Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext A5 308341-3/2010

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

A5 308341-3/2010

Entscheidungsdatum

08.03.2010

Spruch

A5 308.341-3/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2010, Zl. 10 00.927 EAST Ost, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

römisch eins.1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein. Seine Identität steht in Ermangelung geeigneter sowie unbedenklicher Dokumente nicht fest. Er reiste am 26.08.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen (ersten) Asylantrag.

römisch eins.2. Bei der am 27.08.2006 stattgefundenen Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, nach Europa gekommen zu sein, da er keine Familie mehr in Sierra Leone habe. Er würde gerne in Sierra Leone leben, jedoch nicht ohne Familie. In Gambia sei es für ihn unmöglich, alleine zu leben.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 30.08.2006 und am 04.09.2006 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe Sierra Leone aufgrund des Bürgerkrieges verlassen, als er noch ganz klein gewesen sei. In diesem Jahr sei er dorthin zurückgekehrt und habe das Land dann nach zirka drei Monaten verlassen, da er keine Familie in Sierra Leone habe und ihm dort niemand helfen würde.

römisch eins.3. Diesen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.09.2006, Zl. 06 08.950 - EAST-Ost, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Staus des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sierra Leone nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden. Gleichzeitig wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungshandlungen in Sierra Leone behauptet habe. Hinsichtlich seines Vorbringens, er könne nicht nach Sierra Leone zurück, weil er dort keine Familie habe, verwies das Bundesasylamt auf die angeführten Länderfeststellungen, aus denen ersichtlich sei, dass es Einrichtungen von Hilfsorganisationen gebe, an die sich der Beschwerdeführer wenden könne.

römisch eins.4. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß am 12.09.2006 zugestellt.

römisch eins.5. Am 10.10.2009 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines gewillkürten Vertreters einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2006, Zl. 06 08.950, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG stattgegeben wurde.

römisch eins.6. Mit Bescheid vom 21.12.2006, Zl. 308.341-C1/E1-XII/05/06, hat der Unabhängige Bundesasylsenat die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 12.09.2006, Zl. 06 08.950 - EAST-Ost, in allen Spruchpunkten bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine Fluchtgründe behauptet und seien auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung hervorgekommen.

römisch eins.7. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 17.01.2007, Zl. AW 2007/01/0021-4, zunächst der seitens des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, in der Folge allerdings deren Behandlung mit höchstgerichtlichem Beschluss vom 19.03.2009, Zl. 2007/01/0028-11, abgelehnt.

römisch eins.8. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten rechtskräftig verurteilt.

römisch eins.9. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den Genannten ein rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen.

römisch eins.10. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG römisch 40 gemäß Paragraphen 105, Absatz eins, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt.

römisch eins.11. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Genannten wegen neuerlichen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten rechtskräftig verurteilt

römisch eins.12. Am 01.02.2010 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der daraufhin am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er nirgendwo anders um Asyl ansuchen könne, jedoch könne er nicht nach Sierra Leone zurück, weil sein Leben dort in Gefahr sei. Er habe neue Gründe vorzubringen. Als er klein gewesen sei, habe sein Vater bei einem Raub mitgemacht und dabei Menschen umgebracht. Die Familien dieser Opfer würden nun nach ihm suchen und ihn umbringen wollen. Davon habe er erfahren, als er ein kleines Kind gewesen sei - vor zirka fünfzehn Jahren. Im November 2009 habe er von einem auf der Thaliastraße befindlichen Callshop aus einen in Freetown lebenden Freund angerufen und diesem mitgeteilt, dass er nach Sierra Leone zurückkehren wolle. Dieser habe ihm allerdings gesagt, dass er bei einer Rückkehr umgebracht würde. Außerdem habe dieser Freund dem Beschwerdeführer erzählt, dass das Haus seines Vaters vor langer Zeit abgebrannt worden sei.

