Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext S1 404524-2/2010

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S1 404524-2/2010

Entscheidungsdatum

24.03.2010

Spruch

S1 404.524-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, Zl. 09 15.921-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 3. Satz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 14.10.2008 den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gab dabei an, seinen Auslandspass in Polen abgegeben zu haben. Seinen russischen Inlandsreisepass legte er vor. Die Republik Polen stimmte mit Schreiben vom 24.10.2008, beim Bundesasylamt eingelangt am 27.10.2008, der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers wegen vorangegangener Asylantragstellung in Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO zu. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Jänner 2009, Zl. 08 10.023-EAST Ost wurde dieser erste Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen; wegen Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin römisch zwei VO. Der Beschwerdeführer wurde nach Polen ausgewiesen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.04.2009, GZ S1 404.524-1/2009/2E gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof insbesondere aus, dass eine außergewöhnliche Nahebeziehung des Beschwerdeführers im Sinne des Abhängigkeitsverhältnisses zu seinen seit 2004 in Österreich aufhältigen Brüdern zu Recht nicht festgestellt worden sei. In Hinblick auf die Behauptungen des Beschwerdeführers, er würde in Polen von russischen/tschetschenischen Staatsangehörigen bedroht, erwog der Asylgerichtshof, dass dieses Vorbringen vage und detailarm gewesen wäre. Im Übrigen sei der polnische Staat in der Lage ihm allgemeinen staatlichen Schutz bei unbegründeten Angriffen Dritter zu gewähren. Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am 08.04.2009 in Rechtskraft.

Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Eintritt der Durchführbarkeit des Bescheides des Bundesasylamtes nach Polen auf dem Luftweg für den 25.03.2009 vorgesehen war. Da der Beschwerdeführer jedoch nicht "aufgegriffen" werden hätte können, wurde der Flug in der Folge storniert. Polen wurde am 27.03.2009 mitgeteilt, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO wegen dessen Untertauchens in Anspruch genommen werde (As. 375 BAA, Erstverfahren). In der Folge war der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt.

2. Am 23.12.2009 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag berichtete er, nachdem er am 07. oder 08. April 2009 erfahren hätte, er solle nach Polen abgeschoben werden, hätte er selbstständig Österreich verlassen, wäre in die Ukraine gereist und dort bis 20.12.2009 in der Stadt Kiev geblieben. Er hätte von seinem "Rechtsanwalt" erfahren, dass er länger als 3 Monate die EU verlassen müsse, um die Zuständigkeit Polens "los zu werden". Der Beschwerdeführer machte ferner Angaben zu seiner nunmehrigen Reise von der Ukraine nach Österreich. Er hätte am 19.12.2009 die Verlobte seines Bruders römisch 40 vom Bahnhof in Kiev abgeholt. Gemeinsam mit dieser wäre er dann am 20.12.2009 auf die Ladefläche eines Sattelschleppers gestiegen und auf unbekanntem Wege in den 11. Bezirk von Wien gereist. Zur Reise im April 2009 in die Ukraine führte der Beschwerdeführer noch aus über die Slowakei in dieses Land gereist zu sein.

