Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin stellte gemeinsam mit ihrem Ehemann (Zl 319.154) und ihren drei minderjährigen Kindern (Zlen 319.158, 319.156 und 319.157) am 5. 11. 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung bei der Bundespolizeidirektion Wien gab die Beschwerdeführerin an, bereits in England um Asyl angesucht und sich dort vier Jahre aufgehalten zu haben. Sie sei mit ihrer Familie im Jahre 2005 nach XXXX abgeschoben worden zu sein. Sie habe deshalb ihr Heimatland verlassen, weil ihre Familie und sie selbst dort misshandelt worden seien. Zudem sei sie auch Opfer einer Vergewaltigung geworden.Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung bei der Bundespolizeidirektion Wien gab die Beschwerdeführerin an, bereits in England um Asyl angesucht und sich dort vier Jahre aufgehalten zu haben. Sie sei mit ihrer Familie im Jahre 2005 nach römisch 40 abgeschoben worden zu sein. Sie habe deshalb ihr Heimatland verlassen, weil ihre Familie und sie selbst dort misshandelt worden seien. Zudem sei sie auch Opfer einer Vergewaltigung geworden.
Am 31. 3. 2008 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt einvernommen und führte aus, dass sie und ihre Familie bedroht worden seien, da man ihnen vorgeworfen habe, für die Serben spioniert zu haben. Ihre Kinder hätten keine Möglichkeit besessen, ihre Muttersprache Gorani zu sprechen. Im Oktober 2006 seien Angehörige der albanischen Volksgruppe zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Sohn bedroht, um zu erfahren wo sich die Waffen befinden würden.
Anlässlich des Verfahrens des Ehemannes der Beschwerdeführerin richtete das Bundesasylamt mit Schreiben vom 22. 8. 2008 eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes mit folgendem Inhalt:
"Wie stellt sich die Situation der Goraner in Albanien dar?
Der Asylwerber gibt an in XXXX gewohnt zu haben. Wird dieser Ort von Goranern bewohnt?Der Asylwerber gibt an in römisch 40 gewohnt zu haben. Wird dieser Ort von Goranern bewohnt?
Stellen die Goraner in XXXX eine Minderheit oder eine Mehrheit dar?Stellen die Goraner in römisch 40 eine Minderheit oder eine Mehrheit dar?
Gibt es Informationen hinsichtlich Übergriffen auf Goraner in Albanien?"
Diese Anfrage wurde mit Schreiben vom 6. 3. 2008 folgendermaßen beantwortet:
"Die ethnische Gruppe der Goraner gehören in Albanien zu einer anerkannten Minderheitengruppe. Eine genaue Zahl der Goraner ist nicht bekannt.
Der Ort XXXX wird fast zu 100% von Goranern bewohnt.Der Ort römisch 40 wird fast zu 100% von Goranern bewohnt.
Die Goraner stellen im Ort XXXX die Mehrheit dar.Die Goraner stellen im Ort römisch 40 die Mehrheit dar.
Die Familie XXXX ist im Ort XXXX bekannt.Die Familie römisch 40 ist im Ort römisch 40 bekannt.
Es sind keine Informationen hinsichtlich Übergriffen auf Goraner bekannt."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. 4. 2008, Zl 07 10.258-BAG, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Weiters wurde ihr gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. 4. 2008, Zl 07 10.258-BAG, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30. 4. 2008 Beschwerde.
Mit Schreiben vom 2. 12. 2010 wurden dem Asylgerichtshof Berichte der Schulleitungen die Kinder der Beschwerdeführerin sowie Empfehlungsschreiben übermittelt. Zudem wurde auch eine psychotherapeutische Stellungnahme vom 21. 11. 2011 vorgelegt, wonach diese an einem posttraumatischen Belastungssyndrom leiden würde. Weiters wurde ein Bescheid des Amtes der XXXX in Vorlage gebracht, wonach die Beschwerdeführerin Pflegegeld der Stufe 1 erhalten würde.Mit Schreiben vom 2. 12. 2010 wurden dem Asylgerichtshof Berichte der Schulleitungen die Kinder der Beschwerdeführerin sowie Empfehlungsschreiben übermittelt. Zudem wurde auch eine psychotherapeutische Stellungnahme vom 21. 11. 2011 vorgelegt, wonach diese an einem posttraumatischen Belastungssyndrom leiden würde. Weiters wurde ein Bescheid des Amtes der römisch 40 in Vorlage gebracht, wonach die Beschwerdeführerin Pflegegeld der Stufe 1 erhalten würde.
Am 15. 11. 2011 langte ein Schreiben der Marktgemeinde XXXX ein, aus dem hervorgeht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Marktgemeinde als Gemeindeaushilfsarbeiter im Außenbereich beschäftigt sei. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie würden rege an kulturellen und kirchlichen Veranstaltungen teilnehmen. Die drei Kinder der Beschwerdeführerin würden die Pflichtschulen besuchen.Am 15. 11. 2011 langte ein Schreiben der Marktgemeinde römisch 40 ein, aus dem hervorgeht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Marktgemeinde als Gemeindeaushilfsarbeiter im Außenbereich beschäftigt sei. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie würden rege an kulturellen und kirchlichen Veranstaltungen teilnehmen. Die drei Kinder der Beschwerdeführerin würden die Pflichtschulen besuchen.
Am 1. 12. 2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesasylamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm. Dabei führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie den ihr widerfahrenen sexuellen Übergriff nicht den Polizeibehörden gemeldet habe. Zudem legte die Beschwerdeführerin eine Deutschkursbestätigung vor.
Die Beschwerdeführerin begehrte zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem ihr übergebenen Länderdokumentationsmaterial eine zweiwöchige Frist, in der fristgerecht eine solche Stellungnahme eingebracht wurde. Darin wurde ausgeführt, dass die Minderheitengruppe der Goraner nicht ausreichend geschützt sei und die Beschwerdeführerin und ihre Familie weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt seien. Zudem würde der Beschwerdeführerin und ihrer Familie kein ausreichender staatlicher Schutz gewährt werden. Dies zeige sich auch aus dem vorgelegten Schreiben des Gemeindevorstehers. Auch würde die Beschwerdeführerin über kein soziales Netz in ihrer Heimat verfügen, sodass sie sich dort keine Existenzgrundlage schaffen könne. Weiters wurden Ausführungen zur fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Familie getätigt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist albanische Staatsangehörige und wurde am XXXXgeboren. Sie gehört der goranischen Minderheit in Albanien an. Sie hielt sich von 2001 bis 2005 in Großbritannien auf, stellte dort einen Asylantrag und wurde 2005 nach XXXX abgeschoben. Sie stellte am 5. 11. 2007 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin ist albanische Staatsangehörige und wurde am XXXXgeboren. Sie gehört der goranischen Minderheit in Albanien an. Sie hielt sich von 2001 bis 2005 in Großbritannien auf, stellte dort einen Asylantrag und wurde 2005 nach römisch 40 abgeschoben. Sie stellte am 5. 11. 2007 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Albanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen ihre Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Albanien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Beschwerdeführerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung.
Seit ihrer Einreise nach Österreich im November 2007 ist die Beschwerdeführerin ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig. Die Beschwerdeführerin führt mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern ein Familienleben. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist in seiner Heimatgemeinde als Gemeindeaushilfsarbeiter im Außendienst beschäftigt. Die Beschwerdeführerin absolvierte bereits einen Deutschkurs. Die Kinder der Beschwerdeführerin besuchen Bildungseinrichtungen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl B13 319.154-1/2008/13E, wurde die Beschwerde des Ehemannes des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idF BG BGBl I Nr 38/2011, abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien nicht zuerkannt. Seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien wurde gemäß § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 10 Abs 5 AsylG 2005 auf Dauer für unzulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl B13 319.154-1/2008/13E, wurde die Beschwerde des Ehemannes des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011,, abgewiesen und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien nicht zuerkannt. Seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer für unzulässig erklärt.
Zur Situation im Herkunftsland der Beschwerdeführerin:
Über 40 Jahre lang herrschte die "Partei der Arbeit Albaniens" Enver Hoxhas. Albanien galt bis 1990 als letzte Bastion des Stalinismus in Europa. Mit den Studentendemonstrationen im Dezember 1990 und Februar 1991 setzte ein Wandlungsprozess ein. Im Dezember 1990 wurde ein Mehrparteiensystem eingeführt, erste freie Wahlen fanden 1991 statt.
