Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext E9 413099-1/2010

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

E9 413099-1/2010

Entscheidungsdatum

02.09.2010

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E9 413.099-1/2010/5E

E9 413.102-1/2010/5E

E9 413.104-1/2010/5E

E9 413.105-1/2010/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Vorsitzenden und den Richter Dr. M. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde

1. des römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2010, Zl. 09 15.808-BAT;

2. der römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2010, Zl. 09 15.809-BAT;

3. des römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2010, Zl. 09 15.810-BAT;

4. des römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2010, Zl. 09 14.892-BAT;

in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins.

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten, der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sind deren Söhne. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Armenien.

Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer gelangten am 21.12.2009 nach Österreich und stellten am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

Der Viertbeschwerdeführer war bereits einige Wochen zuvor gemeinsam mit der Mutter des Erstbeschwerdeführers (hg. E9 413.084) sowie dessen zwei Brüdern samt Familien (hg. E3 E9 413.091, E9 413.093, E9 413.087, E9 413.088, E9 413.089 bzw. E9 413.094, E9 413.096 und E9 413.097) nach Österreich gelangt und hatten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Angehörigen haben ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt, deren Beschwerden mit gesonderten Erkenntnissen behandelt werden.

2. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Erstbeschwerdeführer als Grund für das Verlassen seines Heimatstaates an, dass sein Onkel und dessen Angehörige umgebracht worden seien. In diesen Mord seien circa acht Personen als Täter verwickelt gewesen, zwei der Täter seien gefangen genommen worden. Seine Familie habe Klage gegen die Täter eingereicht, daraufhin seien er und seine Familie mit dem Umbringen bedroht worden, wenn sie die Klage nicht zurückziehen würden.

Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer bestätigten dies.

Der - damals noch minderjährige - Viertbeschwerdeführer war bereits am 03.12.2009 gemeinsam mit seiner Großmutter (und durch eine Rechtsberaterin gesetzlich vertreten) einvernommen worden und hatte im Wesentlichen gleichlautende Angaben gemacht.

3. Am 08.03.2010 wurde der Erstbeschwerdeführer niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab er an, dass er an Schlaflosigkeit leide, seit er die Leichen gesehen habe. Er sei jedoch weder in ärztlicher Behandlung noch nehme er Medikamente ein.

Er habe die Heimat am 20.12.2009 verlassen.

Grundsätzlich sei er immer um den 10. Mai von seinem Heimatdorf mit seinen Tieren in die Berge gezogen. Als er im Juni 2009 von seinem Bruder über die Morde informiert worden sei, sei er in das Heimatdorf zurückgekehrt, dann sei er mit seiner Gattin und seinen Sohn wieder in die Berge, den anderen Sohn habe er bei seiner Mutter im Dorf zurückgelassen. Als er ihn einige Tage später wieder abholen wollte, sei keiner seiner Angehörigen mehr im Dorf gewesen. Er habe dann die Tiere verkauft, und sei von Dorf zu Dorf gezogen, um die Spuren zu verwischen und nach seiner Familie zu suchen.

Der Onkel sei wegen seines Geldes ermordet worden, in den Zeitungen sei von acht Tätern die Rede gewesen, es seien jedoch nur zwei Brüder verhaftet worden. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien dann telefonisch bedroht worden. Sie sollten zur Staatsanwaltschaft gehen und ihre Beschwerden und Anzeigen zurücknehmen, sonst würden sie ebenfalls umgebracht werden. Den ersten Drohanruf habe er Mitte Juni 2009 erhalten, dann sei er fast täglich angerufen worden, dies obwohl er mehrfach die Telefonkarte gewechselt habe. Wegen dieser Drohanrufe habe er sich nicht an die Polizei gewandt, weil sein Bruder einen Anruf bekommen habe, nicht zur Polizei zu gehen.

Die beiden verhafteten Täter seien von den Behörden angeblich aufgrund eines Hinweises einer Nachbarin gefasst worden.

Er habe seine Heimat im Dezember 2009 verlassen, weil er erfahren hätte, dass sein Sohn (der Viertbeschwerdeführer) nicht mehr in Armenien sei. Innerhalb Armeniens wäre der Beschwerdeführer überall gefunden worden. Sie hätten es als Jesiden auch vor dem Vorfall schon schwer gehabt und seien die Kinder in der Schule beschimpft worden.

Über Vorhalt der Länderfeststellungen zu Armenien gab der Erstbeschwerdeführer an, dass 90 % der Feststellungen über sein Volk nicht stimmen würden, er habe für die von ihm verkauften Produkte nur die Hälfte des Preises erhalten, wenn er sich darüber aufgeregt habe, sei er zusammengeschlagen worden.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab zunächst an, an einer "Frauenkrankheit" zu leiden, welche operiert werden müsse, und legte diesbezüglich medizinische Unterlagen vor.

Weiters brachte sie vor, dass sie den Viertbeschwerdeführer auf der Flucht verloren, jedoch in Österreich wieder gefunden hätten.

Sie seien im Mai 2009 in die Berge gegangen, weil sie im Dorf ständig belästigt worden seien. Im Juni sei der Onkel ihres Mannes wegen Geld umgebracht worden, im Fernsehen hätte sie gesehen, dass es acht Leute gewesen seien, zwei davon seien verhaftet worden.

Ihr Mann sei ständig telefonisch bedroht worden, er solle dafür sorgen, dass die Leute aus der Haft freikommen. Sie hätten unterschreiben sollen, dass es die beiden Verhafteten nicht gewesen seien.

Im Übrigen bestätigte sie die Angaben ihres Gatten.

Über Vorhalt der Länderfeststellungen zu Armenien gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihre Kinder in der Schule diskriminiert würden.

Der Drittbeschwerdeführer gab an, dass sie als Jesiden Probleme gehabt hätten, vor allem in der Schule. Dann sei der Onkel des Vaters wegen des Geldes umgebracht worden. Nach der Beerdigung sei sein Vater öfters telefonisch bedroht worden, dieser habe aber nichts Genaues erzählt.

