Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer gab an, Staatsangehöriger von Georgien zu sein und am 01.11.2004 illegal nach Österreich eingereist zu sein. Dazu wurde er an den im bekämpften Bescheid ersichtlichten Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wiedergegeben.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.12.2005 hat das Bundesasylamt den gestellten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III). Begründet wurde diese Entscheidung, mit widersprüchlichen und unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.12.2005 hat das Bundesasylamt den gestellten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Begründet wurde diese Entscheidung, mit widersprüchlichen und unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen.
3. Gegen diesen Bescheid wurde verspätet das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 16.01.2006 stellt der Beschwerdeführer gemäß § 71 AVG einen Wiedereinsetzungsantrag. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 30.01.2006 genehmigt.3. Gegen diesen Bescheid wurde verspätet das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 16.01.2006 stellt der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 71, AVG einen Wiedereinsetzungsantrag. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 30.01.2006 genehmigt.
Begründet wurde die Beschwerde wie folgt: Die Asylgründe des Beschwerdeführers und seines Bruders seien so miteinander verwoben, dass man von einer gegenseitigen Abhängigkeit bzw. Verbundenheit sprechen könne. Obwohl er selbst auch Mitarbeiter bei der Bürgerunion war, seien seine Schwierigkeiten jedoch erst im Zusammenhang damit entstanden, was man seinem Bruder vorgeworfen habe. Nachdem sein Bruder im November 2003 plötzlich verschwunden sei, hätten unbekannte Personen sein Haus nach seinem Bruder durchsucht und sei er in das Innenministerium gebracht worden, wo er zwei bis drei Wochen festgehalten und ununterbrochen verhört worden sei. Offensichtlich sei eine Videokassette, die sich im Besitz seines Bruders befinden hätte sollen und die hohe Persönlichkeiten schwer belasten sollte, gesucht worden. Nach dem Silvester 2003 sei ein Überfall auf sein Haus durchgeführt worden, bei dem dieses massiv mit Maschinengewehren beschossen worden sei. Schließlich hätte der Leibwächter von XXXX mit seiner Familie Kontakt aufgenommen und diese eindringlich davor gewarnt, dass ihr Leben in Gefahr sei, worauf er aus Georgien geflüchtet sei.Begründet wurde die Beschwerde wie folgt: Die Asylgründe des Beschwerdeführers und seines Bruders seien so miteinander verwoben, dass man von einer gegenseitigen Abhängigkeit bzw. Verbundenheit sprechen könne. Obwohl er selbst auch Mitarbeiter bei der Bürgerunion war, seien seine Schwierigkeiten jedoch erst im Zusammenhang damit entstanden, was man seinem Bruder vorgeworfen habe. Nachdem sein Bruder im November 2003 plötzlich verschwunden sei, hätten unbekannte Personen sein Haus nach seinem Bruder durchsucht und sei er in das Innenministerium gebracht worden, wo er zwei bis drei Wochen festgehalten und ununterbrochen verhört worden sei. Offensichtlich sei eine Videokassette, die sich im Besitz seines Bruders befinden hätte sollen und die hohe Persönlichkeiten schwer belasten sollte, gesucht worden. Nach dem Silvester 2003 sei ein Überfall auf sein Haus durchgeführt worden, bei dem dieses massiv mit Maschinengewehren beschossen worden sei. Schließlich hätte der Leibwächter von römisch 40 mit seiner Familie Kontakt aufgenommen und diese eindringlich davor gewarnt, dass ihr Leben in Gefahr sei, worauf er aus Georgien geflüchtet sei.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.11.2008, GZ. D12 267941-0/2008/18E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 7 AsylG 1997, BGBL I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 i.V.m § 8 Abs 1 u 2 AsylG 1997 AsylG abgewiesen. Begründet wurde dies wie folgt:Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.11.2008, GZ. D12 267941-0/2008/18E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 7, AsylG 1997, BGBL römisch eins Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, u 2 AsylG 1997 AsylG abgewiesen. Begründet wurde dies wie folgt:
"Der Beschwerdeführer gibt in der Verhandlung vom 16.10.2008 bezüglich seiner Fluchtgründe folgendes an:
Er sei hauptsächlich wegen der Probleme seines Bruders XXXX, der verfolgt worden ist, geflüchtet. Im November 2003 sei er mit seinem Cousin, XXXX, verhaftet worden. Das Haus wurde nach seinem Bruder durchsucht, vermutlich von Polizisten in Zivil. Weiters wurden Dokumente gesucht bzw. eine Kassette. In diesen Dokumenten sollen sich Unterlagen über Geldsummen befunden haben. Laut Angaben des Beschwerdeführers sei er mit seinem Cousin drei Wochen inhaftiert gewesen. Er sei jedoch nicht genau über den Grund seiner Inhaftierung aufgeklärt worden. Nachdem der Beschwerdeführer freigelassen wurde, soll noch mehrmals die Wohnung durchsucht worden sein, nach diesen Dokumenten. Darauf sei er mit seinen Eltern und seinem Cousin nach XXXX, Georgien, übersiedelt. Die Eltern des Beschwerdeführers seien auch bedroht worden und sein Vater sei von den zivilen Polizeibeamten geschlagen worden. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hält die Angaben des Beschwerdeführers für unglaubwürdig. Insbesondere widerspricht sich der Beschwerdeführer, indem er vor dem Bundesasylamt angegeben hat, seine Eltern seien überhaupt nicht bedroht bzw. geschlagen worden und in der mündlichen Verhandlung genau das Gegenteil behauptet.Er sei hauptsächlich wegen der Probleme seines Bruders römisch 40 , der verfolgt worden ist, geflüchtet. Im November 2003 sei er mit seinem Cousin, römisch 40 , verhaftet worden. Das Haus wurde nach seinem Bruder durchsucht, vermutlich von Polizisten in Zivil. Weiters wurden Dokumente gesucht bzw. eine Kassette. In diesen Dokumenten sollen sich Unterlagen über Geldsummen befunden haben. Laut Angaben des Beschwerdeführers sei er mit seinem Cousin drei Wochen inhaftiert gewesen. Er sei jedoch nicht genau über den Grund seiner Inhaftierung aufgeklärt worden. Nachdem der Beschwerdeführer freigelassen wurde, soll noch mehrmals die Wohnung durchsucht worden sein, nach diesen Dokumenten. Darauf sei er mit seinen Eltern und seinem Cousin nach römisch 40 , Georgien, übersiedelt. Die Eltern des Beschwerdeführers seien auch bedroht worden und sein Vater sei von den zivilen Polizeibeamten geschlagen worden. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hält die Angaben des Beschwerdeführers für unglaubwürdig. Insbesondere widerspricht sich der Beschwerdeführer, indem er vor dem Bundesasylamt angegeben hat, seine Eltern seien überhaupt nicht bedroht bzw. geschlagen worden und in der mündlichen Verhandlung genau das Gegenteil behauptet.
Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass der Leibwächter von XXXX mit ihm Kontakt aufgenommen habe und mitteilte, er solle aus Georgien flüchten. Bei der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde dieser Umstand nicht erwähnt. Auch gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, sein Haus sei mit Maschinenpistolen beschossen worden, bzw. sei eine Handgranate ins Haus geworfen worden, während er vor dem Asylgerichtshof angab, er hätte in einer Wohnung gewohnt und von diesen Schüssen bzw. von der Handgranate nichts erwähnt. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht davon aus, dass diese Vorfälle erfunden wurden und sich der Beschwerdewerber deshalb daran nicht mehr erinnern konnte. Hätten diese tatsächlich stattgefunden, wäre es dem Beschwerdeführer aufgrund der massiven Beeinträchtigung seiner Lebensinteressen sicherlich in Erinnerung geblieben. Während der Beschwerdeführer zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angab, seine Eltern leben noch in XXXX, gab er später an, seine Mutter lebe in Italien und sein Vater lebe in der Türkei. Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, er sei auch im Dezember 2003 für eine Woche festgenommen worden, bei der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erwähnt er dieses nicht. Darauf hin angesprochen begründet er dies, er sei ja nicht danach gefragt worden. Dies erscheint unglaubwürdig, denn wäre der Beschwerdeführer wirklich für eine Woche festgenommen worden und hätte er dies tatsächlich erlebt, dann würde er dies nicht vergessen haben. Auch gibt der Beschwerdeführer divergierende Zeiträume vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof hinsichtlich seiner angeblichen Haft an. Auf den Vorhalt, dass der mitgeflüchtete Cousin laut Bescheid des Bundesasylamtes (AS 87) freiwillig nach Georgien zurückgekehrt sei und eine Heimkehrhilfe in Anspruch genommen habe, gibt der Beschwerdeführer an, seines Wissens sei der Cousin nach Frankreich gegangen. Der Bruder des Beschwerdeführers hat einen mit 03.04.2007 datierten negativen Asylbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhalten. Auf dieses angesprochen gibt der Beschwerdeführer an, er habe aber trotzdem einen subsidiären Schutz erhalten. Laut Asylakt des Bruders hat dieser einen subsidiären Schutz aufgrund einer Krankheit erhalten. Zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers trägt weiters seine Aussage bei, sein Haus hätte gebrannt und sei der Reisepass darin verbrannt, während er vor dem Asylgerichtshof diesen Umstand überhaupt nicht erwähnt. Zusammenfassend hält der zuständige Senat des Asylgerichtshofes die Angaben des Beschwerdeführers aus den oben genannten Widersprüchen für unglaubwürdig".Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass der Leibwächter von römisch 40 mit ihm Kontakt aufgenommen habe und mitteilte, er solle aus Georgien flüchten. Bei der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde dieser Umstand nicht erwähnt. Auch gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, sein Haus sei mit Maschinenpistolen beschossen worden, bzw. sei eine Handgranate ins Haus geworfen worden, während er vor dem Asylgerichtshof angab, er hätte in einer Wohnung gewohnt und von diesen Schüssen bzw. von der Handgranate nichts erwähnt. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht davon aus, dass diese Vorfälle erfunden wurden und sich der Beschwerdewerber deshalb daran nicht mehr erinnern konnte. Hätten diese tatsächlich stattgefunden, wäre es dem Beschwerdeführer aufgrund der massiven Beeinträchtigung seiner Lebensinteressen sicherlich in Erinnerung geblieben. Während der Beschwerdeführer zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angab, seine Eltern leben noch in römisch 40 , gab er später an, seine Mutter lebe in Italien und sein Vater lebe in der Türkei. Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, er sei auch im Dezember 2003 für eine Woche festgenommen worden, bei der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erwähnt er dieses nicht. Darauf hin angesprochen begründet er dies, er sei ja nicht danach gefragt worden. Dies erscheint unglaubwürdig, denn wäre der Beschwerdeführer wirklich für eine Woche festgenommen worden und hätte er dies tatsächlich erlebt, dann würde er dies nicht vergessen haben. Auch gibt der Beschwerdeführer divergierende Zeiträume vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof hinsichtlich seiner angeblichen Haft an. Auf den Vorhalt, dass der mitgeflüchtete Cousin laut Bescheid des Bundesasylamtes (AS 87) freiwillig nach Georgien zurückgekehrt sei und eine Heimkehrhilfe in Anspruch genommen habe, gibt der Beschwerdeführer an, seines Wissens sei der Cousin nach Frankreich gegangen. Der Bruder des Beschwerdeführers hat einen mit 03.04.2007 datierten negativen Asylbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhalten. Auf dieses angesprochen gibt der Beschwerdeführer an, er habe aber trotzdem einen subsidiären Schutz erhalten. Laut Asylakt des Bruders hat dieser einen subsidiären Schutz aufgrund einer Krankheit erhalten. Zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers trägt weiters seine Aussage bei, sein Haus hätte gebrannt und sei der Reisepass darin verbrannt, während er vor dem Asylgerichtshof diesen Umstand überhaupt nicht erwähnt. Zusammenfassend hält der zuständige Senat des Asylgerichtshofes die Angaben des Beschwerdeführers aus den oben genannten Widersprüchen für unglaubwürdig".
Begründend führte Asylgerichtshof hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zusammengefasst aus, auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liege nach Ansicht der erkennenden Behörde keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 AsylG vor. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass er seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen habe können. Es bestehe auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig machen könnten. Aus den eingangs getroffenen Feststellungen ergebe sich auch, dass in Georgien die medizinische Versorgung der Bevölkerung gewährleistet bzw. gesichert sei, außerdem gebe es in Georgien auch die notwendigen Medikamente. Auch durch etwaige finanzielle Belastungen, die mit einer medizinischen Behandlung im Heimatland verbunden sein könnten, werde kein unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK fallender wesentlicher Aspekt angesprochen. Auch im Umstand, dass der Beschwerdeführer in Georgien etwaige schwierigere Verhältnisse - medizinische Gesichtspunkte - vorfinde, als in Österreich, komme unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK keine entscheidende Bedeutung zu. Ihre Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt auf das Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen.Begründend führte Asylgerichtshof hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zusammengefasst aus, auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liege nach Ansicht der erkennenden Behörde keine aktuelle Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, AsylG vor. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass er seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen habe können. Es bestehe auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK unzulässig machen könnten. Aus den eingangs getroffenen Feststellungen ergebe sich auch, dass in Georgien die medizinische Versorgung der Bevölkerung gewährleistet bzw. gesichert sei, außerdem gebe es in Georgien auch die notwendigen Medikamente. Auch durch etwaige finanzielle Belastungen, die mit einer medizinischen Behandlung im Heimatland verbunden sein könnten, werde kein unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK fallender wesentlicher Aspekt angesprochen. Auch im Umstand, dass der Beschwerdeführer in Georgien etwaige schwierigere Verhältnisse - medizinische Gesichtspunkte - vorfinde, als in Österreich, komme unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK keine entscheidende Bedeutung zu. Ihre Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt auf das Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen.
