Asylgerichtshof (AsylGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext E9 401505-2/2010

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

E9 401505-2/2010

Entscheidungsdatum

04.01.2011

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E9 401505-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2010, Zl. 10 09.847 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins.

1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 18.11.2007 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

2. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte er (zusammengefasst dargestellt) vor, er habe während seiner Militärzeit 1985 oder 1986 oder 1987 bei einer Operation teilnehmen müssen, bei welcher man einen verletzten Guerilla festgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe den verletzten Guerilla gesehen und zu seinen Kameraden, die auch Kurden gewesen seien, gesagt, dass sie so tun sollten, als hätten sie ihn nicht gesehen.

In der Folge hätten ein Offizier und andere Soldaten den Guerilla vor ihren Augen erschossen. Ein Hubschrauber sei gerufen worden, der Beschwerdeführer und seine zwei Kameraden seien mit diesem von dort weggebracht worden. Man habe sie in eine Zelle einer Kaserne eingesperrt und dort beschimpft, mit einem Gewehr geschlagen und gefoltert. Seitdem habe er Probleme mit seinen Ohren. Er sei bewusstlos gewesen und ins Krankenhaus gebracht worden, aus welchem er in derselben Nacht geflüchtet sei. Er sei dann nicht mehr zurückgekehrt. Er werde bis heute vom türkischen Militär gesucht.

Weiters sei er Mitglied der DTP und legte er ein Urteil eines türkischen Strafgerichts vor, mit welchem er wegen Hilfestellung und Unterschlupfgewährung an die PKK zu einer Haftstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt worden sei.

3. Mit Bescheid vom 28.08.2008, Zl. 07 10.695-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab.

Weiters wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gewertet werde, insbesondere weil der Beschwerdeführer einen gefälschten türkischen Personalausweis vorgelegt habe.

4. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.09.2008, GZ. E9 401.505-1/2008-5E, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Begründend wird darin ausgeführt, dass das Vorbringen nicht nur aufgrund der vom Bundesasylamt angeführten Gründe als nicht glaubhaft zu werten sei, sondern auch aufgrund weiterer - im Detail angeführter - Unplausibilitäten und Widersprüche.

Demnach könne dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt werden.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 17.11.2008 zugestellt und damit rechtskräftig.

5. Am 19.10.2010 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin II-Verordnung aus den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt.

Am 20.10.2010 stellte er einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

6. Bei der ebenfalls am 20.10.2010 durchgeführten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, sich nach seiner negativen Entscheidung in seinem Erstverfahren in Holland aufgehalten zu haben, von wo aus er nach Österreich rücküberstellt worden sei.

Als Grund für seine neuerliche Antragstellung gab er an, dass er vom türkischen Militärdienst geflüchtet sei und befürchte, dass er bei einer Übung erschossen oder gefoltert werde und dieser Mord dann als Unfall dargestellt werde. Über Vorhalt, dass ausschließlich neue Gründe entscheidend seien, gab er an, dass in der Türkei ständig Kämpfe zwischen Kurden und Türken stattfänden, er fürchte um sein Leben.

7. Am 22.10.2010 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache iSd Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

8. Am 17.11.2010 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Rechtsberaterin zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab er an, seit circa 1989 an einem Lungenschaden zu leiden, und legte diesbezüglich Befunde vor, wonach er Ende Oktober/Anfang November 2010 rund zwei Wochen stationär in einem Krankenhaus behandelt worden sei.

Österreich habe er Ende Oktober 2008 verlassen und habe er sich dann bis Ende 2009 in Deutschland aufgehalten. Anschließend sei er nach Holland weitergereist, von wo aus er nun nach Österreich rücküberstellt worden sei.

Den neuen Antrag stelle er, weil er genau wisse, dass er von den türkischen Soldaten oder Polizisten gefoltert oder sogar getötet werde, wenn er in die Türkei zurückkehre. Die Flüchtgründe aus dem Erstverfahren würden nach wie vor bestehen, der neue Grund sei, dass er sofort festgenommen würde, wenn er zurückfahre.

Weiters schilderte er seinen bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgrund. Damals sei er in einem eiskalten Zimmer eingesperrt gewesen, wo er sich auch sein Lungenleiden zugezogen habe.

Sonst könne er nichts erzählen, es habe sich nichts Neues zugetragen.

Zur geplanten Zurückweisung wegen entschiedener Sache gab der Beschwerdeführer an, er wolle nicht in die Türkei zurück, er habe Angst, getötet zu werden

Seitens des Rechtsberaters wurden keine Fragen oder Anträge gestellt.