In den Zeitungen sei gestanden, dass sein Onkel und dessen Familie von acht Personen umgebracht worden seien, zwei seien verhaftet worden.

Der Viertbeschwerdeführer gab an, mit seinem Onkel, dessen Familie und seiner Großmutter ausgereist zu sein, seine Eltern hätte er Mitte Juni 2009 das letzte Mal gesehen und erst in Österreich wieder getroffen.

Weiters brachte er vor, dass seine Familie aufgefordert worden sei, den Antrag, die Mörder festzunehmen, zurückzunehmen. Näheres wisse er dazu nicht.

5. Mit den angefochtenen Bescheiden, je vom 19.04.2010, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (je Spruchpunkt römisch eins.).

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien jeweils abgewiesen (je Spruchpunkt römisch zwei.).

Schließlich wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Identität der Beschwerdeführer feststehe, diese seien armenische Staatsbürger jesidischer Abstammung.

Weiters wurde festgestellt, dass der Onkel des Erstbeschwerdeführers und dessen Familie im Juni 2009 ermordet worden seien. Es sei nicht glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführer telefonisch bedroht worden sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass Jesiden in Armenien grundsätzlich asylrechtlich verfolgt würden.

Weiters werde festgestellt, dass die Sicherheitsbehörden im Falle von Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten schutzbereit seien.

Zu Armenien traf das Bundesasylamt Feststellungen zu den Themen Minderheitenrechte, Jesiden, Grundversorgung/Wirtschaft, Medizinische Versorgung, Behandlung nach Rückkehr, Justiz, Sicherheitsbehörden, Menschenrechtsorganisationen sowie Ombudsmann.

In seiner Beweiswürdigung führt das Bundesasylamt insbesondere aus, dass sich aus den Aussagen der Beschwerdeführer und der Brüder des Erstbeschwerdeführers ergebe, dass die beiden Täter die Morde gestanden hätten und sich auch in Haft befänden. Darum sei es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführer mit einer Aussage die Freilassung dieser Personen bewirken könnten und jene daher zu einer Aussage gezwungen werden sollten.

Rechtlich wurde zu den Spruchpunkten römisch eins. jeweils ausgeführt, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Abgesehen davon seien die armenischen Sicherheitsbehörden im Falle von Straftaten schutzbereit.

Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe.

Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sämtliche Beschwerdeführer von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien und daher kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliege.

Es liege auch keine besondere Integration der Beschwerdeführer zu Österreich vor und bestehe damit auch kein relevantes Privatleben. Daher liege durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vor.

6. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde.

Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sowie aufgrund ihres Verwandtschaftsverhältnisses zur ermordeten Familie von deren Mördern, welche vermutlich einer mafiösen Organisation angehören, verfolgt würden.

Das Bundesasylamt habe die angekündigten Ermittlungen in Armenien nicht getätigt und werde die zeugenschaftliche Einvernahme eines Armeniers beantragt, bei welchem sich der Erstbeschwerdeführer und dessen Familie versteckt gehalten hätten. Es sei den Beschwerdeführern nicht bewusst gewesen, das sie auch in Armenien lebende Personen als Zeugen nennen könnten, andernfalls hätten sie dies eher getan.

Weiters würden die Länderrecherchen zu wenig auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, nämlich den Mord an den Verwandten, die mafiösen Verbrechensstrukturen, die Lage der Jesiden in Armenien und den mangelnden polizeilichen Schutz eingehen.

Sie hätten aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit auch Probleme gehabt, die Kinder seien in der Schule beleidigt worden, sie hätten ihr Vieh kaum verkaufen können und ihre Häuser gar nicht. Auch die Ermordung der Verwandten habe damit zu tun, dass sie relativ vermögende Jesiden gewesen seien.

Bei den Einvernahmen seien armenische Dolmetscher zur Verfügung gestellt worden, obwohl die Muttersprache der Beschwerdeführer jesidisch/kurdisch sei.

Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei nicht schlüssig und beantragten die Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

In rechtlicher Hinsicht sei die Furcht der Beschwerdeführer wohlbegründet und seien diese daher Flüchtlinge iSd GFK.

Die Beschwerdeführer könnten sich als Jesiden auch keine neue Existenz in Armenien aufbauen und würden überdies an behandlungsbedürftigen Erkrankungen leiden, wobei diverse medizinische Unterlagen vorgelegt wurden. Schließlich seien auch die Ausweisungen unzulässig, zumal sich die Beschwerdeführer aufgrund ihres Asylverfahrens rechtmäßig in Österreich aufhielten.

7. Die gegenständlichen Beschwerden wurden dem Asylgerichtshof am 07.05.2010 vorgelegt.

8. Mit Schreiben vom 02.07.2010 gaben die Beschwerdeführer bekannt, die Rechtsanwältin Mag. Susanne Singer mit ihrer Vertretung beauftragt zu haben.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

2. Das Bundesasylamt legte im Rahmen seiner Beweiswürdigung dar, dass die Beschwerdeführer zwar glaubhaft gemacht hätten, dass die Angehörigen ermordet worden seien, nicht jedoch, dass die Beschwerdeführer von Mittätern bedroht worden seien.

Dazu führte das Bundesasylamt insbesondere aus, dass die Beschwerdeführer vorgebracht hätten, sie seien gezwungen worden, eine Aussage zurückzuziehen, widrigenfalls sie getötet würden. Dies sei jedoch nicht nachvollziehbar, zumal die Täter die Tat gestanden hätten und auch in Haft seien. Es sei unwahrscheinlich, dass diese wegen einer Aussage der Beschwerdeführer freigelassen würden.

Die vom Bundesasylamt vorgenommene und hier im Wesentlichen dargestellte Beweiswürdigung kann nicht als unschlüssig erachtet werden. Der Beschwerdeführer ist in der Beschwerde diesen Argumenten auch nicht konkret und substantiiert entgegen getreten.

