Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Armeniens, gelangte am 28.09.2006 nach Österreich und stellte am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Armeniens, gelangte am 28.09.2006 nach Österreich und stellte am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
2. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte sie (zusammengefasst dargestellt) als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund von Unregelmäßigkeiten in ihrer Firma im Zusammenhang mit dem Verschwinden von Blankozertifikaten des Eichamtes bedroht worden wäre und der geschilderte Sachverhalt - illegales Weitergeben von Blankozertifikaten - zu einer gerichtlichen Verurteilung führen könnte. Die BF haben jedoch die ihr zur Last gelegte Tat nicht begangen.
3. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 04.06.2008 FZ. 06 10.328-BAE, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).3. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 04.06.2008 FZ. 06 10.328-BAE, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF als unglaubwürdig, da die BF während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken konnte, dass ihre Angaben den Tatsachen entsprechen könnten und diese daher hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht der BF als objektiv nicht nachvollziehbar eingestuft wurden. Die Behauptung, aufgrund von Unregelmäßigkeiten in der Firma bedroht worden zu sein und dass der geschilderte Sachverhalt zu einer Verurteilung führen könnte, habe die BF nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Diese Ansicht des BAA sei auch aufgrund von - in der Begründung näher dargelegten- Widersprüchen und Ungereimtheiten bestätigt worden. Die BF vermochte mit ihren Gründen Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen wie in der GFK taxativ aufgezählt nicht glaubhaft machen, weshalb der vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 biete.Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF als unglaubwürdig, da die BF während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken konnte, dass ihre Angaben den Tatsachen entsprechen könnten und diese daher hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht der BF als objektiv nicht nachvollziehbar eingestuft wurden. Die Behauptung, aufgrund von Unregelmäßigkeiten in der Firma bedroht worden zu sein und dass der geschilderte Sachverhalt zu einer Verurteilung führen könnte, habe die BF nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Diese Ansicht des BAA sei auch aufgrund von - in der Begründung näher dargelegten- Widersprüchen und Ungereimtheiten bestätigt worden. Die BF vermochte mit ihren Gründen Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen wie in der GFK taxativ aufgezählt nicht glaubhaft machen, weshalb der vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005 biete.
4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 17.06.2008 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben, diese wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2008, GZ. E13-400.170-1/2008-6E, hinsichtlich aller Spruchpunkte abgewiesen.
Der AsylGH führte dabei im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen der BF jedwede Glaubwürdigkeit fehle. Somit sei der Beschwerdeführerin eine Glaubhaftmachung einer Verfolgung nicht gelungen und könne ihr daher kein Asyl gewährt werden.
Zu den von der BF nunmehr in ihrer Beschwerde erstmalig und neu vorgebrachten Sachverhalt, dass sie auch den asylrechtlich relevanten Verfolgungsgrund der unterstellten politischen Gesinnung geltend macht, da ihr unterstellt werde, die gleichen politischen Ansichten wie ihr Mann zu haben, wurde von der Behörde festgestellt, dass diese neue Tatsachen dem Neuerungsverbot unterliegen.
Auch hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.Auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.
Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 04.09.2008 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
5. Gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofe vom 09.12.2008 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
6. Am 18.02.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.6. Am 18.02.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
7. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung brachte die Beschwerdeführerin vor, sich seit ihrer ersten Asylantragstellung ununterbrochen in Österreich zu befinden. Sie würde die Gründe ihres Vorverfahrens nach wie vor aufrecht halten. Die Probleme wären nur zwischenzeitlich größer geworden. Sie wäre von ihrem früheren Lebensgefährten vergewaltigt und gefoltert worden. Seither hätte sie Depressionen.
8. Am 24.02.2010 wurde der Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 AsylG ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.8. Am 24.02.2010 wurde der Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
9. Am 30.03.2010 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit eines Rechtsberaters zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.
