Asylgerichtshof (AsylGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext E11 404538-2/2010

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

E11 404538-2/2010

Entscheidungsdatum

06.04.2011

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs6
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E11 404538-2/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2010, Zl. 07 11.796-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz 6 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 8 Absatz 6, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang

1. Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Die Beschwerdeführerin, römisch 40 (nachfolgend: BF) stellte am 18.12.2007 einen Asylantrag und wurde in der Folge asylbehördlich zu ihrem Antrag niederschriftlich einvernommen.

Als Fluchtgrund wurde von der BF vorgetragen, dass sie in Armenien wegen der Geldschulden ihres Mannes verfolgt und bedroht worden wäre. Auch hätte ihr Mann versucht, sie deswegen zur Prostitution zuzuführen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits schwanger gewesen wäre.

Am 27.12.2007 erfolgte eine Einvernahme der BF durch das Bundesasylamt in armenischer Sprache.

Die Beschwerdeführerin gab im Zuge dessen an, dass sie von 1988 bis 1999 die Grundschule und von 2000 bis 2004 die Universität in Tiflis in Georgien besucht hätte. Im Jahre 2002 wäre sie als Kellnerin in Tiflis tätig gewesen. Im Jahre 2005 hätte sie in Armenien geheiratet.

Ihre Eltern würden in Jerewan/Armenien leben.

Am 11.3.2008 wurde eine weitere Einvernahme durch das BAA durchgeführt, in der die BF erklärte, ab 2000 mit ihren Eltern in Armenien registriert worden zu sein. Damals hätte sie ihre Staatsbürgerschaft zurückgelegt. Sie wäre jedoch immer wieder zwischen Georgien und Armenien gependelt, da es ihr in Tiflis besser gefallen habe. Ihre Eltern wären auch in Georgien geboren, hätten jedoch die armenische Staatsbürgerschaft.

In der Folge wurden der BF verschiedene Fragen zu ihrem behaupteten Herkunftsgebiet und der armenischen Staatsbürgerschaft gestellt. Die BF war nicht in der Lage konkrete Handlungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit zu geben. einige der oben angeführten Fragen zutreffend zu beantworten. So konnte sie nicht einmal die Farbe ihres Reisepasses oder dessen Gültigkeit benennen. Auch von einer Erwerbung durch Heirat konnte nicht ausgegangen werden, waren doch hiezu umfangreiche Dokumente erforderlich, die jedoch auch die BF nicht vorgetragen hat. Auch eine am 2.9.2008 geführte Sprachanalyse brachte nur das Ergebnis, dass die BF eindeutig armenisch-sprachliches Milieu aber auch sehr wahrscheinlich georgisches Milieu aufzuweisen hat. Aus diesem Gutachten gehe auch hervor, dass die Angaben zu den Orten, indem sich die BF aufgehalten hätte, sehr ungenau und widersprüchlich gewesen wären.

Aber auch die Angaben der BF, dass sie in Tiflis an einem Fremdspracheninstitut namens Goethe Sprachen studiert hätte, konnten durch Anfragebeantwortung vom 5.5.2008 nicht verifiziert werden, war doch eine Person wie die BF niemals als Studentin eingeschrieben. Selbst die von der BF angeführten Professorinnen hat es niemals an diesem Institut gegeben. Auch die Angabe der BF, dass sie den auf sie ausgestellten Studentenausweis weggeschmissen hätte, war falsch, wurden doch an dem Institut niemals Studentenausweise ausgestellt. Auch dass sich ihr georgischer Pass und ihre Bestätigung für das Studium im Archiv der UI. Marschanischwilli in Tiflis befinden würden, war nicht richtig, gibt es doch an dieser Adresse und auch nicht in der näheren Umgebung ein derartiges Archiv.

2. Mit Bescheid vom 30.01.2009, FZ. 0711.796-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 ab.

3. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 10.02.2009 fristgerecht Beschwerde eingebracht.