Umfassende Reformen zur Gewährleistung der Menschenrechte wurden ab 1991, vor allem aber ab 1992 eingeleitet. In einem ersten Verfassungsgesetz vom 29.04.1991 wurden wesentliche rechtsstaatliche Prinzipien, wie parlamentarische Demokratie, Gewaltenteilung und die wichtigsten Grundrechte verankert. Im November 1998 wurde per Referendum die unter internationaler Mitwirkung erarbeitete Verfassung verabschiedet.
Albanien ist nach der Verfassung vom November 1998 eine parlamentarische Republik, ein demokratischer Rechtsstaat auf der Grundlage von Pluralismus und Gewaltenteilung, der die Grundrechte und -freiheiten sowie den Schutz der Minderheiten gewährleistet.
Der Versammlung der Republik (Kuvendi i Republikes - Parlament) steht die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zu. Staatsoberhaupt ist der Präsident der Republik, dessen Wahl auf fünf Jahre durch das Parlament erfolgt. Höchstes Exekutiv-Organ ist der Ministerrat, der durch den Präsidenten ernannt und vom Parlament bestätigt wird. Regierungschef ist der Vorsitzende des Ministerrats (Ministerpräsident). Entscheidungen des Verfassungsgerichts binden die Staatsorgane.
Erklärte Hauptziele der seit September 2005 amtierenden bürgerlichen Regierung unter Führung von Premierminister Sali Berisha sind vor allem die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und der auf allen Ebenen grassierenden Korruption, die Verbesserung der sehr rückständigen Infrastruktur sowie die Schaffung eines investitionsfreundlichen Wirtschaftsklimas.
Mit der Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) am 12.06.06 in Luxemburg durch Premierminister Berisha und die EU wurden die bisherigen Reformanstrengungen Albaniens, vor allem der friedliche Machtübergang nach den letzten Parlamentswahlen, die stabile Wirtschaftslage und die konstruktive regionale Rolle des Landes gewürdigt. Gleichzeitig machte die EU aber auch deutlich, dass die Unterzeichnung vor allem den Beginn eines langen und schwierigen Reformprozesses markiere. Insbesondere die sichtbare Implementierung eingegangener Verpflichtungen und beschlossener Reformen werde Maßstab für das weitere Voranschreiten Albaniens auf seinem Weg hin zur EU sein, wobei vor allem die Bereiche Justiz und Verwaltung, das Verhältnis von zentraler zu lokaler Administration einschließlich geregelter Finanzbeziehungen, eine umfassende Marktliberalisierung und die Festigung individueller Freiheitsrechte einschließlich der Pressefreiheit beim Aufbau rechtstaatlicher Strukturen in Albanien von entscheidender Bedeutung seien. Zur Unterstützung dieser Reformanstrengungen Albaniens hat die EU für 2007-2010 über 300 Mio. Euro zur Verfügung gestellt.
Die nach der Verfassung für einen Zeitraum Mitte Dezember 2006/Ende Januar 2007 anstehenden Kommunalwahlen konnten nach intensiven Bemühungen der internationalen Gemeinschaft am 18. Februar 2007 stattfinden. In Tirana und anderen städtischen Zentren siegten die Kandidaten der Opposition, die ihrerseits in zahlreichen ländlichen Regionen Verluste hinnehmen musste.
Als Nachfolger des von Ministerpräsident Berisha häufig kritisierten Staatspräsidenten Alfred Moisiu wurde der DP- Politiker Bamir Topi vom albanischen Parlament gewählt und am 24. Juli 2007 in sein neues Amt eingeführt. Die erforderliche Stimmenmehrheit erhielt Topi im von der albanischen Verfassung vorgesehenen vorletzten möglichen Wahlgang durch die Stimmen des ehemaligen Premierminister und Ex-SP-Vorsitzenden Fatos Nano und einiger ihm getreuer SP-Abgeordneter.
Das demokratische System des Landes krankt jedoch an Defiziten, die auf historische, politische und kulturelle Faktoren zurückzuführen sind. Den ersten gewaltlosen Machtwechsel gab es erst im Jahr 2005, als die Regierung unter dem sozialistischen Ministerpräsident Nano abgewählt wurde und Ministerpräsident Berisha die Macht übernahm. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 6)
Ende Juni 2009 wurden Parlamentswahlen abgehalten. Aufgrund von Betrugsvorwürfen und zahlreiche Beschwerden angesichts der knappen Ergebnisse in mehreren Wahlkreisen konnte das amtliche Wahlergebnis erst im August von der Wahlkommission angenommen werden. Die OSZE kritisierte den Auszählungsprozess als schlecht bis sehr schlecht.
Gewinner der Wahl war das Mitte- Rechts-Bündnis "Allianz für den Wandel" um die Demokratische Partei (PD) von Ministerpräsident Sali Berisha. Allerdings verfehlte die Allianz mit einem Stimmenanteil von 46,92 Prozent auf gesamtstaatlicher Ebene knapp die absolute Mandatsmehrheit. Sie stellt 70 der 140 Abgeordneten in der neuen "Versammlung Albanien" (Kuvendi i Shqiperise. Die Allianz will eine Koalition mit der Wahlkoalition um die Sozialistische Integrationsbewegung (LSI) von Ex-Premier Ilir Meta eingehen, die laut Wahlkommission auf 4 Mandate (5,56 Prozent) kam. Es wäre die erste lagerübergreifende Regierungskoalition im demokratischen Albanien. Das größere Wahlbündnis im Mitte-Links-Lager, die "Union für den Wandel" um die Sozialisten (PS) des Bürgermeisters von Tirana, Edi Rama, errang 45,34 Prozent der Stimmen oder 66 Mandate. Vor der Wahl hatte die LSI noch mit den Sozialisten koalieren wollen. (APA 01.08.2009: Albanische Wahlkommission nahm endgültiges Gesamtergebnis an; OSCE Office for Democratic Institutions and Human Rights, Election Observation Mission, Republic of Albania, Parliamentary Elections 2009: Post - Election Interim Report, 10.07.2009)
Das Parlament des Landes hat am 16.September in Tirana das neue Kabinett aus der Demokratischen Partei (PD) des alten und neuen Regierungschefs Sali Berisha und der Sozialistischen Integrationsbewegung (LSI) bestätigt. Die 65 Parlamentarier der oppositionellen Sozialisten (PS) hatten die Abstimmung boykottiert. Sie wollten damit gegen die ihrer Meinung nach von Berisha gefälschte Parlamentswahl Ende Juni protestieren. (APA 17.09.2009: Neue Regierung Albaniens im Amt )
Das politische Leben des Landes ist stark polarisiert. Wichtigste Akteure dabei sind die Demokratische Partei von Ministerpräsident Berisha, in der sich die antikommunistische Opposition 1991 organisiert hat. Ihr Gegenspieler ist die Sozialistische Partei Albaniens, die aus der (kommunistischen) Partei der Arbeit Albaniens hervorgegangen ist und deren beherrschende Persönlichkeit bis zu den Parlamentswahlen 2005 Fatos Nano war.
Parteipolitische Zugehörigkeit bzw. Abhängigkeiten wirken weit in praktisch alle Aspekte des gesellschaftlichen Lebens hinein. Die starke Polarisierung hat zur Folge, dass auch bei Sachfragen eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen Regierung und Opposition kaum möglich ist. Sie erschwert darüber hinaus ein Nebeneinander unabhängiger Institutionen. Korruption und organisiertes Verbrechen haben insbesondere zwischen 1999 und 2005 ein erschreckendes Ausmaß angenommen. Dies hat trotz Maßnahmen der Regierung Berisha gegen Korruption und organisiertes Verbrechen unmittelbare Auswirkungen auf das Funktionieren der staatlichen Institutionen. Grundsätzlich leiden staatliche Stellen in Albanien unter einem Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen. Administrative Kapazitäten sind gering ausgeprägt. Viele Institutionen, insbesondere Gerichte und Polizei, gelten als käuflich. Der Vorsitzende der Demokratischen Partei kündigte nach der Regierungsbildung 2009 neuerlich den Kampf gegen die Bürokratie und die weit verbreitete Korruption als Kernpunkte seines Regierungsprogramms an. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 6; APA 17.09.2009: Neue Regierung Albaniens im Amt )
Jüngste innenpolitische Entwicklungen
Sechs Monate lang boykottierte die Sozialistische Partei (PS) die Arbeit im Parlament.
