E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.02.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.02.2009 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache an, dass er keine Beschwerden habe und der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Er habe keine Verwandten in Österreich oder der EU. Er habe zuletzt an der Adresse Jos, Plateau State, gelebt. In der ersten Jännerwoche 2009 sei er mit einem PKW nach Ghana gefahren, wo er sich zwei Wochen aufgehalten habe. In Accra habe er einen weißen Mann getroffen, der ihm auf ein Schiff verholfen habe. Nach der Ankunft des Schiffes nach etwa zwei bis drei Tagen sei er zwei Stunden mit einem Zug weitergefahren. Dann sei er in einen kleineren Zug umgestiegen, mit welchem er schließlich zum Lager gefahren sei. Sein Land habe er verlassen, weil es in Jos politische Probleme gegeben habe und aus diesen Problemen auch eine religiöse Krise entstanden sei, sodass es zu Kämpfen zwischen Christen und Moslems gekommen sei. Diese religiöse Krise habe am XXXX begonnen. Während dieser Kämpfe seien seine Eltern von Moslems getötet worden. Er habe Angst gehabt, auch getötet zu werden, und sei deshalb geflohen. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.02.2009 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache an, dass er keine Beschwerden habe und der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Er habe keine Verwandten in Österreich oder der EU. Er habe zuletzt an der Adresse Jos, Plateau State, gelebt. In der ersten Jännerwoche 2009 sei er mit einem PKW nach Ghana gefahren, wo er sich zwei Wochen aufgehalten habe. In Accra habe er einen weißen Mann getroffen, der ihm auf ein Schiff verholfen habe. Nach der Ankunft des Schiffes nach etwa zwei bis drei Tagen sei er zwei Stunden mit einem Zug weitergefahren. Dann sei er in einen kleineren Zug umgestiegen, mit welchem er schließlich zum Lager gefahren sei. Sein Land habe er verlassen, weil es in Jos politische Probleme gegeben habe und aus diesen Problemen auch eine religiöse Krise entstanden sei, sodass es zu Kämpfen zwischen Christen und Moslems gekommen sei. Diese religiöse Krise habe am römisch 40 begonnen. Während dieser Kämpfe seien seine Eltern von Moslems getötet worden. Er habe Angst gehabt, auch getötet zu werden, und sei deshalb geflohen. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 17.11.2009 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die englische Sprache an, dass er der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Nach erfolgter Rechtsbelehrung gab er an, dass er nicht schreiben könne. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht. Seine letzte Wohnadresse kenne er nicht. Er sei in Jos geboren und dort mit seinen Eltern aufgewachsen. Seine Eltern seien am XXXX verstorben. Es sei zu politisch-religiösen Ausschreitungen gekommen und die Moslems hätten Kirchen niedergebrannt. Seine Eltern seien in ihrem Haus von Moslems angegriffen worden. Er sei nach Hause gekommen und habe auf einen der Angreifer mit einem Messer eingestochen. Danach sei er in den Busch geflohen und dann nach Ghana gegangen. An die Behörden habe er sich nicht wenden können, weil er jemanden erstochen habe, weswegen man ihn verhaftet hätte. Im Fall einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, weil die Moslems immer noch nach ihm suchen würden. Auf die Frage, in welcher Straße er gelebt habe, antwortete er, er habe in der XXXX in Jos gelebt. Auf die Frage, in welchem Staat er sein ganzes Leben lang gelebt habe, antwortete er, er habe in Jos gelebt. Plato State sei die Hauptstadt von Jos. Jos sei ein Staat im moslemischen Norden, die Hauptstadt sei Jos-Plato. Andere Städte in seinem Heimatbundesstaat kenne er nicht. Nach weiteren Fragen zu seinem Heimatort wurde der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen einvernommen. Er sei gesund, nicht verheiratet, habe keine Kinder und lebe nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Auf Vorhalt, er habe in der ersten Einvernahme angegeben, dass die politischen Unruhen am XXXX gewesen seien, aber nunmehr gesagt, diese hätten am XXXX stattgefunden, meinte er, es müsse sich um ein Versehen handeln, die Unruhen seien jedenfalls am XXXX gewesen.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 17.11.2009 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die englische Sprache an, dass er der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Nach erfolgter Rechtsbelehrung gab er an, dass er nicht schreiben könne. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht. Seine letzte Wohnadresse kenne er nicht. Er sei in Jos geboren und dort mit seinen Eltern aufgewachsen. Seine Eltern seien am römisch 40 verstorben. Es sei zu politisch-religiösen Ausschreitungen gekommen und die Moslems hätten Kirchen niedergebrannt. Seine Eltern seien in ihrem Haus von Moslems angegriffen worden. Er sei nach Hause gekommen und habe auf einen der Angreifer mit einem Messer eingestochen. Danach sei er in den Busch geflohen und dann nach Ghana gegangen. An die Behörden habe er sich nicht wenden können, weil er jemanden erstochen habe, weswegen man ihn verhaftet hätte. Im Fall einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, weil die Moslems immer noch nach ihm suchen würden. Auf die Frage, in welcher Straße er gelebt habe, antwortete er, er habe in der römisch 40 in Jos gelebt. Auf die Frage, in welchem Staat er sein ganzes Leben lang gelebt habe, antwortete er, er habe in Jos gelebt. Plato State sei die Hauptstadt von Jos. Jos sei ein Staat im moslemischen Norden, die Hauptstadt sei Jos-Plato. Andere Städte in seinem Heimatbundesstaat kenne er nicht. Nach weiteren Fragen zu seinem Heimatort wurde der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen einvernommen. Er sei gesund, nicht verheiratet, habe keine Kinder und lebe nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Auf Vorhalt, er habe in der ersten Einvernahme angegeben, dass die politischen Unruhen am römisch 40 gewesen seien, aber nunmehr gesagt, diese hätten am römisch 40 stattgefunden, meinte er, es müsse sich um ein Versehen handeln, die Unruhen seien jedenfalls am römisch 40 gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien, zumal der Beschwerdeführer keine seinem Persönlichkeitsprofil entsprechenden Kenntnisse über seinen angeblichen Herkunftsort habe. So habe er etwa tatsachenwidrig behauptet, dass Jos ein Staat sei. Auch sonst weise er nicht die zu erwartenden Kenntnisse auf. Schließlich habe er auch bezüglich des Datums der fluchtauslösenden Unruhen bzw. des Todes seiner Eltern widersprüchliche Angaben gemacht. Etwaige gegen ein Refoulement oder eine Ausweisung sprechende Umstände lägen nicht vor. Es seien weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien, zumal der Beschwerdeführer keine seinem Persönlichkeitsprofil entsprechenden Kenntnisse über seinen angeblichen Herkunftsort habe. So habe er etwa tatsachenwidrig behauptet, dass Jos ein Staat sei. Auch sonst weise er nicht die zu erwartenden Kenntnisse auf. Schließlich habe er auch bezüglich des Datums der fluchtauslösenden Unruhen bzw. des Todes seiner Eltern widersprüchliche Angaben gemacht. Etwaige gegen ein Refoulement oder eine Ausweisung sprechende Umstände lägen nicht vor. Es seien weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid auch umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Nigeria, insbesondere zur allgemeinen Lage, zur Sicherheitslage, zur Religionsfreiheit und zu religiösen Konflikten, zur wirtschaftlichen Situation, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zur medizinischen Versorgung, zu Hilfsorganisationen sowie zum Meldewesen. Demnach gebe es in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete. Es komme immer wieder zu Spannungen zwischen Christen und Moslems und es habe am XXXX anlässlich der Kommunalwahlen in Jos gewaltsame Übergriffe gegeben. Es herrsche zurzeit keine Hungersnot in Nigeria und jeder könne durch einfache Arbeit sein notwendiges Einkommen für Essen, Bekleidung und Unterkunft verdienen. Auch junge Leute mit geringer Bildung hätten relativ gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Jeder Bewohner Nigerias könne sich im ganzen Land niederlassen, weil es kein Meldewesen gebe. Eine Doppelbestrafung sein nicht zu befürchten, weil das Dekret 33 bereits seit dem Jahre 2000 ausgesetzt worden sei.Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid auch umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Nigeria, insbesondere zur allgemeinen Lage, zur Sicherheitslage, zur Religionsfreiheit und zu religiösen Konflikten, zur wirtschaftlichen Situation, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zur medizinischen Versorgung, zu Hilfsorganisationen sowie zum Meldewesen. Demnach gebe es in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete. Es komme immer wieder zu Spannungen zwischen Christen und Moslems und es habe am römisch 40 anlässlich der Kommunalwahlen in Jos gewaltsame Übergriffe gegeben. Es herrsche zurzeit keine Hungersnot in Nigeria und jeder könne durch einfache Arbeit sein notwendiges Einkommen für Essen, Bekleidung und Unterkunft verdienen. Auch junge Leute mit geringer Bildung hätten relativ gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Jeder Bewohner Nigerias könne sich im ganzen Land niederlassen, weil es kein Meldewesen gebe. Eine Doppelbestrafung sein nicht zu befürchten, weil das Dekret 33 bereits seit dem Jahre 2000 ausgesetzt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Behebung der angefochtenen Entscheidung sowie die Gewährung von Asyl begehrt. Weiters beantragt der Beschwerdeführer unter Zitierung der Entscheidung des VfGH vom 