E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (folgend kurz "BF"), dessen Staatsangehörigkeit bis dato nicht geklärt ist, brachte am 25.05.2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein (Erstantrag), wozu er am 17.06.2004, und am 10.04.2006 in der EASt - West sowie in der Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen wurde.
Das Bundesasylamt wies gegenständlichen Asylantrag mit 18.04.2006, Zl. 04 10.981-BAI ab (Spruchpunkt I) und stellte in einem fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt II).Das Bundesasylamt wies gegenständlichen Asylantrag mit 18.04.2006, Zl. 04 10.981-BAI ab (Spruchpunkt römisch eins) und stellte in einem fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).
Gleichzeitig wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III).Gleichzeitig wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Die Erstbehörde traf Feststellungen zur Lage in Algerien.
Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass der BF weder Asylgründe noch subsidiäre Schutzgründe geltend gemacht habe.
2. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung wurde fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.07.2007 die Berufung des BF mit Bescheid vom 29.02.2008 gem. § 7 AsylG 1997 idgF abwies (Spruchpunkt I) und gem. § 8 Abs. 1 AsylG dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Israel (Palästinensische Autonomiegebiete) für zulässig erklärte (Spruchpunkt II). In einem wurde der BF gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel (palästinensische Autonomiegebiete) ausgewiesen (Spruchpunkt III).2. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung wurde fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.07.2007 die Berufung des BF mit Bescheid vom 29.02.2008 gem. Paragraph 7, AsylG 1997 idgF abwies (Spruchpunkt römisch eins) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Israel (Palästinensische Autonomiegebiete) für zulässig erklärte (Spruchpunkt römisch zwei). In einem wurde der BF gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel (palästinensische Autonomiegebiete) ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Der Unabhängige Bundesasylsenat hielt dazu fest, dass nicht festgestellt werden könne, dass der BF Staatsangehöriger von Israel sei und aus den palästinensischen Autonomiegebieten stamme. Die bezüglich Gaza vorgebrachten Fluchtgründe wurden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Auch könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass der BF Staatsangehöriger von Algerien sei oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Zur Lage in Israel wurden die in der Berufungsverhandlung vorgehaltenen Feststellungen zum Bescheidinhalt erhoben.
Begründend führte das entscheidende Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates aus, dass der BF nicht jene Kenntnisse bzgl. des von ihm behaupteten Herkunftsstaates aufweise, die von einer in Gaza lebenden Person erwartet werden können. Das Vorbringen entspreche nicht den geographischen Tatsachen, und sei der BF abgesehen von einer allgemeinen und vage gehaltenen Angabe, wonach er und seine Eltern sowie sein Bruder in Gaza Stadt gelebt hätten, bis seine Eltern und sein Bruder aufgrund eines Bombardements durch die Israelis im Jahr 1998 verstorben seien, nicht in der Lage gewesen, von seiner Lebenssituation in Gaza zu berichten.
Auch aufgrund von Widersprüchen im Vorbringen des BF zum Zeitpunkt des Verlassens des von ihm behaupteten Heimatstaates sei auf die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben zu schließen.
In einer Gesamtschau erscheine somit das gesamte auf Gaza bezogene Vorbringen des BF auch unter Zugrundelegung seines von ihm angegebenen jugendlichen Alters als absolut und qualifiziert unglaubwürdig.
Mit hinreichender Sicherheit stehe aber auch nicht fest, dass der BF algerischer Staatsangehöriger sei oder dort längere Zeit gelebt zu haben, da dieser vor dem BAA behauptet habe, niemals in Algerien gewesen zu sein und bereits mit 10 Jahren in einem Obdachlosenheim in Turin gelebt zu haben.
Im Berufungsverfahren bestritt der BF seine ursprünglichen Angaben vor dem BAA, wonach er Algerier sei und erklärte, es sei ihm empfohlen worden, dies anzugeben. Desweiteren verneinte er in der Berufungsverhandlung jeglichen Kontakt zu Algerien.
Diesbezüglich hielt der Unabhängige Bundesasylsenat in seinem Bescheid fest, dass mangels schlüssiger/verifizierbarer Hinweise auf eine algerische Herkunft des BF somit eine entsprechende Feststellung nicht mit der erforderlichen Sicherheit erfolgen könne.
Rechtlich ist im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates ausgeführt, es sei keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht worden, da die seitens des BF geschilderten auf Gaza bezogenen Fluchtgründe offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen, da dieser tatsächlich dort nicht aufhältig gewesen sei.
Selbst bei Glaubwürdigkeitsunterstellung seiner Ausführungen habe der BF kein Indiz für eine zu befürchtende Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK in seinem Herkunftsstaat darlegen können, da es seinen Angaben an einem Anknüpfungspunkt an eine seiner Person aus individuellen Gründen drohenden Verfolgungsgefahr, welche über alle Bewohner im Herkunftsstaat treffende allgemeine Lage hinausgehe, fehle. Auch könne eine asylrelevante Gruppenverfolgung aller Palästinenser durch den israelischen Staat nicht festgestellt werden.
Zu Spruchpunkt II des zweitinstanzlichen Bescheides wurde seitens des UBAS auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AsylG 1997 (686 Blg.Nr. 20 GP) u.a. ausgeführt, dass die Intention des Gesetzgebers offenbar dahingehe, dass aus Gründen der Prozessökonomie gleichzeitig die asylrelevante Bedrohungssituation für den Asylwerber in dem von ihm angegebenen "Heimat- bzw. Verfolgerstaat" und die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in eben diesen Staat geprüft werden solle, weshalb eine Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung bezüglich des vom BF angegebenen Herkunftsstaat, Israel/palästinensische Autonomiegebiete, erfolge.Zu Spruchpunkt römisch zwei des zweitinstanzlichen Bescheides wurde seitens des UBAS auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AsylG 1997 (686 Blg.Nr. 20 Gesetzgebungsperiode u.a. ausgeführt, dass die Intention des Gesetzgebers offenbar dahingehe, dass aus Gründen der Prozessökonomie gleichzeitig die asylrelevante Bedrohungssituation für den Asylwerber in dem von ihm angegebenen "Heimat- bzw. Verfolgerstaat" und die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in eben diesen Staat geprüft werden solle, weshalb eine Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung bezüglich des vom BF angegebenen Herkunftsstaat, Israel/palästinensische Autonomiegebiete, erfolge.
Es bleibe daher zu prüfen, ob der BF im von ihm behaupteten Herkunftsstaat Gefahr liefe, einer Bedrohung iSd § 50Abs. 1 FPG unterworfen zu sein, was seitens des UBAS verneint wurde, da der BF weder unter einer lebensbedrohenden Erkrankung leide noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet habe, der ein Abschiebehindernis iSd Art 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könne.Es bleibe daher zu prüfen, ob der BF im von ihm behaupteten Herkunftsstaat Gefahr liefe, einer Bedrohung iSd Paragraph 50 A, b, s, 1 FPG unterworfen zu sein, was seitens des UBAS verneint wurde, da der BF weder unter einer lebensbedrohenden Erkrankung leide noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet habe, der ein Abschiebehindernis iSd Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könne.
Zur Ausweisung des BF nach Israel (Spruchpunkt III) ist im zweitinstanzlichen Bescheid ausgeführt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art 8 Abs 1 EMRK vorliege, welches einer Ausweisung entgegenstehe. Der BF sei sich bzgl. des Nachnamens der von ihm angegebenen Freundin nicht sicher und wisse auch nicht, ob er mit dieser Kinder habe.Zur Ausweisung des BF nach Israel (Spruchpunkt römisch drei) ist im zweitinstanzlichen Bescheid ausgeführt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliege, welches einer Ausweisung entgegenstehe. Der BF sei sich bzgl. des Nachnamens der von ihm angegebenen Freundin nicht sicher und wisse auch nicht, ob er mit dieser Kinder habe.
