Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext E13 314147-4/2010

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

E13 314147-4/2010

Entscheidungsdatum

01.09.2010

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E13 314.147-4/2010-6E

E13 314.148-4/2010-4E

E13 314.149-4/2010-3E

E13 314.150-4/2010-3E

E13 314.151-4/2010-3E

E13 314.152-4/2010-3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. German Bertsch, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2010, Zl. 10 06.361-EAST-West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

2. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. German Bertsch, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2010, Zl. 10 06.363-EAST-West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

3. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch RA Mag. German Bertsch, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2010, Zl. 10 06.364-EAST-West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

4. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch RA Mag. German Bertsch, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2010, Zl. 10 06.362-EAST-West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

5. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch RA Mag. German Bertsch, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2010, Zl. 10 06.365-EAST-West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

6. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch RA Mag. German Bertsch, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2010, Zl. 10 06.366-EAST-West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

römisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

römisch eins.1.1. Die BF (in weiterer Folge gemäß ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF6 bezeichnet), brachten am 3.12.2006 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurden der BF1 und die BF2 erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF1 im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vor, am Grenzkontrollposten Kalbadjar zwischen Karabach und Armenien als Grenzposten gearbeitet zu haben. Am 2.11.2006 gegen 19.00 Uhr habe der BF1 einen kleinen LKW kontrolliert. Da der Fahrer des LKW keine Dokumente vorweisen konnte habe der BF1 mit Hilfe eines Kollegen die Ladefläche kontrolliert und entdeckte 15 Kisten mit Waffen. Zur Unterstützung herbeibeorderte Kollegen, welche offensichtlich mit den beiden Fahrern des LKW befreundet waren, forderten den BF1 schließlich auf den LKW weiterfahren zu lassen. Nachdem die unterstützenden Kollegen die Nachtschicht übernommen haben, begab sich der BF1 nach Hause und erzählte seiner Frau und seinem Freund römisch fünf. den oben dargelegten Sachverhalt, worauf dieser vermeinte, dass der BF1 die Nacht bei ihm verbringen sollte.

römisch fünf. erfuhr erst am folgenden Tag in der Kaserne, dass bereits über diesen Vorfall gesprochen wurde.

Während der BF1 bei seinem Freund aufhältig war, kamen unbekannte Männer zur BF2, verlangten nach dem BF1 und bedrohten die BF2.

Anlässlich der am 24.7.2007 erfolgten neuerlichen Einvernahme bestätigte der BF1 die oben dargelegte Ausführungen und präzisierte diese dahingehend, dass die beiden LKW Lenker handgreiflich wurden, weshalb der BF1 die Dienstwaffe gegen diese gerichtet habe. Bei einer Durchsuchung des LKW¿s habe der BF1 schließlich ein Messer in der Fahrerkabine und 15 Kisten mit Kalaschnikows entdeckt. Ein Freund des BF1, welcher mit diesem den Grenzdienst versah, holte aus M., welches ca. 25 bis 30 km vom Grenzposten entfernt liegt, zwei Soldaten als Verstärkung hinzu, welche dem BF1 zu verstehen gaben, dass diese Waren für einen S.B., einem bekannten Mafiosi, bestimmt seien und der BF1 erhebliche Probleme bekommen werde. Als der BF1 von den Soldaten aufgefordert wurde, den LKW weiterfahren zu lassen, kam dieser der Aufforderung nach.

Die Anträge auf internationalen Schutz der BF wurden folglich mit den Bescheiden des BAA vom 30.7.2007, Zahlen: 06 13.098-BAI, 06 13.099-BAI, 06 13.101-BAI, 06 13.102-BAI, 06 13.103-BAI, 06 13.104-BAI, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan, Berg Karabach nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Aserbaidschan, Berg Karabach verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Den dagegen eingebrachten Rechtsmitteln der Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnissen vom 6.10.2008, Zlen. E13 314.152-1/2008-6E, E13 314.150-1/2008-6E, E13 314.151-1/2008-6E, E13 314.149-1/2008-6E, E13 314.148-1/2008-6E und E13 314.147-1/2008-6E insofern Folge gegeben, als die erstbehördlichen Bescheide behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen wurde, zumal der Sachverhalt so mangelhaft erschien, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien.

