Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 186

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 186

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

Paragraph 186,
  1. Absatz eins,Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Werbung für den Gedanken der Unfallverhütung;
    2. Ziffer 2
      die Beratung und Schulung der Dienstgeber und Dienstnehmer sowie sonstiger an der Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen;
    3. Ziffer 3
      die Zusammenarbeit mit den Betrieben (Anstalten, Einrichtungen, Hochschulen, Schulen und dergleichen) zum Zwecke der Einhaltung der der Unfallverhütung dienenden Vorschriften und Anordnungen;
    4. Ziffer 4
      die Forschung über die Ursachen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und ihre Auswertung für Zwecke der Verhütung;
    5. Ziffer 5
      die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten;
    6. Ziffer 6
      die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Organisationen, zu deren Aufgaben der Transport von Verletzten (Erkrankten) gehört.
  2. Absatz 2,Die Verwendung personenbezogener Daten gemäß Paragraph 53, Absatz 9, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes für Zwecke der Forschung und Auswertung nach Absatz eins, Ziffer 4, darf nur mit Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093676

Alte Dokumentnummer

N6195545666L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P186/NOR12093676