Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext D4 259620-4/2010

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

D4 259620-4/2010

Entscheidungsdatum

01.07.2010

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D4 259620-4/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2010, FZ. 09 11.129-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/135 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Verfahrensgang

Erstverfahren

1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger der georgischen Volksgruppe, stellte am 22.3.2004 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet unter dem Namen römisch 40 auch römisch 40 , einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Eine Nichtfolgeleistung einer Ladung am 22.9.2004 begründete der Beschwerdeführer mit psychischen und gesundheitlichen Problemen und legte zwei Ambulanzkarten des römisch 40 (Augenheilkunde und Psychiatrie) und eine ärztliche Verschreibung von Methadon vom 22.4.2004 vor. Am 4.10.2004 legte er eine klinische Bestätigung der forensischen Drogenambulanz der Klinischen Abteilung für allg. Psychiatrie des römisch 40 vom 27.9.2004 (Störung durch Opiatabusus, dzt. in ärztlichen Substitutionsprogramm) vor.

In seiner Einvernahme am 10.3.2005 berichtigte der Beschwerdeführer seine Identität und gab an, dass er in Wirklichkeit römisch 40 heiße und am römisch 40 geboren sei. Er legte zum Nachweis seiner Angaben seinen Reisepass (ausgestellt am römisch 40 in der UDSSR), seinen georgischen Führerschein und Personalausweis vor. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte er - zusammengefasst - vor, seit 1996 - wie sämtliche seiner Familienangehörigen - Mitglied bei der georgischen Arbeiterpartei zu sein und von der Regierung SAAKASCHWILIS verfolgt zu werden. Einer seiner beiden Brüder sei seit Februar 2000 verschollen; sein zweiter Bruder sei im Jahr 2002 in Moskau - unter ungeklärten Umständen - verstorben, wobei der Beschwerdeführer glaube, dass sein Bruder während eines Treffens in einem Moskauer Lokal vergiftet worden sei. Der Beschwerdeführer selbst sei wiederholt bei Demonstrationen von der Polizei festgenommen und während seiner Anhaltung geschlagen worden. Am römisch 40 sei auf den Beschwerdeführer in seinem Stiegenhaus eingestochen worden. Schließlich habe die georgische Polizei am römisch 40 mit einem Hausdurchsuchungsbefehl das Haus des Beschwerdeführers durchsucht. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung verwies der Beschwerdeführer darauf, sich in psychiatrischer Behandlung zu befinden. Aus einer vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Bestätigung ging hervor, dass der Beschwerdeführer wegen eines Fersenbeinbruches operiert worden sei. Während des stationären Aufenthaltes sei eine HIV-Infektion festgestellt worden.

2. Mit Bescheid vom 29.3.2005 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), nicht zulässig sei; gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.3.2006 erteilt. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien (insbesondere hinsichtlich der gesundheitlichen Versorgung) und stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest. Sein Fluchtvorbringen erhob das Bundesasylamt - ohne weitere Begründung - "zum Gegenstand dieses Bescheides".

Rechtlich folgerte es daraus, dass der Asylantrag mangels asylbegründenden Sachverhaltes abzuweisen sei: Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Festnahmen anlässlich von Demonstrationen würden keine gezielte Verfolgungsabsicht gegen den Beschwerdeführer erkennen lassen, zumal nach dessen Angaben viele Personen betroffen gewesen seien. Die behaupteten Misshandlungen durch Polizeibeamte seien als Übergriffe einzelner Beamter und nicht als mittelbare staatliche Verfolgung zu werten. Hausdurchsuchungen würden regelmäßig noch keine Verfolgungshandlungen darstellen. Der im November 2003 stattgefundene Übergriff auf den Beschwerdeführer sei durch kriminelle Privatpersonen erfolgt; eine staatliche Billigung dieses Übergriffes könne den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden.

Die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers begründete das Bundesasylamt - ohne nähere konkrete Darlegungen - mit einem Hinweis auf den (ebenfalls nicht näher konkretisierten) gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers, aufgrund dessen "mit großer Wahrscheinlichkeit" auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Georgien einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.

3. Gegen die Abweisung des Asylantrages erhob der Beschwerdeführer eine Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.

Aus einem (dem Bundesasylamt zugegangenen) mit 19.4.2005 datiertem Bericht der Universitätsklinik für Dermatologie des römisch 40 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Hepatitis C-Infektion leide. Da noch keine Immunschwäche bestehe, sei die HIV-Infektion noch nicht therapiewürdig.

4. In der Berufungsverhandlung am 24.10.2005 zog der Beschwerdeführer seine Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides zurück.

5. Mit Bescheid vom 22.3.2006 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), bis zum 29.3.2007 erteilt, da die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemäß der Begründung des Bundesasylamtes in seinem Bescheid - weiterhin vorliegen würden.

6. Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 14.2.2007 verlängerte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 2.3.2007 die befristete Aufenthaltsberechtigung erneut bis zum 29.3.2008.

7. Mit Schreiben vom 6.12.2007 forderte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer auf, bekanntzugeben, ob er sich wegen seiner HIV-Infektion aktuell in Behandlung befinde. Mit Aktenvermerk vom 14.1.2008 hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer das Schreiben vom 6.12.2007 nicht beantwortet habe und daher davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer keine Behandlung mehr in Österreich in Anspruch nehme, weshalb das Aberkennungsverfahren nach Paragraph 9, AsylG 2005 eingeleitet werde.

8. Mit Vorhalt vom 14.1.2008 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer seine Absicht mit, den zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuerkennen. Zu den unter einem übermittelten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien räumte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ein.

Mit Schriftsatz vom 31.1.2008 brachte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vor, dringend einer "intensiveren medizinischen Behandlung, als diese derzeit in der Justizanstalt XXXX" möglich sei, zu bedürfen. Die Ansicht des Bundesasylamtes, wonach sich der Beschwerdeführer wegen seiner Erkrankung nicht in Behandlung befinde und eine solche auch nicht benötige, sei unrichtig; in diesem Zusammenhang erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Übermittlung von medizinischen Unterlagen des "XXXX" bereit.

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27.2.2008 legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung der Universitätsklinik für Dermatologie des römisch 40 vom 21.2.2008 vor, demzufolge der Beschwerdeführer zuletzt keine HIV-Therapie gehabt habe und die letzte ambulante Kontrolle im Jänner 2007 erfolgt sei. Eine Kontrolle wird in dieser Bestätigung als "dringend" erforderlich erachtet, da "mit einer Progression der HIV- sowie Hepatitis C-Erkrankung zu rechnen" sei.

In einem Aktenvermerk vom 11.3.2008 hielt das Bundesasylamt fest, dass laut Auskunft der Krankenanstalt der JA römisch 40 derzeit keine Therapien für den Beschwerdeführer in der Justizanstalt geplant seien und dieser auf das LKH römisch 40 verwiesen worden sei. Das LKH römisch 40 habe mitgeteilt, dass eine Befundbesprechung mit dem Patienten in drei Wochen geplant sei und dann die weitere Vorgangsweise und die weiteren Therapien besprochen würden. Laut Auskunft des Beschwerdeführervertreters befinde sich der Beschwerdeführer "derzeit in einem schlechten Allgemeinzustand"; es seien aber Therapien in nächster Zeit geplant.

Einem Schreiben des LKH römisch 40 vom 17.3.2008 zufolge sei eine HIV-Therapie des Beschwerdeführers derzeit nicht indiziert, wogegen eine Interferon-Therapie hinsichtlich der chronischen Hepatitis C-Erkrankung (für mindestens 48, eventuell 72 Wochen) geplant sei.

9. Mit Schriftsatz vom 27.3.2008 beantragte der Beschwerdeführer (erneut) die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Schreiben vom 31.3.2008 übermittelte das medizinische Dokumentationszentrum des römisch 40 medizinische Unterlagen aus dem Jahr 2006 betreffend den Beschwerdeführer.

10. Mit Bescheid vom 4.4.2008 verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 29.3.2009. In der Begründung wird - ohne konkrete Darlegung - die Ansicht vertreten, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung weiterhin vorliegen würden.

Mit Schriftsatz vom 4.3.2009 beantragte der Beschwerdeführer die neuerliche Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung bis 29.4.2010.

11. Mit Aktenvermerk vom 11.3.2009 hielt das Bundesasylamt fest, dass die Krankenstation der Justizanstalt römisch 40 mitgeteilt habe, dass sich der Beschwerdeführer zwar in Therapie befinde, diese "aber teilweise ablehnt und die Medikamente verweigert". Einem per Telefax übermittelten Befund zufolge habe der Beschwerdeführer "ART" nicht eingenommen, angeblich jedoch wöchentlich Interferon gespritzt; eine weitere Exploration sei aufgrund sprachlicher Probleme nicht möglich. Der Patient lehne jede weitere Therapie ab.

12. Mit Schreiben vom 16.3.2009 übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer (vorläufige) Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien. Es gab weiters bekannt, aus diesen Feststellungen den Schluss zu ziehen, dass sich die medizinische Versorgungslage hinsichtlich Hepatitis C- und HIV-Erkrankungen wesentlich verbessert habe. Außerdem lehne der Beschwerdeführer "zum Teil die Therapie in der Justizanstalt" ab. Das Bundesasylamt beabsichtige daher die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, AsylG 2005.

Mit Schriftsatz vom 31.3.2009 widersprach der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme der Behauptung, Therapien in der Justizanstalt abzulehnen. Aufgrund der unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache sei es zu Verständigungsproblemen gekommen, da der Beschwerdeführer therapiewillig sei. Überdies habe es auch mit der Finanzierung der Therapie in der Justizanstalt Probleme gegeben. Dem Beschwerdeführer gehe es gesundheitlich sehr schlecht; es sei die Justizanstalt römisch 40 bereits ersucht worden, neuerliche Untersuchungen unter Beiziehung eines Dolmetschers in russischer Sprache durchzuführen.

13. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.4.2009 brachte der Beschwerdeführer vor, sich 2005 und 2006 neun Monate lang im Krankenhaus befunden zu haben, da er insgesamt sieben Mal operiert worden sei. Nachdem die Therapie wegen seiner Hepatitis C-Erkrankung abgeschlossen sei, werde er nun wegen seiner HIV-Infektion behandelt. Er befinde sich im Methadon-Programm; es sei ihm aber eine Therapie wegen seiner HIV-Infektion "verschrieben" worden. Neuerlich trat der Beschwerdeführer der Ansicht entgegen, Medikamente zu verweigern bzw. eine Therapie abzulehnen. In der Justizanstalt weigere sich vielmehr der Arzt, den Beschwerdeführer zu behandeln.

Mit Schriftsatz vom 23.4.2009 brachte der Beschwerdevertreter vor, dass der Beschwerdeführer "offensichtlich schwer krank" und bemüht sei, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft seine Therapie konsequent fortzusetzen. Mangels konkreten Einkommens sei die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in Georgien nicht gewährleistet.

14. Mit Aktenvermerk vom 6.5.2009 hielt das Bundesasylamt fest, dass laut Auskunft der Krankenstation der JA römisch 40 der Beschwerdeführer die Hepatitis C-Therapie beendet habe und derzeit keine Therapie geplant sei. Der Beschwerdeführer nehme die Medikamente Mirtabene und Ribavirin zu sich. Eine Kontrolle hinsichtlich der HIV-Erkrankung sei in 3 - 4 Wochen geplant. Ferner nehme der Beschwerdeführer Methadon als Drogenersatzmedikament.

