(2)Absatz 2,Die Erbringung der in § 1 Abs. 1 Z 19 BWG genannten Dienstleistungen bedarf der Konzession der BWA, soweit nicht § 9 dieses Bundesgesetzes oder § 1 Abs. 3 BWG Anwendung findet.Die Erbringung der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, BWG genannten Dienstleistungen bedarf der Konzession der BWA, soweit nicht Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph eins, Absatz 3, BWG Anwendung findet.