Entscheidungsgründe:
I.1. Der mj. Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 06.07.2008 gemeinsam mit seiner Mutter XXXX (Beschwerdeführerin zu D17 403726-2/2010) und seiner minderjährigen Schwester XXXX (D17 403728-2/2010) illegal in das Bundesgebiet ein. Seine Mutter stellte als gesetzliche Vertreterin für ihn am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und führte seine Mutter im Rahmen der Erstbefragung aus, dass ihre Kinder (also auch der Beschwerdeführer) keine eigenen Fluchtgründe hätten.römisch eins.1. Der mj. Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 06.07.2008 gemeinsam mit seiner Mutter römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D17 403726-2/2010) und seiner minderjährigen Schwester römisch 40 (D17 403728-2/2010) illegal in das Bundesgebiet ein. Seine Mutter stellte als gesetzliche Vertreterin für ihn am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und führte seine Mutter im Rahmen der Erstbefragung aus, dass ihre Kinder (also auch der Beschwerdeführer) keine eigenen Fluchtgründe hätten.
Am 23.07.2008 führte seine Mutter vor dem Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer an einem Vitaminmangel leide, wobei dahingehend bereits im Heimatland eine Behandlung mit einem Vitaminsirup möglich gewesen sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer Angst vor dem Tod und leide dieser an Albträumen.
Laut medizinischem Begutachtungsbericht einer Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin - nach Untersuchung am 31.07.2008 - handle es sich beim mj. Beschwerdeführer um einen weitgehend gesunden Knaben mit kariösen Milchzähnen. Der mj. Beschwerdeführer leide an der (ungeklärten) Abwesenheit seines Vaters, erscheine zum Untersuchungszeitpunkt psychisch jedoch soweit unauffällig, dass eine Überstellung mit der Mutter nach Polen zur Weiterverfolgung des Asylverfahrens möglich erscheine.
I.2. Die Anträge des mj. Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner mj. Schwester auf internationalen Schutz wurden seitens des Bundesasylamtes mit den Bescheiden vom 17.12.2008, Zl. 08 05.797-EAST betreffend den mj. Beschwerdeführer, betreffend seine Mutter (Zl. 08 05.795-EAST West) und betreffend seine mj. Schwester (Zl. 08 05.796-EAST West) gem. § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden der mj. Beschwerdeführer, seine Mutter und seine mj. Schwester gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gem. § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.römisch eins.2. Die Anträge des mj. Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner mj. Schwester auf internationalen Schutz wurden seitens des Bundesasylamtes mit den Bescheiden vom 17.12.2008, Zl. 08 05.797-EAST betreffend den mj. Beschwerdeführer, betreffend seine Mutter (Zl. 08 05.795-EAST West) und betreffend seine mj. Schwester (Zl. 08 05.796-EAST West) gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden der mj. Beschwerdeführer, seine Mutter und seine mj. Schwester gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
I.3. Mit Erkenntnis vom 13.01.2009, Zlen. S6 403.727-1/2009/2E, S6 403.726-1/2009/2E sowie S6 403.728-1/2009/2E wurde der Beschwerde des mj. Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner mj. Schwester gegen zuvor genannte Bescheide gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben. Begründet wurde dies damit, dass die Frist zur Überstellung nach Polen abgelaufen sei.römisch eins.3. Mit Erkenntnis vom 13.01.2009, Zlen. S6 403.727-1/2009/2E, S6 403.726-1/2009/2E sowie S6 403.728-1/2009/2E wurde der Beschwerde des mj. Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner mj. Schwester gegen zuvor genannte Bescheide gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben. Begründet wurde dies damit, dass die Frist zur Überstellung nach Polen abgelaufen sei.
I.4. Infolge der Zulassung des Asylverfahrens wurde die Mutter des mj. Beschwerdeführers am 11.05.2009 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einvernommen, wo sie eingangs konkret danach befragt ausführte, dass ihre beiden Kinder gesund seien und keine Probleme zu gewärtigen hätten.römisch eins.4. Infolge der Zulassung des Asylverfahrens wurde die Mutter des mj. Beschwerdeführers am 11.05.2009 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einvernommen, wo sie eingangs konkret danach befragt ausführte, dass ihre beiden Kinder gesund seien und keine Probleme zu gewärtigen hätten.
Weiters erklärte seine Mutter, dass der mj. Beschwerdeführer in die Vorschule überstellt worden sei, da er die Sprache nicht so gut verstehe und seine mj. Schwester die dritte Klasse Hauptschule besuche, wobei die Mutter den Namen der Schule nicht kenne.