2.1. Wenn in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass das Bundesasylamt durch entsprechende Fragestellung darauf hinwirken hätte müssen, dass die für die Entscheidungen wesentlichen Angaben gemacht werden, so ist festzuhalten, dass die Behörde nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK in Betracht kommt, verpflichtet ist, auf eine Konkretisierung der Angaben zu dringen. Nachdem die Beschwerdeführer laut eigenen Angaben ihrer Konkretisierungspflicht nachgekommen sind vergleiche S 3 der Beschwerdeschrift), hatte das Bundesasylamt keinen Anlass, weitere Fragen zu stellen. Die Ermittlungspflicht des Bundesasylamtes geht nicht so weit, dass sie Asylgründe, die gar nicht behauptet wurden, ermitteln müsste vergleiche VwGH 20.01.1993, 92/01/0950; 17.01.1994, 94/19/0886). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung geht nicht so weit, dass sie in jede denkbare Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten, etwa das Vorbringen der Partei, dazu Veranlassung geben vergleiche VwSlg 12.337A/1990; VwGH 04.04.2002, 2002/08/0221).

Im Übrigen wurde der Erstbeschwerdeführer gegen Ende der niederschriftlichen Einvernahme vom 08.03.2010 auch befragt, ob er Gelegenheit hatte, alles vorzubringen, was ihm wichtig erscheine, worauf er wörtlich angab: "Ich habe alles vorgebracht." (AS 149 ff).

Schließlich wurde auch in der Beschwerdeschrift in keinster Weise dargelegt, was die Beschwerdeführer bei der von ihnen geforderten Befragung noch für ergänzende Angaben gemacht hätten bzw. was sich dadurch in rechtlicher Hinsicht geändert hätte.

2.2. Die Beschwerdeführer bemängeln weiters, dass das Bundesasylamt die von ihm angekündigten Ermittlungen in Armenien nicht getätigt habe. Dazu ist festzuhalten, dass eine Behörde sogar ein angebotenes Beweismittel ablehnen darf, wenn dieses an sich, also objektiv nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 15.11.1983, 82/11/0084; 16.12.1992, 92/02/0257; 28.11.1995, 93/05/0173). Umso mehr muss dies auch für von der Behörde selbst in Erwägung gezogene Beweismittel gelten.

Dass die Angehörigen der Beschwerdeführer ermordet und zwei Täter festgenommen worden waren, wurde ohnedies festgestellt.

Des Weiteren hat der Asylgerichtshof im Interesse der Beschwerdeführer eine weitere Quelle zusätzlich konsultiert, und zwar eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.06.2010 zur Berichtslage über diesen Mord. Diese zeigt jedoch im Wesentlichen kein anderes inhaltliches Bild als im Verfahren vor dem Bundesasylamt bereits durch die Beschwerdeführer mit Berichtsmaterial belegt wurde. Demnach hat einer der Täter den Onkel des Erstbeschwerdeführers in einem Immobilienbüro kennengelernt, wo der Onkel erwähnt hätte, dass er sein Haus verkaufen wolle. Kurz darauf hat der Täter mit seinem Bruder dieses Haus aufgesucht, unter dem Vorwand, dieses kaufen zu wollen, und den Onkel des Erstbeschwerdeführers im Garten erstochen. Daraufhin ist er ins Haus gegangen und hat von den anderen Personen mit Messer und Pistole Geld und Schmuck gefordert. Dann haben die Brüder die Gattin, die Tochter und das Enkelkind des Onkels erstochen. Den Schmuck und die anderen Wertgegenstände hätten sie am nächsten Tag in einem Geldmarkt verkauft und das dabei erlöste Geld untereinander geteilt. Die beiden Täter sind mittlerweile zu lebenslanger Haft verurteilt worden.

Da sich daraus kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergab, sondern ihre Bescheinigungsmittel grundsätzlich bestätigten, war es daher nicht erforderlich, diese Anfragebeantwortung den Beschwerdeführern zu Gehör zu bringen.

2.3. Die Beschwerdeführer beantragen weiters die zeugenschaftliche Einvernahme desjenigen Mannes in einem armenischen Dorf, bei welchem sie sich circa zwanzig Tage lang versteckt gehalten hätten. Es sei ihnen zum Zeitpunkt der Einvernahmen nicht bewusst gewesen, dass sie auch in Armenien lebende Personen als Zeugen nennen könnten, sonst hätten sie dies eher getan.

Dazu ist festzuhalten, dass in Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes nur eingeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen.

Die dafür maßgebliche Norm des Paragraph 40, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2008/4 lautet:

"(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach

der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat;

2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;

3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung

erster Instanz nicht zugänglich waren (nova reperta) oder

4. wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht Entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind."

Das gegenständliche Verfahren hat keinen hinreichenden Anhaltspunkt für das Vorliegen eines dieser Ausnahmetatbestände hervorgebracht.

Die Beschwerdeführer haben zwar vorgebracht, nicht gewusst zu haben, auch im Ausland lebende Personen als Zeugen namhaft machen zu können. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführer bei den niederschriftlichen Einvernahmen auf das Neuerungsverbot hingewiesen wurden (AS 137 im Akt des Erstbeschwerdeführers) und sie - wie bereits oben unter Punkt 2.1. erwähnt - auch bejahten, alles vorgebracht zu haben. Die Beschwerdeführer hatten daher sehr wohl die Möglichkeit, die Einvernahme dieses Zeugen früher zu beantragen. Nachdem auch keine anderen Umstände behauptet wurden, welche eine Ausnahme vom Neuerungsverbot rechtfertigen würden, und solche auch sonst nicht erkennbar sind, steht das Neuerungsverbot diesem Beweisantrag entgegen.

Am Boden der zu dieser Bestimmung ergangenen und für deren Auslegung maßgeblichen Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe VfGH 15.10.2004, Zahl G237/03 ua., Punkt römisch drei.4.7.4.2.; VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313) ist in diesem Kontext noch zu beurteilen, ob diese späte, erst im Stadium der Beschwerde erfolgte Tatsachenbehauptung von dem Versuch gekennzeichnet ist, das Asylverfahren missbräuchlich zu verlängern. Im Rahmen einer gesamthaften Abwägung gelangt der Asylgerichtshof angesichts der obdargelegten Ausführungen zu der Ansicht, dass im Falle der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Missbrauchs zu bejahen ist.