25.06.2009, U561/09-10, die Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang sowie die Beigebung eines Flüchtlingsberaters. Der Verfassungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass Asylwerbern Anspruch auf Unterstützung im Verfahren zukomme. Begründend führt der Beschwerdeführer dazu aus, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen durchgeführt habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgehalten, dass die Beweiswürdigung vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftstaat zu erfolgen habe. Auch der Verfassungsgerichtshof habe erkannt, dass fallbezogene konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen zu führen seien, und zwar selbst dann, wenn das Vorbringen von vornherein unglaubwürdig sei. Es lägen aber keine konkreten Feststellungen vor. Es wäre daher ein Sachverständiger beizuziehen. Die Länderberichte wären dem Beschwerdeführer zur Gänze vorzuhalten gewesen. Im Übrigen seien die Berichte absurd, insbesondere die Feststellung, dass in Nigeria keine Hungersnot herrsche und jeder durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könne. In diesem Zusammenhang zitiert der Beschwerdeführer einen Bericht, wonach die Arbeitslosigkeit bei etwa 30 % liege und 60 % der Bevölkerung unter Verarmung leiden. Grundsätzlich bestehe diesem Bericht zufolge die Möglichkeit, durch Umzug in einen anderen Landesteil auszuweichen, jedoch könne dies zu wirtschaftlichen Problemen führen und sei es schwierig, an einem Ort Fuß zu fassen, an dem kein soziales Netzwerk bestehe. Auch bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative bzw. sei diese nicht zumutbar. Den Feststellungen sei nämlich zu entnehmen, dass die Polizei Checkpoints errichte. Tatsächliche Bewegungsfreiheit bestehe nur für reiche Leute. Auch sonst sei Nigeria ein gefährliches Land, in dem man nicht überleben könne, weil es nicht genügend Trinkwasser gebe und die Lebenserwartung bei 45 Jahren und die Geburtensterblichkeitsrate bei 1:10 liege. Der Eingriff in Art. 8 EMRK sei auch nicht gerechtfertigt. Eine faire Interessenabwägung müsse zugunsten des Beschwerdeführers ausschlagen, dies nicht zuletzt wegen der schlechten Überlebenschancen in Nigeria. Auch sprächen keine zwingenden öffentlichen Interessen gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich. Die belangte Behörde sei offensichtlich der Auffassung, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, was bedeute, dass die Ablehnung des Asylantrages nicht rechtskräftig werde und der Beschwerdeführer somit auch nicht illegal in Österreich aufhältig sei. Deshalb sei eine Ausweisung nicht notwendig. Im Gegenteil diene ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet der Sicherung des Wohlstandes und sei daher im öffentlichen Interesse gelegen. Weiters kritisiert der Beschwerdeführer, dass es innerhalb des Bundesasylamtes keine Überprüfung im Instanzenzug gegeben habe. Den Materialien sei zu entnehmen, dass das Bundesasylamt in Asylsachen als erste und letzte Instanz entscheide und daher hätte der Beschwerdeführer ein Recht darauf gehabt, dass die Entscheidung von einem Organ des Bundesasylamtes überprüft werde. Die Rechtsmittelbelehrung, die an den Asylgerichtshof verweise und nur eine zweiwöchige Frist vorsehe, sei verfassungs- und rechtswidrig.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Behebung der angefochtenen Entscheidung sowie die Gewährung von Asyl begehrt. Weiters beantragt der Beschwerdeführer unter Zitierung der Entscheidung des VfGH vom 25.06.2009, U561/09-10, die Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang sowie die Beigebung eines Flüchtlingsberaters. Der Verfassungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass Asylwerbern Anspruch auf Unterstützung im Verfahren zukomme. Begründend führt der Beschwerdeführer dazu aus, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen durchgeführt habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgehalten, dass die Beweiswürdigung vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftstaat zu erfolgen habe. Auch der Verfassungsgerichtshof habe erkannt, dass fallbezogene konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen zu führen seien, und zwar selbst dann, wenn das Vorbringen von vornherein unglaubwürdig sei. Es lägen aber keine konkreten Feststellungen vor. Es wäre daher ein Sachverständiger beizuziehen. Die Länderberichte wären dem Beschwerdeführer zur Gänze vorzuhalten gewesen. Im Übrigen seien die Berichte absurd, insbesondere die Feststellung, dass in Nigeria keine Hungersnot herrsche und jeder durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könne. In diesem Zusammenhang zitiert der Beschwerdeführer einen Bericht, wonach die Arbeitslosigkeit bei etwa 30 % liege und 60 % der Bevölkerung unter Verarmung leiden. Grundsätzlich bestehe diesem Bericht zufolge die Möglichkeit, durch Umzug