4. Mit Erkenntnis vom 24.06.2009, GZ: E11 404.538-1/2009-4E, hat der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Dies vor allem mit der Begründung, dass die Erstbehörde bei ihrer Schlussfolgerung hinsichtlich Staatsangehörigkeit übersehe, dass von der BF immer wieder behauptet wurde, dass sie den armenischen Reisepass anlässlich ihrer Heirat mit römisch 40 , armenischer Staatsangehöriger, im Jahre 2005 vom Passamt in Jerewan, Bezirksverwaltung zur Wohnadresse "XXXX", erhalten habe. Zu diesem Zweck habe sie eine Meldebestätigung und eine Heiratsurkunde vorgelegt sowie "irgendwelche" Papiere unterschrieben. Auf Grund dieser Angaben wäre es der Erstbehörde möglich gewesen, weitere Ermittlungsschritte vor Ort zu veranlassen, um die Richtigkeit dieser zu verifizieren. Dies umso mehr, da die armenische Rechtslage die Erlangung der Staatsangehörigkeit durch Heirat vorsieht. Auch der durchgeführten Sprachanalyse ist zu entnehmen, dass ein ausreichender Grund dafür gegeben ist, dass die BF in einem armenisch sprachigen Milieu sozialisiert wurde. Wenn die Erstbehörde die Unglaubwürdigkeit der BF hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit nunmehr auf die Farbe des Reisepasses sowie aufgrund Divergenzen von vorzulegenden Dokumenten für die Ausstellung eines RP, reduziert, ist festzuhalten, dass die Erstbehörde sich auch mit der behaupteten Ausstellung des RP durch die Passbehörde in Armenien auseinanderzusetzen hat. Auch wurde dem Umstand, im Hinblick darauf, dass die Eltern der BF die armenische Staatsangehörigkeit angenommen haben, nicht weiter beigetreten. Es wurde durch die Erstbehörde nicht weiter hinterfragt, ob bei Annahme der armenischen Staatsbürgerschaft durch die Eltern die BF noch minderjährig und daher mit diesen ihr die Staatsbürgerschaft bereits verliehen wurde. Da die Staatsangehörigkeit eines Asylwerbers ein wichtiges Element im weiteren Verfahren darstellt, und nach den armenischen Staatsbürgerschaftsgesetz ein Reisepass die Staatsbürgerschaft bescheinigt, ist es für den Asylgerichtshof unerlässlich, dass sich die Erstbehörde nochmals mit dieser Thematik eingehend auseinander setzt.

Die Erstbehörde hat auch bei Beurteilung den Umstand, dass die BF immer wieder darauf hingewiesen hat, dass sie wegen Bedrohungen Anzeige bei der Polizei erstattete, nicht entsprechend gewürdigt. So wurde in der Einvernahme am 11.03.2008 von der BF behauptet, dass die Maskierten die Anzeigebestätigung der Polizei mitgenommen haben. In weiterer Folge wird über Befragen des BAA, weshalb sie bei ihrer Einvernahme im Dezember 2007 angegeben habe, von der Polizei keine Bestätigung erhalten zu haben, von der BF angemerkt, dass sie nur die Anzeige hatte, die sie selbst verfasst hatte (zwei Mal). Die Behörde hat sich in der Folge mit der Divergenz dieser Aussage in keiner Weise auseinander gesetzt bzw. versucht, diese aufzuklären. Es wird daher im Rahmen der weiteren Ermittlungen einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Person des Ehemannes der BF sowie der Behördenkenntnisse der geschilderten Vorfälle durch Erhebungen vor Ort (Vertrauensanwalt, bekannter Nachbarn etc) bedürfen, um die entsprechenden Rückschlüsse daraus ziehen zu können.

Die Erstbehörde hat auch keinerlei Feststellungen darüber getroffen, inwieweit sie sich mit der von der BF anlässlich deren Einvernahme am 07.07.2008 vorgebrachten Erkrankung auseinandergesetzt hat. Auch wurde es von der Erstbehörde unterlassen, auf die Schreiben der Universitätsklinik Wien vom 26.03.2008 und 07.05.2008, die eine Erkrankung des minderjährigen Kindes der BF dokumentieren, einzugehen (AS 185f). Die Erstbehörde wird daher im Zuge der Einvernahmen auch den aktuellen Gesundheitszustand der BF sowie des minderjährigen Kindes zu eruieren und bei Hinweisen auf Vorliegen von aktuellen Erkrankungen ein eventuelles ärztliches Gutachten einzuholen haben bzw. bei Nichtvorliegen einer solchen Erkrankung ein Abschiebungshindernis dezidiert ausschließen zu können.

