Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext A2 241664-2/2010

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

A2 241664-2/2010

Entscheidungsdatum

30.06.2010

Spruch

A2 241.664-2/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2010, Zl. 10 03.609, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.03.2003 in Österreich den verfahrensgegenständlichen Asylantrag, den er im Wesentlichen mit oppositioneller Tätigkeit für die Oppositionspartei UDP in Gambia begründete. Dieser Asylantrag wurde im Instanzenzug mit Bescheid des UBAS vom 19.06.2008 gemäß Paragraph 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen. Der UBAS hatte in diesem Verfahren zwei Berufungsverhandlungen durchgeführt. Die Abweisung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund verschiedener Widersprüche in seinen Angaben begründet. Sofern er einen Haftbefehl vorgelegt hätte, wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber nicht in der Lage gewesen sei darzulegen, über welche Kontakte er in Gambia verfüge und woher er wisse, dass er von der Polizei in Gambia gesucht werde. Er hätte auch allgemein in den Raum gestellt, dass sein Vertreter Leute in Gambia kontaktiert habe, ohne nähere Angaben dazu zu machen. Da der Berufungswerber somit nicht in der Lage gewesen wäre, seine Kontaktpersonen in Gambia zu nennen, hätten sich auch erhebliche Bedenken an dem vorgelegten Haftbefehl ergeben. Er hätte auch einen UDP-Ausweis vorgelegt, aber wiederum nicht den Namen des Freundes nennen können, welcher ihm diesen Ausweis geschickt hätte. Der Beschwerdeführer hätte auch verschiedene Namen verwendet und auch zu seiner Reiseroute unterschiedliche Angaben getätigt. Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben; dieser lehnte mit Beschluss vom 11.12.2008 zu Zl. 2008/01/045-8 die Behandlung der Beschwerde ab.

2. Am 28.04.2010 (in Gefolge eines Schreibens vom 19.04.2010) stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel in Kopie vor, darunter seinen UDP-Parteiausweis, zwei gleich lautende Schreiben des Präsidenten der Jugendgruppe der UDP über seine fortdauernde Verfolgung in Gambia, eines datiert mit 16.05.2009, eines datiert mit 19.03., wobei die weitere Jahreszahl nicht eindeutig nachvollziehbar ist. Schließlich brachte er auch noch ein drittes Schreiben des genannten Vorsitzenden der Jugendgruppe der UDP ein, dieses datiert vom 15.11.2001 und sagt jenes aus, dass der Beschwerdeführer in Gambia von der Regierung gesucht werde. Der Beschwerdeführer erklärte in diesem Zusammenhang, dass auf den Unterlagen Telefonnummern, sowie eine E-Mail-Adresse stehen, die man kontaktieren könne, um weitere Informationen darüber zu erhalten. Auch wisse der Anwalt des Beschwerdeführers über alles Bescheid. Er habe auch Kontakt nach Gambia, weil man drei oder vier CDs erwarte, die aus Gambia kämen. Wann diese kommen würden, sei nicht klar, vielleicht auch erst in vier oder fünf Wochen. Die neuen Gründe für die Asylantragstellung ergäben sich aus den vorgelegten Unterlagen und aus den CDs. Bei einer Rückkehr nach Gambia würde der Beschwerdeführer sofort von den Behörden getötet werden. Grundsätzlich seien die Fluchtgründe seit dem ersten Asylantrag gleich geblieben, abgesehen von einigen kleinen Änderungen. Nun würden eben diese Beweismittel vorliegen. Der Beschwerdeführer führte auch aus, dass sein Bruder M. D. im Regime Gambias vor Präsident Jammeh Permanent Secretary gewesen sei und daher das Land verlassen hätte müssen. Die ganze Familie, wie auch der Beschwerdeführer, seien erklärtes Ziel der jetzigen Regierung. In Gambia wäre der Beschwerdeführer eine gesuchte Person, bei den Polizeidienststellen hänge überall sein Foto. Der Beschwerdeführer hätte auch in Gambia eine namentlich genannte Anwältin, die man auch kontaktieren könne.

