Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext C10 300510-1/2008

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

C10 300510-1/2008

Entscheidungsdatum

29.06.2010

Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C10 300510-1/2008/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2006, Zl. 05 15.310-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

römisch eins.1. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.09.2005 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grenzpolizeiinspektion Großkrut (in der Folge: GPI Großkrut) einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (in der Folge: AsylG 1997), gestellt. Die Bf. wurde am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt.

Die Bf. wurde am 26.09.2005 vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (in der Folge: EAST Ost) und nach Zulassung des Asylverfahrens am 14.12.2005 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt (in der Folge: BAE), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 20.03.2006, Zl. 05 15.310-BAE, zugestellt am 21.03.2006, den Asylantrag der Bf. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Bf. in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAE am 31.03.2006 fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS). Die Bf. beantragte eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen; eine mündliche Verhandlung durchzuführen; ihr nach dem AsylG 1997 Asyl zu gewähren; in eventu gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 festzustellen, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 57, FrG nicht zulässig sei und ihr gemäß Paragraph 15, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen sowie in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die 1. Instanz zurückverwiesen werde.

Die gegenständliche Berufung der Bf. und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem UBAS am 04.04.2006 vom Bundesasylamt vorgelegt.

3. Mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 hat der Asylgerichtshof das gegenständliche Verfahren, das bis 30.06.2008 beim UBAS anhängig war, als Beschwerdeverfahren weiterzuführen.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 14.04.2010, zugestellt durch Hinterlegung am 19.04.2010, wurde die Bf. aufgefordert, binnen zwei Wochen in einer schriftlichen Stellungnahme Fragen zu ihrer aktuellen Situation in Österreich zu beantworten. Gleichzeitig wurden der Bf. zum Zweck der Einräumung des Parteiengehörs herkunftsstaatsbezogene Informationen betreffend die Mongolei übermittelt und der Bf. die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfahrensanordnung eine allfällige schriftliche Stellungnahme abzugeben.

4. Am 28.04.2010 langte beim Asylgerichtshof eine schriftliche Stellungnahme der Bf. (datiert mit 27.04.2010) zur Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 14.04.2010 sowie Kopien einer Beschäftigungsbewilligung, zweier Kurs-Bestätigungen sowie diverser ärztlicher Bestätigungen / Befunde der Bf. ein.

römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

römisch eins.2.1. Beweisaufnahme

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung vor der GPI Großkrut und der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie die Berufung der Bf.

Einsicht in die schriftliche Stellungnahme der Bf. vom 27.04.2010 zur Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 14.04.2010.

Einsicht in die folgenden dem Asylgerichtshof jeweils in Kopie vorgelegten und zum Akt genommenen Dokumente der Bf.:

eine am 31.08.2007 vom AMS römisch 40 erteilte Beschäftigungsbewilligung der Bf. für den Zeitraum 03.09.2007 bis 13.10.2007;

Bestätigungsschreiben über die psychotherapeutische Behandlung der Bf. vom 23.04.2010;

Teilnahmebestätigung der Bf. an einem Computerkurs vom 27.05.2008;

Deutschkursbestätigung der Bf. vom 13.03.2008;

Laborbefunde der Bf. vom 08.03.2006, 16.08.2006, 12.01.2007 und 08.02.2010;

Verordnungszettel samt Rezept der Bf. vom 01.03.2010;

Befunde des Krankenhauses römisch 40 betreffend die Bf. vom 26.01.2007 und 17.07.2006;

Befunde des Krankenhauses römisch 40 betreffend die Bf. vom 27.03.2007 und 21.04.2007;

Entlassungsbrief der Bf. aus dem Pflegebereich der römisch 40 vom 23.03.2010.

Einsicht in die folgenden, der Bf. zur schriftlichen Stellungnahme übermittelten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in der Mongolei:

ACCORD, Anfragbeantwortung a-7106 vom 18.02.2010 und Nachtrag vom 15.03.2010.

Amnesty International, "Amnesty Report 2009 - Mongolei" vom 28.05.2009 (AI, Report 2009).

Schweizer Bundesamt für Migration, "Mongolei - Medizinische Versorgung" vom 08.12.2006 (BFM, Medizinische Versorgung 2006).

Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, "Individualanfragebeantwortung vom April 2006" (BMF, Individualanfrage 2006).

Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2009)" vom 16.07.2009 (FH, Mongolia 2009).

Österreichische Botschaft Peking, "Länderbericht Mongolei vom Februar 2010" (ÖB, Bericht Mongolei 2010).

UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Key Document - Mongolia" vom 04.02.2010 (UKHO, Mongolia 2010).

US Department of State, "2009 Human Rights Report: Mongolia" vom 11.03.2010 (USDS, Mongolia 2009).

US Department of State, "International Religious Freedom Report - 2009, Mongolia" vom 26.10.2009 (USDS, Religious Freedom Report 2009).

World Health Organization (WHO), "Country Health Information Profiles - Mongolia: Health System 2009" (WHO, Mongolia Health System 2009).

Barkmann, Prof. Dr. römisch 40 , "Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei", National University of Mongolia, Ulaanbaatar 2010.

Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2009)" vom 16.07.2009.

Österreichische Botschaft Peking, "Länderbericht Mongolei vom Februar 2010".

UNICEF, "Situation Analysis of Children and Women in Mongolia", 2009.

US Department of State, "Human Rights Report 2008: Mongolia" vom 25.02.2009.

römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person der Beschwerdeführerin:

1. Die Identität der Bf. steht nicht fest. Die Bf. behauptet, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in römisch 40 (Mongolei) geboren zu sein. Die Bf. ist Staatsangehörige der Mongolei. Die Bf. ist zugehörig zur Volksgruppe der Mongolen (Khalka) und bekennt sich zur buddhistischen Religionsgemeinschaft.

2. Die Bf. ist laut eigenen (widersprüchlichen) Angaben ledig oder verheiratet und hat entweder kein Kind, einen Sohn namens römisch 40 , StA. Mongolei, oder eine Tochter namens römisch 40 , StA. Mongolei, oder sowohl eine Tochter als auch einen Sohn. Mangels vorgelegter Dokumente und widersprüchlicher Angaben konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob die Bf. tatsächlich - wie von ihr (teilweise) behauptet - verheiratet ist und ob die Bf. ein, zwei oder gar keine Kinder hat.

Die Eltern der Bf. sind beide verstorben. Die Schwester der Bf. lebt in römisch 40 , in der Mongolei. Die Bf. unterhält derzeit keinen Kontakt in die Mongolei. In Österreich hat die Bf. keine Verwandten.

Die Bf. hat einen Deutschkurs sowie einen Computerkurs absolviert und spricht nach eigenen Angaben mäßig Deutsch. Die Bf. war von 30.08.2007 bis 13.10.2007 bei der römisch 40 GmbH als Erntehilfsarbeiterin tätig und ist seither ohne Beschäftigung. Sie hat keine sonstige besondere Bindung an Österreich.

3. Am 17.07.2006 wurde bei der Bf. eine polyklonale Gammopathie diagnostiziert. Laut Befund vom 09.02.2010 leidet die Bf. an einer Schluckstörung und weist einen erhöhten Cholesterinwert auf. Aus den weiteren Befunden ergibt sich, dass die Bf. an einer Depression leidet. Die Bf. steht seit 19.06.2008 in psychotherapeutischer Behandlung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Bf. an einer Krankheit leidet, die sie an der Wahrnehmung ihrer Rechte und ihrer Mitwirkung im Verfahren hindert gehindert hätte oder hindern würde. Es konnte ebenso wenig festgestellt werden, dass die Bf. an einer Krankheit leidet, die einer Rückkehr der Bf. in ihren Heimatstaat entgegen stehen würde und wurde dies von der Bf. auch nie behauptet.

4. Die Bf. ist in der Hauptstadt römisch 40 aufgewachsen und hat dort 10 Jahre die Grund- sowie 2 Jahre die Berufsschule besucht. Die Bf. hat sich ihren Lebensunterhalt als Schuhmacherin in einer staatlichen Fabrik verdient.

Die Bf. war nie politisch tätig und hatte nie Probleme mit den Behörden seines Heimatstaates.

5. Die Bf. hat die Mongolei am 09.09.2005 legal mit ihrem eigenen Reisepass verlassen und ist mit dem Zug nach Russland gereist. Von Russland reiste die Bf. schlepperunterstützt auf dem Landweg über ihr unbekannte Staaten nach Österreich. Die Bf. ist schließlich am 20.09.2005 schlepperunterstützt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat den gegenständlichen Asylantrag gestellt.

6. Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise der Bf. aus der Mongolei waren persönliche Gründe, die dortigen Lebensbedingungen und ihre generelle Unzufriedenheit mit dem in ihrem Heimatstaat herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland.

Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates und Gründe, die eine Rückkehr der Bf. in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden, wurden nicht festgestellt.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

Der Asylgerichtshof trifft auf Grund der der Bf. zur Einräumung des Parteiengehörs übermittelten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der Bf.:

1. Überblick über die politische Lage in der Mongolei:

Die Mongolei zählt zu den Transformationsländern des ehemaligen kommunistischen Ostblocks. Die heutige Staats- und Regierungsform der Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung. Die 1992 in Kraft getretene Verfassung lehnt sich inhaltlich an die liberalen Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz an. Sie sieht eine Gewaltenteilung zwischen Parlament, Regierung und Gerichten vor. Die Bürger werden durch einen umfassenden Katalog von Grundrechten geschützt, dem auf der anderen Seite ein Katalog von Grundpflichten gegenüber steht. Im Arbeits- und Sozialsektor zählen dazu u.a. das Recht auf freie Berufswahl, auf vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Entlohnung und Ruhezeiten sowie das Verbot von ungesetzlicher Zwangsarbeit. Zusätzlich besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung im Alter, im Falle einer Behinderung, bei Geburt und Kindererziehung sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge. Auf der anderen Seite hat der Bürger die Grundpflicht, zu arbeiten und seine Gesundheit zu schützen. Durch das Recht auf Bildung ist der Staat verpflichtet, eine kostenlose Allgemeinbildung zu gewährleisten. Bürger haben das Recht, Privatschulen zu eröffnen und zu betreiben, sofern diese die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Zu den Grundpflichten der Eltern gehört die Erziehung ihrer Kinder.

Die Mongolei ist ein Zentralstaat und gliedert sich verwaltungsmäßig in 21 Provinzen oder "Aimags", die in 331 Bezirke oder "Sums" und diese wiederum in ca. 1600 "Bags" (etwa Gebietsgemeinden) unterteilt sind, sowie die Hauptstadt Ulaanbaatar mit Sonderstatus.