9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.11.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer krankheitswertigen psychischen Störung leide.

Es habe kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt gegenüber dem Vorverfahren festgestellt werden können.

Zur Türkei wurden Feststellungen zu den Themen Grundversorgung, medizinische Versorgung, Behandlung nach Rückkehr sowie Einreisekontrollen getroffen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, gesund sowie in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen, woraus sich ergebe, dass er an keiner schweren Erkrankung leide. Auch aus den vorgelegten Befunden ergebe sich keine lebensbedrohende Erkrankung. Überdies leide der Beschwerdeführer bereits seit 1989 an einem Lungenschaden, welchen er in seinem Erstverfahren schuldhaft nicht vorgebracht habe.

Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht, sondern sich weiterhin auf sein dort erstattetes Vorbringen gestützt.

Daher sei der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer weder familiäre Bindungen noch berücksichtigungswürdige private Interessen in Österreich habe.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.11.2010 fristgerecht Beschwerde.

Darin führt er aus, dass seine im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe nach wie vor aktuell seien.

Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes liege keine entschiedene Sache vor, zumal sich sein gesundheitlicher Zustand in der Zwischenzeit geändert habe und es sich dabei um einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt handle.

Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in seiner Heimat gesucht werde. Sein Vorbringen sei als unglaubwürdig eingestuft worden, ohne seine Folterschäden zu überprüfen.

Auch im Rahmen der Ausweisungsentscheidung wäre auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzugehen gewesen.

Ferner wäre das Verfahren wegen Verfristung gemäß Paragraph 28, AsylG zuzulassen gewesen.

11. Am 10.12.2010 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt des Bundesasylamtes dem Asylgerichtshof vorgelegt.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte.

2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ergibt.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).

Bei der Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A).

Identität der Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).

Da sich der Antrag auf internationalen Schutz nicht nur auf den Status eines Asylberechtigten, sondern "hilfsweise" bei Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 auch Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft - der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint -, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde vergleiche in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages - allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen vergleiche VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. Oktober 1999, 96/21/0097).

3.1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

3.1.1. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist die maßgebliche Vergleichsentscheidung, nämlich das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.09.2008, GZ. E9 401.505-1/2008-5E, am 17.11.2008 in Rechtskraft erwachsen.

3.1.2. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren über seinen vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz zunächst vor, die Flüchtgründe aus dem Erstverfahren würden nach wie vor bestehen, der neue Grund sei, dass er sofort festgenommen würde, wenn er zurückfahre.

Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass dann, wenn die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten wird und sich der Beschwerdeführer auf sie bezieht, ein nicht wesentlich geänderter Sachverhalt vorliegt, sondern der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480) wird, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Diesbezüglich ist daher die Zurückweisung des Antrags zu Recht erfolgt.

Weiters geht aus den Feststellungen bezüglich der Behandlung nach Rückkehr im angefochtenen Bescheid hervor, dass bei abgeschobenen Personen bei der Ankunft in der Türkei eine Routinekontrolle vollzogen wird, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann.

Wenngleich die Feststellungen im angefochtenen Bescheid den Stand Juli 2008 aufweisen, sohin dem Datum nach nicht gänzlich aktuell sind, zeigen auch aktuellere Berichte zu diesem Thema keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage zum Nachteil des Beschwerdeführers.

So beinhaltet etwa der Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei vom 11.04.2010 (Stand Februar 2010) zum Thema Einreisekontrollen folgende Informationen:

"Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die türkischen Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier.

Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Ein Eintrag besteht nicht, wenn zuvor anhängige Ermittlungsverfahren oder eingeleitete Strafverfahren wegen Verjährung oder Amnestiebestimmungen eingestellt wurden oder die Person freigesprochen und ein Fahndungs- bzw. Haftbefehl aufgehoben wurde. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Ein Anwalt wird zur Durchführung des Verhörs, bei welchem der Festgenommene zu den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen gehört wird, hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Das Verhör wird durch den Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten im Namen der Staatsanwaltschaft vorgenommen. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Nach der ärztlichen Untersuchung wird der Festgenommene mit dem Bericht des Arztes dem Staatsanwalt vorgeführt, der nochmals eine Befragung im Beisein eines Anwaltes durchführt. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist ebenfalls der Anwalt anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen.

Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Artikel 102, StGB a. F. (jetzt Artikel 66, StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen.

Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbeschluss an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet."

3.1.3. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass auch neu sei, dass in der Türkei ständig Kämpfe zwischen Kurden und Türken stattfänden. Er fürchte um sein Leben.