In Folge tätigte die belangte Behörde umfassende Erhebungen zu den Themen, Grenzsicherung in Berg Karabach (AS 331ff), Polizei und Justizsystem in Aserbaidschan (AS 353ff), Dokumente in Berg Karabach (AS 397ff), innerstaatliche Fluchtalternative in Berg Karabach (AS 411ff), soziale Lage in Berg Karabach (AS 427ff), menschenrechtliche Situation in Berg Karabach (AS 457ff), allgemeine Situation in Kjalbadschar insbesondere der Minderheit der Kurden (AS 473ff), Hintergrundinformation betreffend des Konfliktes zu Berg Karabach (AS 507), medizinische und psychologische Behandlung im Gebiet Berg Karabach (AS 541ff). Diese Feststellungen wurden den BF zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 28.5.2009 (AS 551) und 20.8.2009 (AS 571) bezogen die BF Stellung bzw. brachten als Beweismittel die Jahresberichte von Amnesty International aus den Jahren 2008 und 2009 betreffend der Lage in Aserbaidschan bei (AS 573ff).

Des weiteren wurde seitens der belangten Behörde mittels Tonträger beim Sprachinstitut "Sprakab" eine Sprachanalyse, dessen Ergebnis der Akte beiliegt (AS 677ff), eingeholt.

Aufgrund des durch die Sprachanalyse vorliegenden Ermittlungsergebnisses erfolgte neuerlich eine Erhebung zur den Behandlungsmöglichkeiten von Osteoid-Osteom in Armenien (AS 695). Im Rahmen der neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme des BF1 am 3.2.2010 gab dieser zur Sprachanalyse befragt an, diese nicht anzuerkennen, kein Jezide aus Armenien zu sein und aus dem Gebiet Berg Karabach zu stammen. Zudem sei er kein Aserbaidschaner (AS 711). Abschließend wurden den BF die Feststellungen zu Armenien zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme zu erstatten (AS 713).

römisch eins.1.2. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit den Bescheiden des BAA vom 4.2.2010, Zahlen: 06 13.098-BAI, 06 13.099-BAI, 06 13.101-BAI, 06 13.102-BAI, 06 13.103-BAI, 06 13.104-BAI, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

römisch eins.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF in Bezug auf den - mangels identitätsbezeugender Dokumente - unbescheinigt behaupteten Herkunftsstaat Aserbaidschan und Berg Karabach sowie der, diesen widerstreitenden Sprachanalyse, welche auf der Grundlage einer linguistischen Analyse ein gutes Bild des sprachlichen Hintergrundes der Person die armenische Herkunft bestätigt, und den mangelnden Kenntnissen betreffend des behaupteten Herkunftsstaates Aserbaidschan und Berg Karabach, als unglaubwürdig. Diese Beurteilung wird insbesondere auch dadurch untermauert, als das Sprachanalyseinstitut im Gegensatz zu den BF kein Interesse am Verfahrensausgang - egal in welche Richtung auch immer - hat, zumal diesem Beweismittel erhöhte Beweiskraft zuzuerkennen war. Zudem vermochten die BF keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens erwecken und traten diesem nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegen.

römisch eins.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt allgemeine Feststellungen zur Politik und Wahlen, allgemeinen Sicherheitslage, zur regionalen Problemregion Berg Karabach, den Menschenrechten, zur Meinungs- und Pressefreiheit, zur Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition, zu den Haftbedingungen und zur Todesstrafe; im Rahmen des Rechtsschutzes zur Justiz, Zeugenschutz, Sicherheitsbehörden, Polizeigewalt und Folter, Korruption, Menschenrechtsorganisationen, Ombudsmann; im Rahmen der Minderheiten zu deren Rechte, insbesondere hinsichtlich Jesiden, Mischehen, Religionsfreiheit, religiösen Gruppen, zur innerstaatlichen Fluchtalternative und Verfahren zur Existenzgründung, zur Sozialen Gruppe der Frauen und Kinder sowie im Rahmen von Rückkehrfragen zur Grundversorgung, Wirtschaft, medizinischen Versorgung und Behandlung nach der Rückkehr (AS 805 bis 869).

römisch eins.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass die BF keinen relevanten Sachverhalt in Bezug auf den tatsächlichen Herkunftsstaat Armenien vorgebracht haben, da diese keinerlei Verfolgungsgeneigtheit oder Verfolgungsgefahr aufgezeigt haben, zumal im Verlauf des Verfahrens mit dem von den BF erstatteten Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen der GFK nicht glaubhaft zu machen vermochte. Die Angaben sowohl die Personen betreffend als auch die vorgebrachten Gründe erwiesen sich als unwahr und konnten nicht als Feststellung der rechtlichen Beur4teilung zugrunde gelegt werden.

römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.2.2010 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass den Bescheiden der belangten Behörde wesentliche und gravierende Mängel anhaften.

römisch eins.1.4. Mit ho Erkenntnissen vom 05.05.2010 , Zlen. E13 314.147-2/2010-4E, E13 314.148-3/2010-6Z, E13 314.149-3/2010-6Z, E13 314.150-3/2010-6ZE, E13 314.151-3/2010-6Z sowie E13 314.152-3/2010-6Z wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 4.2.2010, Zahlen: 06 13.098-BAI, 06 13.099-BAI, 06 13.101-BAI, 06 13.102-BAI, 06 13.103-BAI, 06 13.104-BAI, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.

Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF armenische Staatsangehörige seien. Betreffend der Ausreisegründe vermochte auch der AGH im Einklang mit den Ausführungen des BAA dem Vorbringen der BF aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit bei zu messen und schloss sich den Ausführungen des BAA, in dem diese das Vorbringen als eine in den Raum gestellte Behauptung wertete, an.

römisch eins.1.5. Am 24.06.2010 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ein. Aus der nunmehr vorgelegten Geburtsurkunde ergäbe sich, dass BF 1 in Nagorny Karabach, Aserbaidschanische SSR geboren sei, weshalb eine Ausweisung nach Armenien rechtswidrig sei. Auch eine Rückkehr nach Berg Karabach sei den Wiederaufnahmewerbern nicht möglich. Zur Fristgerechten Einbringung führte der rechtsfreundliche Vertreter aus, dass die Übersetzung der Geburtsurkunde vom 14.06.2010 stamme und die zweiwöchige Frist somit gewahrt sei.

römisch eins.1.6. Mit Schreiben der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes vom 02.08.2010 wurde der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer sodann aufgefordert, nähere Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Antrags gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG zu tätigen (einschließlich der Frage, wann die Beschwerdeführer Kenntnis über die Existenz der vorgelegten Geburtsurkunde erlangt hätten - mit entsprechenden Bescheinigungsmitteln). Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer wurde ferner darum ersucht, das Original des bisher nur in Kopie vorliegenden Dokuments zu übermitteln.

römisch eins.1.7. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer vom 12.08.2010, hier gerichtlich eingelangt am 13.08.2010, erstattete dieser folgende Stellungnahme: Das Original der Geburtsurkunde befinde sich bei den Asylbehörden. Bei welcher Asylbehörde hätte seitens des BFV nicht eruiert werden können. Fakt sei, dass die Urkunde den Wiederaufnahmewerbern in Wien abgenommen worden sei. Zur Frist verwies der rechtsfreundliche Vertreter wiederum auf das Datum der Übersetzung der gegenständlichen Geburtsurkunde.

römisch eins.1.8. In weiterer Folge beantragte der rechtsfreundliche Vertreter der BF die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Armenien. Mit Schreiben vom 01.07.2010 wurde der rechtsfreundliche Vertreter darüber in Kenntnis gesetzt, dass sein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FPG 2005 als Antrag auf internationalen Schutz gelte, welcher aber gemäß Paragraph 17, AsylG 2005 persönlich bei der EAST-West einzubringen sei, ansonsten er als gegenstandslos abgelegt werde (AS 19).

Im Zuge der Niederschrift vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte BF 1 im Wesentlichen vor, dass Aserbaidschan nicht seine Heimat sei und er nicht dorthin zurückkehren könne, weil dort sein Leben und das seiner Familie in Gefahr sei. Dies hätte ihm sein Freund mitgeteilt. Seine in Vorlage gebrachte Geburtsurkunde beweise seine aserbaidschanische Staatsbürgerschaft.

BF2 gab im Wesentlichen an, dass sie bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan wegen der Probleme ihres Gatten getötet werden würden. Die in Vorlage gebrachte Geburtsurkunde beweise ihre aserbaidschanische Staatsbürgerschaft. Ihre Angaben und Gründe würden auch für ihre Kinder gelten.

römisch eins.1.9. Mit Verfahrensanordnung vom 22.07.2010 gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 bzw. Paragraph 15 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG wurde den BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraphen 4, 5 und 68 Absatz eins, AVG, Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege (AS 69, BF 1).

römisch eins.1.10. Mit Schreiben vom 28.07.2010 erstattete die PI römisch 40 - EASt über die von ihr vorgenommene urkundentechnische Untersuchung betreffend die von BF vorgelegte Geburtsurkunde Bericht, welche eine Totalfälschung ergeben habe (AS 121 ff). Ergänzend sei angeführt, dass eine neuerliche Untersuchung des Dokumentes durch das BKA, Abteilung 6.2, Fachbereich für Dokumente und Handschriften das Untersuchungsergebnis bestätigte (OZ 5).