Auf Anfrage des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, teilte das fremdenpolizeiliche Referat der Bundespolizeidirektion Graz mit Schreiben vom 29.04.2010 mit, dass der Beschwerdeführer bereits identifiziert worden sei und seitens des Generalkonsulates von Gambia die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nach Bekanntwerden eines Flugtermins zugesichert worden sei.

In der Folge langte ein Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein, in dem dieser seine Vollmacht bekannt gab. Er beantragte gleichzeitig bekannt zu geben, wann die zwischen Rechtskraft des Vorbescheides, sowie dem 28.04.2010 beim Rechtsvertreter eingelangten Unterlagen übermittelt werden sollten; dabei handle es sich um die Originale dieser Unterlagen. Dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurde daraufhin seitens des Bundesasylamtes mitgeteilt, er könnte diese Unterlagen an den verfahrensführenden Referenten schicken (siehe diesbezüglich weiter unter Punkt 4). Das Bundesasylamt veranlasste die Übersetzung des aktuellen Schreibens der UDP und geht daraus insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2001 durch die Regierung, die NIA und das Militär inhaftiert, bedroht und geschlagen worden sei; auch seine Familie. Der Beschwerdeführer werde auch zur Zeit von den Behörden überall gesucht und wäre großen Gefahren ausgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 04.06.2010 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers ein weiteres Schreiben des Präsidenten der Jugendgruppe der UDP. Die Datierung dieses Schreibens ist nicht eindeutig nachvollziehbar, es könnte jedoch auch aus dem Jahr 2010 stammen. Dieses Schreiben wurde keiner Übersetzung zugeführt, es ergibt sich daraus insbesondere, dass man geglaubt hätte, der Beschwerdeführer sei entführt worden, bis man bemerkt hätte, dass er auf einer Liste von gesuchten Personen stehe. Über den Anwalt des Beschwerdeführers hätte man nun in Erfahrung bringen können, dass sich dieser in Österreich aufhalte. Mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers noch einmal mit, dass die Originale der sonst vorgelegten Unterlagen sich bei ihm befänden.

Am 04.06.2010 erfolgte in Gegenwart eines Rechtsberaters eine abschließende Einvernahme des Beschwerdeführers (As. 127-135 BAA). Der Beschwerdeführer bemerkte, dass seine Probleme in Gambia noch nicht beseitigt seien, er habe zwar seine Probleme bereits im ersten Verfahren angeführt, wolle aber noch Details dazu erzählen. Sein Bruder wäre dauerhafter Sekretär der PPP gewesen. Als der jetzige Präsident von Gambia im Juli 1994 an die Macht gekommen sei, hätte dieser fliehen müssen. Er hätte dann der Frau seines Bruders geholfen, das Land zu verlassen, dies hätten die Regierungsleute erfahren. Man hätte ihn zwei Monate in einer Polizeistation festgehalten. In dieser Zeit wäre er sehr schwer misshandelt und gefoltert worden. 1996 wäre dann die UDP begründet worden, der Beschwerdeführer hätte dabei geholfen, seinen Bruder und seine Frau zurückzubringen. Dabei wäre er erwischt worden und wieder zusammengeschlagen. Er wäre in der Zeit von 1996 bis 2001 mehrere Male abgeholt und festgehalten worden. Dann hätte es 2001 die Probleme im Zusammenhang mit den damaligen Wahlen und Wahlmanipulation gewesen. Man hätte ihn bei einem Meeting am 10.11.2001 festgenommen und zusammengeschlagen. Er hätte einige Narben davongetragen. Diesbezüglich wolle er CTs vorlegen, die das bestätigen würden. Der Beschwerdeführer wäre jeden Tag mit Strom gefoltert worden. Unter Kaution hätte er dann die Polizeistation verlassen können. Es hätte ein weiteres - polizeilich aufgelöstes - Meeting am 14.11.2001 stattgefunden. Er hätte von diesem Meeting fliehen können. Alle Telefonate seiner Familienmitglieder seien abgehört worden.

Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer eine Freundin in den Vereinigten Staaten, sie wolle herkommen um ihn zu heiraten. Er hätte sie bereits in Gambia gekannt. Sie wäre in Gambia bei einem gewissen J. D. gewesen, um Papiere für die Heirat zu besorgen. Dieser wäre dann verhaftet worden. Der Beschwerdeführer hätte der Freundin in den USA geschrieben und sie ersucht, dass sie in Gambia eine Menschenrechtsorganisation kontaktiere, damit diese J. D. helfe. Man hätte J. D. verhaftet, weil die Regierung in Gambia glaube, dass er mit dem Beschwerdeführer in Kontakt sei. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er einen Brief der UDP vom 16.05.2009 vorgelegt hätte. Er erwiderte, dass er selbst den Brief nicht vorgelegte hätte, sein Rechtsanwalt Mag. Rast habe ihm die Kopie dieses Briefes vorgelegt. Er wisse nicht, wie dieser den Brief bekommen habe. Wenn man es ihm gestatte, hier zu bleiben, könne er alle Beweise vorlegen, die seine Geschichte bestätigen würden. Das Bundesasylamt könnte auch eigene Recherchen durchführen. Im Anschluss an die Einvernahme wurde der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers seitens des Bundesasylamtes ersucht, mitzuteilen, wie er zum Schreiben vom 16.05.2009 gekommen sei. Dieser replizierte, dass er dazu noch keine konkreten Angaben machen könne, weil der ausgewiesene Rechtsvertreter zahlreiche Personen mit Recherchen beauftragt hätte und auch zahlreiche Schreiben, insbesondere der UDP, erhalten hätte.

3. Mit Bescheid vom 17.06.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. In dem Bescheid wurde begründend ausgeführt, dass sich das Parteibegehren in diesem Antrag mit dem im Erstverfahren decke; dies schließe auch den vorgelegten Brief der UDP ein. Weiters könne dieser Brief weder verifiziert, noch einer objektiven Quelle zugeordnet werden. Es könne sich durchaus auch um ein Gefälligkeitsschreiben einer Sympathieperson handeln, dafür spreche, dass der Brief zweimal mit zwei verschiedenen Datumsangaben vorgelegt worden sein und diese Datumsangaben auch händisch auf dem sonst maschinellen gefertigten Brief vermerkt wären. Auch dieses angebliche Bescheinigungsmittel sei daher nicht dazu geeignet einen glaubhaften Kern des Vorbringens aufzuzeigen. Auch die Lage in Gambia habe sich zwischenzeitig nicht entscheidungsrelevant verändert.

Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht am 18.06.2010 Beschwerde.

Die gegenständliche Beschwerdevorlage langte am 23.06.2010 beim Asylgerichtshof ein.

4. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers hat mit Schriftsatz vom 12.05.2010 (der vom Bundesasylamt in das Erstverfahren eingeordnet worden ist), zunächst die vom Beschwerdeführer selbst eingangs des Verfahrens vorgelegten Beweismittel, nunmehr bezeichnet als Schreiben der UDP vom 09.03.2009, vom 15.11.2001 und vom 16.05.2009, sowie Ausweis der UDP, datiert mit 01.01.2000, vorgelegt; der Aktenlage nach neuerlich in Kopie. Daraus ergebe sich, dass es sich in gegenständlicher Rechtssache um keine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG handle. Aus advokatorischer Vorsicht werde der Antrag auf Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens, in eventu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gestellt. Insofern dieser Schriftsatz einen Antrag auf Wiederaufnahme beinhaltet, wurde er der nunmehr zuständigen Abteilung des Asylgerichtshofes am 25.06.2010 zugeteilt und ist seitdem bei dieser anhängig. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes für die Behandlung dieses Wiederaufnahmeantrages ergibt sich deshalb, da das Erstverfahren mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates abgeschlossen worden ist. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt (seitens des Bundesasylamtes) nicht zu entscheiden, da es sich hier offensichtlich um einen Eventualantrag handelt, der nur dann behandelt werden müsste, wenn dem Antrag auf Wiederaufnahme nicht stattgegeben würde.