Ungeachtet dessen wurde der Beweisantrag nicht ordnungsgemäß gestellt, zumal aus diesem nicht hervorgeht, was das konkrete Beweisthema ist bzw. was sich dadurch an der rechtlichen Beurteilung ändern würde. Selbst wenn sich die Beschwerdeführer bei dem namhaft gemachten Zeugen versteckt haben sollten und damit diese Wahrnehmung des Zeugen der Entscheidung zugrunde legt, so ist dadurch für sie - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher aufgezeigt werden wird - nichts gewonnen.

Schließlich kommt auch der Umstand hinzu, dass der Zeuge, welcher lediglich mit seinem (Vor-)Namen und seinem Dorf genannt wird, schwer erreichbar wäre. Selbst wenn eine ladungsfähige Adresse bekannt gegeben werden würde, existiert in Armenien auch keine österreichische Vertretungsbehörde, vor welcher der Zeuge allenfalls einvernommen werden könnte. Auch haben im Allgemeinen die österreichischen Botschaften insbesondere in diesen Sachbereichen gemäß dem EGVG nicht das AVG anzuwenden und wäre es für den AsylGH nicht möglich eine Botschaft im Amtshilfeweg um eine "zeugenschaftliche" Einvernahme, vor allem unter Wahrheitspflicht (Paragraph 50, AVG) des Zeugen, zu ersuchen.

Abgesehen davon ist zu diesem Beweisantrag noch Folgendes anzumerken: Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§7 AsylG 1997). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN). Anzuführen ist, dass im Verwaltungsverfahren der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Sinne des Paragraph 274, ZPO zu verstehen ist. Demnach kommen nur "parate Bescheinigungsmittel" in Frage (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu Paragraph 47,). Dies ist je nach den Umständen des konkreten Falles zu bemessen.

Das von den Beschwerdeführern zur Glaubhaftmachung zu einem späten Stadium, nämlich erst in der Beschwerde, dargelegte Bescheinigungsmittel, nämlich ein in Armenien lebender und hinsichtlich Namen und Adresse nicht näher bezeichneten "Zeuge", der wohl ihrer Ansicht nach erst vom Asylgerichtshof im Herkunftsstaat "gesucht" werden soll, kann zu diesem späten Zeitpunkt des Verfahrens nicht als parates Bescheinigungsmittel bezeichnet werden und ist dem auch aus diesem Grund nicht nachzukommen.

2.4. Die Beschwerdeführer kündigten auf Seite 4 ihres Rechtsmittels weiters an, in Form einer Beschwerdeergänzung weitere Länderberichte nachzureichen. Diese sind jedoch bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht eingelangt.

2.5. Was die jesidische Volksgruppenzugehörigkeit betrifft, so haben die Beschwerdeführer zwar angegeben, es deswegen "schwer gehabt" zu haben.

Wie sich jedoch aus den getroffenen Feststellungen - im Einklang mit der stRsp des AsylGH - ergibt, sind Jesiden kein Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen. Allfällige Diskriminierungen erreichen jedoch - wie unten noch näher aufgezeigt werden wird - nicht die für eine Asylgewährung erforderliche Intensität.

2.6. Wenn weiters beanstandet wird, dass den Beschwerdeführern armenische Dolmetscher zur Verfügung gestellt worden seien, obwohl ihre Muttersprache Jezidisch/Kurdisch sei, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im AsylG lediglich von einer dem Asylwerber "verständlichen Sprache" die Rede ist, welche jedoch nicht notwendig seine Muttersprache sein muss. Im Übrigen hatben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin auch angegeben, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben (z.B. AS 151 bzw. AS 97). Da in Armenien "Armenisch" die Sprache der Majoritätsbevölkerung und auch Amtssprache ist, kann auf Grund ihrer eigenen Angaben in den Einvernahmen nicht geschlossen werden, dass sie sich, insbesondere im Kontakt mit Behörden bzw. deren Organen, nicht hinreichend auf Armenisch verständigen hätten können.

2.7. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Zeitungsartikel und DVDs wurden ohnedies einer Übersetzung zugeführt, aus diesen ergibt sich, dass eben vier Angehörige der Beschwerdeführer ermordet und in diesem Zusammenhang zwei Personen festgenommen worden seien.

2.8. Zu den Ausführungen in der Beschwerde, in Armenien gäbe es keinen polizeilichen Schutz und die Polizei würde willkürlich handeln, so ist den getroffenen Feststellungen zwar zu entnehmen, dass Korruption ein Problem ist und Polizei und Sicherheitsbehörden oft wenig unternehmen.

Andererseits ergibt sich jedoch aus den von den Beschwerdeführern selbst vorgelegten Artikel aus der Zeitung "Die Stimme der Yeziden", dass dank der investigativen und aufklärenden Arbeit der Kriminalpolizei, eines Untersuchungssausschusses und der Staatsanwaltschaft die Täter bereits wenige Tage nach den Morden festgenommen worden seien.

Daraus ergibt sich, dass die armenischen Behörden insbesondere im Zusammenhang mit den gegenständlichen Mordfällen aus kriminellen Motiven an Minderheitsangehörigen im Rahmen der Strafverfolgung jedenfalls rasch und effizient handelten und damit auch - in Zusammenschau mit der Verurteilung der Täter zu lebenslänglichen Freiheitsstrafen - ein deutliches positives generalpräventives Zeichen der Abschreckung für andere darlegten und dies ein Beleg für grundsätzlich funktionierende Schutzmechanismen in Armenien ist. Wenngleich die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass nicht einmal die härtesten Strafen, wie etwa die Todesstrafe, Menschen vor derartigen Taten abhalten können, kann daher der Umstand, dass dessen ungeachtet derartige Vorfälle passieren, nicht dazu führen, die Schutzmechanismen eines Staates generell für nicht hinreichend bzw. ineffektiv zu bezeichnen.

Dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers auch grundsätzlich Vertrauen in die Schutzfähigkeit und -willigkeit der armenischen Behörden gehabt haben muss, zeigt sich auch darin, dass er sich wegen der telefonischen Bedrohungen an die Polizei habe wenden wollen.