15. Mit Bescheid vom 8.5.2009 erkannte das Bundesasylamt den mit Bescheid vom 29.3.2005 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab. Ferner entzog das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die mit Bescheid vom 4.4.2008 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und wies den Beschwerdeführer gemäß

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung (insbesondere zu HIV und Hepatitis C) und zur Behandlung von ehemaligen Asylwerbern nach ihrer Rückkehr nach Georgien. Das Bundesasylamt stellte die Nationalität und Identität des Beschwerdeführers sowie ferner fest, dass der Beschwerdeführer die Medikamente Mirtabene und Ribavirin sowie Methadon als Drogenersatzmedikament einnehme. Der Beschwerdeführer sei mit HIV infiziert, und er leide an einer chronischen Hepatitis C-Infektion. Im Bescheiderlassungszeitpunkt sei die Hepatitis C-Therapie beendet und auch keine weitere Therapie geplant. Eine Kontrolle der HIV-Infektion sei dagegen geplant. Als Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt an, dass sich die medizinische Versorgungslage hinsichtlich Hepatitis C- und HIV-Erkrankungen in Georgien wesentlich verbessert habe. Beweiswürdigend verwies das Bundesasylamt auf die Befunde sowie auf Telefonate mit der Krankenstation der Justizanstalt römisch 40 .

Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung bezog sich das Bundesasylamt erneut auf die aktuellen Länderfeststellungen zu Georgien, aus denen die Verbesserung der medizinischen Versorgungslage hervorgehe: So sei die Versorgung von HIV-Patienten mit den erforderlichen Medikamenten, insbesondere für die Durchführung einer hochaktiven antiretroviralen Therapie gesichert. Zugang zur Behandlung hätten alle georgischen Staatsbürger, und es gebe kostenlose Programme. Auch Hepatitis B und C sei in Georgien in speziellen Abteilungen behandelbar, wobei der Beschwerdeführer im gegenwärtigen Zeitpunkt gar keine Therapie benötige. Der Beschwerdeführer könnte bei seiner Rückkehr von seiner Familie in jeglicher Hinsicht unterstützt werden und durch eine allenfalls "weniger attraktive Arbeit" den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt bestreiten. Die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, würden daher nicht mehr vorliegen. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit dem Überwiegen öffentlicher Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

16. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in der die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Bescheidbegründung und unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt wurde. Unter anderem wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ihre Feststellungen insbesondere ohne Einholung eines medizinischen (und länderkundlichen) Sachverständigengutachtens getroffen habe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers könne seine medizinische Versorgung in Georgien nicht gewährleistet werden. Seine Ausweisung würde eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bzw. eine lebensgefährliche Situation bewirken. Der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner Krankheit keiner Arbeit nachgehen. Es hätte mittels direkter Anfrage an das georgische Gesundheitsministerium die Frage geklärt werden müssen, "inwieweit tatsächlich in einem 100%igen Ausmaß die medizinische Versorgung gewährleistet ist, wie sie auch in Österreich vor Inhaftierung bzw. nach Haftentlassung vorherrscht, ohne eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu riskieren". Im Vergleich zur letzten Bescheiderlassung im Jahr 2008 habe sich die medizinische Versorgungslage nicht wesentlich bzw. nicht in einem Ausmaß verbessert, dass dies eine Aberkennung des subsidiären Schutzes rechtfertige. Der Beschwerdeführer könne sich auf die Unterstützung seiner Eltern nicht verlassen, da diese offensichtlich auch wirtschaftlich "nicht sehr gut dastehen".

17. Am 8.9.2009 übermittelte die Krankenabteilung der Justizanstalt

römisch 40 auf Anfrage medizinische Befunde, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner HIV-Infektion mit einer antiretroviralen Therapie begonnen hat.

18. Mit Erkenntnis vom 9.9.2009 wies der Asylgerichtshof die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.5.2005 erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 als unbegründet ab.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt Auskünfte über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholt und mit diesem eine Einvernahme durchgeführt hätte.

Der Verwaltungsakt des Bundesasylamtes enthalte Arztberichte der Universitätsklinik für Dermatologie des römisch 40 vom 19.4.2005 und 2.3.2006, denen zufolge "bei weitem" noch keine Immunschwäche bestehe und die HIV-Infektion des Beschwerdeführers (zu diesem Zeitpunkt) nach internationalen Richtlinien "noch nicht therapiewürdig" sei. Ferner hätte das Bundesasylamt die Krankengeschichte des Beschwerdeführers vom römisch 40 eingeholt. Dem aktenkundigen Schreiben des LKH römisch 40 vom 17.3.2008 sei zu entnehmen, dass durchaus eine Therapie hinsichtlich der chronischen Hepatitis C-Infektion geplant, jedoch aufgrund der Gesundheitswerte des Beschwerdeführers "derzeit keine HIV-Therapie indiziert" sei. In der Folge hätte das Bundesasylamt weitere Befunde des LKH römisch 40 vom 9.2.2009 und 9.3.2009 sowie am 6.5.2009 eine telefonische Auskunft bei der Krankenabteilung der Justizanstalt römisch 40 eingeholt, derzufolge die Hepatitis C-Therapie mittlerweile beendet und eine Kontrolle wegen der HIV-Erkrankung im LKH römisch 40 "in 3-4 Wochen" geplant sei. Gemäß den zuletzt dem Asylgerichtshof übermittelten Befunden hätte der Beschwerdeführer - nach dem aufgrund der Interferon-Therapie bewirkten Rückgang der Gesundheitswerte - mit einer antiretroviralen Therapie begonnen, wobei die AIDS-Erkrankung als solche noch nicht ausgebrochen sei vergleiche Aktenvermerk über die Auskunft des Anstaltsarztes der Krankenabteilung der Justizanstalt römisch 40 vom 8.9.2009).

In Anbetracht dieser Erhebungsergebnisse hätte der Asylgerichtshof nicht zu erkennen vermocht, dass die Einholung eines medizinischen Sachverständigen-Gutachtens einen anderen, zu einem anderen Verfahrensergebnis führenden Sachverhalt zutage treten lassen hätte können. Der Beschwerdeführer hätte noch in seinen Stellungnahmen vom 31.3.2009 und 23.4.2009 keine Einholung eines medizinischen Sachverständigen-Gutachtens beantragt und dessen Unterlassung erst in der Beschwerde bemängelt.

Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten würden, bestehe vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für die Feststellungen über die Behandelbarkeit von HIV bzw. AIDS, wonach die Versorgung von HIV-Patienten mit den erforderlichen Medikamenten, z.B. für die Durchführung einer hochaktiven antiretroviralen Therapie, gesichert sei, alle georgischen Staatsangehörigen Zugang zu dieser Behandlung hätten und kostenlose Programme (mit einer vollständigen Kostenübernahme) existierten. Auch die Feststellungen zur Behandlung von Hepatitis B und C, die in Georgien in speziellen Abteilungen möglich und im Rahmen staatlicher Unterstützungsprogramme kostenlos sei (wenngleich der Zugang zu diesen Programmen schwierig ist), sei ebenso wenig zu beanstanden, wie die Feststellung betreffend die Existenz eines Drogenersatzprogramms in Georgien.

Soweit die Beschwerde die Länderfeststellungen mit der Begründung bekämpfe, dass kein länderkundliches Gutachten zur medizinischen Versorgung eingeholt worden sei, so sei vorauszuschicken, dass der - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer dies in seinen Stellungnahmen im asylbehördlichen Verfahren (ebenfalls) noch nicht beantragt hätte. Die nunmehr in der Beschwerde als Unterlassung gerügte Einholung eines solchen Gutachtens wäre erforderlich gewesen, wenn sich aus den Länderberichten keine hinreichend klare Aussage zur medizinischen Versorgung treffen hätte lassen können oder Zweifel an der Richtigkeit der Berichte entstanden wären, was jedoch aus der Sicht des erkennenden Senates für die maßgebliche Fragestellung im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall sei. Wenn in der Beschwerde u.a. ausgeführt werde, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Erkrankungen nicht behandelbar seien, so werde diese Behauptung ohne jede weitere nachprüfbare Begründung erhoben, sodass der erkennende Senat die Länderfeststellungen durch die bloße Gegenbehauptung nicht als erschüttert betrachten könne (soweit die Beschwerde in Zweifel zieht, dass der Beschwerdeführer sich die in Georgien vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten finanziell leisten könnte, ist - ungeachtet der in den Feststellungen erwähnten kostenlosen Programme - auf Punkt 3.2 der Begründung dieses Erkenntnisses zu verweisen).

In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer Beweiswürdigung hätte der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt und schließe sich diesen an: Der Beschwerdeführer nehme Methadon als Drogenersatzmedikament ein, und es bestehe bei ihm eine chronischen Hepatitis C-Infektion, wobei er eine entsprechende Therapie kürzlich abgeschlossen hätte und derzeit keine weitere Therapie geplant sei. Der Asylgerichtshof stellt - unter Berücksichtigung der jüngsten Befunde und Auskünfte aus der Krankenabteilung der Justizanstalt römisch 40 - ferner als maßgebenden Sachverhalt fest, dass der Beschwerdeführer wegen seiner HIV-Infektion eine antiretrovirale Therapie begonnen hätte. In seiner Heimat lebe seine Mutter.

Rechtlich ergebe sich unter Zugrundelegung des gegenständlichen Sachverhaltes, dass gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dem Beschwerdeführer mangels der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen gewesen sei.

Eine solche extreme Gefährdungslage in Georgien, so dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, sei nicht zu erkennen.

Der Beschwerdeführer hätte jedoch die Aberkennung des subsidiären Schutzes mit dem Hinweis auf seinen gesundheitlichen Zustand, insbesondere auf seine HIV- und Hepatitis C-Infektion, bekämpft.

Dazu wurde folgende Judikatur des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zitiert:

Im Fall D. hatte der Gerichtshof über die Zulässigkeit einer Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war, zu entscheiden. Der Gerichtshof verwies darauf, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei und die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte, dass unter den (näher ausgeführten) außergewöhnlichen Umständen des Falles eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93).

In seinem Urteil im Fall Ndangoya erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Abschiebung einer mit HIV infizierten, aber noch nicht an AIDS erkrankten Person nach Tansania keine Verletzung von Artikel 3, EMRK und begründete dies mit dem Hinweis, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tansania) möglich sei (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03). Zum gleichen Ergebnis gelangte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in seinem Urteil vom 27.5.2008, Appl. 26.565/05, Fall N. gegen Vereinigtes Königreich, wobei er u.a. erneut auf die (wenngleich eingeschränkte) Zugänglichkeit der benötigten Medikamente (u.a. die antiretrovirale Medikation) im Heimatland für eine mittlerweile bereits an AIDS erkrankte Uganderin hinwies.

Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte folgend führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.3.2008, B 2400/07, zusammenfassend aus, dass im Allgemeinen kein Fremder über ein Recht auf den Verbleib in einem fremden Aufenthaltsstaat verfüge, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide; dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe.

Vom Vorhandensein medizinischer Behandlungsmöglichkeiten in Georgien für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erkrankungen sei - gemäß den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen - auszugehen:

Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien würden im vorliegenden Fall (insb. angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer zumindest in gewissem Umfang arbeitsfähig ist und von seiner in Georgien lebenden Mutter in den verschiedensten Formen unterstützt werden kann) die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK nicht erreichen, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird. Soweit in der Beschwerde behauptet werde, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme am 17.4.2009 die Absicht bekundet hätte, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in Österreich einer Arbeit nachzugehen.