Als Beweismittel für seinen Aufenthalt in der Ukraine legte der Beschwerdeführer zum ersten einen unübersetzt gebliebenen Zettel, unter anderem mit der englischen Überschrift "Departure" und einem ukrainischen Einreisestempel auf dem Luftweg vom 05.05.2009 vor. Dieser Zettel ist, was die Eintragungen in russischer Sprache betrifft, nicht übersetzt. Es findet sich darauf lediglich ein Post-It mit der Aufschrift "Flughafenzoll", sowie "Einreise 05.05.2009" und einer unleserlichen Unterschrift. Des Weiteren findet sich im Verwaltungsakt ein Mietvertrag über eine Wohnung in Kiev, der am 11. Mai 2009 für die Dauer von 4 Monaten abgeschlossen worden ist. Diesbezüglich befindet sich eine (zusammenfassende) Übersetzung im Akt. Weiters legte der Beschwerdeführer einen "Endbericht" (eine zusammenfassende Übersetzung liegt im Akt) vom römisch 40 eines namentlich genannten Milizobersts einer Polizeistation in Kiev vor. Darin wird geschildert, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 angezeigt hätte, er hätte am römisch 40 in Kiev seinen Reisepass verloren. Es hätte eine Suche und Befragung von Zeugen stattgefunden. Auch beim Fundamt wäre das Dokument nicht abgegeben worden. Schließlich befindet sich ein weiteres Schreiben desselben Milizoberst vom römisch 40 im Akt, in welchem der Beschwerdeführer (der Übersetzung nach) benachrichtigt wird, dass bezüglich des Verlustes seines Reisepasses eine Untersuchung durchgeführt worden sei. Es werde ihm empfohlen, sich zwecks Neuausstellung an die ausstellende Behörde zu wenden. Der Beschwerdeführer gab an, diese Bestätigungen "fingiert" zu haben, um in der Ukraine sich legal aufhalten zu können. Ferner findet sich im Akt an dieser Stelle eine Kopie des Inlandspasses des Beschwerdeführers.

Am 13. Jänner 2010 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt (As. 77-89 BAA). Darin gab der Beschwerdeführer zunächst auf die Frage, wie er im April 2009 in die Ukraine gekommen sei, an, er wäre in die Slowakei, dann sei er in die Ukraine geschleppt worden. Auf die Frage, warum er in die Ukraine sei, erwiderte er, weil ihm die Vertreter gesagt hätten, dass er 3 Monate das EU-Gebiet verlassen und dann wiederkommen solle. Nach Polen könne er nicht, weil dort die Leute von Kadyrov seien. Er wäre 8 Monate dort gewesen, weil er zuerst kein Geld gehabt hätte; als er dann Geld gehabt hätte, hätte er keinen Schlepper gefunden. Er hätte in der Ukraine gearbeitet, hin und wieder wäre er auch von seiner Mutter von Russland aus unterstützt worden. Zu der vorgelegten Verlustanzeige führte der Beschwerdeführer aus, gesagt zu haben, er wäre von Russland gekommen und hätte seinen Pass verloren. Die Polizei hätte ihm mitgeteilt, dass sie den Pass nicht gefunden hätten. In Wirklichkeit wäre sein Pass in Traiskirchen gewesen. Er hätte mit der ganzen Aktion nur beweisen wollen, dass er in der Ukraine gelebt hätte. Der Beschwerdeführer nannte seine Wohnadresse und führte aus, dies sei eine Einzimmerwohnung gewesen. In der Nähe hätte es einen namentlich genannten Platz gegeben. Es wäre dort auch ein Stadion gewesen. Der Beschwerdeführer nannte auch den Namen einer weiteren Straße in der Nähe. Er wäre mit dem Bus zur Arbeit gekommen, die Nummer wisse er nicht mehr ganz genau. Er wäre manchmal auch mit einem Freund mitgefahren. Er hätte bei Umzügen geholfen. Der Freund hätte ihn immer angerufen, wenn es Arbeit gegeben hätte und ihn dann abgeholt. Dann hätte er bei einem Arbeitskollegen gewohnt, das wäre auch in Kiev gewesen. Die Adresse wisse er nicht, es wäre eine dunkle Straße gewesen. Die Nummern könne man dort nicht erkennen, weil es alte Häuser wären. Dies wäre eine Einzimmerwohnung mit zwei Betten gewesen. Er wäre aus der Ukraine mit der Freundin seines Bruders gekommen. Der Beschwerdeführer hätte mit seinem Bruder in Österreich Kontakt aufgenommen. Dieser hätte ihm gesagt, dass seine Freundin Probleme hätte und sie mit ihm zusammen nach Österreich kommen solle. Der Beschwerdeführer wisse nicht, woher sein Bruder seine Freundin kenne. Sonstige Beweismittel, wonach der Beschwerdeführer in der Ukraine gewesen sei, hätte er nicht.