5. Am 28.07.2009 erfolgte eine weitere Einvernahme durch das Bundesasylamt in russischer Sprache.

Zunächst erklärte die BF, dass sich weder bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse noch in Bezug auf den Aufenthalt allfälliger Familienmitglieder in Österreich etwas geändert habe. Hinsichtlich der Gesundheitsprobleme ihres Sohnes wurde von ihr erklärt, dass er keine Medikamente zu sich nehme. Er habe öfters Durchfall. Wegen Husten nehme er jedoch ein Medikament. Sie persönlich hätte Unterleibsschmerzen. Die Diagnose würde jedoch derzeit nichts problematisches zum Inhalt haben.

Über Nachfrage, ob sie jemals Dokumente besessen habe, erwiderte sie, dass sie in ihrem Heimatland einen Pass gehabt hätte. Es wäre ein armenischer Pass gewesen, den sie 2000 anlässlich ihres Umzuges bekommen hätte. Dieser befände sich nunmehr bei ihrem Mann und hätte die Farbe blau. Ihre Staatsbürgerschaft könne sie jedoch nicht bescheinigen, da ihm Mann alle Dokumente habe. Da sie keinen Kontakt zu ihrem Mann noch zu ihren Eltern habe, könne sie lediglich versuchen, über ihre Freundin eine Bestätigung des Archives ihres Wohnortes zu bekommen. Dies wäre eine Bestätigung, dass sie dort gewohnt hätte.

In dem in Auftrag gegebenen Expertengutachten vom 28.7.2009 wurde festgestellt, dass es keine Person in Armenien - wie der von der BF vorgebrachte Gatte - geben würde bzw. diese registriert wäre. Auch konnte keine Eheschließung an dem von der BF angegebenen Tag im Standesamt Charbach festgestellt werden. Da die von der BF angegebene Adresse unvollständig war, konnte nicht festgestellt werden, dass sie jemals in Armenien wohnhaft war. Auch konnte über die Eltern bzw. deren Staatsangehörigkeit aufgrund fehlender Angaben durch die BF nichts verifiziert werden.

Hinsichtlich der von der BF behaupteten Anzeigen im Oktober/November 2007 bei der Polizei in Armenien, wurde festgestellt, dass keine Anzeigen bei der von der BF genannten Polizeistation erstattet worden waren.

6. Am 09.12.2009 erfolgte eine weitere Einvernahme durch das Bundesasylamt in russischer Sprache.

Zum Gesundheitszustand ihres Kindes erklärt sie, dass dieser Husten habe. Er nehme deswegen Medikamente ein. Sie wäre bei einem Psychologen gewesen und nehme täglich eine halbe Tablette Trittico ein. Sie lebe in einer Pension und bekomme 40,- ¿ Taschengeld. Sie habe keine Verwandten in Österreich, jedoch einen Freund seit Februar 2008. Er wäre auch Asylwerber und heiße Medvedon Michail. Der Freund lebe in Wien und sie mit ihrem Kind in Niederösterreich. Sie sehe ihn vier bis fünf Mal. Sie habe versucht, ihre Freundin wegen ihrer Wohnsitzbestätigung zu kontaktieren, konnte sie jedoch nicht erreichen, vielleicht ist sie schon in Europa, da sie vor hatte, arbeiten zu fahren.

Mit der BF wurde das Ergebnis der Anfragebeantwortung zu ihren Vorbringen erörtert. Zu der Nichtregistrierung ihres Mannes erklärt sie, dass alles was er erledigt, falsch wäre und auch alle Dokumente falsch wären. Wie sie das verstehe, haben diese Leute also nicht existiert. Sonst konnte sie nichts sagen.