Der erkennende Senat teile daher auch die Auffassung der belangten Behörde, dass unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen nicht (mehr) davon ausgegangen werden kann, dass die medizinische Versorgungslage in Georgien in einem Maße gestaltet ist, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Infektionen bzw. Erkrankungen überhaupt nicht behandelt werden könnten. Dies gelte insbesondere in Anbetracht der Länderfeststellung, dass bei HIV-Patienten die hochaktive antiretrovirale Therapie in Georgien gesichert sei vergleiche auch den im Bescheid vom 8.5.2009 ebenfalls zitierten Bericht zur Fact Finding Mission vom 1.11.2007, in dem resümierend bemerkt wird, dass sich die Gesamtlage in qualitativer Hinsicht in Georgien im Vergleich zu früheren Jahren verbessert habe). Bei diesem Ergebnis könne dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer - wie die Krankenabteilung der JA römisch 40 behauptet hätte- Therapien verweigert habe (Zum Verhalten des Beschwerdeführers in anderen Krankenhäusern werde auf die Entlassung aus dem römisch 40 mit Hausverbot sowie Nichtbefolgung ärztlicher Empfehlungen sowie auf das Verlassen der Station trotz Aufklärung über die Notwendigkeit einer stationären Aufnahme verwiesen).

Da die in Österreich gewährte Behandlung hinsichtlich beider Erkrankungen (Hepatitis C und HIV) auch in Georgien verfügbar sei, der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner chronischen Hepatitis C-Infektion bereits eine Interferon-Therapie abgeschlossen hätte und zumindest die Mutter des Beschwerdeführers eine gewisse Unterstützung bieten könne, sei eine aus Artikel 3, EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung des Beschwerdeführers wegen seiner Infektionen bzw. Erkrankungen Abstand zu nehmen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht gegeben.

Die Entscheidung wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verbunden.

Folgeverfahren

1. Am 14.9.2009 brachte der Beschwerdeführer nach Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 60, FPG sowie zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG im Polizeianhaltezentrum Graz neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

In seiner Erstbefragung am 14.9.2009 führte der Beschwerdeführer aus, in Georgien ernste Probleme zu haben. Ein Bruder sei seit dem Jahr 2000 verschollen, der andere im Jahr 2003 ermordet worden. Wegen seiner HIV-Infektion werde er mit dem Tod bedroht.

Am 18.9.2009 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Suizidversuches aus der Schubhaft in das römisch 40 überstellt. Am 22.9.2009 gelang dem Beschwerdeführer die Flucht aus dem römisch 40 .

Ab 23.9.2009 war der Beschwerdeführer im Sozialmedizinischen Zentrum des römisch 40 , Psychiatrische Abteilung, in Behandlung.

Am 20.10.2009 erfolgte eine Untersuchung im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 mit den Diagnosen "Anpassungsstörung", "Drogenabusus mit Opiaten", "Verdacht auf Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ/dissozial?".

Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesasylamt, EAST-Traiskirchen, am 21.10.2009, gab der Beschwerdeführer an, HIV-positiv zu sein, an chronischer Hepatitis C zu leiden und psychische Probleme zu haben. Nach Darlegung des Verfahrensganges, insbesondere des Entzuges des Status des subsidiär Schutzberechtigten, führte der Beschwerdeführer aus, Beweismittel vorgelegt zu haben, die das Bundesasylamt nicht angenommen hätte, da ihm ohnehin subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Deswegen hätte es das Bundesasylamt nicht für notwendig erachtet, seine Asylgründe zu prüfen. Seine Beweismittel würden sich auf den Zeitpunkt des Jahres 1998 beziehen.

Als neuen Fluchtgrund gab er an im Jahr 2005 zwei Tage lang von zwei Georgiern, römisch 40 und römisch 40 , besucht worden zu sein, die auch bei ihm gewohnt hätten. Diese hätten sich mit HIV angesteckt und würden ihn nun fälschlicherweise ihrer Ansteckung beschuldigen. Sie würden aus mächtigen Familien stammen, nach ihm suchen und hätten ihn für den Fall seiner Rückkehr nach Georgien mit dem Umbringen bedroht. Deshalb hätte er das Land verlassen müssen, um nach Deutschland zu fliehen. Die beiden seien nach Georgien zurückgekehrt und hätten dort erfahren, dass er HIV-positiv sei.

Zum Bestehen seiner ursprünglichen Fluchtgründe befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass diese weiterhin noch bestehen würden. Seiner Ausweisung würde die Ermordung seiner beiden Brüder entgegenstehen, die auch ihm drohen würde. Im Jahr 2004 hätte man ihn festnehmen wollen und Drogen untergejubelt. Er sei gegen 5.000 Euro Schmiergeld freigelassen worden. Seine Probleme hätten 1998 begonnen. Sein Bruder sei ein Krimineller gewesen. Er selbst sehe seinen Bruder ähnlich und sei beim Friseur mit ihm verwechselt und angegriffen worden. In Notwehr hätte er römisch 40 , der zuvor einen Mordversuch an seinem Bruder begangen und für die Polizei als Killer gearbeitet hätte, erschossen. Er sei zu acht Jahren Haft verurteilt worden und hätte davon sechs Jahre verbüßt. Im Jahr 2000 sei sein krimineller Bruder von zwei Polizisten getötet worden, nach seiner Freilassung hätte man ihm Drogen untergejubelt und im Jahr 2003 sei auch sein anderer Bruder in Moskau vergiftet worden. Mit ihm würde dasselbe passieren. Sein Vater hätte die Arbeiterpartei finanziert - womöglich sei auch alles deswegen passiert. Im Jahr 1998 sei er von zwei Polizisten misshandelt worden - seither hätte er psychische Probleme. Diese Misshandlungen seien aufgrund der politischen Tätigkeit seines Vaters erfolgt. Einer dieser Polizisten, römisch 40 , sei heute römisch 40 .

Auf den Vorhalt, dass sich diese Angaben auf einen Sachverhalt vor seiner Erstantragstellung beziehen würden, wiederholte der Beschwerdeführer, dass der Referent ihm nur subsidiären Schutz gewähren hätte wollen.

Die Beweismittel, die der Beschwerdeführer zum ursprünglichen Asylantrag vorlegen wollte, wurden vom einvernehmenden Beamten nicht zum Akt genommen. Zum Ergebnis der psychologischen Untersuchung gab er an, eine Behandlung zu benötigen.

Vom Beschwerdeführer wurde eine Bestätigung des Sozialmedizinischen Zentrums römisch 40 vom 27.10.2009 mit der Diagnose PTBS, HIV, Hepatitis, Opiatabhängigkeit (dzt. Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm) vorgelegt.

Am 12.11.2009 wurde ein weiterer psychiatrischer Befundbericht vom 5.11.2009 mit der Diagnose PTBS, Opiatabhängigkeit unter Substitution, Hepatitis-C-Infektion und HIV-Infektion vorgelegt. Es wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner psychiatrischen Erkrankung weiterhin als instabil einzustufen sei, eine weiterführende engmaschige Behandlung für mehrere Monate indiziert sei und eine Reisefähigkeit im Rahmen der Abschiebung insofern nicht gegeben sei, als dass bei andauernder depressiv-perspektivenloser Verstimmung mit Affektlabilität und Impulskontrollstörung, Anmutungserlebnissen und Flashbacks eine solche zusätzliche Belastung ein erhöhtes Risiko für selbstschädigendes Verhalten mit akuter Suizidgefährdung nach sich ziehen würde.

2. Mit Bescheid vom 28.11.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag vom 14.9.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Georgien aus.

In seiner Begründung gab das Bundesasylamt den Verfahrensgang des Erstverfahrens sowie die im Folgeverfahren protokollierte Einvernahme vom 21.10.2009 wieder und listete als weitere Beweismittel die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen des Sozialmedizinischen Zentrums römisch 40 als Beweismittel auf.

Das Bundesasylamt stellte die Nationalität und Identität des Beschwerdeführers sowie ferner fest, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Hepatitis C-Infektion, HIV-Erkrankung und einer Anpassungsstörung F 43.21 leide (Aus der Beweiswürdigung dieses Bescheides ergibt sich jedoch, dass wohl eine Posttraumatische Belastungsstörung gemeint war.)

Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteilen des LG römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (Widerruf am 7.8.2007), und vom LG römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraphen 12, (3. Fall), 127, 128 Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 (3. und 4. Fall), 229 Absatz eins, StGB auf die Dauer von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Zum Erstverfahren wurde ausgeführt, dass dieses seit 9.9.2009 in Rechtskraft erwachsen sei.

Zu den Gründen des neuerlichen Antrages wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht hätte bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergeben hätte. Im Erstverfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Im Erstverfahren sei auch der Refoulementsachverhalt iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG berücksichtig worden. Vom Bundesasylamt hätten kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt und auch keine Umstände, die einer Ausweisung nach Georgien entgegenstehen, festgestellt werden können.

Der Beschwerdeführer hätte in Österreich keine familiären und weiteren verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, verfüge über kein Eigentum, sei keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen und sei auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig. Er beherrsche weder die deutsche Sprache noch sei er Mitglied von Vereinen oder Organisationen. Eine besondere Integrationsverfestigung bestehe in Österreich nicht.

Zu Georgien wurde festgestellt, dass sich die allgemeine maßgebliche Lage seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert hätte. Zusätzlich wurden Ausführungen über die Grundversorgung bzw. medizinische Versorgung, insbesondere TBC/HIV/ Drogenersatz/Hepatitis C, gemacht. Keine Ausführungen erfolgten jedoch über die Möglichkeit der Behandlung von psychischen Erkrankungen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies das Bundesasylamt hinsichtlich der chronischen Hepatitis C-Erkrankung und der HIV-Infektion auf die im Akt aufliegenden Befunde. Aus den vorgelegten Befunden sei auch ersichtlich, dass eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. In diesem Zusammenhang wurde auch auf die jüngste Rechtssprechung des EGMR zur ausreichenden medizinischen Behandlung in Zusammenhang mit Artikel 3, EMRK verwiesen.

Zu den Gründen für den Folgeantrag wurde ausgeführt, dass die ursprünglich behaupteten Fluchtgründe im Erstverfahren sehr wohl geprüft worden seien und keine Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt worden sei. Das nunmehrige Vorbringen über die Probleme zwischen 1998 und 2003 (Unterschieben von Drogen, Erschießen eines Polizeikillers in Notwehr, Misshandlung durch Polizisten, Finanzierung der Arbeiterpartei durch den Vater des Beschwerdeführers) hätte bereits vor der Erstantragstellung bestanden und sei damals schuldhaft nicht vorgebracht worden, weshalb auch daraus kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt abgeleitet werden könne.

Aus der Aktenlage ergebe sich nicht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die verspätet nunmehr im gegenständlichen Verfahren "nachgeschobenen", der Erweiterung des ursprünglichen Verfahrens dienenden Argumente, im ersten Verfahren bekanntzugeben - so diese tatsächlich bestanden hätten.

Dem weiteren Fluchtgrund der dem Beschwerdeführer unterstellten HIV-Infektion zweier, mächtigen Familien zugehörigen, Georgier, die beim Beschwerdeführer zu Besuch gewesen seien, wurde insofern die Glaubwürdigkeit abgesprochen, als der Beschwerdeführer weder Beweismittel vorlegen hätte können noch - abgesehen von den Vornamen - die Namen der beiden Georgier bekannt geben hätte können. Aus diesen Angaben hätte nicht festgestellt werden können, dass die beiden Georgier tatsächlich in Österreich bzw. beim Beschwerdeführer gewesen seien und sich mit HIV infiziert hätten.

Mangels Glaubhaftigkeit des Vorbringens hätte kein über den Rahmen des Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen erstattet werden können. Durch diese unglaubwürdige Steigerung des Vorbringens hätte der Beschwerdeführer versucht diesem Asylrelevanz zu verleihen und so durch Missbrauch des Asylwesens unter Umgehung der fremdenrechtlichen Vorschriften seinen weiteren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren und sicherzustellen.