Der BF verfüge in Österreich über keine Angehörigen und liege zum Entscheidungszeitpunkt keine besonders schützenswerte Integration des BF vor.
Der BF habe mehrfach Straftaten in Österreich begangen und sei rechtskräftig zu Haftstrafen verurteilt worden.
3. Gegenständlicher Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erwuchs mit 01.03.2008 in Rechtskraft.
4. Der BF erhob fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und wurde mit Beschluss desselben vom 9.9.2008 das dg. Verfahren mangels Durchführung der dem BF aufgetragenen Mängelbehebung eingestellt.
5. Am 30.09.2009 stellte der BF im Stande der Strafhaft nunmehr einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF gab in der niederschriftlichen Befragung vor der BPD Graz am 23.09.2009 an, er habe Gaza verlassen, da er dort niemanden mehr hätte. Im Jahr 1998 seien eine Eltern und sein Bruder aufgrund eines Bombenangriffes durch die Israelis getötet worden, er sei daher traumatisiert.
Er habe eine Lebensgefährtin namens XXXX in Österreich, mit der er 2-3 Monate liiert gewesen sei. Diese habe am 25.12.2005 Zwillinge geboren und sei er der Vater dieser Kinder. Anlässlich seines Freiganges habe er seine Töchter besucht und habe diesen Geschenke mitgebracht.Er habe eine Lebensgefährtin namens römisch 40 in Österreich, mit der er 2-3 Monate liiert gewesen sei. Diese habe am 25.12.2005 Zwillinge geboren und sei er der Vater dieser Kinder. Anlässlich seines Freiganges habe er seine Töchter besucht und habe diesen Geschenke mitgebracht.
Er nehme Tabletten gegen Epilepsie und auch Substitol.
Anlässlich seiner Erstbefragung nach dem AsylG am 30.09.2009 vor der BPD Graz gab der BF ferner an, er halte seine Angaben anlässlich des Asylantrages vom Jahr 2004 aufrecht und habe keine neuen Gründe vorzubringen.
Für den Fall seiner Rückkehr gab der BF an, er habe Angst vor dem Krieg, da er selbst wieder kämpfen würde und er habe Angst vor der Fatah, die ihn umbringen würde.
6. Mit 06.10.2009 wurde dem BF seitens des BAA gem. § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne de § 68 AVG vorliege.6. Mit 06.10.2009 wurde dem BF seitens des BAA gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne de Paragraph 68, AVG vorliege.
7. In Gegenwart eines Rechtsberaters wurde der BF am 12.10.2009 nochmals zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung einvernommen und gab dieser an, er leide seit 15 oder 16 Jahren an Epilepsie und mache einen Drogenentzug. Auch habe er eine Augenoperation gehabt und müsse diesbezüglich zur Kontrolle.
Er habe neue Asylgründe. Seine Heimat Palästina werde derzeit besetzt und es gebe Krieg in Gaza. Seine Familie (Eltern und Bruder) habe er 1998 durch einen Raketenangriff verloren. Er und seine Familienangehörigen seinen Anhänger der Hamas. Er sei sogar Hamas-Mitglied und habe daher Schwierigkeiten mit den Israelis und mit der Fatah.
Während seines Aufenthaltes in Österreich sei er im Jahr 2006 Mitglied der Hamas geworden. Mitgliedsausweis habe er jedoch keinen.
Er lebe von der Mutter seiner beiden Kinder getrennt und habe auch zu den Kindern keinen Kontakt. Die Kinder habe er zuletzt im Jahr 2006 gesehen.
8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, FZ 09 11.976 EASt-Ost vom 20.10.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und dieser gem. § 10 Abs. 1 Z1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel (palästinensische Autonomiegebiete) ausgewiesen (Spruchpunkt II).8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, FZ 09 11.976 EASt-Ost vom 20.10.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und dieser gem. Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel (palästinensische Autonomiegebiete) ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
Gegenständliche Entscheidung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubhaft gemacht habe bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass kein Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich vorliege, das einer Ausweisung des BF aus Österreich nach Algerien (Anm.: gemeint wohl Israel) entgegenstehe.Gegenständliche Entscheidung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubhaft gemacht habe bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass kein Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich vorliege, das einer Ausweisung des BF aus Österreich nach Algerien Anmerkung, gemeint wohl Israel) entgegenstehe.
9. Mit Schriftsatz vom 29.10.2009 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.
10. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 24.11.2009, GZ: E4 310.320-0/2008-4E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 20.10.2009 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF behoben.10. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 24.11.2009, GZ: E4 310.320-0/2008-4E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 20.10.2009 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF behoben.
Im Wesentlichen wurde festgestellt, dass das Bundesasylamt in seiner Entscheidung nun davon ausging, dass der Herkunftsstaat des BF feststehe und es sich bei diesem um Israel bzw. die palästinensischen Autonomiegebiete handeln würde. Auch wurde bzgl. des Privat- und Familienlebens festgestellt, dass der BF keine derartigen Bindungen habe, die einer Ausweisung nach Israel entgegen stehen würden.
Dem widersprachen jedoch die erstinstanzlichen Feststellungen in selbigem Bescheid, wonach sich hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF zum Entscheidungszeitpunkt keine Hinweise ergeben hätten, die bei einer Überstellung desselben nach Algerien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Auch in den weiteren Ausführungen des BAA wurde auf den Staat Algerien Bezug genommen.
Die erstinstanzliche Behörde ließ somit völlig außer Acht, dass der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, welcher das erste Asylverfahren rechtskräftig abschloss, keinesfalls vom Feststehen des Herkunftsstaates des BF ausging, sondern vielmehr - im Gegenteil dazu - davon ausgegangen wurde, dass die Staatsangehörigkeit des BF nicht feststehe und dies auch ausführlich begründet wurde. Somit ging das Bundesasylamt mit dieser Feststellung nunmehr von einem anderen Sachverhalt aus, als im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren.