7. Mit Bescheid vom 07.04.2010, FZ. 07 11.796-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 ab.

Nach der einleitenden Wiedergabe der wesentlichen Teile der Erstbefragung und der Einvernahmen der BF kam die erkennende Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung zur Feststellung, dass die BF nicht die armenische Staatsbürgerschaft besitze. Da ihr Herkunftsland ungeklärt sei, habe auch ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden können.

Weiters hätten auch ihr Herkunftsland und die Gründe für das Verlassen nicht festgestellt werden können. Selbiges gelte für das Nichtvorliegen einer Bedrohungssituation im Falle einer Ausweisung.

Die BF halte sich seit Dezember 2007 in Österreich auf und habe im Bundesgebiet keine Familienangehörigen. Sie besuche keinen Deutschkurs, habe lediglich einen Freund der auch Asylwerber wäre und sei sonst in keiner Weise integriert.

Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Einzelnen aus, weshalb das von der BF geschilderte Vorbringen nicht glaubhaft sei. So habe die BF bei der EV am 7.7.2008 angeführt, dass sie im Besitze eines armenischen Reisepasses mit der Farbe rot gewesen wäre. Dieser wäre fünf Jahre gültig gewesen. Die Anfragebeantwortung vom 29.7.2008 habe jedoch ergeben, dass die armenischen Pässe die blau und für zehn Jahre gültig wären. Erst nach negativem Bescheid des BAA (und den diesbezüglichen Feststellungen) war die BF in der Folge in der Lage die richtige Farbe und Gültigkeit des Passes zu benennen. Von einer Person, die eine diesbezügliche Staatsbürgerschaft besitze, könne daher davon ausgegangen werden, dass sie auch die Farbe und Gültigkeit des Reisepasses kennt, umso mehr es nur einen Pass in Armenien gibt. Auch hinsichtlich ihrer Heirat mit einem armenischen Staatsangehörigen, ist davon auszugehen, dass dies nicht zutrifft. War der Anfrage vom 28.7.2009 zu entnehmen, dass es beim Standesamt an dem von der BF genannten Termin niemals eine derartige Eheschließung gegeben habe. Wenn die BF nicht geheiratet habe, habe sie auch die Staatsbürgerschaft durch Heirat nicht erworben. Widersprüchlich wäre auch die Aussage der BF am 28.7.2009, als sie behaupte, dass sie im Jahre 2000 als sie von Georgien nach Armenien gezogen wäre, einen armenischen Pass erhalten habe. Bei der Befragung am 27.12.2007 behauptet sie jedoch, dass sie ihren Reisepass im Jahre 2005 nach der Heirat erhalten habe. Dies bestätigte sie auch bei ihrer EV am 11.3.2008. Die Erstbehörde legte umfassend die Gründe für diese Beurteilung der Unglaubwürdigkeit dar.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass der BF kein internationaler Schutz gewährt werden könne, da sie das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK nicht glaubhaft machen konnte.

Zu Spruchpunkt römisch zwei. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. der Sonderbestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, S 1 AsylG 2005 jedenfalls abzuweisen sei, wenn der Herkunftsstaat des BF - wie im gegenständlichen Fall - nicht festgestellt werden könne. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich, da sie außer ihrem Sohn und ihrem ebenfalls über kein dauerndes Aufenthaltsrecht verfügenden Lebensgefährten niemanden habe und kam im Rahmen einer Abwägung weiters zum Ergebnis, dass die Ausweisung keine Verletzung des Privatlebens darstelle.

8. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 14.04.2010 fristgerecht Beschwerde eingebracht. In der Beschwerde wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, der schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des BAA entgegen zu treten.

Zunächst wurden seitens der Beschwerdeführerin bemängelt, dass aus dem Bescheid nicht hervorgehe, inwieweit der Sachverständige, der entsprechende Erhebungen über ihren Gatten getätigt habe, befähigt war, die Recherchen durchzuführen, noch wie er zu seinen Informationen gelangte. Es ginge auch nicht hervor, wie die Behörde zur Feststellung gelangte, dass ihr Herkunftsstaat nicht feststellbar wäre.