Im vergangenen Herbst organisierten die Sozialisten unter ihrem Vorsitzenden Edi Rama zudem Protestveranstaltungen in mehreren Städten, um eine Neuauszählung der Stimmen zu
erreichen. Die Regierungskoalition unter Premierminister Sali Berisha von der Demokratischen Partei (PD) und Vizepremier Ilir Meta von der linksgerichteten Sozialistischen Integrationsbewegung (LSI) lehnten dies kategorisch ab. Durch ihren Boykott riskierten die sozialistischen Abgeordneten, ihre Mandate zu verlieren - und damit auch ihre Abgeordnetenbezüge, weil sie noch gar nicht vereidigt waren. Aus diesem Grund kehrten sie im Februar, gerade rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlichen Frist von einem halben Jahr, ins Parlament zurück und leisteten ihren Schwur. Kurz darauf wurde eine Parlamentskommission eingerichtet die dem Vorwurf der Wahlfälschung nachgehen sollte. Zeitgleich machten die Sozialisten auch ein Zugeständnis an die Botschafter der EU-Staaten und der USA, denn diese hatten mit Unverständnis auf den Parlamentsboykott reagiert.
Die Oppositionsabgeordneten erklärten einerseits, sie würden das Wahlergebnis als solches akzeptieren. Andererseits reservierten sie einen Vorbehalt: In einigen umstrittenen Wahlbezirken sei das Auszählungsverfahren unkorrekt gewesen. Deshalb würden sie nun den Protest unter dem Motto "Öffnet die Wahlurnen" auf die Straße tragen. Verantwortliche müssten bei nachweislichen Verstößen gegen Auszählungsbestimmungen bestraft werden.
Die Proteste der Opposition mündeten in einem Hungerstreik, der bis zu m 19. Mai 2010 andauerte. 200 Oppositionsanhänger, davon 20 Abgeordnete, verharrten in Zelten vor dem Regierungssitz in der Hauptstadt Tirana. Einige der Streikenden mussten wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes ins Krankenhaus eingeliefert worden.
Die Proteste der sozialistischen Opposition gegen die Regierung unter Ministerpräsident Sali Berisha sind am 12.05.2010 in gewaltsame Konfrontationen mit der Polizei ausgeartet. Nahe der südöstlichen Stadt Korca kam es zu Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften, als sich Anhänger der Sozialisten dort versammelten, um eine wichtige Straße zu blockieren.
Mit dem Argument, die Demonstration sei illegal, setzte die Polizei Gummischlagstöcke sowie Tränengas ein. Unter den Demonstranten waren demnach auch Parlamentsabgeordnete, die mit den Polizisten aneinandergerieten. Bei früheren Straßenblockaden hatte sich die Exekutive zurückgehalten.
Die Beendigung des Hungerstreiks erfolgte nachdem Oppositionsführer und Chef der Sozialistischen Partei, Edi Rama, bekanntgab, dass er zusammen mit Regierungschef Sali Berisha am Donnerstag zu Verhandlungen nach Straßburg reisen werde. In weiterer Folge stimmte Premier Berisha der Neuauszählung der Stimmzettel zu. Die Demokraten und die Sozialisten wollen jetzt innerhalb der staatlichen Wahlkommission vereinbaren, wer mit welchem System die Stimmzettel neu auszählt. (Deutsche Welle: Parlamentskrise in Albanien, 12.05.2010; APA 19.05.2010: Opposition beendet Hungerstreik in Albanien; APA 19.05.2010: Opposition beendet Hungerstreik in Albanien; APA 22.05.2010: Albanien erhält zweiwöchige Frist zur Lösung seiner Krise; APA 12.05.2010: Verletzte bei Oppositionsprotesten in Albanien)
Seit den Parlamentswahlen vom Juni 2009 befindet sich Albanien in einer politischen Misere. Die beiden Großparteien beschuldigen sich gegenseitig des Wahlbetruges und spalten dadurch das Land in zwei sehr unterschiedliche Lager. Hinzu kommt die persönliche Feindschaft der jeweiligen Parteiführer und so ist zu großen Teilen auch das Parlament nahezu wie gelähmt.
Nur durch Interventionen aus Brüssel und den USA, konnte im zweiten Halbjahr 2010 die vermeintliche Eintracht hergestellt werden um das große Ziel der Visafreiheit herbeizuführen. Kaum wurde diese gewährt, befand sich das Land mit den alten Querelen konfrontiert und die Sozialistische Partei (in Opposition) setzte ihre Rücktrittsaufrufe an die Regierungspartei (Demokratische Partei) fort.
Zahlreiche, friedliche Demonstrationen konnten an der verfahrenen Situation des politischen Alltages nichts ändern. Letztendlich kam es am 21. Jänner 2011 zu einer Großkundgebung, wobei eine kleine Personengruppe für massive Ausschreitungen sorgte und so zu einer Eskalation mit trauriger Bilanz führte.
Vor diesem Hintergrund ist trotz alledem von einer ruhigen und entspannten Sicherheitslage in Albanien auszugehen. Selbst während der oben angeführten Gewaltaktion, war dieses Szenario lediglich am unmittelbaren Austragungsort gefährlich und schon in den umliegenden Straßenzügen zum Teil gar nicht wahrnehmbar.
Tage und mittlerweile Wochen nach den tragischen Ereignissen von Ende Jänner, stand und steht die Öffentlichkeit unter Schock und drängt nach Aufklärung der Vorkommnisse.
Obwohl im Hinblick auf die für Mai 2011 anberaumten Lokalwahlen mit weiteren Demonstrationen von Regierungsgegnern auszugehen ist, liegt aus heutiger Sicht keine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit vor. Anders als beim Sturz der Regierung vor mehr als 12 Jahren, hat die politmüde Bevölkerung kein Interesse, den kleinen, mühsam erreichten "Wohlstand" aufs Spiel zu setzen. (Auskunft des Verbindungsbeamten in Albanien vom 1. 3. 2011)
Wirtschaftslage
Seit dem Scheitern des staatlichen Zentralismus in Albanien 1991 und den bürgerkriegsähnlichen Zuständen nach dem Zusammenbruch von Schneeballsystemen im Finanzsektor 1997 konnten deutliche Fortschritte beim Aufbau marktwirtschaftlicher Strukturen erreicht werden. Unterstützt durch ein 1992 zusammen mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Weltbank (WB) eingeleitetes Reformprogramm wurden die Preise liberalisiert, Kleinbetriebe in allen Sektoren privatisiert und die Währung (Lek) konvertibel. Die albanische Wirtschaft wuchs in den vergangenen Jahren kontinuierlich zwischen 5 und 6 %. Die Inflationsrate betrug 2006 2,5 %, 2007 2,9%, stieg jedoch 2008 auf 4,1% an. (Auswärtiges Amt: Albanien. Wirtschaft. Stand November 2007 http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Albanien/Wirtschaft.html; NZZ 27.08.2008: Konjunkturdaten und Prognosen)
Der Mindestlohn beläuft sich auf 17 000 Lek (186 US Dollar), der Durchschnittsmonatslohn im öffentlichen Sektor auf ungefähr 370 Dollar. Die Arbeitslosenquote lag im Jahr 2008 bei 13 Prozent. (US Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practises 2008, 25.02.2009. Section 6, e. Acceptable Conditions of Work; NZZ 27.08.2008: Konjunkturdaten und Prognosen)
Das jährliche Pro-Kopf-Einkommen lag 2006 bei 3.525 USD. (Auswärtiges Amt: Albanien. Wirtschaft. Stand November 2007)
In der Armutsbekämpfung wurden signifikante Erfolge erzielt:
Die Armutsraten sind von 25,4 Prozent im Jahr 2002 und 18,5 Prozent im Jahr 2005 auf 12,4 Prozent im Jahr 2008 gefallen. In absoluten Zahlen ausgedrückt, hat sich die Zahl der 575.000 AlbanerInnen, die 2005 noch unter der Armutsgrenze lebten, im Jahr 2008 um 200.000 verringert, die extreme Armut ist von 5 Prozent im Jahr 2002 auf 1,2 Prozent im Jahr 2008 gefallen. (Österreichische Entwicklungszusammenarbeit: Albanien Länderinformation September 2009)
Menschenrechte
Die albanische Verfassung vom 21. Oktober 1998 enthält in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen Katalog von Grundrechten, die nur in wenigen Fällen eingeschränkt werden können. In keinem Fall darf eine Einschränkung über die Vorgaben der Europäischen Konvention für Menschenrechte hinausgehen. Der Grundrechtekatalog enthält neben persönlichen und politischen Rechten und Freiheiten auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Freiheiten. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 10)
Beim Aufbau eines Rechtsstaates und beim Schutz der Menschenrechte gibt es seit der Beseitigung der kommunistischen Diktatur kontinuierliche Fortschritte. Systematische Menschenrechtsverletzungen wie sie bis 1992 an der Tagesordnung waren, finden nicht mehr statt. Staatliche Repression gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Nationalität, politischen Überzeugung, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder sozialen Gruppe findet nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nicht statt. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien.
