Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext B3 409298-1/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

B3 409298-1/2009

Entscheidungsdatum

02.12.2010

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B3 409.298-1/2009/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , mazedonischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. September 2009, Zl. 09 05.887-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Roma griechisch orthodoxen Glaubens, stammt aus römisch 40 . Er reiste seinen Angaben zufolge am 17. Mai 2009 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 und den gemeinsamen Kindern römisch 40 und römisch 40 (zu ihren Verfahren siehe B3 409.301-1/2009, B3 409.399-1/2009 und B3 409.300-1/2009) unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein. Am 18. Mai 2009 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung am 18. Mai 2009 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen (zunächst) an, im Kosovo geboren und kosovarischer Staatsangehöriger zu sein; einen Reisepass habe er noch nie besessen. Er habe keine Angehörigen im Kosovo, sein Bruder halte sich in Griechenland auf. Für die Schleppung der gesamten Familie habe er EUR 350,- bezahlt. Seine Familie und er gehörten einer Minderheit an und seitens der Regierung werde ihnen "jede Lebensgrundlage entzogen". Im Fall seiner Rückkehr befürchte er "Verfolgung und systematische Vertreibung durch die Regierung"; ihm drohe "Schikane und Gefängnis aus nichtigen Gründen".

3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30. Juni 2009 gab der Beschwerdeführer (nunmehr) an, in römisch 40 geboren und mazedonischer Staatsbürger zu sein. In römisch 40 habe er von 1984 bis 1988 die Grundschule besucht. Seine Eltern seien bereits verstorben. Er sei mit römisch 40 traditionell verheiratet und habe mit ihr zwei gemeinsame Kinder. Er besitze keine identitätsbezeugende Dokumente. Es müsste jedoch möglich sein, dass er sich bei der Gemeinde in römisch 40 eine Geburtsurkunde ausstellen lasse. Zuletzt habe er mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern im Kosovo gelebt. Diesen habe er verlassen, da er sich nicht "frei" bewegen könne und keine Arbeit finde. Die (kosovarischen) Behörden hätten ihn bei der Suche nach Arbeit abgewiesen, da er nicht Albanisch spreche. Er bekomme eine monatliche staatliche Unterstützung in Höhe von EUR 70,-. Das habe seine Lebensgefährtin für ihn erledigt, da er "nirgendwo" gemeldet sei. Er habe Angst davor, das Haus zu verlassen und sei deshalb die meiste Zeit zu Hause gewesen. Gefragt, weshalb er Mazedonien verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass seine Eltern 1991 bzw. 1994 gestorben seien und sein Bruder 1996 Mazedonien verlassen habe. Sein Bruder sei gegen die Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin gewesen, da sie damals Muslimin gewesen sei. Sie hätten gestritten, weshalb der Beschwerdeführer im Jahre 1996 mit seiner Lebensgefährtin in den Kosovo gezogen sei und dort bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Jahr 2009 gelebt habe. Sein Bruder habe den gesamten Familienbesitz verkauft und sei nach Griechenland gegangen. Der Beschwerdeführer habe daher in Mazedonien "nichts mehr". Auf den Widerspruch hingewiesen, dass er in der Erstbefragung behauptet habe, Staatsangehöriger des Kosovo zu sein, antwortete der Beschwerdeführer, er habe damals angegeben, aus Mazedonien zu sein. Auch die Frage des Dolmetschers, ob er aus Mazedonien komme und zuletzt im Kosovo gelebt habe, habe er bejaht. Der Dolmetscher habe ihn gefragt, ob er Mazedonisch oder Serbisch sprechen solle, woraufhin der Beschwerdeführer angab, mit ihm Serbisch sprechen zu können. Er habe zwar die Niederschrift unterschrieben, jedoch seien ihm die Daten nicht rückübersetzt worden.