Mit Eingabe vom 16.09.2009 übermittelte die Mutter des mj. Beschwerdeführers eine Bestätigung des Kinderschutz-Zentrums XXXX, wonach der Beschwerdeführer seit 19.11.2009 drei Therapietermine wahrgenommen habe, vor allem um seine Ängste im Zusammenhang mit dem seit dem Jahr 2003 verschollenen Vater aufzuarbeiten.Mit Eingabe vom 16.09.2009 übermittelte die Mutter des mj. Beschwerdeführers eine Bestätigung des Kinderschutz-Zentrums römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer seit 19.11.2009 drei Therapietermine wahrgenommen habe, vor allem um seine Ängste im Zusammenhang mit dem seit dem Jahr 2003 verschollenen Vater aufzuarbeiten.
I.5. Mit Bescheid vom 26.01.2010, Zl. 08 05.797-BAL wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. unter Heranziehung von § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 ab; in Spruchpunkt II. wurde gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat, die Russische Föderation, abgewiesen und der mj. Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.5. Mit Bescheid vom 26.01.2010, Zl. 08 05.797-BAL wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. unter Heranziehung von Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 ab; in Spruchpunkt römisch zwei. wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat, die Russische Föderation, abgewiesen und der mj. Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei. nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In seiner Begründung verwies das Bundesasylamt auf den Bescheid betreffend die Mutter des mj. Beschwerdeführers. Dem gegenständlichen Sachverhalt sei keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen, zumal die Mutter den Antrag nur gestellt habe, um die Familieneinheit zu wahren. Neben dem Umstand, dass dem mj. Beschwerdeführer im Heimatland keine Verfolgung drohe, hätten sich auch keine weiteren Umstände ergeben bzw. würden ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten.
Die Mutter hat für den mj. Beschwerdeführer gegen dessen Bescheid vom 26.01.2010 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und bezog sich darin in vollem Umfang auf ihre Beschwerdebegründung.
I.6. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.6. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den gesamten Inhalt des dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde betreffend den mj. Beschwerdeführer, Zl. 08 05.797, Einsicht in den Verwaltungsakt seiner Mutter XXXX, Zl. 05 05.795 sowie seiner mj. Schwester XXXX, Zl. 08 05.796.Einsicht in den gesamten Inhalt des dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde betreffend den mj. Beschwerdeführer, Zl. 08 05.797, Einsicht in den Verwaltungsakt seiner Mutter römisch 40 , Zl. 05 05.795 sowie seiner mj. Schwester römisch 40 , Zl. 08 05.796.
I.7. Zur Person und den Fluchtgründen des mj. Beschwerdeführers wurde Folgendes festgestellt:römisch eins.7. Zur Person und den Fluchtgründen des mj. Beschwerdeführers wurde Folgendes festgestellt:
Der mj. Beschwerdeführer ist Sohn und somit Teil der Kernfamilie der XXXX (EDV-Zl. 08 05.795). Bezüglich seiner Kernfamilie ist festzustellen, dass sich seine Mutter bisher als Asylwerberin in Österreich aufhielt. Auch seine mj. Schwester XXXX (EDV-Zl. 08 05.796) hielt sich bisher als Asylwerberin in Österreich auf.Der mj. Beschwerdeführer ist Sohn und somit Teil der Kernfamilie der römisch 40 (EDV-Zl. 08 05.795). Bezüglich seiner Kernfamilie ist festzustellen, dass sich seine Mutter bisher als Asylwerberin in Österreich aufhielt. Auch seine mj. Schwester römisch 40 (EDV-Zl. 08 05.796) hielt sich bisher als Asylwerberin in Österreich auf.
Im Bundesgebiet halten sich weiters seine Großmutter XXXX (Beschwerdeführerin zu D17 319761-1/2008), sein Onkel XXXX (Beschwerdeführer zu D15 255743-0/2008) und seine Tante XXXX (Beschwerdeführerin zu D17 258631-2/2008) - bisher als Asylwerber - auf.Im Bundesgebiet halten sich weiters seine Großmutter römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D17 319761-1/2008), sein Onkel römisch 40 (Beschwerdeführer zu D15 255743-0/2008) und seine Tante römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D17 258631-2/2008) - bisher als Asylwerber - auf.
Für den mj. Beschwerdeführer wurden seitens seiner Mutter keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
Nicht festgestellt werden konnte, dass dem mj. Beschwerdeführer im angegebenen Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe droht.