römisch eins.1.11. In weiterer Folge wurden BF1 und BF2 zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird. BF1 gab im Wesentlichen an, dass er seine Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren aufrecht halte. Seine Familie habe keine eigenen Fluchtgründe. Er habe einem armenisch sprechenden Touristen, welchen er zufällig am Bahnhof in Bregenz getroffen habe, seine Telefonnummer gegeben und ihn ersucht, diese seinem Freund römisch fünf zu geben, damit ihn dieser anrufen könne, was dieser auch Ende Jänner 2010 gemacht habe. Dabei habe ihm römisch fünf gesagt, dass sie nicht nach Karabach zurückkehren dürfen, weil sie dort umgebracht werden würden. Um seine Staatsbürgerschaft beweisen zu können, habe er römisch fünf ersucht, diesbezüglich ein Dokument zu besorgen. römisch fünf habe ihm eine Geburtsurkunde zukommen lassen, mit der er seine aserbaidschanische Staatsbürgerschaft beweisen könne. Auf den Vorhalt, dass sich aufgrund der Dokumentenüberprüfung ergeben hätte, dass es sich bei der vorgelegten Geburtsurkunde um eine Totalfälschung handelt, erwiderte BF 1, er sei sich sicher, dass diese nicht gefälscht wäre. Den Vorhalt, der späten Vorlage der Geburtsurkunde versuchte BF 1 mit der mangelnden Möglichkeit sich mit seinem Freund römisch fünf in Verbindung zu setzen, zu erklären. Er und seine Familie werden von der Caritas unterstützt, welche auch die Rechtsanwaltskosten bezahle. 2007 habe er einen Deutschkurs absolviert. Da er kein armenischer Staatsbürger sei, würden die ihm zur Kenntnis gebrachten Feststellungen zu Armenien auf ihn nicht zu treffen.

BF 2 brachte im Wesentlichen vor, dass sie Schmerz-, Beruhigungs- und Schlaftabletten nehme, die aber nicht helfen würden. Wenn es kalt sei, könne sie nicht gut schlafen und habe dann Halsschmerzen, weswegen sie auch in Behandlung gewesen sei, was aber nicht viel gebracht habe. Das letzte Mal sei sie im März 2010 bei einer Nachkontrolle gewesen. Bei dem in Vorlage gebrachten Ambulanzbefund vom 21.07.2010 (AS 103) des KH römisch zwanzig, Abteilung für Lungenkrankheiten, wurde ein Rundherd im ML diagnostiziert. Eine medikamentöse Therapie sei derzeit nicht erforderlich. Sie und ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie seien Staatsbürger von Berg Karabach und könnten dies mit der Geburtsurkunde, die echt sei, beweisen. Ein Freund ihres Gatten hätte ihrem Gatten von einer Rückkehr abgeraten. Sie würden von der Caritas unterstützt werden. BF 3 besuche das BORG in römisch zwanzig und BF 4 die dreijährige Fachschule römisch zwanzig in römisch zwanzig (AS 113, BF 2). Nachdem den BF die Länderfeststellungen zu Armenien zur Kenntnis gebracht wurden, gaben sie im Rahmen des Parteiengehörs an, dass sie die Feststellungen aufgrund ihrer aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit nicht interessieren würden. Seit der negativen Entscheidung seien ihre Leistungen stark beschnitten worden.

römisch eins.1.12. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "Zweitbescheid" bezeichnet) wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, wurden sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Das Bundesasylamt ging in seiner Begründung jeweils davon aus, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt seit dem Eintritt der Rechtskraft der Erstbescheide nicht relevant geändert habe und keine Umstände hervorkamen, welche ein Absehen von der Verfügung der Ausweisung gebieten würden.

1.1.13. Gegen die oa. Bescheide wurden fristgerecht inhaltsgleiche Beschwerden erhoben, in der das bisherige Vorbringen bekräftigt und wiederholt wurde. Die vorgebrachten Fluchtgründe seien unter Artikel 2 und 3 EMRK zu subsumieren, weshalb eine Ausweisung unzulässig sei. In weiterer Folge wurde die von den Asylbehörden angenommene armenische Staatsangehörigkeit als nicht zutreffend erklärt und auf die vorgelegte Geburtsurkunde verwiesen. Unter Bezugnahme auf die VfGH Judikatur hinsichtlich der Gleichbehandlung von Fremden untereinander und Willkür, rügte der rechtsfreundliche Vertreter die Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der Verifizierung der vorgelegten Geburtsurkunde. Ebenso werden eine unrichtige und fehlende Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung moniert. Unter anderem werde eine mündliche Verhandlung vor dem AGH beantragt und die vorgelegte Geburtsurkunde auf ihre Echtheit zu untersuchen.

römisch eins.1.14. Nach Einlangen der Beschwerdeakten beim AsylGH am 16.08.2010 wurde nach entsprechendem Aktenstudium durch den erkennenden Richter mit AV vom 17.08.2010 entschieden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

römisch eins.1.15. Der weitere bisherige Verfahrenshergang im Detail ist dem Akteninhalt zu entnehmen.

römisch eins.1.16. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden diese Verfahren gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vergleiche auch z. B. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).