Am 18.07.2009 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, er haben die selben Gründe wie im Erstverfahren. Bei der Einvernahme im PAZ am 20.07.2009 gab der Beschwerdeführer als Antragsgrund an, er stelle einen neuen Asylantrag, weil er gegen die Entscheidung im letzten Asylantrag nicht berufen konnte, da er in Haft gewesen wäre und sein Rechtsanwalt ¿ 800.- verlangt hätte, welche er nicht gehabt hätte. Seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien noch aufrecht, damit im Zusammenhang stehe auch, dass er in Georgien beschuldigt werde ein noch nicht volljähriges Mädchen vergewaltigt zu haben. Bei einer weiteren Einvernahme am 05.08.2009 im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel verweigerte der Beschwerdeführer jegliche Antwort mit der Begründung, er fühle sich körperlich und geistig nicht in der Lage, die Einvernahme mitzumachen, da er sich im Hungerstreik befinde. Eine Untersuchung durch den Polizeiamtsarzt ergab jedoch, dass der Beschwerdeführer einvernahmefähig sei. Der Beschwerdeführer weigerte sich jedoch weiterhin, die an ihn gestellten Fragen zu beantworten. Am 21.01.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, befragt, und wurde ihm der Länderbericht zu Georgien, insbesondere zur medizinischen Versorgungslage und der Möglichkeit der Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen sowie von Hepatitis C Erkrankungen in Georgien vorgelegt. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er könne sich die Behandlung in Georgien nicht leisten, dazu müsste er zwanzig Jahre sparen. Weiters gab er an, dass er im Juni 2009 erfahren hätte, dass es in Georgien eine Person gibt, diese heiße XXXX. Dieser bedrohe ihn mit dem Umbringen, da er im Jahre 2002 bei einer Silvesterfeier ein Mädchen kennengelernt und sich in dieses verliebt habe. Dieses Mädchen sei die Frau dieses XXXX gewesen. Dieses Mädchen hätte XXXX geheißen und in XXXX gelebt. Im Sommer 2002 sei diese von ihm schwanger geworden. Am 23.02.2003 hätte er das Mädchen zwecks Entbindung ins Krankenhaus gebracht. Am nächsten Tag hätte eine Freundin angerufen und mitgeteilt, dass das Mädchen und das Baby bei der Geburt gestorben seien. Der Ehemann hätte nicht gewusst, dass er nicht der Vater des Kindes sei. Im Juni 2009 hätte ihn sein Vater angerufen und ihm mitgeteilt, dass dieser XXXX vom Verhältnis mit seiner Frau erfahren habe, und dieser bedrohe ihn jetzt mit dem Umbringen. Auf die Frage, wie der Ehemann sechs Jahre nach dem Tod seiner Ehefrau von diesem Verhältnis erfahren habe, gab der Beschwerdeführer an, er wisse es nicht. Er vermute, dass es ihm erzählt worden ist.Am 18.07.2009 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, er haben die selben Gründe wie im Erstverfahren. Bei der Einvernahme im PAZ am 20.07.2009 gab der Beschwerdeführer als Antragsgrund an, er stelle einen neuen Asylantrag, weil er gegen die Entscheidung im letzten Asylantrag nicht berufen konnte, da er in Haft gewesen wäre und sein Rechtsanwalt ¿ 800.- verlangt hätte, welche er nicht gehabt hätte. Seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien noch aufrecht, damit im Zusammenhang stehe auch, dass er in Georgien beschuldigt werde ein noch nicht volljähriges Mädchen vergewaltigt zu haben. Bei einer weiteren Einvernahme am 05.08.2009 im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel verweigerte der Beschwerdeführer jegliche Antwort mit der Begründung, er fühle sich körperlich und geistig nicht in der Lage, die Einvernahme mitzumachen, da er sich im Hungerstreik befinde. Eine Untersuchung durch den Polizeiamtsarzt ergab jedoch, dass der Beschwerdeführer einvernahmefähig sei. Der Beschwerdeführer weigerte sich jedoch weiterhin, die an ihn gestellten Fragen zu beantworten. Am 21.01.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, befragt, und wurde ihm der Länderbericht zu Georgien, insbesondere zur medizinischen Versorgungslage und der Möglichkeit der Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen sowie von Hepatitis C Erkrankungen in Georgien vorgelegt. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er könne sich die Behandlung in Georgien nicht leisten, dazu müsste er zwanzig Jahre sparen. Weiters gab er an, dass er im Juni 2009 erfahren hätte, dass es in Georgien eine Person gibt, diese heiße römisch 40 . Dieser bedrohe ihn mit dem Umbringen, da er im Jahre 2002 bei einer Silvesterfeier ein Mädchen kennengelernt und sich in dieses verliebt habe. Dieses Mädchen sei die Frau dieses römisch 40 gewesen. Dieses Mädchen hätte römisch 40 geheißen und in römisch 40 gelebt. Im Sommer 2002 sei diese von ihm schwanger geworden. Am 23.02.2003 hätte er das Mädchen zwecks Entbindung ins Krankenhaus gebracht. Am nächsten Tag hätte eine Freundin angerufen und mitgeteilt, dass das Mädchen und das Baby bei der Geburt gestorben seien. Der Ehemann hätte nicht gewusst, dass er nicht der Vater des Kindes sei. Im Juni 2009 hätte ihn sein Vater angerufen und ihm mitgeteilt, dass dieser römisch 40 vom Verhältnis mit seiner Frau erfahren habe, und dieser bedrohe ihn jetzt mit dem Umbringen. Auf die Frage, wie der Ehemann sechs Jahre nach dem Tod seiner Ehefrau von diesem Verhältnis erfahren habe, gab der Beschwerdeführer an, er wisse es nicht. Er vermute, dass es ihm erzählt worden ist.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 06.02.2010, FZ. 09 08.551-EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt II). Begründet wurde dies wie folgt: Der Beschwerdeführer habe in seinem gegenständlichen Asylverfahren einerseits die gleichen Angaben wie bereits im ersten Verfahren getätigt, andererseits weise das neue Vorbringen keinen glaubhaften Kern auf.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 06.02.2010, FZ. 09 08.551-EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Begründet wurde dies wie folgt: Der Beschwerdeführer habe in seinem gegenständlichen Asylverfahren einerseits die gleichen Angaben wie bereits im ersten Verfahren getätigt, andererseits weise das neue Vorbringen keinen glaubhaften Kern auf.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 22.02.2010 fristgerecht Beschwerde eingebracht in welcher der o.a. Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde und der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend machte: Er hätte im Juni 2009 erfahren, dass es in Georgien eine Person mit den Namen XXXX gibt . Dieser bedrohe ihn mit dem Umbringen, da er im Jahre 2002 bei einer Silvesterfeier ein Mädchen kennengelernt und sich in dieses verliebt habe. Dieses Mädchen sei die Frau dieses XXXX gewesen. Dieses Mädchen hätte XXXX geheißen und in XXXX gelebt. Im Sommer 2002 sei diese von ihm schwanger geworden. Am 23.02.2003 hätte er das Mädchen zwecks Entbindung ins Krankenhaus gebracht. Am nächsten Tag hätte eine Freundin angerufen und mitgeteilt, dass das Mädchen und das Baby bei der Geburt gestorben seien. Der Ehemann hätte nicht gewusst, dass er nicht der Vater des Kindes sei. Im Juni 2009 hätte ihn sein Vater angerufen und ihm mitgeteilt, dass dieser XXXX vom Verhältnis mit seiner Frau erfahren habe, und dieser bedrohe ihn jetzt mit dem Umbringen. Auf die Frage, wie der Ehemann sechs Jahre nach dem Tod seiner Ehefrau von diesem Verhältnis erfahren habe, gab der Beschwerdeführer an, er wisse es nicht. Er vermute, dass es ihm erzählt worden sei.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 22.02.2010 fristgerecht Beschwerde eingebracht in welcher der o.a. Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde und der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend machte: Er hätte im Juni 2009 erfahren, dass es in Georgien eine Person mit den Namen römisch 40 gibt . Dieser bedrohe ihn mit dem Umbringen, da er im Jahre 2002 bei einer Silvesterfeier ein Mädchen kennengelernt und sich in dieses verliebt habe. Dieses Mädchen sei die Frau dieses römisch 40 gewesen. Dieses Mädchen hätte römisch 40 geheißen und in römisch 40 gelebt. Im Sommer 2002 sei diese von ihm schwanger geworden. Am 23.02.2003 hätte er das Mädchen zwecks Entbindung ins Krankenhaus gebracht. Am nächsten Tag hätte eine Freundin angerufen und mitgeteilt, dass das Mädchen und das Baby bei der Geburt gestorben seien. Der Ehemann hätte nicht gewusst, dass er nicht der Vater des Kindes sei. Im Juni 2009 hätte ihn sein Vater angerufen und ihm mitgeteilt, dass dieser römisch 40 vom Verhältnis mit seiner Frau erfahren habe, und dieser bedrohe ihn jetzt mit dem Umbringen. Auf die Frage, wie der Ehemann sechs Jahre nach dem Tod seiner Ehefrau von diesem Verhältnis erfahren habe, gab der Beschwerdeführer an, er wisse es nicht. Er vermute, dass es ihm erzählt worden sei.