Das Asylverfahren seiner Mutter wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag, D17 403726- 2/2010/6E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens begründet und wird dieses Erkenntnis zum Inhalt verfahrensgegenständlicher Entscheidung erhoben.Das Asylverfahren seiner Mutter wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag, D17 403726- 2/2010/6E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens begründet und wird dieses Erkenntnis zum Inhalt verfahrensgegenständlicher Entscheidung erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten, das für den verfahrensgegenständlichen - am 29.09.2009 gestellten - Antrag auf internationalen Schutz in vollem Umfang anzuwenden ist.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
II.2. Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.römisch zwei.2. Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,).
Familienangehöriger i.S.d. § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.Familienangehöriger i.S.d. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.
Der mj. Beschwerdeführer, seine mj. Schwester und seine sich im Bundesgebiet aufhaltende Mutter sind Familienangehörige i.S.d. § 2 Z 22 AsylG 2005.Der mj. Beschwerdeführer, seine mj. Schwester und seine sich im Bundesgebiet aufhaltende Mutter sind Familienangehörige i.S.d. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005.
II.3. Zu Spruchpunkt I.:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 3 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.
Für den mj. Beschwerdeführer wurden im gesamten Verfahren keine individuellen asylrelevanten Verfolgungsgründe vorgebracht und konnten solche auch nicht festgestellt werden. Hinsichtlich seiner Person wurde lediglich auf die Fluchtgründe seiner Mutter verwiesen. Auch im Erkenntnis betreffend seine Mutter vom heutigen Tage wurde mangels glaubwürdigen Vorbringens festgestellt, dass dieser in der Russischen Föderation keine individuelle aktuelle Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht, weshalb deren Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen war.Für den mj. Beschwerdeführer wurden im gesamten Verfahren keine individuellen asylrelevanten Verfolgungsgründe vorgebracht und konnten solche auch nicht festgestellt werden. Hinsichtlich seiner Person wurde lediglich auf die Fluchtgründe seiner Mutter verwiesen. Auch im Erkenntnis betreffend seine Mutter vom heutigen Tage wurde mangels glaubwürdigen Vorbringens festgestellt, dass dieser in der Russischen Föderation keine individuelle aktuelle Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht, weshalb deren Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen war.
Angesichts des aus § 34 AsylG erkennbaren, untrennbaren Zusammenhangs des Asylantrags mit dem Asylantrag des Familienangehörigen, auf den sich dieser - hier auf jenen der Mutter - bezieht, war auch hinsichtlich des Verfahrens des mj. Beschwerdeführers gleichlautend wie im Beschwerdeverfahren der Mutter zu entscheiden, zumal gem. § 34 Abs. 4 AsylG die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten.Angesichts des aus Paragraph 34, AsylG erkennbaren, untrennbaren Zusammenhangs des Asylantrags mit dem Asylantrag des Familienangehörigen, auf den sich dieser - hier auf jenen der Mutter - bezieht, war auch hinsichtlich des Verfahrens des mj. Beschwerdeführers gleichlautend wie im Beschwerdeverfahren der Mutter zu entscheiden, zumal gem. Paragraph 34, Absatz 4, AsylG die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten.
II.4. Zu Spruchpunkt II.:römisch zwei.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit einer realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit einer realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des mj. Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des mj. Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Zum Gesundheitszustand des mj. Beschwerdeführers führte seine Mutter vor der belangten Behörde am 11.05.2009 aus, dass der mj. Beschwerdeführer gesund sei und keine Probleme zu gewärtigen habe. Auch der Begutachtungsbericht nach Untersuchung am 31.07.2008 enthält keine Anzeichen für eine schwerwiegende psychische Erkrankung.
Auch aus der vorgelegten Therapiebestätigung vom 14.12.2009 ergibt sich lediglich, dass der Beschwerdeführer zwischen 19.11.2009 und 14.12.2009 drei Therapietermine wahrgenommen hat, um Ängste im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Vaters im Jahr 2003 zu verarbeiten. Darin wird von Ängsten und Albträumen - wie sie seine Mutter bereits vor der belangten Behörde im Jahr 2008 geschildert hat - berichtet, ist jedoch auszuschließen, dass es sich dabei um eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung handelt und wird in der vorgelegten Therapiebestätigung auch keinerlei derartige medizinische Diagnose gestellt.