Die moderne Mongolei repräsentiert als sog. "Äußere Mongolei" nur einen Teil der ehemaligen historischen Mongolei. Die meisten ethnischen Mongolen leben in der sog. "Inneren Mongolei", einer autonomen Region der Volksrepublik China. Die Mongolei gewann nach dem Zusammenbruch des chinesischen Kaiserreichs im Jahr 1911 schließlich 1921 mit sowjetischer Unterstützung ihre vollständige Unabhängigkeit von China. Der neue Staat etablierte ein kommunistisches Einparteien-Regime unter der Führung der "Mongolischen Revolutionären Volkspartei" (MRVP) mit starker Beeinflussung durch die benachbarte Sowjetunion. Am 26.11.1924 wurde die "Mongolische Volksrepublik" ausgerufen. Unter dem Eindruck der politischen Umwälzungen im bis dahin kommunistischen Osteuropa entstand 1990 auch in der Mongolei eine Demokratiebewegung. Anfang 1990 kam es im Gefolge von Massendemonstrationen zur politischen Wende und zur Demokratisierung der bislang ausschließlich von der kommunistischen MRVP regierten Volksrepublik. Im März 1990 trat das Politbüro der MRVP zurück. Im Mai 1990 wurden die Verfassung geändert und andere Parteien zugelassen. Am 29.07.1990 fanden die ersten freien Parlamentswahlen in einem Mehrparteiensystem statt, in der die MRVP mit überwältigender Mehrheit als Sieger hervor ging. 1991 sagte sich die MRVP schließlich von ihrer marxistisch-leninistischen Parteiideologie sowjetkommunistischer Prägung los. Durch eine Verfassungsänderung vom 12. Februar 1992 wurde die "Mongolische Volksrepublik" offiziell in "Mongolei" umbenannt. Die MRVP gewann auch die zweiten freien Wahlen des "Großen Staats-Churals" am 28.06.1992. Bei den Parlamentswahlen 1996 wurde die MRVP erstmals von der Allianz der demokratischen Parteien geschlagen, gewann jedoch die Wahlen vom 02.07.2000 mit überwältigender Mehrheit wieder. Bei den Wahlen am 27.06.2004 ging die MRVP wiederum als Sieger hervor, verlor jedoch deutlich an Sitzen, weshalb sie gezwungen war, eine Große Koalition mit der 2000 gegründeten "Demokratischen Partei" (DP) einzugehen. Nach ihrer einseitigen Aufkündigung der Koalition mit der DP im Jänner 2006 regierte die MRVP mit Unterstützung kleinerer Parteien und unabhängiger Parlamentarier weiter. Im November 2007 wurde als Folge von innerparteilichen Streitigkeiten in der MRVP der bisherige Ministerpräsident Miyeegombyn Enchbold von Sanjaagiin Bayar als Regierungschef abgelöst. Die im Großen Staats-Chural vertretenen Parteien (MRVP, DP, Bürgermutpartei, Mutterlandpartei, Republikanische Partei, Partei des Volkes und Neue Nationalpartei) einigten sich auf den 29. Juni 2008 als Wahltermin. Der Urnengang endete mit einem klaren Sieg der MRVP, die nach ersten Mitteilungen der Wahlkommission 46 der 76 Sitze im Großen Staats-Chural gewann. Nach den Wahlen brachen in der Nacht vom 1. Juli auf den 2. Juli 2008 gewaltsame Unruhen aus, nachdem die oppositionelle Demokratische Partei der regierenden MRVP vorgeworfen hatte, die Auszählung der Stimmen manipuliert zu haben. Der MRVP-Chef und amtierende Ministerpräsident Bayar machte den Vorsitzenden der demokratischen Oppositionspartei (und Ex-Premier) Tsakhiagiyn Elbegdorj für die Unruhen verantwortlich. Doch auch die "Bürgerbewegung", ein Zusammenschluss mehrerer oppositioneller Parteien, die ohne Mandat geblieben war, hatte von zahlreichen Verletzungen des Wahlablaufs gesprochen und zu Demonstrationen aufgerufen. Nach offiziellen Angaben (Stand: Juli 2008) gab es bei den Unruhen fünf Todesopfer. Nach verschiedenen mongolischen Quellen sollen tatsächlich aber viel mehr Menschen während der Ausschreitungen umgekommen sein. Immer wieder wird in diesem Zusammenhang auch von schweren Übergriffen der Polizei gesprochen, die verschiedentlich auch von Ausländern beobachtet wurden. Die diesbezüglichen Untersuchungen sind noch nicht abgeschlossen. Zu den im Zusammenhang mit den Demonstrationen erhobenen Foltervorwürfen ließ sich die Vorsitzende der Bürgerbewegung Oyun gegenüber den EU-Missionschefs in Ulaanbaatar unter Berufung auf von ihr mit der Präsidentin der "repräsentativsten Menschenrechts-NRO" geführte Gespräche dahingehend vernehmen, dass es "keine Folter im eigentlichen Sinne, sondern lediglich Unterbringung in Schmerz verursachender Lage unter spartanischen Bedingungen" gegeben habe. Die daraus entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP und die DP auf eine neue Große Koalition unter der Führung des Premierministers Bayar mit Ressortaufteilung im Verhältnis 6 zu 4 zugunsten der MRVP einigte.

Bei der Präsidentenwahl am 24.05.2009 ging der frühere zweimalige Premierminister Tsakhiagiyn Elbegdorj als Kandidat der Demokratischen Partei mit knapper Mehrheit als Sieger hervor. Sein Gegenkandidat, der seit Mai 2005 amtierende Staatspräsident Nambaryn Enkhbayar, akzeptierte daraufhin das Ergebnis der Wahl und gestand seine Niederlage ein. Tsakhiagiyn Elbegdorj wurde am 18.06.2009 als neuer Staatspräsident angelobt.

Das mongolische Parlament wählte am 29.10.2009 mit dem ehemaligen Außen- und Außenhandelsminister Sukhbaatar Batbold, einen der wohlhabendsten Mongolen, auf den Posten des Premierministers. Sanjaa Bayar, sein Vorgänger, war nach knapp zweijähriger Amtszeit aufgrund von gesundheitlichen Problemen zurückgetreten. Der neue Premier verkündete nach seiner Wahl, dass er den politischen Kurs seines Vorgängers, der ebenfalls aus der ex-kommunistischen Mongolischen Revolutionären Volkspartei (MRVP) stammt, fortsetzen wird. Auch er wird sich künftig mit dem aus der Demokratischen Union kommenden Staatspräsidenten Tsakhiagiyn Elbegdorj arrangieren müssen.

(ÖB, Bericht Mongolei 2010; USDS, Mongolia 2009; UKHO, Mongolia 2010; FH, Mongolia 2009; AI, Report 2009)

2. Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Regierung respektiert im Allgemeinen die Menschenrechte ihrer Bürger, doch kommen Menschenrechtsverletzungen vereinzelt vor, wie etwa Misshandlungen in Polizeihaft, willkürliche Festnahmen, Straflosigkeit der Täter. Im Gegensatz zu 2008 gibt es für 2009 jedoch keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch staatliche Organe.

(USDS, Mongolia 2009)

Menschenrechtsorganisationen: Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei eine Nationale Menschenrechtskommission ("National Human Rights Commission" - NHRC) eingerichtet. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden wegen Missbräuchen durch die Polizei, wegen der schlechten Haftbedingungen und der Dauer von Anhaltungen ohne Verfahren. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet. Die Regierung tritt für die Verbesserung der Menschenrechte ein, darunter insbesondere der Rechte der Frauen ("Aktionsplan Menschenrechte"). In der Mongolei existierten staatliche Menschenrechtskommissionen, die sich unter Beteiligung von internationalen Nichtregierungsorganisationen für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte einsetzten. Stark vertreten sind "Amnesty International", die NGO "Freedom House" und die nationale "Human Rights Commission of Mongolia".

Meinungs- und Pressefreiheit: Die Presse ist generell frei, das Gesetz garantiert Rede- und Pressefreiheit und wird von der Regierung generell respektiert. Die Medien werden zu Gewaltlosigkeit und zur Unterlassung der Publikation pornographischer oder Alkoholismus fördernder Inhalte angehalten. Journalisten, insbesondere jene, die Korruptionsfälle und Machtmissbrauch aufdecken, müssen aber damit rechnen, dass gegen sie strafrechtliche Ermittlungen wegen übler Nachrede eingeleitet werden können. Es gibt keine Berichte über politische Gefangene.

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit: Das Grundrecht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung großteils respektiert. Das Recht zu streiken ist ebenfalls im Gesetz verankert, jedoch lässt die Regierung Einmischungen durch Dritte bei Tarifverhandlungen und Streiks nicht zu. Angehörigen von als kritisch definierten Berufen in der Sicherheit und in den Versorgungsbetrieben ist die Möglichkeit des Streikens untersagt.

Religionsfreiheit: Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, die von der Regierung in der Praxis auch respektiert wird. Das Gesetz verbietet den Einwohnern der Mongolei nicht, zu konvertieren, aber es verbietet die Nutzanwendung von besonderen Anreizen, Druckausübung und "täuschender, irreführender Methoden", um eine Religion populär zu machen. Zusätzlich hat das Bildungsministerium Verbote über die Vermischung von Fremdsprachenlehre mit Religionen verhängt. Eine "Staatsreligion" gibt es in der Mongolei nicht, jedoch bekennt sich die Mehrheit der Mongolen zum tibetischen Lamaismus (50%). Etwa 40% gehören keiner Religion an. Christen gibt es etwa 4%, Muslime 4% (meist ethnische Kasachen).

Ethnische Minderheiten: Die Mongolei hat ca. 2,6 Millionen Einwohner. Davon sind ca. 94% Mongolen ("Khalkha"), ca. 4% Kasachen und ca. 1% Tuwiner. 57% der Gesamtbevölkerung lebt in Städten. Die Landessprachen sind zu 93% Mongolisch und 4% Kasachisch. Weder sprachliche noch ethnische Unterschiede sind Quelle von Spannungen. Es gibt keine Diskriminierungen oder dergleichen zwischen Personen, welche in ethnischen Mischehen leben. Angehörige der ethnischen Minderheit der Chinesen können sich spannungsfrei in der mongolischen Gesellschaft bewegen. Auch mit der kasachischen Minderheit, welche im Nordwesten des Landes lebt, sind keine Spannungen mit den Mongolen vorhanden.

(ÖB, Bericht Mongolei 2010; USDS, Mongolia 2009; FH, Mongolia 2009; USDS, Religious Freedom Report 2009; UKHO, Mongolia 2010)

3. Justiz:

Die Verfassung sieht eine von der Exekutive und Legislative unabhängige Justiz vor, was von der Regierung generell auch respektiert wird. Die Gerichtsbarkeit ist klar in drei Stufen organisiert: Die Bezirksgerichte (Sum-Gerichte) bilden die Eingangsinstanz. Sie werden überwiegend als bürgernahe Reisegerichte vor Ort in den Bezirksstädten tätig und verhandeln Fälle sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen. Die Aimag-Gerichte als Berufungsinstanz sind in den Provinzhauptstädten tätig. Der aus 17 Richtern bestehende Oberste Gerichtshof in der Hauptstadt Ulaanbaatar entscheidet in letzter Instanz als Revisionsinstanz und erarbeitet eine abschließende Interpretation der anzuwendenden Gesetze. Spezial- und Sondergerichte gibt es in der Mongolei derzeit nicht, nach der Verabschiedung einer Verwaltungsgerichtsordnung wird jedoch im Rahmen der ordentlichen Justiz eine Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgebaut. Der Oberste Richterrat ernennt alle Richter und schützt ihre Rechte. Der Verfassungsgerichtshof, dessen neun Mitglieder für sechs Jahre ernannt werden, ist demgegenüber für Verfassungsklagen zuständig.

Die Gerichte sind unabhängig, doch sind Fälle von Korruption unter den Richtern nicht vollständig auszuschließen. Bekanntgewordene Fälle von Korruption werden von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt. Die SIU ist eine Untersuchungskommission unter der Führung der Staatsanwaltschaft und untersucht behauptete Übergriffe durch das Personal der Strafverfolgungsbehörden, durch Staatsanwälte oder Mitglieder der Justiz.

(ÖB, Mongolei 2010; USDS, Mongolia 2009; FH, Mongolia 2009)

4. Sicherheitsbehörden:

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper. Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr einen Personalausweis ständig bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen als auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig.