römisch zwei. Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") maßgeblich.

Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Es liegt im gegenständlichen Verfahren daher eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. "Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG besteht, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Beschwerde nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dies gilt sinngemäß auch für den Asylgerichtshof.

Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Nach den Materialien (Erläut. Zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.

Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes dass Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.

Nach sinngemäßer Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenates vergleiche VwGH 20.11.2002, Zl. 2000/20/0084) würde nunmehr die dem Asylgerichtshof zukommende Rolle eines Kontrollorgan nach Erschöpfung des (eininstanzlichen!) Instanzenzuges (Artikel 129, c B-VG) ausgehöhlt und die nachprüfende Kontrolle durch den Asylgerichtshof zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem quasi eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren durchzuführen.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

4.1. Das Bundesasylamt hat sich mit den vorgelegten Beweismitteln nicht ausreichend auseinandergesetzt. Sofern diese Beweismittel nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden sind und etwa von einer aktuellen Verfolgung des Beschwerdeführers sprechen, können sie nicht ohne weiteres damit abgetan werden, dass es sich eindeutig um "nova reperta" handelt. Aus dem Akt ist auch nicht klar abzuleiten, warum die Originale der vorgelegten Dokumente nicht in Augenschein genommen wurden, ob diesbezüglich ein Verschulden des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vorliegt oder nicht. Das Bundesasylamt hat sich auch mit dem Inhalt der Schreiben der UDP (insbesondere auch des letzten) nicht näher auseinandergesetzt und diesen Inhalt etwa mit den Angaben des Beschwerdeführers im Erstverfahren verglichen. Das Bundesasylamt hat zwar in den Raum gestellt, dass es sich möglicherweise um Gefälligkeitsbestätigungen handeln könne, dies aber nicht eindeutig erkannt.

Aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes spricht einiges dafür, dass diese Bestätigungen fragwürdig sein könnten und ist auch bereits in bestimmten Verfahren des Asylgerichtshofes klar hervorgekommen, dass derartige Bestätigungen, je nach individueller Fallkonstellation, kein schlüssiger Beleg für eine Verfolgung sind. Dies bedeutet aber nicht, dass man sich einer individuellen Würdigung des Einzelfalles entziehen kann, wie es das Bundesasylamt getan hat, insbesondere da im vorliegenden Fall relativ umfangreiche Ausführungen in diesen Bestätigungen gemacht worden sind und ja seitens des Beschwerdeführervertreters auch durch Angabe von Telefonnummer und E-Mail-Adresse das Angebot gemacht wurde, sofern Zweifel an der Integrität dieser Schreiben vorliegen, weitere Nachforschungen anzustellen.

Bei gegenwärtiger Sachlage kann man zusammengefasst entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes nicht eindeutig davon sprechen, dass sich bei der Gesamtheit dieser Schreiben um nova reperta handelt. Um nun aber beurteilen zu können, ob ein glaubhafter Kern vorliegt, wird es im vorliegenden Fall angezeigt sein, Ausführungen dahingehend zu treffen, wie verlässlich der Aussteller dieser Bestätigungen ist. Diesbezüglich scheint etwa eine entsprechende Recherche vor Ort im Wege der Staatendokumentation oder der österreichischen Botschaft in Senegal ein gangbarer Weg zu sein, sofern nicht auf anderem Wege eine schlüssige Würdigung möglich ist; bei vorhandener Aktenlage ist dies aber nicht der Fall.