Aufgrund des Umstandes, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2003 verschwunden ist und dahingehend erst im November 2009 eine Therapie eingeleitet worden ist, kann wohl nicht von einem akuten Behandlungsbedarf bzw. einer lebensbedrohlichen Erkrankung ausgegangen werden, wobei in der Therapiebestätigung am Ende zudem lediglich ausgeführt wird, dass durch die Therapie erhofft werde, dass der mj. Beschwerdeführer sein Erlebtes leichter verarbeiten und seine psychische Belastung verringert werden könne.
Abgesehen davon, dass der mj. Beschwerdeführer sich seit Juli 2008 in Österreich aufhält, seit November 2009 in Gesprächstherapie aufgrund von Angst und Albträumen steht, ist auch mit der Beschwerde keinerlei weitere Behandlungsbedürftigkeit geltend gemacht worden. Auch in stationärer Behandlung hat sich der mj. Beschwerdeführer seit seiner Einreise in das Bundesgebiet nicht befunden.
Irgendwelche Anhaltspunkte, dass der mj. Beschwerdeführer an einem akuten oder lebensbedrohlichen Krankheitsbild leidet, sind demgemäß auszuschließen.
Dass der mj. Beschwerdeführer irgendeine spezifische und exklusiv nur im Bundesgebiet zur Verfügung stehende Form der Behandlung bzw. spezifische Medikamente benötigen würde, ist nicht vorgetragen worden und ergibt sich auch nichts Derartiges aus dem vorgelegten Befund, in dem der Beginn einer Therapie zur besseren Verarbeitung des Erlebten des mj. Beschwerdeführers beschrieben wird.
Es wird auch weder in der Therapiebestätigung noch in der Beschwerde dargelegt, dass es bei einer Rückkehr des mj. Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommen würde und ist davon aufgrund der festgestellten adäquaten Behandlungsmöglichkeit psychischer und psychiatrischer Probleme in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien nicht auszugehen.
Insgesamt ergibt sich daher aus den Angaben der Mutter des mj. Beschwerdeführers, aus dem Akteninhalt sowie aus den vorgelegten Länderberichten, dass diese Angaben ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand des mj. Beschwerdeführers abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation wurde von der Mutter auch nicht vorgebracht.
Es haben sich sohin insgesamt keine Hinweise ergeben, dass der mj. Beschwerdeführer an einem lebensbedrohlichen Krankheitsbild leidet bzw. im Falle einer Überstellung in die Russische Föderation in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät.
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit
Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).
Abgesehen davon, dass die in der soeben zitierten Judikatur geforderte Exzeptionalität der Umstände im gegenständlichen Asylverfahren überhaupt nicht vorliegt, ist auszuführen, dass in der Russischen Föderation ausreichend medizinische Behandlungsmöglichkeiten bestehen.
Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht. Nach der soeben dargelegten Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07), was für die Russische Föderation, wie bereits wiederholt dargelegt, zutrifft. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der zuvor erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht.Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht. Nach der soeben dargelegten Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07), was für die Russische Föderation, wie bereits wiederholt dargelegt, zutrifft. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der zuvor erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht.
Zum gesundheitlichen Zustand des mj. Beschwerdeführers wurde letztendlich klar dargelegt, dass überhaupt keine schwerwiegende Erkrankung dargelegt werden konnte und sich keinesfalls ein akuter Behandlungsbedarf ergeben hat. Der mj. Beschwerdeführer hat somit offensichtlich keine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, welche oberhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK liegt, zu erdulden und ist eine aus Art. 3 EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung des mj. Beschwerdeführers wegen gesundheitlicher Probleme Abstand zu nehmen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben.Zum gesundheitlichen Zustand des mj. Beschwerdeführers wurde letztendlich klar dargelegt, dass überhaupt keine schwerwiegende Erkrankung dargelegt werden konnte und sich keinesfalls ein akuter Behandlungsbedarf ergeben hat. Der mj. Beschwerdeführer hat somit offensichtlich keine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, welche oberhalb der Schwelle des Artikel 3, EMRK liegt, zu erdulden und ist eine aus Artikel 3, EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung des mj. Beschwerdeführers wegen gesundheitlicher Probleme Abstand zu nehmen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben.
Es liegen auch sonst keine individuellen Umstände vor, die dafür sprechen, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung darstellen würde.