Die Behörde hätte auch prüfen müssen, inwieweit ein gemeinsames Familienleben mit ihrem Freund gegeben wäre und daher die Ausweisung nicht möglich wäre. Dies auch dahingehend, dass ihre Staatsangehörigkeit nicht fest stehe und sie daher ihrem Partner nicht in dessen Heimatland folgen könne.

9. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

10. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem BAA, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Anzuwenden war gemäß Paragraph 73, Absatz 7 und Paragraph 75, Absatz 1 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß Paragraph 75, Absatz 8 AsylG 2005 in der Fassung 135 aus 2009, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Der erstinstanzliche Bescheid basiert auf einem mängelfreien, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der Beschwerdeführerin gebracht.

2.1. Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sie die armenische Staatsangehörigkeit besitze bzw. aus Armenien stamme und dass ihr auch weder eine Verfolgung drohe noch eine sonstige Bedrohungssituation gegeben sei.

Die belangte Behörde hat insbesondere schlüssig dargelegt, weshalb der Beschwerdeführerin die Behauptung, ihr "Herkunftsstaat" bzw. der "Staat" ihres letzten gewöhnlichen Aufenthalts seien Armenien, nicht gelungen ist.

2.2. Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das Vorbringen der BF bzw. deren behauptetes Herkunftsgebiet im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert.

Dass die belangte Behörde trotz ihrer Feststellungen zum (unbekannten) Herkunftsgebiet der BF länderkundliche Feststellungen zu Armenien traf, erweist sich allerdings als nicht nachvollziehbar. Derartige Feststellungen zu Armenien wären nicht erforderlich gewesen. Dies ist nur eine logische Konsequenz aus der Tatsache, dass weder ein Herkunftsstaat noch ein Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts festgestellt werden konnte. Es ist aber hierzu anzumerken, dass dies der BF in keinster Weise zum Nachteil gereichte. Zur Kritik im Beschwerdeschriftsatz, wonach nicht nachvollziehbar wäre, wie das BAA zur Feststellungen gelangte, dass der Herkunftsstaat nicht feststellbar wäre, wird von Seiten des erkennenden Senats darauf verwiesen, dass - wie soeben ausgeführt - dies aufgrund der vorgenommen Sachverständigengutachten sowie der widersprüchlichen Angaben der BF gegeben wäre. Wenn in der Beschwerde weiters angeführt wird, dass aus dem Bescheid nicht hervor gehe, wie der Sachverständige, der Erhebungen zu ihrem Ehegatten durchführte, befähigt gewesen wäre bzw. die Quellen seiner Feststellungen nicht bekannt wären, ist festzustellen, dass die Behörde gem. Paragraph 52, AVG zu Beweisaufnahme Sachverständige beiziehen kann. In diesem Sinne wurde der Sachverständige für die im Asylverfahren erforderte Art öffentlich bestellt. Eine Befähigung des Sachverständigen wird daher schon vor Bestellung durch die Behörde geprüft. Hinsichtlich der Quellen seiner Feststellungen ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um Vertrauensanwälte handelt, die in jeder Form erhaben sind und daher hinsichtlich deren Ergebnisse nicht zu zweifeln ist. Folglich müssen auch diese Einwendungen in der Beschwerde ins Leere gehen bzw. können diese unberücksichtigt bleiben.

2.3. In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die mangelnde Glaubwürdigkeit der BF hinsichtlich ihres Herkunftsstaates keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt beziehungsweise wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen geboten hätte. Die BF ist der umfassenden Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, sondern wurde lediglich der Bescheid des BAA wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

Warum die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unrichtig sein sollte wurde nicht substantiiert dargetan und ist die BF weder den schlüssigen Argumenten des BAA hinsichtlich ihrer Widersprüche und der daraus geschlossenen Unglaubwürdigkeit hinsichtlich ihres behaupteten Herkunftsstaates, noch jenen in Bezug auf die Feststellungen des Sachverständigen vor Ort substantiiert entgegengetreten.