in einen anderen Landesteil auszuweichen, jedoch könne dies zu wirtschaftlichen Problemen führen und sei es schwierig, an einem Ort Fuß zu fassen, an dem kein soziales Netzwerk bestehe. Auch bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative bzw. sei diese nicht zumutbar. Den Feststellungen sei nämlich zu entnehmen, dass die Polizei Checkpoints errichte. Tatsächliche Bewegungsfreiheit bestehe nur für reiche Leute. Auch sonst sei Nigeria ein gefährliches Land, in dem man nicht überleben könne, weil es nicht genügend Trinkwasser gebe und die Lebenserwartung bei 45 Jahren und die Geburtensterblichkeitsrate bei 1:10 liege. Der Eingriff in Artikel 8, EMRK sei auch nicht gerechtfertigt. Eine faire Interessenabwägung müsse zugunsten des Beschwerdeführers ausschlagen, dies nicht zuletzt wegen der schlechten Überlebenschancen in Nigeria. Auch sprächen keine zwingenden öffentlichen Interessen gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich. Die belangte Behörde sei offensichtlich der Auffassung, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, was bedeute, dass die Ablehnung des Asylantrages nicht rechtskräftig werde und der Beschwerdeführer somit auch nicht illegal in Österreich aufhältig sei. Deshalb sei eine Ausweisung nicht notwendig. Im Gegenteil diene ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet der Sicherung des Wohlstandes und sei daher im öffentlichen Interesse gelegen. Weiters kritisiert der Beschwerdeführer, dass es innerhalb des Bundesasylamtes keine Überprüfung im Instanzenzug gegeben habe. Den Materialien sei zu entnehmen, dass das Bundesasylamt in Asylsachen als erste und letzte Instanz entscheide und daher hätte der Beschwerdeführer ein Recht darauf gehabt, dass die Entscheidung von einem Organ des Bundesasylamtes überprüft werde. Die Rechtsmittelbelehrung, die an den Asylgerichtshof verweise und nur eine zweiwöchige Frist vorsehe, sei verfassungs- und rechtswidrig.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX nach § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 nach Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.
2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger von Nigeria und gehört der Volksgruppe der Ibo an. Er ist christlichen Glaubens, besuchte von 1994 bis 2000 die Grundschule, arbeitete als Händler und Verkäufer und ist gesund.
Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer behauptete eine Bedrohung durch Moslems, doch war das gesamte diesbezügliche Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren.
Das Bundesasylamt ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte: Wie vom Bundesasylamt ausführlich und zutreffend dargelegt wurde, blieb das Vorbringen des Beschwerdeführers trotz mehrmaliger Nachfragen unsubstanziiert und konnte der Beschwerdeführer keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben über das vom ihm angeblich Erlebte machen. Eine konkrete Bedrohung durch bestimmte Personen konnte nicht konsistent dargelegt werden. Die Beschwerde trat dieser Beweiswürdigung nicht mehr substanziiert entgegen.
So gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung an, er sei in Onitsha geboren. Bei seiner Einvernahme behauptete er dann, dass er in Jos geboren und aufgewachsen sei, er habe seit seiner Geburt bis zu seiner Flucht in Jos gelebt. Zu seiner Wohnanschrift sagte er, dass er die Adresse nicht kenne. Auf späteres wiederholtes Nachfragen gab er schließlich an, dass er in der XXXX gelebt habe. Auf nochmaliges Nachfragen behauptete er, dass Plateau State die Hauptstadt von Jos sei. Jos sei ein State im Norden, umliegende States kenne er nicht. Tatsächlich ist nun aber Jos kein State, sondern die Hauptsstadt von Plateau State. Erst auf die Frage, wie die Hauptstadt seines Heimatstaates heiße, gab er schließlich an, dass dies Jos sei, konnte dann aber in der Folge weder den Gouverneur seines angeblichen Heimatstaates benennen noch Angaben zu Verkehrsverbindungen etc. machen.So gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung an, er sei in Onitsha geboren. Bei seiner Einvernahme behauptete er dann, dass er in Jos geboren und aufgewachsen sei, er habe seit seiner Geburt bis zu seiner Flucht in Jos gelebt. Zu seiner Wohnanschrift sagte er, dass er die Adresse nicht kenne. Auf späteres wiederholtes Nachfragen gab er schließlich an, dass er in der römisch 40 gelebt habe. Auf nochmaliges Nachfragen behauptete er, dass Plateau State die Hauptstadt von Jos sei. Jos sei ein State im Norden, umliegende States kenne er nicht. Tatsächlich ist nun aber Jos kein State, sondern die Hauptsstadt von Plateau State. Erst auf die Frage, wie die Hauptstadt seines Heimatstaates heiße, gab er schließlich an, dass dies Jos sei, konnte dann aber in der Folge weder den Gouverneur seines angeblichen Heimatstaates benennen noch Angaben zu Verkehrsverbindungen etc. machen.