Dabei brachte sie vor, dass der Fluchtgrund der gleiche wäre, wie bei der ersten Asylantragstellung. Die Gründe seien die gleichen wie im Vorverfahren. Jedoch hätte ihr ihr erster Freund, mit dem sie drei bis vier Monate eine Beziehung geführt hätte, verheimlicht, dass er krank gewesen wäre. Da er sehr labil gewesen wäre, hätte er sie immer geschlagen und beschimpft. Jedes Mal wenn sie sich von ihm trennen wollte, hätte er sie sowohl auf der Straße als auch am Arbeitsplatz angegriffen. Im Frühjahr 2004 wäre sie von ihm am Abend am Straßenrand vergewaltigt worden. Sie wäre dann im Krankenhaus behandelt worden. Sie hätte dies eine Woche später angezeigt, wobei die Anzeige beim ersten Mal nicht angenommen worden wäre, erst beim zweiten Mal, da er sie wieder bedrohte, hätten ihn die Polizisten mitgenommen. Auch hätte sie dann eine Anzeigebestätigung erhalten. Diese Bestätigung hätte sie ihren Anwalt in Armenien übergeben. Da sie die Bestätigung erst Anfang 2009 vom Anwalt zurückbekommen hätte, würde sie diese erst nunmehr vorlegen können. Befragt, warum sie diesen Vorfall nicht bereits im Vorverfahren angeführt hätte, erklärte sie, dass sie es nicht beweisen hätte können und es ein privates Problem wäre. Außerdem würde ihr Exfreund ständig bei ihrer Mutter anrufen und drohen, dass ihm ihre Tochter nicht entkommen würde.
10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.04.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.04.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führt das Bundesasylamt aus, dass im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren alle bis zur Entscheidung desselben entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden seien, sodass darüber nicht neuerlich zu entscheiden sei.
Das gesamte Erstverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht und habe im gegenständlichen Verfahren kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Die Begründung des neuerlichen Asylantrags der Antragstellerin reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen, da es sich hiebei um einen Sachverhalt handle, der bereits vor ihrer Ausreise vorgefallen wäre und er daher vor der ersten Antragstellung bekannt war und von ihr wissentlich nicht vorgetragen worden wäre.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass die gesamte Familie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wäre und daher lediglich in das Privatleben der BF eingegriffen werde.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass die gesamte Familie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wäre und daher lediglich in das Privatleben der BF eingegriffen werde.
Hinsichtlich des Rechts auf Privatleben führte das Bundesasylamt aus, dass die Dauer des Aufenthaltes nicht als Argument für private Interessen herangezogen werden kann, da sich die BF nur so lange legal im Bundesgebiet aufgehalten habe, bis über ihren Asylantrag rechtskräftig negativ entschieden wurde.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 03.05.2010 zugestellt.
11. Am 26.05.2010 langte beim Asylgerichtshof, Außenstelle Linz, eine vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin verfasste Beschwerde vom 07.05.2010 ein.
Mit Schreiben vom 27.05.2010 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin gem. § 45 Abs. 3 AVG mitgeteilt, dass lt. vorliegendem Verwaltungsakt von einer verspäteten Einbringung der Beschwerde ausgegangen wird.Mit Schreiben vom 27.05.2010 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG mitgeteilt, dass lt. vorliegendem Verwaltungsakt von einer verspäteten Einbringung der Beschwerde ausgegangen wird.
12. Mit Schreiben vom 28.05.2010 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der er anführte, dass der in Rede stehende Bescheid des BAA nicht rechtswirksam zugestellt worden wäre. Dies deshalb, da die Behörde es verabsäumt hätte, den bekämpften Bescheid dem E-Mail als Attachement beizufügen. Als Beweis wurde ein Ausdruck des E-Mails angefügt
13. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage wurde der Beschwerde mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 AsylG durch den Asylgerichtshof keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.13. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage wurde der Beschwerde mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 37, AsylG durch den Asylgerichtshof keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl I 2005/100 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der Fassung von BGBl I 135/2009 zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ergibt.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ergibt.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 33 Abs. 12 AsylG idgF ist die Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen. Gemäß § 22 Abs 3 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 122/2009 ist die Beschwerde gegen Bescheide des Bundesasylamtes innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen. §§ 61a und 63 Abs 5 AVG letzter Satz gelten nicht.Gemäß Paragraph 33, Absatz 12, AsylG idgF ist die Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen. Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist die Beschwerde gegen Bescheide des Bundesasylamtes innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen. Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, AVG letzter Satz gelten nicht.