römisch zwei. Beweiswürdigung

römisch zwei.1. Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

römisch zwei.2. Der Asylgerichtshof stellte bereits in den Erkenntnissen vom 05.05.2010 zu den Zl. E13 314.147-2/2010-4E, E13 314.148-3/2010-6Z, E13 314.149-3/2010-6Z, E13 314.150-3/2010-6ZE, E13 314.151-3/2010-6Z sowie E13 314.152-3/2010-6Z rechtskräftig fest, dass die vorgebrachte aserbaidschanische Staatsangehörigkeit sowie die Verfolgung nicht glaubhaft sei, bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären. Soweit die BF nunmehr vorbringen, sie seien vom Freund von BF 1 römisch fünf angerufen worden und dieser hätte ihnen von einer Rückkehr abgeraten, weil sie sonst umgebracht werden würden ist diesbezüglich der von den BF behauptete ausreisekausale Sachverhalt bereits rechtkräftig als unglaubwürdig qualifiziert worden, weshalb diese neue Behauptung nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu qualifizieren ist.

Soweit die BF ihre "aserbaidschanische" Staatsangehörigkeit nunmehr mit einer Geburtsurkunde zu beweisen versuchen, wurde diese als Totalfälschung erkannt und ist diese daher als Beweismittel nicht geeignet.

Auch die vorgebrachte gesundheitliche Beeinträchtigung von BF 2 würde vor dem Hintergrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Verbringung der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat keine Verletzung des Artikel 3, EMRK angesichts gegebener Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat bewirken.

Der Hinweis in der Beschwerde, dass aufgrund der vorgebrachten Fluchtgründe eine Ausweisung unzulässig sei, ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar. Der Asylgerichtshof hat in seinem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren das Vorbringen der BF als unglaubwürdig qualifiziert, weshalb gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 die Ausweisung auszusprechen war.

Soweit in der Beschwerde unter Bezugnahme auf ein äußerst fragwürdiges Sprachgutachten die festgestellte armenische Staatsangehörigkeit bestritten wird, liegt diesbezüglich entschiedene Sache vor, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.

Aufgrund der durch die PI römisch 40 festgestellten Totalfälschung der Geburtsurkunde ist diese für eine Feststellung einer Staatsangehörigkeit nicht geeignet, weshalb schon deshalb ein näheres Eingehen auf die Behauptung in der Beschwerde, dass die BF aus Nagorni Karabach stammen und Angehörige der aserbaidschanischen SSR seien, nicht opportun ist. Aber auch eine echte Geburtsurkunde wäre als Beweismittel für eine Staatsangehörigkeit nicht geeignet, allenfalls wäre die Geburtsurkunde ein Indiz für eine bestimmte Staatsangehörigkeit.

Nachdem nach wie vor von der armenischen Staatsangehörigkeit der BF auszugehen ist, ist ein Eingehen auf die Punkte 3 und 4 der Beschwerdeschrift nicht opportun.

Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Deutung der Anträge auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Armenien als Anträge auf internationalen Schutz gesetzlich nicht gedeckt sei und dem Legalitätsprinzip widerspreche, entbehrt diese Ansicht jeglicher Rechtsgrundlage. Der rechtsfreundliche Vertreter wurde vom BAA mit Schreiben vom 01.07.2010 informiert, "dass Ihre schriftlichen Anträge zu den im Betreff angeführten Aktenzahlen Anmerkung die der BF) auf Unzulässigkeit der Abschiebung gem. Paragraph 51, Absatz 2, FPG 2005 idgF als Antrag auf internationalen Schutz gelten. Die schriftlichen Anträge sind jedoch gem. Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 idgF als gegenstandslos abzulegen, wenn diese nicht binnen eines Monats gem. Paragraph 17, AsylG 2005 idgF (mit einer in ihrem Fall nicht vorliegenden Ausnahme) bei der nächstgelegenen EAST persönlich eingebracht werden. Der rechtfreundliche Vertreter wurde bereits zu Beginn des Verfahrens vom BAA auf die Umdeutung seines Antrags aufmerksam gemacht. Es wäre dem rechtsfreundlichen Vertreter bereits zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen, seine nunmehrigen Bedenken dem BAA mitzuteilen, was er aber unterlassen hat. Ebenso hätten die BF von einer persönlichen Einbringung Abstand nehmen können, was die oben beschriebene Konsequenz - nämlich die Anträge als gegenstandslos abzulegen - zur Folge gehabt hätte.

Überdies vermögen weder der Wortlaut des Paragraph 51, Absatz 2, FPG noch die Regierungsvorlage die Rechtsansicht des rechtsfreundlichen Vertreters zu stützen. Eine dem Normzweck widersprechende Ausübung seitens des BAA kann vom ho. Asylgericht nicht erkannt werden. Die BF haben Anträge auf Unzulässigkeit der Abschiebung nach Armenien eingebracht. Nachdem der AGH bereits rechtskräftig die armenische Staatsangehörigkeit der BF festgestellt hat, war seitens der Behörden gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FPG 2005 vorzugehen und die Anträge auf Unzulässigkeit der Abschiebung nach Armenien als Antrag auf internationalen Schutz zu qualifizieren.

