E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle mit ihrer Tochter in das Bundesgebiet und stellte am 24.12.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle mit ihrer Tochter in das Bundesgebiet und stellte am 24.12.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 25.12.2007 wurde die Beschwerdeführerin vor der Bundespolizeidirektion Wien ab 11.10 Uhr durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch befragt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 25 bis 27).
Die Beschwerdeführerin wurde noch am selben Tag bei der Bundespolizeidirektion Wien in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache ab 16.30 Uhr ein weiteres Mal, diesmal zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und kurz zu ihren Ausreisegründen befragt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 13 bis 23).
Am 09.01.2008 erfolgte eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 83 bis 91).
Am 25.02.2008 untersuchte der beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX die Beschwerdeführerin (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 107 bis 115).Am 25.02.2008 untersuchte der beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. römisch 40 die Beschwerdeführerin (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 107 bis 115).
Am 03.03.2008 erfolgte im Zulassungsverfahren eine Einvernahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Tschetschenisch (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 127 bis 141).
Nach Zulassung des Verfahrens brachte die Beschwerdeführerin ein Konvolut ärztlicher Unterlagen des Landesklinikums XXXX und des Landesklinikums XXXX in Vorlage (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 217 bis 257).Nach Zulassung des Verfahrens brachte die Beschwerdeführerin ein Konvolut ärztlicher Unterlagen des Landesklinikums römisch 40 und des Landesklinikums römisch 40 in Vorlage (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 217 bis 257).
Die Beschwerdeführerin wurde am 29.07.2008 beim Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin der Sprache Russisch zu ihren Ausreisegründen befragt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 259 bis 279).
Das Bundesasylamt stellte am 29.07.2008 eine Anfrage an die Staatendokumentation (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 283 bis 285).
Am 21.08.2008 langte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema Eheschließung nach muslimischem Recht beim Bundesasylamt ein (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 287 bis 303).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2008, Zahl 07 12.022-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVmMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2008, Zahl 07 12.022-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 311 bis 385).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 311 bis 385).
I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2008, Zahl 07 12.022-BAE, zugestellt am 22.09.2008, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 06.10.2008 eingebrachte Beschwerde (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 393 bis 413).römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2008, Zahl 07 12.022-BAE, zugestellt am 22.09.2008, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 06.10.2008 eingebrachte Beschwerde (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 393 bis 413).
Gegenständlicher Beschwerdeakt wurde einer Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zugeteilt. Auf Grund der damals geltenden Geschäftsverteilung wurde die Rechtssache am 19.01.2009 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugeteilt.
Am 29.10.2009 langte beim Asylgerichtshof ein Arztbrief vom XXXX ein.Am 29.10.2009 langte beim Asylgerichtshof ein Arztbrief vom römisch 40 ein.
Am 26.11.2009 übermittelte die Diakonie, Evangelischer Flüchtlingsdienst, auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ärztliche Berichte über eine erfolgte Operation im XXXX.Am 26.11.2009 übermittelte die Diakonie, Evangelischer Flüchtlingsdienst, auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ärztliche Berichte über eine erfolgte Operation im römisch 40 .
Mit Schreiben vom 18.02.2010 übermittelte die Diakonie, Evangelischer Flüchtlingsdienst, eine Heiratsurkunde der islamischen Glaubensgemeinschaft Österreich.
Am 26.02.2010 langte beim Asylgerichtshof ein Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX mit dem Betreff: Verdacht auf Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen und eine Beschuldigtenvernehmung der Beschwerdeführerin vom XXXX ein.Am 26.02.2010 langte beim Asylgerichtshof ein Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom römisch 40 mit dem Betreff: Verdacht auf Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen und eine Beschuldigtenvernehmung der Beschwerdeführerin vom römisch 40 ein.
Für den 25.03.2010 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem damals zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher die Beschwerdeführerin teilnahm. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 22.02.2010 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerde abzuweisen.
Auf Grund des Umstandes, dass die bei der Verhandlung am 25.03.2010 als Beisitzerin anwesende Richterin auf Dauer verhindert ist, musste eine neue Verhandlung in Anwesenheit der nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes nunmehr zuständigen Beisitzerin stattfinden. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 06.08.2010 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerde abzuweisen.
Am 24.08.2010 wurde die Verhandlungsschrift vom 25.03.2010 vor dem nunmehr zuständigen Senat des Asylgerichtshofes verlesen und danach zum Inhalt der Verhandlung erklärt. In der Verhandlung wurden nach Erörterung des Vorbringens der Beschwerdeführerin die zusätzlich zur bereits in der Verhandlung vom 25.03.2010 ins Verfahren eingeführten Berichte im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und nach Schluss des Beweisverfahrens auch die Verhandlung geschlossen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt werden würde.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 24.12.2007 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 24.12.2007 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.
II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel, Befragung der Beschwerdeführerin in der am 24.08.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung und Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel, Befragung der Beschwerdeführerin in der am 24.08.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung und Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.
Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
II.3.1. Frau XXXX auch XXXX ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an.römisch zwei.3.1. Frau römisch 40 auch römisch 40 ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an.
II.3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich jener Gründe, die für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.römisch zwei.3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich jener Gründe, die für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
II.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.römisch zwei.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Die Beschwerdeführerin konnte bis zu ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation ihren Lebensunterhalt bestreiten. Die Beschwerdeführerin ist eine Frau im arbeitsfähigen Alter, die an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.
Bei der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2009 eine reaktive Depression diagnostiziert und eine antidepressive und schlaffördernde Medikation empfohlen, die die Beschwerdeführerin aber nicht einnimmt. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2009 ein Mal eine Psychiaterin konsultiert und befand bzw. befindet sich nicht in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin nimmt bei Bedarf Schmerzmittel ein.
II.3.4. Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich und hat außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 24.12.2007 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer minderjährigen Tochter, deren Asylverfahren zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden wird, nach Österreich gereist. Der minderjährige Sohn, die Eltern, drei Brüder, eine Schwester, jeweils mit deren Familien, und sonstige Verwandte der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in Tschetschenien. Das Leben der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in Österreich wird von der Caritas finanziert. Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist von keiner Person in Österreich finanziell oder auf sonstige Weise abhängig. Die Beschwerdeführerin besucht in Österreich keine Fortbildungsveranstaltungen, geht keiner Arbeit nach, ist nicht Mitglied eines Vereines und versteht und spricht nicht Deutsch. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Lebensgefährten (D7 251176-3/2009) und ihrer Tochter aus einer früheren Beziehung in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist ebenso wie die Beschwerdeführerin von einer Ausweisung in die Russische Föderation betroffen.römisch zwei.3.4. Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich und hat außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 24.12.2007 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer minderjährigen Tochter, deren Asylverfahren zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden wird, nach Österreich gereist. Der minderjährige Sohn, die Eltern, drei Brüder, eine Schwester, jeweils mit deren Familien, und sonstige Verwandte der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in Tschetschenien. Das Leben der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in Österreich wird von der Caritas finanziert. Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist von keiner Person in Österreich finanziell oder auf sonstige Weise abhängig. Die Beschwerdeführerin besucht in Österreich keine Fortbildungsveranstaltungen, geht keiner Arbeit nach, ist nicht Mitglied eines Vereines und versteht und spricht nicht Deutsch. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Lebensgefährten (D7 251176-3/2009) und ihrer Tochter aus einer früheren Beziehung in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist ebenso wie die Beschwerdeführerin von einer Ausweisung in die Russische Föderation betroffen.
II.3.5. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:römisch zwei.3.5. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:
1. Allgemein
Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind erhebliche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch finden weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Teile des Gebietes Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, verlagert haben. Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist nicht eingetreten. Im August und September 2009 kam es zu zwei Selbstmordanschlägen in Groznyj. Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: u.a. 10.000 - 20.000 getötete Zivilisten (belastbare Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind [(Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 17f)].
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Glaubwürdigen Berichten von NROs, internationalen Organisationen und der Presse zufolge haben sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt.
In Tschetschenien hat Präsident Ramsan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert. Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft sind auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt wenig Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600-700 aktive Rebellen geben). Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NROs haben die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert. Wieder angestiegen sind auch die Entführungszahlen: Memorial hat für die erste Jahreshälfte 2009 74 Entführungsfälle registriert (Gesamtjahr 2008: 42). Die Entführungen werden größtenteils den (v.a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt [(Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 18).
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt geworden. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 31).
Die für eine Einschätzung der Situation bedeutsamen Entwicklungen in Tschetschenien betreffen vor allem den signifikanten Rückgang militärischer Aktivitäten, sowohl was deren Intensität als auch deren Umfang betrifft, sowie die allgemeine Verbesserung der Sicherheitslage. Groß angelegte Militäraktionen wurden tatsächlich beendet, die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen ist über die Jahre hinweg deutlich gesunken, und der allgemeine Umfang sowie die Intensität des Konfliktes sind rückläufig. Dieser Umstand ermöglichte den teilweisen Rückzug russischer Truppen aus Tschetschenien. Die fortgesetzten Kämpfe beschränken sich hauptsächlich auf die spärlich bevölkerte Bergregion im Süden Tschetscheniens und können nicht mehr als wahllos bezeichnet werden. Die noch stattfindenden militärischen Aktivitäten führen zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung. Die Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage verbunden mit den bereits erfolgten und laufenden föderalen und lokalen Wiederaufbauprogrammen ermöglichte die Rückkehr Binnenvertriebener in ihre Häuser. Auch wenn die Zahl der Binnenvertriebenen nach wie vor sehr hoch ist (79.000), schätzt UNHCR, dass seit dem Jahr 2002 Zehntausende nach Hause zurückkehren konnten.
Wie soeben ausgeführt wurde, kommt es in Tschetschenien jedoch nach wie vor zu militärischen Zwischenfällen. Ebenso gibt es Menschenrechtsverletzungen, die die persönliche Sicherheit sowie die Rechte Einzelner gefährden. UNHCR ist bekannt, dass insbesondere Mitglieder illegaler bewaffneter Verbände und deren Verwandte, politische Gegner der föderalen oder tschetschenischen Behörden, Menschenrechtsaktivisten, Personen, die offizielle Positionen in der Administration des früheren Präsidenten Aslan Maskhadov innehatten, Personen, die Beschwerden bei regionalen oder internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben, und - unter besonderen Umständen - Frauen und Kinder Bedenken im Hinblick auf ihre Sicherheit und ihre Rechte geäußert haben (Schreiben UNHCR Büro Österreich, Ref. 027/09, vom 07.04.2009, Seite 2).
2. Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 30f).
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahe gelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u. a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
Die Registrierungsregeln gelten einheitlich im ganzen Land; ihre Anwendung ist jedoch regional unterschiedlich. Viele Regionalbehörden wenden örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv an. Nach der Moskauer Geiselnahme im Oktober 2002 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und gegenüber zurückgeführten Personen im Besonderen bei der Niederlassung verstärkt. Nichtregierungsinstitutionen berichten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten.
Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 31f).
In insgesamt 15 Referaten wurde die freiwillige Rückkehr im allgemeinen und von Tschetschenen im besonderen aus der Sicht der verschiedenen Staaten sowie internationaler und nicht staatlicher Organisationen beleuchtet. Es fällt auf, dass manche Staaten (z.T. gemeinsam mit IOM) geradezu maßgeschneiderte Rückkehr- und Integrationshilfen gewähren (z.B. Wohnmöglichkeiten, Weiterbildung, Starthilfe bei einer Unternehmensgründung etc.), wobei bei zu großer Hilfestellung die Gefahr besteht, dass derartige Rückkehrhilfen einen zusätzlichen Anreiz für eine Flucht bieten. Daher wurde auch der Wunsch nach europäischer Harmonisierung der Rückkehrhilfe ausgesprochen. Um Wiedereinreisen in die EU zu vermeiden, wird allerorts eine nachhaltige Rückkehrhilfe gefordert.
Insgesamt haben im Jahre 2009 812 Personen aus der RF in Ö Rückkehrhilfe in Anspruch genommen (zumeist Tschetschenen), damit steht Ö hinter Polen an 2. Stelle (während es 2007 nur 13 Personen waren).
Gezeigt wurde auch ein "Propagandafilm" über Tschetschenien, das unter Präsident Kadyrow um intern. Investoren wirbt und sich auch als Tourismusland präsentiert, wobei landschaftliche Ähnlichkeiten mit Ö nicht zu übersehen sind.
Im übrigen sind über IOM (www.iom.int/irroco) auch Individualanfragen zur sozialen Lage, medizinischen Versorgung etc. in bestimmten Herkunftsländern (z.B. der RF) möglich (Bericht über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat von Dr. Kuzminski, Richter des Asylgerichtshofes).
3. Lebensumstände der tschetschenischen Zivilbevölkerung
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen, belastbaren Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks.
Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schick (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 19f).
4. Medizinische Versorgung
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt/Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny/Bezirk Gudermes) behandelt werden.
Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig:
UNICEF entwickelte in Tschetschenien Ende 2005 ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mithilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Insgesamt sollten laut UNICEF 50.000 der rund 250.000 tschetschenischen Kinder von dem Programm profitieren können. Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche 10 Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt. Auch von UNICEF wurde der Mangel an qualifiziertem Personal als Hauptproblem identifiziert. Auch die tschetschenische NRO Save the Generation, die erst durch den Mord an einer ihrer Mitarbeiterinnen, Sarema Sadulajewa, im August 2009 zu trauriger Berühmtheit gelangte, konzentrierte sich auf psychische und physische Rehabilitation behinderter Kinder, Waisen und anderer besonders schutzbedürftiger Gruppen.
Ärzte ohne Grenzen unterstützen im Krankenhaus Nr. 9 in Grozny die Abteilungen für Neurochirurgie und Traumata, MSF-Ärzte behandeln jährlich über 150 gewaltbedingt traumatisierte Patienten (Russische Föderation/Tschetschenien medizinische Versorgung, Analyse der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 30.11.2009, Seite 9).
Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist weiterhin sehr einfach, jedoch ist es vor allem seit 2002 zu umfassendem Wiederaufbau durch Regierungsprogramme und Programme Internationaler Organisationen gekommen, die insbesondere seit 2006 auch tatsächlich merkbar sind.
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist.
Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung, sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile soweit gebessert hat, dass solche nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
Aufgrund der Auswanderung der Intelligentsia fehlt es nach wie vor an qualifiziertem Personal, dieser Mangel stellt weiterhin das Hauptproblem des tschetschenischen Gesundheitswesens dar. Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen wird versucht, diesem Problem entgegenzuwirken. Auch die von 11 Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen.
Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges - also vor weniger als 10 Jahren - rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.
Die medizinische Versorgung hat in Tschetschenien noch starken Aufholbedarf, wobei die medizinische Grundversorgung bereits als positives Beispiel für gelungenen Wiederaufbau genannt werden kann. Die diesbezüglich bereits erfolgten Fortschritte sind einerseits auf Unterstützungsleistungen Internationaler Organisationen, andererseits auch auf staatliche Investitionen zurückzuführen. Weitere zukünftige Investitionen, sowie positive Entwicklungen zur Linderung des Personalmangels die sich unter anderem durch erhöhte Quoten in Bildungseinrichtungen abzeichnen, können, sofern sie weitergeführt werden mittel- bis langfristig zu einer Rückkehr zum Vorkriegszustand führen (Russische Föderation/Tschetschenien medizinische Versorgung, Analyse der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 30.11.2009, Seite 10f).
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorganisation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 20f).
5. Situation von Frauen:
Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß-)Familie ab. Bei Scheidungen verlangt es die Tradition, dass Kinder bei der Familie des Vaters bleiben. Auch bei unehelichen Kindern gilt diese Regel, derzufolge Kinder dem Vater "gehören". Im Falle des Todes eines Ehemannes, übernimmt den Traditionen folgend ebenfalls seine Familie die Erziehung seiner Kinder. Ethnische Tschetscheninnen, die ihren Mann verloren haben oder geschieden wurden, ziehen für gewöhnlich zu ihren Familien zurück. Einige Witwen und Geschiedene kehren nicht zu ihrer Familie zurück, sondern leben allein. Das islamische Gesetz sieht es allerdings vor, dass Kinder bis sieben Jahren bei der Mutter bleiben. Die religiösen Autoritäten würden empfehlen, dieses Gesetz zu berücksichtigen und danach das Kind nach seinem Wunsch zu fragen. Aufgrund des großen Traditionsbewusstseins der Tschetschenen ist es sehr wahrscheinlich, dass sich die Kinder für den Vater entscheiden. Die Bräuche werden jedoch in der heutigen Zeit nicht mehr von allen beachtet. Traditionell werden Familienangelegenheiten durch die älteren Familienmitglieder geregelt. Heutzutage gibt es aber auch Paare, die sich bei Problemen an Gerichte wenden, etwa um Sorgerechtsfragen nach einer Scheidung zu klären. Gemäß einem Bericht des UNHCR von 2008 sei es die gängige Praxis der Gerichte, der Mutter das Sorgerecht zuzusprechen. Auch Vesta zufolge bestehen in Tschetschenien in der Praxis Rechtsschutzmöglichkeiten: Eine Frau kann sich, wenn ihr der Mann oder dessen Familie nach einer Scheidung die Kinder wegnimmt, an ein Gericht wenden. Gerichte würden auch nach Angaben der NRO bei Sorgerechtsfragen in der Regel zugunsten der Mütter entscheiden. Es bestehe die reelle Chance, dass nach einem Vorbringen bei Gericht die Kinder der Mutter zurückgegeben werden. Zudem besteht die Möglichkeit, das Problem durch die jeweiligen Familienältesten lösen zu lassen. Alleinerziehende Frauen werden laut Vesta jedenfalls in der Gesellschaft als "normal" betrachtet werden. Vesta gibt an, dass Frauen im Falle häuslicher Gewalt rechtliche Schritte gegen den Mann unternehmen könnten. Dies komme jedoch äußerst selten vor, in der Regel würden solche Probleme dem Brauch entsprechend auf der Familienebene geregelt werden. Im Falle einer Anzeige würden diese strafrechtlich verfolgt werden (Russische Föderation/Frauen in Tschetschenien (Analyse der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 08.04.2010).
II.4.1. Die Staatsangehörigkeit und Identität der Beschwerdeführerin (II.3.1.) konnten im Asylverfahren nach Vorlage eines russischen Inlandspasses beim Bundesasylamt festgestellt werden. Die Volksgruppenzugehörigkeit (II.3.1.) konnte ebenfalls bereits durch das Bundesasylamt auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin festgestellt werden.römisch zwei.4.1. Die Staatsangehörigkeit und Identität der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.1.) konnten im Asylverfahren nach Vorlage eines russischen Inlandspasses beim Bundesasylamt festgestellt werden. Die Volksgruppenzugehörigkeit (römisch zwei.3.1.) konnte ebenfalls bereits durch das Bundesasylamt auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin festgestellt werden.
II.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (II.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens.römisch zwei.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Am 25.12.2007 gab die Beschwerdeführerin bei der Bundespolizeidirektion Wien ab 11.10 Uhr in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch unter anderem an:
".... Ich bin am Sonntag, XXXX mit dem Zug nach Österreich".... Ich bin am Sonntag, römisch 40 mit dem Zug nach Österreich
eingereist. Zweck meiner Einreise war Asylantragstellung. Ich [bin] vor drei Monaten aus Tschechien weggefahren. Ich bin zuerst nach Polen gefahren. Ich habe dort ebenfalls einen Asylantrag gestellt. Ich konnte aber nicht in Polen bleiben, da ich dort aus Gründen der Tradition mit anderen Tschetschen[i]en Probleme hatte. Ich bin deshalb gemeinsam mit meiner Tochter XXXX, über Tschechien nach Österreich gekommen und möchte ich, dass mein Asylverfahren wegen meiner Probleme in meinem Heimatland (wegen der gesellschaftlichen Unterdrückung der Frauen in Tschetschenien) hier behandelt wird. Es wird mir zur Kenntnis gebracht, dass ich dem Bundesasylamt vorgeführt werde, wo ich meine Fluchtgründe darlegen kann.eingereist. Zweck meiner Einreise war Asylantragstellung. Ich [bin] vor drei Monaten aus Tschechien weggefahren. Ich bin zuerst nach Polen gefahren. Ich habe dort ebenfalls einen Asylantrag gestellt. Ich konnte aber nicht in Polen bleiben, da ich dort aus Gründen der Tradition mit anderen Tschetschen[i]en Probleme hatte. Ich bin deshalb gemeinsam mit meiner Tochter römisch 40 , über Tschechien nach Österreich gekommen und möchte ich, dass mein Asylverfahren wegen meiner Probleme in meinem Heimatland (wegen der gesellschaftlichen Unterdrückung der Frauen in Tschetschenien) hier behandelt wird. Es wird mir zur Kenntnis gebracht, dass ich dem Bundesasylamt vorgeführt werde, wo ich meine Fluchtgründe darlegen kann.