4. Bei seiner erneuten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 3. August 2009 gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine mazedonische Geburtsurkunde in Mazedonien befinde; sonst besitze er keine Dokumente. Zuletzt habe er in römisch 40 , im Haus des Großvaters seiner Lebensgefährtin mit dieser und den beiden gemeinsamen Kindern gelebt. Ihre Lebensumstände seien "schlecht" gewesen und sie hätten von der monatlichen Sozialhilfe seiner Lebensgefährtin in Höhe von EUR 70,- gelebt. Er selbst habe keinen Beruf erlernt, jedoch nach Arbeit gesucht, aber keine bekommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht arbeiten können und die Kinder hätten die Schule nicht besuchen dürfen. Sie hätten in Angst gelebt. Auf die Frage, wovor der Beschwerdeführer Angst hätte, führte er aus, dass dort "alles Albaner" seien und sie sich "unter Albanern nicht frei" hätten bewegen können. Aufgefordert, dies zu konkretisieren, gab er an, "man [dürfe] einem Albaner nicht in die Augen schauen und sich nicht frei bewegen". Er habe Angst davor, das Haus zu verlassen und geschlagen zu werden, obwohl er noch nie geschlagen worden sei. Auf der Straße werde "man" angesprochen und beschimpft und deshalb bekomme "man" Angst. Seine Lebensgefährtin sei ab und zu einkaufen gegangen, da sie "heller" sei und "anders" aussehe. In dem Dorf, in dem er gelebt habe, seien bis auf zwei oder drei Familien alle geflüchtet. Auch die Familie seiner Lebensgefährtin sei nach Schweden gegangen. Seit dem Krieg habe er Angst davor, geschlagen zu werden. Seit der Unabhängigkeit des Kosovo seien sie dort nicht willkommen. Er sei jedoch nicht früher ausgereist, da er kein Geld gehabt habe. Auf die Frage nach seiner Lebenssituation in Mazedonien gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen dasselbe wie bereits in seiner Einvernahme vom 30. Juni 2009 an. Nach Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zur Situation in Mazedonien erwiderte der Beschwerdeführer, dass dort die Lage "sehr schwer" sei, sie keine Arbeit bekämen und Roma "besonders schlecht" behandelt würden.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte es fest, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger von Mazedonien und Angehöriger der Volksgruppe der Roma sei. Dieser habe sein Herkunftsland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Weiters traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zur Situation in Mazedonien, insbesondere zur Lage der Roma, zu den Sicherheitsbehörden und zur Grundversorgung. Danach bestehe die im Juli 2008 gebildete, neue Koalitionsregierung aus Parteien, die kleinere ethnische Gruppen repräsentierten; erstmals gehöre ein Minister der Roma-Gemeinschaft an. Roma seien zwar häufig Opfer von Diskriminierung, jedoch hätten die Vorfälle direkter Angriffe deutlich abgenommen. Es gebe derzeit keine Berichte von Polizeigewalttaten gegen Roma. Die Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt bestehe weiterhin. Roma hätten die niedrigsten Familieneinkommen und die geringste Bildung. Mazedonien habe in den Jahren 2008 und 2009 im Rahmen von "European Instrument for Democracy and Human Rights" finanzielle Unterstützung in Höhe von EUR 600.000,- für die Förderung und Stärkung der sozialen Rechte, insbesondere für ethnische Roma und andere Minderheiten erhalten. Auch die mazedonische Regierung finanziere Programme zur Unterstützung von Roma in den Bereichen Bildung, Wohnen, Beschäftigung und die Entwicklung der Infrastruktur. Bezüglich Roma würden bescheidene Fortschritte berichtet. Derzeit gebe es 8 Roma-Informationszentren, doch zeige sich die Umsetzung der 4 Aktionspläne, die im Rahmen der "2005-15 Decade of Roma Inclusion" vorbereitet worden seien, nur zögerlich. Die im Jahr 2007 von der Regierung unterstützte und vom "Budapest Roma Education Fund" finanzierte Kampagne habe zu einer leichten Zunahme der Anzahl der Romakinder, die Schulen besuchen würden, geführt. Das Gesetz sorge für eine unabhängige Justiz und die Regierung respektiere im Allgemeinen diese Bestimmungen auch in der Praxis. Trotzdem sei das Justizsystem schwach und immer wieder politischer Einflussnahme, Einschüchterungen und Korruption ausgesetzt. Der Polizei werde politischer Druck, fehlende Transparenz und Korruption vorgeworfen. Obwohl eine gewisse Straffreiheit vorherrsche, hätten sich die diesbezüglichen Probleme verbessert. Gewissenhafte interne Untersuchungen gemeinsam mit der Tätigkeit des Ombudsmannes hätten zu einer Verringerung derartiger Fälle geführt. Das Büro des Ombudsmannes habe auch eine Abteilung für Kinderangelegenheiten, die sich speziell mit Beschwerden im Falle der Verletzung von Kinderrechten beschäftige. Weiters sei die Existenzsicherung gewährleistet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers legte das Bundesasylamt seiner Entscheidung zu Grunde und führte zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten aus, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr behauptet habe, sondern sein Herkunftsland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe; somit liege kein asylbegründender Sachverhalt vor. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mazedonien keiner lebensbedrohenden Situation ausgesetzt sei. Er sei gesund und arbeitsfähig und habe sowohl in Mazedonien als auch im Kosovo, wo er im Haus der Großeltern seiner Lebensgefährtin gelebt habe, für seinen Lebensunterhalt sorgen können. Erforderlichenfalls könne er bei humanitären Organisationen Unterstützung finden. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