Schließlich gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, dass die Unruhen am XXXX stattgefunden hätten und dass an diesem Tag seine Eltern umgebracht worden seien. Demgegenüber gab er sodann in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass sich dies am XXXX zugetragen habe. Auf Vorhalt dieses Widerspruches meinte er, dass es sich um ein Versehen handeln müsse, die Unruhen seien jedenfalls am XXXX gewesen. Nun ist aber den Feststellungen zu entnehmen, dass diese Unruhen unzweifelhaft am XXXX stattfanden. Es wäre aber zu erwarten, dass der Beschwerdeführer diesen Tag, an dem er seinen Aussagen zufolge immerhin seine Eltern verloren habe, richtig datieren kann. Dieser bekräftigte aber im Gegenteil auf den Vorhalt, dass er ursprünglich den XXXX - mithin das richtige Datum - genannt habe, dass dies ein Fehler gewesen sein müsse und sich alles vielmehr am XXXX zugetragen habe. Insofern erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig.Schließlich gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, dass die Unruhen am römisch 40 stattgefunden hätten und dass an diesem Tag seine Eltern umgebracht worden seien. Demgegenüber gab er sodann in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass sich dies am römisch 40 zugetragen habe. Auf Vorhalt dieses Widerspruches meinte er, dass es sich um ein Versehen handeln müsse, die Unruhen seien jedenfalls am römisch 40 gewesen. Nun ist aber den Feststellungen zu entnehmen, dass diese Unruhen unzweifelhaft am römisch 40 stattfanden. Es wäre aber zu erwarten, dass der Beschwerdeführer diesen Tag, an dem er seinen Aussagen zufolge immerhin seine Eltern verloren habe, richtig datieren kann. Dieser bekräftigte aber im Gegenteil auf den Vorhalt, dass er ursprünglich den römisch 40 - mithin das richtige Datum - genannt habe, dass dies ein Fehler gewesen sein müsse und sich alles vielmehr am römisch 40 zugetragen habe. Insofern erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig.
Vor allem aber geht der Asylgerichtshof zur Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative davon aus, dass es nach den aktuellen Länderberichten selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Teil Nigerias, etwa durch radikale Moslems, möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte in Nigeria sowie des fehlenden Meldewesens (z. B. Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.11.2007, aktualisiert am 21.01.2009 und am 11.03.2010; Home Office, U. K. Border Agency, Operational Guidance Note Nigeria, 18.01.2007, Pkt. 3.12.8 bis 3.12.12, bzw. 14.04.2009, Pkt. 3.11). Auch die Beschwerde vermochte durch ihr allgemein gehaltenes Vorbringen diese Länderberichte nicht in substanziierter Weise in Zweifel zu ziehen. Es ist nämlich nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 140 Millionen Menschen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann. Dieser konnte nicht näher ausführen, warum er nicht etwa erforderlichenfalls in einem anderen Teil Nigerias, insbesondere in den südlichen, christlich dominierten Staaten, eine Beschäftigung aufnehmen und sich eine Existenzgrundlage aufbauen könnte.
Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe bzw. diese nicht zumutbar sei, weil die Polizei nach den Feststellungen Checkpoints errichte, ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen sogar gelang, mit einem PKW in einen anderen Staat zu fahren, ohne auch nur im Geringsten behelligt zu werden. Das Beschwerdevorbringen, dass nur reiche Leute Bewegungsfreiheit genießen würden, stellt sich als bloß unsubstanziierte Behauptung dar und steht im Widerspruch zu den Feststellungen. Soweit in der Beschwerde auf unzumutbare Lebensumstände in ganz Nigeria hingewiesen wird, ist anzumerken, dass auch laut dem vom Beschwerdeführer zitierten Bericht die Möglichkeit besteht, durch Umzug in einen anderen Landesteil auszuweichen, jedoch könne dies zu wirtschaftlichen Problemen führen und sei es schwierig, an einem Ort Fuß zu fassen, an dem kein soziales Netzwerk bestehe. Die Tatsache, dass es durchaus schwierig sein mag, nach einem Umzug in einen anderen Landesteil wieder Fuß zu fassen, steht der Annahme der Zumutbarkeit insgesamt aber nicht entgegen. So ist den Feststellungen auch zu entnehmen, dass sich in der Praxis viele Nigerianer in anderen Bundesstaaten niederlassen und eine wirtschaftliche Existenz aufbauen konnten. Dabei wird sich jeder, der fremd in eine Stadt kommt, in die Gegend begeben, in der er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten und wird ihm in der Regel die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.
