Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext S7 424147-1/2012

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Beschluss

Geschäftszahl

S7 424147-1/2012

Entscheidungsdatum

02.02.2012

Spruch

S7 424.147-1/2012/3Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2012, Zahl 11 15.469-EAST West, den Beschluss gefasst:

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.12.2011 den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10/1 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins

Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung dorthin zulässig sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende rechtzeitig erhobene Beschwerde.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Paragraph 37, Absatz eins, AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Dem angefochtenen Bescheid liegen Feststellungen zu Grunde, welche sich zum Teil als unvollständig erweisen. Insbesondere befinden sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin und eine mit diesem gleichzeitig ausgereiste Tochter seit 14.03.2011 in Österreich und wurden beide Verfahren zugelassen. Eine Entscheidung über die eingebrachten Beschwerden in diesen Verfahren ist bis dato nicht erfolgt. Die dem Asylgerichtshof zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehende Aktenlage bietet daher keine ausreichende Grundlage, eine Verletzung der der Beschwerdeführerin durch Artikel 3 und 8 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung nach Polen mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit auszuschließen.

Der Asylgerichtshof war im Ergebnis zwingend gehalten, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG vorzugehen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2012

Dokumentnummer

ASYLGHT_20120202_S7_424_147_1_2012_00

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