Wie das Bundesasylamt weiters richtig festgestellt hat, weist die BF eher allgemeine bzw. teilweise sogar fehlende Kenntnisse über Armenien, dem "Herkunftsstaat", in welchem sie gemäß eigenen Angaben ihr Leben seit 1999 - mit zeitweisen Aufenthalten in Georgien - bis zur Ausreise verbracht haben soll, auf. Der BF war es somit nicht möglich konkrete Straßenzüge, wie Adressen von ihr und ihren Angehörigen sowie von Behörden darzulegen. Die BF konnte sich nicht einmal an die Wohnung ihrer Eltern und ganz allgemein nicht an Armenien erinnern. Sie konnte den Wechselkurs des armenischen Drams nicht benennen. Sie konnte nur eine sehr kleine Zahl von richtigen Preisen in Armenien benennen. Die BF konnte nicht einmal ihre standesamtliche Heirat mit einem armenischen Staatsangehörigen durch Bekanntgabe von Zeit und Ort bekannt geben, haben sich diese Angaben doch als nicht richtig erwiesen. Es konnte nicht einmal der von der BF angegebene Namen ihres armenischen Gatten in Armenien eruiert werden. Aber auch grundlegende Kenntnisse jedes Staatsangehörigen, wie die Dokumentenbeschaffenheit bzw. deren Gültigkeit konnte nicht bewiesen werden. Hinsichtlich der Erlangung der armenischen Staatsangehörigkeit wurden von der BF auch unterschiedliche Varianten vorgetragen. So erklärte sie einmal, dass sie diese anlässlich ihrer Heirat mit einem armenischen Staatsangehörigen, ein anderes Mal durch den Umzug aus Georgien nach Armenien im Jahre 2000 erhalten hätte.

2.4. Sofern im Beschwerdeschriftsatz implizit zum Ausdruck gebracht wird, dass es konkreter Fragestellungen, insbesondere betreffend die Person der BF, bedurft hätte, um den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen und das Bundesasylamt bei allfälligen Zweifeln bzgl des Vorbringens durch Erhebungen bzw. durch geeignete Fragestellung darauf hinwirken hätte müssen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin lückenlos sind, ist dahingehend auszuführen, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringen konnte (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Der Antragstellerin wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die erstinstanzliche Behörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt um damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht.

2.5. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die BF über eine umfassende fünfzehnjährige Schulbildung verfügt. So gab die BF in ihrer Befragung am 27.12.2007 zu Protokoll, für elf Jahre die Grundschule und abschließend für vier Jahre die Universität besucht zu haben. Bereits hieraus könnte man schließen, dass die BF auf Grund ihrer Schulbildung über ein entsprechend umfassendes Allgemeinwissen über Armenien verfügen müsste. Es ist aber diesbezüglich darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass die gestellten Fragen größtenteils von Bewohnern der Region beantwortet hätten werden können, ohne über ein entsprechendes Schulwissen verfügen zu müssen. Vielmehr kann man die abgefragten Informationen - unabhängig vom Bildungsgrad und vom Alter der BF - allein durch die permanente Präsenz in diesem Gebiet erhalten. Die offensichtliche Unkenntnis der Beschwerdeführerin über grundlegende Fragen bezüglich des behaupteten Herkunftsstaates reichen allerdings aus, um die Angaben der BF als nicht glaubhaft qualifizieren zu können. Im gegenständlichen Fall kann bei tatsächlichem jahrelangem Aufenthalt - unabhängig vom Bildungsgrad der BF - wohl vorausgesetzt werden, dass gewisse spezifische Kenntnisse vorhanden sind.

Im Übrigen wurde auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens von Seiten der BF angeboten, dass sie versuchen wird, ihre behauptete Staatsangehörigkeit zu beweisen und kann dieses Verfahren daher - insbesondere in Zusammenschau mit den sonstigen aufgezeigten Gründen für die Unglaubwürdigkeit - nicht zu einem für die BF günstigeren Ergebnis führen.