Auch die Behauptung unter Punkt 6 in der Beschwerde mit Hinweis auf die VfGH Judikatur zur "Ungleichbehandlung von Fremden untereinander" und zur "Willkür", dass sich die Behörde mit den Gründen auseinander zu setzen gehabt hätten, die für die Bejahung des Anspruchs der Beschwerdeführer sprechen ist dies völlig unsubstantiiert und lässt nicht erkennen, durch welche Handlung bzw. Unterlassung die Erstbehörde ihre Ermittlungspflicht verletzt haben sollte. Seitens des Asylgerichtshofes ist diesbzgl. festzuhalten, dass das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes, den rechtstaatlichen Prinzipien entsprechendes Asylverfahren geführt hat. Das Bundesasylamt hat die Beschwerdeführer, konkret und speziell in einer umfassenden Weise zu ihren (neuen) Fluchtgründen befragt und ist dadurch seinen Ermittlungspflichten im Sinne des Paragraph 28, AsylG nachgekommen.

Dem ist noch hinzuzufügen, dass sich die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevanten Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat vergleiche hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vergleiche auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445).

Nicht nachvollziehbar ist auch die Behauptung, dass das Bundesasylamt zur Verifizierung der vorgelegten Geburtsurkunde entsprechende Untersuchungen bzw. Ermittlungen anstellen hätte müssen. Das BAA hat die vorgelegte Geburtsurkunde einer urkundentechnischen Untersuchung zugeführt, die eine Totalfälschung der Geburtsurkunde ergeben hat. In der Beschwerde wird der Untersuchung im Übrigen nicht entgegengetreten, sondern negiert der rechtsfreundliche Vertreter der BF völlig den Bericht der PI römisch 40 . Der Asylgerichtshof schenkt den Ausführungen der PI römisch 40 auch deshalb Glauben, weil die untersuchenden Organe aufgrund ihres Auftrages und ihrer amtlichen Stellung zur Objektivität verpflichtet sind. Überdies geht aus dem Bericht eindeutig hervor, dass die PI römisch 40 häufig für urkundentechnische Untersuchungen (arg. Das Formular unterscheidet sich im Bedrucksstoff und in der Drucktechnik von bereist untersuchten und für unbedenklich befundenen Formularen) herangezogen wird und den erkennenden Richtern kein Fall bekannt ist, dass sich dieses im Nachhinein als falsch herausstellte. Daher kann hier die vom rechtsfreundlichen Vertreter monierte fehlende Ermittlungstätigkeit keine Berücksichtigung finden, zumal der rechtsfreundliche Vertreter selbst kein Gegengutachten beigebracht hat. Überdies ist auf die bereits aaO getätigten Ausführungen zur Ermittlungstätigkeit des BAA zu verweisen. Inwiefern der rechtsfreundliche Vertreter in diesem Zusammenhang die Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts unter Wahrung des Parteiengehörs in Zweifel zieht, hat er nicht dargetan. Fakt ist, dass den BF die Totalfälschung der Geburtsurkunde vorgehalten wurde und sie diesen Umstand lediglich zurückgewiesen haben, ohne dem Vorhalt substantiiert und nachvollziehbar entgegen zu treten. Auch der rechtsfreundliche Vertreter der BF stellt in der Beschwerde diesbezüglich ausschließlich unsubstantiierte Behauptungen auf. Der AGH ist der Meinung, dass diese unsubstantiierten Behauptungen lediglich auf eine Verfahrensverzögerung abzielen. Dies wird zudem auch durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der sich ausschließlich auf die bereits als Totalfälschung qualifizierte Geburtsurkunde stützt, untermauert.

Sofern der rechtsfreundliche Vertreter vermeint, dass das BAA hinsichtlich des Artikel 8, EMRK keine entsprechend ausreichende Interessenabwägung vorgenommen hat, ist dies nicht nachvollziehbar und aktenwidrig. Der Asylgerichtshof hat im Mai 2010, also gerade vor drei Monaten entschieden und in den Erkenntnissen eine ausreichende Interessenabwägung durchgeführt. Die Beschwerdeführer wurden nochmals im Rahmen ihrer Einvernahme am 26.07.2010 explizit zu einer Änderung ihrer Familienverhältnisse befragt, was sie verneint haben. Daraus folgt, dass in der maßgebenden Sachlage keine Änderung eingetreten ist, weshalb das BAA auch nicht gehalten war, eine umfangreiche Interessenabwägung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK durchzuführen.