[...]
Der Inhalt der Niederschrift wurde auf folgende Weise wiedergegeben:
Übersetzung durch Dolmetsch Hanel." (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 25 bis 27).
Die Beschwerdeführerin wurde noch am selben Tag bei der Bundespolizeidirektion Wien in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache ab 16.30 Uhr ein weiteres Mal, diesmal zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und kurz zu ihren Ausreisegründen befragt:
"...Sind Sie legal oder illegal aus Ihrer/m Heimat/Herkunftsstaat aufgereist?
Legal.
[...]
8. Warum haben Sie [I]hr Land verlassen (Fluchtgrund):
[Anm.: Die Befragung hat sich gem. § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchgründe zu beziehen, ist aber in eigenen Worten in eigenen Sätzen abschließend zu beantworten.][Anm.: Die Befragung hat sich gem. Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchgründe zu beziehen, ist aber in eigenen Worten in eigenen Sätzen abschließend zu beantworten.]
Es war so, dass Männer - Russen - mich gesehen haben, das[s] war einmal auf der Stra[ß]e. Sie haben mich in ein Auto gesteckt und wollten von mir was haben - vor meiner Tochter möchte ich mich nicht genauer ausdrücken - sie können sich vorstellen, was dann passiert ist. Mein Mann hat davon erfahren und weil wir Muslime sind, wollte er mich umbringen. Deswegen musste ich flüchten und habe es bis nach Polen geschafft. Eines Tages habe ich zuhause angerufen und habe erfahren, dass mich mein Mann sucht. Ich habe Angst bekommen, weil in Polen sehr viele Tschetschenen leben, dass er mich findet und bin deshalb nach Österreich geflüchtet.
Erstrecken Sie das Ansuchen um Internationalen Schutz auch auf für Ihr Kind, XXXX; AIS: 0712.023 aus?Erstrecken Sie das Ansuchen um Internationalen Schutz auch auf für Ihr Kind, römisch 40 ; AIS: 0712.023 aus?
Ja.
[...]
11. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Wenn ich in meine Heimat zurückkehre, wird mich mein Mann umbringen.
Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen?
Wenn ja, welche?
Nein.
[...]
Die aufgenommene Niederschrift wurde mir in einer für mich verständlichen Sprache rückübersetzt.
Verständigungsprobleme: geringfügige
Ende der Befragung:..." (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 13 bis 23).
Am 09.01.2008 wurde in der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren unter anderem, die Befragung der Beschwerdeführerin erfolgte in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache, ausgeführt:
"... Biographische Angaben:
Die AW kommt in Begleitung der Tochter, 8 Jahre alt, zum Gespräch. Das Mädchen verlässt dann jedoch den Raum.
Der Mann sei in Tschetschenien, sie hätten sich "natürlich" getrennt (siehe weiter unten, Anm.). Ein Sohn, 12 Jahre alt, sei zu Hause beim Vater geblieben.Der Mann sei in Tschetschenien, sie hätten sich "natürlich" getrennt (siehe weiter unten, Anmerkung Ein Sohn, 12 Jahre alt, sei zu Hause beim Vater geblieben.
Vorbefunde: keine vorliegend
Hinweise aus der Erstuntersuchung: keine
Fluchtmotiv:
Die AW gibt an, dass sie vor mehreren Jahren vergewaltigt worden sei. Daraufhin habe der Mann ihr die Kinder weggenommen und sie verlassen. Ursprünglich habe er sie umbringen wollen, ihre Eltern hätten dies jedoch verhindert.
Sie sei beim Wasserholen von einem Militärjeep angehalten und mitgenommen worden. Sie sie von fünf Männern vergewaltigt worden und an der gleichen Stelle wieder "hinausgeworfen" worden. Sie sei erst nach einigen Tagen im Krankenhaus aufgewacht. Seither träten fast jeden Abend "Anfälle" auf. Siehe medizinische Vorgeschichte.
Medizinische Vorgeschichte:
Lt. AW bestünden täglich bis zweitägig auftretende Anfälle unklarer Genese. Lt. AW spüre sie etwas vom rechten Fuß ausgehend, durchs Herz in den Kopf gehendes. Dann laufe sie schnell in die Dusche, damit sie niemand sähe. Nur die Tochter solle mitkommen. Dort würde sie das Bewusstsein verlieren.
[...]
Schlussfolgerungen:
1. Liegt aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswerte Störung vor? NEIN
2. Falls Frage 1 mit "Nein" beantwortet wird:
BEGRÜNDUNG:
Befund:
Die AW kommt in ungewöhnlich bunter Bekleidung zum Gespräch. Sie ist offen, freundlich und kann Blickkontakt herstellen und halten.
Die AW ist allseits orientiert, bewusstseinsklar. Der Ductus ist kohärent, zielführend, flüssig, jedoch detailarm, bei fehlenden Realkennzeichen. Emotional keine wesentliche Beteiligung, Konzentration und Auffassung scheinen ungestört. Stimmung euthym bis adäquat traurig, je nach Thema. Affekt insgesamt flach. Jedoch keine HW auf Dissoziation oder Vermeidung (Vergewaltigung wird gleich eingangs vor der Tochter ungeniert kommuniziert). Keine Intrusionen zu explorieren. Keine vermehrte Schreckhaftigkeit, trotz unangekündigten irrtümlichen lauten Eintretens eines Kollegen. Keine zum Thema adäquate Begleitreaktion, Mimik und Gestik geben keinen Hinweis auf Trauma-Folge-Erkrankung.
Schlussfolgerung:
Zur Zeit können bis auf die angegebenen Schlafstörungen (auch hier objektiv keine Zeichen von Müdigkeit feststellbar) keine Symptome exploriert oder beobachtet werden, die auf eine belastungsabhängige psychische Störung hinweisen würden. Es scheinen weder typ. Symptome einer PTSD noch irgendwelcher Affektregulationsstörungen zu bestehen, bei fehlenden dissoziativen oder Vermeidungstendenzen. Die Selbstaufmerksamkeit und die Aufmerksamkeit gegenüber dem Kind unauffällig bzw. gut. Interaktion ungestört. Kind wirkt ebenfalls normal entwickelt und unauff.
Wieweit die Anfälle epileptischer Genese oder psychogener sind, oder ob diese in dieser Häufigkeit bzw. gar nicht auftreten kann zur Zeit nicht gesagt werden, eine Abklärung wurde jedoch bereits veranlasst. ..." (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 83 bis 91).
Am 03.03.2008 erfolgte im Zulassungsverfahren eine Einvernahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Tschetschenisch. Die Beschwerdeführerin gab unter anderem an, dass ihre Angaben für ihre Tochter gelten würden, da ihre Tochter keine eigenen Fluchgründe habe. Die Beschwerdeführerin wolle nicht nach Polen zurückkehren, sondern habe von Anfang an nach Österreich reisen wollen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 127 bis 141).
Die Beschwerdeführerin wurde am 29.07.2008 beim Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin der Sprache Russisch zu ihren Ausreisegründen befragt. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass sie an Epilepsie leiden würde, aber seit einer Operation am 07.07.2008 keine größeren Probleme haben würde. Ihre Tochter sei gesund. Die Beschwerdeführerin habe bisher im Asylverfahren die Wahrheit gesagt, halte ihre bisherigen Angaben aufrecht und habe alle Gründe vorgebracht, weshalb sie die Russische Föderation verlassen habe. Die Beschwerdeführer wolle ihre bisherigen Angaben im Asylverfahren weder ändern noch ergänzen. Die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Kindheit bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation am 23.09.2007 immer an derselben Adresse gelebt. Den Sohn, die Eltern, drei Brüder, eine Schwester und weitere Verwandte habe die Beschwerdeführerin zu Hause zurückgelassen. Sie sei vom Vater ihrer Kinder seit 2001 getrennt. Ihr Auslandsreisepass sei im September 2007 ausgestellt worden. Sie habe vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation Arbeitslosenunterstützung bezogen. Die Beschwerdeführerin habe bei ihren Eltern gelebt und sei von diesen mit Kleidung und Essen versorgt worden. Zu ihrem Ausreisegrund befragt, gab die Beschwerdeführerin an, die Russische Föderation wegen ihrer Tochter verlassen zu haben. Ihre Tochter habe eine Stiefmutter, der Vater ihrer Tochter habe nach der Trennung wieder geheiratet, und man wisse ja, wie Stiefmütter im Allgemeinen seien. Gefragt, ob die Beschwerdeführerin selbst irgendwelche Probleme gehabt habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie beim Wasserholen von Russen entführt worden sei. Die Beschwerdeführerin wisse nicht mehr, was diese mit ihr gemacht hätten. Die Beschwerdeführerin glaube auch, dass sie von diesen vergewaltigt worden sei. Ihr Mann habe sich deswegen von ihr scheiden lassen und habe sie umbringen wollen. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten ihm dies aber verboten. Dies sei vor sieben Jahren vor der Scheidung gewesen. Nach der Scheidung habe ihr Mann ihr die Kinder wegnehmen wollen. Ihr Ex-Mann habe nochmals geheiratet und die Tochter habe den Haushalt für die Ehefrau des Kindesvaters führen müssen. Als ihre Tochter krank gewesen sei und gehustet habe, habe sie der Vater auch nicht behandeln lassen. Gefragt, ob die Tochter bei ihrem Vater gelebt hätte, gab die Beschwerdeführerin an, dass der Vater sie mitgenommen, die Beschwerdeführerin die Tochter aber wieder abgeholt habe. Der Streit um die Tochter habe bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin gedauert. Der Kindesvater habe der Tochter der Beschwerdeführerin auch den Schulbesuch verweigert. Ansonsten habe die Beschwerdeführerin keine Probleme gehabt. Der Vater ihres Ex-Lebensgefährten habe ihr untersagt, die Tochter zu sich zu nehmen. Ihre Tochter solle nach den Vorstellungen des Vaters ihres Ex-Lebensgefährten bei der Stiefmutter aufwachsen, da diese keine eigenen Kinder bekommen könne. Die Beschwerdeführerin sei nur wegen ihrer Tochter ausgereist. Für den Fall ihrer Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin, dass ihr ihr Ex-Lebensgefährte die Tochter wegnehme. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Länderfeststellungen gegeben und zu ihrer Situation in Österreich befragt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 259 bis 279).
Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst von mangelnder Asylrelevanz des Vorbringens der Beschwerdeführerin aus. Bezüglich der angeblichen Vergewaltigung vor sieben Jahren sei festzuhalten, dass diese unabhängig von der Glaubwürdigkeit nicht im zeitlichen Konnex zur Ausreise der Beschwerdeführerin stehe. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht dezidiert angeben können, ob sie tatsächlich vergewaltigt worden sei; sie habe vielmehr angegeben, dass sie nichts mehr wissen würde. Dies könne keinen Asylgrund darstellen. Auch werde nochmals darauf hingewiesen, dass diese nicht im zeitlichen Konnex zur Ausreise der Beschwerdeführerin im Dezember 2007 stehe. Weiters sei festzuhalten, dass es ich im Falle des Wahrheitsgehaltes um einen für die Beschwerdeführerin schwerwiegenden und bedauerlichen Eingriff in ihre körperliche Integrität handle, wie er jeder anderen Frau ebenso widerfahren könne. Eine gezielte Aktion gegen die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund einer Verfolgungshandlung im Sinne der GFK habe nicht festgestellt werden können. Weiters sei festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht geeignet sei, eine Asylgewährung zu begründen bzw. zu erwirken. Dies deshalb, da die Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finde, weil aus dieser keine konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichteten staatlichen beziehungsweise quasi-staatlichen Verfolgungen aus asylrelevanten Gründen - Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung bzw. Gesinnung - ableitbar sei. Bezüglich des Sorgerechts für die Tochter der Beschwerdeführerin werde auf das Ergebnis der Staatendokumentation vom 21.08.2008 verwiesen, dass für Kinder nach der traditionellen Rechtswissenschaft gelte: Die Mutter hat die Sorge bei Mädchen bis zur Pubertät oder bis zur Heirat, bei Jungen bis zum Alter von sieben Jahren oder bis zur Pubertät. Hierzu sei festzuhalten, dass auch die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, dass ihr Sohn bei seinem Vater aufwachsen solle, damit dieser wie ein richtiger Mann aufwachsen könne. Weiter habe die Beschwerdeführerin auch angegeben, dass sie sich bezüglich ihrer Sorgen, dass ihr ehemaliger Mann ihre Kinder nicht in die Schule schicken würde, auch an die Polizei gewendet habe. Diese hätten dann ihren ehemaligen Mann auch angerufen und ihn hierzu befragt. Somit sei auch offensichtlich, dass die Polizei in der Heimat der Beschwerdeführerin bemüht sei, hier eine Lösung zu finden. Unabhängig davon sei nochmals festzuhalten, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt um keinen Asylgrund handle und somit eine Asylgewährung nicht möglich sei.
In der Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes in vollem Umfang angefochten. In der Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Vorbringen beim Bundesasylamt und zitierte gesetzliche Bestimmungen des Asylverfahrens, insbesondere zur Ermittlungspflicht. In der Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin neu, dass sie auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit verfolgt werde und als Tschetschenin Verfolgung ausgesetzt sei. Das Vorgehen russischer Truppen und Sicherheitskräfte in Tschetschenien sei durch eine massive Missachtung der Menschenrechte gekennzeichnet: willkürliche Tötungen von Zivilisten, Menschenhandel, Entführungen, Erpressungen, Vergewaltigungen, Plünderungen und Raub. Es wurden diesbezüglich zwei Berichte aus dem Jahr 2004 zitiert, weiters Auszüge aus einem undatierten Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichtshofes und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 21.09.1988, 88/01/0144 zur Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates. Aus einem in der Beschwerde zitierten Gutachten vom 07.03.2006 gehe hervor, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für Tschetschenen in Russland nicht bestehe. Weiters wurde aus einem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.09.2006 zitiert, wonach im Laufe einer mittelfristigen Periode eine mehr als 50%ige Wahrscheinlichkeit für einen Tschetschenen, Opfer von Misshandlungen, Pressionen und Erpressungen und dergleichen zu werden, bestehe. Wenn das Bundesasylamt die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur tschetschenischen Volksgruppe nicht in Frage stelle, hätte dieses zum Ergebnis kommen müssen, dass diese Tatsache alleine eine asylrelevante Gefährdung in der russischen Föderation mit ausreichend großer Wahrscheinlichkeit nach sich ziehe. Die Beschwerdeführerin bemängelte die Anfragebeantwortung des Bundesasylamtes und erstattete Ausführungen zur Obsorge für Kinder im Scheidungs- oder Todesfall. Es sei für Frauen in Tschetschenien unmöglich, das Sorgerecht für die Kinder nach einer Scheidung zu erhalten. Vielmehr würden die Kinder nach der Scheidung bei den Vätern bleiben und nach dem Tod des Vaters zur Familie des Verstorbenen gehören. Das Leben in einer von Männern dominierten Gesellschaft sei für geschiedene, verwitwete oder unverheiratete Frauen grundsätzlich schwierig. Die Männer und deren Familien hätten großen Einfluss auf und Kontrolle über das Leben der Frauen. Der Beschwerdeführerin sei das Recht auf ein Zusammenleben mit ihrer Tochter und sogar der Kontakt mit dieser verweigert worden. Der Kindesvater und dessen Familie habe die Tochter der Beschwerdeführerin unmenschlich behandelt. Der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter sei Hilfe verweigert worden, weshalb sie mit ihrer Tochter die Flucht ergriffen habe. Zu Spruchpunkt II. führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Gefahr einer Misshandlung oder Folter im Herkunftsstaat für den Fall der Rückkehr bestehe. Die Beschwerdeführerin stehe nach ihrer Operation im Jahr 2008 nach wie vor in Behandlung und eine Betreuung durch ihre behandelnden Ärzte sei lebensnotwendig. Der Beschwerdeführerin wäre wegen ihres Gesundheitszustandes subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Der Ausweisung der Beschwerdeführerin stehe die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Herkunftsstaat entgegen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung von Asyl, die Unzulässigkeit ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation festzustellen und Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben.In der Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes in vollem Umfang angefochten. In der Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Vorbringen beim Bundesasylamt und zitierte gesetzliche Bestimmungen des Asylverfahrens, insbesondere zur Ermittlungspflicht. In der Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin neu, dass sie auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit verfolgt werde und als Tschetschenin Verfolgung ausgesetzt sei. Das Vorgehen russischer Truppen und Sicherheitskräfte in Tschetschenien sei durch eine massive Missachtung der Menschenrechte gekennzeichnet: willkürliche Tötungen von Zivilisten, Menschenhandel, Entführungen, Erpressungen, Vergewaltigungen, Plünderungen und Raub. Es wurden diesbezüglich zwei Berichte aus dem Jahr 2004 zitiert, weiters Auszüge aus einem undatierten Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichtshofes und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 21.09.1988, 88/01/0144 zur Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates. Aus einem in der Beschwerde zitierten Gutachten vom 07.03.2006 gehe hervor, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für Tschetschenen in Russland nicht bestehe. Weiters wurde aus einem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.09.2006 zitiert, wonach im Laufe einer mittelfristigen Periode eine mehr als 50%ige Wahrscheinlichkeit für einen Tschetschenen, Opfer von Misshandlungen, Pressionen und Erpressungen und dergleichen zu werden, bestehe. Wenn das Bundesasylamt die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur tschetschenischen Volksgruppe nicht in Frage stelle, hätte dieses zum Ergebnis kommen müssen, dass diese Tatsache alleine eine asylrelevante Gefährdung in der russischen Föderation mit ausreichend großer Wahrscheinlichkeit nach sich ziehe. Die Beschwerdeführerin bemängelte die Anfragebeantwortung des Bundesasylamtes und erstattete Ausführungen zur Obsorge für Kinder im Scheidungs- oder Todesfall. Es sei für Frauen in Tschetschenien unmöglich, das Sorgerecht für die Kinder nach einer Scheidung zu erhalten. Vielmehr würden die Kinder nach der Scheidung bei den Vätern bleiben und nach dem Tod des Vaters zur Familie des Verstorbenen gehören. Das Leben in einer von Männern dominierten Gesellschaft sei für geschiedene, verwitwete oder unverheiratete Frauen grundsätzlich schwierig. Die Männer und deren Familien hätten großen Einfluss auf und Kontrolle über das Leben der Frauen. Der Beschwerdeführerin sei das Recht auf ein Zusammenleben mit ihrer Tochter und sogar der Kontakt mit dieser verweigert worden. Der Kindesvater und dessen Familie habe die Tochter der Beschwerdeführerin unmenschlich behandelt. Der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter sei Hilfe verweigert worden, weshalb sie mit ihrer Tochter die Flucht ergriffen habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Gefahr einer Misshandlung oder Folter im Herkunftsstaat für den Fall der Rückkehr bestehe. Die Beschwerdeführerin stehe nach ihrer Operation im Jahr 2008 nach wie vor in Behandlung und eine Betreuung durch ihre behandelnden Ärzte sei lebensnotwendig. Der Beschwerdeführerin wäre wegen ihres Gesundheitszustandes subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Der Ausweisung der Beschwerdeführerin stehe die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Herkunftsstaat entgegen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung von Asyl, die Unzulässigkeit ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation festzustellen und Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos zu beheben.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, im Gegensatz zum Bundesasylamt, von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat aus.
Wie aus dem angeführten Vorbringen der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesasylamt ersichtlich, führte die Beschwerdeführerin unterschiedliche Gründe für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat an:
Während die Beschwerdeführerin in der Befragung vor der Bundespolizeidirektion Wien am 25.12.2007 von der gesellschaftlichen Unterdrückung der Frauen in Tschetschenien im Allgemeinen sprach, nannte sie in der Erstbefragung vor der Bundespolizeidirektion Wien am selben Tag ihre Vergewaltigung, die sie allerdings wegen der Anwesenheit ihrer Tochter nicht dezidiert angab, sondern nur andeutete, durch Russen, woraufhin sie ihr damaliger Mann habe umbringen wollen, als Grund für ihre Ausreise und fürchte sie ihre Ermordung durch ihren Mann.