3. Mit Erkenntnis vom 11.01.2010 gab der Asylgerichtshof der fristgerechten Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, statt und behob den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2009, FZ. 09 11.129-EAST Ost.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf die im Folgeverfahren vorgebrachten Fluchtgründe der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in seinem Bescheid vom 28.11.2009 zu folgen sei. Sowohl die nachträglichen, den Zeitraum 1998 bis 2003 betreffenden, Ausführungen in Verbindung mit der Behauptung, dass der zuständige Referent die Aussagen bzw. Beweismittel des Beschwerdeführers absichtlich nicht verwertet hätte, als auch die Behauptung der Verfolgung in Georgien durch mächtige Familien zweier, mit dem HI-Virus infizierten Georgier, aufgrund der Unterstellung die beiden infiziert zu haben, seien unglaubwürdig, zumal im Erstverfahren im Bescheid vom 29.3.2005 die vom Beschwerdeführer getätigten Behauptungen sogar der Entscheidung zu Grunde gelegt worden seien und der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel über die beiden angeblich infizierten Georgier vorlegen, ja nicht einmal deren gesamten Namen habe nennen können.

Zum im Erstverfahren festgestellten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde vom Asylgerichtshof ausgeführt, dass dieser an Hepatitis C leide, mit dem HI-Virus infiziert und drogenabhängig (seit September 2004 in einem ärztlichen Substitutionsprogramm) sei.

Im nunmehrigen Verfahren bringe der Beschwerdeführer - abgesehen vom Drogenabusus - schwere psychische Probleme vor, die durch fachärztliche Befunde belegt worden seien (u.a. Befundbericht des Sozialmedizinischen Zentrums römisch 40 vom 5.11.2009 mit der Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung). In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer auch bereits einen Suizidversuch unternommen.

Rechtlich wurde von der erkennenden Einzelrichterin festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht habe, an schweren psychischen Problemen zu leiden und habe auch bereits einen Suizidversuch unternommen. Diese Probleme hätten zum Zeitpunkt des Erstverfahrens noch nicht bestanden. Hinsichtlich dieses Vorbringens sei zunächst darauf hinzuweisen, dass davon ausgegangen werden müsse, dass nunmehr - aufgrund der Rechtslage nach dem AsylG 2005 - Sachverhaltsänderungen, denen Relevanz lediglich im Hinblick auf die Einhaltung des Paragraph 8, AsylG 2005 zukomme, bei der Frage, ob entschiedene Sache vorliegen, zu berücksichtigen seien.

Dass eine gravierende psychische Erkrankung des Beschwerdeführers vorliege, sei unbestritten. Diese Erkrankung sei nie Gegenstand des Erstverfahrens gewesen. Das Bundesasylamt habe im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Behandelbarkeit der körperlichen Erkrankungen des Beschwerdeführers getätigt (über diese sei jedoch bereits mit Erkenntnis vom 09.09.2009 abgesprochen worden), jedoch seien keinerlei Feststellungen zur Behandelbarkeit der psychischen Erkrankungen getätigt worden. Eine Prüfung, ob der Sachverhalt unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsumiert werden müsse, sei nicht erfolgt, sondern ausschließlich ein Verweis auf die Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf

Artikel 3, EMRK zulässig wäre, eine Prüfung des - durch die Erkrankung - geänderten Sachverhaltes im Hinblick auf die Subsumtion unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hätte jedoch nach Meinung der erkennenden Einzelrichterin jedenfalls erfolgen müssen.

4. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.04.2010 wurde dem Beschwerdeführer das von ihm mitgeführte Messer abgenommen, das ihm nach seiner Einvernahme wieder ausgefolgt wurde. Dem Beschwerdeführer wurden des Weiteren aktuelle Länderfeststellungen zu Georgien zur Kenntnis gebracht. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er zurzeit wegen seiner HIV-Infizierung und aufgrund seiner psychischen Störungen im römisch 40 therapiert werde sowie in einem Substitutionsprogramm sei. Er legte Befunde über seinen Gesundheitszustand vor sowie eine Bestätigung darüber, dass seine Mutter Rentnerin sei und in Georgien lebe. Befragt nach seinen neuen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, HIV positiv zu sein und an psychischen Störungen zu leiden. Im Gegensatz zu Österreich könnten seine Krankheiten in seiner georgischen Heimatstadt Kachethien nicht behandelt werden, zudem würde er aufgrund seiner Erkrankung im Herkunftsstaat mit der Bevölkerung Probleme bekommen und keine Arbeit finden. Er sei ledig, habe jedoch eine Frau namens Maria kennengelernt, zudem besuche er in Österreich Deutschkurse und eine Keramikschule. Über Vorhalt, dass sein erster Asylantrag trotz HIV-Erkrankung in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden sei, räumte der Beschwerdeführer ein, dies zu verstehen, er könne jedoch trotzdem nicht mit dieser Krankheit in Georgien arbeiten. Er äußerte weiters den Wunsch, nach Deutschland fahren zu wollen, da ihm dort seine Schwester helfen würde. Er verfüge zudem über Verwandte in Georgien, pflege jedoch keinen Kontakt zu diesen.

Bei den vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vorgelegten Unterlagen handelt es sich im Wesentlichen um einen Sozialbericht der römisch 40 vom römisch 40 , der festhält, dass am 02.12.2009 im römisch 40 die Diagnose gestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, einer mittelgradigen depressiven Episode, einer psychischen Verhaltensstörung durch Opiode/Substitution leide und er sich laufend im Substitutionsprogramm befinde. Neben diversen für den Beschwerdeführer ausgestellten Rezepten und einem Medikamenten-verordnungsblatt vom 24.03.2010 von Dr. römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer zudem eine Kursbesuchsbestätigung der römisch 40 vorgelegt, dass dieser seit Dezember 2009 regelmäßig, einmal wöchentlich den Keramikkurs im römisch 40 besuche. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer einen mit 26.03.2010 datierten psychiatrischen Befundbericht des Sozialmedizinischen Zentrums des römisch 40 , Psychiatrische Abteilung, vor, der beim Beschwerdeführer ebenfalls eine Posttraumatische Belastungsstörung, Opioidabhängigkeit unter Substitution, Hepatitis C-Infektion und HIV-Infektion diagnostiziert.

Mittels Aktenvermerk vom 08.04.2010 wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass nach telefonischer Auskunft vom selben Tag mit der Internen Abteilung des römisch 40 , der Beschwerdeführer zwar an HIV leide, jedoch die Krankheit AIDS noch nicht ausgebrochen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nach Georgien ausgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der psychiatrische Befundbericht vom 26.03.2010 darlege, dass beim Beschwerdeführer eine chronische Hepatitis C-Erkrankung bestehe, er mit HIV infiziert sei und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Laut telefonischer Auskunft vom 15.04.2010 von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 befinde sich der Beschwerdeführer wegen seiner Hepatitis C-Erkrankung nicht in ärztlicher Behandlung und ergebe sich aus den Länderfeststellungen, dass dessen Krankheiten in Georgien behandelbar seien. Aus dem Asylakt zum ersten Verfahren des Beschwerdeführers ergebe sich zudem, dass er den Tod seines einen Bruders, die Verschollenheit seines anderen Bruders namens römisch 40 sowie seine HIV-Infektion und Hepatitis C-Erkrankung bereits in seinem ersten Verfahren vorgebracht habe und somit bereits geprüft worden sei. Hinsichtlich der in seiner Einvernahme am 21.10.2009 angeführten Probleme mit zwei Georgiern, die er mit HIV angesteckt haben soll und die nunmehr dessen Schwester bedroht hätten, ist anzumerken, dass das Motiv dieser Männer Rache sei und in keinster Weise mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention erwähnten Gründe in Zusammenhang gesetzt werden könne. Es könne auch laut den amtlichen Länderdokumentationen zu Georgien nicht davon gesprochen werden, dass der Staatsapparat nicht in dem Sinn funktioniere, dass grundsätzlich eine Schutzgewährung nicht geleistet werden könne. Aufgrund der im gegenständlichen Fall eindeutigen Feststellungen hinsichtlich der medizinischen Versorgungslage in Georgien gelangt die belangte Behörde zur Ansicht, dass alle Erkrankungen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat behandelbar seien und dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Die belangte Behörde sehe sich zudem außerstande, die Bestimmungen über das Privatleben zu dessen Gunsten anzuwenden und sehe die Ausweisung als dringend geboten an.

Mittels Aktenvermerk vom 15.04.2010 wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass laut Telefonat mit Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, der Beschwerdeführer keine Medikamente gegen seine Hepatitis-Erkrankung erhalte. Des Weiteren wurde diese Aussage laut Telefonat vom selben Tag von Dr. römisch 40 bestätigt und ergänzt, dass diesbezüglich auch keine Therapie durchgeführt werde oder geplant sei.

Hinsichtlich des Herkunftsstaats Georgien wurde für die Entscheidung folgendes Relevantes festgestellt (BAA):

Menschenrechte

Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien, Stand April 2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 07.01.2010)

Um die Bedingungen für einen Beitritt der EU und NATO zu erfüllen, erweiterte die Regierung unter Saakaschwili die demokratischen und rechtsstaatlichen Rechte. Trotzdem kommt es seit Jahren immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen. Zu den autonomen Gebieten Südossetien und Abchasien gibt es zu wenige verlässliche Informationen, um ein ausgewogenes Bild der Situation zu erhalten.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)

Die georgische Verfassung schützt in Artikel 14, ff. die Würde und die Grundrechte der Menschen. Georgien ist darüber hinaus folgenden völkerrechtlichen Abkommen und Konventionen beigetreten:

Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung einschließlich der zugehörigen zwei Zusatzprotokolle

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1966; von Georgien ratifiziert Juni 1999)

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966; ratifiziert Mai 1994)

Konvention über die Nichtanwendbarkeit von Verjährungsvorschriften auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (1968;

ratifiziert März 1995)

Abkommen über die Unterdrückung und Bestrafung von Apartheid (1973;

ratifiziert März 2005)

Zweites Zusatzprotokoll zum Zivilpakt (zur Abschaffung der Todesstrafe) (1989; ratifiziert März 1999)

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1999; ratifiziert August 2002)

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember1966 sowie dazugehöriges Fakultativprotokoll;

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords

Übereinkommen über die Rechte des Kindes

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 hat Georgien das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert, welches u. a. den Schutz des Eigentums und das Recht auf freie Wahlen garantiert. Der mit dem Beitritt zum Europarat eingegangenen Verpflichtung zur Ratifizierung der Europäischen Charta zu Regional- und Minderheitensprachen kam Georgien im Oktober 2005 nach. Der Grad und die Ernsthaftigkeit der Umsetzung der Charta bleiben zu beobachten.

(Auswärtiges Amt: Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)

Nichtregierungsorganisationen

Es gibt keine rechtlichen Einschränkungen für die Gründung oder Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen. NRO können sich ohne willkürliche Einschränkungen registrieren lassen und arbeiten. NRO spielen im öffentlichen Diskurs eine aktive Rolle, obwohl ihr Einfluss in der derzeitigen Verwaltung etwas zurückging. Viele NRO sind jedoch von ausländischen Geldgebern abhängig, ihre Vorschläge werden von der Regierung oft ignoriert. Es gab einige Berichte über Druckausübung und Schikanen von lokalen Behörden gegenüber kleineren NRO in der Provinz.

