Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer reiste am 22.06.2004 gemeinsam mit seiner Tante bzw. Adoptivmutter, XXXX, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag, durch seine Adoptivmutter als gesetzliche Vertreterin, einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Dazu wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Georgien zu sein. Als Fluchtgrund gab er an, sein Onkel und sein 18jähriger Bruder seien getötet worden und seine Mutter sei sehr krank gewesen und gestorben. Sein Vater sei ein "Säufer" gewesen und verschwunden. Er habe nur mehr seine Tante, mit der er geflohen sei.Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer reiste am 22.06.2004 gemeinsam mit seiner Tante bzw. Adoptivmutter, römisch 40 , illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag, durch seine Adoptivmutter als gesetzliche Vertreterin, einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Dazu wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Georgien zu sein. Als Fluchtgrund gab er an, sein Onkel und sein 18jähriger Bruder seien getötet worden und seine Mutter sei sehr krank gewesen und gestorben. Sein Vater sei ein "Säufer" gewesen und verschwunden. Er habe nur mehr seine Tante, mit der er geflohen sei.
Am 29.06.2004 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache und eines Rechtsberaters, von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt folgendes an: Er habe keine eigenen Fluchtgründe und habe XXXX mit seiner Tante verlassen, da sie Probleme mit ihrer politischen Partei XXXX gehabt habe. Näheres dazu wisse er nicht. Konkret befragt, ob er je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Probleme mit der Polizei gehabt. Am XXXX sei er mit Freunden bei einer organisierten Versammlung vor dem Eingangsbereich der staatlichen Universität in XXXX gewesen. Es seien auch Journalisten mit Kameras anwesend gewesen. Uniformierte Polizisten seien gegen die Journalisten vorgegangen und hätten diesen Beweisstücke abgenommen. Der Beschwerdeführer habe eine umherliegende Kassette aufgehoben um sie vor Zerstörung zu bewahren. Die Polizei habe dies bemerkt und den Beschwerdeführer und einen seiner Freunde geschlagen. Deshalb sei er für 21 Tage ins Krankenhaus gekommen. Er sei auch danach von der Polizei bedroht worden, da diese verhindern habe wollen, dass der Beschwerdeführer über den gegenständlichen Vorfall in der Öffentlichkeit berichte.Am 29.06.2004 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache und eines Rechtsberaters, von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt folgendes an: Er habe keine eigenen Fluchtgründe und habe römisch 40 mit seiner Tante verlassen, da sie Probleme mit ihrer politischen Partei römisch 40 gehabt habe. Näheres dazu wisse er nicht. Konkret befragt, ob er je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Probleme mit der Polizei gehabt. Am römisch 40 sei er mit Freunden bei einer organisierten Versammlung vor dem Eingangsbereich der staatlichen Universität in römisch 40 gewesen. Es seien auch Journalisten mit Kameras anwesend gewesen. Uniformierte Polizisten seien gegen die Journalisten vorgegangen und hätten diesen Beweisstücke abgenommen. Der Beschwerdeführer habe eine umherliegende Kassette aufgehoben um sie vor Zerstörung zu bewahren. Die Polizei habe dies bemerkt und den Beschwerdeführer und einen seiner Freunde geschlagen. Deshalb sei er für 21 Tage ins Krankenhaus gekommen. Er sei auch danach von der Polizei bedroht worden, da diese verhindern habe wollen, dass der Beschwerdeführer über den gegenständlichen Vorfall in der Öffentlichkeit berichte.
Der Beschwerdeführer wurde am 18.10.2004 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache und in Anwesenheit seiner Adoptivmutter, vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab erneut an, er sei am XXXX bei einer Demonstration von Polizisten geschlagen worden und danach 21 Tage im Krankenhaus gelegen. Polizisten seien zweimal ins Krankenhaus gekommen und zwei Mal zum Beschwerdeführer nach Hause und hätten die Videokassette verlangt und sein Leben bedroht. Befragt, was mit der Videokassette passiert sei, brachte der Beschwerdeführer vor, "normale Leute", die er nicht kenne, seien am 27.05.2004 zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn belästigt. Diesen habe er die Kassette gegeben. Der Polizei habe er davon nichts erzählt. Während seines Krankenhausaufenthaltes habe er die Kassette im Hotelkeller versteckt. Woher die Polizei gewusst habe, dass er im Besitz der Kassette sei, wisse er nicht. Er habe davor nie Probleme mit der Polizei gehabt.Der Beschwerdeführer wurde am 18.10.2004 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache und in Anwesenheit seiner Adoptivmutter, vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab erneut an, er sei am römisch 40 bei einer Demonstration von Polizisten geschlagen worden und danach 21 Tage im Krankenhaus gelegen. Polizisten seien zweimal ins Krankenhaus gekommen und zwei Mal zum Beschwerdeführer nach Hause und hätten die Videokassette verlangt und sein Leben bedroht. Befragt, was mit der Videokassette passiert sei, brachte der Beschwerdeführer vor, "normale Leute", die er nicht kenne, seien am 27.05.2004 zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn belästigt. Diesen habe er die Kassette gegeben. Der Polizei habe er davon nichts erzählt. Während seines Krankenhausaufenthaltes habe er die Kassette im Hotelkeller versteckt. Woher die Polizei gewusst habe, dass er im Besitz der Kassette sei, wisse er nicht. Er habe davor nie Probleme mit der Polizei gehabt.
