Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 27, (1) Der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Unterbringung des Zivildienstleistenden zu sorgen,

  1. Ziffer eins
    wenn für die täglichen Fahrten des Zivildienst leistenden die fahrplanmäßige Fahrzeit eines Massenbeförderungsmittels für die Strecke von dem seiner Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Dienstort und zurück zusammen mehr als zwei Stunden beträgt - bei mehreren Wohnsitzen des Zivildienstleistenden (Paragraph 66, der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895,) ist zur Bestimmung der Wegstrecke die jeweils nächstgelegene Wohnung heranzuziehen - oder
  2. Ziffer 2
    wenn es die Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordert, zB bei Einsätzen nach Paragraph 8 a und Paragraph 21, Absatz eins,
  1. Absatz 2,Dauern die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden nach Absatz eins, Ziffer eins, nicht mehr als zwei Stunden, so hat der Zivildienstleistende die eigene Wohnung zu benützen. In diesem Falle gebührt ihm eine Fahrtkostenvergütung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 7,

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40007661

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P27/NOR40007661