Erst in der Untersuchung im Zulassungsverfahren am 09.01.2008 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr eine Vergewaltigung schon vor mehreren Jahren widerfahren sein soll, infolgedessen ihr Mann die Trennung vollzogen habe und ihre Eltern ihre Tötung durch ihren Mann verhindern hätten können.
Im Zulassungsverfahren am 03.03.2008 gab die Beschwerdeführerin noch ausdrücklich an, dass ihre mitgereiste Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe und ihre Angaben auch für ihre Tochter gelten würden.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.07.2008 behauptete die Beschwerdeführerin - nachdem sie die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer bereits erstatteten Angaben bestätigte - widersprüchlich, wegen ihrer Tochter und eines Sorgerechtsstreites mit dem Kindesvater die Ausreise angetreten zu haben.
In der Beschwerde hingegen führte die Beschwerdeführerin eine Verfolgung aus ihrer tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit resultierend ins Treffen. Außerdem habe sie sich mit ihrem Ex-Mann dauernd im Streit wegen ihrer Tochter befunden und führte detailreich die Folgen einer Trennung der Eltern für die gemeinsamen Kinder in der tschetschenischen Gesellschaft aus.
In der Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes vom 24.08.2010, in der die Niederschrift der am 25.03.2010 vor dem damals zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes durchgeführten mündlichen Verhandlung verlesen und zum Inhalt der Verhandlung vom 24.08.2010 erklärt wurde, nahm die Beschwerdeführerin ihre Aussagen bezüglich ihrer Befürchtungen wegen ihrer Tochter zurück, nachdem sie von der vorsitzenden Richterin mit ihren Angaben im Laufe des Asylverfahrens konfrontiert wurde:
"... VR: In Ihrer ersten niederschriftlichen Einvernahme am
25.12.2007 ab 11.10 Uhr haben Sie in Anwesenheit eines Dolmetschers
als Fluchtgrund angegeben: "... nach Österreich gekommen und möchte
ich, dass mein Asylverfahren wegen meiner Probleme in meinem Heimatland (wegen der gesellschaftlichen Unterdrückung der Frauen in Tschetschenien) hier behandelt wird. ...." (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 27).
In der zweiten niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag, ab
16.30 Uhr gaben Sie jedoch wieder in Anwesenheit eines Dolmetschers
als Fluchtgrund wörtlich an: ".... Es war so, dass Männer - Russen -
mich gesehen haben, das[s] war einmal auf der Stra[ß]e. Sie haben mich in ein Auto gesteckt und wollten von mir was haben - vor meiner Tochter möchte ich mich nicht genauer ausdrücken - sie können sich vorstellen, was dann passiert ist. Mein Mann hat davon erfahren und weil wir Muslime sind, wollte er mich umbringen. Deswegen musste ich flüchten und habe es bis nach Polen geschafft. ...." Weitere Gründe haben Sie nicht angegeben (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 21).
Die Vergewaltigung haben Sie auch bei der Ärztin im Zulassungsverfahren am 09.01.2008 als Fluchtmotiv genannt. Weiter[e] Gründe haben Sie nicht angegeben (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 83 bis 85).
In der niederschriftlichen Einvernahme beim BAA am 29.07.2008, somit erst über ein halbes Jahr nach Ihrer Einreise nach Österreich[,] haben Sie jedoch widersprüchlich zu Ihren bisherigen Angaben behauptet, nicht wegen der Vergewaltigung, sondern wegen Ihrer Tochter Ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich wollte nicht immer jeden erzählen, dass ich vergewaltigt worden bin. Deshalb habe ich angegeben, dass ich wegen meiner Tochter ausgereist bin. Ich bin wegen der Vergewaltigung und nicht wegen meiner Tochter ausgereist. Das mit der Tochter habe ich gesagt, dass ich nicht noch einmal zur Vergewaltigung befragt werde. Ich wollte es nicht mehr erzählen.
[VR]: Sie haben im Asylverfahren angegeben, am 23.09.2007 Ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben. Bei der Ärztin im Zulassungsverfahren haben Sie am 09.01.2008 jedoch behauptet, dass die Vergewaltigung nicht vor kurzer Zeit, sondern bereits vor mehreren Jahren passiert sei. In der Einvernahme beim BAA am 29.07.2008, somit erst über ein halbes Jahr nach Ihrer Einreise nach Österreich, gaben Sie nach Ihrem Ausreisegrund befragt an, erstmals wegen Ihrer Tochter ausgereist zu:
"... Dies habe ich wegen meiner Tochter getan. Meine Tochter hat
nämlich auch eine Stiefmutter und Sie wissen ja, wie diese sind? ...." (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 267).
Sie erklärten weiters, dass die Vergewaltigung, die Sie als Grund für Ihre Ausreise im September 2007 in den ersten beiden Einvernahmen und bei der Ärztin genannt hatten, noch vor ihrer "Scheidung" passiert sein solle. Ihre Scheidung war ca. im Jahr 2001, Sie haben erst im September 2007, somit sechs Jahre spätern Ihren Herkunftsstaat verlassen. Warum geben Sie eine Vergewaltigung im Jahr 2001 als Grund für Ihre Ausreise im September 2007 an[?]
BF: Das mit der Tochter habe ich, wie gesagt, nur erfunden, ich hatte einfach genug davon, über die Vergewaltigung befragt zu werden. ..." (Verhandlungsschrift vom 24.08.2010, Seiten 9 bis 10). Aus dem Exzerpt ergibt sich nicht nur, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nichts dabei fand, vor einer österreichischen Behörde unwahre Angaben zu machen, indem sie unverblümt zugab, dass ihr Vorbringen und ihre Rückkehrbefürchtungen bezüglich des Sorgerechtes für ihre Tochter gar nicht den Tatsachen entsprachen, sondern dass die Beschwerdeführerin auch gar nicht bereit ist, auf den Vorhalt der vorsitzenden Richterin inhaltlich einzugehen. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zulassungsverfahren von zwei Ärzten untersucht wurde und beide übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen sind, dass bei der Beschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege und der Beschwerdeführerin nicht aus Gründen ihres Gesundheitszustandes entgegengestanden sein kann, ihr Vorbringen gleichbleibend und übereinstimmend im Laufe ihres Verfahrens zu erstatten. Von der Beschwerdeführerin muss daher erwartet werden, dass sie von sich aus alle für die Ausreise relevanten Gründe unmittelbar nach der Einreise angibt und ihr Vorbringen nicht nach Belieben abändert, wie es die Beschwerdeführerin in ihrem Verfahren getan hat. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen vor der beigezogenen Gutachterin keine Scheu gezeigt, die angebliche Vergewaltigung vor ihrer Tochter zur Sprache zu bringen, wie es sich in der vorangegangenen Erstbefragung darstellte, in der sie eine Vergewaltigung wegen der Anwesenheit ihrer Tochter nur andeutete. Dass eine Vergewaltigung im Kaukasus als Schande für das Opfer angesehen wird und viele Betroffene Schwierigkeiten haben, eine stattgehabte Vergewaltigung zur Sprache zu bringen, ist dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes wohlbekannt, trifft aber auf die Person der Beschwerdeführerin nach den Niederschriften nicht zu. Schon dieses Verhalten der Beschwerdeführerin ließ Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben aufkommen.
Auch über Rückfrage durch die vorsitzende Richterin und Vorhalt ihrer divergierenden Angaben blieb die Beschwerdeführerin unbeeindruckt dabei, das Vorbringen ihre Tochter betreffend konstruiert zu haben und schien die behaupteten Befürchtungen gar nicht zu hegen:
"... VR: Warum geben Sie in der niederschriftlichen Einvernahme am
03.03.2008 wörtlich an:
"... Meine Tochter hat keine eigenen Fluchtgründe. ..."
(erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 133), wenn Sie widersprüchlich dazu in der Einvernahme am 29.07.2008 und widersprüchlich zu Ihren vorangegangen Einvernahmen behaupten, wegen Ihrer Tochter Ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben?
BF: Das habe ich bereits gesagt, dass ich das nur aufgrund der vielen Fragen über die Vergewaltigung angegeben habe. Meine Tochter hat wirklich keine eigenen Fluchtgründe, ich hatte das nur erfunden. ..." (Verhandlungsschrift vom 24.08.2010, Seiten 10 bis 11).
Die Beschwerdeführerin wurde, nachdem sie die Frage der vorsitzenden Richterin in Bezug auf die behauptete Vergewaltigung im Jahr 2001 als Grund für ihre Ausreise im Jahr 2007 nicht beantwortete, abermals mit ihren Angaben konfrontiert und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beschwerdeführerin konnte aber nicht nachvollziehbar darstellen, weshalb sie sich mehrere Jahre nach ihrer angeblichen Vergewaltigung zur Ausreise entschlossen habe:
"... VR: Sie haben als Fluchtgrund am 25.12.2007 angegeben, dass Sie
Ihr Mann wegen der Vergewaltigung umbringen wollte (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 21). In der Einvernahme am 29.07.2008 behaupten Sie jedoch, dass Ihrem Mann das Umbringen einfach von Ihren Eltern verboten worden sei und dass [S]ie die letzten 6 Jahre nur 10 Autominuten von [I]hrem Ex-Lebensgefährten in derselben Ortschaft gewohnt hätten. Sie haben im gesamten Asylverfahren keine einzige Drohung oder gar einen körperlichen Übergriff Ihres Ex-Lebensgefährten Ihnen gegenüber nach der moslemischen "Scheidung" behauptet. Wollen Sie sich dazu äußern?
BF: Ja, das war so, wir haben uns ja gleich nach der Vergewaltigung scheiden lassen, das hat nur wenige Wochen gedauert. ..."
(Verhandlungsschrift vom 24.08.2010, Seite 10). Die Beschwerdeführerin war nicht in der Lage, plausible Angaben zu machen, weshalb sie plötzlich im Jahr 2007 Angst vor ihrem Ex-Lebensgefährten gehabt haben soll. Auch mehrmalige Fragewiederholungen und Ergänzungsfragen konnten nicht dazu beitragen, die Beweggründe der Beschwerdeführerin zu erhellen.