Weiters habe das Bundesasylamt die 20-Tages-Frist überschritten und seinen Antrag auf internationalen Schutz ohne Angaben von Gründen für die Vorgehensweise nach § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Für eine Zurückweisungsentscheidung gemäß § 68 AVG gelte aber, dass der Antrag zuzulassen sei, sollte das Bundesasylamt nicht binnen 20 Tagen ab Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz einen Bescheid erlassen gemäß § 28 Absatz 1 Asylgesetz. Derzeit leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche medikamentös behandlungsbedürftig sei und bestehe bei einer Rückführung nach Georgien die ernsthafte Gefahr des Aufflammens einer akuten Depression inklusive Selbstmordgefahr. Er lebe mit seinem Bruder XXXX in Österreich in einer gemeinsamen Wohnung. Sein Bruder sei subsidiär Schutzberechtigter. In Georgien lebe nur mehr sein Vater XXXX, dieser sei 64 Jahre alt und könne ihn auf keinen Fall finanziell oder moralisch unterstützen. Da er an Hepatitis C leide, bestehe die Gefahr, dass er bei einer Rückkehr nach Georgien einer massiven Diskriminierung ausgesetzt sei. Dazu wird ein Bericht in englischer Sprache über die Diskriminierung von HIV-postiven Personen beigelegt. Beigelegt wird weiters ein klinisch-psychologischer Befund vom 12.05.2009 von Mag. Miriam LEHNER, welcher ebenfalls im Verfahren vor dem Bundesasylamt bereits vorgelegt wurde.Weiters habe das Bundesasylamt die 20-Tages-Frist überschritten und seinen Antrag auf internationalen Schutz ohne Angaben von Gründen für die Vorgehensweise nach Paragraph 68, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Für eine Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 68, AVG gelte aber, dass der Antrag zuzulassen sei, sollte das Bundesasylamt nicht binnen 20 Tagen ab Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz einen Bescheid erlassen gemäß Paragraph 28, Absatz 1 Asylgesetz. Derzeit leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche medikamentös behandlungsbedürftig sei und bestehe bei einer Rückführung nach Georgien die ernsthafte Gefahr des Aufflammens einer akuten Depression inklusive Selbstmordgefahr. Er lebe mit seinem Bruder römisch 40 in Österreich in einer gemeinsamen Wohnung. Sein Bruder sei subsidiär Schutzberechtigter. In Georgien lebe nur mehr sein Vater römisch 40 , dieser sei 64 Jahre alt und könne ihn auf keinen Fall finanziell oder moralisch unterstützen. Da er an Hepatitis C leide, bestehe die Gefahr, dass er bei einer Rückkehr nach Georgien einer massiven Diskriminierung ausgesetzt sei. Dazu wird ein Bericht in englischer Sprache über die Diskriminierung von HIV-postiven Personen beigelegt. Beigelegt wird weiters ein klinisch-psychologischer Befund vom 12.05.2009 von Mag. Miriam LEHNER, welcher ebenfalls im Verfahren vor dem Bundesasylamt bereits vorgelegt wurde.
Er stelle folgende Anträge:
der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zuzulassen und ihm Asyl zu gewähren;
oder in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen;
Am 31.03.2010 langte eine Mitteilung des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof ein, in der mitgeteilt wird, dass der Beschwerdeführer sich für eine freiwillige Rückkehr beim Verein Menschenrechte angemeldet hat.
Laut Strafregisterauskunft - SC-Anfrage - liegen folgende Verurteilungen vor:
1) LG XXXX vom XXXX, 2 Wochen Freiheitsstrafe bedingt wegen § 127 15 StGB1) LG römisch 40 vom römisch 40 , 2 Wochen Freiheitsstrafe bedingt wegen Paragraph 127, 15 StGB
2) LG XXXX vom XXXX, 15 Monate Freiheitsstrafe wegen § 127 128 Absatz 1/4 129/1 130 (4. Fall) und 146 StGB.2) LG römisch 40 vom römisch 40 , 15 Monate Freiheitsstrafe wegen Paragraph 127, 128 Absatz 1/4 129/1 130 (4. Fall) und 146 StGB.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 i.d.F. BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2-4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 -, 4, findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Verschiedene "Sachen" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu § 68 AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).Verschiedene "Sachen" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu Paragraph 68, AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen vergleiche VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).
Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage i. S.d. § 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage i. S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).
Für die Berufungsbehörde ist Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGHFür die Berufungsbehörde ist Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGH
v. 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).
2. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt festgestellt, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich mit jenen Gründen begründet, die bereits Gegenstand des Erstverfahrens gewesen seien oder deren Zeitpunkt vor Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides gelegen seien oder die vor Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides bestanden hätten. Er habe im Vergleich zum Erstverfahren keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt - welcher einen glaubhaften Kern aufweise - vorgebracht und habe ein solcher auch nicht festgestellt werden können. Es habe sich seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides weder an der Sach- noch an der Rechtslage etwas geändert.
Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass sich weder hinsichtlich der allgemeinen Lage in Georgien noch hinsichtlich der persönlichen Lage des Beschwerdeführers wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt hiezu aus, dass sich im Vergleich zu den bereits im Erstverfahren getroffenen Feststellungen ergebe, dass seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides keine Änderung der Lage eingetreten sei.
Es ist dem Bundesasylamt dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen keinerlei neues Vorbringen erstattet hat und lediglich auf seine bereits im Erstverfahren vorgebrachten Angaben verwiesen hat bzw. die neu vorgebrachten Fluchtgründe keine glaubhaften Kern aufweisen und sich somit im Hinblick auf die Gewährung von Asyl keine geänderte Sachlage in Bezug auf das Erstverfahren des Beschwerdeführers erkennen lässt.
Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall im Rahmen seiner Befragungen am 18.07.2009 angegeben, er haben die selben Gründe wie im Erstverfahren. Bei der Einvernahme im PAZ am 20.07.2009 gab der Beschwerdeführer als Antragsgrund an, er stelle einen neuen Asylantrag, weil er gegen die Entscheidung im letzten Asylantrag nicht berufen konnte, da er in Haft gewesen wäre und sein Rechtsanwalt ¿ 800.- verlangt hätte, welche er nicht gehabt hätte. Seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien noch aufrecht, damit im Zusammenhang stehe auch, dass er in Georgien beschuldigt werde ein noch nicht volljähriges Mädchen vergewaltigt zu haben. Bei einer weiteren Einvernahme am 05.08.2009 im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel verweigerte der Beschwerdeführer jegliche Antwort mit der Begründung, er fühle sich körperlich und geistig nicht in der Lage, die Einvernahme mitzumachen, da er sich im Hungerstreik befinde. Eine Untersuchung durch den Polizeiamtsarzt ergab jedoch, dass der Beschwerdeführer einvernahmefähig sei. Der Beschwerdeführer weigerte sich jedoch weiterhin, die an ihn gestellten Fragen zu beantworten. Am 21.01.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, befragt, und wurde ihm der Länderbericht zu Georgien, insbesondere zur medizinischen Versorgungslage und der Möglichkeit der Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen sowie von Hepatitis C Erkrankungen in Georgien vorgelegt. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er könne sich die Behandlung in Georgien nicht leisten, dazu müsste er zwanzig Jahre sparen. Weiters gab er an, dass er im Juni 2009 erfahren hätte, dass es in Georgien eine Person gibt, diese heiße XXXX. Dieser bedrohe ihn mit dem Umbringen, da er im Jahre 2002 bei einer Silvesterfeier ein Mädchen kennengelernt und sich in dieses verliebt habe. Dieses Mädchen sei die Frau dieses XXXX gewesen. Dieses Mädchen hätte XXXX geheißen und in XXXX gelebt. Im Sommer 2002 sei diese von ihm schwanger geworden. Am 23.02.2003 hätte er das Mädchen zwecks Entbindung ins Krankenhaus gebracht. Am nächsten Tag hätte eine Freundin angerufen und mitgeteilt, dass das Mädchen und das Baby bei der Geburt gestorben seien. Der Ehemann hätte nicht gewusst, dass er nicht der Vater des Kindes sei. Im Juni 2009 hätte ihn sein Vater angerufen und ihm mitgeteilt, dass dieser XXXX vom Verhältnis mit seiner Frau erfahren habe, und dieser bedrohe ihn jetzt mit dem Umbringen. Auf die Frage, wie der Ehemann sechs Jahre nach dem Tod seiner Ehefrau von diesem Verhältnis erfahren habe, gab der Beschwerdeführer an, er wisse es nicht. Er vermute, dass es ihm erzählt worden ist.Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall im Rahmen seiner Befragungen am 18.07.2009 angegeben, er haben die selben Gründe wie im Erstverfahren. Bei der Einvernahme im PAZ am 20.07.2009 gab der Beschwerdeführer als Antragsgrund an, er stelle einen neuen Asylantrag, weil er gegen die Entscheidung im letzten Asylantrag nicht berufen konnte, da er in Haft gewesen wäre und sein Rechtsanwalt ¿ 800.- verlangt hätte, welche er nicht gehabt hätte. Seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien noch aufrecht, damit im Zusammenhang stehe auch, dass er in Georgien beschuldigt werde ein noch nicht volljähriges Mädchen vergewaltigt zu haben. Bei einer weiteren Einvernahme am 05.08.2009 im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel verweigerte der Beschwerdeführer jegliche Antwort mit der Begründung, er fühle sich körperlich und geistig nicht in der Lage, die Einvernahme mitzumachen, da er sich im Hungerstreik befinde. Eine Untersuchung durch den Polizeiamtsarzt ergab jedoch, dass der Beschwerdeführer einvernahmefähig sei. Der Beschwerdeführer weigerte sich jedoch weiterhin, die an ihn gestellten Fragen zu beantworten. Am 21.01.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, befragt, und wurde ihm der Länderbericht zu Georgien, insbesondere zur medizinischen Versorgungslage und der Möglichkeit der Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen sowie von Hepatitis C Erkrankungen in Georgien vorgelegt. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er könne sich die Behandlung in Georgien nicht leisten, dazu müsste er zwanzig Jahre sparen. Weiters gab er an, dass er im Juni 2009 erfahren hätte, dass es in Georgien eine Person gibt, diese heiße römisch 40 . Dieser bedrohe ihn mit dem Umbringen, da er im Jahre 2002 bei einer Silvesterfeier ein Mädchen kennengelernt und sich in dieses verliebt habe. Dieses Mädchen sei die Frau dieses römisch 40 gewesen. Dieses Mädchen hätte römisch 40 geheißen und in römisch 40 gelebt. Im Sommer 2002 sei diese von ihm schwanger geworden. Am 23.02.2003 hätte er das Mädchen zwecks Entbindung ins Krankenhaus gebracht. Am nächsten Tag hätte eine Freundin angerufen und mitgeteilt, dass das Mädchen und das Baby bei der Geburt gestorben seien. Der Ehemann hätte nicht gewusst, dass er nicht der Vater des Kindes sei. Im Juni 2009 hätte ihn sein Vater angerufen und ihm mitgeteilt, dass dieser römisch 40 vom Verhältnis mit seiner Frau erfahren habe, und dieser bedrohe ihn jetzt mit dem Umbringen. Auf die Frage, wie der Ehemann sechs Jahre nach dem Tod seiner Ehefrau von diesem Verhältnis erfahren habe, gab der Beschwerdeführer an, er wisse es nicht. Er vermute, dass es ihm erzählt worden ist.
Daraus ergibt sich für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe im Verlauf der verschiedenen Einvernahmen immer weiter steigert und der Asylgerichtshof ebenso wie das Bundesasylamt der Meinung ist, dass diesem gesteigerten Vorbringen kein glaubhafter Kern zugrunde liegt.
Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Dies entspricht auch der Judikatur des VwGH, wonach im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner ersten Befragung größere Glaubwürdigkeit zuzumessen ist als späterem Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt.
Damit stellt sich aber die Aufrechterhaltung dieser Verfolgungsbehauptung und Bezugnahme darauf nicht als neuer Sachverhalt dar, sondern als Behauptung des Fortbestehens eben jenes Sachverhaltes, der bereits im ersten Asylverfahren als nicht glaubhaft und ausreichend beurteilt wurde, dem Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers stattzugeben. Von einer relevanten asylrechtlichen Änderung des Sachverhaltes seit rechtskräftiger Entscheidung des vorangegangenen Asylantrages kann daher nicht die Rede sein.