Mit Bescheid vom 18.10.2004, Fz. 04 12.834-BAL, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dem Vorbringen des Beschwerdeführers werde kein Glauben geschenkt, weil es dem Amtswissen widerspreche, in sich widersprüchlich sei und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche. Überdies verfüge der Beschwerdeführer nicht über jenes Allgemein- und Detailwissen, welches im zugemutet werden könne, wenn sich der von ihm geschilderte Sachverhalt tatsächlich in der von ihm geschilderten Weise abgespielt hätte. Es werde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller seine Rolle nur rudimentär schildern könne und sich in seinem Vorbringen keine Hinweise befinden, dass er einer politisch motivierten Festnahme ausgesetzt gewesen sei. Zu den auffallenden Wissenslücken werde auch darauf hingewiesen, dass die Erklärungsversuche des Antragstellers nicht zu überzeugen mögen, weil es unwahrscheinlich sei, dass die Polizei den Antragsteller wegen der Unterschlagung der Kassette krankenhausreif geschlagen habe, ihm sogar bis ins Krankenhaus nachfährt um seinen Namen in Erfahrung zu bringen und er dennoch Zeit und Gelegenheit finde die Kassette im Keller des Hotels, wo er gewohnt habe, zu verstecken. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass es zwischen den Einvernahmen des Antragstellers und seiner Adoptivmutter zu erheblichen Widersprüchen gekommen sei, vor allem wann und wem er die Kassette schließlich gegeben habe. Die polizeilichen Nachforschungen nach seiner Person aufgrund der Unterschlagung von Beweismitteln stellen keine weiteren, erschwerenden Umstände dar, die eine Verfolgung aus Konventionsgründen wahrscheinlich erscheinen ließen.Mit Bescheid vom 18.10.2004, Fz. 04 12.834-BAL, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dem Vorbringen des Beschwerdeführers werde kein Glauben geschenkt, weil es dem Amtswissen widerspreche, in sich widersprüchlich sei und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche. Überdies verfüge der Beschwerdeführer nicht über jenes Allgemein- und Detailwissen, welches im zugemutet werden könne, wenn sich der von ihm geschilderte Sachverhalt tatsächlich in der von ihm geschilderten Weise abgespielt hätte. Es werde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller seine Rolle nur rudimentär schildern könne und sich in seinem Vorbringen keine Hinweise befinden, dass er einer politisch motivierten Festnahme ausgesetzt gewesen sei. Zu den auffallenden Wissenslücken werde auch darauf hingewiesen, dass die Erklärungsversuche des Antragstellers nicht zu überzeugen mögen, weil es unwahrscheinlich sei, dass die Polizei den Antragsteller wegen der Unterschlagung der Kassette krankenhausreif geschlagen habe, ihm sogar bis ins Krankenhaus nachfährt um seinen Namen in Erfahrung zu bringen und er dennoch Zeit und Gelegenheit finde die Kassette im Keller des Hotels, wo er gewohnt habe, zu verstecken. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass es zwischen den Einvernahmen des Antragstellers und seiner Adoptivmutter zu erheblichen Widersprüchen gekommen sei, vor allem wann und wem er die Kassette schließlich gegeben habe. Die polizeilichen Nachforschungen nach seiner Person aufgrund der Unterschlagung von Beweismitteln stellen keine weiteren, erschwerenden Umstände dar, die eine Verfolgung aus Konventionsgründen wahrscheinlich erscheinen ließen.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 03.11.2004 fristgerecht eine als Berufung bezeichnete Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Die belangte Behörde habe es unterlassen, im bekämpften Bescheid länderkundliche Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignis, nämlich der politisch motivierten Demonstration am XXXX in XXXX zu treffen. Somit sei der Sachverhalt mangelhaft festgestellt. Der Beschwerdeführer habe erstinstanzlich ausführlich dargelegt, dass er weitere Verfolgung durch staatliche Organe befürchte, nachdem er bereits früher vor dem Hintergrund der politischen Ereignisse in XXXX Opfer von gewaltsamen Übergriffen durch den georgischen Staatsapparat zugehörige Personen geworden sei. Die von der belangten Behörde vorgehaltenen Widersprüche seiner Angaben seien nicht näher ausgeführt und der Vorhalt auch nicht weiter nachvollziehbar. Im Hinblick auf den Vorhalt des fehlenden Detailwissens verweise er auf seine Minderjährigkeit. Er habe auch keine zu den Angaben seiner Adoptivmutter in Widerspruch stehenden Angaben gemacht. Er beantrage daher die Einvernahme in Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 03.11.2004 fristgerecht eine als Berufung bezeichnete Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Die belangte Behörde habe es unterlassen, im bekämpften Bescheid länderkundliche Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignis, nämlich der politisch motivierten Demonstration am römisch 40 in römisch 40 zu treffen. Somit sei der Sachverhalt mangelhaft festgestellt. Der Beschwerdeführer habe erstinstanzlich ausführlich dargelegt, dass er weitere Verfolgung durch staatliche Organe befürchte, nachdem er bereits früher vor dem Hintergrund der politischen Ereignisse in römisch 40 Opfer von gewaltsamen Übergriffen durch den georgischen Staatsapparat zugehörige Personen geworden sei. Die von der belangten Behörde vorgehaltenen Widersprüche seiner Angaben seien nicht näher ausgeführt und der Vorhalt auch nicht weiter nachvollziehbar. Im Hinblick auf den Vorhalt des fehlenden Detailwissens verweise er auf seine Minderjährigkeit. Er habe auch keine zu den Angaben seiner Adoptivmutter in Widerspruch stehenden Angaben gemacht. Er beantrage daher die Einvernahme in Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurden dem Beschwerdeführer am 26.02.2010 aktuelle Länderberichte zur Lage in Georgien mit der Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen übermittelt und Fragen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers gestellt.