Stand: Januar 2007, Seite 7)
Es gab keine Berichte über politisch motiviertes "Verschwindenlassen" und über politische Gefangene oder Häftlinge. (US Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practises 2008, Section 1.b, 25.02.2009)
Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Es gibt in Albanien eine Vielzahl offiziell registrierter Parteien aller Schattierungen. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, S. 7)
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit in Albanien sind im Allgemeinen gewahrt. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 7)
Das Gesetz sieht vor, dass Organisatoren von Versammlungen an öffentlichen Plätzen diese drei Tage vorher der Polizei anzeigen müssen; es gab keine Berichte, dass die Polizei solche Versammlungen willkürlich untersagt hat.
Die Bildung einer politischen Partei oder Organisation, die nicht-transparent ist oder der Geheimhaltung unterliegt, ist verboten. Es gab keine Berichte darüber, dass diese Bestimmung während des Berichtsjahres irgendeiner Gruppe gegenüber angewendet wurde. (US Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practises 2008, Section 2.a, 25.02.2009)
Die Presse ist zwar frei, aber nicht unabhängig. Die Medien sind Sprachrohre von Wirtschaftsinteressen, die eng mit politischen Parteien verwoben sind. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 7)
Mit seinem Beitritt zum Europarat 1995 verpflichtete sich Albanien, die Todesstrafe abzuschaffen. Das albanische Verfassungsgericht erklärte die Todesstrafe am 10. Dezember 1999 für unvereinbar mit der albanischen Verfassung; eine Ausnahme erkannte es für den Kriegsfall an. Die Todesstrafe für die Straftaten Völkermord, Verbrechen gegen die Menschheit, Mord, Mord wegen besonderer Eigenschaften des Opfers, Entführung eines Kindes unter 14 Jahren bzw. sein Verstecken oder Austausch mit einem anderen Kind, Diebstahl mit Todesfolge, Aufgabe von Hoheitsgebiet, Kapitulation der Streitkräfte, Attentat, Aufstand, terroristische Handlungen, Straftaten bewaffneter Banden und krimineller Organisationen wurde am 24.01.2001 per Gesetz Nr. 8733 abgeschafft. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 11)
Im April 2007 billigte das Parlament eine Novelle zum Militärstrafgesetz, mit welcher alle Bestimmungen, die die Todesstrafe erlaubten, aufgehoben wurden. (Amnesty International:
World Report 2008 Albania.
http://thereport.amnesty.org/eng/regions/europe-and-central-asia/albania)
Religionsfreiheit
Durch die Aufhebung des seit 1967 geltenden Verbotes der Religionsausübung wurde die Religionsfreiheit 1990 wieder hergestellt. Die Verfassung (Art. 10 und 24) garantiert die freie Religionsausübung. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seiten 7-8)Durch die Aufhebung des seit 1967 geltenden Verbotes der Religionsausübung wurde die Religionsfreiheit 1990 wieder hergestellt. Die Verfassung (Artikel 10 und 24) garantiert die freie Religionsausübung. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seiten 7-8)
Albanien ist das europäische Land mit dem stärksten muslimischen Bevölkerungsanteil (70%), das eine historisch bedingte religiöse Toleranz gegenüber den anderen Religionsgemeinschaften vorzeigen kann. Die gemeinsamen Erfahrungen der Unterdrückung unter dem Hoxha-Regime haben unter den Geistlichen und Gläubigen ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Offenheit geschaffen, das Versuche, im Rahmen des religiösen Wiederaufbaus mit ausländischer Hilfe insbesondere aus Saudi-Arabien eine strengere religiöse Auslegung des Islam in Albanien zu fördern, scheitern ließ.
(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Albanien auf dem Weg in die euro-atlantischen Strukturen. 16.04.2008)
Keine Religionsgemeinschaft wird durch staatliche Maßnahmen bevorzugt oder diskriminiert. Eine große Anzahl in- und ausländischer Religionsgemeinschaften ist ungehindert, auch missionarisch, in Albanien tätig. Es gibt in Albanien keine größeren religiös motivierten Konflikte und die wichtigsten religiösen Gruppen (katholische Christen, griechisch-orthodoxe Christen, sunnitische Muslime und Muslime des Bektashi-Ordens) führen einen intensiven Dialog miteinander. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien.
Stand: Januar 2007, Seiten 7-8; Council of Europe: Report by the Commissioner for Human Rights, Mr. Thomas Hammarberg on his Visit to Albania 27 October - 2 November 2007. CommDH(2008)8, 18.06.2008, Seite 22)
Minderheiten
Ausgehend von den eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen (Rahmenabkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, in Kraft seit 01.01.2000) enthalten die Verfassung (Art. 18) und Einzelgesetze individualrechtliche Diskriminierungs- und Differenzierungsverbote; ein umfassendes Regelungskonzept zum Minderheitenschutz ist bislang nicht verwirklicht. Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung.Ausgehend von den eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen (Rahmenabkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, in Kraft seit 01.01.2000) enthalten die Verfassung (Artikel 18,) und Einzelgesetze individualrechtliche Diskriminierungs- und Differenzierungsverbote; ein umfassendes Regelungskonzept zum Minderheitenschutz ist bislang nicht verwirklicht. Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung.
Die nationalen Minderheiten der Griechen, Makedonen, Montenegriner, Aromunen (Vlachen) in Albanien sind weitgehend integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen (z.B. OMONIA) deutlich, z. T. auch mit starker Unterstützung ihrer Mutterländer. Hingegen stoßen die Roma und Ägypter in der Bevölkerung auf eine ablehnende Haltung. Sie werden gesellschaftlich ausgegrenzt, so dass ihre Lebensbedingungen deutlich schlechter sind als diejenigen ethnischer Albaner. Es kann deshalb auch nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere Roma und Ägypter Opfer diskriminierender Verwaltungspraxis werden. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand:
Januar 2007, Seite 7; Council of Europe: Report by the Commissioner for Human Rights, Mr. Thomas Hammarberg on his Visit to Albania 27 October - 2 November 2007. CommDH(2008)8, 18.06.2008, Seite 11)
In Albanien gibt es 5 anerkannte Minderheitsgruppen; 80 % der Minderheitsbevölkerung sind griechischer Herkunft.
Die anerkannte Minderheit der Goraner ist zahlenmäßig (noch) nicht erfasst. Mit 1. Oktober wird der seit Monaten überfällige Zensus in Albanien beginnen. Mehr Info über die ethnische Zusammensetzung der Landesbevölkerung sollte gegen Jahresende vorliegen.
Nach einem ausführlichen Gespräch mit der Vorsitzenden des Regierungsausschusses für Minderheiten in Albanien, Frau Konstandina BEZANI, wurde einmal mehr bestätigt, dass für Goraner derselbe staatliche Schutz, wie für andere Minderheiten in Albanien gilt.
Das Zusammenleben der albanischen Bevölkerung mit den Minderheiten in Albanien und der Schutz der Minderheiten, ist im Artikel 3 der albanischen Verfassung fest verankert.