(Freedom House: Nations in Transit 2009 - Summary Georgia, Juni 2009 / Freedom House: Freedom in the World 2009 - Georgia, 16.07.2009)

Es gibt lokale Nichtregierungsorganisationen, die sich mit Themen wie Menschenrechten im Allgemeinen, Minderheiten, Homosexualität, Arbeiterrechten oder Menschenhandel beschäftigen.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Honouring of obligations and commitments by Georgia, 23.01.2008 /U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2008: Georgia, 25.02.2009)

Das in Georgien vertretene "Menschenrechtszentrum" (Human Rights Centre, HRIDC) bezeichnet sich als politisch und religiös unabhängige Menschenrechtsorganisation und setzt sich für die Stärkung des Rechtsstaates, die Stärkung der Zivilgesellschaft, die Stärkung der Meinungsfreiheit und die Ausmerzung von Diskriminierung, etwa gegen Frauen oder Minderheiten, ein.

(Human Rights Centre: About HRDIC, ohne Datum, http://www.humanrights.ge/index.php?a=static&page=6&lang=en, Zugriff 07.01.2010)

Die Weltbank unterstützt in Georgien NRO und andere Organisationen der Zivilgesellschaft mit einem Kleinkreditprogramm. Dieses soll eine gesamtheitliche Entwicklung fördern und die Aktivitäten von marginalisierten und besonders schutzbedürftigen Gruppen unterstützen. Die Kleinkredite sollen etwa Frauen, Jungendliche, ethnische Minderheiten, Personen mit niedrigem Einkommen oder aus ländlichen Gegenden unterstützen.

(Weltbank: Georgia - NGOs and Civil Society, ohne Datum, http://web.worldbank.org/WBSITE/EXTERNAL/COUNTRIES/ECAEXT/GEORGIAEXTN/0„contentMDK:

20210049~menuPK:445152~pagePK:1497618~piPK:217854~theSitePK:301746,00.html, Zugriff 07.01.2010)

Ombudsmann

Die Institution des Ombudsmannes wurde in Georgien mit dem Gesetz 1996 eingerichtet. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch den Staat in Georgien zu beobachten, und Menschenrechtsverletzungen aufzuzeigen und zu beheben. Hierfür beobachtet der Ombudsmann nationale und lokale Behörden, Beamte und juristische Personen; überprüft von diesen getroffene Entscheidungen und kann hierzu Empfehlungen und Vorschläge abgeben. Auch Bildungsmaßnahmen gehören zum Aufgabenbereich des Ombudsmannes.

(Public Defender of Georgia: Public Defender - Law on the Public Defender of Georgia, 16.05.1996, http://ombudsman.ge/index.php?m=303, Zugriff 08.01.2010)

Am 31.Juli 2009 wurde George Tugushi vom georgischen Parlament für fünf Jahre zum neuen Ombudsmann gewählt, das er mit 17. September [2009] antrat.

Er definiert seine Aufgaben folgendermaßen:

Aussagen und Behauptungen nachgehen, die sich mit der Verletzung von Rechten und Freiheiten befassen, die in der georgischen Verfassung und Gesetzen, oder in internationalen Verträgen und Abkommen festgelegt sind;

Überprüfen, ob in Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten und anderen Anhaltezentren Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt werden;

Durchführen von politischen [Anm.: auch "bürgerlichen", engl.:

"civic"] Bildungskampagnen im Menschenrechtsbereich.

Zudem will sich der Ombudsmann laut seinen eigenen Angaben um Kinderrechte, sowie die Rechte von Alten und Angestellten kümmern. Auch Probleme mit Eigentumsrechten, Folter und unmenschlicher Behandlung von Gefangenen und Minderheitenfragen sieht er als sein Aufgabengebiet.

(Public Defender of Georgia: Public Defender - Address, ohne Datum, http://ombudsman.ge/index.php?m=266, Zugriff 08.01.2010)

In seinem ersten Bericht, der unter seinem Vorgänger Sozar Subari begonnen wurde und im Oktober 2009 dem Parlament vorgestellt wurde, kritisiert Tugushi insbesondere die Haftbedingungen. Der zuständige Minister hinterfragte die Objektivität des Berichts, da dieser unter Subari begonnen wurde, der nunmehr Oppositionspolitiker ist.

(Civil.ge: New Public Defender Submits Human Rights Report to MPs, 31.10.2009)

Das Büro des Ombudsmanns kann weiter gestärkt werden. Die finanzielle Ausstattung durch die Regierung ist unzureichend, das Büro hängt von internationalen Geldgebern ab. Die Beziehung zwischen Ombudsmann und der Exekutive hat sich nach der Kritik des Ersteren an der Regierung und Präsident Saakaschwili verschlechtert.

(Europäische Kommission: ENP Progress Report; Georgia, 23.04.2009)

UNDP unterstützt das Büro des Ombudsmannes, indem für Mitarbeiter Schulungen organisiert werden und indem die Ausweitung der Aktivitäten des Büros in Provinzzentren im ganzen Land gefördert wird.

(UNDP Georgia: Democratic Governance, ohne Datum, http://undp.org.ge/new/index.php?lang_id=ENG&sec_id=17, Zugriff 07.01.2010)

Der Ombudsmann überprüft auch Beschwerden über Einschränkungen der Religionsfreiheit.

(U. S. Department of State: International Religious Freedom Report 2009 - Georgia, 26.10.2009)

Der Kontakt mit dem Ombudsmann kann auf verschiedene Art hergestellt werden. Es gibt eine eigene Hotline über die der Ombudsmann erreicht werden kann, oder Bürger können persönlich zu den Sprechstunden kommen bzw. einen Brief oder E-Mail schreiben. Der Bekanntheitsgrad des Ombudsmannes liegt nach einer jüngeren Studie bei etwa 75% und auch Medienberichte zur Arbeit des Ombudsmannes sind keine Seltenheit, insbesondere bei spektakulären Fällen.

Dem Ombudsmann gelingt es immer wieder sich Gehör zu verschaffen. Dennoch hat er gerade in höheren Kreisen teils mit offener Ablehnung zu kämpfen, so verlassen etwa bei seiner halbjährlichen Berichterstattung im Parlament viele Abgeordnete das Plenum. Der Ombudsmann in Georgien ist aufgrund seiner Tätigkeiten und Berichte auch politischem Druck ausgesetzt, da oft in "höheren Kreise" ermittelt wird und Fälle veröffentlicht werden. Nachhaltig beeinträchtigt hat dies die Funktionsfähigkeit des Ombudsmannes jedoch nicht.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Zahlreiche Beschwerden beziehen sich auch auf illegale Entscheidungen der Gerichte. Der Einfluss des Ombudsmannes beschränkt sich hier allerdings auf Empfehlungen, die er beim Hohen Justizrat bezüglich der Disziplinierung der betroffenen Richter einbringen kann. Der Ombudsmann kritisiert, dass seine diesbezüglichen Vorschläge noch nicht umgesetzt wurden. Außerdem bedauert der Ombudsmann, dass die Staatsanwaltschaft Verbrechen von Behörden oft nicht untersuchen würde, darunter Folter, unmenschliche Behandlung, willkürliche Verhaftungen, einseitige Ermittlungen oder die Nichtumsetzung von Gerichtsentscheidungen.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly, Honouring of obligations and commitments by Georgia, 23.01.2008)

Grundversorgung/Wirtschaft

Die aktuelle wirtschaftliche Lage steht noch im Zeichen der Nachwirkungen des georgisch-russischen Krieges, mittlerweile aber mehr noch im Zeichen der Auswirkungen der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise. Zwar hielten sich die unmittelbaren Kriegsschäden in einem überschaubaren Rahmen. Viel schwerer wiegen jedoch die indirekten Folgen, die sich in einem Einbruch der ausländischen Direktinvestitionen bemerkbar machen und von einem gewissen Vertrauensverlust in die Stabilität des georgischen Marktes zeugen. Die Monate und Jahre vor dem Krieg im August 2008 zeigten hingegen eine äußerst positive Entwicklung. Nach einem kräftigen realen Wirtschaftswachstum in Höhe von 9,4% im Jahr 2006 betrug es im Jahr 2007 sogar 12,4%.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand April 2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Wirtschaft.html, Zugriff am 08.01.2010)

Die Sozialversicherung gilt für alle berufstätigen Georgier, Sozialhilfe können Alte und Behinderte empfangen. Eine Alterspension wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren, und beträgt 70 Lari pro Monat. Behinderte Personen erhalten Ermäßigungen bei Krankenhausbesuchen und Medikamenten, und können um eine monatliche Pension zwischen 22 und 35 Lari ansuchen.

Mütter erhalten nach der Geburt ihres Kindes für 126 Tage 100% ihres durchschnittlichen Monatseinkommens (für 140 Tage bei Geburten mit Komplikationen oder Mehrlingsgeburten), unbezahlter Mutterschutz kann bis auf drei Jahre ausgeweitet werden. Zudem bekommen Mütter 200 Lari für medizinische Versorgung, bzw. 400 Lari, wenn es sich um eine Mutter aus einer Familie mit niedrigem Einkommen handelt.

Die Arbeitslosenversicherung gilt für berufstätige Personen ab 16 bis 65 oder 60 Jahre (Männer oder Frauen respektive) und beträgt ein durchschnittliches Monatsgehalt. Für bedürftige Familien gibt es eine Familienbeihilfe zwischen 22 und 35 Lari pro Monat.

(US Social Security Administration, Social Security Programs Throughout the World, März 2009)

Es gibt eine Unterstützung für Sozialfälle. Jemand der angibt ein Sozialfall zu sein, wird vom Sozialministerium untersucht. So die Person unter der Armutsgrenze liegt, gibt es verschiedene Unterstützungen wie z.B. Geld (geringes Taschengeld), Ermäßigungen bei Busfahrten, bei ärztlichen Untersuchungen usw. Darunter fallen auch Personen, die körperlich und geistig behindert sind sowie Kriegsinvaliden und -veteranen.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)

Im Jänner 2008 wurde für die Jahre 2008-2012 ein Regierungsprogramm "Georgien ohne Armut" verabschiedet. Dieses zielt darauf ab, die Armut durch einen Ausbau des sozialen Sicherheitsnetzes zu reduzieren. Das Pensionssystem soll reformiert, und der Zugang zu medizinischer Versorgung verbessert werden. Ein Drittel des staatlichen Budgets wurde 2008 in soziale Programme gesteckt, die einen Großteil der arbeitslosen Bevölkerung betreffen. Die Mindestpension wurde 2008 verdoppelt. Zudem gab es für bestimmte Bevölkerungsgruppen einmalige Unterstützungen, wie etwa Benzinzuschuss im Winter, 50 Kilogramm Mehl für jeden ländlichen Haushalt, oder 1000 GEL (ca. 380 Euro) für jedes Neugeborene in einer sozial bedürftigen Familie.

Des Weiteren wurde von der Regierung im Februar 2008 ein Programm zur "Beruflichen Aus- und Fortbildung" geschaffen, an dem laut Berichten 113.800 Arbeitssuchende und 1.400 Unternehmen teilnahmen. Die Effektivität des Programms wird jedoch in Frage gestellt, da es zu Wahlkampfzeiten eingeführt wurde.

Die offizielle Arbeitslosenrate liegt bei 13,3%, dürfte in der Praxis jedoch höher liegen.