§ 63 Abs 5 letzter Satz AVG lautet: "Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten."Paragraph 63, Absatz 5, letzter Satz AVG lautet: "Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten."
Der angefochtene Bescheid wurde am 21.04.2010 dem rechtsfreundlichen Vertreter als Zustellungsbevollmächtigten der BF mittels E-Mail zugestellt. Die Behörde war davon ausgegangen, dass der bezughabende Bescheid dem Mail angeschlossen war. Wie sich nunmehr aufgrund der Ermittlungen herausstellte, wurde lediglich eine Nachricht, dass "anbei der Bescheid gem. § 68 AVG übermittelt wird" an den Vertreter übermittelt. Eine Beifügung des Bescheides wurde durch die Behörde unterlassen. Der Bescheid wurde daher in der Folge am 03.05.2010 durch die PI Leyserstrasse persönlich an die BF zugestellt. Diese übermittelte den Bescheid an ihren Rechtsvertreter.Der angefochtene Bescheid wurde am 21.04.2010 dem rechtsfreundlichen Vertreter als Zustellungsbevollmächtigten der BF mittels E-Mail zugestellt. Die Behörde war davon ausgegangen, dass der bezughabende Bescheid dem Mail angeschlossen war. Wie sich nunmehr aufgrund der Ermittlungen herausstellte, wurde lediglich eine Nachricht, dass "anbei der Bescheid gem. Paragraph 68, AVG übermittelt wird" an den Vertreter übermittelt. Eine Beifügung des Bescheides wurde durch die Behörde unterlassen. Der Bescheid wurde daher in der Folge am 03.05.2010 durch die PI Leyserstrasse persönlich an die BF zugestellt. Diese übermittelte den Bescheid an ihren Rechtsvertreter.
Die Beschwerde wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter am 7.5.2010 erstellt und langte am 10.05.2010 beim BAA ein. Die Beschwerde wurde daher zeitgerecht eingebracht.
4. Zu Spruchpunkt I.:4. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
§ 68 Abs 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A).Bei der Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A).
Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).Identität der Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).
Da sich der Antrag auf internationalen Schutz nicht nur auf den Status eines Asylberechtigten, sondern "hilfsweise" bei Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 auch Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft - der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint -, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft - der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint -, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344).
Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde vergleiche in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).
Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages - allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (vgl. VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344).Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages - allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen vergleiche VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. Oktober 1999, 96/21/0097).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. Oktober 1999, 96/21/0097).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist die maßgebliche Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Asylgerichtshofes 28.08.2008, GZ. E13-400.170-1/2008-6E.
Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren über ihren vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz vor, dass sie von ihrem Exfreund im Frühjahr 2004 vergewaltigt und bedroht worden wäre. Dieser würde nunmehr auch Drohanrufe bei ihrer Mutter in Armenien betreiben.
Somit ist ersichtlich, dass es sich bei diesem von der Beschwerdeführerin im Verfahren über ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz erstatteten Vorbringen um keine neu - dh nach Erlassung des Vergleichsbescheides bzw. -erkenntnisses - entstandenen Tatsachen (nova producta) handelt, sondern - wenn überhaupt - um neu hervorgekommene (nova reperta). Derartige, neu hervorgekommene Tatsachen sind jedoch von der Rechtskraft des Vergleichsbescheides umfasst und berechtigen nicht zu einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung, sondern sieht das AVG für derartige Fälle die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. §§ 69 f AVG) vor (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266).Somit ist ersichtlich, dass es sich bei diesem von der Beschwerdeführerin im Verfahren über ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz erstatteten Vorbringen um keine neu - dh nach Erlassung des Vergleichsbescheides bzw. -erkenntnisses - entstandenen Tatsachen (nova producta) handelt, sondern - wenn überhaupt - um neu hervorgekommene (nova reperta). Derartige, neu hervorgekommene Tatsachen sind jedoch von der Rechtskraft des Vergleichsbescheides umfasst und berechtigen nicht zu einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung, sondern sieht das AVG für derartige Fälle die Wiederaufnahme des Verfahrens vergleiche Paragraphen 69, f AVG) vor vergleiche VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266).