Wie bereits oben ausgeführt, hat es das Bundesasylamt schlüssigerweise für nicht nachvollziehbar erachtet, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers einerseits auf seinem Weg zur Polizei angerufen und gewarnt worden sein soll, nicht hinzugehen, andererseits jedoch von seinen Bedrohern aufgefordert worden sein soll, gerade dort eine Aussage zu machen um eine Freilassung der Täter zu bewirken. Die Anrufer hätten nicht wissen können, mit welcher Absicht er dorthin gehe.

Wenn in der Beschwerdeschrift diesbezüglich ausgeführt wird, dass die telefonische Drohung derart gemeint war, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers umkehren solle, falls er wegen der Anruf hingehen zur Polizei gehen wolle, so ist auch dies für den erkennenden Senat wenig nachvollziehbar. Der Anrufer konnte nämlich nicht wissen, welche Aussage der Bruder des Erstbeschwerdeführers dann tatsächlich gemacht hätte. Die nunmehrige Argumentation in der Beschwerde scheint daher - in Kenntnis der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - einer Schutzbehauptung zu gleichen. Bei seiner Einvernahme vom 04.03.2010 gab der Bruder des Erstbeschwerdeführers noch an, sich nicht vorstellen zu können, woher die Anrufer gewusst hätten, dass er die Absicht habe, wegen eben dieser Anrufe zur Polizei zu gehen.

2.9. Das Ergebnis der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes bzw. deren Schlüssigkeit wird auch noch durch nachfolgende ergänzende Erwägungen in seiner Richtigkeit gestützt:

2.9.1. Bei sämtlichen Einvernahmen der Beschwerdeführer wurde nicht dargelegt, welche Aussage bzw. Klage sie tätigen bzw. zurücknehmen hätten sollen.

So hat der Erstbeschwerdeführer angegeben, dass zwei Täter aufgrund von Hinweisen einer Nachbarin der Getöteten festgenommen worden seien (AS 143 ).

Der Erstbeschwerdeführer hat behauptetermaßen fast täglich Anrufe erhalten, er müsse zur Polizei gehen und angeben die Beschwerden bzw. Anzeigen zurückzunehmen (AS 143).

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer nie angegeben hat, überhaupt eine Anzeige gemacht oder eine Beschwerde eingebracht zu haben, welche er zurücknehmen könnte. Wie das Bundesasylamt bereits schlüssig dargetan hat, ist es auch nicht nachvollziehbar, weshalb eine Aussage der Beschwerdeführer eine Enthaftung der geständigen (und mittlerweile sogar zu lebenslanger Haft verurteilten) Mörder zu deren Entlassung führen sollte, zumal er seinen Angaben nach auch keine Wahrnehmungen machte die für eine Ausforschung der Täter kausal war. Die Beschwerdeführer konnten auch keine konkreten Angaben machen, was sie angeben hätten sollen, damit diese Personen freigelassen werden. Die in der Beschwerdeschrift genannte Aufforderung "Macht, was ihr könnt, damit unsere Leute frei werden!" ist wohl zu allgemein, um ein Geständnis der Täter, die Aussagen der Augenzeugen und die gefundenen Sachbeweise zu widerlegen.

In diesem Zusammenhang ist es auch auffällig, dass die Beschwerdeführer nicht behauptet haben, dass die eigentlichen Tatzeugen, deren Angaben zur Verhaftung der Täter führten, bedroht oder verfolgt worden wären. Gerade diesen müssten aber der allgemeinen Lebenserfahrung nach auf Grund ihrer Kausalität zur Ausforschung der Täter und Wichtigkeit der Aussagen im Strafverfahren besonders gefährdet sein. Der AsylGH vermochte - mit Unterstützung der Staatendokumentation - keine Berichte finden, die darauf hinweisen würden, dass im Zusammenhang mit diesen Vorfällen es zu Repressalien gegen Zeugen kam. Wenn aber nicht einmal diesen Zeugen bzw. deren Familienmitgliedern eine - naheliegendere - Verfolgung drohte, ist nicht plausibel, warum gerade die Beschwerdeführer bedroht worden sein sollten.

Gegen eine tatsächliche Bedrohung bzw. eine für die Asylgewährung ausreichende Intensität einer solchen spricht auch, dass die Beschwerdeführer ihren Angaben nach ab Mitte Juni fast täglich Drohanrufe erhalten hätten, dies auch, obwohl er die Nummer gewechselt habe und auch innerhalb Armeniens von einem Ort zum anderen gezogen sei. Die Heimat hätten sie jedoch erst im Dezember 2009 verlassen, zumal sie zuvor noch ihr Hab und Gut verkaufen mussten.

Die Beschwerdeführer waren also noch rund ein halbes Jahr in Armenien aufhältig und seien in diesem Zeitraum auch immer wieder telefonisch bedroht worden, tatsächlich zugestoßen ist ihnen jedoch nichts, obwohl auch ihr jeweiliger Aufenthaltsort bekannt gewesen sein soll und die Erpresser auch gedroht haben sollen, dass sie die Familie ermorden, wenn sie nicht für die Freilassung der Mörder sorgen würden. Auch bei hypothetischer Annahme, dass es diese Drohungen gegeben hat, zeigt dies, dass diese wohl hinsichtlich der Realisierung der Drohung nicht ernst gemeint waren und allenfalls zur Einschüchterung dienen sollten, wenngleich dies aber nicht zu erklären vermag - wie bereits angeführt - warum diese Personen ausgerechnet bei den Beschwerdeführern ansetzen sollten, die auf das Verfahren keinerlei Einfluss haben konnten.

2.9.2. Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus Paragraph 41, Absatz 7,,

2. Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus Paragraph 60, AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.

Der Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet

abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario offensichtlich

den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im Paragraph 41, Absatz 7, 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten Paragraph 6, AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.

Hier ergeben sich derartige Fakten im Wesentlichen aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen und Unplausibilitäten in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass solche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vergleiche ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45, mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).