Am 03.02.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Bei Übernahme dieser Mitteilung verweigerte der Genannte ohne Angaben von Gründen die Abgabe seiner Unterschrift.

römisch eins.13. In der Folge fand am 10.02.2010 eine Einvernahme im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters angab, dass sein Vater ein Rebell gewesen sei und Menschen getötet habe. Während des Krieges habe er Sierra Leone nach Guinea verlassen. Als er nach dem Krieg zurückgekommen sei, habe man ihm erzählt, dass seine Eltern im Krieg umgebracht worden seien. Zudem würde nach dem Beschwerdeführer gesucht, da sein Vater ein Rebell gewesen sei und viele Menschen umgebracht habe. Sein Freund habe dem Genannten erzählt, dass noch immer nach ihm gesucht würde, weshalb er nicht zurück nach Sierra Leone könne. Über Nachfrage des Bundesasylamtes, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht habe, erwiderte der Genannte, dass er damals nicht gut Englisch gesprochen habe und erst hier gelernt habe.

römisch eins.14. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 01.02.2010 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2010, Zl. 10 00.927 EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer erstmalig eine Verfolgung auf Grund der Vergangenheit seines Vaters geltend gemacht habe. Hinsichtlich der ins Treffen geführten Sprachprobleme des Beschwerdeführers im ersten Verfahren führte das Bundesasylamt aus, dass sich während mehrfacher Einvernahmen in Englischer Sprache kein Hinweis darauf ergeben habe. Ein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt liege nicht vor.

römisch eins.15. Gegen die letztgenannte Entscheidung, die dem Beschwerdeführer am 17.02.2010 ordnungsgemäß zugestellt wurde (die Unterschrift wurde seitens des Genannten verweigert), erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters am 24.02.2010 fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung. Darin verwies er auf sein bisheriges Vorbringen und gab ergänzend an, dass die Fremdenpolizeibehörden nach Beendigung seines ersten Asylverfahrens zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates beim Generalkonsulat der Republik Sierra Leone angefragt hätten und am 23.10.2006 die Mitteilung erhalten hätten, dass ein solches nicht ausgestellt würde. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass es Sierra Leone ablehne, ihn wieder aufzunehmen. Als er am 22.12.2009 in Schubhaft gekommen sei, habe er einen Freund gebeten, Erkundigungen bezüglich einer Rückkehr einzuziehen. Dieser habe ihm einige Tage später mitgeteilt, dass er umgebracht würde. Der Beschwerdeführer monierte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren seitens der belangten Behörde und verwies darauf, dass das Bundesasylamt über weite Strecken Textbausteine verwendet habe. Von entschiedener Sache sei nicht auszugehen, da ihm die Tatsache, in Sierra Leone in Lebensgefahr zu sein, erst unmittelbar vor Stellung des gegenständlichen Antrages bekannt geworden sei. Zuletzt beantragte der Beschwerdeführer Erkundigungen im Wege des österreichischen Honorarkonsulates einzuziehen und, ob das Generalkonsulat der Republik Sierra Leone die Ausstellung eines Heimreisezertifikates abgelehnt habe.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

römisch zwei..6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

römisch zwei.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

römisch zwei.8. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtssprechung vergleiche u.a. Erkenntnis vom 24.2.2009, Zl. römisch eins 179/08-14) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

römisch zwei.9. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben. Grundsätzlich ist dem Bundesasylamt darin zu folgen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer im zweiten Rechtsgang behaupteten Verfolgung aufgrund der Vergangenheit seines Vaters um einen Sachverhalt handelt, den der Genannte bereits im ersten Rechtsgang hätte geltend machen können und müssen, d.h. dem Grunde nach keine "neue Sache" vorliegt. Jedoch ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als die belangte Behörde über weite Strecken in ihrem Bescheid sog. Textbausteine verwendet hat, die auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Bezug nehmen. Beispielhaft wird angeführt, dass das Datum des gestellten Antrags auf internationalen Schutz im Spruch des belangten Bescheides mit "21.01.2010" statt richtigerweise mit "01.02.2010" bezeichnet wurde. Auch in der Begründung des belangten Bescheides wird im Verfahrensgang teilweise auf ein anderes, den Beschwerdeführer nicht betreffendes, Asylverfahren Bezug genommen. Seitens der belangten Behörde ist daher eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unterblieben.

römisch zwei.10. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Pflicht zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010

Dokumentnummer

ASYLGHT_20100308_A5_308_341_3_2010_00

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