Wenn in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, dass die Mutter der BF Drohanrufe wegen ihrer Tochter bekommen würde, ist für den Gerichtshof nicht erkennbar, inwieweit sich nunmehr für die BF eine asylrelevante Verfolgung ergeben sollte. Der Mutter steht es frei, sich an die dortigen staatlichen Behörden zu wenden und dies zur Anzeige zu bringen. Grundsätzlich ist zum - neuen - Vorbringen der BF festzustellen, dass es sich hiebei um eine Verfolgung durch private Personen handelt, die auch, wie von der BF ausgeführt und aus den beigefügten Schreiben ersichtlich, durch die zuständigen staatlichen Behörden verfolgt wird (AS395). Es ist für den Asylgerichtshof deshalb nicht ersichtlich, warum in der Beschwerde vermeint wird, dass es vergeblich gewesen wäre, gegen den ehemaligen Lebensgefährten der BF ein Strafverfahren einzuleiten. Vielmehr geht aus den beigelegten Schreiben hervor, dass die BF durch ihren Rechtsanwalt im Jahre 2006 aufgefordert worden wäre, Augenzeugen des Vorfalles sowie eventuelle Verletzungen (Bescheinigungen) beizubringen, um Beweise bei der Behörde vorlegen zu können. Da die BF jedoch im Jahre 2006 gemeinsam mit ihrem neuen Lebensgefährten Armenien verlassen hat - und in der Folge für ihren Rechtsanwalt aber auch für die Sicherheitsbehörden nicht mehr greifbar war - kann nicht daraus geschlossen werden, dass die Behörden untätig gewesen wären. Wie sich aus dem polizeilichen Schreiben feststellen lässt, wurde dem ehemaligen Lebensgefährten der BF behördlich aufgetragen, sie nicht mehr zu belästigen. Den armenischen Behörden nunmehr eine Unterlassung von Ermittlungen zu unterstellen, entbehrt jedweden Beweises. Wenn der Vertreter in der Beschwerde vermeint, dass die in Vorlage gebrachten Schreiben des armenischen Rechtsanwaltes sowie die Bestätigung der Polizei einen Hinweis dafür geben würden, dass die BF einer Verfolgungsgefahr in Armenien ausgesetzt wäre, so kann dem aus oa. Gründen nicht gefolgt werden. Wenn weiters vorgebracht wird, dass es die Behörde verabsäumt hätte, im Länderbericht Feststellungen im Hinblick auf ausreichenden Rechtsschutz und einer ausreichend funktionierenden Staatsgewalt zu machen, ist festzustellen, dass die Behörde von der Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF ausgegangen wäre und somit dem nicht näher zu treten war. Von der Behörde wurden jedoch bereits im Erstbescheid vom 4.6.2008 (AS 325ff) entsprechende Feststellungen zur Staatsgewalt in den Länderfeststellungen getroffen. Diese Feststellungen und das Amtswissen sind Grundlage, dass von einem grundsätzlichen Funktionieren von Rechtsschutz und Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des armenischen Staates ausgegangen werden kann.
Es ist aber für den Asylgerichtshof nicht erkennbar, wenn die BF in der Beschwerde anführt, dass sie dieses neue Vorbringen erst jetzt erstatte, da sie die Beweismittel in Form von zwei Rechtsanwaltsschreiben und einer polizeilichen Bestätigung erst jetzt erhalten hätte. Die BF selbst bringt in der EV vor, dass sie selbst dieses polizeiliche Schreiben an den Rechtsanwalt übergeben hätte. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht bei ihrer ersten Antragstellung davon berichten hätte sollen, wurde sie doch bei einer weiteren EV am 22.03.2007 durch den Verhandlungsleiter ausdrücklich gefragt, ob es ein Problem gebe, das sie nur einer Frau erzählen möchte, worauf die BF eindeutig mit "Nein" antwortete und nochmals bestätigte, dass sie alle Gründe vorgebracht hätte, auf die sich ihr Asylantrag stützen würde.