6. Mit Bescheiden vom gleichen Tag, Zlen. 09 05.886-BAT u.a. wies das Bundesasylamt die Anträge der Lebensgefährtin und Kinder des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005) ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus.

7. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer führte in seiner im Wesentlichen aus, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma in Mazedonien verfolgt werde. Das Bundesasylamt habe ihn primär zu seinen Lebensumständen im Kosovo befragt und er habe keine Gelegenheit bekommen, seine Situation in Mazedonien zu schildern, worin ein Verstoß gegen die Ermittlungspflicht der Behörde zu sehen sei. Bei rechtzeitiger Aufklärung hätte er die ihm in Mazedonien drohende Gefahr detailliert vorbringen können. Der Bescheid enthalte nur wenige Länderfeststellungen, die sich auf seine konkreten Verfolgungsgründe beziehen würden. Der Beschwerdeführer leide seit 5 Jahren an einer seltenen Hautkrankheit, die bei Nichtbehandlung zum Tod führen könne. In Mazedonien sei die medizinische Versorgung nicht gewährleistet, weshalb sein Leben in Gefahr sei. Er habe seine Erkrankung beim Bundesasylamt bekanntgegeben, jedoch sei dies nicht protokolliert worden. In Mazedonien habe der Beschwerdeführer keine Familie und es sei ihm nicht möglich, dort eine Arbeit zu finden. Um die Verfolgung von Roma in Mazedonien sowie den fehlenden polizeilichen Schutz davor aufzuzeigen, legte der Beschwerdeführer die Berichte des US Department of State vom 11. März 2008 und vom 25. Februar 2009 mit dem Titel "Country Reports on Human Rights Practices - Macedonia", den Bericht des US Department of State mit dem Titel "Trafficking in Persons Report 2008", den Bericht von Amnesty International mit dem Titel "Amnesty Report 2008 - Mazedonien", einen Bericht des Country of Return Information Project vom November 2008 mit dem Titel "Country Sheet Macedonia", eine Kurzinformation der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20. Juni 2007 zu Mazedonien, einen Bericht der Minority Rights Group International mit dem Titel "Macedonia-Roma", einen Bericht der Decade of Roma Inclusion 2005-2015 vom 24. April 2007 mit dem Titel "Left Out: Roma and Access to Health Care in Eastern and South Eastern Europe", einen gemeinsamen Bericht der Association for Emancipation, Solidarity and Equality of Women of the Republic of Macedonia (ESE) und der World Organisation Against Torture (OMCT) vom Juli 2007 mit dem Titel "Women's rights in the Former Yugoslav Republic of Macedonia", sowie einen Bericht von Amnesty International vom 13. April 2008 mit dem Titel "Roma-Frauen und -Mädchen müssen aus der Armutsfalle", vor.