Das Bundesasylamt teilte mit Schreiben vom 04.02.2010 der polnischen Verwaltungsbehörde mit, dass man davon ausgehe, dass die Zuständigkeit Polens weiter gegeben sei, weil die Behauptung des Beschwerdeführers, er wäre 8 Monate in der Ukraine gewesen, nicht glaubwürdig sei. Insbesondere hätte er einen Polizeibericht vorgelegt, wonach er angezeigt hätte, dass er seinen Reisepass am römisch 40 verloren hätte. Dieser Bericht sei aber vom römisch 40 , obwohl der Beschwerdeführer seinen Reisepass ja angeblich schon im römisch 40 verloren hätte. Auch ein Mietvertrag zwischen Privaten könne einen Aufenthalt in der Ukraine nicht beweisen. Die vorgelegten Beweismittel sind diesem Schreiben (zum Teil) beigeschlossen gewesen, wobei nicht ganz klar ist, ob auch der Mietvertrag übermittelt wurde. Die Einreisebestätigung war jedenfalls nicht angeschlossen. mit Schreiben vom 08.02.2010 teilte die polnische Dublin Unit mit, dass die Entscheidung vom 24.10.2008 betreffend den Beschwerdeführer weiterhin in Kraft sei (As. 275 BAA).

Am 25.02.2010 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers (As. 143-147 BAA). Am Beginn dieser Einvernahme ist protokolliert, dass dem Asylwerber nun zur Kenntnis gebracht werde, dass sein Asylverfahren mit Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zugelassen werde, weil aufgrund der Verfahrensumstände (Prüfung der Angaben des Asylwerbers, Rücksprache mit Polen) eine Entscheidung innerhalb der 20-Tagesfrist nicht einzuhalten gewesen wäre. Jedoch werde der Asylwerber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Zulassung einer möglicherweise späteren Zurückweisung nicht (sic!) entgegensteht. Auf Vorhalt in dieser Einvernahme, dass die vorgelegten Beweismittel "äußerst schwach" seien, erwiderte der Beschwerdeführer, er kenne sich nicht so gut aus und hätte gedacht, dass diese Beweismittel reichen. Zu diesem Zeitpunkt stellten weder die anwesende Vertreterin des Beschwerdeführers, noch die Rechtsberaterin Anträge oder Fragen.

3. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 26.02.2010, Zl. 09 15.921 EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Das Bundesasylamt traf dabei Feststellungen zum polnischen Asylwesen und zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Polen, die auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes beruhen, dem Stand vom 18.05.2009 entsprächen und ergäben, dass sich die diesbezügliche Situation seit dem Erstverfahren nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert hätte. Eine Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe nicht. Auch wäre er in den letzten Jahren keiner Beschäftigung nachgegangen und könne nach "vier Jahren" in Österreich (sic!) nur wenig Deutsch. Zu der relevanten Frage hinsichtlich der möglichen Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich in die Ukraine wurde dargelegt, dass dem Mietvertrag kaum Beweiskraft zukomme, da dieser ohne weiteres selbst erstellt werden könne. Es sei heutzutage relativ einfach eine derartige Mietvertragvorlage in jeder beliebigen Sprache aus dem Internet "runterzuladen" und diese selbst auszufüllen. Zur Verlustanzeige des Reisepasses ist ausgeführt, dass derartige Schreiben durchaus relativ einfach selbst erstellt werden könnten. Auch der Stempel zeige keine besonderen fälschungserschwerenden Merkmale auf. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Verlustanzeige echt wäre, wäre darauf hinzuweisen, dass derartige Schreiben in der Ukraine durchaus als "Gefälligkeitsschreiben" zu erhalten wären. Aber auch, wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer die Verlustanzeige wirklich selbst bei der ukrainischen Polizei gemacht hätte, wäre nicht verständlich, warum er in der Erstbefragung angegeben hätte, dass er die Verlustanzeige gemacht hätte, um sich legal in der Ukraine aufhalten zu können. Er habe doch die Verlustanzeige erst 6 Monate nach der angeblichen Einreise in die Ukraine getätigt. Zur Einreisekarte für die Ukraine wurde ausgeführt, dass nicht verständlich sei, warum der Beschwerdeführer eine Einreisekarte für die Ukraine, aber nicht sein Flugticket vorlege. Dem Bundesasylamt sei bekannt, dass derartige Formulare in der Ukraine "durchaus einfach" zu besorgen seien, welche der Beschwerdeführer sich etwa zuschicken hätte lassen können. Selbst wenn man allen Beweismitteln Glauben schenkte, würden diese in Summe in keinster Weise den durchgehenden Aufenthalt von zumindest 3 Monaten in der Ukraine beweisen. Der Beschwerdeführer wäre auch in seiner Einvernahme am 13. Jänner 2010 hinsichtlich Details seines Aufenthaltes in der Ukraine aus näher dargestellten Erwägungen nicht besonders überzeugend gewesen. Bezüglich der Verlobten des Bruders des Beschwerdeführers schließe das Bundesasylamt nicht aus, dass er diese "irgendwo" abgeholt hätte, jedoch hätte er dadurch nicht länger als 3 Monate das Gebiet der EU verlassen. Auch die polnische Behörde hätte dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Glauben geschenkt. Zum neuerlichen Vorbringen, der Beschwerdeführer könne nicht nach Polen zurück, weil er dort vor Leuten Kadyrovs fliehen müsse, wurde darauf hingewiesen, dass dies bereits im Erstverfahren vorgebracht worden sei. Eine Schutzverweigerung in Polen könne auch unter dem Aspekt nicht unterstellt werden, dass Polen ja zuletzt mit Schreiben vom 08.02.2010 sich ausdrücklich zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hatte. Im Rahmen der Ausweisungsentscheidung wurde in Hinblick auf die Trennung von den Brüdern des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich eben nur kurz in Österreich aufgehalten hatte. Er versuche auch durch unbegründete Antragstellungen die bereits höchstgerichtlich festgestellte Zuständigkeit Polens zu seinen Gunsten zu verändern. Eine Änderung in der Beziehungsintensität zu den Brüdern sei ebenfalls nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer hätte auch bei der nunmehrigen Asylantragstellung klar sein müssen, dass sein Aufenthalt in Österreich nur ein vorübergehender sei.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 15.03.2010 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wirft dem Bundesasylamt zunächst Willkür vor. So wäre eine Einvernahme plötzlich abgesagt worden, weil der Referent mitgeteilt hätte, vergessen zu haben, eine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG auszuhändigen. Am 25.02.2010 wäre sogar mitgeteilt worden, dass das Verfahren aus formalen Gründen zugelassen werde. In ein oder zwei Tagen würde es dann aber ohnehin negativ entschieden. Der Beschwerdeführer hätte geglaubt, dass die Beweise über seinen Aufenthalt in der Ukraine ausreichen. Diesbezüglich wäre er dann durch die Zurückweisung des Antrages in sein rechtlich geschütztes Vertrauen in die Behörde enttäuscht worden. Insbesondere wäre ja auch die mit ihm gereiste Freundin/Ehefrau seines Bruders zum Verfahren zugelassen worden, nachdem sie übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer das Zusammentreffen in der Ukraine und die gemeinsame Einreise beschrieben hätte. Die Vertreterin des Beschwerdeführers verfüge darüber hinaus über Erfahrungen, dass "dieser Referent" häufiger in dieser Weise vorgehe, wenn die 20-Tagesfrist versäumt worden sei.

Im Übrigen wird ausführlich und unter Hinweis auf verschiedene Entscheidungen des Asylgerichtshofes, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Verlassens der EU für einen 3 Monate übersteigenden Zeitraum kritisiert.

5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 19.03.2010 beim Asylgerichtshof ein.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind im gegenständlichen, am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Verfahren die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist ((VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.1.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

In seinem Erkenntnis vom 07. Mai 2008, Zl. 2007/19/0466, vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Frage der "entschiedenen Sache" im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Dublin II-VO folgende Rechtsauffassung:

"Der Gesetzgeber hat in Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach Paragraph 5, AsylG gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im obgenannten (Anmerkung: Zlen. 2004/20/0010 bis 0013) hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005 angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

3. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt offensichtlich zuzustimmen, dass, sofern der Beschwerdeführer die EU nicht im Sinne des Artikel 16, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO länger als 3 Monate verlassen hat, die Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO aufrecht bleibt. Durch das als neuerliche Zustimmung zu wertende Schreiben Polens vom 08.02.2010 beginnt auch im gegenständlichen Folgeantragsverfahren die 6-monatige Überstellungsfrist jedenfalls mit diesem Datum neu zu laufen (Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei Verordnung, 3. Auflage, K 28 zu Artikel 19,). Sowohl zur Frage des Familienlebens in Österreich mit den Brüdern, wie der Sicherheit in Polen vor allfälligen Übergriffen Dritter, wurde bereits im Vorverfahren abschließend entschieden und ist diesbezüglich auch kein ansatzweise neues Vorbringen erstattet worden. Die Beschwerde geht auf diese Aspekte auch nicht mehr ein. Sofern die Vertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesasylamt durch die kurzzeitige Zulassung des Verfahrens Willkür vorwirft, ist sie zwar im Recht, dass die Rechtsunterworfenen bei Vollziehung des Gemeinschaftsrechts auf ein willkürfreies Vorgehen der Staatsorgane vertrauen dürfen vergleiche nur Filzwieser in migraLex 1 aus 2007,, subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, 18-25, insbesondere 23), für die hier relevante rein innerstaatlich normierte Frage der Bedeutung der Zulassung des Verfahrens, hat jedoch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.11.2008, Zl. 2006/20/0624-11 den Anwendungsbereich dieses Rechtsgrundsatzes in diesem speziellen Bereich näher determiniert, respektive eingeschränkt ausgelegt. Im Allgemeinen kann daher dem Bundesasylamt nicht vorgeworfen werden, wenn es nach Zulassung eines Verfahrens, aus welchen Gründen auch immer, kurze Zeit danach eine Unzulässigkeitsentscheidung trifft, wie dies offenbar im vorliegenden Fall geschehen ist. In Ausnahmefällen kann eine derartige Vorgangsweise, jedoch auch im Lichte des erwähnten VwGH-Judikats, weiterhin als unzulässige Willkür gewertet werden, die im Rechtsmittelverfahren aufgreifbar ist, eine derartige Konstellation war in dem von der Vertreterin des Beschwerdeführers erwähnten Fall, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.02.2010 zu S10 407.019-3/2010/4E entschieden worden ist, gegeben. Davon unterscheidet sich aber der vorliegende Fall eindeutig, als von einem schützenswerten Vertrauen des Beschwerdeführers, sein Verfahren würde sicher nicht zurückgewiesen, nicht die Rede sein kann. Der Umstand, dass seine Fluchtgefährtin zum Verfahren zugelassen worden ist, mag für sich genommen belegen, dass im Bezug auf sie nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar war, dass ein anderer EU-Staat für ihr Verfahren zuständig ist, dies impliziert aber weder, dass es glaubwürdig ist, dass sie den Beschwerdeführer in der Ukraine getroffen hat, noch dass sich daraus alleine ein dreimonatiger Aufenthalt seiner Person außerhalb der EU ergibt. Auch ansonsten kann von einem schützenswerten Vertrauen des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden, hat der Beschwerdeführer doch selbst zugegeben, er wäre (auf Rat seiner Vertreterin) absichtlich in die Ukraine gefahren, hätte dort absichtlich Beweismittel, teilweise ohne realen Hintergrund (Verlustbestätigung bezüglich "verlorenen" Pass) besorgt, um dann die vorangegangene Entscheidung im Erstverfahren des Asylgerichtshofes unbeachtet lassen zu können.