Als quasi Garant dafür, dass keine Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft bekannt ist, zeigt der Umstand, dass der Parlamentsabgeordnete, Namik DOKLE, der Minderheit der Goraner angehört. Herr DOKLE ist eine prominente Figur der albanischen Politik, Mitglied der Sozialistischen Partei Albaniens und wurde in dieser Legislaturperiode wiedergewählt. Er ist bereits seit 1997 in hohen politischen Funktionen im Parlament tätig. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Tirana vom 30.09.2011)
In einer Anfragebeantwortung vom 13.09.2010 berichtete der Polizeiattaché an der ÖB Tirana Folgendes:
Die ethnische Gruppe der Goraner gehören in Albanien zu einer anerkannten Minderheitengruppe. Eine genaue Zahl der Goraner ist nicht bekannt. Der Ort XXXX wird fast zu 100% von Goranern bewohnt. Die Goraner stellen im Ort XXXX die Mehrheit dar. Es sind keine Informationen hinsichtlich Übergriffe auf Goraner bekannt.Die ethnische Gruppe der Goraner gehören in Albanien zu einer anerkannten Minderheitengruppe. Eine genaue Zahl der Goraner ist nicht bekannt. Der Ort römisch 40 wird fast zu 100% von Goranern bewohnt. Die Goraner stellen im Ort römisch 40 die Mehrheit dar. Es sind keine Informationen hinsichtlich Übergriffe auf Goraner bekannt.
Albanien ist nach der Verfassung vom November 1998 eine parlamentarische Republik, ein demokratischer Rechtsstaat auf der Grundlage von Pluralismus und Gewaltenteilung, der die Grundrechte und -freiheiten sowie den Schutz der Minderheiten gewährleistet.
[...]
Umfassende Reformen zur Gewährleistung der Menschenrechte wurden ab 1991, vor allem aber ab 1992 eingeleitet. In einem ersten Verfassungsgesetz vom 29.04.1991 wurden wesentliche rechtsstaatliche Prinzipien, wie parlamentarische Demokratie, Gewaltenteilung und die wichtigsten Grundrechte, verankert. Im November 1998 wurde per Referendum die unter internationaler Mitwirkung erarbeitete Verfassung verabschiedet.
[...]
Mit der Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) am 12.06.06 in Luxemburg durch Ministerpräsident Berisha und die EU wurden die bisherigen Reformanstrengungen Albaniens, vor allem der friedliche Machtübergang nach den Parlamentswahlen 2005, die stabile Wirtschaftslage und die konstruktive regionale Rolle des Landes gewürdigt. Gleichzeitig machte die EU aber auch deutlich, dass die Unterzeichnung vor allem den Beginn eines schwierigen Reformprozesses markiere. Insbesondere die sichtbare Implementierung eingegangener Verpflichtungen und beschlossener Reformen werde Maßstab für das weitere Voranschreiten Albaniens auf seinem Weg hin zur EU sein.
Vor allem die Bereiche Justiz und Verwaltung, das Verhältnis von zentraler zu lokaler Administration einschließlich geregelter Finanzbeziehungen, eine umfassende Marktliberalisierung und die Festigung individueller Freiheitsrechte einschließlich der Pressefreiheit beim Aufbau rechtstaatlicher Strukturen in Albanien werden von entscheidender Bedeutung sein. Zur Unterstützung dieser Reformanstrengungen Albaniens hat die EU für 2007-2010 über 300 Mio. Euro zur Verfügung gestellt.
[...]
Eine weitgehende Reform der Justiz ist in Vorbereitung. Die Europäische Union erwartet eine Fortsetzung und Intensivierung dieser Anstrengungen als Voraussetzung für eine weitere Annäherung an die EU.
Commission of the European Communities: Albania 2009 Progress Report, Oct. 2009
Der Schutz der zivilen, wirtschaftlichen, sozialen und politischen Rechte und das Verbot jeglicher diskriminierender Behandlung der Minderheitengruppen sind in der Verfassung garantiert. Es gibt drei anerkannte nationale Minderheiten (Griechen, Mazedonier und Serben/Montenegriner) und zwei sprachliche (Aromunen und Roma). Albanien unternahm weitere Anstrengungen seinen Verpflichtungen entsprechend der Council of Europe Framework Convention for the Protection of National Minorities zu erfüllen, insbesondere in Hinblick auf die Ausbildung und die Verwendung von Minderheitensprachen.
Militärdienst
Albanische Männer im Alter zwischen 19 und 27 Jahren, die nicht einen Hochschulabschluss
erworben haben, sind zur Leistung eines einjährigen Wehrdienstes verpflichtet. In der Verfassung (Art. 166) wurde 1998 erstmals die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes für Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen eingeführt. Das Gesetz Nr. 9047 über den Militärdienst in der Republik Albanien vom 10. Juli 2003 in der Fassung vom 6. März 2006 sieht die Möglichkeit vor, sich auf Antrag gegen Zahlung von ca. 2.400 EUR vom Wehrdienst freizukaufen. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 8)erworben haben, sind zur Leistung eines einjährigen Wehrdienstes verpflichtet. In der Verfassung (Artikel 166,) wurde 1998 erstmals die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes für Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen eingeführt. Das Gesetz Nr. 9047 über den Militärdienst in der Republik Albanien vom 10. Juli 2003 in der Fassung vom 6. März 2006 sieht die Möglichkeit vor, sich auf Antrag gegen Zahlung von ca. 2.400 EUR vom Wehrdienst freizukaufen. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 8)
Albaner mit abgeschlossener Hochschulausbildung müssen keine zwölf, sondern nur einen Monat Militärdienst leisten. Die jungen Akademiker können zwischen einem Monat Militärdienst und drei Monaten Zivildienst wählen. (Deutsche Welle: Albanien kürzt Militärdienst. 11.07.2003)
Folter
Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Art. 25 der albanischen Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Kenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht mehr auf staatliche Anweisung gefoltert.Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Artikel 25, der albanischen Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Kenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht mehr auf staatliche Anweisung gefoltert.
Während Menschenrechtsorganisationen und Beobachter seit mehreren Jahren praktisch keine Hinweise auf Misshandlungen in Gefängnissen mehr sehen, sind Menschenrechtsverstöße in Polizeigewahrsam immer noch feststellbar. Menschenrechtsorganisationen sehen die Überfüllung der Zellen im Polizeigewahrsam dabei als wichtigste Ursache für derartige Misshandlungen an.
Das Antifolterkomitee des Europarates hat der Polizei in Albanien Folter und schwere Misshandlungen von Festgenommenen vorgeworfen. Die Regierung in Tirana wurde aufgefordert, Polizeibeamte zur Einhaltung der Grundrechte zu ermahnen und sicherzustellen, dass sie keine unverhältnismäßige und unnötige Gewalt anwenden. Die Regierung in Tirana hat Reformen versprochen und eine Untersuchung der im Bericht erwähnten Fälle von Folter und menschenunwürdiger Behandlung zugesichert. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 10).
Einige Empfehlungen des Antifolterkomitees wurden umgesetzt, und die Regierung unternimmt weitere Anstrengungen zur Lösung der Probleme. (Council of Europe: Report by the Commissioner for Human Rights, Mr. Thomas Hammarberg on his Visit to Albania 27 October - 2 November 2007. CommDH(2008)8, 18.06.2008, Seite 9)
Organisierte Kriminalität
Korruption und organisiertes Verbrechen haben insbesondere zwischen 1999 und 2005 ein erschreckendes Ausmaß angenommen. Dies hat trotz Maßnahmen der Regierung Berisha gegen Korruption und organisiertes Verbrechen unmittelbare Auswirkungen auf das Funktionieren der staatlichen Institutionen. Grundsätzlich leiden staatliche Stellen in Albanien unter einem Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen. Administrative Kapazitäten sind gering ausgeprägt. Viele Institutionen, insbesondere Gerichte und Polizei, gelten als käuflich. Anstrengungen gegen das organisierte Verbrechen sind ernsthaft durch die Korruption auf allen Ebenen der Vollzugsbehörden behindert. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien , Stand: Januar 2007, Seite 6; Commission of the European Communities: Albania 2007 Progress Report, SEC(2007) 1429, 06.11.2008, Seite 48)
Die albanische Regierung unternimmt Anstrengungen, mit organisiertem und schwerem Verbrechen umzugehen und es sind Mechanismen zum Umgang mit korrupten Polizeibeamten etabliert. Dennoch wird beobachtet, dass zwischen verbrecherischen Beamten und der organisierten Kriminalität noch immer Verbindungen bestehen. Wo solche Verbindungen zu schwerer organisierter Kriminalität oder Korruption vorhanden sind, kann es sein, dass der Staat nicht immer in der Lage ist, Einzelnen ausreichenden Schutz zu gewähren.