(Europäische Kommission, ENP Progress Report; Georgia, 23.04.2009)

Aufgrund der von der Regierung Saakashvili durchgeführten Wirtschaftsreformen erzielte das Land ein hohes Wirtschaftswachstum und einen erheblichen Kapitalzufluss aus dem Ausland. Zwischen 2005 und 2007 wuchs das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Georgiens jahresdurchschnittlich um über zehn Prozent. Im gleichen Zeitraum vervierfachten sich die ausländischen Direktinvestitionen, Kredite und Portfolioinvestitionen und erreichten schließlich 2,3 Milliarden US-Dollar oder 22,5 Prozent des BIP. Zugleich wurden in atemberaubendem Tempo die Staatsunternehmen privatisiert und die Märkte dereguliert. Kapitalimport, Deregulierung und Privatisierung führten zu hohen Wachstumsraten, machten die Wirtschaft jedoch zugleich anfällig für extern verursachte Konjunkturprobleme. Der Krieg gegen Russland und die zeitgleich einsetzende Weltwirtschaftskrise bereiteten dem Wirtschaftswachstum daher ein schnelles Ende. Dazu trugen die unmittelbaren Kriegsfolgen wie eine zerstörte Infrastruktur und Flüchtlingsströme ebenso bei wie das sich rapide verschlechternde Investitionsklima. Die ausländischen Direktinvestitionen sind um zwei Drittel auf 500 Millionen US-Dollar zurückgegangen. Weil die georgischen Banken in Kreditschwierigkeiten geraten sind, stehen weder den Unternehmen noch den Haushalten ausreichend Mittel für Investitionen und Konsum zur Verfügung. Unter normalen Bedingungen würde die georgische Wirtschaft im Jahr 2009 voraussichtlich zusammenbrechen. Ein 4,5 Milliarden US-Dollar großes Hilfspaket, das die internationale Gebergemeinschaft als Reaktion auf den Krieg im Oktober 2008 für Georgien verabschiedete, wird dies jedoch verhindern. Das Paket wird den Abschwung der georgischen Wirtschaft abfedern, ohne ihn gänzlich umzukehren.

(Friedrich Ebert Stiftung, Länderanalyse Südkaukasus: Krise und Kriegsgefahr?, April 2009)

Die Grundversorgung ist in Georgien gewährleistet. Es gibt keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Für sehr arme Menschen gibt es staatliche Programme, die in ihrer finanziellen Ausstattung aber nur das Allernötigste abdecken können. In einem Pilotprojekt wurden 181.000 Personen durch staatliche Sozialleistungen abgedeckt. Um in das Sozialprogramm zu kommen, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden und Sozialarbeiter entscheiden letztlich über den Zugang zu den Sozialleistungen. Für die Ärmsten der Armen gibt es auch von NGOs betriebene Tagesküchen. Das Netz an Geschäften mit Gütern für den täglichen Bedarf ist landesweit gut ausgebaut, die Versorgung wird in erster Linie durch Märkte oder sehr kleine Läden wahrgenommen.

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Behandlung nach Rückkehr

Die International Organization for Migration (IOM) Georgia führt Rückkehr- und Reintegrationsprogramme durch, und zwar für Rückkehrende aus der Schweiz, aus Großbritannien und fallweise aus Tschechien, Polen, Irland und Belgien. Unterstützung für Rückkehrende aus Österreich wird nicht explizit erwähnt. Die Unterstützung bezieht sich auf das Generieren von Einkommen und finanzielle Unabhängigkeit.

(IOM Georgia - International Organization for Migration Georgia:

About IOM Georgia, ohne Datum,

http://www.iom.ge/index.php?about&georgia, Zugriff am 08.01.2010)

Probleme mit staatlichen Stellen aufgrund einer Asylantragsstellung im Ausland konnten in Georgien nicht beobachtet werden. Die Asylantragsstellung im Ausland ist jedenfalls nicht strafbar. Die meisten der rückkehrenden Georgier haben keine existenziellen Probleme zu befürchten, da der Großteil dieser Personengruppe erfahrungsgemäß mit mehr Besitz zurückkehrt, als vor der Ausreise.

Spezielle Feindseeligkeiten der Bevölkerung gegenüber Rückkehrern gibt es nicht. Dennoch herrscht ein gewisser Erwartungsdruck, dass Rückkehrer es im Ausland zu einem gewissen finanziellen Wohlstand gebracht haben und vielfach herrscht völlige Unkenntnis darüber, warum jemand wieder nach Georgien rückkehren musste. Das Hauptproblem von nach Georgien zurückkehrenden Personen liegt in erster Linie darin, dass viele Personen vor ihrer Ausreise, den Großteil der Besitztümer verkauft haben und ihre Ersparnisse für die Schleppung der Reise ausgegeben haben. Einige europäische Mitgliedstaaten führen ein gezieltes "Monitoring" von Abschiebefällen durch. Allfällige Probleme mit staatlichen Behörden sind hierbei nicht aufgetreten.

(Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden.

Sofern abzuschiebende oder auszuweisende Georgier nicht über reguläre Dokumente verfügen, erhalten sie von der georgischen Botschaft dieselben Reiseausweise, die Georgier erhalten, deren Dokumente ohne ihr Verschulden abhanden gekommen sind (Travel Certificate). Georgier im Besitz eines Reiseausweises werden bei der Einreise nach Georgien grundsätzlich nicht anders behandelt als Inhaber von Reisepässen, es sei denn, die im Zusammenhang mit der Ausstellung des Reiseausweises in der georgischen Botschaft durchgeführte Überprüfung der Personalien hat ergeben, dass die Person zur Fahndung oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. In diesem Fall werden die Grenzbehörden informiert und der zurückkehrende Georgier muss mit Befragung, ggf. Festnahme, rechnen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)

Medizinische Versorgung

Der Europäische Kommission zufolge hat die Gesundheitsreform in Georgien Fortschritte gemacht: Verschiedenste Programme (Finanzierung, medizinische Unterstützung für sozial Schwache, stationäre Behandlung, Bereitstellung spezieller Medikamente, Verbesserung des Zugangs zu medizinischen Leistungen, sowie ein Plan für Krankenhäuser), sowie ein neues Gesetz für öffentliche Gesundheit wurden 2008 verabschiedet. Georgien will sich für medizinische Grundversorgung auch für Arme einsetzen, sowie für eine ausgeglichene Privatisierung und finanzielle Nachhaltigkeit des Gesundheitssektors. Übertragbare Krankheiten, einschließlich Tuberkulose, sind weiterhin eine Herausforderung. Eine allumfassende Strategie zur Gesundheitsversorgung existiert aber nicht. Georgien verfolgte eine Teilnahme im "EU Network of competent authorities in health information and knowledge" (EU Netzwerk der zuständigen Behörden für Informationen zur Gesundheit); außerdem wurden Maßnahmen gesetzt, um die gesundheitlichen Auswirkungen des bewaffneten Konflikts im August letzten Jahres zu lösen. Unter anderem entwickelte das Land einen Rehabilitationsplan für die zerstörte Infrastruktur, verstärkte die Gesundheitskontrolle in den betroffenen Gebieten, kümmerte sich um die psychosozialen Traumata der Personen und stellte Gesundheitseinrichtungen für intern Vertriebene bereit.

(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Georgia, 23.4.2009)

Grundlegendste medizinische Notfallversorgung ist in Georgien für jedermann gewährleistet. Die Ausstattung von Krankenhäusern in Georgien entspricht vielfach jedoch nicht internationalen Standards. Dennoch können fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufrieden stellend behandelt werden. Die Gesamtlage in qualitativer Hinsicht in Georgien hat sich im Vergleich zu früheren Jahren verbessert. Es gibt einen kostenlosen Krankennotruf und Kleinkinder bekommen über kostenlose staatliche Impfprogramme die notwendigen Impfungen.

Absolut erforderliche Notfallbehandlungen sind sichergestellt, ohne dies von den finanziellen Ressourcen der betroffenen Personen abhängig zu machen. Fast alle gängigen Nachsorgeuntersuchungen gehen jedoch zu Lasten des Patienten.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Psychische Erkrankungen

Fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung ist in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar. Der Zugang zu psychologischer Behandlung ist auf georgische Staatsbürger beschränkt. Wurde in Österreich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt, so ist eine entsprechende psychische Behandlung in Georgien möglich, wenn dieselbe Diagnose von einem georgischen Arzt gestellt wird. Der Patient wird einen Termin bei einem Psychiater vereinbaren müssen. Der Staat trägt die Kosten für die Behandlung in staatlichen Kliniken. In Privatkliniken muss der Patient die Kosten tragen. Die Kosten in einer Privatklinik betragen zum Beispiel im "Sonocurmedi" Mental Health Center 25 GEL für ambulante Behandlung, während stationäre Behandlung 70 GEL pro Nacht kostet. Generell variieren die Bedingungen von Klinik zu Klinik. Die zwei wichtigsten staatlichen Kliniken in Tiflis sind das Forschungsinstitut für Psychiatrie in der Asatiani Str. und das Tbilisi Psycho-Neurological Dispensary. Es gibt "psycho-neurologische Apotheken" in den größeren Städten, wie Kutaisi, Batumi, Gori und Zugdidi.

(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 27.8.2009)

Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Trichotillomanie (F63.3) und Somatisierungsstörung (F45) sind in Georgien behandelbar.

Bei der Kinderpsychologin Nato Meparishvili beispielsweise dauert eine Sitzung eine Stunde und die Kosten betragen 40 GEL. Die Ärztin beginnt die Behandlung, wofür sie eine abschließende Diagnose und eine Anamnese des neuropsychologischen Charakters braucht, um die Kognitive Störung zu behandeln.

Eine derartige Diagnose kann beim "Theoretical and Practical Centre for Controlling and Prevention of Epilepsy" gestellt werden. Eine Sitzung kostet hier 80 GEL. Für die Erstellung einer abschließenden Diagnose und einer Anamnese würden fünf Sitzungen benötigt werden, was auf 200 GEL kommen würde (5 mal 40 GEL). Für die neuropsychologische Diagnose betragen die Kosten 80 GEL.

Danach wird ein Psychologe entscheiden, ob der Patient zu anderen Ärzten überwiesen werden muss. Für weiterführende Behandlung lässt sich die genaue Art der Behandlung noch nicht bestimmen, doch aufgrund der übermittelten Diagnose wurde festgestellt, dass es sich um eine langwierige Behandlung handelt.

Im "Mentalvita" Mental Health Care Centre kostet die erste Konsultation 50 GEL. Wenn der Patient keine laufenden stationären Behandlungen benötigt, soll er nur für bestimmte Medikamente, die verschrieben werden, bezahlen. Für den Fall, dass der Patient stationäre Behandlung benötigt, verfügt Mentalvita über ein Day Department, in dem sich die Kosten auf 150 GEL belaufen und ein 24h Department in dem die Kosten 170 GEL pro Tag betragen. In diesem Fall ist mit einer Behandlung von drei bis vier Wochen zu rechnen.

Es gibt für Kinder und Jugendliche Psychosomatik-Therapiestationen, bzw. Therapieanstalten. Es gibt in Georgien keinen Kostenersatz für diese Behandlung (nur für Familien unter der Armutsgrenze).

(Anfragebeantwortung von IOM Georgien, per E-Mail vom 15.07.2009)

Die Behandlung von remittenter paranoider Schizophrenie ist in Georgien möglich. Im Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden. Die Behandlung erfolgt mit einer Reihe von Neuroleptika (Risperidol, Ziprexa, Soliani) und Antidepressiva (Fevarin, Rexetin, Zolomax).

(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis, per E-Mail vom 20.11.2009)

Als Reaktion auf die ansteigenden psychosozialen Bedürfnisse der vom Konflikt betroffenen Personen, hat IOM ein Projekt zu seelischer Gesundheit und psychosozialer Unterstützung im April 2009, finanziert von der polnischen Regierung, gestartet. Innerhalb dieses Projekts wurde ein Programm zur technischen Hilfe angeboten, mit dem Ziel, die Kapazitäten der medizinischen Grundversorgung bezüglich seelischer Gesundheit und psychosozialer Dienste in den Konfliktregionen zu verstärken. In das Projekt sollen auch NGOs und Gemeindeleiter involviert werden.