Auch wurde im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes das seitens des BF vorgebrachte Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK insofern unberücksichtigt gelassen, als dieser angab, der Vater von Zwillingen zu sein, wobei nicht übersehen wird, dass der BF widersprüchliche Angaben zu seiner Beziehung zu seinen Kindern traf, was jedoch seitens des BAA abzuklären und im Bescheid entsprechend zu würdigen sein wird. Es wurden auch keinerlei Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getätigt. Der BF hat in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt jedoch angegeben, an Epilepsie zu leiden, an einem Drogenersatzprogramm teilzunehmen und sich einer Augenoperation unterzogen zu haben, die weiterer ärztlicher Kontrolle bedürfen. Auch, wenn der BF schon im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren angegeben hat, an Epilepsie zu leiden, kann nicht damit argumentiert werden, dass dies von der Rechtskraft umfasst ist, handelt es sich doch bei einer Erkrankung um einen dynamischen Prozess, welcher Änderungen unterliegt, weshalb auch zum diesbezüglichen aktuellen Stand seitens des BAA Ermittlungen durchzuführen und im Zuge der Interessensabwägung iVm der Ausweisungsentscheidung zu berücksichtigen sein werden. Im neuerlich durchzuführenden Ermittlungsverfahren wird auch das neue Vorbringen des BF, wonach er im Jahr 2006 in Österreich Mitglied der Hamas wurde, auf dessen glaubhaften Kern zu überprüfen bzw. einer entsprechenden rechtlichen Würdigung, im Hinblick darauf, dass dies ein Sachverhalt ist, welcher schon während des ersten Asylverfahrens bestand, rechtlich zu würdigen sein.Auch wurde im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes das seitens des BF vorgebrachte Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK insofern unberücksichtigt gelassen, als dieser angab, der Vater von Zwillingen zu sein, wobei nicht übersehen wird, dass der BF widersprüchliche Angaben zu seiner Beziehung zu seinen Kindern traf, was jedoch seitens des BAA abzuklären und im Bescheid entsprechend zu würdigen sein wird. Es wurden auch keinerlei Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getätigt. Der BF hat in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt jedoch angegeben, an Epilepsie zu leiden, an einem Drogenersatzprogramm teilzunehmen und sich einer Augenoperation unterzogen zu haben, die weiterer ärztlicher Kontrolle bedürfen. Auch, wenn der BF schon im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren angegeben hat, an Epilepsie zu leiden, kann nicht damit argumentiert werden, dass dies von der Rechtskraft umfasst ist, handelt es sich doch bei einer Erkrankung um einen dynamischen Prozess, welcher Änderungen unterliegt, weshalb auch zum diesbezüglichen aktuellen Stand seitens des BAA Ermittlungen durchzuführen und im Zuge der Interessensabwägung in Verbindung mit der Ausweisungsentscheidung zu berücksichtigen sein werden. Im neuerlich durchzuführenden Ermittlungsverfahren wird auch das neue Vorbringen des BF, wonach er im Jahr 2006 in Österreich Mitglied der Hamas wurde, auf dessen glaubhaften Kern zu überprüfen bzw. einer entsprechenden rechtlichen Würdigung, im Hinblick darauf, dass dies ein Sachverhalt ist, welcher schon während des ersten Asylverfahrens bestand, rechtlich zu würdigen sein.
11. Mit 03.02.2010 erfolgte seitens des BAA die Einstellung des Asylverfahrens, weil der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch leicht feststellbar war.
Weiters wurde gemäß § 26 AsylG 2005 ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen.Weiters wurde gemäß Paragraph 26, AsylG 2005 ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen.
12. Am 13.04.2010 wurde der BF vor dem BAA niederschriftlich einvernommen und führte im Wesentlichen aus, dass er derzeit bei der Caritas in Graz wohne. Er sei am 03.12.2009 aus dem Gefängnis entlassen worden. Am 12.04.2010 sei er aus Deutschland nach Österreich überstellt und am Flughafen festgenommen worden.
13. Seitens des BAA wurde eine Sprachanalyse veranlasst, welche am 27.09.2010 durchgeführt wurde. Demnach spreche der BF keinen palästinensischen Dialekt, sondern eine Variante von Arabisch, welche sehr wahrscheinlich Nordafrika zuzuordnen sei, wobei Mauretanien und Westsahara ausgeschlossen werden könnten. Der BF habe bei der Aufnahme nicht mit seinem eigenen Dialekt gesprochen, sondern habe er versucht einen in der östlich arabischen Welt gesprochenen Dialekt vorzutäuschen. Es sei eine Mischung aus ägyptischem und nordafrikanischem Arabisch gewesen und beinhalte gewisse Fehler der Grammatik. Der BF beherrsche aber keinen in Palästina gesprochenen Dialekt.
14. Am 02.12.2010 wurde der BF vor dem BAA niederschriftliche einvernommen und wurde ihm das Ergebnis der Sprachanalyse zu Gehör gebracht. Auf die Frage wie es ihm gesundheitlich gehe, ob er in ärztlicher Behandlung sei und ob er Medikamente einnehme, gab der BF an, dass er Subotex nehme. Er habe zwei Augenoperationen gehabt, leide an Hepatitis C und sei alkoholkrank. Er müsse noch einmal eine Augenoperation machen, da er sehr schlecht sehe. Weiters leide er an Epilepsie, es gebe dafür jedoch keine Medikamente. Im Wesentlichen führte er weiters aus, dass er Palästinenser, jetzt jedoch staatenlos, sei. Er gehöre der Hamas an und habe nur 4 Jahre lang die Schule besucht. Gelebt habe er von 1985 bis 1998 in der Stadt Gaza, im Stadtviertel XXXX. Er habe niemanden mehr in seiner Heimat. Zur Sprachanalyse führte er aus, dass er die arabische Sprache vergessen hätte. Auf Vorhalt, dass er zu Straßennamen, Gerichten, Grenzkontrollen, dem Kufiya, der Schule, in welcher er studiert haben solle, zur Währung und zur traditionellen Kleidung falsche Angaben gemacht habe, lediglich palästinensische Führer und die israelische Währung habe er angeben können, führte er aus, dass er noch sehr jung gewesen sei, als er seine Heimat verlassen habe. Deshalb hätte er alles vergessen. Er sei staatenlos und könne keine konkreten Probleme nennen. Der Krieg und die Armut seien die Gründe für seine Ausreise gewesen. Vor einer Rückkehr würde er keine Angst haben. In Österreich habe er zwei Kinder, es seien Zwillinge. Er habe keine Lebensgefährtin und sei auch nicht verheiratet. Zurzeit befinde er sich in Strafhaft. Er habe keine Verwandten in Österreich. Seine ehemalige Lebensgefährtin habe er zuletzt im Dezember 2009 gesehen. Er habe keinen Kontakt mehr zu ihr und habe diese einen anderen Mann. Der Kontakt zu seinen Kindern sei völlig abgebrochen. Er habe für seine Kinder nie Unterhalt geleistet und habe mit diesen nie in gemeinsamen Haushalt gelebt.14. Am 02.12.2010 wurde der BF vor dem BAA niederschriftliche einvernommen und wurde ihm das Ergebnis der Sprachanalyse zu Gehör gebracht. Auf die Frage wie es ihm gesundheitlich gehe, ob er in ärztlicher Behandlung sei und ob er Medikamente einnehme, gab der BF an, dass er Subotex nehme. Er habe zwei Augenoperationen gehabt, leide an Hepatitis C und sei alkoholkrank. Er müsse noch einmal eine Augenoperation machen, da er sehr schlecht sehe. Weiters leide er an Epilepsie, es gebe dafür jedoch keine Medikamente. Im Wesentlichen führte er weiters aus, dass er Palästinenser, jetzt jedoch staatenlos, sei. Er gehöre der Hamas an und habe nur 4 Jahre lang die Schule besucht. Gelebt habe er von 1985 bis 1998 in der Stadt Gaza, im Stadtviertel römisch 40 . Er habe niemanden mehr in seiner Heimat. Zur Sprachanalyse führte er aus, dass er die arabische Sprache vergessen hätte. Auf Vorhalt, dass er zu Straßennamen, Gerichten, Grenzkontrollen, dem Kufiya, der Schule, in welcher er studiert haben solle, zur Währung und zur traditionellen Kleidung falsche Angaben gemacht habe, lediglich palästinensische Führer und die israelische Währung habe er angeben können, führte er aus, dass er noch sehr jung gewesen sei, als er seine Heimat verlassen habe. Deshalb hätte er alles vergessen. Er sei staatenlos und könne keine konkreten Probleme nennen. Der Krieg und die Armut seien die Gründe für seine Ausreise gewesen. Vor einer Rückkehr würde er keine Angst haben. In Österreich habe er zwei Kinder, es seien Zwillinge. Er habe keine Lebensgefährtin und sei auch nicht verheiratet. Zurzeit befinde er sich in Strafhaft. Er habe keine Verwandten in Österreich. Seine ehemalige Lebensgefährtin habe er zuletzt im Dezember 2009 gesehen. Er habe keinen Kontakt mehr zu ihr und habe diese einen anderen Mann. Der Kontakt zu seinen Kindern sei völlig abgebrochen. Er habe für seine Kinder nie Unterhalt geleistet und habe mit diesen nie in gemeinsamen Haushalt gelebt.
15. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 8 Abs. 6 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).15. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das BAA fasste das Erstverfahren wie folgt zusammen:
Der BF sei bereits im Jahr 2001 illegal nach Österreich eingereist und habe jedoch erst am 25.04.2004 seinen ersten Asylantrag zur Zahl 04 10.981 gestellt. Er habe damals angegeben, den Namen XXXX zu tragen, am XXXX in Gaza geborgen zu sein und die israelische Staatsbürgerschaft zu haben. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle West am 17.06.2004 gab er zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er seine Heimat im Jahr 2001 verlassen habe. Er habe nicht nur Gaza, sondern auch ganz Palästina verlassen, weil er dort niemanden mehr habe. Er wolle auch nicht dorthin zurückkehren. 1998 seien durch einen Bombenangriff der Israelis seine Eltern und sein Bruder gestorben und habe er bis zu seiner Ausreise bei seinen Nachbarn gelebt. Er selbst habe mit niemandem dort Probleme gehabt.Der BF sei bereits im Jahr 2001 illegal nach Österreich eingereist und habe jedoch erst am 25.04.2004 seinen ersten Asylantrag zur Zahl 04 10.981 gestellt. Er habe damals angegeben, den Namen römisch 40 zu tragen, am römisch 40 in Gaza geborgen zu sein und die israelische Staatsbürgerschaft zu haben. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle West am 17.06.2004 gab er zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er seine Heimat im Jahr 2001 verlassen habe. Er habe nicht nur Gaza, sondern auch ganz Palästina verlassen, weil er dort niemanden mehr habe. Er wolle auch nicht dorthin zurückkehren. 1998 seien durch einen Bombenangriff der Israelis seine Eltern und sein Bruder gestorben und habe er bis zu seiner Ausreise bei seinen Nachbarn gelebt. Er selbst habe mit niemandem dort Probleme gehabt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, rechtskräftig seit 27.08.2004 wurde der BF wegen §§ 127 ff StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei acht Monate bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , rechtskräftig seit 27.08.2004 wurde der BF wegen Paragraphen 127, ff StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei acht Monate bedingt nachgesehen wurde.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, vom 25.02.2005,Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , vom 25.02.2005,
rechtskräftig seit 25.02.2005 wurde er wegen §§ 15,127, §§ 130 (1. Fall), 241e/1 (1. Fall) 229/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und der bedingt nachgesehene Teil der obigen Freiheitsstrafe widerrufen.rechtskräftig seit 25.02.2005 wurde er wegen Paragraphen 15,,127, Paragraphen 130, (1. Fall), 241e/1 (1. Fall) 229/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und der bedingt nachgesehene Teil der obigen Freiheitsstrafe widerrufen.
Am 20.02 2006 wurde er aus der Freiheitsstrafe bedingt entlassen. Als Probezeit wurden drei Jahre festgesetzt.
Im Rahmen der folgenden Einvernahme, durchgeführt am 10.04.2006 in der JA XXXX, gab er vor einem Organwalter des Bundesasylamtes auf die Erklärung, dass er am 25.05.2004 beim Bundesasylamt um Asyl angesucht habe und am 17.06.2004 in EAST West bereits zu seinem Asylverfahren, d.h. zu seinem Reiseweg und den Gründen seiner Ausreise befragt worden sei, sowie auf die Frage, ob seine damals gemachten Angaben stimmen würden, an, dass alles was er damals angegeben habe, eine Lüge gewesen sei. Heute wolle er jedoch die Wahrheit sagen.Im Rahmen der folgenden Einvernahme, durchgeführt am 10.04.2006 in der JA römisch 40 , gab er vor einem Organwalter des Bundesasylamtes auf die Erklärung, dass er am 25.05.2004 beim Bundesasylamt um Asyl angesucht habe und am 17.06.2004 in EAST West bereits zu seinem Asylverfahren, d.h. zu seinem Reiseweg und den Gründen seiner Ausreise befragt worden sei, sowie auf die Frage, ob seine damals gemachten Angaben stimmen würden, an, dass alles was er damals angegeben habe, eine Lüge gewesen sei. Heute wolle er jedoch die Wahrheit sagen.
Er könne sich erst ab seinem 10. Lebensjahr erinnern. Als er 10 Jahre alt gewesen sei, habe er in Italien in Turin gelebt. Dort hätte ihm ein Algerier erzählt, dass seine Eltern aus Algerien stammen und sie in Europa unterwegs sein würden. Sie hätten ihm auch gesagt, dass er am XXXX geboren sei, wo jedoch, das hätten sie ihm nicht erzählt. Er habe seine Eltern in seinem ganzen Leben noch nie gesehen. Er habe bis 2001 in Italien in einem Heim gelebt und sei dann mit dem Zug nach München gekommen. Konkret wisse er nicht, was ihn in Algerien erwarten würde. Er habe aber Angst, dass er dort weder Unterkunft noch Arbeit bzw. Dokumente hätte. Wenn er dies hätte, könnte er sich vorstellen dort zu leben. Generell wolle er aber in Europa leben.Er könne sich erst ab seinem 10. Lebensjahr erinnern. Als er 10 Jahre alt gewesen sei, habe er in Italien in Turin gelebt. Dort hätte ihm ein Algerier erzählt, dass seine Eltern aus Algerien stammen und sie in Europa unterwegs sein würden. Sie hätten ihm auch gesagt, dass er am römisch 40 geboren sei, wo jedoch, das hätten sie ihm nicht erzählt. Er habe seine Eltern in seinem ganzen Leben noch nie gesehen. Er habe bis 2001 in Italien in einem Heim gelebt und sei dann mit dem Zug nach München gekommen. Konkret wisse er nicht, was ihn in Algerien erwarten würde. Er habe aber Angst, dass er dort weder Unterkunft noch Arbeit bzw. Dokumente hätte. Wenn er dies hätte, könnte er sich vorstellen dort zu leben. Generell wolle er aber in Europa leben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl.: 04 10.981, vom 18.04.2006 wurde sein Asylantrag
gemäß § 7 AsyIG 1997 idgF abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien gemäß § 8 Abs 1 AsylG für zulässig erklärt und wurde er gem. § 8 Abs 2 AsyIG nach Algerien ausgewiesen.gemäß Paragraph 7, AsyIG 1997 idgF abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und wurde er gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsyIG nach Algerien ausgewiesen.
Dagegen brachte er fristgerecht Berufung ein.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, rechtskräftig sei 25.10.2006 wurde der BF wegen §§ 127, 130 (1. Fall), 241e/1 (1. Fall), 107/1, 107/2, 125, 126 Abs 1/5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , rechtskräftig sei 25.10.2006 wurde der BF wegen Paragraphen 127, 130, (1. Fall), 241e/1 (1. Fall), 107/1, 107/2, 125, 126 Absatz eins /, 5, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen.