7. Am 9. Oktober 2009 langte ein als "Ambulanzbericht" bezeichnetes Schreiben des römisch 40 vom 10. September 2009 ein, demzufolge der Beschwerdeführer an Pemphigus vulgaris (Blasensucht, eine Hautkrankheit aus der Gruppe der blasenbildenden Autoimmundermatosen) leide und derzeit mit den Medikamenten Prednisolon und Azathioprin behandelt werde. Unter dieser Medikation komme es zu keiner Blasenbildung.

8. Am 11. Oktober 2010 teilte das römisch 40 , Abteilung für Dermatologie, telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamnese (für den oben angeführten Ambulanzbericht) angegeben habe, dass seine Erkrankung bereits 2003 in seinem Herkunftsland diagnostiziert worden sei.

9. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 richtete der Asylgerichtshof eine Anfrage an den Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Skopje, um zu eruieren, ob die Medikamente Prednisolon und Azathioprin in Mazedonien erhältlich seien, ob diese Medikamente von der Krankenversicherung oder Sozialhilfe abgedeckt würden und andernfalls, wie hoch die Kosten für den Patienten seien. In der Beantwortung der Anfrage vom 27. Oktober 2010 wurde mitgeteilt, dass das Medikament Prednisolon in Mazedonien als Decortin zu Packungsgrößen von 20 Stück Tabletten mit 5 mg Wirkstoff und 50 Stück Tabletten mit 20 mg Wirkstoff erhältlich sei und auf Rezept EUR 0,24 koste. Azathioprin sei als Imuprin bzw. Imuran erhältlich und koste auf Rezept EUR 1,90. Notwendige Medikamente für eine Therapie würden von der Krankenversicherung abgedeckt, eine Rezeptgebühr in Höhe von 10 bis 20 Prozent des Preises sei vom Patienten selbst zu tragen.

10. Am römisch 40 wurde römisch 40 (der dritte Sohn des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin) in Österreich geboren; für ihn wurde am 20. Oktober 2010 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt (zu seinem Verfahren siehe B3 416.519-1/2010).

11. Mit Bescheid vom 11. November 2010, Zl. 10 09.849-BAT, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005) ab, erkannte dem (dritten) Sohn des Beschwerdeführers weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus.

12. Am 24. November 2010 teilte der österreichische Verbindungsbeamte im Kosovo mit, dass mazedonische Staatsbürger visafrei in den Kosovo einreisen können, wie auch kosovarische Staatsbürger nach Mazedonien. Nach 90 Tagen hat man sich um einen gerechtfertigen Aufenthalt zu kümmern. Im Fall des Beschwerdeführers könnte er seine Lebensgefährtin (standesamtlich) heiraten, um eine Niederlassung zu bewirken.

13. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. B3 409.301-1/2009/2E u. a., wies der Asylgerichtshof die Beschwerden der Kinder und der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

1.1. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die im angefochtenen Bescheid getroffenen - auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers beruhenden - Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.

1.2. Die zur Lage in der Republik Mazedonien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht substanziell aufgezeigt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen behandeln die Länderberichte sehr wohl jene Themen, die sich auf die vom Beschwerdeführer in dessen Einvernahmen vorgebrachte Situation beziehen, darunter die Situation der Roma sowie die Sicherheitssituation in Mazedonien. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichte sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen aufkommen zu lassen, da darin ein ähnliches Bild der Situation der Roma gezeichnet wird.

