E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1.1. Die Beschwerdeführerin, armenische Staatsangehörige, reiste am 09.10.2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
Das Verfahren wurde am 15.10.2003 gemäß § 30 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 wegen Abwesenheit der Antragsteller eingestellt. Am 25.06.2004 wurde die Beschwerdeführerin unter den Namen B. S. sowie ihr Sohn unter den Namen B. R. aufgrund eines Wiederaufnahmneersuchens in Anwendung von Art. 13 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) von Deutschland rückübernommen. Aus dem Wiederaufnahmeersuchen Deutschlands vom 23.06.2004 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den deutschen Behörden angab, dass ihr Ehegatte, B. S., 1993 verstorben sei. Am 13.08.2004 erklärte die Beschwerdeführerin unter den Namen B. A. mit ihrer Unterschrift, dass sie beabsichtige, freiwillig nach Armenien zurückzukehren und sich damit einverstanden erkläre, dass damit ihr Asylantrag gemäß § 31 Abs. 3 AsylG als gegenstandslos abgelegt werde. Eine gleichlautende Erklärung wurde von ihrem Sohn unter dem Namen B. G., abgegeben. Laut Aktenvermerk vom 16.08.2004 teilte eine Mitarbeiterin der Volkshilfe dem Bundesasyamt mit, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn sich ihre Rückreise wieder überlegt hätten. Sie wolle aus Angst vor ihrem Ehegatten nicht nach Armenien zurückkehren, obwohl sie zuvor angegeben habe, dass dieser tot sei.Das Verfahren wurde am 15.10.2003 gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, wegen Abwesenheit der Antragsteller eingestellt. Am 25.06.2004 wurde die Beschwerdeführerin unter den Namen B. S. sowie ihr Sohn unter den Namen B. R. aufgrund eines Wiederaufnahmneersuchens in Anwendung von Artikel 13, der Verordnung EG Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) von Deutschland rückübernommen. Aus dem Wiederaufnahmeersuchen Deutschlands vom 23.06.2004 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den deutschen Behörden angab, dass ihr Ehegatte, B. S., 1993 verstorben sei. Am 13.08.2004 erklärte die Beschwerdeführerin unter den Namen B. A. mit ihrer Unterschrift, dass sie beabsichtige, freiwillig nach Armenien zurückzukehren und sich damit einverstanden erkläre, dass damit ihr Asylantrag gemäß Paragraph 31, Absatz 3, AsylG als gegenstandslos abgelegt werde. Eine gleichlautende Erklärung wurde von ihrem Sohn unter dem Namen B. G., abgegeben. Laut Aktenvermerk vom 16.08.2004 teilte eine Mitarbeiterin der Volkshilfe dem Bundesasyamt mit, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn sich ihre Rückreise wieder überlegt hätten. Sie wolle aus Angst vor ihrem Ehegatten nicht nach Armenien zurückkehren, obwohl sie zuvor angegeben habe, dass dieser tot sei.
I.1.2. In der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt Linz vom 27.08.2004 brachte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass ihr Bruder und ihr geschiedener Mann seit 1992 in Karabach gekämpft hätten.römisch eins.1.2. In der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt Linz vom 27.08.2004 brachte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass ihr Bruder und ihr geschiedener Mann seit 1992 in Karabach gekämpft hätten.
1992 habe ihr Mann einen 18-jährigen unabsichtlich angeschossen. Es sei ein Unfall gewesen, doch habe ihr Mann bei der Befragung ausgesagt, dass ihr Bruder den Schuss abgefeuert habe. Im Krieg habe sich niemand darum gekümmert. Ihr Ex-Mann habe sie im Alter von 14 Jahren entführt und geheiratet. Sie hätten gezwungenermaßen zusammengelebt. 1987 habe sie sich aufgrund der gewaltsamen Übergriffe ihres Mannes, der seit frühester Jugend drogenabhängig gewesen sei, von diesem scheiden lassen. Aufgrund seiner Übergriffe sei sie auch operiert worden. Sie habe ihn angezeigt, doch habe er sich jedes Mal freikaufen können. Er habe sie auch nach der Scheidung drangsaliert und immer wieder geschlagen. Er habe auch ihren Schmuck gestohlen, um sich seine Drogensucht zu finanzieren. Weder das Gericht noch die Polizei habe sie vor ihm geschützt. Er habe der Mafia angehört. Seit 9 Jahren lebe ihr Ex-Mann in Rostov in Russland und sei auch wieder verheiratet. Die drei Kinder seien ihr zugesprochen worden. Sie habe von ihrem Mann keinen Unterhalt erhalten. Sie habe seitdem bei ihrem Bruder in XXXX gelebt. Am XXXX sei ihr Bruder von vier Militärpolizisten aufgesucht und des illegalen Waffenbesitzes beschuldigt worden. Er habe Widerstand geleistet und seien ihm vier Rippen gebrochen worden. Anschließend sei sein Bruder mit seinem automatischen Gewehr zwei Dörfer weitergefahren und habe sich an den Polizisten gerächt, indem er auf diese gefeuert und sie verletzt habe. Diese Aktion sei vom Gatten der Berufungswerberin geplant beziehungsweise veranlasst worden. Ihr Bruder sei per Gerichtsurteil vom Gericht in XXXX im Jahr XXXX zu 11 Jahren Strafhaft verurteilt worden. Bevor dieser seine Strafhaft angetreten habe, habe er der Berufungswerberin eine Mappe mit geheimen Dokumenten übergeben, die diese aufbewahren hätte sollen. Am XXXX sei ihr Bruder aufgrund eines Lungenleidens frühzeitig entlassen worden. Im XXXX sei die Beschwerdeführerin auf dem Heimweg von drei Polizisten angehalten worden, die von ihr die Dokumente verlangt hätten. Sie habe aber erklärt, dass sie diese ihrem Bruder zurückgegeben habe. 10 bis 13 Tage später seien die Polizisten wieder gekommen und hätten sie nach den Dokumenten gefragt. Sie seien dann immer wieder gekommen. Hinter all dem sei ihr Ex-Mann gestanden, denn nur er habe auch über die Dokumente Bescheid gewusst. Im Juni 2003 hätten die Polizisten auch ihren Sohn wegen der Dokumente aufgesucht. Ihr Bruder habe sich um ihre Kinder gekümmert, deshalb habe sich ihr Ex-Mann an ihm rächen wollen. Ihr Ex-Mann würde sie seit der Scheidung verfolgen. Er fordere seinen Sohn zurück. Er reise nach Belieben aus Russland nach Armenien, suche die Beschwerdeführerin und schlage sie zusammen. Am 28.09.2003 habe sie Armenien legal per Flugzeug verlassen und sei dann über die Ukraine illegal nach Österreich eingereist. Die Berufungswerberin habe auch nach Armenien zurückkehren wollen und ihren Asylantrag zurückgenommen. Durch einen Anruf habe sie jedoch erfahren, dass ihr Ex-Ehemann bereits in der Stadt wäre, da er davon ausgegangen sei, dass sie zurückkommen werde. Deshalb sei sie trotz Heimreisezertifikat von der armenischen Botschaft nicht heimgekehrt. Sie leide auch an Leberzirrhose und sei diesbezüglich in Deutschland behandelt worden. Sie habe in Österreich keine Verwandten außer ihren Sohn.1992 habe ihr Mann einen 18-jährigen unabsichtlich angeschossen. Es sei ein Unfall gewesen, doch habe ihr Mann bei der Befragung ausgesagt, dass ihr Bruder den Schuss abgefeuert habe. Im Krieg habe sich niemand darum gekümmert. Ihr Ex-Mann habe sie im Alter von 14 Jahren entführt und geheiratet. Sie hätten gezwungenermaßen zusammengelebt. 