Sofern nun aber keine taugliche Sachverhaltsgrundlage dahingehend vorliegt zu beurteilen, ob diese Bescheinigungsmittel einen glaubhaften Kern aufweisen, haftet dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes aber ein schwerer Mangel an, der in den Anwendungsbereich des Paragraph 66, Absatz 2, AVG offenkundig zu fallen geeignet ist.

Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nun in der Lage sein könnte, seine Kontaktpersonen in Gambia zu nennen, kann auch deshalb besondere Bedeutung zuzumessen sein, als ja die Unfähigkeit, nachvollziehbare Kontaktdaten zu nennen, vom UBAS als ein wichtiger Grund für die Abweisung des Erstantrages bezeichnet worden ist.

4.2. Das Bundesasylamt hat sich weiters nicht mit dem Teil des Vorbringens des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, in welchem er sagt, eine Freundin in den Vereinigten Staaten von Amerika zu haben (die er heiraten will), welche anlässlich eines Aufenthaltes in Gambia mit einer bestimmten Person zur Dokumentenerlangung Kontakt gehabt haben soll, wobei diese Person dann im Anschluss verhaftet worden sei. Diese Verhaftung wäre damit im Zusammenhang gestanden, dass ein Kontakt mit dem Beschwerdeführer vermutet worden sei. Der Beschwerdeführer hätte diesbezüglich seiner Freundin geraten, Menschenrechtsorganisationen in den USA zu kontaktieren. Es liegt auf der Hand, dass auch dieses Vorbringen zumindest denkmöglicherweise geeignet ist, ein novum productum darzustellen und nicht ohne weiteres als bloße Fortschreibung des Vorbringens im Erstverfahren angesehen werden kann. Hiezu hat es aber das Bundesasylamt gänzlich unterlassen, eine nähere Befragung des Beschwerdeführers durchzuführen und auch sonst entsprechende Feststellungen in diesem Zusammenhang zu treffen. Es wäre hier also eine eingehendere Einvernahme des Beschwerdeführers erforderlich.

5. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtssprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - insbesondere qualifiziert mangelhafte Feststellungen zu den vorgelegten Dokumenten und darauf beruhende fehlerhafte Beweiswürdigung zur Frage des glaubwürdigen Kernes, sowie mangelhafte Befragung, im Zusammenhang mit dem neuen Vorbringen hinsichtlich der Person, die nach Kontakt mit seiner Freundin in Gambia wegen ihm verhaftet worden sei, - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Es wäre also Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, zunächst mit dem Beschwerdeführer und allenfalls mit anderen dem Bundesasylamt als Spezialbehörde in Asylverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln (zB Befassung der Staatendokumentation) den vom Beschwerdeführer behaupteten neuen Sachverhalt unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel so präzise als möglich zu erfassen und beweiswürdigend zu bewerten, um dann eine fundierte Entscheidung über das Vorliegen entschiedener Sache treffen zu können.

5. Somit wäre es also, zusammengefasst, möglich, dass nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im beschriebenen Sinn das Bundesasylamt zu einem anderen Verfahrensergebnis hinsichtlich des Vorliegens entschiedener Sache hätte kommen können; daher sind diese Ergänzungen auch notwendig, bevor allfälligerweise mit einer rechtsrichtigen Zurückweisung wegen entschiedener Sache vorgegangen werden kann. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht angenommen werden, dass das Bundesasylamt auf das Vorbringen des Beschwerdeführers sachgerecht eingegangen wäre. Da zielgerichtete Ermittlungen - wie oben beschrieben - erforderlich sind, erscheint jedenfalls auch eine weitere Vernehmung des Beschwerdeführers zwingend erforderlich.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2010

Dokumentnummer

ASYLGHT_20100630_A2_241_664_2_2010_00