4. Alle unter Punkt 3. genannten Umstände entbinden das Bundesasylamt aber nicht von einer sorgfältigen Prüfung der Beweismittel im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer sich länger als 3 Monate außerhalb der EU aufgehalten hat. Hier ist auch die Motivation des Beschwerdeführers, wie sie am Ende von Punkt 3 dargestellt worden ist, nicht ausschlaggebend, als nach der derzeit geltenden Rechtslage der Dublin römisch zwei VO es eben nur auf den tatsächlichen Umstand und dessen Glaubwürdigkeit ankommt. Diese Notwendigkeit der sorgfältigen Prüfung entspricht der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofs, wie sie in der von der Vertreterin des Beschwerdeführers herangezogenen Entscheidung vom 14. Juli 2008 zu S1 314.137-2/2008/2E ebenso hervorkommt, wie in der späteren Entscheidung vom 18.12.2008 zu GZ S1 314.137-3/2008/9E. Das Bundesasylamt hat sich zwar im Gegensatz zu der Sachverhaltskonstellation, die dem in der Beschwerde ebenfalls angeführten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.02.2009 zu S5 400.427-2/2009 zugrunde gelegen ist (wobei dabei auch mitberücksichtigt werden muss, dass im selben Verfahren nach Klärung des Sachverhalts im Folgeerkenntnis vom 22.12.2009 zu S2 400.427-3/2009 die Beschwerde sodann gemäß Paragraphen 68, AVG, 10 AsylG 2005 abgewiesen worden ist) mit den Beweismitteln auseinandergesetzt, diese Auseinandersetzung erweist sich jedoch bei näherer Prüfung als grob mangelhaft und als keine taugliche Sachverhaltsgrundlage für den Asylgerichtshof, auf Basis eines hinreichend erhobenen Sachverhaltes zu entscheiden.

5. Zunächst hat das Bundesasylamt die vorgelegte "Einreisekarte" keiner Übersetzung unterzogen. Dieser Karte zufolge scheint der Beschwerdeführer am 05.05.2009 mit Flugzeug mit der römisch 40 in Kiev gelandet zu sein. Hiezu ist keine Befragung des Beschwerdeführers erfolgt. Es erscheint schon fragwürdig, wie der Beschwerdeführer ohne Reisedokument so in der Ukraine einreisen hat können. Geklärt werden hätte auch müssen, ob es überhaupt möglich war, dass er am Luftweg von der Slowakei in die Ukraine mit dieser Fluglinie am 05.05.2009 gelangt ist. Hinzu kommt, dass diese Karte offensichtlich der polnischen Behörde nicht übermittelt worden ist und sie auch keine Erwähnung in dem Ersuchen gefunden hat, wodurch sich auch das Konsultationsverfahren in diesem Zusammenhang als mangelhaft erweisen könnte. Ob es sich hierbei wirklich um eine Fälschung handelt (insbesondere angesichts des Stempels) wäre für das Bundesasylamt allenfalls durch Kontaktierung der österreichischen Botschaft in Kiev feststellbar gewesen, ebenso erschiene es auf diesem Weg vorstellbar zu prüfen, inwieweit die Einreise am Luftweg in der bezeichneten Weise an diesem Tag möglich war.

Ähnliches gilt für die vorgelegten polizeilichen Bestätigungen. Es ist zwar zutreffend, dass es fragwürdig erscheint, warum der Beschwerdeführer erst im römisch 40 eine Verlustbestätigung bezüglich eines angeblichen Verlustes im römisch 40 eingeholt hat, dazu ist aber gar keine genaue Befragung erfolgt und erscheint es auch nicht absurd anzunehmen, dass er mit dieser Vorgangsweise (den Pass hatte er ja seinen Angaben in Österreich gelassen) eben einen zeitlichen Rahmen von römisch 40 bis römisch 40 mit Bezug zur Ukraine spannen wollte und allenfalls erst zu diesem Zeitpunkt ein Risiko gesehen hat, sich ohne Dokumente in der Ukraine aufzuhalten. Somit erscheint es aber angesichts des Inhalts und angesichts der Optik dieser Schreiben nicht von vornherein zulässig, einfach von Fälschungen/echten Bestätigungen unwahren Inhaltes auszugehen. Wiederum wäre es für das Bundesasylamt erforderlich gewesen, zum einen den Beschwerdeführer näher zu der Erlangung dieser Dokumente zu befragen und andererseits wiederum allenfalls im Weg der Kontaktierung der österreichischen Botschaft in Kiev Nachforschungen dahingehend anzustellen, ob die bezeichnete Polizeistation existiert, bzw. ob die geschilderte Vorgangsweise plausibel erscheint. Hiezu ist ja zu bedenken, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben nach überhaupt kein Dokument besessen hat, als er bei der ukrainischen Polizei diese Verlustbestätigung angeführt hat. Hier erschiene es auch sinnvoll zu prüfen, inwieweit es überhaupt vorstellbar ist, dass die ukrainische Polizei in so einem Fall einfach eine Verlustbestätigung aufnimmt und ansonsten keine polizeilichen Maßnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzt hat.

