Bundesrecht konsolidiert

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E-Geldgesetz 2010 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Geldgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

30.04.2011

Außerkrafttretensdatum

30.12.2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Ausnahmen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf die Europäische Zentralbank und Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder sonst als Behörde handeln, und auf die Oesterreichische Nationalbank, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder im Rahmen der ihr durch dieses Bundesgesetz, das BWG, das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, das Devisengesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,, das Finalitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999,, das Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,, das Sanktionengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,, das ZaDiG oder das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, übertragenen Aufgaben handelt, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Das 2. Hauptstück ist nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute im Sinne des Paragraph eins, BWG sowie Kreditinstitute gemäß Paragraph 9, BWG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 13, BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden;
    2. Ziffer 2
      die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs, soweit es sich nicht um die Paragraphen 40 bis 41 BWG handelt; Paragraph 29, Absatz 3 und 4 Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes sind auf die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs anzuwenden;
    3. Ziffer 3
      die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken der Europäischen Union, sofern sie nicht im Sinne von Absatz eins, als Währungsbehörde oder sonst als Behörde handeln oder wenn die Oesterreichische Nationalbank nicht im Rahmen der ihr durch in Absatz eins, genannten Bundesgesetze übertragenen Aufgaben handelt;
    4. Ziffer 4
      den Bund, die Länder und Gemeinden, wenn sie als Behörden handeln;
    5. Ziffer 5
      die Oesterreichische Kontrollbank AG.
  3. Absatz 3,Kein E-Geld im Sinne dieses Bundesgesetz ist:
    1. Ziffer eins
      Ein monetärer Wert, der auf Instrumenten gespeichert ist, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur in den Geschäftsräumen des Ausstellers oder im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Aussteller entweder nur für den Erwerb innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern oder nur für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 11, ZaDiG);
    2. Ziffer 2
      ein monetärer Wert, der für Zahlungsvorgänge verwendet wird, die über ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen an ein Telekommunikations-, ein Digital- oder ein IT-Gerät geliefert werden und mittels eines solchen genutzt werden sollen, vorausgesetzt, dass der Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder -Netzes nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 12, ZaDiG).

Schlagworte

Telekommunikationsgerät, Digitalgerät

Im RIS seit

30.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2012

Gesetzesnummer

20007043

Dokumentnummer

NOR40123741

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/107/P2/NOR40123741