1987 habe sie sich aufgrund der gewaltsamen Übergriffe ihres Mannes, der seit frühester Jugend drogenabhängig gewesen sei, von diesem scheiden lassen. Aufgrund seiner Übergriffe sei sie auch operiert worden. Sie habe ihn angezeigt, doch habe er sich jedes Mal freikaufen können. Er habe sie auch nach der Scheidung drangsaliert und immer wieder geschlagen. Er habe auch ihren Schmuck gestohlen, um sich seine Drogensucht zu finanzieren. Weder das Gericht noch die Polizei habe sie vor ihm geschützt. Er habe der Mafia angehört. Seit 9 Jahren lebe ihr Ex-Mann in Rostov in Russland und sei auch wieder verheiratet. Die drei Kinder seien ihr zugesprochen worden. Sie habe von ihrem Mann keinen Unterhalt erhalten. Sie habe seitdem bei ihrem Bruder in römisch 40 gelebt. Am römisch 40 sei ihr Bruder von vier Militärpolizisten aufgesucht und des illegalen Waffenbesitzes beschuldigt worden. Er habe Widerstand geleistet und seien ihm vier Rippen gebrochen worden. Anschließend sei sein Bruder mit seinem automatischen Gewehr zwei Dörfer weitergefahren und habe sich an den Polizisten gerächt, indem er auf diese gefeuert und sie verletzt habe. Diese Aktion sei vom Gatten der Berufungswerberin geplant beziehungsweise veranlasst worden. Ihr Bruder sei per Gerichtsurteil vom Gericht in römisch 40 im Jahr römisch 40 zu 11 Jahren Strafhaft verurteilt worden. Bevor dieser seine Strafhaft angetreten habe, habe er der Berufungswerberin eine Mappe mit geheimen Dokumenten übergeben, die diese aufbewahren hätte sollen. Am römisch 40 sei ihr Bruder aufgrund eines Lungenleidens frühzeitig entlassen worden. Im römisch 40 sei die Beschwerdeführerin auf dem Heimweg von drei Polizisten angehalten worden, die von ihr die Dokumente verlangt hätten. Sie habe aber erklärt, dass sie diese ihrem Bruder zurückgegeben habe. 10 bis 13 Tage später seien die Polizisten wieder gekommen und hätten sie nach den Dokumenten gefragt. Sie seien dann immer wieder gekommen. Hinter all dem sei ihr Ex-Mann gestanden, denn nur er habe auch über die Dokumente Bescheid gewusst. Im Juni 2003 hätten die Polizisten auch ihren Sohn wegen der Dokumente aufgesucht. Ihr Bruder habe sich um ihre Kinder gekümmert, deshalb habe sich ihr Ex-Mann an ihm rächen wollen. Ihr Ex-Mann würde sie seit der Scheidung verfolgen. Er fordere seinen Sohn zurück. Er reise nach Belieben aus Russland nach Armenien, suche die Beschwerdeführerin und schlage sie zusammen. Am 28.09.2003 habe sie Armenien legal per Flugzeug verlassen und sei dann über die Ukraine illegal nach Österreich eingereist. Die Berufungswerberin habe auch nach Armenien zurückkehren wollen und ihren Asylantrag zurückgenommen. Durch einen Anruf habe sie jedoch erfahren, dass ihr Ex-Ehemann bereits in der Stadt wäre, da er davon ausgegangen sei, dass sie zurückkommen werde. Deshalb sei sie trotz Heimreisezertifikat von der armenischen Botschaft nicht heimgekehrt. Sie leide auch an Leberzirrhose und sei diesbezüglich in Deutschland behandelt worden. Sie habe in Österreich keine Verwandten außer ihren Sohn.
Dem Akt liegt eine Fotokopie eines am XXXX auf den Namen XXXX ausgestellten armenischen Reisepasses bei.Dem Akt liegt eine Fotokopie eines am römisch 40 auf den Namen römisch 40 ausgestellten armenischen Reisepasses bei.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2004, Zl. 03 30.889-BAL wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Ebenso wurde die BF gem. § 8 Abs. 2 in deren Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2004, Zl. 03 30.889-BAL wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Ebenso wurde die BF gem. Paragraph 8, Absatz 2, in deren Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
1.3. Gegen den abweislichen Bescheid gem. § 7 AsylG wurde mit Schriftsatz vom 29.10.2004 innerhalb offener Frist "Berufung" [nunmehr: "Beschwerde"] erhoben, wobei die Berufungswerberin im Wesentlichen ausführte, dass sie Armenien verlassen habe, weil sie ihr Ehemann ständig verfolge und sie auch nicht mehr bei ihrem Bruder leben habe wollen.1.3. Gegen den abweislichen Bescheid gem. Paragraph 7, AsylG wurde mit Schriftsatz vom 29.10.2004 innerhalb offener Frist "Berufung" [nunmehr: "Beschwerde"] erhoben, wobei die Berufungswerberin im Wesentlichen ausführte, dass sie Armenien verlassen habe, weil sie ihr Ehemann ständig verfolge und sie auch nicht mehr bei ihrem Bruder leben habe wollen.
1.3.1. Am 16.02.2007 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein Kurzbrief des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der XXXX vom 25.1.2007 ein, wonach die Beschwerdeführerin am 22.01.2007 aufgenommen worden sei und eine mittelschwere depressive Episode mit Somatisierungsstörung diagnostiziert worden sei. Eine akute Suizidalität sei derzeit nicht nachweisbar. Die Beschwerdeführerin sei am 25.01.2007 in gebesserten Allgemeinzustand aus der stationären Pflege entlassen worden.1.3.1. Am 16.02.2007 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein Kurzbrief des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der römisch 40 vom 25.1.2007 ein, wonach die Beschwerdeführerin am 22.01.2007 aufgenommen worden sei und eine mittelschwere depressive Episode mit Somatisierungsstörung diagnostiziert worden sei. Eine akute Suizidalität sei derzeit nicht nachweisbar. Die Beschwerdeführerin sei am 25.01.2007 in gebesserten Allgemeinzustand aus der stationären Pflege entlassen worden.