Selbst wenn man im Zweifel von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens ausginge, so kommt diesem keine Asylrelevanz zu. Es handelt sich nämlich um Übergriffe Privater, wogegen sich die Beschwerdeführerin der Hilfe staatlicher Stellen bedienen hätte können.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sind keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass gegen derartige Gefahren keine ausreichenden Schutzmechanismen der zuständigen staatlichen Behörden vorhanden wären, um den Eintritt eines von der Beschwerdeführerin für möglich gehaltenen Erfolges mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht eintreten zu lassen. Die Beschwerdeführerin hatte bislang nicht hinreichend versucht, Schutz bei den staatlichen Behörden zu erlangen, da sie sich diesem durch Flucht nach Österreich entzogen hat. Es kann daher von der BF nicht behauptet werden, dass sie keinen Zugang zu den (anderen) Schutzmechanismen hätte, oder ein Versuch staatlichen Schutz zu erlangen in ihrem Fall von vornherein aussichtslos wäre, was auch amtswegig insbesondere auf Grund der Berichtslage nicht festgestellt werden kann.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen kann auch bei richtlinienkonformer Interpretation der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit nicht ohne weiteres davon gesprochen werden, dass Armenien iSd Art 6 lit c Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 "erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit gegen derartige Gefahren zu bieten".Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen kann auch bei richtlinienkonformer Interpretation der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit nicht ohne weiteres davon gesprochen werden, dass Armenien iSd Artikel 6, Litera c, Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 "erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit gegen derartige Gefahren zu bieten".
Artikel 7 Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29.April 2004 lautet:
(1) Schutz kann geboten werden
a) vom Staat oder
b) von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichenTeil des Staatsgebiets beherrschen.
(2) Generell ist Schutz gewährleistet, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.
(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz gewährleistet, ziehen die Mitgliedstaaten etwaige in einschlägigen Rechtsakten des Rates aufgestellte Leitlinien heran.
Unter Zugrundelegung dieser - nicht unmittelbar anwendbaren - europarechtlichen Norm gelangt man unter Einbeziehung der berücksichtigten Berichtslage und des Vorbringens der Beschwerdeführerin auch zum Ergebnis, dass "geeignete Schritte" in Armenien eingeleitet wurden, um Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu verhindern und sich keine konkreten Hinweise ergeben, dass diese Schutzmechanismen für Personen in der Lage der Beschwerdeführerin nicht zugänglich wären.
Bei dieser Beurteilung war auch zu berücksichtigen, dass es aus dem Umstand, dass im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin vereinzelt - wie auch in anderen Staaten - es zu solchen Vorfällen (überhaupt) kommt, keinen hinreichenden Grund bietet, allein daraus bereits den Schluss zu ziehen, dass die (schutzbereiten) staatlichen Stellen des Herkunftslandes nicht in der Lage sind, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten. Wollte man nämlich die "Effektivität" der Schutzfähigkeit dahingehend verstehen, dass es "sicher auszuschließen" sein müsse, dass der jeweilige Asylsuchende im Falle der Rückkehr Opfer eines Übergriffs würde, so ginge das an der Lebenswirklichkeit, wie gesagt nicht nur in Armenien, vorbei (zB. VwGH 4. 5. 2000, 99/20/0177). Jedem Staat würde damit letztlich etwas Unmögliches abverlangt. Auch ein hochentwickelter Staat kann gegen Übergriffe nichtstaatlicher Akteure keinen absoluten Schutz des Lebens und der Sicherheit gewährleisten, ohne dass darin eine staatliche oder dem Staat zurechenbare -aslrelevante- Verfolgung gelegen wäre (VwGH 31.8.1995, 94/19/1388; 26.3.1996, 95/19/0046).
Im gegenständlichen Fall war daher davon auszugehen, dass auf Grund ausreichender Schutzmechanismen, zu denen der Beschwerdeführer auch Zugang hat, eine Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden asylrelevanten Verfolgung, unter Zugrundelegung eines objektiv-subjektiven Maßstabes (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380), nicht als wohlbegründet zu erachten wäre.