Dem Beschwerdevorbringen, das Bundesasylamt habe einen Verfahrensfehler begangen, da es den Beschwerdeführer nicht ausreichend zu seiner Verfolgungsgefahr in Mazedonien befragt habe, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner Einvernahme vom 30. Juni 2009 (Verwaltungsakt, S 53) als auch in jener vom 3. August 2009 (Verwaltungsakt, S 105) explizit zu den Gründen für das Verlassen Mazedoniens sowie seinen dortigen Lebensumständen befragt wurde. Darüber hinaus hätte er in der Beschwerde die Möglichkeit gehabt, ein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten.

1.3. Der Asylgerichtshof schließt sich daher den Feststellungen des Bundesasylamtes an.

1.4. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer (zumindest) seit 2004 an der Hautkrankheit Pemphigus vulgaris (Blasensucht) leidet und dagegen mit den Medikamenten Prednisolon und Azathioprin behandelt wird. Die Erkrankung ergibt sich aus dem vorgelegten Ambulanzbericht vom 10. September 2009 (siehe oben Punkt römisch eins.9.), deren Dauer aus dem Beschwerdevorbringen, zumal darin angegeben wurde, dass der Beschwerdeführer bereits seit 5 Jahren an dieser Erkrankung leidet, sowie aus der am 11. Oktober 2010 durchgeführten telefonischen Anfrage an das römisch 40 (siehe oben Punkt römisch eins.10.).

Die für die Behandlung der Erkrankung des Beschwerdeführers notwendigen Medikamente sind in Mazedonien erhältlich. Die Kosten dafür werden von der Krankenversicherung abgedeckt, wobei eine Rezeptgebühr in Höhe von 10 bis 20 Prozent des Preises vom Patienten selbst zu tragen ist. Für Prednisolon wird eine Rezeptgebühr in Höhe von EUR 0,24 und für Azathioprin eine in Höhe von EUR 1,90 verlangt. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Skopje vom 27. Oktober 2010.

2. Rechtlich folgt:

2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

2.3.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Zunächst ergibt sich aus den Länderfeststellungen zur Situation der Roma in Mazedonien, dass der Beschwerdeführer dort nicht Gefahr läuft, allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein.

Sofern der Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates ins Treffen führt, ist auszuführen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 8. Juni 2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24. Oktober 1996, 95/20/0321, 0322) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer in Mazedonien Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten könnte. Es kann auch nicht gesagt werden, dass er nach einer Rückkehr dorthin Gefahr liefe, in eine Notsituation zu geraten: Denn es ist anzunehmen, dass der römisch 40 geborene Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Mazedonien verdienen kann. Was seine Hauterkrankung angeht, ist er daran jedenfalls nicht gehindert ist vergleiche dazu auch weiter unten). Derartiges brachte er auch nicht vor. Sollte er dennoch nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, besteht die Möglichkeit, bei Erfüllen der Voraussetzungen, Sozialhilfe zu erlangen. Denn obwohl das mazedonische Sozialhilfesystem auf sehr niedrigem Niveau funktioniert sichert es jedem amtlich registrierten (davon ist jedenfalls auszugehen, da der Beschwerdeführer [zuletzt] angab, seine Geburtsurkunde befinde sich in Mazedonien) mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum. Anspruch auf Sozialhilfe haben auch jene mazedonischen Staatsbürger, die mehrere Jahre im Ausland gelebt haben vergleiche den Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien vom 28. Jänner 2005, 18; sowie die Auskunft der österreichischen Botschaft in Skopje vom 24. Juni 2008 an den UBAS zu Zl. 232.797/-XII/36/04). Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer leidet an Pemphigus vulgaris, das mit den Medikamenten Prednisolon und Azathioprin behandelbar ist. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine Erkrankung jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im Endstadium) handelt, die nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen vergleiche dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. v Vereinigtes Königreich, 2.5.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04, und NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vergleiche überdies VfGH 6.3.2008, B 2400/07-9). Abgesehen davon kann der Beschwerdeführer in Mazedonien behandelt werden, zumal die ihm verordneten Medikamente dort erhältlich sind. Bei Empfang von Sozialhilfe wäre der Beschwerdeführer krankenversichert und hätte lediglich den (geringen) Betrag der Rezeptgebühr zu bezahlen, weshalb nicht gesagt werden kann, dass er dadurch in seiner Existenzgrundlage gefährdet wäre vergleiche den zuvor zitierten Bericht des (dt.) Auswärtigen Amtes, 19-20; sowie den Asylländerbericht 2006 der Österreichische Botschaft Skopje zur Republik Mazedonien, Jänner 2007, 41-42). Es haben sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass dem Beschwerdeführer die medizinische Behandlung verweigert würde.