In der Regel wird Vorwürfen über Missbrauch in den eigenen Reihen in der mongolischen Polizei schleppend nachgegangen. Über systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen ist jedoch nichts bekannt. Nach Auskunft des mongolischen Justizministers auf Anfrage bei einer Informationsveranstaltung im Juni 2007 gibt es in der Staatsanwaltschaft eine eigene Abteilung, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig ist. Außerdem gibt es innerhalb der Polizei eine eigene Dienstaufsichtsbehörde. Die Beschwerden können bei jeder Polizeidienststelle und bei jeder Abteilung unabhängig vom Zuständigkeitsbereich eingebracht werden sowie via Internet. Außerdem gibt es eine Hotline. Im Jahre 2006 soll es nach Angaben des Ministers 16 Verurteilungen von Polizeiorganen wegen Amtsmissbrauchs gegeben haben.

(ÖB, Bericht Mongolei 2010; USDS, Mongolia 2009)

5. Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Die Staatsanwaltschaft genießt eine der Stellung der Gerichte vergleichbare Unabhängigkeit. Die Organisation der Staatsanwaltschaften ist spiegelbildlich zu den Gerichtsstrukturen. Die Zahl der Staatsanwälte entspricht ungefähr derjenigen der Richter. Für die Einstellung gelten entsprechende Voraussetzungen wie für die Richterschaft, die Staatsanwaltschaft trifft ihre Personalentscheidungen autonom.

Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen enorm hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Institute der vorzeitigen Entlassungen und der Strafaussetzung zur Bewährung sind formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht. Der Strafvollzug ist im Vollstreckungsgesetz geregelt. Der Vollstreckungsbehörde, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen u.a. auch die Vollzugsanstalten. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt die - vom Justizministerium völlig unabhängige - Staatsanwaltschaft.

(ÖB, Bericht Mongolei 2010, USDS, Mongolia 2009)

6. Todesstrafe:

Artikel 53, des mongolischen Strafgesetzbuches (mStGB) behandelt die Todesstrafe und besagt, dass diese nur gegen Personen, die für ein schweres Verbrechen verantwortlich sind, in speziellen Fällen verhängt werden darf (Artikel 53 Punkt eins,) und die Todesstrafe durch Erschießung vollstreckt werden soll (Artikel 53 Punkt 2,). Personen, die zum Tode verurteilt worden sind, können den Präsidenten der Mongolei um Gnade bitten. Im Falle einer Begnadigung soll die Strafe in eine 30-jährige Haftstrafe umgewandelt werden (Artikel 53 Punkt 3,). Die Todesstrafe darf nicht an Personen, die zum Tatzeitpunkt jünger als 16 bzw. älter als 60 Jahre alt sind, verhängt werden (Artikel 53 Punkt 4,). Die Todesstrafe wird gemäß dem mStGB in sechs Fällen verhängt: Mord, Vergewaltigung, Banditenunwesen, Genozid, Terrorismus und bewaffneter Raub. Es gibt keine öffentliche Bekanntmachung über Ort und Zeit der Hinrichtung und keine offiziellen Statistiken bezüglich Todesurteilen und Hinrichtungen. Vollzogene Exekutionen werden nicht

bekannt gegeben und die Leiche wird den Angehörigen nicht übergeben.

(ÖB, Bericht Mongolei 2010; AI, Report 2009)

7. Polizeiliche Festnahmen und Anhaltungen:

Das Gesetz sieht vor, dass niemand ohne besondere Verfahren festgenommen oder angehalten werden darf. Dennoch gab und gibt es vereinzelt Fälle willkürlicher Verhaftung und Anhaltung.

Grundsätzlich ist für jede Festnahme eines Verdächtigen ein richterlicher Befehl erforderlich, doch kann die Polizei, wenn es "die Umstände dringend erfordern", auch ohne derartigen Befehl eine Person festnehmen. Von dieser Möglichkeit wird jedoch seit 2008 nicht mehr häufig Gebrauch gemacht. Festnahmen ohne richterlichen Befehl kommen viel weniger oft vor als noch in vorigen Jahren.

Nach dem mongolischen Strafgesetzbuch hat die Polizei für die Aufrechterhaltung einer Anhaltung nach 24 Stunden eine gerichtliche Genehmigung einzuholen. Wenn diese gerichtliche Genehmigung erteilt wird, kann die Polizei Verdächtige bis zu 72 Stunden weiter anhalten, bevor eine Entscheidung über eine förmliche Anklageerhebung oder die Freilassung ergeht. Wird die gerichtliche Verfügung nicht innerhalb von 72 Stunden erlassen, so ist der Verdächtige sofort freizulassen.

Von der Polizei festgenommene Personen werden grundsätzlich sofort über die Vorwürfe, die gegen sie erhoben werden, informiert. Die zulässige Höchstdauer einer präventiven Anhaltung in Polizei- oder Untersuchungshaft beträgt - eine gerichtliche Verfügung vorausgesetzt - 24 Monate. Bei besonders schweren Verbrechen, wie etwa Mord, kann diese Frist um weitere sechs Monate verlängert werden. Häftlinge haben das Recht auf sofortigen Kontakt mit Familienangehörigen. Mit Genehmigung des Staatsanwalts können angehaltene Personen auf Kaution freigelassen werden. Angehaltene Personen haben das Recht auf einen Verteidiger während der präventiven Anhaltung und in allen folgenden Stadien des Strafverfahrens. Wenn sich ein Beschuldigter einen Verteidiger nicht leisten kann, wird ihm von Amts wegen ein Verteidiger beigegeben. Die Regierung hat in Zusammenarbeit mit einem UN-Entwicklungsprogramm in jeder Provinzhauptstadt und in jedem Stadtbezirk von Ulaanbaatar einen Anwalt zur freien und kostenlosen Rechtsberatung eingerichtet.

(USDS, Mongolia 2009)

8. Haftbedingungen:

Das Vollzugsregime differenziert primär im Hinblick auf die Gewichtigkeit der Tat, Rückfälligkeit, Gefährlichkeit, Alter, Geschlecht des Täters usw. Weibliche Gefangene werden getrennt von den Männern inhaftiert. In Ulaanbaatar werden Jugendliche getrennt von Erwachsenen in sog. Ausbildungsstätten untergebracht. In ländlichen Gebieten hingegen werden Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren nicht getrennt von verurteilten erwachsenen Häftlingen festgehalten.

(ÖB, Bericht Mongolei 2010; vergleiche UKHO, Mongolia 2010)

Die Bedingungen in den Gefängnissen sind dürftig, haben sich aber im Laufe des Jahres 2009 signifikant verbessert. Die niedrige Qualität der medizinischen Versorgung von Häftlingen ist aber nach wie vor ein Problem. Die Nationale Menschenrechtskommission beobachtete die Bedingungen in ausgewählten Gefängnissen und im Gefängnis "Gands-Khudag". Beobachtern des diplomatischen Korps und der Menschenrechtsgemeinschaft wurde während des Jahres nichtüberwachte Treffen mit Häftlingen gewährt. Nichtregierungsorganisationen berichteten, dass sich die Haftbedingungen während des Jahres verbesserten, insbesondere im Hinblick auf Sauberkeit und Belüftung. Mit dem Bau von 12 neuen Gefängnisanlagen seit 2006 und der Renovierung der alten Anlagen haben Überbelegungen abgenommen. Weiters wurden mehr Sozialarbeiter und Psychologen mit Universitätsabschluss für die Beratung von Häftlingen vollzeitbeschäftigt. Den Häftlingen wurde ein breiteres Angebot von Berufs-, Ausbildungs-, Freiluft- und Religionsaktivitäten bereitgestellt. Nichtregierungsorganisationen stellten in den Gefängnissen und Anhaltezentren Kleidung, Nahrung, Bücher zur Verfügung und boten Englisch-Sprachkurse und Berufsausbildungen an.

(USDS, Mongolia 2009)

Vereinzelt werden Verbesserungen der Haftbedingungen (Besuchsregelungen) registriert: Unter entsprechender Bewachung darf der Häftling Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten), von anderen Personen Besuche von bis zu drei Stunden Dauer empfangen.

(ÖB, Bericht Mongolei 2010)

Seit 2004 sind alle 22 Staatsgefängnisse videoüberwacht. Damit hat der Missbrauch der Gefangenen etwas abgenommen. Trotzdem wurde - entgegen den Gefängnisverwaltungsberichten - mindestens ein gewaltsamer Tod registriert.

(FH, Mongolia 2009)

9. Grundversorgung:

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut und den teilweise enormen Einkommensunterschieden im Allgemeinen gewährleistet.

(ÖB, Bericht Mongolei 2010)

10. Medizinische Versorgung:

Das mongolische Gesundheitsministerium ist jene zentrale staatliche Verwaltungseinrichtung, welche für die Richtlinienverfassung, Planung, Aufsicht und Anordnung sämtlicher Angelegenheiten im Gesundheitsbereich verantwortlich ist. Das Ministerium ist weiters für die Umsetzung gesundheitsbezogener Aktionen und Standards bei der Inbetriebnahme von Institutionen und Agenturen verantwortlich.

Das mongolische Gesundheitssystem gliedert sich in drei Stufen und ist darauf ausgelegt ein angemessenes und ein qualitativ hochwertiges Gesundheitsservice für jede Person frei zugänglich zu liefern. Die erste Stufe des mongolischen Gesundheitssystems bilden einfache, medizinische Versorgungseinrichtungen in den verstreuten Siedlungen. Die sogenannten Familien-Gruppen-Zentren, sowie Spitäler für einen oder mehrere Bezirke (Sum). In den Familien-Gruppen-Zentren praktizieren Ärzte mit professioneller Ausbildung und mindestens acht Jahren Erfahrung. Sie sollen längerfristig auch in wenig attraktiven Gebieten wieder flächendeckend eine Minimalversorgung sicherstellen. Die zweite Stufe stellen die Spitäler der 21 Provinzen (Aimag) mit ihren Ambulatorien (Gesundheitszentren) dar. In einem Provinzspital sind etwa 50 Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen tätig. Aufgrund der technischen Ausstattung können viele Patienten vor Ort versorgt werden. Spezialbehandlungen werden nur in Ulan Batar angeboten. Die höchste Kategorie bilden die vier "Regional Diagnostic and Treatment Centers" in Arvaiheer, Hovd, Choybalsan und Darkhan, sowie die Spezialspitäler in der Hauptstadt. Wichtige Einrichtungen sind das Zentrale Universitätsspital, das Zentrum für Infektionskrankheiten, das Mutter und Kind Gesundheits- und Forschungszentrum und das Unfall- und Orthopädiekrankenhaus. Die Dienstleistungen der Republiks-Spitäler können auch Personen in Anspruch nehmen, die nicht in der Hauptstadt leben.

Es gibt in der Mongolei 15 Spezialspitäler, 3 Diagnosezentren, 18 Provinzspitäler, 12 Republiks-Spitäler, 321 einfache Versorgungseinrichtungen, 228 Familien-Gruppen-Zentren, sowie 1063 Privatkliniken, welche der Bevölkerung ihre medizinischen Versorgungsleistungen anbieten.

Im Jahr 2008 stiegen die Ausgaben im Gesundheitsbereich gegenüber 2000 um mehr als das 4-fache an. Trotz der beachtlichen Fortschritte im medizinischen Bereich und der dafür zur Verfügung gestellten Geldmittel kommt es nach wie vor zu einem personellen Engpass an Medizinern in den ländlichen Gebieten. Die beste Infrastruktur auf dem medizinischen Sektor gibt es in der Hauptstadt.

(WHO, Mongolia Health System 2009; BFM, Medizinische Versorgung 2006)

Die Mongolei verfügt nach offiziellen Angaben über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5000 Ärzte. Der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten liegt seit der Anfang 2002 in Kraft getretenen Gesundheitsreform bei ca. 60%, der Anteil des Staates bei 40%. Nach Angaben der Webseite der Mongolischen Botschaft in Washington gibt es derzeit 27 Ärzte und 75 Krankenhausbetten je 10.000 Einwohner.