Es haben sich auch keine Hinweise ergeben, insbesondere auch nicht aus den im o.a. Bescheid ausgeführten Länderfeststellungen zu Georgien, dass sich die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat so verändert hätte, dass dies Auswirkungen auf den Beschwerdeführer hätte. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch kein Vorbringen erstattet und - abgesehen von seinen Fluchtgründen - keine Bedrohung geltend gemacht. Eine andere Beurteilung des Sachverhaltes erscheint daher selbst bei amtswegiger Berücksichtigung des im Sommer 2008 neu aufgeflammten Konfliktes im Kaukasus ausgeschlossen, zumal sich der Konflikt nicht auf das gesamte Staatsgebiet Georgiens ausgedehnt hat, sondern räumlich auf die Gebiete Südossetien, Abchasien sowie allfällig angrenzende andere Staatsgebiete begrenzt ist und der Beschwerdeführer sich in einer für ihn sicheren Region niederlassen könnte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich die subjektive Gefährdungslage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat verschlechtern würde.
Der Beschwerdeführer hat diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft gestellt und sich durch einen Hungerstreik seine Entlassung aus der Schubhaft - welche zum Zwecke der Abschiebung verhängt wurde - bewirkt.
Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass dieser neuerliche Antrag auf internationalen Schutz nur den Zweck hatte, sich einer Abschiebung zu entziehen.
Sohin sind die hierzu getätigten Angaben des Beschwerdeführers vom bereits in Rechtskraft ergangenen ursprünglichen Bescheid vom 18.02.2008, FZ. 07 07.119-BAG bzw. vom Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.06.2009, Zahl D12 314546-2/2008/8E mit umfasst und ist daraus kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableitbar.
An dieser Entscheidung bzw. deren Bestätigung durch den Asylgerichtshof war der Folgeantrag zu messen. Die Rechtsansicht des Bundesasylamtes, es habe sich der wesentliche Sachverhalt seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag nicht geändert und es liege somit entschiedene Sache vor, kann vor diesem Hintergrund nicht als rechtswidrig erkannt werden. Das Bundesasylamt hat somit zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sachen gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.An dieser Entscheidung bzw. deren Bestätigung durch den Asylgerichtshof war der Folgeantrag zu messen. Die Rechtsansicht des Bundesasylamtes, es habe sich der wesentliche Sachverhalt seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag nicht geändert und es liege somit entschiedene Sache vor, kann vor diesem Hintergrund nicht als rechtswidrig erkannt werden. Das Bundesasylamt hat somit zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sachen gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Bescheid war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.
Zu dem in der Beschwerde angegebenen, das Bundesasylamt habe nicht binnen der 20-Tagesfrist des § 28 Asylgesetz entschieden, sondern nach Zulassung des Verfahrens den Antrag gem. § 68 AVG zurückgewiesen, welches unzulässig gewesen sei, ist folgendes zu sagen.Zu dem in der Beschwerde angegebenen, das Bundesasylamt habe nicht binnen der 20-Tagesfrist des Paragraph 28, Asylgesetz entschieden, sondern nach Zulassung des Verfahrens den Antrag gem. Paragraph 68, AVG zurückgewiesen, welches unzulässig gewesen sei, ist folgendes zu sagen.
Gemäß § 28 Absatz 1 AsylG ist das Verfahren zuzulassen wenn der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen ist, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 AsylG ist das Verfahren zuzulassen wenn der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen ist, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
Der Verwaltungsgerichtshof kommt in seiner Entscheidung vom 25.11.2008 zur Zl. 2006/20/0624 zum Ergebnis, dass - sofern ein Zurückweisungsgrund vorliegt - eine Zurückweisung eines Asylantrages nach Zulassung des Verfahrens auch dann rechtmäßig ist, wenn der Behörde der Zurückweisungsgrund - wie hier - bereits zum Zeitpunkt der Zulassung bekannt war und dieser Zurückweisungsgrund nicht in der Folge wieder weggefallen ist.
Die 20-Tagesfrist gilt jedoch nicht, wenn dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gem. § 29 Abs 3 Z 4 oder 6 zugegangen ist, oder er am Verfahren nicht mitgewirkt hat.Die 20-Tagesfrist gilt jedoch nicht, wenn dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, oder 6 zugegangen ist, oder er am Verfahren nicht mitgewirkt hat.
Eine solche Mitteilung ist dem Beschwerdeführer (siehe Seite 51 des erstinstanzlichen Aktes) zugegangen. Auch hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkung am Verfahren verweigert, indem er bei der Einvernahme am 05.08.2009 im "PAZ Hernalser Gürtel", jegliche Angaben zu seinen Fluchtgründen verweigerte, obwohl ein Amtsarzt seine Einvernahmefähigkeit festgestellt hat, sodass eine neuerliche Einvernahme notwendig war.
3. Auch der Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides) ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:3. Auch der Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides) ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gem. § 68 Abs. 1 AVG erfolgtGemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG erfolgt
(s. die Erläuterungen zu § 37 AsylG 2005, 952 Bgl. Nr. 22.GP, 55). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 lediglich dann unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.(s. die Erläuterungen zu Paragraph 37, AsylG 2005, 952 Bgl. Nr. 22.GP, 55). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, lediglich dann unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und kann darin kein Fehler festgestellt werden. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen mit Ausnahme seines volljährigen Bruders XXXX, dieser besitzt aber anders als der Beschwerdeführer angibt nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten, sondern wurde ihm dieser mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes zur Zahl D12 263955-2/2008 aberkannt. Der Bruder hat am 19.11.2009 einen Folgeantrag gestellt, über den vom Bundesasylamt noch nicht entschieden wurde.Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und kann darin kein Fehler festgestellt werden. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen mit Ausnahme seines volljährigen Bruders römisch 40 , dieser besitzt aber anders als der Beschwerdeführer angibt nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten, sondern wurde ihm dieser mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes zur Zahl D12 263955-2/2008 aberkannt. Der Bruder hat am 19.11.2009 einen Folgeantrag gestellt, über den vom Bundesasylamt noch nicht entschieden wurde.
Seine familiäre Situation in Österreich hat bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Vorbescheides in ähnlicher Weise bestanden und sich seither eher zu seinen Ungunsten geändert, da dem Bruder mit Aberkennung des subsidiärem Schutzes auch die befristete Aufenthaltsberechtigung aberkannt wurde, und nur mehr eine vorläufige aufgrund des Folgeantrages im Asylverfahren vorliegt. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein ungerechtfertigter Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde. Insbesondere liegt kein Anhaltspunkt vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen (etwa einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung) hätte.Seine familiäre Situation in Österreich hat bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Vorbescheides in ähnlicher Weise bestanden und sich seither eher zu seinen Ungunsten geändert, da dem Bruder mit Aberkennung des subsidiärem Schutzes auch die befristete Aufenthaltsberechtigung aberkannt wurde, und nur mehr eine vorläufige aufgrund des Folgeantrages im Asylverfahren vorliegt. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein ungerechtfertigter Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde. Insbesondere liegt kein Anhaltspunkt vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen (etwa einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung) hätte.
Der Beschwerdeführer ist erstmals am 01.11.2004 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat einen Asylantrag gestellt, welcher rechtskräftig abgewiesen wurde. Ihm musste bereits bei seiner ersten Antragstellung klar gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich lediglich ein Vorübergehender ist, da sich sein Aufenthalt lediglich auf den mit den Anträgen auf internationalen Schutz verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbezügliche vorläufige Aufenthaltsrecht gründet. Von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten sozialen Verfestigung kann daher ebenfalls nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat auch während seines Aufenthaltes in Österreich nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb des auf das Asylverfahren beschränkten Aufenthaltsrechts besessen, das aus letztlich als unberechtigt erkannten Asylanträgen abgeleitet wurde.