Die Beschwerdeführer beantragten zum Beweis der in der Beschwerde vorgebrachten Umstände eine mündliche Verhandlung. In der Beschwerde wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.

römisch zwei.3. Die BF brachten somit keinen neuen Sachverhalt glaubwürdig vor.

römisch zwei.4. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Gericht an die im Erstverfahren getroffenen Feststellungen im Rahmen des Paragraph 68, AVG aufgrund des Rechtsgrundsatzes "ne bis in idem" selbst dann gebunden wäre, wenn es -rein hypothetisch angenommen- aufgrund eins mangelhaften Ermittlungsverfahrens entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184), weshalb allfällige Einwände des BFV in tatsächlicher Hinsicht gegen die dem rechtskräftig abgeschlossene Erstverfahren zu Grunde liegenden beweiswürdigenden Ausführungen ins Leere gehen und im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich sind.

römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

römisch drei.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht, Umfang der Kognitionsbefugnis

römisch drei.1.1. Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

römisch drei.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

römisch drei.1.3. Paragraph 75, Absatz eins und 8 AsylG idgF lauten:

(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.

(8) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht."

Im gegenständlichen Fall war das Verfahren am 31.12.2005 nicht anhängig. Ebenso hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 26.03.2009 entschieden, weshalb Paragraph 10, AsylG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden ist.

römisch drei.2. Zuständigkeit

Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.

römisch drei.3. Entscheidung durch den Einzelrichter

Paragraph 61, Absatz 3 und 4 AsylG 2005 lauten:

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der zitierten Gesetzesbestimmung war in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Geschäftverteilung des AsylGH durch den erkennenden Einzelrichter zu entscheiden.

römisch drei.4. Verweise, Wiederholungen

römisch drei.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

römisch drei.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

römisch drei.5. Abweisung der Beschwerde gem. Paragraph 68, AVG

römisch drei.5.1. Entschiedene Sache

römisch drei.5.1.1 Entschiedene Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt

Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

römisch drei.5.1.2. Einleitend ist auszuführen, dass gem. dem. Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212 für die Beurteilung des Charakters eines Anbringes sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sonder auf den Inhalt des Anbringes oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN). Da im gegenständlichen Fall der klar erkennbare Wille des rechtsfreundlich vertretenen BF in der Einbringung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz lag, scheidet eine "Umdeutung" des Antrages auf ein anderes Begehren aufgrund dieses klar erkennbaren Parteienwillens aus.

Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, fehlt es an der Identität der Sache. Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche für viele VwGH 21.09.2000, 98/20/0564; 30.09.1994, 94/08/0183). Ebenso steht einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

Soweit die BF nunmehr vorbringen, sie seien vom Freund von BF 1 römisch fünf angerufen worden und dieser hätte ihnen von einer Rückkehr abgeraten, weil sie sonst umgebracht werden würden, ist diesbezüglich der von den BF behauptete ausreisekausale Sachverhalt bereits rechtkräftig als unglaubwürdig qualifiziert worden, weshalb diese neue Behauptung nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu qualifizieren ist.

Die Beschwerdeführer stützen ihren nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen. Als vermeintlich neues Element brachten die Beschwerdeführer vor, nunmehr durch eine Geburtsurkunde von BF 1 die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit beweisen zu können.

Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass, wie in der Beweiswürdigung bereits angeführt wurde, eine urkundentechnische Untersuchung der PI römisch 40 - EASt am 28.07.2010 eine Totalfälschung ergeben hat, weshalb es zur Heranziehung der Feststellung einer Staatsangehörigkeit nicht geeignet war. Es kann deshalb im Hinblick, insbesondere auch in Bezug auf die bereits in einem rechtskräftig entschiedenen Vorverfahren festgestellte Unglaubwürdigkeit ihres bisherigen Vorbringens im gegenständlichen Verfahren kein neuer glaubwürdiger asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich vor dem Hintergrund des Beweisverfahrens, dass kein Sachverhalt hervorkam, aus dessen glaubwürdigen Kern sich ein Hinweis ableiten ließe, dass sich nach dem Eintritt der Rechtskraft der ho. Erkenntnisse vom 18.05.2010, Zlen. E13 314.147-2/2010-4E, E13 314.148-3/2010-6Z, E13 314.149-3/2010-6Z, E13 314.150-3/2010-6ZE, E13 314.151-3/2010-6Z sowie E13 314.152-3/2010-6Z ein neuer relevanter Sachverhalt ergeben hätte, welcher nicht von der oa. Rechtskraft mitumfasst wäre. Es liegt somit kein novum productum vor und aufgrund des Rechtsgrundsatzes ne bis in idem keine weitere inhaltliche Prüfung des Vorbringens vorzunehmen.

Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde (insbes. gem. Paragraphen 69, 71, AVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet. Auch wurde vom rechtsfreundlich vertretenen BF ein solcher Antrag nicht gestellt.

römisch drei.5.2. Die BF stellten zweifelsfrei einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf Internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG).

Neben der Prüfung der Voraussetzung des Vorliegens der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sind somit auch noch jene in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu prüfen (Erk. d. VwGH vom 19.2.2009):

In Bezug auf die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wird auf die in Rechtskraft erwachsenen Ausführungen im ho. Erkenntnis vom 18.05.2010, Zlen. E13 314.147-2/2010-4E, E13 314.148-3/2010-6Z, E13 314.149-3/2010-6Z, E13 314.150-3/2010-6ZE, E13 314.151-3/2010-6Z sowie E13 314.152-3/2010-6Z verwiesen. In Bezug auf diese Ausführungen ergab sich kein neuer relevanter Sachverhalt, weshalb hier keine weiteren neuen inhaltlichen Ausführungen zu treffen sind.

Soweit BF 2 nunmehr ihren Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.

In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Übersicht der Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung im Lichte seiner jüngeren Judikatur:

GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Im gegenständlichen Fall ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre vergleiche sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).

Ebenso ergaben sich vor dem Hintergrund der Ermittlungen des Bundesasylamtes keine Anhaltspunkte, dass mit der Erkrankung Lebensgefahr verbunden ist, da sich nicht der geringste Hinweis ergab, dass die Erkrankungen einen dermaßen atypischen Verlauf nehmen würden, dass der im vom BAA herangezogenen Quellenmaterial beschriebene Verlauf hier nicht zutreffen würde. Ebenso ergaben sich keine Hinweise, dass eine Behandlung in Armenien nicht möglich ist, möge diese auch für die BF mit erheblichen Kosten verbunden sein.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Armenien in der Lage sind, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und -auch unter Betrachtung ihres Gesundheitszustandes- nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Insbesondere ergibt sich aus dem seitens des BAA der Zweitbeschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten Quellenmaterial, dass im Rahmen der Abschiebung eine medizinische Betreuung der Zweitbeschwerdeführerin gegeben ist. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass dieser im Falle einer Rückkehr nach Armenien ein Zugang zum armenischen Gesundheitssystem offen steht und die von ihnen vorgebrachten Erkrankungen im Herkunftsstaat Armenien behandelbar sind.

Auch die BF traten diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegen.

Somit ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre vergleiche sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).

Aufgrund der oa. Ausführungen ergibt sich aus den vorgebrachten Erkrankung der BF kein unter Artikel 3, EMRK zu subsumierender Sachverhalt.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

Es liegt letztlich kein neuer, unter die Tatbestände des Paragraph 8, (1) letzter Halbsatz zu subsumierender Sachverhalt vor, weshalb entschiedene Sache vorliegt, weshalb der festgestellte Gesundheitszustand nicht einer Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache entgegensteht.

römisch drei.6. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idg ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG erfolgt (s. die Erläuterungen zu Paragraph 37, AsylG 2005, 952 Bgl. Nr. 22.GP, 55).

Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt den Beschwerdeführern kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Im gegenständlichen Fall ist weiters darauf hinzuweisen, dass sich in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausweisung im Vergleich mit dem vorliegenden Sachverhalt zum Zeitpunkt der Erlassung jener Entscheidung, als letztmalig inhaltlich über den Antrag der BF entschieden wurde, keine wesentliche Änderung eintrat, weshalb hier eine neuerliche inhaltliche Prüfung nicht stattzufinden hat (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321; 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Da sohin im Beschwerdefall die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache vorliegt, weiters bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließe, nämlich weder ein auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.), kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit.), sowie keine Hinweise auf das Vorliegen von Umständen bestehen, dass im gegenständlichen Fall die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht gegeben ist, war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.

Der Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die getroffene Ausweisungsentscheidung im Einklang mit der aktuellen Judikatur des EGMR (etwa Urteil des EGMR vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06), sowie der österreichischen Höchstgerichte (VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6) steht.

Im gegenständlichen Fall sind die aus dem Akteninhalt ersichtlichen Mitglieder der Kernfamilie als Asylwerber aufhältig, deren Anträge auf internationalen Schutz im selben Umfang zurückgewiesen wurden. Es können daher auch aus dem Titel des Familienverfahrens keine im Spruch anderslautenden Erkenntnisse hergeleitet werden.

Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.

römisch drei.7. Aufgrund der getätigten Ausführungen war die Beschwerde unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen in allen Spruchpunkten abzuweisen.

römisch drei.8. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterblieben.

römisch drei.9. Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2010

Dokumentnummer

ASYLGHT_20100901_E13_314_147_4_2010_00

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