(5)Absatz 5,Ist absehbar, dass ein Akkreditierungsverfahren erhebliche Barauslagen erfordert, kann die beantragende Stelle zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden (§ 76 Abs. 4 AVG).Ist absehbar, dass ein Akkreditierungsverfahren erhebliche Barauslagen erfordert, kann die beantragende Stelle zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden (Paragraph 76, Absatz 4, AVG).