Es ist dem Bundesasylamt auch ausdrücklich zuzustimmen, wenn es in seiner Begründung, warum keine Integration vorliegt und die Interessen des Staates auf eine Ausweisung des Beschwerdeführers den Interessen des Beschwerdeführers auf einen Verbleib in Österreich überwiegen, anführt, dem Beschwerdeführer musste bei der Antragsstellung klar sein, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet im Fall der Zurückweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sei.
Die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung kann auch deshalb nicht kritisiert werden, da ein deutliches Überwiegen der öffentlichen Interessen für eine Ausweisung im Vergleich zu den Interessen des Beschwerdeführers für einen Verbleib im Bundesgebiet vorliegt. Einerseits hat der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich dadurch verlängert, dass er einen Folgeantrag gestellt hat, andererseits wurde der Beschwerdeführer laut Strafregisterauskunft in Österreich bereits wegen mehrerer Delikte nach dem Strafgesetzbuch rechtskräftig verurteilt (siehe Seite 7-8), sodass die Ausweisungsentscheidung der Erstbehörde mehr als gerechtfertigt erscheint.
Dem Bundesasylamt ist auch zuzustimmen, wenn es in seiner Begründung angibt, dass der Abschiebungsschutz als Realisierung der Rechte aus Artikel 3 EMRK einem Fremden nicht eine Heilung von Krankheiten unter Einsatz des soziales Netzes des Aufenthaltsstaates sichern soll, sondern nur vor gravierender Beeinträchtigung der Rechtsgüter Leib und Leben bewahren soll.
Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers zum nunmehrigen Asylantrag - Verschlechterung des Gesundheitszustandes, seit Rechtskraft des ursprünglichen Asylverfahrens - darauf abzielt, eine Sachverhaltsänderung unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes aufzuzeigen, ist darauf hinzuweisen, das diese Erkrankung auch schon in den Vorverfahren vorgelegen ist. Laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers leidet dieser seit 2007 an einer Hepatitis C Erkrankung sowie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung.
Zur angegebenen Hepatitis-C Infektion wurde im Erkenntnis des Asylgerichtshofes zur Zahl D12 267941-0/2008/18E (Seite 54) folgendes angeführt:
Zu der vorliegenden Hepatitis-C Infektion ist zu sagen: Der Beschwerdeführer gibt in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof an, derzeit nicht in ärztlicher Behandlung bzgl. der Erkrankung mit Hepatitis C zu sein. (siehe Seite 8 dieser Erkenntnis). Er geht jedoch regelmäßig zu Kontrolluntersuchungen des Blutes. Wie aus den beiliegenden Länderfeststellungen zu Georgien hervorgeht (siehe Seite 43 dieser Erkenntnis) ist die Behandlung einer Hepatitis C Erkrankung in Georgien durchaus möglich, noch dazu wie der Beschwerdeführer selber angibt, er derzeit nur Kontrollen des Blutbildes von ärztlicher Seite vornehmen lässt.
Auch im neuen Verfahren wurden keine neuen ärztlichen Befunde zu diesem Thema vorgelegt.
Das Schreiben der medizinischen Universität XXXX vom 20.12.2007, das beim Beschwerdeführer eine Infektion mit dem Hepatitis-C-Virus vorliegt, wurde auch schon im vorangegangenen Verfahren vorgelegt, neuere Unterlagen wurden keine vorgebracht.Das Schreiben der medizinischen Universität römisch 40 vom 20.12.2007, das beim Beschwerdeführer eine Infektion mit dem Hepatitis-C-Virus vorliegt, wurde auch schon im vorangegangenen Verfahren vorgelegt, neuere Unterlagen wurden keine vorgebracht.
Wie der entsprechende Länderbericht zur medizinischen Versorgung (Seite 43 - 48 des nunmehrigen Bescheides des Bundesasylamtes) zeigt, besteht für die Krankheiten des Beschwerdeführers in Georgien eine ausreichende Versorgungsmöglichkeit.
Es ist daher nicht von einer Sachverhaltsänderung auszugehen, welche eine Neudurchführung des Asylverfahrens rechtfertigen würde.
Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid somit völlig zu Recht festgestellt, dass für den Beschwerdeführer aufgrund der Behandlungsmöglichkeiten seiner Erkrankungen bzw. auch aufgrund des Vorhandenseins einer grundlegenden medizinischen Versorgung, kein Abschiebungshindernis gegeben ist und auch keine Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer für den Fall seiner Abschiebung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde.
In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor da er an Hepatitis C leide, bestehe die Gefahr, dass er bei einer Rückkehr nach Georgien einer massiven Diskriminierung ausgesetzt sei. Dazu wurde ein Bericht in englischer Sprache über die Diskriminierung von HIV-postiven Personen beigelegt.
Für den erkennenden Senat besteht kein Zusammenhang zwischen der Situation des Beschwerdeführers und dem Bericht über HIV-positive Personen in Georgien, da der Beschwerdeführer nicht an dieser Krankheit leidet.
Nach seinen eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer in Georgien weiterhin seinen Vater "XXXX". Der Beschwerdeführer ist 34 Jahre alt und im erwerbsfähigen Alter. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Situation geraten würde.
Eine akute Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ist dem Asylgerichtshof bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht bekannt geworden.
Es liegen in gegenständlichem Verfahren auch keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Hinsichtlich eines allfälligen Rückführungshindernisses aufgrund seines Gesundheitszustandes sei einerseits auf die oben bereits gemachten diesbezüglichen Ausführungen hingewiesen, andererseits die Ausführungen des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid hervorgehoben, dass nur solche Erkrankungen relevant seien, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen können und wo grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestünden. Aus den Länderfeststellungen des o.a. Bescheides zur "Medizinischen Versorgung" ergibt sich ebenfalls, dass die für den Beschwerdeführer erforderliche Gesundheitsversorgung in seinem Heimatland gegeben ist und ist es daher möglich, dass eine eventuell bereits angefangene Behandlung in Georgien fortgesetzt wird. Dass die medizinische Versorgung in Georgien möglicherweise schwerer zugänglich ist als in Österreich und auch nicht den gleichen Standard aufweist, stellt bei einer Ausweisung jedoch keine Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dar.Es liegen in gegenständlichem Verfahren auch keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Hinsichtlich eines allfälligen Rückführungshindernisses aufgrund seines Gesundheitszustandes sei einerseits auf die oben bereits gemachten diesbezüglichen Ausführungen hingewiesen, andererseits die Ausführungen des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid hervorgehoben, dass nur solche Erkrankungen relevant seien, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen können und wo grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestünden. Aus den Länderfeststellungen des o.a. Bescheides zur "Medizinischen Versorgung" ergibt sich ebenfalls, dass die für den Beschwerdeführer erforderliche Gesundheitsversorgung in seinem Heimatland gegeben ist und ist es daher möglich, dass eine eventuell bereits angefangene Behandlung in Georgien fortgesetzt wird. Dass die medizinische Versorgung in Georgien möglicherweise schwerer zugänglich ist als in Österreich und auch nicht den gleichen Standard aufweist, stellt bei einer Ausweisung jedoch keine Verletzung der in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dar.