Mit Urteil des BezirksgerichtesXXXX, rechtskräftig seit 02.02.2007, wurde der BF wegen § 83 Abs 1 StGB zu keiner Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom LandesgerichtXXXX verurteilt.Mit Urteil des BezirksgerichtesXXXX, rechtskräftig seit 02.02.2007, wurde der BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu keiner Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom LandesgerichtXXXX verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, rechtskräftig seit 03.04.2007 wurde der BF wegen §§ 15, 269/1, §§ 83/1, 84 Abs 2/4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , rechtskräftig seit 03.04.2007 wurde der BF wegen Paragraphen 15, 269 /, eins,, Paragraphen 83 /, eins, 84, Absatz 2 /, 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, rechtskräftig seit 17.08.2007 wurde er wegen § 83/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , rechtskräftig seit 17.08.2007 wurde er wegen Paragraph 83 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
Am 27.07.2007 kam es zur Berufungsverhandlung vor dem UBAS, in welcher er die Angaben von der Einvernahme vom 10.04.2006 widerrief und ausführte, aus Gaza-Stadt zu stammen.
Zusammenfassend gab er diesmal an, aus Gaza,XXXX, zu stammen. Sein Vater sei Getreidebauer gewesen. Er hätte sechs Jahre lang die Grundschule besucht und bis 1998 in Gaza gelebt. Er können keine Angaben zu Telefongesellschaften in Gaza machen. Er habe in Gaza niemanden mehr. Verlassen hätte er seine Heimat wegen des Bombardements im Jahr 1998, bei welchem seine Eltern und sein Bruder Abdel Aziz ums Leben gekommen seien. Er habe eine Freundin in Österreich. Es sei möglich, dass er Vater zweier im Dezember 2005 geborener Kinder sei.Zusammenfassend gab er diesmal an, aus Gaza,römisch 40 , zu stammen. Sein Vater sei Getreidebauer gewesen. Er hätte sechs Jahre lang die Grundschule besucht und bis 1998 in Gaza gelebt. Er können keine Angaben zu Telefongesellschaften in Gaza machen. Er habe in Gaza niemanden mehr. Verlassen hätte er seine Heimat wegen des Bombardements im Jahr 1998, bei welchem seine Eltern und sein Bruder Abdel Aziz ums Leben gekommen seien. Er habe eine Freundin in Österreich. Es sei möglich, dass er Vater zweier im Dezember 2005 geborener Kinder sei.
Mit Bescheid des UBAS vom 29.02.2008, ZI.: 301.320-C1/11E-XV/53/06 wurde seine Berufung gemäß § 7 AsylG abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Israel gemäß § 8 Abs 1 iVm § 50 FPG 2005 für zulässig erklärt und wurde er gemäß § 8 Abs 2 AsylG nach Israel ausgewiesen.Mit Bescheid des UBAS vom 29.02.2008, ZI.: 301.320-C1/11E-XV/53/06 wurde seine Berufung gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Israel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 für zulässig erklärt und wurde er gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG nach Israel ausgewiesen.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, rechtskräftig seit 06.05.2008 wurde er wegen § 127 StGB zu keiner Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , rechtskräftig seit 06.05.2008 wurde er wegen Paragraph 127, StGB zu keiner Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, rechtskräftig seit 08.08.2008 wurde er wegen §§ 83/1, 84 Abs 2/4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , rechtskräftig seit 08.08.2008 wurde er wegen Paragraphen 83 /, eins, 84, Absatz 2 /, 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Gegen den Bescheid des UBAS erhob der BF Beschwerde an den VwGH. Das Verfahren wurde jedoch seitens des VwGH mit Beschluss vom 09.09.2008 eingestellt.
Am 23.09.2009 wurde dem BF im Zuge einer Einvernahme mitgeteilt, dass er direkt nach Entlassung aus der Strafhaft in Schubhaft genommen werde. Als Entlassungstermin wurde ihm der 03.12.2009 genannt. Aus der am 23.09.2009 im PAZ Graz angefertigten Niederschrift geht hervor, dass der BF in Österreich eine Lebensgefährtin hat, welche am 25.12.2005 Zwillinge zur Welt brachte und er der Vater sei. Er habe in der Strafhaft zweimal Ausgang gehabt und habe er bei seinem Freigang seine Töchter besucht und auch Geschenke mitgebracht. Mit der Kindesmutter sei er für zwei bis drei Monate liiert gewesen. Er sei staatenlos bzw. Palästinenser. Seine Eltern und sein Bruder seien durch einen Raketenangriff getötet worden und habe er sich von 1998 bis 2001 in Italien aufgehalten. Er wolle ein zweites Mal um Asyl ansuchen.
Der nunmehr angefochtene erstinstanzliche Bescheid wurde folgendermaßen begründet:
Nach der einleitenden Wiedergabe der wesentlichen Teile der Erstbefragung und der Einvernahmen des BF im gegenständlichen Verfahren kam die erstinstanzliche Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung zur Feststellung, dass die Identität des BF nicht verifiziert werden konnte. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er aus Palästina (Gaza) stamme, weshalb auch sein Herkunftsstaat nicht festgestellt werde habe können.
Der BF leide an Epilepsie und an Hepatitis C. Er befinde sich auf Drogenentzug. Er habe sich zwei Augenoperationen unterzogen. Insgesamt gesehen leide er an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, welche einer Abschiebung entgegen stehen würde.
Es haben darüber hinaus weder das Herkunftsland, noch auf Grund dessen die Gründe für das Verlassen desselben und die Situation im Fall einer Rückkehr festgestellt werden können.
Der BF halte sich seit 2001 in Österreich auf und sei neunmal rechtskräftig wegen Vermögens- und Körperverletzungsdelikten verurteilt worden. Er habe eine Lebensgefährtin in Österreich gehabt, aus dieser Beziehung seien zwei Kinder hervorgegangen. Weder zu dieser ehemaligen Lebensgefährtin, noch zu seinen Kindern, habe der BF seit Dezember 2009 Kontakt. Er habe mit seinen Kindern nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und habe auch nie Unterhalt für diese bezahlt. Er habe selber angegeben, dass der Kontakt zu den Kindern vollständig abgebrochen sei. Er habe keine Lebensgefährtin und sei nicht verheiratet. Er sei in Österreich noch nie einer geregelten Arbeit nachgegangen und habe noch nie einen Sprachkurs besucht.
Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Einzelnen aus, weshalb das vom BF geschilderte Vorbringen nicht glaubwürdig sei. So sei es schon auf Grund des Gutachtens der Sprachanalyse unglaubwürdig gewesen, dass der BF aus der Region Gaza stamme. Er spreche eine Variante von Arabisch, welche sehr wahrscheinlich zu Nordafrika zuzuordnen sei. Im Übrigen würden auch die mangelnden Kenntnisse bezüglich Gaza dagegen sprechen, dass er tatsächlich aus diesem Gebiet stamme. Das BAA legte umfassend die Gründe für diese Beurteilung der Unglaubwürdigkeit dar.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass dem BF kein internationaler Schutz gewährt werden könne, da er das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK nicht glaubhaft machen konnte.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass dem BF kein internationaler Schutz gewährt werden könne, da er das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK nicht glaubhaft machen konnte.
Zu Spruchpunkt II. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. der Sonderbestimmung des § 8 Abs. 6 S 1 AsylG 2005 jedenfalls abzuweisen sei, wenn der Herkunftsstaat des BF - wie im gegenständlichen Fall - nicht festgestellt werden könne. Hinsichtlich Spruchpunkt III. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstelle.Zu Spruchpunkt römisch zwei. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. der Sonderbestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, S 1 AsylG 2005 jedenfalls abzuweisen sei, wenn der Herkunftsstaat des BF - wie im gegenständlichen Fall - nicht festgestellt werden könne. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstelle.
16. Mit Schreiben vom 13.12.2010 wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt. In der Beschwerde wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, der schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des BAA entgegen zu treten. Es wurden keine näheren Ausführungen getätigt.
Mit Beschluss des AsylGH vom 04.01.2011 wurde dem Antrag stattgegeben und Frau Mag. N. zur Rechtsberaterin bestellt.
17. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
18. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt einschließlich des Erstverfahrens unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BAA und dem UBAS, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden war gemäß § 73 Absatz 7 und § 75 Absatz 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 hinsichtlich der §§ 3 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 101/2005 hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Anzuwenden war gemäß Paragraph 73, Absatz 7 und Paragraph 75, Absatz 1 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Der erstinstanzliche Bescheid basiert auf einem mängelfreien, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.
2.1. Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er aus Palästina (Gaza) stamme und dass ihm dort eine Verfolgung drohe oder eine sonstige Bedrohungssituation gegeben sei.
Die belangte Behörde hat insbesondere schlüssig dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer die Behauptung, sein "Herkunftsstaat" bzw. der "Staat" seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts seien die palästinensischen Autonomiegebiete gewesen, nicht gelungen ist.
2.2. Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das Vorbringen des BF bzw. dessen behauptetes Herkunftsgebiet im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert.
2.3. In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt beziehungsweise wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen geboten hätte. Der BF ist der umfassenden Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde nicht entgegen getreten.
Warum die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unrichtig sein sollte, wurde nicht substantiiert dargetan und ist der BF weder den schlüssigen Argumenten des BAA hinsichtlich seiner Unkenntnis über Palästina bzw. Gaza und der daraus geschlossenen Unglaubwürdigkeit hinsichtlich seines behaupteten Herkunftsstaates, noch jenen in Bezug auf die Verwendung einer Sprache, welche keinem in Palästina gesprochenen Dialekt entspricht, entgegengetreten.
Wie das Bundesasylamt richtig festgestellt hat, verfügt der BF tatsächlich nur über sehr geringe Kenntnisse über Palästina, dem "Herkunftsstaat", in welchem er gemäß eigenen Angaben bis 1998 gelebt haben soll.
So wurde bereits im Erstverfahren seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgehalten, dass nicht festgestellt werden könne, dass der BF Staatsangehöriger von Israel sei und aus den palästinensischen Autonomiegebieten stamme. Sein Vorbringen habe nicht den geographischen Tatsachen entsprochen und sei er, abgesehen von einer allgemeinen und vage gehaltenen Angabe, wonach er und seine Eltern sowie sein Bruder in Gaza Stadt gelebt hätten, bis seine Eltern und sein Bruder aufgrund eines Bombardements durch die Israelis im Jahr 1998 verstorben seien, nicht in der Lage gewesen, von seiner Lebenssituation in Gaza zu berichten. Auch habe es Widersprüche hinsichtlich des Zeitpunktes des Verlassens seines behaupteten Heimatstaates gegeben. Zudem bestritt der BF seine ursprünglichen Angaben vor dem BAA, wonach er Algerier sei und erklärte er, es sei ihm empfohlen worden, dies anzugeben. Das Vorbringen sei insgesamt somit auch unter Zugrundelegung des jugendlichen Alters als absolut unglaubwürdig zu qualifizieren.
Das seitens des BAA in Auftrag gegebenen Sprachgutachten beinhaltete auch eine Wissenskontrolle zu Land und Kultur, eine Analyse der Kenntnisse des BF über die Kultur und Geographie, sowie Lokalkenntnisse des angegebenen Ursprungslandes und der Ursprungsregion des BF. Diesbezüglich machte der BF nur korrekte Angaben zu palästinensischen Führern und der israelischen Währung. Jedoch machte er keine bzw. falsche Angaben zu Namen von Straßen, Gerichten, Grenzkontrollen, dem Kufiya, der Schule wo er studiert haben soll, der traditionellen Kleidung und der Währung.
Zu den richtigen Angaben des BF in Bezug auf die israelische Währung und die palästinensischen Führer wird seitens des erkennenden Senates festgestellt, dass diese Informationen, wie bereits vom BAA richtigerweise festgestellt, sehr leicht aus diversen Medienberichten oder dem Internet entnommen bzw. in gewisser Weise auch der Allgemeinbildung zugeordnet werden können. Demgegenüber handelt es sich jedoch bei den Namen von Straßen, Gerichten, Grenzkontrollen, dem Kufiya, der Schule, wo der BF angeblich studiert haben soll, sowie zu Angaben der traditionellen Kleidung um Auskünfte, welche nicht von jeder Person leicht über öffentliche Medien zu erfahren sind, sondern eine gewisse tatsächliche Kenntnis über das Gebiet voraussetzen. Aber gerade diese Kenntnisse fehlen dem BF offensichtlich zur Gänze. Auch mit seiner diesbezüglichen Erklärung auf Vorhalt seiner Unkenntnis über seine angebliche Herkunftsregion, dass er noch sehr jung gewesen sei und alles vergessen hätte, vermochte der BF nicht zu überzeugen.
Dazu kommt, dass anhand der durchgeführten Sprachanalyse mit hinlänglicher Gewissheit durch eine in diesem Institut regelmäßig beschäftigte sachkundige Person gleicher regionaler Herkunft fundiert erkannt worden ist, dass der BF offensichtlich nicht aus Palästina stamme, sondern sehr wahrscheinlich aus Nordafrika.
In der Rubrik der hinsichtlich der Qualifizierung angeführten Abstufungen von "vermutlich", "wahrscheinlich", "sehr wahrscheinlich" und "offensichtlich", ist nicht bloß eine gewisse Wahrscheinlichkeit des eingetretenen Resultats dargetan, sondern vielmehr offensichtlich das Nichtzutreffen seitens des BF behaupteten Herkunftslandes ausgedrückt.
Hinzu kommt, dass der herangezogene Analytiker in Palästina aufgewachsen ist und dort die Schule abgeschlossen hat, weshalb an dessen Fähigkeiten zur Erstellung des Gutachtens keine Zweifel bestehen, bzw. wurde auch diesbezüglich vom BF kein Einwand erhoben.
Aus Sicht des erkennenden Senates, welcher sich den diesbezüglichen Ausführungen des BAA anschließt, stellt daher die grobe Unkenntnis des BF über den Gazastreifen ein wesentliches Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seines behaupteten "Herkunftsstaates" und seiner Identität dar. Auch dem Umstand, dass die durchgeführte Sprachanalyse zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der BF eine Variante von Arabisch spricht, die offensichtlich nicht dem Gazastreifen bzw. Palästina zuzuordnen ist, sondern eine Mischung aus ägyptischem und nordafrikanischem Arabisch ist, kommt - wie das Bundesasylamt zutreffend dargelegt hat - erhöhter Beweiswert zu, obzwar nicht verkannt wird, dass diese Tatsache für sich alleine für die Begründung der Unglaubwürdigkeit hinsichtlich des behaupteten Herkunftsstaates und seiner Identität nicht ausreichend wäre. In einer Zusammenschau mit der Unkenntnis des BF über sein behauptetes Herkunftsgebiet, drängt sich die festgestellte Unglaubwürdigkeit aber geradezu auf.
Gegen die Glaubwürdigkeit des BF spricht nach Ansicht des erkennenden Senats im Übrigen auch, dass sich dieser anfänglich als algerischer Staatsbürger ausgab und erst im ersten Berufungsverfahren ausführte, aus dem Gazastreifen zu sein, weil ihm dies angeblich so empfohlen worden sei.