2.10. Im Ergebnis ist es den Beschwerdeführern weder gelungen, eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch sind sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung, soweit diese infolge partiell unzulässiger Neuerung überhaupt zu berücksichtigen ist, in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass der Beschwerdeführer entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihm dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.

3. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ergibt.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.

Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, eine solche glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch die allgemeine Lage ist in Armenien nicht dergestalt, dass sich konkret für die Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.

3.1.3. Selbst wenn man rein hypothetisch vom Vorbringen und damit von diesem Bedrohungsszenario für die Beschwerdeführer durch nichtstaatliche Akteure ausgehen würde, dass ihnen seitens der Mörder ihrer Verwandten Verfolgung droht, so käme man zu keinem anderen Ergebnis:

Eine asylrelevante Verfolgung kann im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur dann angenommen werden, wenn die Verfolgungshandlungen vom Verfolgerstaat ausgehen, sondern auch wenn die staatlichen Maßnahmen nicht im Ergebnis dazu führen, dass der Eintritt eines asylrechtlich, relevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abgewendet werden kann vergleiche hiezu etwa VwGH 30.06.2005, Zahl 2002/20/0205; VwGH 01.09.2005, Zahl 2005/20/0357), was im letzteren Fall dann Relevanz zeitigen könnte, wenn die staatlichen Behörden nicht "schutzwillig" oder "schutzfähig" gegenüber solchen - aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgenden - Angriffen Dritter sind.

An der Schutzwilligkeit würde es dann fehlen, wenn der Staat nicht gewillt ist, von Privatpersonen (nichtstaatlichen Akteuren) ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte vergleiche hiezu etwa VwGH 23.07.1999, Zahl 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, Zahl 2000/20/0226). Handelt es sich beim Vorgehen von Privatpersonen (nichtstaatlichen Akteuren) lediglich um von den Konventionsgründen losgelöste "kriminelle Machenschaften", kommt diesen lediglich dann Asylrelevanz zu, wenn die Verweigerung des staatlichen Schutzes selbst wiederum auf einem dieser Gründe beruht (VwGH 11.12.1997, Zahl 96/20/0045; VwGH 24.06.1999, Zahl 98/20/0574; VwGH 13.11.2001, Zahl 2000/01/0098).

An der Schutzfähigkeit würde es dann mangeln, wenn nicht mit ausreichenden Chancen einer "präventiven Verhinderung" der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung seitens staatlicher Stellen gerechnet werden kann vergleiche hiezu etwa VwGH 30.06.2005, Zahl 2002/20/0205; VwGH 01.09.2005, Zahl 2005/20/0357; VwGH 17.10.2006, Zahl 2006/20/0120).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss - im Falle der Annahme einer Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure - staatlicher Schutz gegen die betreffenden Übergriffe gesucht worden sein oder ein solcher Versuch von vornherein aussichtslos sein (VwGH 9.9.1993, 93/01/0338; 26.11.1993, 93/01/0108).

Nach der Judikatur des EGMR, H.L.R gegen Frankreich, Urteil vom 29.4.1997, ist es in erster Linie Aufgabe des Antragstellers, konkret darzustellen bzw. glaubhaft zu machen, dass die staatlichen Autoritäten nicht in der Lage sind ausreichend vor solchen Gefahren zu schützen.

Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).

Die Beschwerdeführer behaupten eine Verfolgung durch Mörder ihrer Angehörigen und damit eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure.

Das Erfordernis des kausalen Zusammenhangs mit einem Konventionsgrund wäre dann erfüllt,

(1) wenn eine echte Gefahr von Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur aus Motiven, die in Beziehung zu einem der Konventionsgründe stehen, gegeben ist, gleichgültig, ob die Unterlassung von Schutz durch den Staat mit dem Abkommen in Verbindung steht oder nicht, oder

(2) wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, der Staat jedoch aus einem Konventionsgrund außerstande oder nicht bereit ist, Schutz zu bieten.

vergleiche UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" im Zusammenhang mit Artikel 1 A

(2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Absatz 23,)

Im gegenständlichen Fall versuchen die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmittelschrift zwar, wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. ihres Verwandtschaftsverhältnisses zu den ermordeten Personen verfolgt zu werden, und könnte dies auf einen Zusammenhang mit einem der in der GFK genannten Gründe hindeuten.

Zum einen geben jedoch die Beschwerdeführer und ihre Angehörigen sämtlich an, der Onkel ihres Gatten sei wegen seines Vermögens bzw. Geldes umgebracht worden, sie nennen also rein kriminelle Gründe.

Zum anderen sind dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass gegen derartige Gefahren - nämlich eine mittelbare staatliche Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit - keine ausreichenden Schutzmechanismen der zuständigen staatlichen Behörden vorhanden wären, um den Eintritt eines der von den Beschwerdeführern für möglich gehaltenen Erfolges mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht eintreten zu lassen. Die Beschwerdeführer hatten bislang nicht versucht, Schutz bei den staatlichen Behörden zu erlangen. Auch haben sie nicht konkret behauptet, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätten, oder ein Versuch, staatlichen Schutz zu erlangen von vornherein aussichtslos wäre, was auch amtswegig insbesondere auf Grund der Berichtslage nicht festgestellt werden kann.

In diesem Zusammenhang ist auch die aktuelle Entscheidung des EGMR vom 16.06.2009, A.M. gegen Schweden, zu erwähnen, wonach nicht davon ausgegangen werden kann, dass kein Schutz vor von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung gewährt werden würde, wenn sich ein Beschwerdeführer nie an die Behörden gewandt hat.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen kann auch bei richtlinienkonformer Interpretation der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit nicht ohne weiteres davon gesprochen werden, dass die Sicherheitsbehörden in Armenien iSd Artikel 6, Litera c, Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29.April 2004 "erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit gegen derartige Gefahren zu bieten".

Artikel 7 Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29.April 2004 lautet:

(1) Schutz kann geboten werden

a) vom Staat oder

b) von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichenTeil des Staatsgebiets beherrschen.

(2) Generell ist Schutz gewährleistet, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz gewährleistet, ziehen die Mitgliedstaaten etwaige in einschlägigen Rechtsakten des Rates aufgestellte Leitlinien heran.