Was die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin betrifft, so ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zum AsylG 1997 die Ansicht vertrat, dass nur Änderungen des für die Asylgewährung nach § 7 AsylG maßgeblichen Sachverhaltes zu einem neuerlichen inhaltlichen Asylverfahren führen könnten, während Änderungen den Refoulementschutz (§ 8 AsylG) betreffend, außer Betracht zu bleiben hätten. Die Kompetenz zur Wahrnehmung solcher Änderungen käme den Fremdenpolizeibehörden zu. Diese Rechtsauffassung kann mit Inkrafttreten des AsylG 2005 nun nicht mehr aufrechterhalten werden, weil der Antrag auf internationalen Schutz nunmehr sowohl einen Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten als Eventualantrag umfasst (vgl. § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005). Somit sind nach dem AsylG 2005 nunmehr auch maßgebliche Änderungen im Bereich eines Refoulementsachverhaltes von den Asylbehörden im Rahmen der Beurteilung, ob entschiedene Sache vorliegt, mit zu berücksichtigen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S 626 f).Was die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin betrifft, so ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zum AsylG 1997 die Ansicht vertrat, dass nur Änderungen des für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG maßgeblichen Sachverhaltes zu einem neuerlichen inhaltlichen Asylverfahren führen könnten, während Änderungen den Refoulementschutz (Paragraph 8, AsylG) betreffend, außer Betracht zu bleiben hätten. Die Kompetenz zur Wahrnehmung solcher Änderungen käme den Fremdenpolizeibehörden zu. Diese Rechtsauffassung kann mit Inkrafttreten des AsylG 2005 nun nicht mehr aufrechterhalten werden, weil der Antrag auf internationalen Schutz nunmehr sowohl einen Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten als Eventualantrag umfasst vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005). Somit sind nach dem AsylG 2005 nunmehr auch maßgebliche Änderungen im Bereich eines Refoulementsachverhaltes von den Asylbehörden im Rahmen der Beurteilung, ob entschiedene Sache vorliegt, mit zu berücksichtigen vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S 626 f).
Die Beschwerdeführerin hat in der EV am 30.03.2010 vorgebracht, sich psychisch unwohl zu fühlen und etwa alle zwei Wochen bis zwanzig Tage zum Arzt gehen zu müssen, sie sei jedoch einvernahmefähig. Es konnten keine Bestätigungen vorgewiesen werden. Eine vom BAA eingeforderte gutachterliche Stellungnahme vom 06.04.2010 hat ergeben, dass die BF an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leidet. Es wurde von der Gutachterin eine antidepressive Behandlung angeraten.
Unabhängig vom Umstand, ob die Beschwerdeführerin bereits im Vorverfahren an diesen Symptomen gelitten hat oder nicht, kann hier aus folgenden Gründen betreffend eines Refoulementschutzes keine positive Entscheidungsprognose gestellt werden:
In Armenien existiert laut den getroffenen Feststellungen eine entsprechende flächendeckende medizinische Versorgung, wobei die Behandlung für armenische Staatsangehörige in der Poliklinik grundsätzlich kostenlos ist.
Nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art 3 EMRK und Krankheiten wäre eine Rückführung nach Armenien dann nicht zulässig, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen würde.Nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten wäre eine Rückführung nach Armenien dann nicht zulässig, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen würde.
Diesbezüglich ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Diesbezüglich ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Hinsichtlich schwerer psychischer Erkrankungen wie zB auch schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung in die Abschiebungsentscheidung ist nach dieser Rechtssprechung die erforderliche Schwere solange nicht erreicht, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.
Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung. Auch wenn eine akute Selbstmordgefahr besteht, ist der Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern.
Nachdem nach den getroffenen Feststellungen somit jedenfalls das Vorliegen einer im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR ausreichenden medizinischen Grundversorgung in Armenien zu bejahen ist und überdies auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung erkennbar ist, kann zum derzeitigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat eine Verletzung des Art 3 EMRK droht.Nachdem nach den getroffenen Feststellungen somit jedenfalls das Vorliegen einer im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR ausreichenden medizinischen Grundversorgung in Armenien zu bejahen ist und überdies auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung erkennbar ist, kann zum derzeitigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat eine Verletzung des Artikel 3, EMRK droht.