(ÖB, Bericht Mongolei 2010)

Es gibt in der Mongolei zwei Dialyse Zentren. Eines ist das Dialyse-Zentrum des mongolischen Zentralkrankenhauses in Ulan-Bator, welches jährlich zwischen 1700 und 1800 Dialysenprozeduren durchführt. Die Dialysebehandlung ist in diesem Zentrum für chronisch nierenkranke Menschen kostenlos. Allerdings muss vom zuständigen Gesundheitsamt in der Mongolei vor dem Beginn der Behandlung eine Erlaubnis/Bescheinigung eingeholt werden. Zusätzlich werden im 3. Staatskrankenhaus Dialysen, die allerdings sehr kostenintensiv sind, durchgeführt. Die Kosten entsprechen dort ungefähr dem monatlichen Durchschnittseinkommen. Die notwendige Flüssigkeit für eine peritoneale Dialyse wird aus Süd-Korea und Russland importiert.

(BMF, Individualanfrage 2006)

Hepatitis: In der Mongolei gibt es Behandlungsmöglichkeiten für Hepatitis C und Hepatitis D auf Basis von Interferon. Weiters ist eine vorbeugende Behandlung chronischer Hepatitis C möglich. Diese Behandlungsmöglichkeiten gibt es in großen und kleineren Städten. In Ulan-Bator gibt es ein zentrales Krankenhaus für Hepatitis-Patienten.

(ACCORD, Anfragebeantwortung a-7106)

Krebserkrankungen: Seit den letzten zehn Jahren sind Krebserkrankungen für die zweithäufigste Todesursache in der Mongolei verantwortlich. Von 10.000 Einwohnern sind statistisch gesehen 13,25 Männer und 9,5 Frauen von einer Erkrankung betroffen. Die häufigsten Krebserkrankungen sind Leber-, Magen-, Lungen-, Speiseröhren- und Prostatakrebs bei Männern. Bei den Frauen sind es Leber-, Gebärmutterhals-, Magen-, Speiseröhren- und Lungenkrebs. Gemäß staatlichen Quellen sollen insgesamt 55 Medikamente, auch zur Bekämpfung von Krebs, von Spitälern der zweiten und dritten Stufe gratis abgegeben werden. Grundmedikamente sind vor allem auf dem Lande nicht immer erhältlich. Wegen begrenzter finanzieller Mittel können sie von staatlichen Einrichtungen teilweise nur in ungenügendem Umfang angeschafft werden. Medikamente sind aber in der Regel privat beschaffbar. Als gefährdet sehen mongolische Ärzte vor allem die Mittelklasse, weil diese die vorhandenen finanziellen Ressourcen nicht für eine Arztvisite einsetzen wolle und deshalb vielfach zu spät ärztliche Hilfe in Anspruch nimmt. Im Lande nicht möglich ist unter anderem die Behandlung besonderer Formen von Krebs, Operationen am offenen Herzen oder neurochirurgische Eingriffe.

Diabetes: Schätzungsweise 10% der Bevölkerung weisen Diabetes-Symptome auf, mehrheitlich Typus 2. Es wird mit einer weiteren Zunahme gerechnet. Über die Mongolian Diabetes Association ist das Gesundheitswesen international vernetzt. Zur Behandlung stehen das Diabetes-Zentrum in Ulan-Bator und das 2005 mit japanischer Hilfe eröffnete Diabetes Management Centre in Erdenet zu Verfügung. Insulin wird vom Staat beschafft und abgegeben. Engpässe sind aber möglich.

Psychische Störungen: Das mongolische Gesundheitssystem setzt mehr auf Generalisten als auf Spezialisten und fördert die Ausbildung von Allgemeinpraktikern zur Diagnose und Behandlung von psychischen Problemen. Dadurch wurden Ärzte und Bevölkerung für psychische Schwierigkeiten sensibilisiert. Mentale Probleme habe keine gesellschaftliche Stigmatisierung zur Folge. In jedem Aimag und in der Hauptstadt stehen Betten und Psychiater in den allgemeinen Einrichtungen zur Verfügung. Auf staatlicher Ebene bieten folgende

Spitäler eine Spezialbehandlung an: Mental Health and Narcotics Centre, State Mental Hospital und Narcotics Hospital. Das Gesundheitsministerium beziffert die staatlichen Behandlungskapazitäten landesweit mit 594 Betten und 83 Psychiatern. Wie viele Psychiater zusätzlich privat praktizieren, ließ sich nicht in Erfahrung bringen. Teilweise mit internationaler Unterstützung wurden Rehabilitierungszentren in Ulan-Bator, Hovd, Arhangay, Dornogovi Hövsgöl und Bayan-Ölgly erstellt sowie Fachkräfte ausgebildet.

(BFM, Medizinische Versorgung 2006)

11. Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen

Rechtlicher Rahmen:

Die mongolische Verfassung bestimmt, dass keine Person wegen Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf (Artikel 14,) und legt fest, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen (Artikel 16, Absatz 11,).

Im Jahr 1981 hat die Mongolei das internationale "Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung gegen die Frau" (CEDAW) ratifiziert.

Im Jahr 2004 wurde das "Gesetz über den Kampf mit der Gewalt in der Familie" (vom 13.05.2004) verabschiedet, das mit 1. Jänner 2005 in Kraft trat. Das Gesetz trifft Vorkehrungen zum Schutz des Opfers wie die Einweisung des Opfers in eine Schutzunterkunft, den Verweis des Täters aus der gemeinschaftlichen Wohnung, die vorübergehende Inhaftierung des Täters, das Kontaktverbot für den Täter, die Zwangstherapierung des Täters, das Verbot, sich in der Zwischenzeit am gemeinschaftlichen Eigentum zu vergreifen. Das Gesetz gegen häusliche Gewalt war das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen zwei bekannten mongolischen nichtstaatlichen Frauenorganisationen und der Arbeitsgruppe gegen häusliche Gewalt des mongolischen Parlaments.

Diese Gesetz wurde im Jahr 2007 durch das "Nationale Programm für den Kampf mit der Gewalt in der Familie" (Anlage zum Regierungsbeschluss Nr. 225 aus 2007,) flankiert. Die im Nationalen Programm vorgesehenen Maßnahmen erfordern in der Regel die Bereitstellung von erheblichen finanziellen Mitteln. In der Politik ist die Bereitschaft gegeben, die vorgesehenen Maßnahmen schnell umzusetzen, jedoch begrenzt die Schwäche des Staatshaushaltes (vor allem infolge der Weltfinanzkrise) die objektiven Möglichkeiten.

Die Mongolei trat 2008 dem UN-Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum UN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ("Palermo-Protokoll") bei.

Wahrnehmung in der Gesellschaft und in der Öffentlichkeit

Es ist eine steigende und mit verstärkter Intensität auftretende öffentliche und mediale Diskussion über häusliche Gewalt, insbesondere über den Missbrauch von Ehefrauen und Kindern, festzustellen. Presse und Medien vermeiden jede Form der Verherrlichung und Propagierung von Gewalt und versuchen mit ihren Mitteln, die bestehenden gesellschaftlichen Probleme darzustellen und von der Politik geeignete Lösungen einzufordern. Der urbane Teil der mongolischen Gesellschaft ist in dieser Hinsicht durch die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Presse schon weitgehend sensibilisiert worden.

Frauen verfügen in der mongolischen Gesellschaft aufgrund ihrer aktiven Einstellung zum Leben und den Positionen, die sie in der Familie und im Berufsleben einnehmen, im Vergleich zu anderen asiatischen Gesellschaften über eine recht gefestigte Position. Da sie in Berufen wie Lehrer, Ärzte, Richter und Journalisten (aber auch in fast allen Nichtregierungsorganisationen) dominieren, üben sie auch auf die öffentliche Meinung einen großen Einfluss aus. Alle Tageszeitungen und elektronischen Medien beschäftigen in ihren Redaktionen fast ausnahmslos junge Frauen als Journalisten. Diese Frauen haben ihre Sozialisation unter den Bedingungen der neuen Gesellschaft erworben, betrachten die Gesellschaft recht kritisch und sind für neue Ansichten und Erklärungsmodelle offen. Dies hat zur Folge, dass sich die Presse und Medien den Fragen der Familie, den Problemen der Frauen und der Rolle der Männer weit geöffnet haben. Private Rundfunksender bringen regelmäßig Sendungen, die sich unter Beteiligung von Psychologen, Pädagogen, NGO-Vertretern und anderen kompetenten Personen mit den Problemen der Familie und vor allem der Frauen beschäftigen. Die sehr engagierte Arbeit von Nichtregierungsorganisationen wie dem "Nationalen Zentrum gegen Gewalt" trug wesentlich zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Fragen wie der häuslichen Gewalt bei. Die Presse greift seit 2000 regelmäßig Themen wie den verbreiteten Alkoholmissbrauch in der Familie, die Beziehungen zwischen den Generationen und Geschlechtern, den Bedeutungsverlust der Männer, die Prostitution, den Frauenhandel und die Gewalt in der Familie kritisch auf.

Im Grundsatz besteht ein gesamtgesellschaftlicher Konsens darüber, dass Gewalt gegen Frauen und Kinder abzulehnen ist und dass Staatsorgane gegen diese entschiedener vorgehen sollten. Im Widerspruch zu dem gesellschaftlichen Konsens steht jedoch, dass die meisten Menschen die häusliche Gewalt als ein innerfamiliäres Problem ansehen.

Unterstützung und Hilfe für Opfer von häuslicher Gewalt

Seit die Mongolei 1981 das internationale Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung gegen die Frau (CEDAW) ratifiziert hat, hat sich die Lage der Frauen allgemein verbessert. Laut Berichten internationaler Nichtregierungsorganisationen nimmt die Gewalt in der Familie gegenüber Frauen, welche vor allem von Männern unter Alkoholmissbrauch ausgeführt wird, allerdings zu. Eine Untersuchung des Nationalen Zentrums gegen Gewalt kam 2006 zu dem Ergebnis, dass jede dritte Frau in der Mongolei in irgendeiner Weise Opfer von Gewalt geworden ist. Jede zehnte Frau beklagte sich über sexuelle Belästigungen durch ihren Ehemann.

Die Polizei ist für den Umgang mit solchen Fällen ungenügend geschult, sodass der Vollzug des Gesetzes oft mangelhaft ist. Nach Berichten von Nichtregierungsorganisationen führte die Polizei oft mit der Behauptung einer unzureichenden Beweislage nur eine Minderheit von Vergewaltigungsfällen einer förmlichen Strafverfolgung zu. Medizinische Untersuchungen und Behandlungen nach Vergewaltigungen sind grundsätzlich zugänglich und die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden auch als Beweismittel herangezogen, doch sind solche Untersuchungen oft in entlegenen Gebieten nicht verfügbar. Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat die Polizei diesbezügliche Beschwerden aufzunehmen, sich an den Ort der Geschehnisse zu begeben, Beschuldigte und Zeugen zu befragen, Verwaltungsstrafen zu verhängen und Opfer an Schutzeinrichtungen zu verweisen. Weiters sind spezielle Sanktionen gegen die Täter vorgesehen wie die Wegweisung aus der gemeinsamen Unterkunft, Untersagung der Benützung von gemeinsamen Gütern, Verbot der Annäherung an die Opfer und des Verkehrs mit Minderjährigen sowie Verpflichtung zum Besuch von Verhaltenstherapien. Diese Möglichkeiten stehen jedoch auf Grund unzureichender Mittel nicht immer zur Verfügung.