1.3.2. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.09.2007, zu der ein Vertreter der Erstbehörde entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der berufenden Partei, weiters durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie in den Akt des Unabhängigen Bundesasylsenates, im Beisein eines Dolmetschers der armenischen Sprache, wobei die Erstbehörde lediglich schriftlich die Abweisung der Berufung beantragte.
1.3.2.1. Anlässlich der Einvernahme vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie zuletzt in Armenien bei ihrem älteren Bruder in XXXX gelebt habe und immer wieder Probleme mit ihrem drogenabhängigen Ehemann gehabt habe. Sie habe sich 1989 von ihm scheiden lassen. Er habe nach ihrer Scheidung noch dreimal geheiratet. Er habe ein Haus in XXXX, fahre jedoch immer wieder nach Russland. Er sei wegen der Kinder immer wieder zurückgekommen, doch habe die Beschwerdeführerin nicht zugelassen, dass er wieder mit ihr zusammenwohne. Ihr Ehegatte sei Mafiosi und besitze durch seinen Reichtum viel Einfluss in Armenien. Ihr Mann habe auch veranlasst, dass sie und ihr Sohn die armenische Staatsbürgerschaft verloren hätten. Ihr Mann würde vor allem um den gemeinsamen Sohn, aber auch um die Töchter kämpfen. Wegen der Probleme mit ihrem Mann sei sie dann zu ihrem Bruder gezogen. Ihr Bruder sei drei Jahre bevor sie nach Österreich gekommen sei zwei Monate lang eingesperrt gewesen. Ihr Bruder habe in einer Organisation gearbeitet, wo dann auch eine Person umgebracht worden sei. Ihr Ehemann habe dann angegeben, dass der Täter ihr Bruder gewesen sei. Ihr Bruder sei in Untersuchungshaft gewesen, dann wäre er aber freigesprochen worden und man habe sich bei ihm entschuldigt. Ihr Bruder habe auch in Karabach gekämpft, habe dadurch Zugang zu Waffen gehabt und habe diese in ihr Dorf gebracht, damit sich die Leute verteidigen könnten. Daraufhin habe er eine Person angeschossen, die ihm nicht wohlgesinnt gewesen sei. Er sei verurteilt worden und sei 6 Monate in Haft gewesen. Die Berufungswerberin habe in Armenien Probleme mit ihrem Ex-Ehemann und der Polizei. Ersterer habe sie belästigt und schwer misshandelt, sodass sie operiert werden hätte müssen. Ihr Mann habe sie zur Invaliden gemacht. Sie habe sich bei der Polizei und den obersten Gerichtsinstanzen beschwert, doch habe man ihr nicht geholfen. Die Polizei sei immer wieder zu ihr gekommen, habe sie belästigt und gesagt, dass sie das Land verlassen solle. Die Polizei habe von ihr Unterlagen ihres Bruders aus seiner Karabach-Militärzeit verlangt. Sie habe diese Unterlagen nicht ausgehändigt, aber gewusst, wo sie versteckt gewesen seien. Diese Papiere seien behilflich gewesen, um die Unschuld des Bruders vor Gericht zu beweisen. Das Gerichtsverfahren sei ungefähr XXXX gewesen. Die Polizei habe aber danach trotzdem immer noch die Papiere haben wollen, obwohl diese bereits vor Gericht vorgelegt worden seien. Das Interesse der Polizei an diesen Papieren konnte die Berufungswerberin nicht begründen. In Armenien würden ihre Mutter und ihr Bruder in einem eigenen Haus zusammenleben. Die zwei Töchter der Berufungswerberin seien verheiratet und würden in Armenien leben. Kurz darauf berichtigte die Berufungswerberin ihre diesbezüglichen Angabe und erklärte, dass sie von Verwandten erfahren habe, dass ihre zwei Töchter vor einer Woche Armenien verlassen hätten, und sie nicht wisse, wo sie seien. Im Jahr 2004 habe die Beschwerdeführerin von Österreich nach Armenien zurückkehren wollen, weil sie gehört habe, dass ihr Vater gestorben sei. Man habe ihr aber gesagt, dass ihr Vater schon zwei Monaten vorher verstorben sei und es keinen Sinn machen würde, wenn sie jetzt nach Armenien zurückkehren würde. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, in psychiatrischer Behandlung zu sein, und erst vor zwei Wochen aus einem Spital entlassen worden zu sein.1.3.2.1. Anlässlich der Einvernahme vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie zuletzt in Armenien bei ihrem älteren Bruder in römisch 40 gelebt habe und immer wieder Probleme mit ihrem drogenabhängigen Ehemann gehabt habe. Sie habe sich 1989 von ihm scheiden lassen. Er habe nach ihrer Scheidung noch dreimal geheiratet. Er habe ein Haus in römisch 40 , fahre jedoch immer wieder nach Russland. Er sei wegen der Kinder immer wieder zurückgekommen, doch habe die Beschwerdeführerin nicht zugelassen, dass er wieder mit ihr zusammenwohne. Ihr Ehegatte sei Mafiosi und besitze durch seinen Reichtum viel Einfluss in Armenien. Ihr Mann habe auch veranlasst, dass sie und ihr Sohn die armenische Staatsbürgerschaft verloren hätten. Ihr Mann würde vor allem um den gemeinsamen Sohn, aber auch um die Töchter kämpfen. Wegen der Probleme mit ihrem Mann sei sie dann zu ihrem Bruder gezogen. Ihr Bruder sei drei Jahre bevor sie nach Österreich gekommen sei zwei Monate lang eingesperrt gewesen. Ihr Bruder habe in einer Organisation gearbeitet, wo dann auch eine Person umgebracht worden sei. Ihr Ehemann habe dann angegeben, dass der Täter ihr Bruder gewesen sei. Ihr Bruder sei in Untersuchungshaft gewesen, dann wäre er aber freigesprochen worden und man habe sich bei ihm entschuldigt. Ihr Bruder habe auch in Karabach gekämpft, habe dadurch Zugang zu Waffen gehabt und habe diese in ihr Dorf gebracht, damit sich die Leute verteidigen könnten. Daraufhin habe er eine Person angeschossen, die ihm nicht wohlgesinnt gewesen sei. Er sei verurteilt worden und sei 6 Monate in Haft gewesen. Die Berufungswerberin habe in Armenien Probleme mit ihrem Ex-Ehemann und der Polizei. Ersterer habe sie belästigt und schwer misshandelt, sodass sie operiert werden hätte müssen. Ihr Mann habe sie zur Invaliden gemacht. Sie habe sich bei der Polizei und den obersten Gerichtsinstanzen beschwert, doch habe man ihr nicht geholfen. Die Polizei sei immer wieder zu ihr gekommen, habe sie belästigt und gesagt, dass sie das Land verlassen solle. Die Polizei habe von ihr Unterlagen ihres Bruders aus seiner Karabach-Militärzeit verlangt. Sie habe diese Unterlagen nicht ausgehändigt, aber gewusst, wo sie versteckt gewesen seien. Diese Papiere seien behilflich gewesen, um die Unschuld des Bruders vor Gericht zu beweisen. Das Gerichtsverfahren sei ungefähr römisch 40 gewesen. Die Polizei habe aber danach trotzdem immer noch die Papiere haben wollen, obwohl diese bereits vor Gericht vorgelegt worden seien. Das Interesse der Polizei an diesen Papieren konnte die Berufungswerberin nicht begründen. In Armenien würden ihre Mutter und ihr Bruder in einem eigenen Haus zusammenleben. Die zwei Töchter der Berufungswerberin seien verheiratet und würden in Armenien leben. Kurz darauf berichtigte die Berufungswerberin ihre diesbezüglichen Angabe und erklärte, dass sie von Verwandten erfahren habe, dass ihre zwei Töchter vor einer Woche Armenien verlassen hätten, und sie nicht wisse, wo sie seien. Im Jahr 2004 habe die Beschwerdeführerin von Österreich nach Armenien zurückkehren wollen, weil sie gehört habe, dass ihr Vater gestorben sei. Man habe ihr aber gesagt, dass ihr Vater schon zwei Monaten vorher verstorben sei und es keinen Sinn machen würde, wenn sie jetzt nach Armenien zurückkehren würde. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, in psychiatrischer Behandlung zu sein, und erst vor zwei Wochen aus einem Spital entlassen worden zu sein.
Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin einen Arztbrief vom 28.08.2007 vor, wonach sie vom 06.08.2007 bis zum 10.08.2007 in der kardiologischen Abteilung des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der XXXX wegen atypischer Thoraxschmerzen sowie Cephalaea und Vertigo aufgenommen worden sei. Laut Arztbericht bestehe anamnestisch seit etwa 3 Jahren eine aterielle Hypertonie. Aufgrund der Klinik und der erhobenen Befunde liege nur eine geringe Wahrscheinlichkeit einer signifikanten KHK vor, weshalb derzeit auf eine weitere invasive Abklärung verzichtet worden sei. Die Klinik sei primär auf Basis der bekannten Depressio mit Somatisierung zu sehen. Laut neurologischen Konsiliarbefund vom 06.08.2007, wurde eine Depression mit Somatisierungstendenz diagnostiziert, wobei eine antidepressive Therapie auf Medikamentebasis vorgeschlagen wurde. Nach Darlegung des Inhalts einer Accord-Anfragebeantwortung zu "Armenien: Behandlungsmöglichkeiten für Personen, die unter Posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) leiden...." vom 26.04.2007, wonach die medizinische Behandlung in Armenien grundsätzlich unentgeltlich sei, im Hinblick auf die mangelhafte Bezahlung des medizinischen Personals in der Regel jedoch Behandlungen bezahlt werden müssten, aufgrund der unausgelasteten Kapazitäten im Zusammenhang mit psychischen Behandlungen aber eine unentgeltliche Behandlung möglich sei, brachte die Berufungswerberin vor, dass dieses Dokument falsch sei und eine Behandlung in Armenien nur gegen Geld möglich sei.Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin einen Arztbrief vom 28.08.2007 vor, wonach sie vom 06.08.2007 bis zum 10.08.2007 in der kardiologischen Abteilung des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der römisch 40 wegen atypischer Thoraxschmerzen sowie Cephalaea und Vertigo aufgenommen worden sei. Laut Arztbericht bestehe anamnestisch seit etwa 3 Jahren eine aterielle Hypertonie. Aufgrund der Klinik und der erhobenen Befunde liege nur eine geringe Wahrscheinlichkeit einer signifikanten KHK vor, weshalb derzeit auf eine weitere invasive Abklärung verzichtet worden sei. Die Klinik sei primär auf Basis der bekannten Depressio mit Somatisierung zu sehen. Laut neurologischen Konsiliarbefund vom 06.08.2007, wurde eine Depression mit Somatisierungstendenz diagnostiziert, wobei eine antidepressive Therapie auf Medikamentebasis vorgeschlagen wurde. Nach Darlegung des Inhalts einer Accord-Anfragebeantwortung zu "Armenien: Behandlungsmöglichkeiten für Personen, die unter Posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) leiden...." vom 26.04.2007, wonach die medizinische Behandlung in Armenien grundsätzlich unentgeltlich sei, im Hinblick auf die mangelhafte Bezahlung des medizinischen Personals in der Regel jedoch Behandlungen bezahlt werden müssten, aufgrund der unausgelasteten Kapazitäten im Zusammenhang mit psychischen Behandlungen aber eine unentgeltliche Behandlung möglich sei, brachte die Berufungswerberin vor, dass dieses Dokument falsch sei und eine Behandlung in Armenien nur gegen Geld möglich sei.
1.4. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX gemäß §§ 127, 130 1.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, wobei die Strafe bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde.1.4. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 gemäß Paragraphen 127, 130, 1.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, wobei die Strafe bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde.
1.5. Der Unabhängige Bundesasylsenat wies die Beschwerde mit Bescheid vom 03.12.2007, Zl. 255.998/0/17E-VII/43/04 ab.
1.6. Sowohl das Bundesasylamt (BAA) als auch der unabhängige Bundesasylsenat gingen davon aus, dass der von der BF vorgebrachte behauptetermaßen ausreisekausale Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht und kein weiterer Sachverhalt hervorkam, welcher zur Zuerkennung des Status des Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigten führen würde. Auch kam kein Sachverhalt hervor, welcher die Ausweisung der BF als einen unzulässigen Eingriff in dessen Recht auf sein Privat- und Familienleben gem. Art. 8 EMRK darstellen würde.1.6. Sowohl das Bundesasylamt (BAA) als auch der unabhängige Bundesasylsenat gingen davon aus, dass der von der BF vorgebrachte behauptetermaßen ausreisekausale Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht und kein weiterer Sachverhalt hervorkam, welcher zur Zuerkennung des Status des Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigten führen würde. Auch kam kein Sachverhalt hervor, welcher die Ausweisung der BF als einen unzulässigen Eingriff in dessen Recht auf sein Privat- und Familienleben gem. Artikel 8, EMRK darstellen würde.
1.7. Nach Zustellung des oa. Bescheides brachte der BFV hiergegen eine Beschwerde beim VwGH ein.
1.7.1. Die Behandlung dieser Beschwerde wurde vom VwGH mit Beschluss vom 9.10.2009, Zl. 2008/19/0073-8 abgelehnt.
1.8. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.11.2009 einen weiteren Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz. Dazu wurde sie in den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
1.8.1. Im Wesentlichen begründete die BF ihren nunmehrigen Antrag damit, dass ihr Problem noch immer bestehe. Auch ihre gesundheitlichen Probleme würden einer Ausreise entgegen stehen, zumal in Armenien eine medizinische Behandlung nicht möglich sei. Sie könne sich diese mangels Ersparnisse auch nicht leisten. Sie habe in Armenien nur ihre Mutter. In Österreich lebe sie mit ihrem Sohn zusammen, der aufgrund eines negativen Asylbescheides nunmehr einen Antrag auf humanitäres Bleiberecht gestellt habe. Auf den Vorhalt, dass aufgrund einer medizinischen Untersuchung keine medizinischen Hinderungsgründe für eine Überstellung nach Armenien festgestellt worden seien, erwiderte die BF, dass sie aufgrund ihres hohen Blutdruckes nicht fliegen könne. Deswegen sei sie auch bei ihrer Rücküberstellung von Deutschland nach Österreich mit dem Auto und in ärztlicher Begleitung gebracht worden. Sie müsse jeden Tag sechs Tabletten zu sich nehmen.