Jedenfalls liegt kein geänderter Sachverhalt vor und war die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutzes wegen entschiedener Sache sohin rechtmäßig.
Zum weiteren Vorbringen des Rechtsvertreters in der vorliegenden Beschwerde, dass es die belangte Behörde verabsäumt hätte, über den Antrag der Beschwerdeführerin binnen zwanzig Tage nach Einbringung zu entscheiden und daher der gegenständliche Antrag zuzulassen gewesen und die Zurückweisung unzulässig wäre, ist vom Asylgerichtshof festzustellen, dass die Behörde der Beschwerdeführerin am 24.02.2010 mittels Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt hat, dass es beabsichtigt wäre, ihren Antrag zurückzuweisen. Durch eine solche Mitteilung ist die Zwanzigtagefrist im Zulassungsverfahren (§ 28 Abs. 2 AsylG) nicht mehr beachtlich.Zum weiteren Vorbringen des Rechtsvertreters in der vorliegenden Beschwerde, dass es die belangte Behörde verabsäumt hätte, über den Antrag der Beschwerdeführerin binnen zwanzig Tage nach Einbringung zu entscheiden und daher der gegenständliche Antrag zuzulassen gewesen und die Zurückweisung unzulässig wäre, ist vom Asylgerichtshof festzustellen, dass die Behörde der Beschwerdeführerin am 24.02.2010 mittels Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt hat, dass es beabsichtigt wäre, ihren Antrag zurückzuweisen. Durch eine solche Mitteilung ist die Zwanzigtagefrist im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, Absatz 2, AsylG) nicht mehr beachtlich.
5. Zu Spruchpunkt II.:5. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
5.1. Verbindung mit einer Ausweisung;
§ 10 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 lautet:Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, lautet:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird
(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu
berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt
des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,
Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
5.2. Das gegenständliche Asylverfahren ist wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden, womit sich in weiterer Folge der rechtswidrige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt. Ein anderweitiger Aufenthaltstitel, der nicht auf dem AsylG beruht, ist nicht gegeben.
Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993). Beim Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da idR erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art 8 EMRK geschützt ist (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Beim Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da idR erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479-7, dass ein bloßer dreijähriger Aufenthalt während des laufenden Asylverfahrens - ohne Hinzutreten weiterer konkreter relevanter Integrationsmerkmale - jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte.
5.3. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrem Lebensgefährten und ihren beiden Kindern. Da die Asylanträge der gesamten Familie negativ entschieden wurden und alle von der Ausweisung bedroht sind, ist kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin erkennbar.
5.4. Was das Privatleben der Beschwerdeführerin betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass seit der Vergleichsentscheidung des Asylgerichtshofes rund zweiundzwanzig Monate vergangen sind. Die Beschwerdeführerin befindet sich nunmehr seit knapp vier Jahren in Österreich. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es das BAA unterlassen hätte, die in Österreich gegebene Bindung der BF zur armenischen Kirche und dem Kirchenchor entsprechend zu würdigen, ist aus Sicht des Asylgerichtshofes festzustellen, dass dies sicherlich eine positive Vorgehensweise darstellt, jedoch einer Integration in die hg. Gesellschaft nicht unbedingt gewinnbringend zu sehen ist.
Hinzuweisen ist insbesondere auch darauf, dass sämtliche privaten Anknüpfungspunkte in einer Zeit entstanden sind, in welcher der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ungewiss war, was der Beschwerdeführerin durch ihr rechtskräftig abgeschlossenes Vorverfahren auch bekannt war bzw. bekannt sein musste.
Seit dem rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens, in welchem eine Verletzung des Rechts auf Privatleben im Rahmen einer Abwägung verneint worden war, wurde nach den Ausführungen in der Beschwerdeschrift lediglich der Kontakt zur armenischen Kirche und dem Kirchenchor als weiterer besonderer Umstand einer Integration vorgebracht. Auch verfügte sie durch die Nichtzulassung dieses Verfahrens auch über keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung sondern lediglich Abschiebeschutz.