Die Polizei hat seit 2009 begonnen, Straftaten im Bereich der häuslichen Gewalt gesondert zu registrieren. Das Bemühen seitens der Polizei ist nicht zu übersehen, jedoch erfordert auch die Umstellung des statistischen Systems logistische und andere Vorleistungen. Die Jahresberichte des Obersten Gerichts weisen bis dato Verurteilungen wegen häuslicher Gewalt nicht gesondert aus.

Untersuchungen belegen, dass Frauen, die Opfer häuslicher bzw. sexueller Gewalt wurden, sich weniger an staatliche Stellen als an bestimmte Nichtregierungsorganisationen zu wenden pflegen. Der Grund dafür dürfte darin bestehen, dass die Mitarbeiter dieser Einrichtungen inzwischen über ein hohes Maß an fachlicher und sozialer Kompetenz sowie eine entsprechende Reputation in der Öffentlichkeit verfügen. Auch die Tatsache, dass in diesen Organisationen fast ausschließlich Frauen arbeiten, dürfte sich bei der Wahl des Ansprechpartners als positiv erweisen. In diesem Zusammenhang spielt das 1995 gegründete "Nationale Zentrum gegen Gewalt" eine zentrale Rolle. Das Zentrum bietet Gewaltopfern Dienstleistungen wie Beratung und in Notfällen die Unterbringung in Schutzunterkünften an, versucht Netzwerke aufzubauen, die die natürlichen Partner im Kampf gegen die häusliche Gewalt (Polizei, Sozialarbeiter, Verwaltung usw.) miteinander verbinden und koordinieren. Die Unterbringung in der Schutzunterkunft kann bei Notwendigkeit (Festlegung der Versöhnungsfrist durch ein Gericht) für drei Monate in Anspruch genommen werden. Die bestehenden Unterbringungskapazitäten in den Schutzunterkünften stoßen nach Auskunft von Mitarbeitern des Nationalen Zentrums gegen Gewalt mitunter an ihre Auslastungsgrenzen. Das Nationale Zentrum gegen Gewalt betreibt in der gesamten Mongolei fünf Schutzunterkünfte, davon eines speziell für Kinder. Seit 2009 unterhält es auch die 24-Stunden-Telefon-Hotline "Vertraulicher Berater der Familie". Neben dem Nationalen Zentrum gegen Gewalt können sich die Opfer häuslicher Gewalt in Ulaanbaatar auch an die Sozialarbeiter in den einzelnen Stadtbezirken wenden.

Weiters bekommen mongolische Frauen Unterstützung von der MWF, der "Mongolian Women's Federation", welche bereits 1924 unter dem Namen "Mongolian Women's Committee" gegründet wurde und unter der kommunistischen Regierung die einzige mongolische Frauenorganisation war. Sie führt ihre Arbeit seit Beginn der neunziger Jahre als Nichtregierungsorganisation weiter.

Der Schutz durch die Familie gewährleistet in der Regel auch im ausreichenden Maße, dass der Gewalttäter von ihnen fern gehalten würde. Der Unterschlupf bei Verwandten hat auch den Vorteil, dass die betreffenden Frauen sich damit unter den sozialen Schild der Familie begeben. Die Flucht einer mongolischen Frau unter Zurücklassung ihrer Kinder ist wohl nur in den seltensten Fällen denkbar. Allein aus diesem Grund würde sie in jedem Fall den Unterschlupf bei Verwandten vorziehen, da nur dieser die notwendige Infrastruktur für die Pflege der Kinder bieten würde.

Mit dem Nationalen Zentrum gegen Gewalt, dem Studiengang Sozialarbeit an der Nationaluniversität, dem Einsatz von entsprechend graduierten Sozialarbeitern in den Kommunen, dem Nationalen Zentrum für Gleichberechtigung der Geschlechter sowie der Vernetzung ihrer Zusammenarbeit mit der Polizei und anderen staatlichen Stellen ist inzwischen ein Netzwerk entstanden, das sich mit dem Problem der häuslichen Gewalt mit stark angestiegener Analyse- und fachlicher Kompetenz sowie entsprechenden Dienstleistungsangeboten für Opfer häuslicher Gewalt zuwendet.

Generell sei darauf zu verweisen, dass sich Frauen, die sich in die Obhut von Schutzunterkünften begeben haben, wahrscheinlich in einer extremen Situation befinden, die aus verschiedenen Gründen nicht den Schutz der Verwandten usw. ermöglichen. Solche Frauen könnten z.B. unter den Familien existieren, die neu in die Stadt gezogen sind und deshalb über keine sozialen Netzwerke verfügen. Im Normalfall erfolgt die Klärung des Konflikts innerhalb der Familie und die Dienstleistungen der erwähnten Einrichtungen werden vor allem in Anspruch genommen, um Beratung in Rechtsfragen, Fragen staatlicher und anderer Unterstützungen usw. zu erhalten.

12. Rückkehrfragen:

Für die Ein- und Ausreise aus der Mongolei wird lediglich ein Reisepass benötigt. Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Die Reise- und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben.

Ein Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und der Mongolei existiert derzeit nicht. Abgeschobene mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und fünf Jahren Haft (Artikel 240, mStGB).

Probleme im Fall der Rückkehr wegen oppositioneller Betätigung im Ausland und wegen Asylantragstellung im Ausland bestehen nicht. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar.

(ÖB, Bericht Mongolei 2010;vergleiche UKHO, Mongolia 2010)

römisch zwei. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

römisch zwei.1. Zum Verfahrensgang

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.

römisch zwei.2. Zur Person und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates

1. Die wahre Identität der Bf. hinsichtlich Name, Geburtsdatum und Geburtsort konnte auf Grund fehlender (unbedenklicher) Urkunden nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die Bf. hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Dokumente, die ihre Identität belegen hätten können, vorgelegt.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben der Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt, in der Berufung (nunmehr: Beschwerde) und in der Stellungnahme vom 27.04.2010. Diese gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der Bf. im Asylverfahren.

2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der Bf. stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt, in der Berufung (Beschwerde) und in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 27.04.2010, auf die Kenntnis und Verwendung der mongolischen Sprache sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten der Mongolei.

Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld und den Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der schriftlichen Stellungnahme vom 27.04.2010.

Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit der Aussagen der Bf. zu ihrer Person Zweifel aufkommen ließ.

3. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Bf. tatsächlich verheiratet ist und/oder Kinder hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Bf. im gesamten Verfahren diesbezüglich keine einheitlichen und daher auch nicht glaubhafte Angaben getätigt hat. So gab die Bf. in der Einvernahme vor der GPI Großkrut an, sie sei mit ihrem Ehemann, ihrer Tochter und ihrem Sohn aus der Mongolei geflüchtet und nach Österreich gereist. In der Einvernahme vor der EAST Ost sprach die Bf. davon, dass sie ihre Heimat mit ihrem Sohn verlassen habe und die beiden den Ehemann der Bf. auf der Reise getroffen und schließlich gemeinsam nach Österreich gekommen seien. Die Bf. habe ihren Ehemann am 11.07.2000 geheiratet. Bei dem ebenfalls mit der Bf. in das österreichische Bundesgebiet eingereisten Mädchen aus der Mongolei würde es sich jedoch nicht um ihre Tochter handeln. Diese Angabe habe die Bf. nur getätigt, da das Mädchen sie darum gebeten hätte. In der Berufung führte die Bf. weiterhin ihren Ehemann und ihren Sohn an. Am 12.08.2007 langte beim UBAS eine Mitteilung der Bf. und ihres "Ehemannes" ein, derzufolge die beiden nie verheiratet gewesen seien. Die Bf. habe mit diesem Mann, der nun nach Hause zurückkehren wolle, nur eine kurze Lebensgemeinschaft geführt. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 27.04.2010 schrieb die Bf. explizit von ihrem "Ehemann", der in die Mongolei zurückgekehrt sei und brachte wiederum vor, dass sie mit ihrer Tochter von der Mongolei nach Österreich gereist sei, in Österreich aber keine Verwandten hätte. Entsprechende Dokumente, die die Heirat und/oder die Existenz ihrer Tochter und/oder ihres Sohnes belegen würden, wurden von der Bf. weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof vorgelegt.

4. Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand der Bf. stützen sich auf die von der Bf. vorgelegten Dokumente (Arztbestätigungen, Rezepte und Befunde) sowie den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der schriftlichen Stellungnahme vom 27.04.2010.

5. Die Feststellungen zur Ausreise der Bf. aus der Mongolei, zur weiteren Reiseroute und der unrechtmäßigen Einreise der Bf. in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Bf. vor der Bundesasylamt sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass die Bf. in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich eingereist ist.

6. Die Feststellungen zu den Gründen der Bf. für das Verlassen des Herkunftsstaates stützen sich auf die von der Bf. in der Erstbefragung, in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und in der Berufung (nunmehr: Beschwerde) sowie in den schriftlichen Stellungnahmen vom 12.08.2007 und 27.04.2010 getroffenen Angaben.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Bf. im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung iSd. Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt ist. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:

6.1. In der Erstbefragung vor der GPI Großkrut am 20.09.2005 gab die Bf. an, dass sie ihre Heimat am 09.09.2005 gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern verlassen habe und mit dem Zug nach Moskau gefahren sei. In Moskau hätten sie den Schlepper getroffen. Nach 3 Tagen seien sie mit dem Zug und einem Minibus über der Bf. unbekannte Staaten nach Österreich gereist. Für die Schleppung von Moskau nach Österreich habe die Bf. für ihre Familie $ 4.500,-

bezahlt. Sie seien während der Schleppung immer beisammen gewesen. Die Bf. sei schon einmal in Russland und in China, aber noch nie in Europa gewesen. Auf die Frage, warum die Bf. ihr Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, antwortete die Bf., dass das Leben in der Mongolei schwer sei.

In ihrer Einvernahme vor der EAST Ost am 26.09.2005 führte die Bf. aus, dass sie am 08.09.2005 oder 09.09.2005 mit ihrem Sohn mit dem Zug von Ulaanbaatar nach Moskau gefahren sei. Von Moskau seien die beiden mit einem Zug und einem Klein-LKW durch der Bf. unbekannte Länder gefahren. In einem Wald hätten sie den Mann der Bf. getroffen und kurze Zeit später seien sie von der Polizei aufgehalten worden. Befragt, ob die Bf. Dokumente habe, welche belegen würden, dass der angegeben Mann ihr Ehegatte sei, erklärte die Bf., dass sie keine Dokumente bei sich habe, sich aber welche schicken lassen können würde. Sie sei seit 11.07.2000 mit ihrem Mann verheiratet. Die Bf. und ihr Gatte hätten vereinbart, dass er zuerst aus der Mongolei ausreisen würde, daher seien sie nicht gemeinsam gereist. Bei dem Mädchen, das gemeinsam mit der Bf. in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, handle es sich nicht um ihre Tochter. Die Bf. habe im Rahmen der Erstbefragung nur deshalb angegeben, dass es sich bei dem Mädchen um ihre eigene Tochter handeln würde, weil das Mädchen die Bf. darum gebeten habe. Die Bf. sei mit ihrem eigenen Reisepass und einem russischen Visum ausgereist. Der Reisepass sei ihr vom Schlepper in Moskau abgenommen worden. Die Reise sei vom Mann der Bf. organisiert und finanziert worden. Dieser habe für die Reise für sich, die Bf. und den Sohn der Bf. $ 4.500,-

bezahlt. Sie hätten das Geld gehabt, weil sie ihr Haus verkauft hätten.

Die Bf. sei weder vorbestraft, noch sei sie im Gefängnis gewesen oder von den heimatstaatlichen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden. Sie sei auch nicht Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Die Bf. habe zehn Jahre die Grund- und zwei Jahre die Berufsschule besucht. Sie werde weder vom Militär noch von der Polizei oder sonstigen Behörden in ihrem Heimatland gesucht.