Soweit in der Beschwerde eine mangelnde Ermittlungstätigkeit der Behörde gerügt wird, ist auszuführen, dass sich die Feststellungen sehr konkret auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere auf die geschilderten Unruhen, bezogen. So wurde von der belangten Behörde auch festgestellt, dass es in Jos tatsächlich zu Unruhen kam. Wie bereits ausgeführt, stimmten die Aussagen des Beschwerdeführers mit diesen Feststellungen jedoch nicht überein, sodass sein Vorbringen auf Basis der getroffenen Feststellungen als unglaubwürdig zu qualifizieren war. Der Vorwurf, dass die Behörde keine ausreichenden Ermittlungen getätigt hätte, geht somit ins Leere. Auch das in der Beschwerde zitierte Erkenntnis des VfGH vom 02.10.2001, B 2136/00, erweist sich als nicht einschlägig, weil darin mehrere Feststellungsmängel und Aktenwidrigkeiten der angefochtenen Entscheidung gerügt wurden, während im gegenständlichen Fall die notwendigen entscheidungsrelevanten Feststellungen mängelfrei vorgenommen wurden und auch der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann.
Die in der Beschwerde implizit gerügte Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör liegt nicht vor, weil dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 17.11.2009 die Feststellungen zu Nigeria vorgehalten wurden. Zudem wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im angefochtenen Bescheid umfassend dargelegt, sodass der Beschwerdeführer letztlich ausreichend Möglichkeit hatte, dazu Stellung zu nehmen (VwGH 27.02.2003, 2000/18/0040; VfSlg. 15.244/1998).Die in der Beschwerde implizit gerügte Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör liegt nicht vor, weil dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 17.11.2009 die Feststellungen zu Nigeria vorgehalten wurden. Zudem wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im angefochtenen Bescheid umfassend dargelegt, sodass der Beschwerdeführer letztlich ausreichend Möglichkeit hatte, dazu Stellung zu nehmen (VwGH 27.02.2003, 2000/18/0040; VfSlg. 15.244 aus 1998,).
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen in Nigeria die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Soweit der Beschwerdeführer diese Feststellungen unter Zitierung eines Berichtes, dem zufolge die Arbeitsloserate bei 30 % liege und 60 % der Bevölkerung in Armut leben müssten, in Zweifel zieht, sei noch einmal darauf hingewiesen, dass eben laut diesem Bericht auch der Umzug in einen anderen Landesteil eine Alternative darstellt. Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig und verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung in Nigeria, sodass er zumindest durch einfache Arbeit sein nötiges Einkommen erzielen wird können, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet, lebt nicht in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. Er wurde in Österreich strafgerichtlich zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon drei Monate bedingt, verurteilt.
Zur Lage in Nigeria wird festgestellt:
Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z. B. in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Zuge der Gouverneurs- und Präsidentenwahlen 2007 kam es in einzelnen Landesteilen zu mittlerweile beendeten Unruhen, es herrscht jedoch kein Bürgerkriegszustand. Die Wahl wurde 2009 vom Obersten Gerichtshof bestätigt. Die Opposition erkannte das Ergebnis an.
Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel römisch fünf über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.
Grundsätzlich kann, insbesondere wegen des fehlenden Registrierungswesens, örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.
Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z. B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben, es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Auch Frauen können sich in Nigeria - wenn auch auf niedrigem wirtschaftlichem Niveau - eine Existenzgrundlage schaffen.
Zu Moslems und Christen in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit und verbietet, eine bestimmte Religion als Staatsreligion einzuführen. Es besteht auch grundsätzlich die Möglichkeit, zu einem anderen Glauben zu konvertieren, seinen Glauben öffentlich zu manifestieren und auch zu unterrichten. Die Anzahl der Christen und Moslems in Nigeria ist relativ gleichmäßig verteilt. Im Norden dominieren die Etnien der Hausa-Fulani und die Kanuri, welche sich größtenteils zum moslemischen Glauben bekennen. Die Angehörigen der beiden größten Konfessionen lebten in den letzten 50 Jahren auch im Norden (außer in Kaduna State) meistens friedlich nebeneinander und vermischten sich zunehmend durch interreligiöse Ehegemeinschaften. In den südlichen und östlichen Bundesstaaten leben hauptsächlich Christen (oft zugehörig zu den Yoruba und Ibo). Traditionelle (Natur-) Religionen spielen nach wie vor eine große Rolle und werden landesweit praktiziert.