Mangels Vorliegens relevanter privater Anknüpfungspunkte zu Österreich kann hier eine Verletzung des Privatlebens der Beschwerdeführerin verneint werden.
Selbst wenn man die Ansicht vertreten würde ein relevantes Privatleben wäre gegeben, erscheint auch in diesem Fall die Ausweisung nicht unzulässig, zumal insbesondere das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen (Art 8 Abs 2 EMRK) ihre privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen würde und die Aufenthaltsbeendigung dadurch notwendig und nicht unverhältnismäßig wäre.Selbst wenn man die Ansicht vertreten würde ein relevantes Privatleben wäre gegeben, erscheint auch in diesem Fall die Ausweisung nicht unzulässig, zumal insbesondere das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ihre privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen würde und die Aufenthaltsbeendigung dadurch notwendig und nicht unverhältnismäßig wäre.
5.5. Nachdem die Ausweisung - der maßgeblichen Judikatur des EGMR folgend - somit nach wie vor weder einen Eingriff in das Recht auf Familienleben noch einen solchen in das Recht auf Privatleben darstellt, war die ausgesprochene Ausweisung der Beschwerdeführerin zu bestätigen.
5.6. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (§ 10 Abs 3 AsylG 2005).5.6. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005).
5.7. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Beschwerde somit auch hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen und im Ergebnis spruchgemäß zu entscheiden.5.7. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Beschwerde somit auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen und im Ergebnis spruchgemäß zu entscheiden.
III. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.
Weiters bleibt festzuhalten, dass der Rechtsvertreter mit der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid einen Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten durch die belangte Behörde eingebracht haben.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Der Asylgerichtshof hat gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I Nr. 2008/4 das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Das AVG enthält keine Bestimmungen, aufgrund deren die Verfahrenshilfe bzw. der Ersatz der Verfahrenskosten bewilligt werden könnte (Anm.: § 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. 1991/52 (WV) idgF, kommt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht).Gemäß Artikel 18, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Das AVG enthält keine Bestimmungen, aufgrund deren die Verfahrenshilfe bzw. der Ersatz der Verfahrenskosten bewilligt werden könnte Anmerkung, Paragraph 51 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. 1991/52 (WV) idgF, kommt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht).
Weiters ist dem gegenständlichen Antrag auch deshalb kein Erfolg beschieden, da bei Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang besteht. Hätte der Gesetzgeber einen Anwaltszwang begründen wollen, wäre angesichts der diesbezüglich detaillierten und je nach Gerichtshof und diesen betreffenden Verfahren differenzierenden Einzelregelungen in § 24 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 1985/10 (WV) idgF, und § 17 Abs. 2 und 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 1953/85 (WV) idgF, zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich anlässlich der Einrichtung des Asylgerichtshofes eine Sonderregelung getroffen hätte, was jedoch unterblieben ist (vgl. AsylGH 27.11.2008, A2 307.563-2/2008-6E). Ebenso gibt es im AVG keine entsprechende Bestimmung.Weiters ist dem gegenständlichen Antrag auch deshalb kein Erfolg beschieden, da bei Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang besteht. Hätte der Gesetzgeber einen Anwaltszwang begründen wollen, wäre angesichts der diesbezüglich detaillierten und je nach Gerichtshof und diesen betreffenden Verfahren differenzierenden Einzelregelungen in Paragraph 24, Absatz 2, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 1985/10 (WV) idgF, und Paragraph 17, Absatz 2 und 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 1953/85 (WV) idgF, zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich anlässlich der Einrichtung des Asylgerichtshofes eine Sonderregelung getroffen hätte, was jedoch unterblieben ist vergleiche AsylGH 27.11.2008, A2 307.563-2/2008-6E). Ebenso gibt es im AVG keine entsprechende Bestimmung.
Der gegenständliche Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten war sohin - abgesehen davon, dass der Beschwerde im gegenständlichen Fall nicht Folge gegeben wurde - mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.