Mit Schreiben vom 08.03.2010, eingelangt beim Asylgerichtshof am 17.03.2010, gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Lage in Georgien ab. Der Beschwerdeführer gab an, er sei in Österreich nicht verheiratet und lebe alleine. Seine Adoptivmuttter, XXXX, seine Cousine, XXXX und seine Nichte, XXXX, leben in Österreich. Er spreche fließend Deutsch, habe einen Deutschkurs besucht, aber keine Bestätigung bekommen. Momentan habe er keine Arbeit, er habe aber im Zeitraum 30.09.2007 bis 29.02.2008 für die Media Logistik GmbH gearbeitet. Er sei Mitglied in einem Sportverein in St. Valentin und legte diesbezüglich eine Bestätigung vor. Der Beschwerdeführer habe in Österreich einen Freundeskreis, in Georgien habe er keine Kontakte mehr. Zur Situation in Georgien führte der Beschwerdeführer aus, die Demokratie in Georgien sei "defekt". An der Machtspitze sitze XXXX, welcher für den Krieg im August 2008 und die Morde an vielen Oppositionellen verantwortlich sei. Er trage auch die Verantwortung für die Gewalt an Demonstranten, die am 07.11.2007 von Unbekannten mit Nervengas vergiftet worden seien. In Österreich gebe es dagegen eine richtige Demokratie und Menschenrechte würden geachtet werden.Mit Schreiben vom 08.03.2010, eingelangt beim Asylgerichtshof am 17.03.2010, gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Lage in Georgien ab. Der Beschwerdeführer gab an, er sei in Österreich nicht verheiratet und lebe alleine. Seine Adoptivmuttter, römisch 40 , seine Cousine, römisch 40 und seine Nichte, römisch 40 , leben in Österreich. Er spreche fließend Deutsch, habe einen Deutschkurs besucht, aber keine Bestätigung bekommen. Momentan habe er keine Arbeit, er habe aber im Zeitraum 30.09.2007 bis 29.02.2008 für die Media Logistik GmbH gearbeitet. Er sei Mitglied in einem Sportverein in St. Valentin und legte diesbezüglich eine Bestätigung vor. Der Beschwerdeführer habe in Österreich einen Freundeskreis, in Georgien habe er keine Kontakte mehr. Zur Situation in Georgien führte der Beschwerdeführer aus, die Demokratie in Georgien sei "defekt". An der Machtspitze sitze römisch 40 , welcher für den Krieg im August 2008 und die Morde an vielen Oppositionellen verantwortlich sei. Er trage auch die Verantwortung für die Gewalt an Demonstranten, die am 07.11.2007 von Unbekannten mit Nervengas vergiftet worden seien. In Österreich gebe es dagegen eine richtige Demokratie und Menschenrechte würden geachtet werden.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den erkennenden Senat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den erkennenden Senat erwogen:
1. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Zur Lage in Georgien wird Folgendes festgehalten:
Hinsichtlich der asylrelevanten Situation in Georgien wird auf die im Akt inliegenden und dem Beschwerdeführer durch Verfahrensanordnung übermittelten Länderfeststellungen verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abgegeben hat (die zugrundeliegenden Quellen sind dem im Akt inliegenden Länderbericht Georgien zu entnehmen).
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage von Personenstandsdokumenten nicht fest.
Der Beschwerdeführer reiste am 22.06.2004 gemeinsam mit seiner Tante bzw. Adoptivmutter, XXXX (AIS- Zl. 04 12.826), illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.Der Beschwerdeführer reiste am 22.06.2004 gemeinsam mit seiner Tante bzw. Adoptivmutter, römisch 40 (AIS- Zl. 04 12.826), illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in asylrelevanter oder sonstiger Form in Georgien verfolgt wurde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in Georgien festgestellt werden.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund in Georgien nicht gegeben.
Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.
Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß § 10 AsylG 1997 vor.Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 vor.
Mitglieder der Kernfamilie gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997 sind:Mitglieder der Kernfamilie gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 sind:
XXXX (Mutter)römisch 40 (Mutter)
XXXX auch XXXX auch XXXX (Adoptivsohn)römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 (Adoptivsohn)
2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren, die insbesondere durch seine Sprachkenntnisse untermauert wurden. Dokumente, die seine Identität beweisen, wurden nicht vorgelegt.
Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage in der Begründung des angefochtenen Bescheides einwandfrei dargelegt. Der Asylgerichtshof hat daher auch keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt und schließt sich diesen an.
Im Hinblick auf die allgemeine Situation in Georgien wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs aktuelle Länderberichte zur Kenntnis gebracht, die den Feststellungen zugrunde gelegt wurden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 24). Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer (Kern-)Aussagen besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer in diesen Länderberichten dahingehend entgegengetreten, dass seiner Ansicht nach Georgien zwar eine demokratische Republik, die Demokratie aber "defekt" sei. Nicht das Volk sondern XXXX stehe an der Machtspitze. Dieser sei auch für den Krieg im August 2008 und die Morde an vielen Oppositionellen verantwortlich sei. Er trage auch die Verantwortung für die Gewalt an Demonstranten, die am 07.11.2007 von Unbekannten mit Nervengas vergiftet worden seien. Richtige Demokratie und Menschenrechte habe er erst in Österreich kennen gelernt. Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der angeführten Morde an Oppositionellen und der Vorgehensweise gegen Demonstranten in Georgien lediglich Vermutungen anstellt, ohne konkrete Beweise dafür zu erbringen. Weiters ist anzumerken, dass der erkennende Senat sehr wohl berücksichtigt, dass die politische und gesellschaftliche Situation in Georgien noch nicht in allen Bereichen westlichen Standards entspricht und es nach wie vor Probleme mit Korruption und Verstöße gegen die Menschenrechte gibt. Aus den Länderberichten geht aber auch hervor, dass sich die Situation in den letzten Jahren deutlich verbessert hat, die rigorosen Antikorruptionsmaßnahmen der Regierung allmählich zu greifen beginnen und positive Veränderungen zu verzeichnen sind. Im Bereich der Menschenrechte besteht in Georgien das Amt eines "Public Defenders", welcher mit der Aufsicht staatlicher Einrichtungen betraut ist und Ratschläge zur Verbesserung der Lage der Menschenrechte und Grundfreiheiten erteilt. Die nicht verifizierten Einwände des Beschwerdeführers gehen daher in Leere.Im Hinblick auf die allgemeine Situation in Georgien wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs aktuelle Länderberichte zur Kenntnis gebracht, die den Feststellungen zugrunde gelegt wurden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 24). Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer (Kern-)Aussagen besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer in diesen Länderberichten dahingehend entgegengetreten, dass seiner Ansicht nach Georgien zwar eine demokratische Republik, die Demokratie aber "defekt" sei. Nicht das Volk sondern römisch 40 stehe an der Machtspitze. Dieser sei auch für den Krieg im August 2008 und die Morde an vielen Oppositionellen verantwortlich sei. Er trage auch die Verantwortung für die Gewalt an Demonstranten, die am 07.11.2007 von Unbekannten mit Nervengas vergiftet worden seien. Richtige Demokratie und Menschenrechte habe er erst in Österreich kennen gelernt. Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der angeführten Morde an Oppositionellen und der Vorgehensweise gegen Demonstranten in Georgien lediglich Vermutungen anstellt, ohne konkrete Beweise dafür zu erbringen. Weiters ist anzumerken, dass der erkennende Senat sehr wohl berücksichtigt, dass die politische und gesellschaftliche Situation in Georgien noch nicht in allen Bereichen westlichen Standards entspricht und es nach wie vor Probleme mit Korruption und Verstöße gegen die Menschenrechte gibt. Aus den Länderberichten geht aber auch hervor, dass sich die Situation in den letzten Jahren deutlich verbessert hat, die rigorosen Antikorruptionsmaßnahmen der Regierung allmählich zu greifen beginnen und positive Veränderungen zu verzeichnen sind. Im Bereich der Menschenrechte besteht in Georgien das Amt eines "Public Defenders", welcher mit der Aufsicht staatlicher Einrichtungen betraut ist und Ratschläge zur Verbesserung der Lage der Menschenrechte und Grundfreiheiten erteilt. Die nicht verifizierten Einwände des Beschwerdeführers gehen daher in Leere.
Grundsätzlich sind Länderberichte als Substrat verschiedener Einzelberichte zu betrachten, die naturgemäß die Lage aus verschiedenen Blickwinkeln analysieren und daher einzeln betrachtet zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Es ist daher auch denklogisch, dass eine zusammenfassende und ausgewogene Länderfeststellung zwar prima vista von singulär betrachteten Berichten abweicht, gleichzeitig jedoch Einzelne der Länderfeststellung widersprechende bzw. abweichende Berichte die Länderfeststellung nicht in deren Aussage bzw. Ergebnis erschüttern können. In der Folge kann daher ho. nicht davon ausgegangen werden, dass das neue Vorbringen zu einer inhaltlichen Änderung der Länderfeststellung beitragen kann.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist, da es in sich widersprüchlich ist und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht.
Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer bereits widersprüchliche Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigt hat. So gab er in der Erstbefragung zum Grund für seine Ausreise befragt an, sein Onkel und sein 18jähriger Bruder seien getötet worden und seine Mutter sei sehr krank gewesen und gestorben. Sein Vater sei ein "Säufer" gewesen und verschwunden. Er habe nur mehr seine Tante und sei daher mit ihr geflohen. Dagegen behauptete der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme am 29.06.2004, er habe keine eigenen Fluchtgründe und habe XXXX mit seiner Tante verlassen, da diese Probleme wegen ihrer Zugehörigkeit bzw. Nahebeziehung zur politischen Partei XXXX gehabt habe. Näheres dazu wisse er aber nicht. Erst als er von der Einvernahmeleiterin konkret auf etwaige Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen angesprochen wurde, präsentierte er die Fluchtgeschichte rund um die Demonstration am XXXX und die brisante Videokassette. Wäre er tatsächlich einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund der Videokassette, die er angeblich versteckt hat, ausgesetzt gewesen, hätte er davon bereits in der Erstbefragung berichtet bzw. die Fluchtgeschichte in der ersten Einvernahme spontan und ohne Nachfragen durch die Einvernahmeleiterin geschildert.Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer bereits widersprüchliche Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigt hat. So gab er in der Erstbefragung zum Grund für seine Ausreise befragt an, sein Onkel und sein 18jähriger Bruder seien getötet worden und seine Mutter sei sehr krank gewesen und gestorben. Sein Vater sei ein "Säufer" gewesen und verschwunden. Er habe nur mehr seine Tante und sei daher mit ihr geflohen. Dagegen behauptete der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme am 29.06.2004, er habe keine eigenen Fluchtgründe und habe römisch 40 mit seiner Tante verlassen, da diese Probleme wegen ihrer Zugehörigkeit bzw. Nahebeziehung zur politischen Partei römisch 40 gehabt habe. Näheres dazu wisse er aber nicht. Erst als er von der Einvernahmeleiterin konkret auf etwaige Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen angesprochen wurde, präsentierte er die Fluchtgeschichte rund um die Demonstration am römisch 40 und die brisante Videokassette. Wäre er tatsächlich einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund der Videokassette, die er angeblich versteckt hat, ausgesetzt gewesen, hätte er davon bereits in der Erstbefragung berichtet bzw. die Fluchtgeschichte in der ersten Einvernahme spontan und ohne Nachfragen durch die Einvernahmeleiterin geschildert.
Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes ist daher der Ansicht, dass den zeitlich näher zu seiner Flucht getätigten Angaben mehr Glaubwürdigkeit zukomme als den später getätigten. Dies entspricht auch der Judikatur des VwGH, wonach im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner ersten Befragung größere Glaubwürdigkeit zuzumessen ist als späterem Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wie ursprünglich behauptet, selbst keiner Verfolgung in Georgien ausgesetzt war. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher auch aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Hinzu kommt, dass die geschilderte Fluchtgeschichte in Zusammenhang mit der Demonstration am XXXX wenig nachvollziehbar ist. Dem Bundesasylamt folgend ist es unwahrscheinlich, dass die georgische Polizei den Beschwerdeführer wegen der Unterschlagung der Kassette krankenhausreif geschlagen hat, ihm sogar bis ins Krankenhaus nachgefahren ist um seinen Namen in Erfahrung zu bringen und der Beschwerdeführer dennoch Zeit und Gelegenheit gefunden hat, die Kassette im Keller jenes Hotels (Flüchtlingsunterkunft), wo er wohnte, zu verstecken. Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage diesbezüglich eine glaubwürdige Erklärung zu liefern.Hinzu kommt, dass die geschilderte Fluchtgeschichte in Zusammenhang mit der Demonstration am römisch 40 wenig nachvollziehbar ist. Dem Bundesasylamt folgend ist es unwahrscheinlich, dass die georgische Polizei den Beschwerdeführer wegen der Unterschlagung der Kassette krankenhausreif geschlagen hat, ihm sogar bis ins Krankenhaus nachgefahren ist um seinen Namen in Erfahrung zu bringen und der Beschwerdeführer dennoch Zeit und Gelegenheit gefunden hat, die Kassette im Keller jenes Hotels (Flüchtlingsunterkunft), wo er wohnte, zu verstecken. Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage diesbezüglich eine glaubwürdige Erklärung zu liefern.
Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen den Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Adoptivmutter XXXX erhebliche Widersprüche offenkundig sind. Während die Adoptivmutter des Beschwerdeführers behauptete, die Polizei habe die Videokassette am 10.05.2004 an sich genommen, sprach der Beschwerdeführer davon, dass er während seines Krankenhausaufenthaltes zweimal und dann auch noch zweimal zu Hause von der Polizei aufgesucht und nach dem Verbleib der Kassette befragt worden sei. Am 27.05.2004 seien dann zwei dem Beschwerdeführer unbekannte Männer zu ihm nach Hause gekommen und haben die Videokassette abgeholt. Diese Widersprüche in den Einvernahmen deuten für den erkennenden Senat darauf hin, dass der Beschwerdeführer und seine Adoptivmutter dem Grunde nach eine gleichlautende und abgesprochen wirkende Fluchtgeschichte vorbringen, vor allem was Daten und Orte des angeblichen Geschehens betrifft. Sobald aber gezielt nach Details gefragt wird, offenbaren sich Widersprüche hinsichtlich entscheidender Einzelheiten, was wiederum nur den Schluss zulässt, dass es sich um eine erfundene aber schlecht durchdachte Geschichte handelt. Dazu trägt auch der Umstand bei, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Adoptivmutter ihre Fluchtgründe abwechselnd auf die Zugehörigkeit der Adoptivmutter zur Partei von XXXX und dann wiederum auf die Vorfälle rund um den XXXX stützen. Eine klare Linie ist dem Vorbringen daher nicht zu entnehmen und bestärkt den erkennenden Senat in der Annahme, dass es sich um ein konstruiertes Fluchtvorbringen handelt.Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen den Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Adoptivmutter römisch 40 erhebliche Widersprüche offenkundig sind. Während die Adoptivmutter des Beschwerdeführers behauptete, die Polizei habe die Videokassette am 10.05.2004 an sich genommen, sprach der Beschwerdeführer davon, dass er während seines Krankenhausaufenthaltes zweimal und dann auch noch zweimal zu Hause von der Polizei aufgesucht und nach dem Verbleib der Kassette befragt worden sei. Am 27.05.2004 seien dann zwei dem Beschwerdeführer unbekannte Männer zu ihm nach Hause gekommen und haben die Videokassette abgeholt. Diese Widersprüche in den Einvernahmen deuten für den erkennenden Senat darauf hin, dass der Beschwerdeführer und seine Adoptivmutter dem Grunde nach eine gleichlautende und abgesprochen wirkende Fluchtgeschichte vorbringen, vor allem was Daten und Orte des angeblichen Geschehens betrifft. Sobald aber gezielt nach Details gefragt wird, offenbaren sich Widersprüche hinsichtlich entscheidender Einzelheiten, was wiederum nur den Schluss zulässt, dass es sich um eine erfundene aber schlecht durchdachte Geschichte handelt. Dazu trägt auch der Umstand bei, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Adoptivmutter ihre Fluchtgründe abwechselnd auf die Zugehörigkeit der Adoptivmutter zur Partei von römisch 40 und dann wiederum auf die Vorfälle rund um den römisch 40 stützen. Eine klare Linie ist dem Vorbringen daher nicht zu entnehmen und bestärkt den erkennenden Senat in der Annahme, dass es sich um ein konstruiertes Fluchtvorbringen handelt.
Abgesehen vom eben Geschilderten ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei, nachdem sie - ob nun nach der Version des Beschwerdeführers am 27.05.2004 oder nach der Version seiner Adoptivmutter am 10.05.2004 - in den Besitz der Videokassette gelangt ist, weiterhin Interesse am Beschwerdeführer oder seiner Adoptivmutter haben sollte.
Und selbst wenn man von der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ausgeht, ist anzuführen, dass zum jetzigen Zeitpunkt, also fast sechs Jahre nach seiner Ausreise, sicherlich keine Verfolgungsgefahr mehr besteht. Die politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in Georgien haben sich verändert, die von XXXX gegründete Partei "XXXX" ist laut Länderberichten aufgelöst bzw. als Arbeiterpartei fortgeführt worden. Der langjährige Machthaber in XXXX, XXXX, ist am XXXX zurückgetreten. Die Beziehungen der georgischen Regierung zur Region XXXX sind im Vergleich zu den anderen Provinzen als normal zu bewerten. Oppositionelle Gruppen können in Georgien politisch tätig werden, solange gewisse Grenzen in der politischen Auseinandersetzung nicht überschritten werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der zum Zeitpunkt seiner Ausreise minderjährige Beschwerdeführer, der in Georgien niemals Mitglied einer Partei oder politisch aktiv war, bei einer Rückkehr in irgendeiner Form von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre.Und selbst wenn man von der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ausgeht, ist anzuführen, dass zum jetzigen Zeitpunkt, also fast sechs Jahre nach seiner Ausreise, sicherlich keine Verfolgungsgefahr mehr besteht. Die politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in Georgien haben sich verändert, die von römisch 40 gegründete Partei "XXXX" ist laut Länderberichten aufgelöst bzw. als Arbeiterpartei fortgeführt worden. Der langjährige Machthaber in römisch 40 , römisch 40 , ist am römisch 40 zurückgetreten. Die Beziehungen der georgischen Regierung zur Region römisch 40 sind im Vergleich zu den anderen Provinzen als normal zu bewerten. Oppositionelle Gruppen können in Georgien politisch tätig werden, solange gewisse Grenzen in der politischen Auseinandersetzung nicht überschritten werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der zum Zeitpunkt seiner Ausreise minderjährige Beschwerdeführer, der in Georgien niemals Mitglied einer Partei oder politisch aktiv war, bei einer Rückkehr in irgendeiner Form von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre.
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Auch die Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt hat und keinerlei neue Ausführungen zu seinen Fluchtgründen gemacht hat und die Stellungnahme vom 17.03.2010, der keine konkretisierenden Sachverhaltselemente entnommen werden konnten, waren nicht geeignet, die Entscheidung des Bundesasylamtes in Zweifel zu ziehen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt aufgrund von Widersprüchen, Ungereimtheiten und mangels Nachvollziehbarkeit nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an dieGemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die
Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist der § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist der Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß § 10 AsylG 1997 vor.Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 vor.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 stellen Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines 1. Asylberechtigten; 2. subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 iVm 15) oder 3. Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 stellen Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines 1. Asylberechtigten; 2. subsidiär Schutzberechtigten (Paragraphen 8, in Verbindung mit 15) oder 3. Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.