Der erkennende Senat übersieht auch nicht, dass der BF zwar über keine dem europäischen Standard entsprechende Schulbildung verfügt und sich bei Verlassen des Gazastreifens - folgt man seinen diesbezüglichen Angaben - noch in einem jungen Alter befunden hat, woraus man letztlich unter Umständen schließen könnte, dass ihm die fehlenden bzw. falschen Antworten auf die Fragen nicht anzulasten seien. Allerdings hätten die gestellten Fragen größtenteils von Bewohnern der Region im Alter des BF zum Zeitpunkt des Verlassens des behaupteten Herkunftsstaates beantwortet werden können, ohne über ein entsprechendes Schulwissen verfügen zu müssen. Vielmehr kann man die abgefragten Informationen - unabhängig vom Bildungsgrad - allein durch die permanente Präsenz in diesem Gebiet erhalten. Die offensichtliche Unkenntnis des Beschwerdeführers über grundlegende Fragen bezüglich des behaupteten Herkunftsstaates reichen insoweit aus, um die Angaben des BF als nicht glaubwürdig qualifizieren zu können. Im gegenständlichen Fall kann bei tatsächlichem jahrelangem Aufenthalt - unabhängig vom Bildungsgrad des BF - wohl vorausgesetzt werden, dass gewisse Kenntnisse zum behaupteten Herkunftsstaat vorhanden sind.
Darüber hinaus wird vom erkennenden Senat darauf verwiesen, dass es der BF laut seinen Angaben vor dem BAA verabsäumte, in anderen Staaten, wo er sich vor seiner Einreise nach Österreich aufgehalten hatte und bereits sicher vor Verfolgung gewesen wäre, einen Asylantrag zu stellen. Allfällige nachvollziehbare Gründe die ihn daran gehindert hätten, wurden von ihm nicht geltend gemacht. So reiste der BF laut seinen Angaben am 10.04.2006 von Italien, wo er in einem Heim gelebt habe, nach München. Er sei dann wieder nach Italien gebracht worden und habe in weiterer Folge in Frankreich und Spanien gelebt. Das Erstverfahren des BF wurde mit 09.09.2008 seitens des VwGH eingestellt. Mit 30.09.2009 stellte der BF im Stande der Strafhaft nunmehr einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Ein derartiges Verhalten lässt klar den Schluss zu, dass der Asylantrag nur den Zweck erfüllen soll, bevorstehende fremdenpolizeiliche Maßnahmen, wie etwa eine Abschiebung seiner Person zu verhindern oder diese zumindest zeitlich zu verzögern. Die Asylantragstellung aus taktischen Gründen ist daher im gegenständlichen Fall klar erkennbar. In diesem Zusammenhang ist auf die Position des UNHCR (siehe European Series,
Der Schutz von Flüchtlingen in Westeuropa: Tendenzen in der Gesetzgebung und die Position von UNHCR, deutsche Fassung Nr. 3 April 1996) zu verweisen, wonach Asylanträge eindeutig als in missbräuchlicher Absicht gelten, wenn der Antrag erst gestellt wird, um einer drohenden Ausweisung zuvorzukommen, dies allerdings nur dann, wenn der Asylantragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen und keine Erklärung für die Verzögerung angeben kann. Ein derartiges Verhalten lässt klar den Schluss zu, dass der Asylantrag nur den Zweck erfüllen soll, bevorstehende fremdenpolizeiliche Maßnahmen, wie etwa eine Abschiebung seiner Person zu verhindern oder diese zumindest zeitlich zu verzögern. Der Asylmissbrauch ist daher im gegenständlichen Fall klar erkennbar.
2.4. Im Übrigen wurde auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens von Seiten des BF angeboten, dass er versuchen wird, seine behauptete Staatsangehörigkeit zu beweisen und kann dieses Verfahren daher - insbesondere in Zusammenschau mit den sonstigen aufgezeigten Gründen für die Unglaubwürdigkeit - nicht zu einem für den BF günstigeren Ergebnis führen.
2.5. Ohne schlüssige Erklärung in der Beschwerde ist daher dem Bundesasylamt auf Basis der Aktenlage beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat", sowie dem Umstand, dass er laut Sprachgutachten nicht den für seinen Herkunftsstaat typischen Dialekt spricht, nicht aus Palästina bzw. Gaza stammen kann. Der Asylgerichtshof gelangt daher - wie schon das Bundesasylamt - zur Ansicht, dass das vom Beschwerdeführer erstattete (Flucht)Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.
3. Rechtliche Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Zutreffend führte die belangte Behörde aus bzw. ist auch aus Sicht des erkennenden Senats offensichtlich, dass es dem BF nicht möglich war, seinen Herkunftsstaat bzw. das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes und somit das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK glaubhaft zu machen.
Es war daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.Es war daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II:
Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, ist auf § 8 Abs. 6 AsylG zu verweisen.Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre, ist auf Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zu verweisen.
Wie Satz 1 leg cit ausdrücklich besagt, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.
Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist (§ 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG).Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist (Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG).
Hinsichtlich der seitens des BF im Verfahren vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (Epilepsie, Traumatisierung, Drogenentzug, Augenoperation, Hepatitis C, Alkoholkrankheit) wird festgestellt, dass eine Prüfung der Frage, ob hier eine lebensbedrohende Erkrankung vorliegt, auf Grund der vorherigen Ausführungen zu unterbleiben hat. Sollte es allerdings in weiterer Folge zu einer Abschiebung kommen, da der tatsächliche Herkunftsstaat des BF eruiert werden kann, so wird eine Prüfung allfälliger Rückschiebungshindernisse von Amts wegen durch die fremdenpolizeilichen Behörde zu erfolgen haben (vgl. Feßl/ Holzschuster, AsylG 2005, 280; Bruckner/Hudsky/Marth/Taucher/Vogl, Fremdenrecht4, 96).Hinsichtlich der seitens des BF im Verfahren vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (Epilepsie, Traumatisierung, Drogenentzug, Augenoperation, Hepatitis C, Alkoholkrankheit) wird festgestellt, dass eine Prüfung der Frage, ob hier eine lebensbedrohende Erkrankung vorliegt, auf Grund der vorherigen Ausführungen zu unterbleiben hat. Sollte es allerdings in weiterer Folge zu einer Abschiebung kommen, da der tatsächliche Herkunftsstaat des BF eruiert werden kann, so wird eine Prüfung allfälliger Rückschiebungshindernisse von Amts wegen durch die fremdenpolizeilichen Behörde zu erfolgen haben vergleiche Feßl/ Holzschuster, AsylG 2005, 280; Bruckner/Hudsky/Marth/Taucher/Vogl, Fremdenrecht4, 96).
In Anwendung dieser hier einschlägigen Bestimmung war somit auch der Antrag auf internationalen Schutz ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III:
3.3.1. In Anwendung des § 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände iSd § 10 Abs. 2 AsylG ergeben haben.3.3.1. In Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ergeben haben.
Eine Ausweisung wäre gem. § 10 Abs. 2 AsylG unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt - Anhaltspunkte dafür sind jedoch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen - oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Eine Ausweisung wäre gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt - Anhaltspunkte dafür sind jedoch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen - oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
3.3.2. Auch hinsichtlich der Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt im Ergebnis eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, familiäre Bezüge zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen in Österreich, zu denen ein außergewöhnlich enger Bezug bestünde, sind nicht behauptet worden, bzw. hervorgekommen.
So führte der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 02.12.2010 aus, dass er zur Zeit in Strafhaft sei. Er habe keine Lebensgefährtin und sei auch nicht verheiratet. Weiters habe er keine Verwandten in Österreich. Seine ehemalige Lebensgefährtin habe er zuletzt im Dezember 2009 gesehen. Er habe keinen Kontakt mehr zu ihr und diese habe einen anderen Mann. Der Kontakt zu seinen zwei Kindern sei völlig abgebrochen. Er habe mit seinen Kindern nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und für diese nie Unterhalt geleistet. Dazu sei angemerkt, dass der BF bereits bei seiner Einvernahme am 12.10.2009 ausführte, seine Kinder zuletzt im Jahr 2006 gesehen zu haben.
