der Bewerber die praktische Perfektionsschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu absolvieren. Diese umfasst Schulfahrten in der Dauer von insgesamt drei Unterrichtseinheiten, in deren Rahmen der komplette Prüfungsablauf der praktischen Fahrprüfung in der Dauer von 25 Minuten zu simulieren ist und jedenfalls eine Autobahnfahrt enthalten sein muss. Der oder die Begleiter ist (sind) berechtigt, an der praktischen Perfektionsschulung teilzunehmen.

Im RIS seit

20.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020

Gesetzesnummer

10012898

Dokumentnummer

NOR40160308

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/54/P5/NOR40160308