1.8.1.1. Am 24.11.2009 legt die Beschwerdeführerin einen vorläufigen Entlassungsbericht des XXXX vor, wonach sich die BF vom 15.11.2009 bis 18.11.2009 wegen abdominellen Schmerzen mit begleitender Übelkeit und Erbrechen im gegenständlichen KH aufgehalten habe. Im Rahmen dieses Aufenthaltes wurden spondylogene Bauchschmerzen bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, Gastritis- Helicobacter pylori positiv, Z.n Cholecystektomie, Steatosis hepatis bei Z.n Hepatitis A und B sowie ein Arterielle Hypertonie diagnostiziert (AS 117).1.8.1.1. Am 24.11.2009 legt die Beschwerdeführerin einen vorläufigen Entlassungsbericht des römisch 40 vor, wonach sich die BF vom 15.11.2009 bis 18.11.2009 wegen abdominellen Schmerzen mit begleitender Übelkeit und Erbrechen im gegenständlichen KH aufgehalten habe. Im Rahmen dieses Aufenthaltes wurden spondylogene Bauchschmerzen bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, Gastritis- Helicobacter pylori positiv, Z.n Cholecystektomie, Steatosis hepatis bei Z.n Hepatitis A und B sowie ein Arterielle Hypertonie diagnostiziert (AS 117).
1.8.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.12.2009, Zahl: 09 14.008-EWEST (in weiterer Folge als "Zweitbescheid" bezeichnet) wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt II).1.8.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.12.2009, Zahl: 09 14.008-EWEST (in weiterer Folge als "Zweitbescheid" bezeichnet) wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
Die Abweisung begründete das BAA damit, dass die BF im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht hätte; bzw. hätte sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Nach Ansicht des BAA diene die neuerliche Antragstellung nur der Legalisierung des weiteren Aufenthaltes in Österreich.
Zum Gesundheitszustand wurde angeführt, dass sich eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit nicht ergeben hätte, bzw. die BF an keiner Krankheit leiden würde, die in Armenien nicht ausreichend behandelbar sei.
Zur Ausweisung wurde angeführt, dass die in Österreich aufhältigen erwachsenen Kinder der BF keine dauernde Aufenthaltsberechtigung für das österreichische Bundesgebiet besitzen würden, weshalb die Überstellung nach Armenien keinen unverhältnismäßigen Eingriff nach Art. 8 EMRK darstelle würde.Zur Ausweisung wurde angeführt, dass die in Österreich aufhältigen erwachsenen Kinder der BF keine dauernde Aufenthaltsberechtigung für das österreichische Bundesgebiet besitzen würden, weshalb die Überstellung nach Armenien keinen unverhältnismäßigen Eingriff nach Artikel 8, EMRK darstelle würde.
Gegen den abweisenden Bescheid gem. §§ 68 AVG und 10 Abs. 1 AsylG wurde mit Schriftsatz vom 14.12.2009 innerhalb offener Frist durch den rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde erhoben, wobei der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführte, dass die von der Tochter der BF vorgelegten Dokumente ein Fortwirken der Verfolgung durch den Ex-Gatten bestätigen würden. Sie leide nicht nur an verschiedenen physischen Erkrankungen sondern sei auch seit Jahren in psychiatrischer Behandlung. Die kurze und damit oberflächliche Untersuchung durch eine Allgemeinmedizinerin könne der Behörde kein umfassendes Bild ihrer Leidenszustände vermitteln. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, das derzeitige Gesundheitswesen in Armenien zu erörtern bzw. sich damit auseinanderzusetzen. Weil es an einer ausreichenden medizinischen und auch psychiatrisch-medizinischen Versorgung in Armenien mangle, würde eine Ausweisung gegen Art 3 als auch gegen Art 8 EMRK verstoßen. Zudem sei sie auf die Betreuung durch ihren Sohn angewiesen. Ein gutteil ihrer Familie befinde sich in Österreich.Gegen den abweisenden Bescheid gem. Paragraphen 68, AVG und 10 Absatz eins, AsylG wurde mit Schriftsatz vom 14.12.2009 innerhalb offener Frist durch den rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde erhoben, wobei der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführte, dass die von der Tochter der BF vorgelegten Dokumente ein Fortwirken der Verfolgung durch den Ex-Gatten bestätigen würden. Sie leide nicht nur an verschiedenen physischen Erkrankungen sondern sei auch seit Jahren in psychiatrischer Behandlung. Die kurze und damit oberflächliche Untersuchung durch eine Allgemeinmedizinerin könne der Behörde kein umfassendes Bild ihrer Leidenszustände vermitteln. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, das derzeitige Gesundheitswesen in Armenien zu erörtern bzw. sich damit auseinanderzusetzen. Weil es an einer ausreichenden medizinischen und auch psychiatrisch-medizinischen Versorgung in Armenien mangle, würde eine Ausweisung gegen Artikel 3, als auch gegen Artikel 8, EMRK verstoßen. Zudem sei sie auf die Betreuung durch ihren Sohn angewiesen. Ein gutteil ihrer Familie befinde sich in Österreich.
Am 19.02.2010 übermittelte das BAA dem AsylGH die in der Beschwerde angesprochene Erklärung, wonach der Schwiegervater und einige Nachbarn der Tochter der BF bestätigten, dass die Kinder des Schwiegervaters vom Vater der Tochter (Ehegatte der BF) belästigt worden seien.
1.9. Beweiswürdigung
1.9.1. Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
Der unabhängige Bundesasylsenat stellte bereits mit Bescheid vom 03.12.2007, Zl. 255.998/0/17E-VII/43/04 rechtskräftig fest, dass die von der BF behaupteten Bedrohungen durch ihren Ex-Mann als auch die Probleme mit der Polizei nicht den Tatsachen entsprechen. Ebenfalls wurde ausgeführt, dass angesichts der Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage hinsichtlich der Behandlung psychischer Erkrankungen in Armenien insbesondere die aus 2005 bzw. 2006 stammenden Berichte nicht erkennen lassen würden, dass die Beschwerdeführerin in Armenien keine fachgerechte Behandlung ihrer Erkrankung vorfinden könne.
Soweit sich im gegenständlichen Fall die BF auf ihr bisheriges Vorbringen stützt, liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor.