Das Vorliegen eines "real risk" kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Auch im Beschwerdeverfahren der Mutter des mj. Beschwerdeführers wurden keine Hindernisse gegen eine Rückführung in die Russische Föderation festgestellt, weshalb mit hg. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage auch deren Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abgewiesen wurde.Das Vorliegen eines "real risk" kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Auch im Beschwerdeverfahren der Mutter des mj. Beschwerdeführers wurden keine Hindernisse gegen eine Rückführung in die Russische Föderation festgestellt, weshalb mit hg. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage auch deren Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abgewiesen wurde.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der mj. Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 i.d.g.F., verletzt werden. Somit droht ihm im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr wurde ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der mj. Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, i.d.g.F., verletzt werden. Somit droht ihm im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr wurde ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.
II.5. Zu Spruchpunkt III.:römisch zwei.5. Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Bei der Ausweisungsentscheidung sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg.cit. die in Art. 8 EMRK normierten Garantien zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Bei der Ausweisungsentscheidung sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg.cit. die in Artikel 8, EMRK normierten Garantien zu berücksichtigen.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Im vorliegenden Fall lebt der mj. Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seiner mj. Schwester im österreichischen Bundesgebiet, deren Asylverfahren mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls negativ abgeschlossen wurden.
Auch hinsichtlich ihrer weiteren in Österreich aufhältigen Familienmitglieder (Großmutter, Onkel) wurden deren Beschwerden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag abgewiesen und die getroffenen Ausweisungsentscheidungen des Bundesasylamtes bestätigt, weshalb auch diesfalls keine weiteren Überlegungen anzustellen sind, ob zwischen diesen ein Familienleben iSd. Art 8 MRK besteht.Auch hinsichtlich ihrer weiteren in Österreich aufhältigen Familienmitglieder (Großmutter, Onkel) wurden deren Beschwerden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag abgewiesen und die getroffenen Ausweisungsentscheidungen des Bundesasylamtes bestätigt, weshalb auch diesfalls keine weiteren Überlegungen anzustellen sind, ob zwischen diesen ein Familienleben iSd. Artikel 8, MRK besteht.
Bereits im Bescheid der Mutter des mj. Beschwerdeführers wurde betreffend die im Bundesgebiet als Asylwerberin aufhältige Tante das Bestehen eines Familienlebens iSd. Art 8 EMRK verneint.Bereits im Bescheid der Mutter des mj. Beschwerdeführers wurde betreffend die im Bundesgebiet als Asylwerberin aufhältige Tante das Bestehen eines Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK verneint.
Da auch sonst keine besonderen familiären Beziehungen des mj. Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren vorgebracht wurden, liegt kein Familienbezug des mj. Beschwerdeführers zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor, weshalb ihn die in Rede stehende Ausweisung nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzen würde.Da auch sonst keine besonderen familiären Beziehungen des mj. Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren vorgebracht wurden, liegt kein Familienbezug des mj. Beschwerdeführers zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor, weshalb ihn die in Rede stehende Ausweisung nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzen würde.
Die Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes betreffend die Mutter des mj. Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen mit der illegalen Einreise, der Stellung eines offensichtlich unbegründeten Asylantrages, der mangelnden Integration, der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit sowie des relativ kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet begründet. Der Mutter des mj. Beschwerdeführers musste zudem angesichts der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens von Beginn an klar gewesen sein, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet infolge Asylantragstellung nur ein vorübergehender sein konnte, sodass in Summe die öffentlichen Interessen an der Ausweisung deren privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwogen haben.
Dass die Ausweisung des mj. Beschwerdeführers einen Eingriff in sein Familien- oder Privatleben darstellen könnte, hat sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben. Es wird schließlich nur ein Familienleben mit seiner Mutter geführt, gegen welche mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls eine entsprechende Ausweisung verfügt wurde. Daher ist diese - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - nicht einmal ein Eingriff in das Recht auf Familienleben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.
Es überwiegen daher iSd oben dargelegten Rechtsprechung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des mj. Beschwerdeführers (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien einerseits VfGH 29.9.2007, B 1150/07, sowie andererseits zuletzt auch EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, zur Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog; vgl. jüngst EGMR 31.7.2008, 265/07, Omoregie u.a. gegen Norwegen). Die Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Es überwiegen daher iSd oben dargelegten Rechtsprechung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des mj. Beschwerdeführers vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien einerseits VfGH 29.9.2007, B 1150/07, sowie andererseits zuletzt auch EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, zur Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog; vergleiche jüngst EGMR 31.7.2008, 265/07, Omoregie u.a. gegen Norwegen). Die Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.
Dem mj. Beschwerdeführer kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Dem mj. Beschwerdeführer kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.