Hinzuweisen ist ferner auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07, in dem - unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR - festgehalten wird, dass kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, um dort medizinisch behandelt zu werden, und es unerheblich ist, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange nur eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit besteht.

Schließlich kann aufgrund der getroffenen Feststellungen auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Mazedonien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

2.5.1. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers "unter einem" zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang; entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

2.5.2. Die Anträge der Kinder und Lebensgefährtin des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden abgewiesen (siehe oben Punkt römisch eins.13.). Damit kommt für den Beschwerdeführer auch im Wege des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 keine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten in Betracht.

2.6.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

2.6.2. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Bindungen zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen im Bundesgebiet. Die Beschwerden seiner Lebensgefährtin bzw. Kinder wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls vollinhaltlich abgewiesen worden. Soweit sich die vorliegende Ausweisung des Beschwerdeführers - im Unterschied zur Ausweisung seiner Lebensgefährtin bzw. Kinder in den Kosovo - auf Mazedonien als Zielstaat bezieht, ist zu bedenken, dass mit der Ausweisung der Angehörigen einer Familie in verschiedene Staaten nicht notwendiger Weise eine Trennung der Familie verbunden ist: Ein gemäß Paragraph 10, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 zur unverzüglichen Ausreise verpflichteter Fremder kommt seiner Ausreiseverpflichtung schon durch die freiwillige Ausreise (in irgendeinen anderen Staat) nach vergleiche Rohrböck, Online-Kommentar zu Paragraph 10, AsylG 2005 [abgerufen am 7. Oktober 2010]; zur freiwilligen Rückkehr vergleiche auch Paragraph 67, AsylG 2005 sowie Paragraph 67, FPG). Eine gemeinsame Einreise der Lebensgefährtin bzw. Kinder des Beschwerdeführers nach dem Verlassen des Bundesgebietes aufgrund der Visafreiheit für kosovarische Staatsangehörige nach Mazedonien bzw. (umgekehrt) aufgrund der Visafreiheit für mazedonische Staatsangehörige in den Kosovo ist möglich vergleiche die oben unter Punkt römisch eins.10. angeführte Mitteilung des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 24. November 2010). Damit ist davon auszugehen, dass mit den vorliegenden Ausweisungsentscheidungen entweder überhaupt kein Eingriff oder zumindest kein nachhaltiger Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers (durch eine längerfristige Trennung des Beschwerdeführers von seiner Lebensgefährtin römisch 40 bzw. seinen Kindern bis zum Erhalt einer Niederlassungsbewilligung verbunden wäre. Im Übrigen wäre auch eine gemeinsame Niederlassung der Familie im Kosovo denkbar (etwa durch [standesamtliche] Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin, sofern eine solche - was der vom Beschwerdeführer angegebene Familienname nahelegen würde - nicht bereits ohnedies erfolgt ist). Dazu ist weiters darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise zumindest 13 Jahre im Kosovo bei seiner Lebensgefährtin und den Kindern gelebt hat.

Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers dessen Recht auf Privatleben verletzen würde. Denn bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich erst seit Mai 2009 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.

Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).

Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstößt.

2.6.3. Weiters kann weder gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme noch dass sich Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Volksgruppenzugehörigkeit, wirtschaftliche Gründe

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2011

Dokumentnummer

ASYLGHT_20101202_B3_409_298_1_2009_00

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