(2) Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt.(3) Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren. Absatz 2, gilt.
(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß § 16 drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß Paragraph 16, drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.
(5) Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 1 Z 6 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.Familienangehörige sind gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da keinem der anderen Familienmitglieder Asyl bzw. subsidiärer Schutz gewährt wurde.
Es bleibt zu prüfen ob dem Beschwerdeführer aus eigenen Gründen Asyl gewährt werden kann.
Zu Spruchteil I:
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Art.1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben,Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben,
welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der Beschwerdeführer konnte, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, keine glaubwürdigen Gründe für einen der in der GFK angeführten Verfolgungsgründe angeben.
Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, Georgien, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Auch der Beschwerde sowie der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vermag der Asylgerichtshof keine neuen asylrechtsrelevanten Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Aufforderung zur Stellungnahme im Rahmen des Parteieingehörs geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Auch der Beschwerde sowie der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vermag der Asylgerichtshof keine neuen asylrechtsrelevanten Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Aufforderung zur Stellungnahme im Rahmen des Parteieingehörs geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
§ 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs.2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.Paragraph 8, AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf Paragraph 50, FPG.
Gemäß § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen der innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen der innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs.2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die RechtsstellungGemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs.1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits zu Spruchpunkt I geprüft und verneint.Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits zu Spruchpunkt römisch eins geprüft und verneint.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Berufungswerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Berufungswerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, da der Beschwerdeführer keine glaubwürdigen Fluchtgründe nach der GFK behauptet hat.
Beim Beschwerdeführer liegt auch keine existenzbedrohende Krankheit vor, welche den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
In der Verfahrensanordnung vom 26.02.2010 hat der Asylgerichtshof unter Pt. II. angeführt, dass davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund sei und keine schwere Erkrankung vorliege. Diesem ist der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme nicht entgegengetreten, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Krankheiten wurden jedenfalls keine behauptet.In der Verfahrensanordnung vom 26.02.2010 hat der Asylgerichtshof unter Pt. römisch zwei. angeführt, dass davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund sei und keine schwere Erkrankung vorliege. Diesem ist der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme nicht entgegengetreten, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Krankheiten wurden jedenfalls keine behauptet.
Eine extreme Gefährdungslage, aufgrund der jeder Rückkehrende einer menschenrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht in Georgien - ausgehend von den Länderfeststellungen - nicht.
Zur Versorgung und Unterkunft des Beschwerdeführers nach der Rückkehr nach Georgien liegen folgende Umstände vor:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 23-jährigen gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter, welcher bei einer etwaigen Rückkehr nach Georgien in der Lage sein wird, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es der Aufbau einer Lebensgrundlage in Georgien sein wird, zu beschützen, sondern Schutz vor Lebenssituationen, die von den in § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Es sind keine Umstände bekannt geworden, die den Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es der Aufbau einer Lebensgrundlage in Georgien sein wird, zu beschützen, sondern Schutz vor Lebenssituationen, die von den in Paragraph 50, FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Es sind keine Umstände bekannt geworden, die den Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.
Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.
Zu Spruchpunkt III:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 8 AsylG 2005 nach § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
In Österreich befindet sich die Adoptivmutter des mittlerweile volljährigen Beschwerdeführers, XXXX, die auch Asylwerberin ist und ebenfalls ausgewiesen wurde. Weiters befinden sich in Österreich die Adoptivschwester des Beschwerdeführers, XXXX, und deren Tochter, XXXX, deren Anträge auf internationalen Schutz mit Erkenntnissen vom heutigen Tag gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen wurden. Die Ausweisung wurde jeweils gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 für vorübergehend unzulässig erklärt.In Österreich befindet sich die Adoptivmutter des mittlerweile volljährigen Beschwerdeführers, römisch 40 , die auch Asylwerberin ist und ebenfalls ausgewiesen wurde. Weiters befinden sich in Österreich die Adoptivschwester des Beschwerdeführers, römisch 40 , und deren Tochter, römisch 40 , deren Anträge auf internationalen Schutz mit Erkenntnissen vom heutigen Tag gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen wurden. Die Ausweisung wurde jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 für vorübergehend unzulässig erklärt.
Der Beschwerdeführer verfügt somit, abgesehen von seiner Adoptivmutter, seiner Adoptivschwester und deren Tochter weder über sonstige Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island.