(IOM Georgia: Mental Health and Psychosocial Support to Conflict-Affected Populations, 18.5.2009;

http://www.iom.ge/index.php?releases&18_May Zugriff am 08.01.2010)

Hepatitis

Hepatitis C ist in Georgien am Institut für Infektionskrankheiten behandelbar. Die Behandlung ist leicht zugänglich, IOM Tiflis kann Kontaktinformationen zur Verfügung stellen. Die Kosten der Behandlung müssen vom Patienten selbst übernommen werden. Weder staatliche noch private Versicherungen übernehmen die Kosten. Eine sechsmonatige Behandlung kostet rund 5.600 Euro, vorausgehende Tests kosten bis zu 800 Euro. Jedoch hängen die Kosten vom Genotyp des Patienten ab. Einige Genotypen benötigen eine zwölfmonatige Behandlung, die dann dementsprechend 11.200 Euro kostet.

(Anfragebeantwortung durch IOM Georgien, per Email am 01.04.2009)

Das staatliche Programm der Behandlung der Infektionskrankheiten umfasst die stationäre Behandlung der Hepatitis B+C ohne spezifische Medikamente (Interferon, Ribavirin) und dessen mittlerer Tarif beträgt 386 GEL (ungefähr 169 Euro). Die Behandlungskosten müssen zu einem gewissen Anteil vom Patienten selbst getragen werden: Für Kinder bis 3 Jahren 20% bezahlt der Patient; Patienten im Alter von 3-60 Jahren bezahlen 50% der Kosten selbst; Patienten über 60 Jahre bezahlen 30% der Kosten selbst.

Das staatliche Programm der phthisiatrischen Behandlung wird vollständig vom Staat finanziert, sodass für die Patienten von Tuberkulose keine Kosten anfallen. Dieses Programm steht sowohl den georgischen Bürgern offen als auch den Ausländern, die sich auf dem Territorium Georgiens aufhalten. Die auf Territorium Georgiens positiv getesteten Personen, welche mit den säurehaltigen Bakterien (MGB+) infiziert sind, werden hier kostenlos behandelt, auch wenn es sich um staatenlose Bürger handelt.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009)

Die Behandlung von Hepatitis B und D wird sowohl im AIDS Zentrum, als auch im Institut für infektiöse Krankheiten angeboten. Die Behandlung wird mit Pegasys durchgeführt. Die Behandlungsdauer beträgt 48 Wochen. Beide Institutionen befinden sich in 16, Al. Kazbegi Ave. Die Kosten für die Vortests und die 48-wöchige Behandlung betragen etwa 12 000 Euro. Unglücklicherweise müssen die Patienten die Kosten für die Behandlung von Hepatitis D (und B) selbst tragen.

(Anfragebeantwortung von IOM Georgien, per E-Mail vom 25. Mai 2009)

HIV/AIDS

Programm der frühen Feststellung und Behandlung der AIF-Infektion/AIDS: Dieses Programm steht den Bürgern Georgiens offen, die sich an das heil-praktische Zentrum für Infektionspathologie, AIDS und klinische Immunologie wenden sollen

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009; Antwort des georgischen Sozialministeriums).

Antiretrovirale Behandlung ist im AIDS Zentrum möglich. Die antiretrovirale Behandlung ist für georgische Staatsbürger gratis. Der Patient muss eine ID Card vorweisen um sich zu registrieren und die Behandlung zu erhalten.

(Anfragebeantwortung von IOM Georgien, per E-Mail vom 25. Mai 2009)

Die Versorgung von HIV-Patienten mit den erforderlichen Medikamenten, insbesondere für die Durchführung einer hochaktiven antiretroviralen Therapie (HAART) ist gesichert. Zugang zu der Behandlung haben alle georgischen Staatsbürger. Es gibt kostenlose Programme, Kostenübernahme erfolgt bei diesen zu 100%. Es gibt keine Berichte, denen zufolge es zu Diskriminierungen von Personen aufgrund ihrer HIV Infektion kommen würde.

Ein Methadon Ersatzprogramm existiert in Georgien, jedoch ist die Teilnehmerzahl an diesem Programm noch relativ gering im Vergleich zur Anzahl der Drogensüchtigen in Georgien. In der Zukunft ist eine Erweiterung dieses Programms geplant. Der Zugang zum Programm ist aufgrund der beschränkten Kapazität eingeschränkt. Die Teilnahme ist jedoch kostenlos. Es gibt abgesehen davon keine andere Drogenersatztherapie.

(Antwort des Arztes Dr. römisch 40 , International Project Support Services; übermittelt per E-Mail vom VB in Georgien am 16. Mai 2008)

Da die gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde offensichtlich unvollständig war, wurde dem Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG des Asylgerichtshofes aufgetragen, dass er binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Auftrages die Beschwerde samt Beilagen zu vervollständigen habe.

In der fristgerecht übermittelten vervollständigten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das Justizwesen in Georgien als eines der korruptesten Institutionen gesehen werde und das Bezahlen von Bestechungsgeldern an Richter üblich sei. Der Beschwerdeführer selbst sei im Herkunftsstaat bereits Übergriffen durch die georgische Polizei ausgesetzt gewesen, sei misshandelt worden und habe mehrere Jahre in Haft verbracht, da er in Notwehr einen Menschen erschossen habe, weshalb er bei einer Rückkehr mit Misshandlungen und Verfolgungshandlungen rechne. Wie bereits in der Beschwerde vom 18.12.2009 vorgebracht, sei die Behandlung von psychischen und psychiatrischen Krankheiten in Georgien nur in sehr eingeschränktem Maße möglich und für den sehr eingeschränkt erwerbsfähigen Beschwerdeführer nicht finanzierbar. Die im angefochtenen Bescheid erwähnte Asatiani-Klinik in Tiflis sei zudem durch das Antifolterkomitee des Europarates (CPT) in einem Bericht kritisiert worden, da die Patienten dort zwar psychiatrische Versorgung erhalten würden, allerdings bei Auftreten von Notfällen aus finanziellen Gründen kein Transfer in normale Spitäler erfolgen würde. Da die monatliche Rente der Mutter des Beschwerdeführers derzeit 84 GEL betragen würde und sie davon selbst kaum leben könne, würde ein einziger Arztbesuch möglicherweise ihre gesamte Monatsrente aufbrauchen. Antidepressive Medikamente seien in Georgien zudem nur in sehr begrenzter Menge erhältlich und teuer, weshalb es völlig unrealistisch sei, dass der Beschwerdeführer die benötigte medizinische Versorgung in Georgien erhalten bzw. finanzieren könne. Die Mutter des Beschwerdeführers stamme zudem aus der Provinz, wo eine Diskriminierung und Ausgrenzung von HIV-Infizierten und psychisch kranken Personen zudem besonders hoch sei. Zur Gefährlichkeitsprognose des Beschwerdeführers werde noch angemerkt, dass er durch die kontinuierliche psychiatrische Behandlung und Betreuung im Flüchtlingsheim stabilisiert worden sei und zudem auf dessen Suizidrisiko im Falle einer Ausweisung verwiesen.

Der Beschwerde wurden insbesondere ein psychiatrischer Befundbericht vom 29.04.2010 sowie ein Arztkurzbrief vom 20.04.2010 des Sozialmedizinischen Zentrums des römisch 40 beigelegt, worin festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischer Belastungsstörung leide und eine Opiodabhängigkeit unter Substitution bestehe sowie festgehalten, dass er mit Hepatitis C und HIV infiziert sei. Im vorzitierten Befundbericht wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner psychiatrischen Erkrankung weiterhin als instabil einzustufen sei, eine weiterführende engmaschige Behandlung für mehrere Monate indiziert sei und eine Reisefähigkeit im Rahmen der Abschiebung nicht gegeben sei, da eine Abschiebung aufgrund der gegenständlichen depressiv-perspektivenlosen Verstimmung ein erhöhtes Risiko für selbstschädigendes Verhalten mit akuter Suizidgefährdung nach sich ziehen würde. Neben einem Empfehlungsschreiben der römisch 40 wurde des Weiteren eine Kopie des Behindertenpasses des Beschwerdeführers, befristet bis römisch 40 , übermittelt, in welchem eine 50%ige Minderung seiner Erwerbsfähigkeit festgestellt wurde.

römisch zwei. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger, georgischer Volks-gruppenzugehörigkeit und illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteilen des LG römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (Widerruf am 7.8.2007), und vom LG römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraphen 12, (3. Fall), 127, 128 Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 (3. und 4. Fall), 229 Absatz eins, StGB auf die Dauer von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Mit Bescheid vom 22.3.2006 wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung aufgrund der damaligen schlechten medizinische Versorgungslage in Georgien hinsichtlich Hepatitis Cund HIV-Erkrankungen erteilt und letztmalig mit Bescheid vom 4.4.2008 verlängert.

Aufgrund der wesentlich verbesserten medizinischen Versorgungslage in Georgien erkannte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 8.5.2009 den mit Bescheid vom 29.3.2005 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab. Ferner entzog das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die mit Bescheid vom 4.4.2008 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und wies den Beschwerdeführer gemäß

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus.

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 14.9.20009 ein rechtskräftiges und durchsetzbares Rückkehrverbot erlassen.

Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Georgien asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Der Beschwerdeführer leidet an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und es besteht bei ihm eine Opioidabhängigkeit unter Substitution. Des Weiteren leidet er an einer chronischen Hepatitis C-Infektion, aufgrund derer er derzeit nicht behandelt wird. Er ist mit dem HI-Virus infiziert, die Krankheit AIDS ist jedoch noch nicht ausgebrochen. Die Mutter des Beschwerdeführers und weitere Verwandte von ihm leben in Georgien.

Hinsichtlich der Länderfeststellungen zu Georgien wird auf Punkt römisch eins. des Erkenntnisses verwiesen.

römisch drei. Beweiswürdigung:

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst.

Die Feststellung über die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründet sich auf die Angaben und Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers sowie auf seine vorgelegten unbedenklichen Personaldokumente.

Die Feststellungen über seine Erkrankungen ergeben sich insbesondere aus den genannten, vorgelegten Befunden und aufgrund der telefonischen Auskünfte durch die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte. Die Feststellung über den Aufenthalt seiner Mutter ergibt sich aus seinen eigenen, nachvollziehbaren Angaben.

Auch der Asylgerichtshof geht, ebenso wie das Bundesasylamt, davon aus, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für seinen Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung nicht ausreichend sind, um zur Gewährung von internationalen Schutz zu führen.

Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme am 21.10.2009 neben seinen bereits in seinen früheren rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren angegebenen Fluchtgründen des Weiteren diverse Probleme im Zeitraum 1998 bis 2003, somit vor seiner Erstantragstellung, behauptet, wie die Unterschiebung von Drogen, die Erschießung eines Polizeikillers in Notwehr, eine Misshandlung durch Polizisten und die Finanzierung der Arbeiterpartei durch den Vater des Beschwerdeführers. Da sich diese behaupteten Ereignisse des Beschwerdeführers bereits vor dessen Erstantragstellung zugetragen haben sollen und vom Beschwerdeführer bei dessen Erstantragstellung schuldhaft nicht vorgebracht wurden, kann daraus auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt abgeleitet werden. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er diese Vorfälle damals nicht hätte vorbringen können, da ihm der Referent subsidiären Schutz gewähren habe wollen, sind absolut unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar und lediglich als Schutzbehauptung zu werten. Die belangte Behörde hat deshalb völlig zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer schuldhaft die vorzitierten Fluchtbehauptungen des Zeitraumes 1998 bis 2003 nicht bereits früher vorgebracht und hat sich korrekterweise nicht weiter damit zu beschäftigen.