Dazu ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem Erstverfahren auch vorgebracht hat, dass er befürchte, getötet zu werden, weil er Kurde sei.

Weiters entspricht es dem Amtswissen, dass Kämpfe zwischen Kurden und Türken in der Türkei mit wechselnder Intensität bereits längere Zeit stattfinden. Es sind weiterhin Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten der Türkei zu verzeichnen und dauern die türkischen Militäroperationen gegen PKK-Einrichtungen im Nordirak an.

Zumal auch keine aktuellen Berichte existieren, wonach sich die Lage diesbezüglich seit Rechtskraft der Vergleichsentscheidung in einer für ihn relevanten Weise erheblich verschlechtert hätte, ist auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers von der Rechtskraft umfasst.

Überdies ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine konkrete Verfolgung seiner Person behauptet hat.

Die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation ist jedoch nicht geeignet, eine Asylgewährung zu rechtfertigen vergleiche VwGH 23.05.1995, 94/20/0816). Das Asylgesetz verlangt vielmehr die begründete Furcht vor einer konkret gegen den Asylwerber selbst gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, und jeden treffen können, der dort lebt, stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes .

Überdies existieren auch derzeit keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen würden. Ein systematisches, flächendeckendes Vorgehen gegen Kurden, welches dieser Personengruppe einen Verbleib in der Türkei unerträglich machen würde, ist sohin nicht feststellbar.

Selbst wenn man also rein hypothetisch eine Sachverhaltsänderung annehmen würde, käme ihr somit keine Asylrelevanz zu und steht damit einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache nicht entgegen.

3.1.4. Was die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers betrifft, so ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zum AsylG 1997 die Ansicht vertrat, dass nur Änderungen des für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG maßgeblichen Sachverhaltes zu einem neuerlichen inhaltlichen Asylverfahren führen könnten, während Änderungen den Refoulementschutz (Paragraph 8, AsylG) betreffend, außer Betracht zu bleiben hätten. Die Kompetenz zur Wahrnehmung solcher Änderungen käme den Fremdenpolizeibehörden zu. Diese Rechtsauffassung kann mit Inkrafttreten des AsylG 2005 nun nicht mehr aufrechterhalten werden, weil der Antrag auf internationalen Schutz nunmehr sowohl einen Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten als Eventualantrag umfasst vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005). Somit sind nach dem AsylG 2005 nunmehr auch maßgebliche Änderungen im Bereich eines Refoulementsachverhaltes von den Asylbehörden im Rahmen der Beurteilung, ob entschiedene Sache vorliegt, mit zu berücksichtigen vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S 626 f).

Der Beschwerdeführer hat bei der Einvernahme vom 17.11.2010 erstmals vorgebracht, einen Lungenschaden zu haben (AS 107), dies bereits seit 1989. Weiters legte er Befunde eines österreichischen Krankenhauses vor, in welchem er rund zwei Wochen stationär behandelt wurde, wonach er an einer rezenten Tuberkulose leide.

Unabhängig vom Umstand, ob der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren an einer Lungenkrankheit gelitten hat oder nicht, geht aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen jedenfalls eine kürzlich zurückliegende Erkrankung hervor.

Es kann jedoch auch betreffend eines Refoulementschutzes keine positive Entscheidungsprognose getroffen werden, dies aus folgenden Gründen:

In der Türkei existiert laut den getroffenen Feststellungen ein staatliches Gesundheitssystem, welches eine medizinische Grundversorgung gewährleiste und sich laufend verbessere.

Auch diese Feststellungen stammen aus dem Jahr 2008. Vergleicht man diese mit dem bereits zitierten aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes, so ergibt sich daraus keine entscheidungsrelevante Verschlechterung der Lage für den Beschwerdeführer und kommen damit den getroffenen Feststellungen des BAA nach wie vor Aktualität zu:

"Das staatliche Gesundheitssystem befindet sich in einer Transformationsphase; es hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert und zeigt deutliche Fortschritte beim Effizienz- und Kostenmanagement. Versorgungsdefizite - vor allem in den ländlichen Provinzen - bestehen aber teilweise noch bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl

von Ärzten bzw. Pflegern. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Patienten in Behandlungszentren der nächstgelegenen größeren Städte zu überweisen. Vermehrt entstehen leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen, allerdings von den gesetzlich Versicherten nur gegen Zuzahlungen (bei Privatkliniken) oder bei Eigenfinanzierung (bei Privatpraxen), etwa durch den Abschluss privater Krankenversicherungen, genutzt

werden können.