Grundsätzlich ist - wie schon der oben zitierten Judikatur zu entnehmen - auch im Verhältnis zwischen Eltern und erwachsenen Kindern Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK gewährleistet, doch wird, wenn das Zusammenleben der Familie im selben Staat beendet oder beeinträchtigt wird, über die rechtliche Bande hinaus eine faktische Familieneinheit gefordert, die zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit aufweist, die über normale, gefühlsmäßige Verbindungen hinausgehen (vgl. Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S. 343). Es wird somit eine besondere Beziehungsintensität gefordert. Die Beziehung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern ist nur dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn eine "hinreichend stark ausgeprägte Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichthöfe öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.340/2004; VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423). Beim sog. "erweiterten Familienleben" (zu Großeltern, Geschwistern, Onkel, Tante usw.) wird ein "effektives" Familienleben gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat.Grundsätzlich ist - wie schon der oben zitierten Judikatur zu entnehmen - auch im Verhältnis zwischen Eltern und erwachsenen Kindern Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK gewährleistet, doch wird, wenn das Zusammenleben der Familie im selben Staat beendet oder beeinträchtigt wird, über die rechtliche Bande hinaus eine faktische Familieneinheit gefordert, die zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit aufweist, die über normale, gefühlsmäßige Verbindungen hinausgehen vergleiche Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S. 343). Es wird somit eine besondere Beziehungsintensität gefordert. Die Beziehung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern ist nur dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn eine "hinreichend stark ausgeprägte Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichthöfe öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.340 aus 2004,; VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423). Beim sog. "erweiterten Familienleben" (zu Großeltern, Geschwistern, Onkel, Tante usw.) wird ein "effektives" Familienleben gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat.
Im gegenständlichen Fall lebt der Beschwerdeführer weder mit seiner Adoptivmutter noch mit seiner Adoptivschwester und deren Familie im gemeinsamen Haushalt oder ist finanziell von diesen abhängig. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich von der Grundversorgung. Es besteht auch kein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter und Schwester. Familiäre Beziehungen von besonderer Beziehungsintensität im Sinne des Art. 8 EMRK mit in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen sind daher zu verneinen.Im gegenständlichen Fall lebt der Beschwerdeführer weder mit seiner Adoptivmutter noch mit seiner Adoptivschwester und deren Familie im gemeinsamen Haushalt oder ist finanziell von diesen abhängig. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich von der Grundversorgung. Es besteht auch kein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter und Schwester. Familiäre Beziehungen von besonderer Beziehungsintensität im Sinne des Artikel 8, EMRK mit in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen sind daher zu verneinen.
Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und bedarf es deshalb auch keiner Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und bedarf es deshalb auch keiner Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismaßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismaßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, u. v.a). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516 aus 2005,, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.
Besonders hervorzuheben ist auch das Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers auf Grund seines rund sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers auf Grund seines rund sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in Österreich ein und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag. Im Hinblick auf sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes rund sechs Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird aber dadurch gemindert ist, dass der Aufenthalt nur auf Grund seines Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Der Beschwerdeführer spricht relativ gut Deutsch, hat eigenen Angaben zufolge einen Deutschkurs absolviert (diesbezüglich konnte er aber keine Bestätigung vorlegen), hat einen Freundeskreis in Österreich und trainiert seit November 2009 in einem Kampfsportverein. Der Beschwerdeführer hat zwar im Zeitraum von Oktober 2007 bis Ende Februar 2008 als Zeitungsausträger gearbeitet. Seither ist er aber keiner Beschäftigung nachgegangen. Das von ihm laut Gewerberegisterauszug vom 18.01.2010 angemeldete Gewerbe wurde am 25.01.2010 wieder ruhend gemeldet. Der Beschwerdeführer ist somit nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig und auf staatliche Unterstützung angewiesen.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in Österreich ein und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag. Im Hinblick auf sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes rund sechs Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird aber dadurch gemindert ist, dass der Aufenthalt nur auf Grund seines Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Der Beschwerdeführer spricht relativ gut Deutsch, hat eigenen Angaben zufolge einen Deutschkurs absolviert (diesbezüglich konnte er aber keine Bestätigung vorlegen), hat einen Freundeskreis in Österreich und trainiert seit November 2009 in einem Kampfsportverein. Der Beschwerdeführer hat zwar im Zeitraum von Oktober 2007 bis Ende Februar 2008 als Zeitungsausträger gearbeitet. Seither ist er aber keiner Beschäftigung nachgegangen. Das von ihm laut Gewerberegisterauszug vom 18.01.2010 angemeldete Gewerbe wurde am 25.01.2010 wieder ruhend gemeldet. Der Beschwerdeführer ist somit nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig und auf staatliche Unterstützung angewiesen.
Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen (vgl. zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere auch noch dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte und Freunde gefunden hat kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden.Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen vergleiche zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere auch noch dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte und Freunde gefunden hat kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden.
Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig.Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig.
Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal vom Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass er an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass er auf Grund seiner Rückkehr nach Georgien in eine Notlage geraten oder sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Art. 3Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal vom Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass er an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass er auf Grund seiner Rückkehr nach Georgien in eine Notlage geraten oder sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Artikel 3
EMRK.
Da gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF der § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als eine Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt, war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides dementsprechend zu berichtigenDa gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 idgF der Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als eine Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt, war Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides dementsprechend zu berichtigen
Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2005, Zl. 2005/20/0108, folgend, ist eine Ausweisung zielstaatsbezogen zu formulieren, weshalb Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides auch insoweit zu berichtigen war als die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgesprochen wird.Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2005, Zl. 2005/20/0108, folgend, ist eine Ausweisung zielstaatsbezogen zu formulieren, weshalb Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides auch insoweit zu berichtigen war als die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgesprochen wird.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.