Zu den Gründen ihrer Flucht befragt, brachte die Bf. vor, dass sie 1985 einen Sohn geboren habe. Der Vater ihres Sohnes sei ein Kasache und dessen Eltern wären gegen die Beziehung gewesen, deshalb sei der Vater des Sohnes im Jahr 1984, als die Bf. schwanger gewesen sei, zu seiner Mutter nach römisch 40 gefahren. Die Bf. habe bis 1995 nichts von dem Mann gehört. Im Jahr 1995 habe die Bf. den Mann in römisch 40 getroffen. Ab diesem Zeitpunkt habe der Mann seinen Sohn "zurückhaben" wollen und habe die Bf. überall hin verfolgt. Im Jahr 1996 habe der Mann den Sohn der Bf. entführt. Während der Entführung habe der Mann einen Unfall gehabt, bei dem der Sohn der Bf. verletzt worden sei. Seit dieser Zeit sei die Bf. auf der Flucht vor diesem Mann. Die Bf. habe sich in vielen Städten versteckt, unter anderem in römisch 40 und in römisch 40 . Da sich die Bf. nicht mehr länger vor diesem Mann verstecken habe wollen, sei sie schlussendlich aus der Mongolei geflüchtet. Die Bf. sei auch mehrmals von diesem Mann verletzt worden. Im Jahr 1998 habe er ihr den Knöchel am linken Fuß gebrochen.

Die Bf. habe nie Probleme mit den Behörden, der Polizei oder sonstigen Behörden in ihrem Land gehabt. Sie habe sich an die Polizei gewandt, aber für die Kasachen würde die Polizei keine Rolle speien. Die Kasachen würden die Polizei und die mongolischen Gesetze nicht respektieren. Die Bf. habe keine sonstigen Probleme in der Mongolei gehabt. Sie habe sich im Jahr 2002 entschlossen, ihr Heimatland zu verlassen. Nach dem konkreten Ausreisegrund befragt, gab die Bf. an, dass sie vor dem Vater ihres Sohnes geflüchtet sei. Befragt, warum sich die Bf. nicht in einem anderen Landesteil ihres Heimatlandes niedergelassen habe, um diesen Problemen zu entgehen, erklärte die Bf., dass sie sich in vielen Städten versteckt habe, aber der Mann sie überall gefunden hätte. Wie er sie gefunden habe, wisse sie nicht. Befragt, ob sich die Bf. gegenüber anderen Mitgliedern ihrer Volksgruppe benachteiligt fühle, brachte sie vor, dass sie diesen Mann ohne Probleme heiraten hätte können, wenn sie eine Kasachin sein würde. Im Fall der Rückkehr in ihre Heimat, hätte die Bf. Angst, dass dieser Mann die Bf. finden und ihr ihren Sohn wegnehmen würde.

In ihrer Einvernahme vor dem BAE am 14.12.2005 gab die Bf. an, dass sie sich zwischenzeitlich keine Dokumente besorgt habe. Sie habe bezüglich des Reiseweges nichts hinzuzufügen. Die Bf. habe die Mongolei aus denselben Gründen verlassen, wie ihr Ehegatte. Außerdem würde sie die bei der Einvernahme am 26.09.2005 gemachten Angaben weiter aufrecht halten. Befragt, ob die Bf. jemals aus religiösen Gründen verfolgt worden sei, führte sie aus, dass der Vater ihres Sohnes und dessen Angehörige Kasachen seien. Sie hätten deshalb die Heirat des Mannes mit der Bf. verboten, weil die Bf. Buddhistin und der Mann Muslim sei. Die Bf. sei nie Mitglied einer Partei gewesen. Sie sei niemals wegen ihrer politischen Überzeugung verfolgt worden. Befragt, was sie für den Fall der Rückkehr in ihre Heimat befürchte, antwortete die Bf., dass sie glaube, dass die Probleme mit dem Vater ihres Sohnes wieder anfangen würden.

6.2. Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nicht festgestellt werden habe können, dass die Bf. in der Mongolei einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Der Asylantrag des Ehegatten der Bf. sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2006, Zl. 05 15.309-BAE, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ehegatten in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und der Ehegatte der Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen worden. Diese Entscheidung werde dem Verfahren der Bf. zugrunde gelegt. Das Vorbringen der Bf. und der gesamten Familie im Familienverfahren sei im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft und daraus folgend die rechtliche Beurteilung getroffen worden. Die erkennende Behörde habe sich maßgeblich durch den Umstand leiten lassen, dass die Bf. während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht habe, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, für den Fall der Rückkehr in die Mongolei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Es würden auch keine Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände" bestehen, die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3 EMRK und Paragraph 57, Absatz eins, FrG unzulässig machen können würden. Das Bundesasylamt vertrete die Auffassung, dass sich für die Bf. gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Mongolei ergebe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.

6.3. In ihrer Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 31.03.2006 gab die Bf. an, dass sie den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpfe. Die Behörde hätte die Pflicht gehabt, im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens der Bf. durch entsprechende Erhebungen zu beseitigen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG sei dem Asylwerber Gelegenheit zu geben, betreffend aller tatsächlicher Feststellungen der Behörde Kenntnis zu erhalten und Stellung zu nehmen. Der Partei sei weiters hierbei nicht nur das Beweisergebnis, sondern auch die Beweisquelle bekannt zu geben. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht im gegenständlichen Verfahren nicht nachgekommen. Die Bf. sei nur kurz befragt worden und habe ihre Fluchtgründe nicht ausreichend argumentieren können. Die erkennende Behörde spreche ihr überdies die Glaubwürdigkeit ab, weil sie aus Angst vor einer Abschiebung in die Mongolei bei der Ersteinvernahme falsche Angaben gemacht habe. Die Bf., ihr Mann und ihr Sohn seien vor dem Vater des Sohnes der Bf. geflüchtet. Sodann wiederholte die Bf. im Wesentlichen ihr Vorbringen, demzufolge sie den Vater ihres Sohnes aufgrund der unterschiedlichen Religionszugehörigkeiten nicht heiraten habe können und dieser Mann ab 1995 versucht habe, den Sohn an sich zu nehmen. Im Jahr 1996 habe der Mann seinen Sohn entführt. Auch die Bf. sei mehrmals von dem Mann geschlagen, verletzt und bedroht worden. Im Jahr 1998 habe er der Bf. den Knöchel des linken Fußes gebrochen. Die Bf. lebe in ständiger Angst vor diesem Mann. Auch Anzeigen bei der Polizei hätten nichts gebracht. Der Mann sei zwar kurzfristig verhaftet, dann aber relativ rasch wieder freigelassen worden. Im Jahr 2000 hätte die Bf. ihren nunmehrigen Mann geheiratet. Im Oktober 2002 sei die Bf. neuerlich von ihrem "Verfolger" aufgesucht und geschlagen worden, wovon sie einen Gehörschaden und einen Sehschaden davongetragen habe. Die Bf. und ihr Ehemann hätten nach einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesucht, aber der "Verfolger" habe sie immer wieder gefunden. Im Dezember 2004 habe er das Wohnhaus, in dem die Bf. und ihr Ehemann gewohnt hätten, angezündet. Dieser Mann habe der Bf. und ihrem Ehegatten immer wieder mit dem Umbringen bedroht, falss er seinen Sohn nicht bekommen würde. Würde die Bf. in die Mongolei zurückkehren, würde sie jetzt damit rechnen müssen, von diesem Mann verfolgt, misshandelt oder sogar ermordet zu werden. Die staatlichen Behörden würden sie nicht ausreichend schützen. Die Bf. habe ihre Heimat daher aus begründeter Furcht verlassen und sei deshalb Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Die belangte Behörde übersehe weiters, dass der aus dem Refoulementschutz abzuleitende Schutz unabhängig vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Sie hätte daher unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen des Refoulementverbotes im konkreten Fall prüfen müssen. Die Gefahr, dass die Bf. im Falle ihrer Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit, ihrer Freiheit und ihres Lebens ausgesetzt wäre, sei nicht nur real, sondern erheblich.

6.4. In der gemeinsamen schriftlichen Stellungnahme der Bf. und ihrem vermeintlichen Ehegatten römisch 40 vom 12.08.2007, erklärten die beiden, dass sie im Jahr 2005 gemeinsam nach Österreich gekommen seien und in der Mongolei nicht verheiratet gewesen wären. Es habe sich von Anfang an um ein Missverständnis gehandelt, dass ihre kurze Lebensgemeinschaft als Ehe bezeichnet worden sei. Sie würden nun bekannt geben wollen, dass sie nie verheiratet gewesen seien und darum bitten würden, ihre Asylverfahren getrennt zu behandeln. Dies sei vor allem wichtig, da Herr römisch 40 nach Hause zurückkehren wolle und dies mit der Begründung, dass seine "Ehefrau" (= die Bf.) in Österreich bleiben wolle, vom BMI abgelehnt worden sei.

6.5. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 27.04.2010 führte die Bf. aus, dass sie in Österreich nicht verheiratet sei und auch keine Lebensgemeinschaft führe. Ihr Ehegatte sei freiwillig in die Mongolei zurückgekehrt. Die Bf. habe in Österreich keine Kinder oder sonstigen Verwandten. Die Bf. sei Opfer von Familiengewalt. Sie sei sowohl in der Mongolei als auch in Österreich von ihrem Lebenspartner schwer misshandelt worden. Sie könne sich nicht erinnern, dass die Frauenhilfsorganisation oder die mongolische Polizei ihr dabei geholfen hätten. Diese Organisationen würden natürlich positive Rückmeldungen über ihre Tätigkeiten geben, um ihr Gesicht nicht zu verlieren. Die ganzen verabschiedeten Gesetze würden ja im tatsächlichen Leben nicht umgesetzt werden. Viele Frauen und Kinder, die Opfer von häuslicher Gewalt geworden seien, würden von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen keine konkrete Unterstützung und keinen ausreichenden Schutz vor Gewalt und Verfolgung bekommen. Die mongolische Polizei nehme die Angelegenheit der Opferfrauen und Kinder nicht ernst, meist würde gegen die Täter nichts unternommen werden. Viele Frauen und Kinder würden somit noch mehr von ihren Verfolgern misshandelt und geschlagen werden. Aus Angst noch mehr geschlagen und misshandelt zu werden, würden viele Frauen nicht zur Polizei gehen. Genauso sei es auch bei der Bf. gewesen. Wenn in solcher Situation die staatlichen Stellen und privaten Hilfsorganisationen keine Sicherheit und keinen Schutz anbieten, betrachte die Bf. diesen Zustand als direkte Verweigerung des Staates, ihr den notwendigen Schutz zu gewähren. Auch die inländische Fluchtalternative sei ihr verwehrt geblieben, da ihr die zahlreichen Wohnortwechsel keine Sicherheit gegeben hätten. Da ihre Rechte in der Mongolei nicht wahrgenommen worden seien, habe sie beschlossen, in einem demokratischen Land den internationalen Schutz zu suchen. Die Berichte, die die Bf. zugesandt bekommen habe, würden zu allgemeine Darstellungen zur Situation der Mongolei beinhalten. Die Berichte seien nicht vollständig und zu positiv. Die Realität der mongolischen Gesellschaft würde nicht ganz widergespiegelt und stelle ein anderes, zu harmloses Bild über das Land dar. Die Bf. habe Angst wieder in die Mongolei zurückkehren, da ihr eine reale Lebensgefahr drohe.

6.6. Wie sich aus der Erstbefragung und den zwei weiteren Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte die Bf. ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen. Die Bf. wurde durch intensive Nachfrage durch die belangte Behörde auch mehrmals zur Angabe von Fluchtgründen aufgefordert.