Die Beschwerdeführerin unterließ es auch in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes nicht, ihr Vorbringen im Vergleich zu ihren Angaben vor dem Bundesasylamt abzuändern, indem sie behauptete, dass ihr ihr ehemaliger Lebensgefährte unterstellt habe, ihn betrogen zu haben und es sich gar nicht um einen gewaltsamen Übergriff gehandelt habe (Verhandlungsschrift vom 24.08.2010, Seite 9). Die Beschwerdeführerin schien offensichtlich nichts dabei zu finden, ihr Vorbringen immer wieder zu variieren. Genau dieses Verhalten der Beschwerdeführerin kann den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes nicht vom Wahrheitsgehalt auch nur einer der behaupteten Versionen ihrer Fluchtgeschichten überzeugen.
Obwohl die Beschwerdeführerin die eingangs der Verhandlung gestellte Frage, ob es etwas gebe, was sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht habe, verneinte (Verhandlungsschrift vom 24.08.2010, Seite 9), behauptete die Beschwerdeführerin in der Verhandlung erstmals eine Entführung ihres Bruders durch Kadyrow-Leute und ihren Ex-Lebensgefährten auf die abschließende Frage der vorsitzenden Richterin, ob sie noch etwas angeben wolle (Verhandlungsschrift vom 24.08.2010, Seite 11). Bis zu diesem Zeitpunkt gab die Beschwerdeführerin niemals eine Verbindung zwischen ihrem Ex-Lebensgefährten und Funktionären Kadyrows und auch keine Entführung ihres Bruders an, weshalb sich die Beschwerdeführerin eine Steigerung ihres Vorbringens vorwerfen lassen muss, was für sich allein genommen schon gegen eine Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens spricht. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin erwies sich auch als vage, zumal die Beschwerdeführerin trotz Nachfragens nicht in der Lage war, detaillierte Angaben zu machen:Obwohl die Beschwerdeführerin die eingangs der Verhandlung gestellte Frage, ob es etwas gebe, was sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht habe, verneinte (Verhandlungsschrift vom 24.08.2010, Seite 9), behauptete die Beschwerdeführerin in der Verhandlung erstmals eine Entführung ihres Bruders durch Kadyrow-Leute und ihren Ex-Lebensgefährten auf die abschließende Frage der vorsitzenden Richterin, ob sie noch etwas angeben wolle (Verhandlungsschrift vom 24.08.2010, Seite 11). Bis zu diesem Zeitpunkt gab die Beschwerdeführerin niemals eine Verbindung zwischen ihrem Ex-Lebensgefährten und Funktionären Kadyrows und auch keine Entführung ihres Bruders an, weshalb sich die Beschwerdeführerin eine Steigerung ihres Vorbringens vorwerfen lassen muss, was für sich allein genommen schon gegen eine Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens spricht. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin erwies sich auch als vage, zumal die Beschwerdeführerin trotz Nachfragens nicht in der Lage war, detaillierte Angaben zu machen:
"... VR: Ich habe keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas
angeben oder Anträge stellen?
BF: Nein. Aber ich möchte jetzt noch sagen, dass mein Bruder entführt wurde, er wurde befragt, ob er weiß, wo ich mich befinde, er hat nur ausgesagt, dass ich mich in Europa befinde. Er war nach der Entführung im Krankenhaus.
VR: Wie lange war Ihr Bruder in den Händen der Entführer?
BF: Das weiß ich nicht.
VR: Wann wurde Ihr Bruder entführt?
BF: Das weiß ich nicht.
VR: Können Sie zumindest ungefähre Angaben machen?
BF: Das war 2009, im Herbst.
VR: Hat es seit dem noch einen Vorfall gegeben?
BF: Nein, nach Herbst 2009 nicht mehr.
VR: Wer konkret hat Ihren Bruder entführt?
BF: Die Kadyrow-Leute und mein Ex-Lebensgefährte.
VR: Ihre Eltern haben keine Anzeige erstattet?
BF: Nein. ..." (Verhandlungsschrift vom 24.08.2010, Seite 11). Dass die Beschwerdeführerin mit der Erstattung dieses Vorbringens bis zur Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zuwartete und dies auch erst am Ende der Verhandlung angab, ruft den Verdacht hervor, dass die Beschwerdeführerin damit versuchte, ihrem Vorbringen doch noch Asylrelevanz zu verleihen, indem sie ihren Mann mit Kadyrow in Zusammenhang stellte. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kann den Angaben der Beschwerdeführerin nicht folgen, womit die Beschwerdeführerin auch konfrontiert wurde, die ihr Verhalten aber nicht erklären konnte:
"... VR: Sie haben nach der Vergewaltigung im Jahr 2001, bis zu
Ihrer Ausreise im September 2007 in derselben Ortschaft wie Ihr Ex-Lebensgefährte, nur 10 Autominuten entfernt, gelebt, diese Angaben beim BAA haben Sie heute noch einmal bestätigt. Warum sollte Ihr Ex-Lebensgefährte bis zum Herbst 2009 zuwarten, wenn er ihrer [h]abhaft werden will, er hätte doch dafür bis zu Ihrer Ausreise im September 2007 Zeit gehabt oder sich zumindest vor Herbst 2009 für Sie interessiert haben müssen.
BF: Ich habe ja bei meinen Eltern gelebt. Mein Ex-Lebensgefährte ist erst vor kurzem mutiger geworden, weil er erst jetzt mit Kadyrow-Leuten in Erscheinung tritt.
VR: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie das erst am Ende der heutigen Verhandlung vorbringen und Sie heute, als ich Sie konkret befragt habe, ob es ein neues Vorbringen gibt, dies verneint haben? Ich zitiere aus der heutigen Verhandlungsschrift (AS 7): "VR: Gibt es etwas was Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben?
BF: Nein, ich habe alles vorgebracht."
BF: Ich weiß nicht was ich dazu sagen soll. ..."
(Verhandlungsschrift vom 24.08.2010, Seite 11).
Gegen das Vorliegen einer Gefahr zum Ausreisezeitpunkt spricht auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausreise vorbereitete und sich einen Pass ausstellen ließ, wie sie es in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes nach Vorhalt ihrer Angaben vor dem Bundesasylamt bestätigte (Verhandlungsschrift vom 24.08.2010, Seite 5).
In der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin auch zu ihren Angaben in der Beschwerde befragt. Es stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin allgemeine Angaben machte, die gar keinen Bezug zu ihrer Lebenssituation hatten. Eine behauptete Gruppenverfolgung von Tschetschenen in der Russischen Föderation lässt sich aus den Länderdokumenten jedenfalls nicht ableiten. Die Beschwerdeführerin relativierte ihr Beschwerdevorbringen, wie aus der folgenden Passage aus der Verhandlungsschrift ersichtlich:
"... VR: In der Beschwerde haben Sie erstmals im Asylverfahren
behauptet, auf Grund Ihrer ethnischen Zugehörigkeit in Ihrer Heimat verfolgt zu werden (Beschwerde Seite 3 bzw. Akt BAA Seite 397). Was konkret haben Sie damit gemeint, bzw. wer konkret hat Sie wann konkret wegen Ihrer ethnischen Zugehörigkeit verfolgt?
BF: Ich weiß es nicht, ich habe die Beschwerde nicht verfasst.
VR: Waren Sie jemals einem der von Ihnen erstmals in der Beschwerde genannten Übergriffe, wie z.B. Menschenhandel, Entführungen, Erpressungen, Raub, usw. ausgesetzt, weil Sie eine Tschetschenin sind (Beschwerde Seite 3 bzw. Akt BAA Seite 397)?
BF: Nein. ..." (Verhandlungsschrift vom 24.08.2010, Seite 16).
Dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt einer Gefahr ausgesetzt sein soll, ist auf Grund ihres als unglaubwürdig gewerteten Vorbringens nicht nachvollziehbar:
"... VR: Was befürchten Sie im Fall Ihrer Rückkehr in die Russische
Föderation?
BF: Mein Ex- Lebensgefährte wird mich umbringen, er sucht nach mir.
VR: Wer konkret, sollte Ihnen was konkret, weshalb konkret antun?
BF: Ich fürchte mich vor meinem Ex- Lebensgefährte, er würde mich umbringen. ..." (Verhandlungsschrift vom 24.08.2010, Seite 9). Die Beschwerdeführerin konnte eine aktuelle Gefährdungssituation nicht glaubhaft machen und eine solche ist auch nicht von Amts wegen - in Zusammenschau mit den Länderberichten - hervorgekommen. Die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach für Frauen in Tschetschenien eine schwierige Lebensrealität bestehe, teilt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes, ist aber nach dem als unglaubwürdig gewerteten Vorbringen der Beschwerdeführerin für die Beschwerdeführerin nicht aktuell, zumal auch ihr jetziger Lebensgefährte von einer Ausweisung betroffen ist und die Beschwerdeführerin - wie auch in der Vergangenheit - Rückhalt mit ihren Eltern und Geschwistern hat.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Bescheinigungsmittel bezüglich ihrer vorgebrachten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation vorlegen konnte, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, das Vorbringen gleichbleibend, konkret und plausibel zu gestalten. Das ständige Austauschen von Fluchtvorbringen in Verbindung mit den oben angeführten Widersprüchen und Steigerungen und gleichzeitig vage und ausweichend formulierten Angaben führte dazu, dass der erkennende Senat nach Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Gewinnung eines persönlichen Eindrucks von der Beschwerdeführerin davon überzeugt ist, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation frei erfunden sind, zumal die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen teilweise sogar ausdrücklich zurücknahm.
II.4.3. Die Feststellungen, wonach keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde (II.3.3.), beruhen auf dem Umstand, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation unglaubwürdig waren, in Verbindung mit den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (II.3.5.).römisch zwei.4.3. Die Feststellungen, wonach keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde (römisch zwei.3.3.), beruhen auf dem Umstand, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation unglaubwürdig waren, in Verbindung mit den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.5.).
Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte, eine Frau im arbeitsfähigen Alter ist, die an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet, und nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde (II.3.3.), ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes vom 24.08.2010:Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte, eine Frau im arbeitsfähigen Alter ist, die an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet, und nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde (römisch zwei.3.3.), ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes vom 24.08.2010:
"... VR: Konnten Sie bis zu Ihrer Ausreise aus der Russischen
Föderation den Lebensunterhalt für sich und Ihre Tochter bestreiten?
BF: Ja.