Es wäre also jedenfalls notwendig gewesen, die Einreisekarte und die polizeilichen Bestätigungen auf Basis einer näheren Befragung einer geeigneten Überprüfung zu unterziehen, wobei entsprechende Überprüfungen in der Ukraine ja im Allgemeinen leichter möglich sind, als sie nicht denselben datenschutzrechtlichen Einschränkungen unterliegen wie Nachforschungen im Herkunftsstaat. Es genügt anzumerken, dass auch die Existenz der in dem Mietvertrag bezeichneten Wohnung, oder der Aufenthalt des Beschwerdeführers darin, nicht von vornherein als überhaupt nicht verifizierbar angesehen werden können. Das Bundesasylamt ist natürlich dahingehend im Recht, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen Aufenthalt in der Ukraine relativ ungenau waren, sie waren jedoch nicht völlig nichtssagend, was in die Würdigung des Bundesasylamtes aber nicht eingeflossen ist. Es trifft auch zu (wie die Vertreterin des Beschwerdeführers ausführt), dass eine Gesamtschau anzustellen ist und dass natürlich die Annahme, der Beschwerdeführer wäre mehrfach aus der Ukraine wieder in die EU eingereist und wieder retour, relativ unwahrscheinlich erscheint. Es könnte andererseits - bei gegebener eben nicht hinreichend geklärter Sachlage - ebenso nicht als gänzlich unplausibel erachtet werden, dass der Beschwerdeführer sich sogar (kurzzeitig) in die Russische Föderation zurückbegeben hat, auch allenfalls im Kontext der Ausreise der Freundin/Frau seines Bruders. In diesem Zusammenhang genügt anzumerken, dass es relativ fragwürdig erscheint, dass der Beschwerdeführer gar nicht weiß, dass die Betreffende seinen Bruder sogar in Abwesenheit geheiratet hätte. Diesbezüglich sollte auch im Verfahren der Freundin/Ehefrau des Bruders eine weitere Befragung ihrer Person unter Berücksichtigung des eben Gesagten erfolgen.

6. Es war daher zusammengefasst wegen nicht hinreichend geklärten Sachverhaltes, einschließlich der Notwendigkeit einer näheren Befragung des Beschwerdeführers, nach Paragraph 41, Absatz 3, 3.Satz AsylG vorzugehen,

Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren (wenn es eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung zu treffen beabsichtigt) den Beschwerdeführer insbesondere

1. näher zu seiner angeblichen Reise von Österreich über die Slowakei in die Ukraine zu befragen haben,

2. den Aufenthalt in der Ukraine mit ihm näher zu erörtern,

3. die vorgelegten Dokumente, sofern möglich, einer urkundentechnischen Überprüfung zu unterziehen und

4. geeignete Nachfragen bei der österreichischen Botschaft in Kiev über die Plausibilität der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Behauptungen zu tätigen haben.

Erst nach Durchführung dieser Erhebungen kann ein geeignetes Entscheidungssubstrat hinsichtlich Artikel 16, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO vorliegen. Es trifft zwar zu, dass Polen bereits der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers neuerlich zugestimmt hat, doch wurde bereits darauf hingewiesen, dass Polen nicht der gesamte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht worden war, weshalb schon aus diesem Grund der entsprechenden Antwort Polens zwar Gewicht, aber auch angesichts der geschilderten Verfahrensfehler und der nicht hinreichenden Beachtung der Judikatur des Asylgerichtshofs zu diesen Fragen durch das Bundesasylamt, keine entscheidende Relevanz zukommen kann.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010

Dokumentnummer

ASYLGHT_20100324_S1_404_524_2_2010_00

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