Bundesrecht konsolidiert

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Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 54/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 496/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

20.12.2013

Abkürzung

FSG-VBV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Perfektionsschulung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Nach 3 000 gefahrenen Kilometern und der theoretischen Perfektionsschulung in der Fahrschule, die - sofern diese Ausbildungsteile nicht bereits im Rahmen der Schulung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, absolviert wurden - die theoretischen Lehrinhalte für die Klasse B gemäß Anlage 10a Kapitel 3 der KDV 1967 in der Dauer von höchstens sechs Unterrichtseinheiten zu umfassen hat, hat der Bewerber die praktische Perfektionsschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu absolvieren. Die theoretische Perfektionsschulung ist nur insofern zu absolvieren, als die entsprechenden Inhalte nicht bereits gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, unter Erweiterung der dort genannten Ausbildungsdauer vor Beginn der Ausbildungsfahrten absolviert wurden. Die praktische Perfektionsschulung umfasst
    1. Ziffer eins
      Schulfahrten in der Dauer von insgesamt drei Unterrichtseinheiten, in deren Rahmen der komplette Prüfungsablauf der praktischen Fahrprüfung in der Dauer von mindestens 25 Minuten zu simulieren ist und jedenfalls eine Autobahnfahrt enthalten sein muss sowie
    2. Ziffer 2
      ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß Paragraph 7, mit dem Bewerber in der Dauer von zwei Unterrichtseinheiten über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Beeinträchtigung beim Lenken von Kraftfahrzeugen (Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muss. Dieses Gespräch kann bei einem zufrieden stellenden Ergebnis der Schulfahrten auf bis zu eine Unterrichtseinheit verkürzt werden.
    Der oder die Begleiter ist (sind) berechtigt, an der praktischen Perfektionsschulung teilzunehmen.
  2. Absatz 2,Nach Durchführung dieser Perfektionsschulung ist dem Bewerber die Absolvierung der für den Erwerb der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B erforderlichen Ausbildung auf einem Formular gemäß Anlage 2 zu bestätigen. Diese Bestätigung gilt als Bestätigung über den angestrebten Lernerfolg.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2014

Gesetzesnummer

10012898

Dokumentnummer

NOR40038068

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/54/P5/NOR40038068