Bundesrecht konsolidiert

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Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 352/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 463/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

30.12.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

ZEIMV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Ordnungsnormen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A2 Daten über die Einhaltung der Eigenmittel gemäß Paragraphen 15 und 16 ZaDiG und Paragraph 11, E-Geldgesetz 2010 zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen.
  2. Absatz 2,Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zur Anlage A2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

Im RIS seit

18.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2014

Gesetzesnummer

20006508

Dokumentnummer

NOR40135183