Das am 1. Oktober 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) dehnt die gesetzliche Krankenversicherung auf alle Personengruppen, einschließlich der unter 18-Jährigen, aus. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen gesundheitlichen Versorgung aller Bürger mit im Wesentlichen gleichen Bezugsvoraussetzungen und Leistungsansprüchen für Angestellte, Rentner und Selbständige. Nach einer Übergangszeit von zwei Jahren (bis 30.09.2010) werden auch bisher unversicherte Mittellose, die die sog. "Grüne Karte" (Yesil Kart) für eine kostenlose medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem nutzen, sowie bisher durch die Maschen des Systems fallende Personen, einbezogen. Dazu gehören auch

Staatenlose, Flüchtlinge sowie in der Türkei Aufenthaltsberechtigte, die nicht sozialversichert sind. Die Beiträge der ärmeren Bevölkerungsgruppen wird der Staat zum großen Teil weiter entrichten, für einen Teil dieser Gruppe aber auch nach Leistungsfähigkeit gestaffelte Beitragsprämien zwischen 12,5 % des Mindestlohns und 12,5 % des 6,5-fachen Mindestlohns einführen.

In der Übergangszeit gilt weiter als Mittelloser im Sinne der "Grünen Karte", wer nicht sozialversichert ist und nach Abzug von Steuern und Versicherungen über ein monatliches Einkommen/Anteil am Familieneinkommen (einschl. Vermögen) von weniger als einem Drittel des staatlich festgesetzten Mindestlohns (ab 01.01.2010 netto 577.- TL - ca. 275.- ¿) verfügt. Die ca. 12 Mio Inhaber der "Grünen Karte" haben grundsätzlich Zugang zu allen Formen der medizinischen Versorgung.

Die stationäre Behandlung umfasst die Behandlungskosten sowie Medikamentenkosten in Höhe von 100 %. Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige. Die zuständige Kommission des Landratsamtes entscheidet unter Beteiligung weiterer Behörden über die Anträge; die Bearbeitungszeiten haben sich erheblich verkürzt. Mittels einer elektronischen Patientenkarte, bei der wie bei anderen Leistungen der Sozialen Sicherung die für alle vorgeschriebene Personenkennziffer verwendet wird, soll Missbrauchsfällen bei der "Grünen Karte" entgegengewirkt und sichergestellt werden, dass alle Personen in die Gesundheitsversorgung einbezogen werden. In Notfällen und bei Mutterschaft erhalten nun auch Selbständige, die Beitragsrückstände haben, Leistungen der Krankenversicherung. Alle Patienten müssen ähnlich der deutschen Praxisgebühr beim Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt einen Eigenanteil in Höhe von 10 TL (ca. 4,70 ¿) pro Behandlung entrichten.

Das neu eingeführte und noch im Aufbau befindliche Hausarztsystem, das bis Ende 2010 flächendeckend auf alle Provinzen ausgedehnt werden soll, ist allerdings von dieser Regelung ausgenommen. Mit dem Hausarztsystem findet eine Verlagerung von der bislang stark krankenhausorientierten (ambulanten) Versorgung hin zu mehr dezentraler medizinischer Grundversorgung und präventiver Vorsorge statt.

Nach ersten Analysen der neu eingeführten leistungsbezogenen Bezahlung von Ärzten scheint sich diese qualitativ wie quantitativ positiv auf die Behandlungen auszuwirken. Die Behandlung in ca.

1.150 staatlichen Krankenhäusern mit ca. 175.000 Betten (davon ca. 6.650 in Intensivstationen) bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr"

unentgeltlich. Wird eine staatlich anerkannte Privatklinik in Anspruch genommen,

wird in der Regel pro Erkrankung eine Zuzahlung erforderlich (die bei 30 % der staatlichen Kostenübernahme für eine vergleichbare Behandlung gedeckelt ist), wobei Laborkosten und weitere zusätzlich anfallende Untersuchungen zusätzlich berechnet werden. Sofern eine Überweisung des Patienten an eine staatlich anerkannte Privatklinik vorgenommen wird, trägt die Krankenversicherung

weiterhin nur einen Teil der Behandlungskosten, der Rest ist privat zu entrichten bzw. muss über eine private Zusatzversicherung abgerechnet werden. Das Verhältnis Arzt zu Patient belief sich 2008 auf 1 zu 716, das Verhältnis Krankenhausbett zu Patient auf 1 zu

361. Sowohl staatliche

als auch private Krankenhäuser werben mit Erfolg im Ausland für Behandlungen in der Türkei. Die stationären Kosten liegen oft nur bei 25 % bis 30 % der Kosten in westlichen Industrieländern, sind aber in Relation zu den türkischen Einkommensverhältnissen höher als dort."

Nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten wäre eine Rückführung in die Türkei dann nicht zulässig, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine real existenzbedrohende Situation drohen würde.

Diesbezüglich ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Hinsichtlich schwerer psychischer Erkrankungen wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung in die Abschiebungsentscheidung ist nach dieser Rechtssprechung die erforderliche Schwere solange nicht erreicht, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.

Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung. Auch wenn eine akute Selbstmordgefahr besteht, ist der Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern.

Nach den getroffenen Feststellungen ist somit jedenfalls das Vorliegen einer im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR ausreichenden medizinischen Grundversorgung in der Türkei zu bejahen.

Wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde, ist beim Beschwerdeführer überdies auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung erkennbar ist, zumal er einerseits noch bei der Erstbefragung vom 20.10.2010 angegeben hat, gesund zu sein, obwohl er zwei Tage später dann für rund zwei Wochen stationär im Krankenhaus aufhältig war. Er wurde jedoch in der Folge wieder entlassen, wobei eine Ansteckungsgefahr verneint und ihm diverse Medikamente verschrieben wurden. Bei der Einvernahme am 17.11.2010, also rund zwei Wochen nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus, fühlte er sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen.

Es kann daher zum derzeitigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine Verletzung des Artikel 3, EMRK droht.

3.1.5. Sofern in der Beschwerdeschrift bemängelt wird, dass die 20-tägige Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG bereits abgelaufen und das Verfahren zuzulassen gewesen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass der gegenständliche Antrag am 20.10.2010 gestellt wurde. Bereits am 22.10.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache iSd Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

Aufgrund dieser Mitteilung gilt die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Satz 4 AsylG nicht.

3.1.6. Sohin war die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutzes wegen entschiedener Sache rechtmäßig.

4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

4.1. Verbindung mit einer Ausweisung;

Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, lautet:

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird

(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu

berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt

des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,

Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

4.2. Das gegenständliche Asylverfahren ist wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden, womit sich in weiterer Folge der rechtswidrige Aufenthalt der Beschwerdeführers in Österreich ergibt. Ein anderweitiger Aufenthaltstitel, der nicht auf dem AsylG beruht, ist nicht gegeben.

Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.

Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden).

Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Beim Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da idR erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479-7, dass ein bloßer dreijähriger Aufenthalt während des laufenden Asylverfahrens - ohne Hinzutreten weiterer konkreter relevanter Integrationsmerkmale - jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte.

4.3. Laut seinen eigenen Angaben (AS 109) hat der Beschwerdeführer in Österreich keine Angehörigen. Es kann daher definitionsgemäß kein Eingriff in das Familienleben vorliegen.

4.4. Was das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass er sich während seines Erstverfahrens knapp ein Jahr in Österreich aufgehalten hat.

Im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.09.2008 wurde verneint, dass in diesem Zeitraum ein relevantes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich entstanden ist.

In der Folge war der Beschwerdeführer rund zwei Jahre nicht in Österreich aufhältig, ehe er im Rahmen der Dublin II-VO Mitte Oktober 2010 von den Niederlanden wieder nach Österreich überstellt worden ist. Er hält sich sohin nunmehr etwa zwei Monate in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer hat zum einen bei seinem ersten Aufenthalt in Österreich kein Privatleben begründet. Der nunmehrige Aufenthalt von zwei Monaten ist ebenfalls zu kurz, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Artikel 8, EMRK führen würden vergleiche zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07: "Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Artikel 8, EMRK nicht verletzt.").

Etwaige, besondere Anknüpfungspunkte zu Österreich wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Aus diesem Grund kann auch eine Verletzung des Privatlebens der Beschwerdeführers verneint werden.

4.5. Nachdem die Ausweisung - der maßgeblichen Judikatur des EGMR folgend - somit nach wie vor weder einen Eingriff in das Recht auf Familienleben noch einen solchen in das Recht auf Privatleben darstellt, war die ausgesprochene Ausweisung der Beschwerdeführers zu bestätigen.

4.6. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005).

4.7. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Beschwerde somit auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen und im Ergebnis spruchgemäß zu entscheiden.

römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Identität der Sache, medizinische Versorgung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011

Dokumentnummer

ASYLGHT_20110104_E9_401_505_2_2010_00

Navigation im Suchergebnis