Unter Zugrundelegung dieser - nicht unmittelbar anwendbaren - europarechtlichen Norm gelangt man unter Einbeziehung der berücksichtigten Berichtslage und des Vorbringens vom Beschwerdeführer auch zum Ergebnis, dass "geeignete Schritte" in Armenien eingeleitet wurden, um Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu verhindern und sich keine konkreten Hinweise ergeben, dass diese Schutzmechanismen für Personen in der Lage der Beschwerdeführer nicht zugänglich wären.

Bei dieser Beurteilung war auch zu berücksichtigen, dass es aus dem Umstand, dass im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer vereinzelt - wie auch in anderen Staaten - es zu solchen Vorfällen (überhaupt) kommt, keinen hinreichenden Grund bietet, allein daraus bereits den Schluss zu ziehen, dass die (schutzbereiten) staatlichen Stellen des Herkunftslandes nicht in der Lage sind, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten. Wollte man nämlich die "Effektivität" der Schutzfähigkeit dahingehend verstehen, dass es "sicher auszuschließen" sein müsse, dass der jeweilige Asylsuchende im Falle der Rückkehr Opfer eines Übergriffs würde, so ginge das an der Lebenswirklichkeit, wie gesagt nicht nur in Armenien, vorbei (zB. VwGH 4. 5. 2000, 99/20/0177). Jedem Staat würde damit letztlich etwas Unmögliches abverlangt. Auch ein hochentwickelter Staat kann gegen Übergriffe nichtstaatlicher Akteure keinen absoluten Schutz des Lebens und der Sicherheit gewährleisten, ohne dass darin eine staatliche oder dem Staat zurechenbare - asylrelevante - Verfolgung gelegen wäre (VwGH 31.8.1995, 94/19/1388; 26.3.1996, 95/19/0046).

Im gegenständlichen Fall wäre daher auch bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass auf Grund ausreichender Schutzmechanismen, zu denen die Beschwerdeführer auch Zugang haben, eine Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden asylrelevanten Verfolgung, unter Zugrundelegung eines objektiv-subjektiven Maßstabes (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380), nicht als wohlbegründet zu erachten wäre.

3.1.4. Was das Vorbringen betrifft, dass die Beschwerdeführer Probleme aufgrund ihrer jesidischen Volksgruppenzugehörigkeit hatten, so ist zunächst festzuhalten, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe allein kein Grund für die Asylanerkennung rechtfertigt, soferne nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden.

Darüber hinaus kann - wie bereits ausgeführt - auch den vorliegenden Länderinformation nicht entnommen werden, dass Jesiden in Armenien allein aufgrund ihrer Abstammung verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen werden.

Es gibt zwar immer wieder Berichte von Angehörigen der jesidischen Minderheit über Diskriminierungen, aber nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind weder Jesiden noch andere Minderheiten Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen. Im Falle von Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten sind die Behörden schutzbereit. Strafanzeigen werden aufgenommen. Die Ermittlungen dauern zwar häufig sehr lange, aber dies gilt auch für Verfahren, die nur armenische Volkszugehörige betreffen.

Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer der jesidischen Volksgruppe angehören, bewirkt sohin für sich allein nicht, dass ihnen Asyl zu gewähren wäre, weil sich aus den getroffenen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige ihrer Volksgruppe schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Es ist den Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen, dass es keine gezielte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur jesidischen Volksgruppe in Armenien gibt.

3.1.5. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren und die Beschwerde somit jeweils hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.

Was die Zweitbeschwerdeführerin, sowie den Dritt- und den Viertbeschwerdeführer betrifft, so haben diese keine eigene Fluchtgründe vorgebracht, sodass für jene gleichlautende Entscheidungen zu ergehen hatten und die Abweisung von deren Anträgen im Rahmen des Familienverfahrens zu bestätigen war vergleiche Paragraph 34, Absatz 4, AsylG).

3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Absatz 6, leg cit).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

3.2.1. Im gegenständlichen Fall ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte. Wie bereits zu Spruchpunkt römisch eins. im Rahmen einer Eventualbegründung dargestellt, wäre auch im Falle der Wahrunterstellung des Vorbringens von hinreichenden Schutzmechanismen, zu denen auch Zugang besteht, auszugehen, um eine derartige Gefahr nicht real werden zu lassen.

3.2.2. Vorgebrachte Erkrankungen

Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist unter anderem zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK entgegen steht.

Der Erstbeschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerde einen Arztbrief vorgelegt, wonach er wegen Gelenksbeschwerden behandelt wurde.

Die Zweitbeschwerdeführer hat einen CT-Befund vorgelegt.

Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ist va. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Im jüngeren Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Artikel 3, EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara

  1. Litera v
    Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid
  2. Litera v
    The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.

Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.

Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorlag.

Der EGMR stellte in diesem Verfahren die aus seiner bisherigen Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze zusammenfassend wie folgt dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):

Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Der Verwaltungsgerichtshof folgte in seinem Erkenntnis vom 23.9.2009, Zl 2007/01/0515-10, dieser Ansicht.

Fallbezogen bedeutet dies gegenständlich Folgendes:

Der Erstbeschwerdeführer war zwei Tage stationär im Krankenhaus aufhältig und wurde in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen. Außer medikamentöser Behandlung und dem Anraten einer Nikotinkarenz wurden keine weiteren Maßnahmen empfohlen.

Aus dem von der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten Befund ergeben sich gutartige Geschwülste. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde aufgetragen, das Bundesasylamt über ihren Gesundheitszustand am Laufenden zu halten (AS 81), weitere Befunde wurden jedoch nicht vorgelegt. Die Zweitbeschwerdeführerin nimmt laut eigenen Angaben auch keine Medikamente ein.

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass beim Erstbeschwerdeführer bzw. bei der Zweitbeschwerdeführerin eine schwere, lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt. Laut den im angefochtenen Bescheid getroffenen (und nicht konkret bekämpften) Feststellungen ist überdies die medizinische Versorgung in Armenien flächendeckend gewährleistet und besteht auch ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt sich nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat/Zielstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen. Fallbezogen erreicht die von der belangten Behörde festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung der beschwerdeführenden Partei auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird. Auch wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht hinreichend belegt und kann auch auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr (vlg. zum "real risk" betreffend Zugang insbesondere EGMR, Fall N. v. the United Kingdom) bestünde, dass die Partei va. als Asylwerber keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung in Armenien hat.