VR: Ich entnehme aus der Einvernahme beim BAA am 29.07.2008, Akt BAA Seite 267, dass Sie bei Ihren Eltern gelebt haben. Ihre Brüder haben Arbeit und Sie bezogen staatliche Arbeitslosenunterstützung. Ihre Eltern wollten nicht, dass Sie als Frau arbeiten gehen, zumal Sie ja von ihnen mit Essen und Kleidung versorgt wurden. Ihre Eltern sind Pensionisten und beziehen Pensionen. Ist das korrekt?
BF: Ja, das habe ich gesagt. Ich habe die Wahrheit gesagt. ..."
(Verhandlungsschrift vom 24.08.2010, Seiten 6 bis 7).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (II.3.3.) beruhen auf dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arztbrief von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutische Medizin, vom XXXX und den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Asylgerichtshof (Verhandlungsschrift vom 24.08.2010, Seiten 14 und 16).Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.3.) beruhen auf dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arztbrief von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutische Medizin, vom römisch 40 und den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Asylgerichtshof (Verhandlungsschrift vom 24.08.2010, Seiten 14 und 16).
II.4.4. Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin illegal in das Bundesgebiet gereist ist und außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Asylantragstellung am 24.12.2007 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet hat, ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen, wonach der minderjährige Sohn, die Eltern, drei Brüder, eine Schwester, jeweils mit deren Familien, sowie sonstige Verwandte nach wie vor in Tschetschenien leben, ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zu ihrer Situation in Österreich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung am 24.08.2010:römisch zwei.4.4. Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin illegal in das Bundesgebiet gereist ist und außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Asylantragstellung am 24.12.2007 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet hat, ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen, wonach der minderjährige Sohn, die Eltern, drei Brüder, eine Schwester, jeweils mit deren Familien, sowie sonstige Verwandte nach wie vor in Tschetschenien leben, ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zu ihrer Situation in Österreich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung am 24.08.2010:
"... VR: Haben Sie Ihren Lebensgefährten inzwischen standesamtlich
geheiratet?
BF: Nein.
VR: Leben Sie immer noch mit Ihrem Lebensgefährten (Verfahrenszahl D7 251.176), den Sie erst in Österreich kennen gelernt haben und bei dem Sie seit Jänner 2010 gemeldet sind und Ihrer Tochter, die nicht die Tochter dieses Mannes ist, im gemeinsamen Haushalt?
BF: Ja.
VR: Sind Sie von irgendjemandem in Österreich finanziell oder sonstige Weise abhängig?
BF: Nein.
VR: Haben Sie einen fremdenrechtlichen Aufenthaltstitel (z.B. Visum) für das Bundesgebiet?
BF: Nein.
VR: Wurde gegen Sie jemals in Österreich oder einem anderen EU-Staat ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot verhängt?
BF: Nein.
[...]
VR: In der letzten Verhandlung haben Sie angegeben, dass Ihre Eltern, drei erwachsene Brüder und zwei erwachsene Schwestern mit deren Familien in Tschetschenien leben. Eine Schwester sei nach Frankreich gereist. Der Vater Ihrer Tochter, er ist auch der Vater Ihres gemeinsamen Sohnes, lebe nach wie vor mit Ihrem minderjährigen, vierzehnjährigen Sohn im Tschetschenien. Sind diese Angaben immer noch aktuell?
BF: Ja.
VR: Haben Sie außer dem Cousin, den Sie in der letzten Verhandlung erwähnten, Verwandte in Österreich?
BF: Nein.
VR: Besuchen Sie in Österreich Sprachkurse und/oder Fortbildungsveranstaltungen?
BF: Nein.
VR: Haben Sie Freunde in Österreich?
BF: Ich habe meinen Lebensgefährten.
VR an D: Bitte jetzt nicht übersetzen, ich will mich in Deutsch unterhalten.
VR: Gehen Sie derzeit einer Arbeit nach?
BF schweigt.
Dolmetscherin: Die BF gibt an, dass sie Deutsch nicht versteht und auch nicht spricht.
VR an D: Bitte ab sofort wieder übersetzen.
VR: Gehen Sie derzeit einer Arbeit nach?
BF: Nein. Ohne positiven Bescheid geht das nicht.
VR: Wer kommt in Österreich für Ihren Lebensunterhalt auf?
BF: Ich lebe von der Caritas.
VR: Wie verbringen Sie Ihre Tage?
BF: Ich schaue mit meiner Tochter fern. Meine Tochter versteht die deutsche Sprache gut und übersetzt mir das Fernsehen.
VR: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
BF: Nein. ..." (Verhandlungsschrift vom 09.06.2010, Seiten 16 bis 18).
II.4.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (II.3.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 24.08.2010 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift vom 24.08.2010, Seiten 12 bis 13 und 17):römisch zwei.4.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 24.08.2010 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift vom 24.08.2010, Seiten 12 bis 13 und 17):
¿ Russische Föderation, Tschetschenien: Gibt es staatliche Unterstützung für Halbwaisen und Witwen und Notstandshilfe oder vergleichbare Sozialleistungen in der RF, und erfolgt die Ausbezahlung auch in Tschetschenien? (Accord Anfragenbeantwortung für die Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Zahl a-5603-1, vom 30.08.2007)
¿ Asylländerbericht Russland (Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten/Ministerium für europäische und internationale Angelegenheiten vom 04.09.2007)
¿ Tschetschenien: Situation von geschiedenen und vom Ehemann getrennten Frauen; mögliche Reaktionen seitens des Mannes, der Familie, der Gesellschaft; Gewalt gegen Frauen; Schutzmöglichkeiten (Anfragebeantwortung Accord, Zahl a-5639, vom 05.09.2007)
¿ Chechnya Summary of the Accord- UNHCR Country of Origin Information Seminar Vienna, 18 October 2007 (published April 2008)
¿ Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Dezember 2007 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 13.01.2008)
¿ Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I General Information (Bundesasylamt, February 2008)¿ Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins General Information (Bundesasylamt, February 2008)
¿ Situation in Chechnya and situation of Chechens in the Russian Federation Part II Freedom of Movement (Bundesasylamt, February 2008)¿ Situation in Chechnya and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch zwei Freedom of Movement (Bundesasylamt, February 2008)
¿ Russia Country Reports on Human Rights Practices - 2007 Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor (U.S. Department of State, March 11, 2008)
¿ Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, Ruth Altenhofer, Wien (Asylmagazin vom 31.03.2008)
¿ Tschetschenien: Medizinische Versorgung und Grundversorgung (Anfragebeantwortung Accord, Zahl a-6070-5, vom 13. Mai 2008)
¿ Country Profile: Russia (FCO Foreign and Commonwealth Office U.K. last reviewed
20 May 2008)
¿ Anfragebeantwortung Accord, Zahl a-5502, vom 12.06.2007
¿ Familiengesetzbuch der Russischen Föderation, Art. 1-30, vom 29.12.1995 Nr. 223-FZ, verabschiedet von der Staatsduma am 8. Dezember 1995 (zuletzt geändert durch das Föderationsgesetz vom 30.06.2008 Nr. 106-FZ)¿ Familiengesetzbuch der Russischen Föderation, Artikel eins -, 30,, vom 29.12.1995 Nr. 223-FZ, verabschiedet von der Staatsduma am 8. Dezember 1995 (zuletzt geändert durch das Föderationsgesetz vom 30.06.2008 Nr. 106-FZ)
¿ Accord Anfragebeantwortung, Zahl 5883, vom 25.01.2008
¿ Country Sheet Russia (Country of Return Information Project, May 2009)
¿ Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik Tschetschenienkonflikt Informationszentrum Asyl und Migration (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland, Juli 2008)
¿ Auskunft von XXXX (Rotes Kreuz Moskau, vom 16. September 2008)¿ Auskunft von römisch 40 (Rotes Kreuz Moskau, vom 16. September 2008)
¿ XXXX, Understanding Chechen Culture (Buchpräsentation 27.10.2008)¿ römisch 40 , Understanding Chechen Culture (Buchpräsentation 27.10.2008)
¿ Violence in the north Caucasus, trends since 2004, Center for strategic & international studies (CSIS) vom 18.11.2008
¿ Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Oktober 2008 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 22.11.2008)
¿ Accord Anfragebeantwortung, Zahl a-6475, vom 16.12.2008
¿ Moskau wegen Mordes verurteilt (Wiener Zeitung 09.01.2009)
¿ 2008 Human Rights Report: Russia, 2008 Country Reports on Human Rights Practices (U.S. Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights, and Labour, February 25, 2009)
¿ Asylländerbericht Russland, Stand 01.04.2009 (Österreichische Botschaft in Moskau)
¿ Schreiben UNHCR Büro Österreich, Ref. 027/09, vom 07.04.2009
¿ Tschetschenien: Russland beendet nach 10 Jahren "Sicherheitseinsatz"(APA0127 3 AA 0133 vom 16.04.2009)
¿ Tschetschenien 2 - 20.000 russische Soldaten sollen abgezogen werden (APA0164 5 AA 0272 vom 16.04.2009)
¿ Email von Hr. Günter Ecker, Verein Menschenrechte Österreich, in Verbindung mit der Übermittlung eines Berichts "Monitoring Tschetschenien 1. Quartal 2009" an den Asylgerichtshof vom 20.04.2009
¿ Russland: Kollektive Bestrafung in Tschetschenien soll beendet werden (Human Rights Watch, 02.07.2009)
¿ Accord Anfragebeantwortung, Zahl 6798, vom 03.07.2009
¿ Anfragebeantwortung Österreichische Botschaft in Moskau, 23.07.2009
¿ Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Juni 2009 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 30.07.2009)
¿ Soziale Infrastruktur in Tschetschenien (Österreichischer Integrationsfond Länderinfo, August 2009)
¿ Russische Föderation Informationen/Pressemitteilungen zur Menschenrechtslage und politische Entwicklung, Lage im Nordkaukasus (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland, September 2009)
¿ Antwortschreiben des österreichischen Botschafters in Moskau zum Thema "Antiepileptikum - Erhebungsersuchen betreffend Medikamente"
¿ Antwortschreiben des österreichischen Botschafters in Moskau zum Thema "Hepatitis B", vom 06.10.2009
¿ Asylländerbericht Russland (Österreichische Botschaft in Moskau, Stand 15. Oktober 2009)
¿ Russia International Religious Freedom Report 2009 (U.S. Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, October 26, 2009)
¿ Bericht über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat von Dr. Kuzminski, Richter des Asylgerichtshofes
¿ Gutachten betreffend das Familienrecht der Russischen Föderation - Recht der Eheschließung von Mag. XXXX, vom 20.11.2009¿ Gutachten betreffend das Familienrecht der Russischen Föderation - Recht der Eheschließung von Mag. römisch 40 , vom 20.11.2009
¿ Antwortschreiben des österreichischen Botschafters in Moskau zum Thema "Hepatitis B und C", vom 24.11.2009
¿ Russische Föderation/Tschetschenien medizinische Versorgung (Analyse der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 30.11.2009)
¿ Russland Analysen 18.12.2009 (Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen und Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde, http://www.laender-analysen.de/russland)
¿ Antwortschreiben des österreichischen Botschafters in Moskau zum Thema "Antiepileptikum - Erhebungsersuchen betreffend Medikamente" vom 25.09.2009
¿ 2009 Human Rights Report: Russia, 2009 Country Reports on Human Rights Practices (U.S. Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights, and Labour, March 11, 2010)
¿ Russlands politische Atmosphäre verändert sich (Fokus Osteuropa/Deutsche Welle, http://www.dw-world.de/popups/popup vom 18.03.2010)
¿ Russische Föderation/Unterstützung für alleinstehende Mütter, insbesondere Nordossetien (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 25.03.2010)
¿ Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Februar 2010 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010)
¿ Russische Föderation/Frauen in Tschetschenien (Analyse der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 08.04.2010)
¿ Das Reich des "Emirs des Kaukasus" (http://www.faz.net/s/Rub vom 12.04.2010)
¿ Russische Föderation (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland, Juni 2010)
¿ Accord Anfragebeantwortung, Zahl a-7349, vom 12.08.2010
Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen in der Russischen Föderation.