Im November 2008 und Februar 2009 kam es in Nordnigeria (im Plateau State und in Bauchi) zu religiös motivierten blutigen Auseinandersetzungen, die aber regional begrenzt blieben. Es ist aber nicht von einer generellen Diskriminierung auf Grund der religiösen Zugehörigkeit seitens der nigerianischen Regierung auszugehen. Religiöse Auseinandersetzungen wurzeln zudem hauptsächlich in wirtschaftlichen, sozialen und ethnischen Konflikten.
Grundsätzlich besteht im Falle religiöser Unruhen eine innerstaatliche Fluchtalternative. Personen christlichen Bekenntnisses können sich religiös motivierter Verfolgung durch Moslems in Nordnigeria grundsätzlich durch Flucht in südliche Landesteile, die christlich dominiert sind, entziehen. Eine große Zahl von Nigerianern christlichen Bekenntnisses hat im Süden des Landes, vielfach in den ursprünglichen Herkunftsorten, Zuflucht gefunden. Ein Teil dieser Personengruppe ist nach Abklingen der Gewalt wieder in den moslemisch dominierten Norden Nigerias zurückgekehrt.
Die Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation sowie zu Moslems und Christen in Nigeria stützen sich auf die dem Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vorgehaltenen Länderberichte, die auch in ihrer aktualisierten Fassung das gezeichnete Bild bestätigen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.11.2007, aktualisiert am 21.01.2009 und am 11.03.2010; United States Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2007, 11.03.2008, und 2008, 25.02.2009, sowie 2009, 11.03.2010; Dr. Gottschligg, Erwerbsmöglichkeiten wirtschaftlich und sozial schwacher Frauen in Nigeria, Dezember 2006.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte. Außerdem stünde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in Nigeria weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers nach subjektiven Gesichtspunkten zu befürchten ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vor.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, sodass ein Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens nicht in Betracht kommt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass etwa vom Beschwerdeführer besondere Schritte zu seiner Integration gesetzt worden wären, beispielweise eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich. Dieser wurde im Gegenteil bereits strafgerichtlich zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt.
Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre.Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre.
Denn der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Nigeria, reiste erst im Februar 2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stützte seinen bisher nur kurzen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf einen unbegründeten Asylantrag. Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer schon wegen der schlechten Situation in Nigeria ein erhebliches persönliches Interesses am weiteren Verbleib in Österreich habe, ist auszuführen, dass die allgemeine Gefahrensituation im Fall einer Rückkehr bereits unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK eingehend geprüft wurde. Warum nun ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers zur Sicherung des Wohlstandes im öffentlichen Interesse gelegen sein soll, ist insbesondere auch angesichts der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Insgesamt ergäbe also die geforderte Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen keineswegs, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von ihrer Erlassung auf das Interesse des Staates an der Ausweisung illegal eingereister Fremder (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0574). Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keinen Bedenken.Denn der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Nigeria, reiste erst im Februar 2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stützte seinen bisher nur kurzen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf einen unbegründeten Asylantrag. Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer schon wegen der schlechten Situation in Nigeria ein erhebliches persönliches Interesses am weiteren Verbleib in Österreich habe, ist auszuführen, dass die allgemeine Gefahrensituation im Fall einer Rückkehr bereits unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK eingehend geprüft wurde. Warum nun ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers zur Sicherung des Wohlstandes im öffentlichen Interesse gelegen sein soll, ist insbesondere auch angesichts der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Insgesamt ergäbe also die geforderte Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen keineswegs, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von ihrer Erlassung auf das Interesse des Staates an der Ausweisung illegal eingereister Fremder (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0574). Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keinen Bedenken.
Wenn der Beschwerdeführer letztlich vermeint, eine Ausweisung sei nicht nötig, weil sein Aufenthalt zufolge seines vorläufigen Aufenthaltsrechts als Asylwerber nicht rechtswidrig sei, so ist darauf hinzuweisen, dass sich die Notwendigkeit der Ausweisung aus den eben dargelegten Erwägungen ergibt und dass diese Ausweisung mit Eintritt der Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung auch durchsetzbar wird. Betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei auf die Bestimmung des § 36 Abs. 2 AsylG 2005 hingewiesen.Wenn der Beschwerdeführer letztlich vermeint, eine Ausweisung sei nicht nötig, weil sein Aufenthalt zufolge seines vorläufigen Aufenthaltsrechts als Asylwerber nicht rechtswidrig sei, so ist darauf hinzuweisen, dass sich die Notwendigkeit der Ausweisung aus den eben dargelegten Erwägungen ergibt und dass diese Ausweisung mit Eintritt der Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung auch durchsetzbar wird. Betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei auf die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 hingewiesen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).