Der Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001, 96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Der Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001, 96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.
Gemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Georgien drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, nicht erkennbar, was sich in Zusammenhalt mit den obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung eindeutig ergibt.
Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Georgien vermochte der Beschwerdeführer nicht in schlüssiger Weise vorzubringen. Die Lage in Georgien hat sich überdies seit der erstmaligen Asylantragstellung wie bereits oben dargestellt nicht maßgeblich verändert, so dass ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Georgien vermochte der Beschwerdeführer nicht in schlüssiger Weise vorzubringen. Die Lage in Georgien hat sich überdies seit der erstmaligen Asylantragstellung wie bereits oben dargestellt nicht maßgeblich verändert, so dass ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist.
Soweit die mit einer Behandlung in Georgien verbundene finanzielle Belastung ins Treffen geführt wird, wird kein im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 MRK wesentlicher Aspekt angesprochen. Dem Umstand schließlich, dass Sie auch unter medizinischen Gesichtspunkten in Georgien schwierigere Verhältnisse vorfinden würden als in Österreich, kommt unter dem Blickwinkel des Art. 3 MRK keine entscheidende Bedeutung zu (vergleiche insbesondere das Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom) (VwGH 07.10.2003, 2002/01/0379; Behandlung im Kosovo).Soweit die mit einer Behandlung in Georgien verbundene finanzielle Belastung ins Treffen geführt wird, wird kein im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, MRK wesentlicher Aspekt angesprochen. Dem Umstand schließlich, dass Sie auch unter medizinischen Gesichtspunkten in Georgien schwierigere Verhältnisse vorfinden würden als in Österreich, kommt unter dem Blickwinkel des Artikel 3, MRK keine entscheidende Bedeutung zu (vergleiche insbesondere das Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom) (VwGH 07.10.2003, 2002/01/0379; Behandlung im Kosovo).
Großbritannien darf eine 34 Jahre alte Frau nach Uganda ausweisen, obwohl diese an Aids erkrankt ist. Dies stellte der Europäische Gerichtshof in Straßburg am Dienstag fest. Er wies damit eine Beschwerde der Frau gegen Großbritannien ab, wo diese wegen ihrer Erkrankung einen Antrag auf Asyl gestellt hatte. Die Uganderin verlor damit die letzte Etappe in einem zehnjährigen Rechtsstreit. Sie muss nun mit einer Abschiebung rechnen. Laut einem Gutachten von 1998 leidet die Frau an Aids in fortgeschrittenem Stadium und braucht intensive ärztliche Betreuung. Die Europäische Menschenrechtskonvention verpflichte die Unterzeichnerstaaten nicht, die "sozio-ökonomischen Differenzen" gegenüber weniger entwickelten Ländern auszugleichen, heißt es in dem Urteil. Sie seien somit nicht verpflichtet, Ausländern ohne Aufenthaltsgenehmigung "kostenlose und unbegrenzte ärztliche Betreuung" zu gewährleisten, entschieden die 17 Richter der Großen Kammer des Gerichtshofs. Eine solche Verpflichtung wäre eine "zu große Belastung" für die Unterzeichner der Menschenrechtskonvention. Im fraglichen Fall sei die Klägerin im Übrigen in einem "stabilen Zustand" und könne in ihrem Land die notwendigen Medikamente finden, stellte der Gerichtshof unter Berufung auf die WHO fest. Das Urteil gelte auch für ähnliche Fälle - selbst wenn es in den Ursprungsländern oft teuer und schwierig sei, die Arzneimittel zu finden. Urteil siehe: European Court of Human Rights, Grand Chamber - CASE OF N. v. THE UNITED KINGDOM (Application no. 26565/05) - Judgement, 27.05.2008, http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/portal.asp?sessionId=27448486&skin=hudoc-en&action=request.
Auch wenn es sich im Fall des Beschwerdeführers (Anmerkung: Hepatitis C und posttraumatische Belastungsstörung) um eine sehr ernste und schwere Erkrankung handelt, steht diese einer Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht entgegen, wenn dort eine adäquate Behandlungsmöglichkeit besteht. Der Umstand, dass die Verhältnisse für den Betroffenen in diesem Zusammenhang im Zielstaat ungünstiger sein mögen, als jene, die er in dem jeweiligen Aufenthaltsstaat genießen konnte, ist in Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht relevant. Selbst erhebliche Kosten für die Inanspruchnahme erforderlicher medizinischer Hilfe und Medikamente sowie Therapien im Zielstaat sind unbeachtlich.Auch wenn es sich im Fall des Beschwerdeführers (Anmerkung: Hepatitis C und posttraumatische Belastungsstörung) um eine sehr ernste und schwere Erkrankung handelt, steht diese einer Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht entgegen, wenn dort eine adäquate Behandlungsmöglichkeit besteht. Der Umstand, dass die Verhältnisse für den Betroffenen in diesem Zusammenhang im Zielstaat ungünstiger sein mögen, als jene, die er in dem jeweiligen Aufenthaltsstaat genießen konnte, ist in Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht relevant. Selbst erhebliche Kosten für die Inanspruchnahme erforderlicher medizinischer Hilfe und Medikamente sowie Therapien im Zielstaat sind unbeachtlich.
Bezüglich möglicher gesundheitlicher Probleme im Zuge der Durchführung der Abschiebung auf dem Luftweg (Linien- und Charterflüge) ist auf den Erlass der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit vom 01.05.2007, Zahl:
BMI-EE2300/0054-II/2/b/07, zu verweisen, wonach gemäß Punkt 5.1 bei jeder Abschiebung auf dem Luftwege der betroffene Fremde möglichst unmittelbar, längstens jedoch 24 Stunden vor dem Abflug von einem Amtsarzt zu untersuchen ist. Die ärztliche Untersuchung hat die Beurteilungskriterien gemäß dem in der Anlage des Erlasses befindlichen Formulars Nr. 3 zu umfassen. Darin enthalten sind eine Anamnese, Messung von Blutdruck, Puls und Körpertemperatur, eine augenscheinliche Untersuchung von Rachen, Tuben und Trommelfell, ein Abhören von Herz und Lunge, ein Harnbefund, ein psychischer Befund und eine zusammenfassende Beurteilung.
Davon, dass praktisch jedem, der nach Georgien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Georgien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.
Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.
Der Beschwerde war keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen.Der Beschwerde war keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpft wurde, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte. Zudem hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht einmal beantragt (vgl. § 67d Abs. 1 AVG idgF).Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpft wurde, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte. Zudem hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht einmal beantragt vergleiche Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG idgF).
Der Vollständigkeit halber wird darauf hinzuweisen, dass es lediglich Aufgabe des Asylgerichtshofs ist, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages durch das Bundesasylamt zu überprüfen. Hierbei sind ausschließlich jene Gründe zu berücksichtigen, die vom Beschwerdeführer bereits vor der Behörde vorgebracht wurden, weshalb ein ergänzendes Vorbringen weder in der Beschwerde noch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigen gewesen wäre.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.