II.5. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne desrömisch zwei.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Abs. 1 bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen einem Fremden des Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Dies sind einerseits der Antrag auf internationalen Schutz und andererseits, dass glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen desAbsatz eins, bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen einem Fremden des Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Dies sind einerseits der Antrag auf internationalen Schutz und andererseits, dass glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des
Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen (1. RV 952 XXII.GP).Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen (1. Regierungsvorlage 952 römisch 22 .GP).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, weshalb sie die Russische Föderation verlassen haben soll, waren unglaubwürdig. Da die Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, weshalb sie die Russische Föderation verlassen haben soll, waren unglaubwürdig. Da die Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.6.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,römisch zwei.6.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG 2005).Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung nach dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist (§ 8 Abs. 3a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung nach dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist (Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspaktes, BGBl. I Nr. 100/2005, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspaktes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten.
Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, das FPG in Kraft getreten.Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das FPG in Kraft getreten.
Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
II.6.2. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).römisch zwei.6.2. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen war unglaubwürdig (II.5.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen war unglaubwürdig (römisch zwei.5.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.
II.6.3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.römisch zwei.6.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt ese unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Die Eltern und ihr ehemaliger Lebensgefährte mit dem gemeinsamen Kind und ihre Geschwister leben nach wie vor in Tschetschenien, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr obdachlos und ohne soziales Netz wäre und nicht auf die Unterstützung durch Angehörige zählen könnte oder Schwierigkeiten bei der dauerhaften Registrierung hätte, zumal auch ihr derzeitiger Lebensgefährte in die Russische Föderation ausgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin konnte bis zu ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation ihren Lebensunterhalt bestreiten und erhielt Unterstützung von ihren Verwandten. Die Beschwerdeführerin ist eine Frau im arbeitsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter ist als jene in Österreich, wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt für sich und ihre Familie zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass die Beschwerdeführerin Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Sie wird bei Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Familie zählen können, die ein Haus besitzt und sie auch schon vor ihrer Ausreise finanziell unterstützte. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit
Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut- unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9).Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut- unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9).
Die Beschwerdeführerin leidet zwar an den oben festgestellten psychischen Problemen (II.3.3.), bei welchen es sich keineswegs um eine sehr außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheit handelt, die nicht auch in der Russischen Föderation behandelbar wäre (siehe Länderfeststellungen II.3.5. Medizinische Versorgung). Die von der konsultierten Fachärztin empfohlenen Medikamente nimmt die Beschwerdeführerin nicht ein und sie befindet sich auch nicht in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung. Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin für psychische Erkrankungen - sollte die Beschwerdeführerin eine solche im Herkunftsstaat benötigen und in Anspruch nehmen wollen - ist im vorliegenden Fall auszugehen, auch wenn diese nicht österreichische Standards erreichen. Die Beschwerdeführerin kann mit umfassender Unterstützung durch ihre Angehörigen im Herkunftsstaat rechnen. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der Abschiebung steht auch nicht entgegen, dass die Behandlung in Tschetschenien teils schwererer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Die Auswirkungen stellen jedenfalls keine außergewöhnlichen Umstände dar, sodass die psychische Konstitution der Beschwerdeführerin nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.Die Beschwerdeführerin leidet zwar an den oben festgestellten psychischen Problemen (römisch zwei.3.3.), bei welchen es sich keineswegs um eine sehr außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheit handelt, die nicht auch in der Russischen Föderation behandelbar wäre (siehe Länderfeststellungen römisch zwei.3.5. Medizinische Versorgung). Die von der konsultierten Fachärztin empfohlenen Medikamente nimmt die Beschwerdeführerin nicht ein und sie befindet sich auch nicht in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung. Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin für psychische Erkrankungen - sollte die Beschwerdeführerin eine solche im Herkunftsstaat benötigen und in Anspruch nehmen wollen - ist im vorliegenden Fall auszugehen, auch wenn diese nicht österreichische Standards erreichen. Die Beschwerdeführerin kann mit umfassender Unterstützung durch ihre Angehörigen im Herkunftsstaat rechnen. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der Abschiebung steht auch nicht entgegen, dass die Behandlung in Tschetschenien teils schwererer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Die Auswirkungen stellen jedenfalls keine außergewöhnlichen Umstände dar, sodass die psychische Konstitution der Beschwerdeführerin nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre.
Wie bereits oben dargelegt, war das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Ausreisegründe unglaubwürdig. Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Wie bereits oben dargelegt, war das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Ausreisegründe unglaubwürdig. Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
II.7.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:römisch zwei.7.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).
Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
II.7.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.römisch zwei.7.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Die Beschwerdeführerin hat außer ihrer minderjährigen Tochter, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig ist und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden wird, und ihrem Lebensgefährten, der infolge Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch von einer Ausweisung betroffen ist, keine Angehörigen im Bundesgebiet. Nahe Verwandte der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in Tschetschenien. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die Beschwerdeführerin hat außer ihrer minderjährigen Tochter, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig ist und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden wird, und ihrem Lebensgefährten, der infolge Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch von einer Ausweisung betroffen ist, keine Angehörigen im Bundesgebiet. Nahe Verwandte der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in Tschetschenien. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
II.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).römisch zwei.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich. Die Beschwerdeführerin machte im Lauf des Verfahrens unwahre Angaben zu einer tatsächlich nicht existierenden Verfolgung in der Russischen Föderation. Im Hinblick auf ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht einmal neun Monate und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes mehr als zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Nachdem sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter erst relativ kurze Zeit in Österreich aufhält, ist schon aus diesem Grund nicht von einer besonderen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich auszugehen. Dieser Aufenthalt im Inland war der Beschwerdeführerin lediglich auf Grund ihres Antrages erlaubt, der sich auf Grund der unwahren Behauptungen der Beschwerdeführerin als unberechtigt erwiesen hat. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Die unbescholtene Beschwerdeführerin geht keiner Beschäftigung nach, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von Sozialhilfe. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Fortbildungsveranstaltungen besucht und ist nicht Mitglied eines Vereines. Sie ist von keiner Person in Österreich abhängig. Sie hat ihren tschetschenischen Lebensgefährten in Österreich kennengelernt, dessen Ausweisung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag bestätigt wurde. Sie hat keine Freunde in Österreich. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin in Österreich, die als Erwachsene nach Österreich eingereist ist, sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat über Angehörige, zu denen Kontakt besteht, verfügt.Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich. Die Beschwerdeführerin machte im Lauf des Verfahrens unwahre Angaben zu einer tatsächlich nicht existierenden Verfolgung in der Russischen Föderation. Im Hinblick auf ihr gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht einmal neun Monate und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes mehr als zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Nachdem sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter erst relativ kurze Zeit in Österreich aufhält, ist schon aus diesem Grund nicht von einer besonderen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich auszugehen. Dieser Aufenthalt im Inland war der Beschwerdeführerin lediglich auf Grund ihres Antrages erlaubt, der sich auf Grund der unwahren Behauptungen der Beschwerdeführerin als unberechtigt erwiesen hat. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Die unbescholtene Beschwerdeführerin geht keiner Beschäftigung nach, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von Sozialhilfe. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Fortbildungsveranstaltungen besucht und ist nicht Mitglied eines Vereines. Sie ist von keiner Person in Österreich abhängig. Sie hat ihren tschetschenischen Lebensgefährten in Österreich kennengelernt, dessen Ausweisung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag bestätigt wurde. Sie hat keine Freunde in Österreich. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin in Österreich, die als Erwachsene nach Österreich eingereist ist, sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat über Angehörige, zu denen Kontakt besteht, verfügt.
Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Verfahrens, in dem sie bewusst unwahre Angaben machte, in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Verfahrens, in dem sie bewusst unwahre Angaben machte, in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände des konkreten Falles und unter Zugrundelegung der Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geregelten Fremdenwesen die Interessen der Beschwerdeführerin. Das Asylrecht und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung dürfen nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen. Es hat sich herausgestellt, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet war. Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ist relativ kurz, sodass von einer Entwurzelung im Heimatstaat nicht ausgegangen werden müsste. Nahe Verwandte der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in Tschetschenien.
Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation vor. Die Beschwerdeführerin ist eine Frau im arbeitsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit im Sinne des Art. 3 EMRK und es ist auch nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr in die Russische Föderation existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Russische Föderation selbst bedeutet keine Verletzung des Art. 3 EMRK.Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation vor. Die Beschwerdeführerin ist eine Frau im arbeitsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit im Sinne des Artikel 3, EMRK und es ist auch nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr in die Russische Föderation existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Russische Föderation selbst bedeutet keine Verletzung des Artikel 3, EMRK.
Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.