(Home Office UK: Operational Guidance Note Albania, 03.04.2007, Seite 7)
Versorgungslage
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Aufgrund der Besserung der Ernährungslage hat das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen seine Aktivitäten in Albanien eingestellt. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen bei der Erfüllung gewisser Kriterien Sozialhilfe, die zumindest zur Deckung des Nahrungsmittelbedarfs ausreicht. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, wird subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen, insbesondere was die Deckung von Grundbedürfnissen angeht.
Das Gesundheitssystem in Albanien ist größtenteils öffentlich. Der Staat ist der wichtigste Anbieter von Gesundheitseinrichtungen, Gesundheitsförderung, Vorbeugung, Diagnose- und Behandlungs-services für die albanische Bevölkerung. Der private Sektor befindet sich noch in der Entwicklung und deckt den größten Teil der pharmazeutischen und Dentaldienste ab und umfasst auch einige Kliniken für spezialisierte Diagnosen, die in der Hauptsache in Tirana angesiedelt sind.
Das diagnostische und kurative Gesundheitswesen ist in drei Stufen organisiert: Primäre Gesundheitsversorgung, sekundäre Krankenhausdienste und tertiäre Krankenhausdienste. Das öffentliche Gesundheitswesen und die Gesundheitsförderung werden im Rahmen der primären Gesundheitsversorgung geleistet und werden vom Institut für Öffentliche Gesundheit unterstützt und überwacht.
Medizinische Behandlung und Krankenversicherungen
Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist kostenfrei und wird allen albanischen Bürgern gewährt. Dies schließt auch jene ein, die mehrere Jahre im Ausland verbracht haben, sofern sie damit begonnen haben, in die gesetzliche Krankenversicherung einzuzahlen.
Jeder Versicherte oder Rentenempfänger ist für eine medizinische Versorgung abgesichert. Versicherte sind Personen, die wirtschaftlich aktiv sind, wie z.B.:
versicherte Angestellte in privaten oder staatlichen Unternehmen, Studenten und Schüler;
Selbständige im städtischen oder ländlichen Bereich, die den Beitrag zur Krankenversicherung selbst zahlen;
wirtschaftlich Inaktive, die auf Versorgung durch den Staat angewiesen sind.
Für Nicht-Erwerbstätige werden die Kosten für medizinische Versorgung nur dann vom Staat übernommen, wenn der Arbeitssuchende als solcher beim Arbeitsamt gemeldet ist; andernfalls ist die Behandlung nicht durch den Staat gedeckt.
In der Krankenversicherung Versicherte haben Anspruch auf:
kostenlose Gesundheitsversorgung durch Allgemeinmediziner
kostenlose Gesundheitsversorgung in Gesundheitszentren und Krankenhäusern
Krankenversicherung: Voraussetzungen und Kosten
Gesetzliche Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung gilt für jeden, der seinen ständigen Wohnsitz in Albanien hat, sowie für in Albanien arbeitende und versicherte Ausländer.
Die staatliche Gesundheitsversorgung
Der Staat finanziert folgende Bereiche:
Präventivmaßnahmen im Gesundheitswesen;
Untersuchungen zu Diagnosezwecken in Krankenhäusern, durch den Facharzt, sowie andere gesetzlich bestimmte Leistungen;
die Rettungsdienste;
Der Staat übernimmt die Beitragszahlung für Personen, die nicht wirtschaftlich aktiv sind, wie:
Kinder, Schüler und Studenten im regulären Schulsystem;
Rentenempfänger;
Invalide (geistig oder körperlich);
Arbeitslose;
Empfänger von Wirtschafts- und Sozialleistungen;
Frauen im Mutterschaftsurlaub;
Bürger im Militärdienst.
Freiwillige Krankenzusatzversicherung
Die Bürger können sich und ihre Familien freiwillig in freiwilligen Zusatzprogrammen für kostspieligere Medikamente oder zusätzliche Vorteile (wie z. B. Zahnarztleistungen oder Sehhilfen und Prothehik) versichern, die von der Pflichtversicherung nicht abgedeckt werden. Albanische Bürger können aus der freiwilligen Zusatzversicherung keine Leistungen für medizinische Ausgaben im Ausland erhalten.
Medikamente
Die pharmazeutischen Dienste in Albanien sind größtenteils privat. Die pharmazeutische Industrie besteht aus 3 lokalen privaten Herstellern, 216 pharmazeutischen Warenlagern, 1.020 Apotheken, 210 pharmazeutischen privaten Agenturen, 42 Krankenhausapotheken (welche als einzige Dienste für die Allgemeinheit anbieten). Ziel dieses Dienstes ist die rationelle Nutzung einer Reihe von wirksamen, sicheren und hochwertigen Medikamenten zu vertretbaren Preisen für die gesamte Bevölkerung. Obwohl dieser Dienst privat ist, wird er vom Gesundheitsministerium und dem Nationalen Zentrum für Medikamentenkontrolle streng überwacht. Im Vergleich zu früher gibt es in Albanien heute eine große Zahl registrierter Medikamente. Ihre Zahl steigt ständig. Bisher sind 3.400 Arzneiform-Dosen registriert. In Albanien gibt es ein Erstattungssystem mit 450 Arzneien auf der Erstattungsliste, deren Kosten erstattet werden können. Die Medikamente sind überall im Land problemlos zu erhalten.
Psychiatrie
Die geistige Gesundheit ist ein Gesundheitsbereich, auf den sich der schnelle Wandel der sozio-ökonomischen Situation in Albanien auswirkt. Die Suizidrate steigt, obwohl sie unter jenen liegt, die aus EU-Ländern gemeldet werden, stetig an. Neuropsychiatrische Erkrankungen machen 20 % der Gesamterkrankungen aus und sind für 3 % aller Todesfälle die Ursache.
Es gibt vier psychiatrische Krankenhäuser mit insgesamt 840 Betten in Albanien. Die Krankenhäuser befinden sich in Tirana, Shkoder, Elbasan und Vlora. Daneben existieren Community Mental Health Centres (Qëndra Komunitare e Shendetit Mendor - QKSHM) mit multidisziplinären Teams (Psychiater, Sozialarbeiter, Krankenpfleger, Psychologen und Therapeuten), drei davon in Tirana, jeweils 1 in Vlora, Korca, Diber und Berat sowie zwei in Shkoder.
Behandlungen in solchen Einrichtungen sind kostenfrei, weil es sich um öffentliche Einrichtungen handelt. Es steht aber jedem frei, Behandlungen in einer der zahlreichen Privatklinken durchführen zu lassen.
Verschiedene Medikamente für die Behandlung von psychischen Problemen stehen zur Verfügung.
Behandlung rückgeführter Staatsangehöriger
Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Insbesondere sind seit 1992 keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik
Albanien. Stand: Januar 2007, Seiten 11-12).
Der Asylgerichtshof gelangt zu folgender Beweiswürdigung:
Die oben genannten Feststellungen resultieren aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, der mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof, einer psychotherapeutischen Stellungnahme, den angeführten Quellen, der Stellungnahme vom 15. 12. 2011 sowie aus dem Verwaltungsakt des Ehemannes der Beschwerdeführerin.
Die zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin getroffenen Feststellungen erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist.