3.2.3. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in ihrem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.

Der Erstbeschwerdeführer war in seiner Heimat in der Lage, seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie durch eigene Arbeit, nämlich als Tierzüchter, zu bestreiten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer in Hinkunft nicht mehr zumutbar wäre, durch eigene Arbeit dazu beizutragen, um das zu seinem eigenen Lebensunterhalt - und dem seiner Familie - unbedingt Notwendige erlangen zu können.

Laut ihren Angaben haben die Beschwerdeführer ihr Haus zurückgelassen, sodass auch eine Wohnmöglichkeit gegeben ist.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen

(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).

3.2.4. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

3.2.5. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

3.2.6. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, und die Beschwerde somit jeweils auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.

Was die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer betrifft, so hatten für jene gleichlautende Entscheidungen zu ergehen hatten und war die Abweisung von deren Anträgen im Rahmen des Familienverfahrens zu bestätigen vergleiche Paragraph 34, Absatz 4, AsylG).

3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei.:

3.3.1. Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, lautet:

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird

(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu

berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt

des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,

Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

3.3.2. Den beschwerdeführenden Parteien war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.

3.3.3. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht (Paragraph 31, FPG) für das Bundesgebiet wurde von den Beschwerdeführern nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.

3.3.4. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Artikel 8, EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nur ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.

3.3.4.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;

das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).

Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

3.3.4.2. Sämtliche Beschwerdeführer (Ehegatten und zwei Söhne) sind Mitglieder einer Kernfamilie und in gleicher Weise von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, weshalb nach den obigen Ausführungen bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Familienleben gegeben sein kann.

Was das Verhältnis zu den weiteren in Österreich aufhältigen Angehörigen (Mutter des Erstbeschwerdeführers, dessen zwei Brüder samt Familien) betrifft, so wurden deren Beschwerden ebenfalls abgewiesen, sodass auch sie von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind. Auf ein allfälliges Familienleben brauchte daher ebenfalls nicht eingegangen werden.

3.3.4.3. Was das Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich betrifft, so befinden sich diese sei November bzw. Dezember 2009, also seit nicht einmal neun Monaten, in Österreich.

Bereits aufgrund dieser - im Vergleich zu anderen Fällen - relativ kurzen Aufenthaltsdauer ist nicht davon auszugehen, dass sie hier ein entsprechendes Privatleben entwickelt hätten und haben sie auch - bis auf den Besuch eines Deutschkurses - keinerlei integrationsbegründende Umstände vorgebracht.

Die Ausweisung stellt daher nach Ansicht des erkennenden Senats auch keinen Eingriff in das Recht auf Privatleben dar und es ist somit auch eine Abwägung iSd Artikel 8, EMRK nicht erforderlich.

Selbst wenn man zu Gunsten der Beschwerdeführer bereits vom Vorliegen eines Privatlebens in Österreich ausgehen würde, käme man im Rahmen einer derartigen Abwägung zu keinem anderen Ergebnis.

Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:

"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Die Beschwerdeführer haben - wie bereits erwähnt - außer den Besuch eines Deutschkurses keine Umstände (etwa freundschaftliche Beziehungen, Schulbesuch, Berufstätigkeit, Teilnahme am sozialen Leben, usw) vorgebracht, die für ein entsprechendes Privatleben sprechen, sodass zu ihren Gunsten lediglich ein neunmonatiger Aufenthalt in Österreich ins Treffen geführt werden kann, welcher verhältnismäßig kurz ist.

Hinzu kommt, dass ein allfälliges Privatleben jedenfalls in einem Zeitraum entstanden ist, in dem der Aufenthalt der Beschwerdeführer unsicher war, was diese aufgrund des anhängigen Asylverfahrens auch wissen mussten. Dies ist bei der Abwägung als die persönlichen Interessen mindernd in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, Fall Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).

Privatleben iSd Artikel 8, Absatz eins, kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).

Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es den beschwerdeführenden Parteien bei der asylrechtlichen Ausweisung grundsätzlich nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN).

In der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008) zeigt der Gerichtshof zum Privatleben einer Asylwerberin die maßgeblichen Kritierien im Rahmen der gegenständlichen Aufenthaltsbeendigung auf. Es war davon auszugehen, dass deren Verfahren bereits insgesamt rund 10 Jahre dauerte. Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet sind. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen.

Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Artikel 8, EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).

Die Beschwerdeführer verfügen mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Ein weiterer nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet stellt grundsätzlich eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 120, FPG dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen von 1000 bis 5000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Wochen lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet deutlich erkennen. Die Erlassung einer Ausweisung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Ausweisung bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommen Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich grundsätzlich unverzüglich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraph 46, FPG) durchführen.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte (insbesondere EGMR in den Fällen NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich) ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, an der Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführer festzustellen, das deren - ohnedies schwache - Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Ausweisung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.

Anzumerken ist, dass trotz dieser Verpflichtung, Österreich zu verlassen, es den über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügenden beschwerdeführenden Parteien frei steht - wie andere Fremde auch - auf gesetzeskonforme Weise vom Ausland aus einen Antrag auf einen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel zu stellen, die Entscheidung darüber dort abzuwarten und Österreich damit in die Lage zu versetzen eine im öffentlichen Interesse notwendige und wirksame Zuwanderungskontrolle zu vollziehen.

3.3.5. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Parteien liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005).

3.3.6. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher die die Beschwerde somit auch jeweils hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.

römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. und ergänzend auch auf die 2. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.

Im konkreten Fall wurde im Rahmen der Erwägungen auch dargestellt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen für den erkennenden Asylgerichtshof zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen im dargestellten Ausmaß nicht den Tatsachen entspricht. Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Richtlinienkonformität, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010

Dokumentnummer

ASYLGHT_20100902_E9_413_099_1_2010_00

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