Wenn die BF nunmehr schriftliche Erklärungen der bereits genannten Personen vorlegt, ist anzuführen, dass es sich hierbei offensichtlich um Sympathiepersonen aus der Sphäre der BF bzw. deren Kinder handelt die eine Erklärung abgaben, wobei sie hierbei nicht unter Wahrheitspflicht standen, weshalb diesen Erklärungen geminderter Beweiswert zukommt, zumal sie sich auf die Tochter der BF und deren Familie beziehen. Die BF wird in dem Schriftstück überhaupt nicht erwähnt, weshalb auch die Behauptungen der BF gar nicht bestätigt werden können.
Soweit die BF vorbringt, in ihrer Heimat auf sich gestellt zu sein, ist dies aktenwidrig, da im Heimatland die Mutter der BF aufhältig ist. Zudem verbrachte die BF den überwiegenden Teil ihres Lebens im Heimatland, weshalb sie zweifellos über einen entsprechenden Bekannten- und Freundeskreis verfügt, zumal weder aus der Akte ersichtlich noch behaupteter Maßen sie in sozialer Isolation lebte.
Sofern in der Beschwerde die Unterlassung einer psychiatrischen Begutachtung gerügt wird, geht dies in Leere.
Die BF wurde am 01.12.2009 durch Dr. med. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, untersucht und erfolgte eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren. Es wurde festgestellt, dass aus aktueller Sicht die BF neben der chronischen Somatisierungsstörung an einer gegenwärtig mittelschweren Anpassungsstörung leide. Die BF sei bezüglich ihrer 2007 diagnostizierten "Somatisierungsstörung" abgeklärt und therapiert. Schlussfolgernd wurde festgestellt, dass die BF zum Untersuchungszeitpunkt medikamentös soweit kompensiert erscheint, dass eine Überstellung iSe Reisefähigkeit zur Weiterverfolgung des Asylverfahrens und eine allfällige medizinische Betreuung ebendort möglich ist.Die BF wurde am 01.12.2009 durch Dr. med. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, untersucht und erfolgte eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren. Es wurde festgestellt, dass aus aktueller Sicht die BF neben der chronischen Somatisierungsstörung an einer gegenwärtig mittelschweren Anpassungsstörung leide. Die BF sei bezüglich ihrer 2007 diagnostizierten "Somatisierungsstörung" abgeklärt und therapiert. Schlussfolgernd wurde festgestellt, dass die BF zum Untersuchungszeitpunkt medikamentös soweit kompensiert erscheint, dass eine Überstellung iSe Reisefähigkeit zur Weiterverfolgung des Asylverfahrens und eine allfällige medizinische Betreuung ebendort möglich ist.
Der BF wurde im Zuge einer ergänzenden Einvernahme unter Beiziehung eines Rechtsberaters die Möglichkeit gegeben, ergänzende Ausführungen zu tätigen bzw. Beweismittel vorzulegen. Die BF brachte lediglich vor, dass ihr Blutdruck jeden Tag 130/200 sei, weshalb sie nicht fliegen könne. Sie sei deshalb 2004 mit dem Auto anstatt des Flugzeuges von Deutschland nach Österreich überstellt worden.
In der Beschwerdeschrift wurde lediglich gerügt, dass es die Behörde (BAA) unterlassen habe, die BF einer genaueren psychiatrischen Untersuchung zuzuführen, ohne dabei auszuführen, zu welchem Ergebnis bzw. konkret zu welchem abweichenden Ergebnis eine derartige Untersuchung gelangen sollte.
Dabei wurden gerade bei der durchgeführten Untersuchung seitens Dr. med. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, die Angaben der BF sowie die vorgelegten Befunde dem Befund zu Grunde gelegt und ergaben sich auch daraus im Zuge der durchgeführten Untersuchung obige Feststellungen.Dabei wurden gerade bei der durchgeführten Untersuchung seitens Dr. med. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, die Angaben der BF sowie die vorgelegten Befunde dem Befund zu Grunde gelegt und ergaben sich auch daraus im Zuge der durchgeführten Untersuchung obige Feststellungen.
Seitens des BF wurden keinerlei Gegengutachten bzw. Bestätigungen eingebracht, aus welchen andere Feststellungen hervorgehen würden. Somit wurde es unterlassen, den Feststellungen seitens Dr. XXXX auch nur annähernd auf gleichem fachlichen Niveau entgegen zu treten, weshalb der erkennende Richter keinen Grund zu ersehen vermag, an dem Befund vom 01.12.2009 seitens Dr. XXXX zu zweifeln und kann somit den Beschwerdeangaben nicht gefolgt werden.Seitens des BF wurden keinerlei Gegengutachten bzw. Bestätigungen eingebracht, aus welchen andere Feststellungen hervorgehen würden. Somit wurde es unterlassen, den Feststellungen seitens Dr. römisch 40 auch nur annähernd auf gleichem fachlichen Niveau entgegen zu treten, weshalb der erkennende Richter keinen Grund zu ersehen vermag, an dem Befund vom 01.12.2009 seitens Dr. römisch 40 zu zweifeln und kann somit den Beschwerdeangaben nicht gefolgt werden.
Auch aus dem Akteninhalt kamen keine Hinweise hervor, dass der BFV, RA Edward W. Daigneault, über Fachkenntnisse verfüge, welche jenen von Dr. XXXX (Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin) gleichkämen, bzw. dass sich der BFV einer Quelle bedient hätte, welche den Ausführungen von Dr. XXXX auf gleichen fachlichem Niveau entgegen treten würde, weshalb der BFV den Ausführungen von Dr. XXXX nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegentrat. Da er auch sonst keine Unschlüssigkeiten in deren Ausführungen aufzeigte, sind die Ausführungen des BFV zur gutachterlichen Stellungnahme von Dr. XXXX unbeachtlich.Auch aus dem Akteninhalt kamen keine Hinweise hervor, dass der BFV, RA Edward W. Daigneault, über Fachkenntnisse verfüge, welche jenen von Dr. römisch 40 (Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin) gleichkämen, bzw. dass sich der BFV einer Quelle bedient hätte, welche den Ausführungen von Dr. römisch 40 auf gleichen fachlichem Niveau entgegen treten würde, weshalb der BFV den Ausführungen von Dr. römisch 40 nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegentrat. Da er auch sonst keine Unschlüssigkeiten in deren Ausführungen aufzeigte, sind die Ausführungen des BFV zur gutachterlichen Stellungnahme von Dr. römisch 40 unbeachtlich.