Der Beschwerdeführer erstattete im gegenständlichen Verfahren neben seinen Erkrankungen als einzig neues Fluchtvorbringen, dass er 2005 Probleme mit zwei Georgiern gehabt habe, da diese ihn fälschlicherweise beschuldigt hätten, dass er sie bei deren Österreichaufenthalt mit dem HI-Virus angesteckt habe. Aus diesem Grunde sei auch die Schwester des Beschwerdeführers bedroht worden, sodass diese Georgien hätte verlassen müssen. In diesem Zusammenhang wird vom erkennenden Senat ergänzend ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu diesem Thema in keiner Weise nachvollziehbar und glaubwürdig erscheinen, vor allem vor dem Hintergrund, dass die zwei Männer angeblich aus mächtigen Familien in Georgien stammen sollen und die Anschuldigungen über eine angebliche HIV-Ansteckung durch den Beschwerdeführer angeblich nicht der Wahrheit entsprechen würden. Der Grund, warum man eine derartige Ansteckung jemandem wahrheitswidrig unterstellen sollte, kann nicht erkannt werden, da dadurch die Gefahr besteht, dass deren HIV-Infizierung damit bekannt wird und eine solche in Georgien in der Bevölkerung auf Ablehnung stößt.

Neben der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ist bei Wahrheitsunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, dass es sich bei dem angeführten Motiv der georgischen Männer um Rache handle und dies in keiner Weise mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention erwähnten Gründen in Zusammenhang gesetzt werden könne und es somit in der Folge auch dahingestellt bleiben kann, ob der Heimatstaat des Asylwerbers in der Lage wäre, ihm Schutz zu gewähren. Des Weiteren wird vom erkennenden Senat angemerkt, dass laut aktuellen Länderfeststellungen von Georgien nicht ersichtlich ist, dass der georgische Staatsapparat nicht in dem Sinne funktioniere, dass grundsätzlich eine Schutzgewährung nicht geleistet werden kann. Die Länderfeststellungen, die auf mehreren unabhängigen Quellen basieren, geben auch nicht die allgemein gehaltene Ausführung in der Beschwerde wieder, dass das Justizwesen in Georgien eines der korruptesten Institutionen sei und die Bezahlung von Bestechungsgeldern an Richter üblich sei.

Insgesamt kann auch der erkennende Senat aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verfolgung seiner Person im Sinne der GFK entnehmen.

Der Beschwerdeführer hatte zudem ausgeführt, dass er seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen seiner psychischen und physischen Erkrankungen gestellt habe.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer mittels Befunden nachgewiesenen Erkrankungen ist - wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt - auf die Judikatur des VfGH zu verweisen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt.

Der angefochtene Bescheid enthält jedoch - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - eindeutig Feststellungen hinsichtlich der medizinischen Versorgungslage in Georgien. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Diesen Länderfeststellungen kann entnommen werden, dass die Versorgung von HIV-Patienten mit den erforderlichen Medikamenten, insbesondere für die Durchführungen einer hochaktiven antiretroviralen Therapie gesichert ist. Zu dieser Behandlung haben zudem alle georgischen Staatsbürger Zugang und bestehen auch kostenlose Programme. Eine posttraumatische Belastungsstörung ist in Georgien ebenfalls behandelbar und kann Hepatitis C am Institut für Infektionskrankheiten in Georgien behandelt werden.

Entgegen den Ausführungen im belangten Bescheid wird in der Beschwerde ganz allgemein angeführt, dass die Behandlung von psychischen und psychiatrischen Krankheiten in Georgien nur in sehr eingeschränktem Maße möglich sei. Im Detail wurde in der Beschwerde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Arztbesuche des eingeschränkt erwerbsfähigen Beschwerdeführers wegen der geringen monatlichen Rente seiner Mutter, die derzeit 84 GEL betrage, nicht finanzierbar seien. Da auch antidepressive Medikamente in Georgien nur in sehr begrenzter Menge erhältlich und teuer seien, erscheine es laut Einschätzung des Beschwerdeführers unrealistisch, dass er die benötigte medizinische Versorgung im Herkunftsstaat erhalte bzw. finanzieren könne.

In diesem Zusammenhang wird erneut auf die Länderfeststellungen verwiesen, die festhalten, dass psychisch Kranke, die besonders bedürftig sind, in Georgien zudem kostenlos behandelt werden können und grundlegendste medizinische Notfallversorgung in Georgien für jedermann gewährleistet ist. Der erkennende Senat verweist zudem darauf, dass allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien im vorliegenden Fall (insb. angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer zumindest in gewissem Umfang arbeitsfähig ist und von seiner in Georgien lebenden Mutter und des Weiteren von seinen dort lebenden übrigen Verwandten in den verschiedensten Formen unterstützt werden kann) die unbestreitbar "hohe Schwelle" des

Artikel 3, EMRK nicht erreichen, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird.

Wie bereits die belangte Behörde festgestellt hat, bestehen aus diesem Grund keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen war, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen war.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich in keiner Beziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK lebt und dessen Verwandte nach wie vor im Herkunftsstaat leben, beruht auf den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers.

Die Länderfeststellungen betreffend Georgien basieren auf den darin angeführten Quellen.

römisch vier. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:

Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in

dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Im hier vorliegenden Fall wurde somit - wie im Detail unter Punkt römisch drei. des Erkenntnisses ausgeführt - keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht und ist im Hinblick auf die behauptete Verfolgung durch zwei Georgische Männer, die sich angeblich am Beschwerdeführer rächen wollen, auf die grundsätzliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden zu verweisen. Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher nicht Folge zu geben.

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine

ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Absatz 3, leg.cit sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Entsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 27.02.2001, 98/21/0427) hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt "[d]ie bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, [...] nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr

ausgesetzt sein würde (Hinweis E 1.7.1999, 97/21/0804, ergangen zum FrG 1993). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 953/18/0214).

Der Beschwerdeführer hat auch in seiner Beschwerde keinerlei Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK bzw. Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft darlegen können, sodass auch im Zusammenhang mit dem nicht asylrelevanten Fluchtvorbringen keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR feststellbar waren, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden. Es ist weiters darauf zu verweisen, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers um einen Erwachsenen handelt, der auch bisher durchaus in der Lage war, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Der Beschwerdeführer verfügt nach seinen eigenen Angaben über Verwandte (insbesondere seine Mutter) in Georgien, bei der er (zumindest vorübergehend) auch Unterkunft finden könnte.

Alle beim Beschwerdeführer diagnostizierten Erkrankungen sind nach den Länderfeststellungen in Georgien behandelbar, wenn auch allenfalls nicht kostenlos.

Hiezu ist auch auf die Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK zu verweisen, wonach hinsichtlich einer drohenden Verletzung von

Artikel 3 MRK stets ein reales Risiko des drohenden Eingriffs erforderlich ist. Aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, in der der Gerichtshof seine im Fall D begründete Linie aufrecht erhalten hat, dabei aber freilich wiederholt zu erkennen gegeben hat, dass es die konkret vorliegenden außergewöhnlichen Umstände waren, die ihn im Fall D. v. The United Kingdom zum Ergebnis einer Verletzung von Artikel 3, MRK haben kommen lassen, ergeben sich folgende Rechtssprechungslinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend.

In der Entscheidung Hukic gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Entscheidung Ramadan & Ahjredini gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache Ovdienko gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Der Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001, 96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.

Wie in dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Fall Hukic gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05, so bestehen auch im vorliegenden Fall nach den (angegebenen) Länderfeststellungen in Georgien grundsätzlich Möglichkeiten zur Behandlung aller Leiden, auch wenn diese nicht kostenlos sein mögen. Nach den vorgelegten Befunden leidet der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und es besteht bei ihm eine Opioidabhängigkeit unter Substitution. Des Weiteren leidet er an einer chronischen Hepatitis C-Infektion, aufgrund derer er derzeit nicht behandelt werde. Er ist mit dem HI-Virus infiziert, die Krankheit AIDS ist jedoch noch nicht ausgebrochen. Wenn beim Beschwerdeführer in Zukunft eine (weitere) Behandlung notwendig sein sollte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lebensnotwendige Krankenversorgung auch in Georgien erhält, wie in diesem Zusammenhang bereits ausführlich in Punkt römisch drei. festgestellt wurde und aus den Länderfeststellungen ersichtlich ist. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über Verwandte im Heimatstaat (ua. seine Mutter), welche nötigenfalls auch zur Erlangung (Finanzierung und Organisation) einer lebensnotwendigen medizinischen Versorgung beitragen können.

Gemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in Georgien drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, nicht erkennbar, was sich in Zusammenhalt mit den obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung eindeutig ergibt.

Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung nach Georgien die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abzuweisen, hat die Behörde diesen Bescheid gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 mit der Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04, u.a.).

Ausweisungen sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.29 aus 2009,, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen des Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.d. Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn u.a.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, welches zur Bestimmung des Paragraph 10, (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) erging und auf die nunmehr anzuwendende Fassung des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 wegen des inhaltsgleichen Kriterienkataloges übertragbar ist, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, MRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.

Das Asylverfahren ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, abgewiesen worden. Es liegt kein sonstiger Aufenthaltstitel vor, woraus sich nun der rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt. Zur Beendigung dieses bisher bloß vorläufigen Aufenthaltes, welcher sich nach der Gewährung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung für den Zeitraum 22.03.2006 bis 08.05.2009 auf das gegenständliche Verfahren stützt, ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.

Ein Familienleben, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, wurde vom Beschwerdeführer nicht konkret behauptet und ist ein solches auch nicht ersichtlich.

Ein Familienleben in Österreich, wodurch eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig wäre, liegt somit nicht vor.

Angesichts des nunmehr sechsjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist jedoch ein Eingriff in sein Privatleben zu prüfen. Der Beschwerdeführer, der zwar Deutschkurse und seit Dezember 2009 regelmäßig einen Keramikkurs besucht, stützte seinen bisherigen Aufenthalt nach illegaler Einreise nach einer rund 3jährigen befristeten Aufenthaltsberechtigung aufgrund der damaligen schlechten medizinischen Versorgungslage in Georgien lediglich auf das vorläufige Aufenthaltsrecht infolge des verfahrens-gegenständlichen, letztlich unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz, brachte jedoch nicht vor, über nennenswerte private Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 und einmal vom Landesgericht römisch 40 jeweils rechtkräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde, gegen den Beschwerdeführer zudem ein rechtskräftiges und durchsetzbares Rückkehrverbot erlassen wurde und der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, ist jedoch im Sinne der Rechtssprechung des EGMR und des VfGH nicht von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers auszugehen, sodass die Ausweisung gerechtfertigt ist.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen.

Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Die in der Beschwerde behaupteten Mängel (Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige rechtliche Beurteilung) liegen im Übrigen nicht vor.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 28 aus 1998, kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, u.v.a.m.). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Im Zuge der Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde die soeben zitierte Bestimmung in der EGVG aufgehoben, jedoch wortgleich in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 übernommen, sodass von der weiteren Anwendbarkeit der soeben dargelegten Rechtssprechung auszugehen ist.

Da somit im vorliegenden Fall im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt war und eine schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt erfolgte, konnte von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, Misshandlung, non refoulement, psychische Störung, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), Racheakt, Rückkehrverbot, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010

Dokumentnummer

ASYLGHT_20100701_D4_259_620_4_2010_00

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