2.6. Ohne schlüssige Erklärung in der Beschwerde ist daher dem Bundesasylamt auf Basis der Aktenlage beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Unkenntnis über ihren behaupteten "Herkunftsstaat" bzw. über der Schilderung ihrer Ausreise aus Armenien stammen kann. Der Asylgerichtshof gelangt daher - wie schon das Bundesasylamt - zur Ansicht, dass das vom Beschwerdeführer erstattete (Flucht)Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.

3. Rechtliche Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt I:

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Zutreffend führte die belangte Behörde aus bzw. ist auch aus Sicht des erkennenden Senats offensichtlich, dass es der BF nicht möglich war ihren Herkunftsstaat bzw. das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes und somit das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK glaubhaft zu machen.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II:

Im Hinblick auf die Frage, ob der BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da sie im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre, ist auf Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zu verweisen.

Wie Satz 1 leg cit ausdrücklich besagt, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.

Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist (Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG).

In Anwendung dieser hier einschlägigen Bestimmung war somit auch der Antrag auf internationalen Schutz ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.

Ergänzend ist noch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnte.

3.3. Zu Spruchpunkt III:

3.3.1. In Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG war die Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ergeben haben.

Eine Ausweisung wäre gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt - Anhaltspunkte dafür sind jedoch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen - oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

3.3.2. Auch hinsichtlich der Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt im Ergebnis eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, familiäre Bezüge zu dauernd aufenthaltsberechtigten Angehörigen der Kernfamilie in Österreich oder zu sonstigen Angehörigen in Österreich, zu denen ein außergewöhnlich enger Bezug bestünde, sind nicht hervorgekommen. Ebenso wenig ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt.

3.3.3. Die Beschwerdeführerin hat auch ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt weder behauptet noch ist ein solches im Verfahren hervorgekommen.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 14.04.2010 vorbringt, dass sie ein gemeinsames Familienleben mit ihrem Freund führe und daher die Ausweisung nicht möglich wäre, da ihre Staatsangehörigkeit nicht fest stehe und sie daher ihrem Partner nicht in dessen Heimatland folgen könne, ist aus Sicht des erkennenden Senates festzustellen, dass ihr Lebensgefährte mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.01.2011, Zl.:

D3-410362-1/2009/13E, rechtskräftig aus Österreich ausgewiesen wurde. Die BF hat außer ihrem Sohn, dessen Asylantrag ebenfalls mit heutigem Tage negativ entschieden wurde, keine weiteren Familienangehörige in Österreich.

Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich. Sie stellte hier einen - wie oben dargelegt wurde - unbegründeten Asylantrag, der nun vom Bundesasylamt abgewiesen wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich die Beschwerdeführerin insgesamt rund drei Jahre und vier Monate in Österreich auf. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Zentral ist auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich) zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben. Die BF lebt von der Grundversorgung. Integrative Schritte, außer ihrem Aufenthalt, sind in Österreich nicht erkennbar bzw. wurden auch nicht behauptet.

Auch hat die Beschwerdeführerin ein sonstiges besonderes Ausmaß an Integration im bisherigen Verfahren nicht dargetan.

In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.3.4. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in diesem Punkt (zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005) auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.

Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulmentprüfung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulment-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (Siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).

Während die Materialien zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach Paragraph 8, Absatz 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist vergleiche hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

3.3.5. In concreto hat die Beschwerdeführerin offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angegeben und ihren wahren Herkunftsstaat verschleiert.

Auch war weder die belangte Behörde noch der erkennende Senat des Asylgerichtshofs in der Lage gewesen, den tatsächlichen Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin von Amts wegen zu bestimmen, da konkrete Anhaltspunkte für den wahren Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin fehlen und sie unter Verletzung der Mitwirkungspflicht selbst in der Beschwerde keine Angaben zu ihrem wahren Herkunftsstaat tätigte und auch der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit ihres behaupteten "Herkunftsstaates" nicht konkret entgegengetreten ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. und ergänzend auch auf die 2. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.

Im konkreten Fall wurde im Rahmen der Erwägungen auch dargestellt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen für den erkennenden Asylgerichtshof zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen im dargestellten Ausmaß nicht den Tatsachen entspricht. Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011

Dokumentnummer

ASYLGHT_20110406_E11_404_538_2_2010_00

Navigation im Suchergebnis