Soweit der BFV in dessen Beschwerde hinweist, dass eine ausreichende medizinische und auch psychiatrisch-medizinische Versorgung in Armenien nicht verfügbar sei und unter Verweis auf den Fall "Bensaid" dieser Umstand deshalb einen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle, geht auch dieser Einwand ins Leere. Im zitierten Fall (Verletzung des Art 3 EMRK) hat der EGMR durch die Außerlandesschaffung einen Eingriff in Art 8 EMRK bejaht und für zulässig erklärt. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung wurde bereits im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.12.2007, Zl. 255.998/0/17E-VII/43/04 rechtskräftig festgestellt, dass hinsichtlich der Behandlung psychischer Erkrankungen in Armenien insbesondere die aus 2005 bzw. 2006 stammenden Berichte nicht erkennen lassen würden, dass die Beschwerdeführerin in Armenien keine fachgerechte Behandlung ihrer Erkrankung vorfinden könne. Auch der in der Beschwerdeschrift zitierte Länderbericht vom 10.06.2009 bestätigt, dass die medizinische Versorgung in Armenien grundsätzlich flächendeckend gewährleistet ist.Soweit der BFV in dessen Beschwerde hinweist, dass eine ausreichende medizinische und auch psychiatrisch-medizinische Versorgung in Armenien nicht verfügbar sei und unter Verweis auf den Fall "Bensaid" dieser Umstand deshalb einen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle, geht auch dieser Einwand ins Leere. Im zitierten Fall (Verletzung des Artikel 3, EMRK) hat der EGMR durch die Außerlandesschaffung einen Eingriff in Artikel 8, EMRK bejaht und für zulässig erklärt. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung wurde bereits im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.12.2007, Zl. 255.998/0/17E-VII/43/04 rechtskräftig festgestellt, dass hinsichtlich der Behandlung psychischer Erkrankungen in Armenien insbesondere die aus 2005 bzw. 2006 stammenden Berichte nicht erkennen lassen würden, dass die Beschwerdeführerin in Armenien keine fachgerechte Behandlung ihrer Erkrankung vorfinden könne. Auch der in der Beschwerdeschrift zitierte Länderbericht vom 10.06.2009 bestätigt, dass die medizinische Versorgung in Armenien grundsätzlich flächendeckend gewährleistet ist.
1.9.2. Soweit im erstinstanzlichen Verfahren das Parteiengehör verletzt wurde, indem der BF das Gesundheitswesens in deren Herkunftsstaat, welche das Bundesasylamt als erwiesen annimmt, nicht zur Kenntnis gebracht wurde, wird angeführt, dass die BF die Gelegenheit hatte, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und sie davon auch Gebrauch gemacht hat. Im gegenständlichen Fall stand es der BF aufgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 40 AsylG in der hier anzuwendenden Fassung) hinsichtlich der Verletzung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren weiters frei, zulässigerweise einen neuen Sachverhalt vorzubringen. Aufgrund der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl. für viele:1.9.2. Soweit im erstinstanzlichen Verfahren das Parteiengehör verletzt wurde, indem der BF das Gesundheitswesens in deren Herkunftsstaat, welche das Bundesasylamt als erwiesen annimmt, nicht zur Kenntnis gebracht wurde, wird angeführt, dass die BF die Gelegenheit hatte, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und sie davon auch Gebrauch gemacht hat. Im gegenständlichen Fall stand es der BF aufgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (Paragraph 40, AsylG in der hier anzuwendenden Fassung) hinsichtlich der Verletzung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren weiters frei, zulässigerweise einen neuen Sachverhalt vorzubringen. Aufgrund der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele:
VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), wodurch jedoch nicht gesagt ist, dass das Bundesasylamt generell von der Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren befreit ist und nicht Fälle denkbar sind, in welchen eine solche Verpflichtung zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem. § 66 (2) AVG führen kann. Zudem ist noch anzuführen, dass im gegenständlichen Fall die BF schon aufgrund des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3.12.2007 über die medizinische Versorgung in ihrem Herkunftsland Kenntnis besessen hat. Dass sich die medizinische Versorgung in der Zwischenzeit verschlechtert hat, ist nicht hervor gekommen, bzw. wurde dies auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), wodurch jedoch nicht gesagt ist, dass das Bundesasylamt generell von der Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren befreit ist und nicht Fälle denkbar sind, in welchen eine solche Verpflichtung zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem. Paragraph 66, (2) AVG führen kann. Zudem ist noch anzuführen, dass im gegenständlichen Fall die BF schon aufgrund des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3.12.2007 über die medizinische Versorgung in ihrem Herkunftsland Kenntnis besessen hat. Dass sich die medizinische Versorgung in der Zwischenzeit verschlechtert hat, ist nicht hervor gekommen, bzw. wurde dies auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Sofern vorgebracht wird, dass ihr Sohn ein "Bleiberecht" beantragt hat und damit gute Chancen auf Erfolg hat, ist dies eine durch nichts gestützte spekulative Schlussfolgerung. Es wäre auch der BF unbenommen geblieben, einen solchen Antrag zu stellen. Wäre die BF wirklich von einer positiven Antragserledigung ausgegangen, hätte sie ebenfalls ein Bleiberecht beantragt, zudem die Aufenthaltsdauer sowie der Fluchtgrund ident mit dem ihres Sohnes sind. Fakt ist jedenfalls, dass auch der zweite Asylantrag des Sohnes vom Bundesasylamt gleichlautend wie der der BF entschieden wurde.
1.9.3. Zum Antrag in der Beschwerdeergänzung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird festgestellt, dass gem. § 36 Abs. 2 AsylG 2005 gegenständlicher Beschwerde ex lege aufschiebende Wirkung zukommt, da diese nicht aberkannt wurde. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass diesem Begehren der BF ex lege entsprochen wurde. Im Übrigen würde sich ein Ausspruch über die aufschiebenden Wirkung zudem erübrigen, als mit gegenständlichem Erkenntnis die Verwaltungsangelegenheit einer Enderledigung zugeführt wurde.1.9.3. Zum Antrag in der Beschwerdeergänzung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird festgestellt, dass gem. Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 gegenständlicher Beschwerde ex lege aufschiebende Wirkung zukommt, da diese nicht aberkannt wurde. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass diesem Begehren der BF ex lege entsprochen wurde. Im Übrigen würde sich ein Ausspruch über die aufschiebenden Wirkung zudem erübrigen, als mit gegenständlichem Erkenntnis die Verwaltungsangelegenheit einer Enderledigung zugeführt wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwendendes Verfahrensrecht, Umfang der Kognitionsbefugnis
1.1. Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Abs. 2 leg cit sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.1.1. Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Absatz 2, leg cit sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
1.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zuständigkeit
Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:
...
Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.
Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.
3. Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
Abs. 3 und 4 leg. cit. lauten:Absatz 3 und 4 leg. cit. lauten:
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der zitierten Gesetzesbestimmung war in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Geschäftverteilung des AsylGH durch den erkennenden Einzelrichter zu entscheiden.
4. Verweise, Wiederholungen
4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
4.1. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).
4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und auch die von der BF in ihrem Herkunftsstaat vorzufindende allgemeine Lage mit jener, die die BF bei Erlassung des Erstbescheides vorfand verglichen.
5. Abweisung der Beschwerde gem. § 68 AVG5. Abweisung der Beschwerde gem. Paragraph 68, AVG
§ 75 Abs. 1 und 8 AsylG idgF lauten:Paragraph 75, Absatz eins und 8 AsylG idgF lauten:
(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.