Die Feststellungen zu ihren familiären und persönlichen Lebensverhältnissen in Albanien und in Österreich ergeben sich ebenfalls aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist wie folgt zu würdigen:
Die Beschwerdeführerin brachte vor, Verfolgungshandlungen seitens der albanischen Bevölkerungsgruppe zu befürchten, da diese ihr und ihrer Familie eine Kollaboration mit Angehörigen der serbischen Bevölkerungsgruppe unterstellen würde. Dies deshalb, weil ihr Ehemann im Jahre 1999 Serben in seinem Wohnhaus Unterschlupf gewährt habe. In diesem Zusammenhang ist auf das oben bereits angeführte Ermittlungsergebnis der Staatendokumentation zu verweisen, wonach das Heimatdorf der Beschwerdeführerin fast ausschließlich von Goranern bewohnt wird. Demzufolge ist auch die Familie der Beschwerdeführerin bekannt. Hingegen ist nicht bekannt, dass die Familie der Beschwerdeführerin von den behaupteten Übergriffen betroffen gewesen ist. Dieser Umstand wird auch noch durch die in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen zur Situation der Goraner in Albanien erhärtet, wonach auch aktuell keine Übergriffe auf Angehörige der Minderheit der Goraner im Ort XXXX bekannt sind. Daran konnte auch die Bestätigung des Gemeindevorstehers nichts ändern, welche im Wesentlichen die Verfolgungshandlungen der Familie der Beschwerdeführerin wiedergab, aber im Widerspruch zu den Ermittlungsergebnissen steht. Auch auf die Frage der bevollmächtigten Vertreterin des Ehemannes der Beschwerdeführerin, ob lediglich seine Familie von diesen Bedrohungen betroffen gewesen sei, gab dieser ausweichend an, die Probleme der anderen nicht zu kennen. Wenn die Beschwerdeführerin im Verfahren vorbringt, Opfer eines sexuellen Übergriffes geworden zu sein, so ergibt sich aus den Länderfeststellungen zur aktuellen Sicherheitslage in Albanien kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin im Falle des von ihr behaupteten Übergriffes durch private Dritte wirksamen Schutz durch die albanischen Sicherheitsbehörden erhalten könnte.Die Beschwerdeführerin brachte vor, Verfolgungshandlungen seitens der albanischen Bevölkerungsgruppe zu befürchten, da diese ihr und ihrer Familie eine Kollaboration mit Angehörigen der serbischen Bevölkerungsgruppe unterstellen würde. Dies deshalb, weil ihr Ehemann im Jahre 1999 Serben in seinem Wohnhaus Unterschlupf gewährt habe. In diesem Zusammenhang ist auf das oben bereits angeführte Ermittlungsergebnis der Staatendokumentation zu verweisen, wonach das Heimatdorf der Beschwerdeführerin fast ausschließlich von Goranern bewohnt wird. Demzufolge ist auch die Familie der Beschwerdeführerin bekannt. Hingegen ist nicht bekannt, dass die Familie der Beschwerdeführerin von den behaupteten Übergriffen betroffen gewesen ist. Dieser Umstand wird auch noch durch die in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen zur Situation der Goraner in Albanien erhärtet, wonach auch aktuell keine Übergriffe auf Angehörige der Minderheit der Goraner im Ort römisch 40 bekannt sind. Daran konnte auch die Bestätigung des Gemeindevorstehers nichts ändern, welche im Wesentlichen die Verfolgungshandlungen der Familie der Beschwerdeführerin wiedergab, aber im Widerspruch zu den Ermittlungsergebnissen steht. Auch auf die Frage der bevollmächtigten Vertreterin des Ehemannes der Beschwerdeführerin, ob lediglich seine Familie von diesen Bedrohungen betroffen gewesen sei, gab dieser ausweichend an, die Probleme der anderen nicht zu kennen. Wenn die Beschwerdeführerin im Verfahren vorbringt, Opfer eines sexuellen Übergriffes geworden zu sein, so ergibt sich aus den Länderfeststellungen zur aktuellen Sicherheitslage in Albanien kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin im Falle des von ihr behaupteten Übergriffes durch private Dritte wirksamen Schutz durch die albanischen Sicherheitsbehörden erhalten könnte.
In einer Gesamtschau konnte die Beschwerdeführerin die aus ihrem Vorbringen und die aus der Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten resultierenden Widersprüche nicht schlüssig und überzeugend erklären. Selbst wenn man dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vollen Wahrheitsgehalt unterstellen würde, käme man zu keinem für sie günstigeren Ergebnis, da daraus abzuleiten wäre, dass die Beschwerdeführerin den Schutz der albanischen Sicherheitsbehörden in Anspruch nehmen hätte können,
Alleine der Umstand, dass sie - wie im Verfahren angegeben - keinen Schutz erhalten würde, weil sie der Volksgruppe der Goraner angehören würde, deutet auf keine fehlende Schutzgewährung hin. Nach den getroffenen Länderfeststellungen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine solche nicht vorhandene Schutzgewährung für Angehörige der goranischen Minderheit durch die albanischen Sicherheitsbehörden. Dass Angehörige der Volksgruppe der Goraner tatsächlich nicht denselben Schutz durch die Sicherheitsbehörden erhalten würden, wurde von der Beschwerdeführerin zudem in keinster Weise durch Unterlagen oder sonstige Beweismittel untermauert. Daran ändern auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 15. 12. 2011 nichts, da sich in dieser die Nichtgewährung staatlichen Schutzes lediglich auf das Schreiben des Gemeindevorstehers stützt, das sich jedoch bereits oben einer Beurteilung zugeführt wurde.
Nachdem die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Gründen ihrer Asylantragsstellung letztlich als unglaubwürdig zu bewerten waren, ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach ihr in Albanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungshandlungen drohen würde.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, wonach sie in der Republik Albanien in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Nach dem o.a. Länderdokumentationsmaterial ist eine Grundversorgung zumindest durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe gegeben. Zudem engagiert sich eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist zudem arbeitsfähig, weshalb auch nicht ersichtlich ist, warum er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht in der Lage sein sollte, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie (zumindest notdürftig) - so wie vor seiner Ausreise auch - zumindest mit der Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten erforderlichenfalls ergänzt um staatliche finanzielle Zuzahlungen zu sichern. Dieser Beurteilung ist die Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung bei Asylgerichtshof auch nicht entgegengetreten; Länderberichte entsprechenden Inhaltes sind nicht existent. Auch die eingebrachte Stellungnahme vom 15. 12. 2011 lässt keine andere Beurteilung zu. Aus diesem Grund kann zusammengefasst nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den von ihr vorgelegten ärztlichen bzw psychotherapeutischen Befunden. Es haben sich aus den getroffenen Feststellungen zur medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerin in Albanien keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Erkrankung in Albanien nicht behandelbar wäre. Gegenteiliges wurde auch in der schriftlichen Stellungnahme vom 15. 12. 2011 nicht vorgebracht. Hierzu ist weiters anzumerken, dass die Befunde bezüglich der Erkrankung der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine Situation akuter Lebensbedrohung oder einer sehr außergewöhnlichen Behandlungsintensität enthalten. Die Beschwerdeführerin befindet sich dementsprechend auch nicht in stationärer Behandlung.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: AsylG 2005) sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: AsylG 2005) sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22. 12. 1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22. 12. 1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in Albanien und den Ausführungen zur Volksgruppe der Goraner kann im Zusammenhalt mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin somit nicht erkannt werden, dass dieser eine real drohende, aktuelle, asylrelevante Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität drohen würde.
Spruchpunkt II:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, 2000/01/0443, u.a.; siehe auch die zusammenfassende Darstellung der Rechtsprechung in Thurin, Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung (2009(, 132 ff).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, 2000/01/0443, u.a.; siehe auch die zusammenfassende Darstellung der Rechtsprechung in Thurin, Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung (2009(, 132 ff).
In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2004, 99/20/0573, u.a.).In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Artikel 3, EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2004, 99/20/0573, u.a.).
Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Auch besteht in Albanien (wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Art. 15 lit. c StatusRL vor (vgl. dazu das bereits zitierte Urteil des EUGH vom 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Auch besteht in Albanien (wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Artikel 15, Litera c, StatusRL vor vergleiche dazu das bereits zitierte Urteil des EUGH vom 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass (wie zuvor gezeigt) nicht angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin in Albanien Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die sie keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten könnte. Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Albanien in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wäre. Es ist vorauszusetzen, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann und damit im Familienverband nach Albanien zurückkehren würde, sodass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihre Versorgung dort nicht gewährleistet wäre. Wie in dem ihren Ehemann betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ausgeführt, würde der Ehemann der Beschwerdeführerin in seinem Herkunftsland über eine ausreichende Existenzgrundlage verfügen.