Nach Ansicht des erkennenden Senats liegt daher kein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vor. Selbst wenn man ein solches aber annehmen würde, wäre der durch die Ausweisung erfolgende Eingriff, wie nachfolgend aufgezeigt werden wird, jedenfalls zulässig.
3.3.3. Was ein allfälliges Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich betrifft, so ist auszuführen, dass dies im Gegensatz zum Familienleben zu bejahen ist. Bereits aufgrund des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich über einen Zeitraum von insgesamt etwa 10 Jahren ist jedenfalls vom Vorliegen eines relevanten Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen.
3.3.4. Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers wird daher in Art 8 EMRK eingegriffen. Ob dieser gesetzlich vorgesehene Eingriff auch zulässig ist, ist also im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.3.3.4. Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers wird daher in Artikel 8, EMRK eingegriffen. Ob dieser gesetzlich vorgesehene Eingriff auch zulässig ist, ist also im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.
3.3.5. Es ist eine Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden vorzunehmen und dabei die Judikatur des VwGH (hier insbesondere das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479) und des VfGH (etwa B 328/07 vom 29.9.2007, B 1150/07 vom. 29.9.2007, B 16/08 vom 5.3.2008, B 61/08 vom 5.2.2008, B 1032/07 vom 13.3.2008, B 1859-1863/07 vom 5.3.2008 und B 1918/07 vom 5.3.2008) zu beachten.
Für das Überwiegen der Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich wegen seines Privatlebens bzw. gegen das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens spricht zunächst sein Aufenthalt von etwa 10 Jahren im Bundesgebiet, wobei bereits dieser Aufenthalt dahingehend zu relativieren ist, dass der BF einen beträchtlichen Teil seines Aufenthaltes in Österreich in Strafhaft verbrachte und auch derzeit wieder in Haft ist. Auch reiste dieser bereits 2001 illegal ein und brachte erstmals im Mai 2004 einen Asylantrag ein, womit er bis zu seiner Asylantragstellung illegal aufhältig war. Weiters verfügt der BF auch über gewisse Deutsch-Kenntnisse, wobei er jedoch nicht in der Lage war, seine Einvernahme ohne die Beiziehung eines Dolmetschers durchzuführen. Weiters leben seine Kinder in Österreich, doch ist der Kontakt zu diesen schon seit mehreren Jahren völlig abgebrochen ist.
Diese Interessen des Beschwerdeführers werden jedoch bereits dadurch erheblich gemindert, dass sein Aufenthalt lediglich auf einen bereits zweiten - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Gegen das Überwiegen der Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich wegen seines Privatlebens bzw. für das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens spricht überdies, dass der Beschwerdeführer illegal eingereist ist und niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht in Österreich hatte, wobei er von 2001 bis zu seiner ersten Asylantragstellung im Mai 2004 illegal in Österreich aufhältig war.
Jedenfalls kann dem Akteninhalt auch nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer eine dermaßen qualifizierte Tätigkeit ausübt bzw. über dermaßen hervorragende Qualifikationen verfügt, dass die Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in Österreich eine nicht wieder oder nur schwer schließbare Lücke hinterließe. Vielmehr geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass der BF selbsterhaltungsfähig wäre.
Der BF ist insbesondere in Bezug auf sein Lebensalter einen eher kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, wobei er hierbei einen beträchtlichen Teil seines Aufenthaltes in Strafhaft verbrachte. Auf Grund seiner mehrfachen Straffälligkeit und seines bisherigen rechtswidrigen Verhaltens stellt der Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Senats eine nicht unbeachtliche Gefahr für die öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich dar. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende außergewöhnliche Integration des BF sind trotz seines etwa zehnjährigen Aufenthalts nicht erkennbar, insbesondere wurde vom BF auch nicht vorgebracht, sich in qualifizierter Weise in Österreich am öffentlichen Leben zu beteiligen.
Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben und Familienleben siehe insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 (öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens), VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 (öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften), VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt), VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 (wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen) sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder).
Zur Zulässigkeit der Ausweisung trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361(5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).
Zu berücksichtigen ist auch, dass das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Zu berücksichtigen ist auch, dass das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
3.3.6. Hinzuweisen ist auch besonders auf die aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 8.4.2008, NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich. Darin erachtete es der EGMR im Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Art. 8 EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die BF im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.3.3.6. Hinzuweisen ist auch besonders auf die aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 8.4.2008, NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich. Darin erachtete es der EGMR im Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die BF im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen.
3.3.7. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes:
Der Beschwerdeführer hält sich zwar im Rahmen seiner Asylverfahren und seines vorherigen illegalen Aufenthaltes seit etwa zehn Jahren in Österreich auf, jedoch stützte sich sein Aufenthalt lediglich auf Illegalität und in weiterer Folge auf seine Asylanträge und war damit stets ungewiss, was dem Beschwerdeführer auch bewusst sein musste (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).Der Beschwerdeführer hält sich zwar im Rahmen seiner Asylverfahren und seines vorherigen illegalen Aufenthaltes seit etwa zehn Jahren in Österreich auf, jedoch stützte sich sein Aufenthalt lediglich auf Illegalität und in weiterer Folge auf seine Asylanträge und war damit stets ungewiss, was dem Beschwerdeführer auch bewusst sein musste vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
In diesem Zeitraum ist auch sein Privatleben entstanden. Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).In diesem Zeitraum ist auch sein Privatleben entstanden. Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
3.3.8. Weiters kann der erkennende Senat, wie auch das Bundesasylamt, zu dem Schluss, dass der BF seine Staatsangehörigkeit und seine daraus resultierenden Asylgründe vorzutäuschen versuchte.
Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Zur Frage allfälliger Bindungen zum Herkunftsstaat ist darauf hinzuweisen, dass dieser bislang nicht eruiert werden konnte. Wenn allerdings bei der Prüfung des Einzelfalles eine Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse verneint wird, ist eine Prüfung der Entwurzelung des BF von seinem Herkunftsstaat entbehrlich (Deibel,
Die Ausweisung von Ausländern unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, ZAR 4/2009, S.124).Die Ausweisung von Ausländern unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, ZAR 4 aus 2009,, S.124).
In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen abzuweisen war.In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen abzuweisen war.
3.3.9. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in diesem Punkt (zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005) auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.3.3.9. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in diesem Punkt (zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005) auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.
Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulementprüfung iSd § 8 Abs. 1 AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) § 8 Abs. 6 AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulement-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (Siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulementprüfung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulement-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (Siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).
Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Während die Materialien zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach Paragraph 8, Absatz 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist vergleiche hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
3.3.10. In concreto hat der Beschwerdeführer offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angegeben und seinen wahren Herkunftsstaat verschleiert.
Auch war weder die belangte Behörde noch der erkennende Senat des Asylgerichtshofs in der Lage gewesen, den tatsächlichen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers von Amts wegen zu bestimmen, da konkrete Anhaltspunkte für den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers fehlen und er unter Verletzung der Mitwirkungspflicht selbst in der Beschwerde keine Angaben zu seinem wahren Herkunftsstaat tätigte und auch der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit seines behaupteten "Herkunftsstaates" nicht konkret entgegengetreten ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. und ergänzend auch auf die 2. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.
Im konkreten Fall wurde im Rahmen der Erwägungen auch dargestellt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen für den erkennenden Asylgerichtshof zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen im dargestellten Ausmaß nicht den Tatsachen entspricht. Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.