Dabei ist festzuhalten, dass die Erstbefragung und die beiden Einvernahmen der Bf. durch die belangte Behörde in zeitlich kurzen Abständen stattgefunden haben, sodass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die Bf. grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Heimatstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Heimatstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach diesem Zeitraum noch ausreichend konkrete, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben machen kann.

6.7. Wie sich aus einer Gesamtschau der Angaben der Bf. im Verfahren ergibt, war die Bf. nicht in der Lage, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person der Bf. gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung der Bf. in ihrem Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Die Bf. war nicht imstande, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes übereinstimmende, ausreichend substanziierte und nachvollziehbare und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates zu machen. Zudem weist das Vorbringen der Bf. zu den Gründen ihrer Flucht eine nicht nachvollziehbare Steigerung auf.

Während die Bf. in der Einvernahme vor der GPI Großkrut das schwere Leben in der Mongolei als Fluchtgrund anführte, erwähnte sie in der Einvernahme vor der EAST Ost am 26.09.2005 erstmals Probleme mit dem leiblichen Vater ihres Sohnes. Ab 1995 habe der Vater seinen Sohn "zurückhaben" wollen, im Jahr 1996 habe er seinen Sohn entführt und seit diesem Zeitpunkt die Bf. verfolgt. Im 1998 habe der Mann der Bf. den Knöchel am linken Fuß gebrochen. In der Einvernahme vor dem BAE am 14.12.2005 bestätigte die Bf. ihre bisher getätigten Angaben und gab ab, sie habe ihren Fluchtgründen nichts hinzuzufügen. In ihrer Berufung vom 31.03.2006 steigerte die Bf. ihr Vorbringen insofern, als sie nunmehr davon sprach, dass der leibliche Vater ihres Sohnes - abgesehen von den bereits erwähnten Vorfällen - die Bf. mehrmals geschlagen, verletzt und bedroht habe. Im Oktober 2002 sei sie derart stark von diesem Mann geschlagen worden, dass sie einen Gehörschaden und einen Sehschaden davongetragen habe. Im Dezember 2004 habe er sogar das Wohnhaus der Bf. angezündet. Zudem habe er der Bf. mehrmals mit dem Umbringen gedroht. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 27.04.2010 steigerte die Bf. ihr Vorbringen neuerlich, als sie nunmehr erklärte, sie sei sowohl in der Mongolei als auch in Österreich von ihrem "Lebensgefährten" schwer misshandelt worden. Die Bf. war nicht in der Lage zu erklären, warum ihre Fluchtgründe von der Erstbefragung vor der GPI Großkrut gänzlich von den im späteren Verlauf des Verfahrens vorgebrachten Fluchtgründen abweichen. Sie konnte ebenso wenig einen vernünftigen Grund vorbringen, aufgrund dessen es ihr nicht möglich gewesen wäre, sämtliche Vorfälle in Zusammenhang mit dem leiblichen Vater ihres Sohnes bereits in einer der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt zu schildern, anstatt diese in der Berufung und der schriftlichen Stellungnahme an den Asylgerichtshof "nachzureichen". Seitens der Bf. wurden weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof Dokumente vorgelegt, die die Existenz der von der Bf. erwähnten Personen belegen würden. Dies hinterlässt insofern einen negativen Eindruck, als die Bf. sowohl die Angaben zu ihren Verwandten, als auch über etwaige Eheschließungen bzw. Lebensgemeinschaften als auch über die konkreten Verfolger laufend änderte. Diesbezüglich sei unter anderem auf die letzte schriftliche Stellungnahme der Bf. vom 27.04.2010 hingewiesen, in der die Bf. Misshandlungen seitens ihres Lebensgefährten in der Mongolei und in Österreich behauptete, obwohl sie nie zuvor auch nur ansatzweise eine Bedrohung oder einen Übergriff durch ihren "Lebensgefährten" in Österreich, sondern ausschließlich durch den leiblichen Vater ihres Sohnes in der Mongolei erwähnt hatte. Aufgrund der völlig widersprüchlichen Angaben der Bf. konnte nicht einmal festgestellt werden, dass die Bf. überhaupt einen Sohn hat, aufgrund dessen sie Probleme bekommen hätte können. Die Bf. reiste zwar - unter anderem - gemeinsam mit einem jungen Mongolen, den sie als ihren Sohn bezeichnete, in das österreichische Bundesgebiet ein. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 27.04.2010 hielt die Bf. jedoch explizit fest, dass sie keine Kinder in Österreich habe und gemeinsam mit ihrer Tochter(!) nach Österreich eingereist sei. Hinsichtlich der etwaigen Tochter sei auf die ebenfalls völlig widersprüchlichen Angaben der Bf. hingewiesen. Hatte die Bf. unmittelbar bei der Einreise noch angegeben, es würde sich bei jenem mongolischen Mädchen, welches gemeinsam mit der Bf. und anderen Personen in Österreich eingereist sei, um ihre Tochter handeln, wies die Bf. in der darauffolgenden Einvernahme vor der EAST Ost darauf hin, dass es sich keineswegs um ihre Tochter handeln würde und die Bf. dies nur deshalb angegeben hätte, weil das Mädchen die Bf. darum gebeten hätte. In der Einvernahme vor dem BAE, in der Berufung und in der schriftlichen Stellungnahme vom 12.08.2007 ist ausschließlich von einem Sohn die Rede. Erst in der letzten schriftlichen Stellungnahme vom 27.04.2010 brachte die Bf. wieder vor, eine Tochter zu haben.

Vollständigkeitshalber sei noch auf die irreführenden Angaben der Bf. zu Herrn römisch 40 hingewiesen. In der Einvernahme vor der GPI Großkrut bezeichnete die Bf. diesen Mann als ihren Ehegatten, in der Einvernahme vor der EAST Ost konkretisierte die Bf. ihre Angaben hinsichtlich dieses Mannes, indem sie ein konkretes Heiratsdatum (11.07.2000) anführte. In der Berufung wiederholte die Bf. ihre Angaben über die Hochzeit. In der schriftlichen Stellungnahme vom 12.08.2007 erklärten die Bf. und Herr römisch 40 , dass sie nie verheiratet gewesen wären und lediglich eine kurze Lebensgemeinschaft geführt hätten. In der schriftlichen Stellungnahme vom 27.04.2010 sprach die Bf. schließlich wiederum von ihrem Ehegatten, der freiwillig in die Mongolei zurückgekehrt sei.

Weiters gestalteten sich die Angaben der Bf. über das Vorgehen der staatlichen Behörden völlig widersprüchlich. Einerseits behauptete die Bf., sie habe sich nie an die Polizei gewandt, weil die Polizei ohnehin untätig bleiben würde bzw. ihr Verfolger die Polizei und die Gesetze nicht respektieren würde. Andererseits gab die Bf. an, dass ihr Verfolger sogar kurzfristig verhaftet worden sei, was ohne jeglichen Kontakt der Bf. mit staatlichen Behörden auszuschließen wäre.

Aufgrund dieser völlig widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben der Bf. sowohl zu ihrem Fluchtgrund als auch zu ihren Bezugspersonen, war ihrem Vorbringen gänzlich die Glaubwürdigkeit zu versagen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass das Vorbringen der Bf. in Zusammenhang mit dem Vater ihres Sohnes selbst unter Annahme der Glaubhaftigkeit keine Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten (asylrelevanten) Gründen darstellt, die von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen der Mongolei im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen des Bf. noch aus den vorliegenden Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage in der Mongolei ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes konnte aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Bf. sowie mangels vorgelegter Dokumente keineswegs festgestellt werden, dass es sich bei Herrn römisch 40 um den Ehegatten der Bf. hält. Aus dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes ist nicht ersichtlich, auf welche Indizien das Bundesasylamt seine diesbezügliche Feststellung stützt. Weiters hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid weitestgehend auf die Feststellung beschränkt, dass die Entscheidung im Verfahren der Bf. dem Familienverfahren des Herrn römisch 40 - dem vermeintlichen Ehegatten - zugrunde gelegt werde, obwohl die Bf. in den Einvernahmen vor dem Bf. in erster Line ihre eigenen Fluchtgründe geschildert hat. Mit dem eigenen Vorbringen der Bf. hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid kaum auseinandergesetzt. Trotz der diesbezüglich mangelhaften Ausführungen des Bundesasylamtes ist es dem Asylgerichtshof in der vorliegenden Sache aufgrund der ausreichend erfolgten Ermittlungsschritte des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes möglich, den Sachverhalt festzustellen und einer Entscheidung zugrunde zu legen. Wie eine Gesamtschau der Angaben der Bf., die sich - wie oben geschildert - äußerst widersprüchlich gestalteten und eine nicht nachvollziehbare Steigerung enthielten, ergibt, war die Bf. somit nicht in der Lage, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person der Bf. gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Bf. in ihrem Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

6.8. Festzuhalten bleibt zudem, dass die Bf. in ihrer Berufung der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich ihres behaupteten Fluchtvorbringens nicht substanziiert entgegen getreten ist. Die Behauptung, der Staat könne sie gegen die Verfolgung durch den Vater ihres Sohnes nicht schützen, widerspricht dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und war nicht geeignet, den erkennenden Senat vom Gegenteil zu überzeugen, zumal die Bf. offensichtlich nicht ernsthaft versucht hat, Schutz vor diesem Mann zu suchen.

7. Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.

8. Die Bf. konnte somit im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht glaubhaft machen, dass sie im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden. Auch andere Gründe, die die Rückkehr der Bf. in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden, konnten im Verfahren nicht glaubhaft gemacht werden. Auf Grund des Vorbringens ist vielmehr davon auszugehen, dass die Bf. ihren Herkunftsstaat aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.

9. Schließlich wurden seitens der Bf. im gesamten Verlauf des Verfahrens andere Fluchtgründe nicht behauptet.

römisch zwei.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

1. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Bf. ergeben sich aus den angeführten und im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Hierbei wurden unbedenkliche Berichte der österreichischen Botschaft in Peking und verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des britischen UK Home Office und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch solche von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International, Freedom House, der Friedrich-Ebert-Stiftung oder der Hanns-Seidel-Stiftung.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2. Die in das Verfahren vor dem Asylgerichtshof einbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat wurden der Bf. zur Abgabe einer diesbezüglichen schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.

Die Bf. hat - wie bereits unter römisch zwei.2.6.5. erörtert - in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 27.04.2010 zu den übermittelten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen Stellung genommen: Die Bf. sei Opfer von Familiengewalt. Sie sei sowohl in der Mongolei als auch in Österreich von ihrem Lebenspartner schwer misshandelt worden. Sie könne sich nicht erinnern, dass die Frauenhilfsorganisation oder die mongolische Polizei ihr dabei geholfen hätten. Diese Organisationen würden natürlich positive Rückmeldungen über ihre Tätigkeiten geben, um ihr Gesicht nicht zu verlieren. Die ganzen verabschiedeten Gesetze würden ja im tatsächlichen Leben nicht umgesetzt werden. Viele Frauen und Kinder, die Opfer von häuslicher Gewalt geworden seien, würden von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen keine konkrete Unterstützung und keinen ausreichenden Schutz vor Gewalt und Verfolgung bekommen. Die mongolische Polizei nehme die Angelegenheit der Opferfrauen und Kinder nicht ernst, meist würde gegen die Täter nichts unternommen werden. Viele Frauen und Kinder würden somit noch mehr von ihren Verfolgern misshandelt und geschlagen werden. Aus Angst noch mehr geschlagen und misshandelt zu werden, würden viele Frauen nicht zur Polizei gehen. Genauso sei es auch bei der Bf. gewesen. Wenn in solchen Situationen die staatlichen Stellen und privaten Hilfsorganisationen keine Sicherheit und keinen Schutz anbieten, betrachte die Bf. diesen Zustand als direkte Verweigerung des Staates, ihr den notwendigen Schutz zu gewähren. Auch die inländische Fluchtalternative sei ihr verwehrt geblieben, da ihr die zahlreichen Wohnortwechsel keine Sicherheit gegeben hätten. Da ihre Rechte in der Mongolei nicht wahrgenommen worden seien, habe sie beschlossen, in einem demokratischen Land den internationalen Schutz zu suchen. Die Berichte, die die Bf. zugesandt bekommen habe, würden zu allgemeine Darstellungen zur Situation der Mongolei beinhalten. Die Berichte seien nicht vollständig und zu positiv. Die Realität der mongolischen Gesellschaft würde nicht ganz widergespiegelt und stelle ein anderes, zu harmloses Bild über das Land dar. Die Bf. habe Angst wieder in die Mongolei zurückkehren, da ihr eine reale Lebensgefahr drohe.

Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass - wie in diesen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat dargelegt - zum Problem der häuslichen Gewalt sowohl der Staat als auch NGO Möglichkeiten bieten, dem zu begegnen und der Ansicht der Bf. nicht zutreffend ist, dass der Staat sich weigere, den notwendigen Schutz zu gewähren. Hinsichtlich der in der Stellungnahme wiederholten Bedrohungssituation der Bf. ist auf die obigen Ausführungen zur fehlenden Glaubhaftmachung ihres Fluchtvorbringens insbesondere zu widersprüchlichen Darstellung der Familiensituation der Bf. zu verweisen. Die Aussagen der Bf. in ihrer Stellungnahme geben lediglich die persönliche Meinung und Wahrnehmung der Bf. hinsichtlich der politischen Lage in der Mongolei wider, ohne jedoch diese Behauptungen mit (unbedenklichen) Informationsquellen konkret zu belegen.

3. Im Übrigen hat die Bf. im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage in ihrem Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

römisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

römisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

2. In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 2, des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 anzuwenden, zumal der gegenständliche Asylantrag nach dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.

Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.

3. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

4. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

6. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

7. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist.

8. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

9. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Zur Vorgängerbestimmung Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (aufgehoben durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur - jeweils in Bezug auf eine durch Paragraph 67 d, AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - u.a. ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen schon die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).

10. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.

Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der beschwerdeführenden Partei festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substanziierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.

römisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Als Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Bf., in ihrem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte von der Bf. nicht glaubhaft gemacht werden. Die Bf. hat ihren Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des Bf. für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat der Schluss zu ziehen, dass die Stellung des gegenständlichen Asylantrages nur aus dem Grund erfolgte, sich nach illegaler Einreise (unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften) den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

4. Die Bf. konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

römisch drei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, des Fremdengesetzes 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,.

Gemäß Paragraph 57, FrG in der Stammfassung ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung der Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle 2003 geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG unmittelbar das zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte und sich somit am Inhalt nichts geändert habe (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080).

2. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten gemäß Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, mit Wirksamkeit ab 01.01.2006 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. An die Stelle des Verweises auf Paragraph 57, FrG in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 tritt demnach die Regelung des Paragraph 50, FPG:

Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK über die (vollständige) Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG bzw. des Paragraph 50, FPG ist durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; 21.10.1999, Zl. 98/20/0512).

3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Voraussetzung einer Feststellung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Der Antragsteller hat das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

4. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 10, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:

"(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:

"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

5. Das Bestehen einer allfälligen Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit möglicher asylrelevanter Gründe geprüft und verneint.

Es bleibt nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen würde und daher gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG im Zusammenhalt mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 unzulässig wäre.

6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Bf. in ihren Herkunftsstaat zulässig ist:

6.1. Dass die Bf. im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Selbst wenn im Herkunftsstaat die Todesstrafe als gesetzliche Strafsanktion für besonders schwere Straftaten vorgesehen ist, so hat sich auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens kein reales Risiko ergeben, dass die Bf. im Herkunftsstaat einer dem 6. bzw. 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werden würde.

6.2. Bei der Bf. handelt es sich um eine arbeitsfähige Frau, bei welcher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, zumal sie auch in Österreich als Erntehelferin tätig war. Sie wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit ihrer bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

6.3. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009.

7. Hinsichtlich der von der Bf. vorgelegten Befunde und Bestätigungen, denenzufolge sie an einer Schluckstörung leide und einen erhöhten Cholesterinwert aufweise sowie an einer Depression leide und in psychotherapeutischer Behandlung beim Verein "menschen leben" ist auszuführen, dass dadurch weder eine unmittelbar lebensbedrohende Erkrankung noch ein sonstiger auf die Person der Bf. bezogener "außergewöhnlicher Umstand" behauptet oder bescheinigt wird, der ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 darstellen könnte. Die Bf. selbst hat in ihrem gesamten Vorbringen nicht behauptet, auf Grund dieser Erkrankungen nicht in die Mongolei zurückkehren oder dort nicht ausreichend behandelt werden zu können.

7.1. Auf dem Boden der bisher ergangenen einzelfallbezogenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), beginnend mit dem Urteil vom 02.05.1997 im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich, hat der EGMR in einem Urteil der Großen Kammer vom 27.05.2008 im Fall N. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 26565/05 (Ziffer 32, ff.), zur Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung bzw. Abschiebung von schwerkranken Fremden im Lichte des Artikel 3, EMRK folgende Grundsätze entwickelt:

Fremde, die von Abschiebung bedroht sind und sich auf ihren schlechten Gesundheitszustand berufen, können keinen Anspruch auf Verbleib im Vertragsstaat mit dem Hinweis begründen, ein solcher sei notwendig, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von Unterstützung durch den Abschiebestaat zu erhalten. Auch die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse, einschließlich der Lebenserwartung, im Falle einer Ausweisung aus dem Vertragsstaat erheblich herabgesetzt werden würden, ist nicht ausreichend, um eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer ernsthaften psychischen oder physischen Krankheit leidenden Fremden in einen Staat auszuweisen, in dem der Stand der medizinischen Versorgung niedriger ist und nicht jenem im Aufenthaltsstaat entspricht, kann nur in sehr außergewöhnlichen Fällen ("in a very exceptional case"), in denen dies humanitäre Gründe auch zwingend erforderlich machen, dem Artikel 3, EMRK entgegen stehen. Unter sehr außergewöhnlichen Umständen ("very exceptional circumstances") sind im Hinblick auf das Urteil im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich Umstände zu verstehen, in denen eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung vorliegt und eine Aussicht auf medizinische Hilfe oder familiäre Unterstützung im Zielstaat gänzlich fehlt. Der EGMR schließt nicht aus, dass es noch andere sehr außergewöhnliche Fälle geben könnte, in denen humanitäre Erwägungen gleichermaßen zwingend zu berücksichtigen sind, doch rechtfertigt er diesen im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich festgelegten strengen Maßstab mit dem hohen Eingriffsschwellenwert und dem absoluten Charakter des Artikel 3, EMRK sowie der nicht direkten Verantwortung eines Vertragsstaates für künftige Schäden, die auf Grund einer natürlich auftretenden Erkrankung und dem Mangel an ausreichenden Mitteln zu ihrer Behandlung im Zielstaat entstehen.

Im og. Fall D. gg. Vereinigtes Königreich ging es um einen Bürger von St. Kitts and Nevis, der erwiesenermaßen an AIDS im Endstadium erkrankt war und nur mehr wenige Monate zu leben hatte. Im Fall einer Abschiebung in seinen Heimatstaat wäre er mangels einer gesicherten medizinischen und familiären Betreuung einsam und unter qualvollen Umständen innerhalb weniger Wochen verstorben.

Auch der Umstand, dass die Kosten einer an sich verfügbaren Versorgung möglicherweise erheblich höher sind, mag an diesen vom EGMR entwickelten Grundsätzen nichts ändern (EGMR 25.11.2004, Amegnigan, Zl. 25629/04; siehe auch VwGH 07.10.2003, Zl. 2002/01/0379).

Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Zl. 44599/98) hatte der EGMR zu prüfen, ob die Abschiebung einer an Schizophrenie erkrankten Person nach Algerien ein reales Risiko darstellen würde, dass die Abschiebung dieser Person im Hinblick auf ihren gegenwärtigen gesundheitlichen Zustand den Garantien des Artikel 3, EMRK zuwider läuft oder nicht. Letztlich wurde vom EGMR in diesem konkreten Fall eine Verletzung des Artikel 3, EMRK verneint.

So hat der EGMR im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen und Artikel 3, EMRK unter anderem erkannt, dass psychische Erkrankungen so lange nicht die erforderliche Schwere (Gravität) erreichen, als es beispielsweise nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist (EGMR 10.11.2005, Ramadan ua., Zl. 35989/03). Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein (EGMR 04.07.2006, Karim, Zl. 24171/05). Die fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen (einschließlich freiwilliger Aufenthalte) in offenen Bereichen psychiatrischer Einrichtungen indiziert bereits eine fehlende Schwere der Erkrankung (EGMR 10.11.2005, Ramadan ua., Zl. 35989/03).

7.2. Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

7.3. In der gegenständlichen Rechtssache liegen unter Berücksichtigung der og. Rechtsprechung des EGMR und der Art der Erkrankungen des Bf. keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung der Bf. darstellen würden.

Im Herkunftsstaat der Bf. sind medizinische Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich - auch für psychische Erkrankungen - verfügbar. Dies ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der Bf Generell ist in der Mongolei die Behandlung der meisten Krankheitsbilder möglich.

8. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Bf. somit nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht der Bf. im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.

Eine solche Gefahr hat die Bf. weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

römisch drei.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsyG-Novelle 2003 hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

3.1. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

3.2. Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

3.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

4. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des Paragraph 10, AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

5. Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet ein Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen.

6. Es haben sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung der Bf. in ihren Herkunftsstaat führen würden. Im Lichte der og. Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt:

6.1. Die Bf. hat keine in Österreich lebenden Verwandten und verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Bf. in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind trotz ihres bald fünfjährigen Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar. Die Bf. hat einen Deutschkurs besucht und verfügt über mäßige Deutschkenntnisse. Sprachkenntnisse allein reichen jedoch auch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration einer Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Die Bf. ist seit 13.10.2007 ohne Beschäftigung und verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.

Trotz gewisser Deutschkenntnisse sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privatleben der Bf. in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.

Schließlich war zu berücksichtigen, dass die mittlerweile allenfalls erfolgte Begründung des Privatlebens in Österreich lediglich auf einer vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens beruht. Der weitere rechtmäßige Aufenthalt war daher mit Rücksicht auf den Ausgang des Asylverfahrens während der ganzen Aufenthaltsdauer in Österreich unsicher. Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR, insbesondere im Fall Nnyanzi, erscheint der Eingriff in das Privatleben im Hinblick auf die vorliegenden öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig. Es war im gegenständlichen Fall vielmehr davon auszugehen, dass die Bf. ihren Asylantrag nur zu dem einen Zweck gestellt hat, um sich nach illegaler Einreise in Österreich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

6.2. Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse am Verbleib der Bf. in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Auf Grund der unbegründeten Antragstellung überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.

6.3. Ein Fall gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, der der im gegenständlich angefochtenen Bescheid angeordneten Ausweisung entgegen stehen würde, liegt nicht vor.

7. Die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen des Bf. ausgegangen. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

8. Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sind vom Bf. im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen.

römisch drei.5.

Aus den dargelegten Gründen war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2010

Dokumentnummer

ASYLGHT_20100629_C10_300_510_1_2008_00

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