Hinsichtlich der im Verfahren relevierten Erkrankung der Beschwerdeführerin wird auf die Länderfeststellungen verwiesen und nochmals darauf hingewiesen, dass in Albanien eine grundsätzliche medizinische Behandlungsmöglichkeit betreffend der Erkrankung der Beschwerdeführerin (posttraumatische Belastungsstörung) anzunehmen ist. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in Albanien eine psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeit ebenso vorfinden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. In dem im Erkenntnis vom 19. Februar 2009 zitierten Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der EGMR seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, KararaDer Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde. In dem im Erkenntnis vom 19. Februar 2009 zitierten Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der EGMR seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid
The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom). Sodann legte der EGMR die aus dieser Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom): Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom). Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom). Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom) (vgl. dazu VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515 mwN).The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom). Sodann legte der EGMR die aus dieser Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom): Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom). Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom). Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom) vergleiche dazu VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515 mwN).
Im gegenständlichen Fall liegt eine derart akute und aktuell lebensbedrohliche Erkrankung der Beschwerdeführerin, welche im Falle einer Rückkehr nach Albanien zu einem Überschreiten der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen würde, nicht vor.Im gegenständlichen Fall liegt eine derart akute und aktuell lebensbedrohliche Erkrankung der Beschwerdeführerin, welche im Falle einer Rückkehr nach Albanien zu einem Überschreiten der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen würde, nicht vor.
In einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof somit unter Bedachtnahme auf vorstehende Erwägungen zu dem Ergebnis, dass im Beschwerdefall keine solchen außergewöhnlichen Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen, die eine Rückführung der Beschwerdeführerin im Lichte des Art. 3 EMRK aufgrund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes als nicht zulässig erscheinen lässt.In einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof somit unter Bedachtnahme auf vorstehende Erwägungen zu dem Ergebnis, dass im Beschwerdefall keine solchen außergewöhnlichen Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen, die eine Rückführung der Beschwerdeführerin im Lichte des Artikel 3, EMRK aufgrund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes als nicht zulässig erscheinen lässt.
Spruchpunkt III:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich). Durchaus eine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte der Gerichtshof dagegen im Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer bei der Ausweisung einer brasilianischen Beschwerdeführerin, die vier Jahre lang gänzlich illegal in den Niederlanden gelebt hatte und in diesem Zeitraum aufgrund ihrer Beziehung zu einem niederländischen Staatsbürger, von dem sie sich in der Folge wieder trennen sollte, Mutter eines Kindes geworden war, welches (aufgrund des niederländischen Vaters) die niederländische Staatsbürgerschaft besaß und dessen Obsorge der Vater aufgrund eines pflegschaftsbehördlichen Beschlusses erhalten hatte; nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte überwogen die Konsequenzen einer (zwangsläufigen) Trennung des Kindes von seiner Mutter im Falle der Ausweisung die öffentlichen Interessen des Staates an der Aufenthaltsbeendigung, weshalb den staatlichen Behörden auch "exzessiver Formalismus" vorzuwerfen sei (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande).Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich). Durchaus eine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickte der Gerichtshof dagegen im Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer bei der Ausweisung einer brasilianischen Beschwerdeführerin, die vier Jahre lang gänzlich illegal in den Niederlanden gelebt hatte und in diesem Zeitraum aufgrund ihrer Beziehung zu einem niederländischen Staatsbürger, von dem sie sich in der Folge wieder trennen sollte, Mutter eines Kindes geworden war, welches (aufgrund des niederländischen Vaters) die niederländische Staatsbürgerschaft besaß und dessen Obsorge der Vater aufgrund eines pflegschaftsbehördlichen Beschlusses erhalten hatte; nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte überwogen die Konsequenzen einer (zwangsläufigen) Trennung des Kindes von seiner Mutter im Falle der Ausweisung die öffentlichen Interessen des Staates an der Aufenthaltsbeendigung, weshalb den staatlichen Behörden auch "exzessiver Formalismus" vorzuwerfen sei (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande).
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Fall der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Fall der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Die Beschwerdeführerin befindet sich im 5. Jahr ihres Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet und ist über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029), so liegen nach Ansicht des erkennenden Senates im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor:Die Beschwerdeführerin befindet sich im 5. Jahr ihres Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet und ist über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029), so liegen nach Ansicht des erkennenden Senates im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor:
Die Beschwerdeführerin führt mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern ein Familienleben und hat sich während ihres Aufenthaltes gemeinsam mit ihrer Familie in außerordentlicher Weise um ihre Integration in Österreich bemüht. Sie besuchte bereit einen Deutschkurs und beherrscht die deutsche Sprache in einem sehr guten Ausmaß. Der Ehemann der Beschwerdeführerin besuchte ebenfalls einen Deutschkurs und ist seit dem Frühjahr 2011 als Gemeindeaushilfsarbeiter im Außendienst tätig. Dieser verfügt zudem über eine Einstellungszusage bei einem Installationsunternehmen. Eine bisherige Arbeitsaufnahme ist ihm mangels einer arbeitsrechtlichen Bewilligung verwehrt geblieben.
Was die drei Kinder der Beschwerdeführerin anbelangt, so besuchen diese in Österreich Bildungseinrichtungen, wobei die diesbezüglichen Schülerberichte ein sehr positives Bild zeichnen. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch das Interesse und das Wohl der Kinder in die Beurteilung mit einzubeziehen, wobei bei Kindern unter Umständen schon früher als bei den Eltern eine Verwurzelung im Bundesgebiet festgestellt werden kann, was auch die Beurteilung einer Reintegration im Herkunftsstaat beeinflusst. Dass die Kinder der Beschwerdeführerin über besondere Bindungen in Albanien verfügen, kann seitens des Asylgerichthofes nicht erkannt werden. Es ist daher auch zu erwarten, dass die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Albanien angesichts der Unterrichtssprache und der mangelnden Beziehungen zum Heimatstaat mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert wären (vgl. dazu auch das Urteil des EGMR vom 27.10.2005, Kheles EG. Deutschland).Was die drei Kinder der Beschwerdeführerin anbelangt, so besuchen diese in Österreich Bildungseinrichtungen, wobei die diesbezüglichen Schülerberichte ein sehr positives Bild zeichnen. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch das Interesse und das Wohl der Kinder in die Beurteilung mit einzubeziehen, wobei bei Kindern unter Umständen schon früher als bei den Eltern eine Verwurzelung im Bundesgebiet festgestellt werden kann, was auch die Beurteilung einer Reintegration im Herkunftsstaat beeinflusst. Dass die Kinder der Beschwerdeführerin über besondere Bindungen in Albanien verfügen, kann seitens des Asylgerichthofes nicht erkannt werden. Es ist daher auch zu erwarten, dass die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Albanien angesichts der Unterrichtssprache und der mangelnden Beziehungen zum Heimatstaat mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert wären vergleiche dazu auch das Urteil des EGMR vom 27.10.2005, Kheles EG. Deutschland).
Die gelungene Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Familie wird in den vorgelegten Empfehlungsschreiben von Inländern bestätigt. Demnach nehmen die Beschwerdeführerin und ihre Familie rege an kulturellen und kirchlichen Veranstaltungen teil.
Abgesehen von der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sind entscheidungserhebliche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des innerstaatlichen Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts daher im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.
Überdies ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorliegenden Verfahrens keine prozessverschleppenden Handlungen gesetzt hat und bemüht war am Verfahren aktiv und aufrichtig mitzuwirken.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der erkennende Senat zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall aufgrund der Aufenthaltsdauer und der inzwischen erfolgten außerordentlichen Integration der Beschwerdeführerin sowie ihrer Familie in Österreich die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet schwerer als die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens wiegen. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung erweist sich somit angesichts der gelungenen Integration der Beschwerdeführerin als unverhältnismäßig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die Ausweisung war folglich auf Dauer für unzulässig zu erklären.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der erkennende Senat zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall aufgrund der Aufenthaltsdauer und der inzwischen erfolgten außerordentlichen Integration der Beschwerdeführerin sowie ihrer Familie in Österreich die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet schwerer als die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens wiegen. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung erweist sich somit angesichts der gelungenen Integration der Beschwerdeführerin als unverhältnismäßig iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Die Ausweisung war folglich auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Da die Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht bloß vorübergehender Natur sind und die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 idgF somit auf Dauer für unzulässig zu erklären war, wird daher gemäß § 44a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen sein.Da die Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht bloß vorübergehender Natur sind und die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 idgF somit auf Dauer für unzulässig zu erklären war, wird daher gemäß Paragraph 44 a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen sein.