Zur Zurückweisung der Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters wurde erwogen:
Nach Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung (im Sinn von Vollziehung) nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.Nach Artikel 18, Absatz eins, B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung (im Sinn von Vollziehung) nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Der Asylgerichtshof hat also gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG das AVG anzuwenden. Weder das AVG noch das AsylGHG oder das AsylG 2005 enthält jedoch Bestimmungen, auf Grund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte.Der Asylgerichtshof hat also gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG das AVG anzuwenden. Weder das AVG noch das AsylGHG oder das AsylG 2005 enthält jedoch Bestimmungen, auf Grund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte.
Insbesondere verweist § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 nicht (mehr) auf das VwGG. Aufgrund dieses Verweises wurde vereinzelt die Auslegung für vertretbar erachtet, dass im Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des VwGG über die Verfahrenshilfe anzuwenden seien (Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof, 2008, 166). Die Gesetzesmaterialien zu der Novelle BGBl. I Nr. 147/2008 stellen dazu Folgendes klar: "In § 23 soll die - anscheinend missverständliche (vgl. Rohrböck in Muzak/Rohrböck, Asylgerichtshof [2008], 147 [148 ff]) - Bezugnahme auf das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, entfallen" (1 BlgNR 24. GP, 13).Insbesondere verweist Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, nicht (mehr) auf das VwGG. Aufgrund dieses Verweises wurde vereinzelt die Auslegung für vertretbar erachtet, dass im Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des VwGG über die Verfahrenshilfe anzuwenden seien (Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof, 2008, 166). Die Gesetzesmaterialien zu der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, stellen dazu Folgendes klar: "In Paragraph 23, soll die - anscheinend missverständliche vergleiche Rohrböck in Muzak/Rohrböck, Asylgerichtshof [2008], 147 [148 ff]) - Bezugnahme auf das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, entfallen" (1 BlgNR 24. GP, 13).
Der Verfassungsgerichtshof erkannte das Fehlen des Rechtsinstitutes
der Verfahrenshilfe im Asylverfahren für verfassungsrechtlich
unbedenklich (VfGH 25.06.2009, U 561/09). Der Verwaltungsgerichtshof
sprach zur Verfahrenshilfe in Verfahren nach dem AVG aus, dass "[i]n
eindeutiger Weise ... das Institut der Verfahrenshilfe nicht
insgesamt auf das Verwaltungsverfahren übertragen" worden sei; dazu
komme, "dass der Gesetzgeber ... lediglich in Verfahren vor den
unabhängigen Verwaltungssenaten nach § 51 a VStG die Möglichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich normiert und damit daran festgehalten hat, dass solches in Berufungsverfahren nach dem AVG nicht Platz greifen soll" (VwGH 19.01.2006, 2005/21/0407). Die Bestimmung des § 51 a VStG kommt schon mangels Anwendbarkeit auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof keinesfalls in Betracht.unabhängigen Verwaltungssenaten nach Paragraph 51, a VStG die Möglichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich normiert und damit daran festgehalten hat, dass solches in Berufungsverfahren nach dem AVG nicht Platz greifen soll" (VwGH 19.01.2006, 2005/21/0407). Die Bestimmung des Paragraph 51, a VStG kommt schon mangels Anwendbarkeit auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof keinesfalls in Betracht.
Normadressat der Bestimmung des § 66 AsylG 2005 betreffend Flüchtlingsberater bzw. Rechtsberater ist nach deren klarem Wortlaut nicht der Asylgerichtshof, sondern die Bundesministerin für Inneres bzw. in weiterer Folge der von der Bundesministerin für Inneres bestellte bzw. ausgewählte Flüchtlingsberater. Dem Asylgerichtshof kommt keine Zuständigkeit zur Bestellung oder Auswahl eines Flüchtlingsberaters zu. Eine derartige zuständigkeitsbegründende Norm, die jedenfalls ausreichend bestimmt sein müsste, ist nämlich nicht ersichtlich.Normadressat der Bestimmung des Paragraph 66, AsylG 2005 betreffend Flüchtlingsberater bzw. Rechtsberater ist nach deren klarem Wortlaut nicht der Asylgerichtshof, sondern die Bundesministerin für Inneres bzw. in weiterer Folge der von der Bundesministerin für Inneres bestellte bzw. ausgewählte Flüchtlingsberater. Dem Asylgerichtshof kommt keine Zuständigkeit zur Bestellung oder Auswahl eines Flüchtlingsberaters zu. Eine derartige zuständigkeitsbegründende Norm, die jedenfalls ausreichend bestimmt sein müsste, ist nämlich nicht ersichtlich.
Daher waren die gegenständlichen Anträge auf Gewährung von Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.