...
(8) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, ist § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht."(8) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht."
Im gegenständlichen Fall war das Verfahren am 31.12.2005 nicht anhängig. Das Bundesasylamt hat nach dem 31. März 2009 entschieden, weshalb das AsylG idgF anzuwenden ist.
5.1. Einleitend ist auszuführen, dass gem. dem Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212 für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN). Da im gegenständlichen Fall der klar erkennbare Wille der rechtsfreundlich vertretenen BF in der Einbringung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz lag, scheidet eine "Umdeutung" des Antrages auf ein anderes Begehren aufgrund dieses klar erkennbaren Parteienwillens aus.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich vor dem Hintergrund des Beweisverfahrens, dass kein Sachverhalt hervorkam, aus dessen glaubwürdigen Kern sich ein Hinweis ableiten ließe, dass sich nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.12.2007, Zl.: 255.998/0/17E-VII/43/04 ein neuer relevanter Sachverhalt ergeben hätte, welcher nicht von der oa. Rechtskraft mit umfasst wäre. Es liegt somit kein novum productum vor und aufgrund des Rechtsgrundsatzes ne bis in idem war keine weitere inhaltliche Prüfung des Vorbringens vorzunehmen.
Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde (insbes. gem. §§ 69, 71 AVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet. Auch wurde von der rechtsfreundlich vertretenen BF ein solcher Antrag nicht gestellt.Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde (insbes. gem. Paragraphen 69, 71, AVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet. Auch wurde von der rechtsfreundlich vertretenen BF ein solcher Antrag nicht gestellt.
5.2. Die BF stellte zweifelsfrei einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf Internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z. 13 AsylG).5.2. Die BF stellte zweifelsfrei einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf Internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG).
Neben der Prüfung der Voraussetzung des Vorliegens der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sind somit auch noch jene in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu prüfen (Erk. d. VwGH vom 19.2.2009):
In Bezug auf die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wird auf die in Rechtskraft erwachsenen Ausführungen im Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.12.2007, Zl.: 255.998/0/17E-VII/43/04 verwiesen. In Bezug auf diese Ausführungen ergab sich kein neuer relevanter Sachverhalt, weshalb hier keine weiteren neuen inhaltlichen Ausführungen zu treffen sind.
5.3. Soweit die BF nunmehr ihren Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.
In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Übersicht der Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung im Lichte seiner jüngeren Judikatur:
GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06
AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Der Entscheidung GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06 lag ua. der Fall zugrunde, dass der Zweitbeschwerdeführer - ein russischer Asylwerber, der drei(!) Selbstmordversuche begangen bzw. mehrere Aufenthalte in der Psychiatrie hinter sich hatte und dem von Gutachern einhellig ein schwere psychische Erkrankung ua. in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Selbstmordgefährdung bescheinigt worden war - seine Abschiebung nach Russland mit dem Hinweis auf seinen schlechten und infolge aktueller Suizidgefahr lebensbedrohlichen Gesundheitszustand in Beschwerde zog. Auch diese Beschwerde wies der EGMR mit einer über weite Strecken identen Begründung wie in der Entscheidung AYEGH gg. Schweden ab.
Wurde der Fremde im Aufnahmestaat wegen psychischen Erkrankungen bzw. Suizidgefahr in psychiatrischen Anstalten behandelt, prüfte der EGMR immer wieder, ob der Fremde dorthin mit dessen Zustimmung eingeliefert wurde oder sogar von sich aus die Behandlungsmöglichkeit suchte oder ob eine zwangsweise, gegen seinen Willen durchgeführte Behandlung erforderlich war. Erfolgte die Behandlung freiwillig, entschied der EGMR regelmäßig gegen den BF.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Appliciation no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina, dessen (auch medizinische) Infrastruktur noch von den Nachkriegsfolgen gezeichnet war, ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:
"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38)."Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Artikel 3, [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Artikel 38,).
...
Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Artikel 3, [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Artikel 3, der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Artikel 54,). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der BF vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [etwa:
http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en/index.html], das dem BF zur Kenntnis gebrachte Quellenmaterial, oder auch VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, wonach Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen).
Im gegenständlichen Fall kann einerseits nicht festgestellt werden, dass eine zwangsweise Behandlung der BF ohne ihre Zustimmung erforderlich war. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass -allenfalls im Rahmen von medizinischen Begleitmaßnahmen, zu denen die Republik Österreich in der Lage ist- eine Überstellung von der BF nicht möglich ist. Aus dem Ermittlungsergebnis ist auch ersichtlich, dass der BF in Armenien Behandlungsmöglichkeiten offen stehen. Dass diese qualitätsmäßig jenen in Österreich allenfalls nicht entsprechen ist ebenso irrelevant (EGMR, Appliciation no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden), wie der Umstand, dass der BF hierdurch erhebliche Kosten entstehen (Hukic v. Sweden, 27.9.2005). Dass sich die Behandlung für die BF als schlicht unerschwinglich darstellt kann nicht festgestellt werden, zumal das armenische Gesundheitssystem in Bezug auf die Kostentragung bzw. deren Refundierung Sonderregelungen für sozial Bedürftige kennt.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kein Abschiebehindernis im Lichte des Art. 3 EMRK hervorkam.Aufgrund der oa. Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kein Abschiebehindernis im Lichte des Artikel 3, EMRK hervorkam.
Im gegenständlichen Fall sei auch auf das ho. Erk. GZ E10 258.448-3/2009-9E (die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom 3.9.2009, U1302/09-10 mit Verweisen auf seine bisherige Judikatur abgelehnt) und die dort getroffenen Aussagen zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von psychischen Erkrankungen vor dem Hintergrund der in Armenien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten verwiesen.
Soweit sich die BF auf ihre Pflegebedürftigkeit beruft, ist dazu anzuführen, dass im Herkunftsland der BF auch ihre Mutter lebt. Aufgrund dieser Tatsache ist auch davon auszugehen, dass die BF - sollte sie eine Pflegebedürftigkeit aufweisen, bzw. sollte eine solche zu Tage treten - von ihrer Mutter unterstützt bzw. gepflegt wird, weshalb auch aus diesem Blickwinkel kein im Lichte des Art. 3 EMRK relevanter Sachverhalt ersichtlich ist. Tatsachen die dieser Schlussfolgerung entgegenstehen, wurden weder in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, noch in der Beschwerde dargetan.Soweit sich die BF auf ihre Pflegebedürftigkeit beruft, ist dazu anzuführen, dass im Herkunftsland der BF auch ihre Mutter lebt. Aufgrund dieser Tatsache ist auch davon auszugehen, dass die BF - sollte sie eine Pflegebedürftigkeit aufweisen, bzw. sollte eine solche zu Tage treten - von ihrer Mutter unterstützt bzw. gepflegt wird, weshalb auch aus diesem Blickwinkel kein im Lichte des Artikel 3, EMRK relevanter Sachverhalt ersichtlich ist. Tatsachen die dieser Schlussfolgerung entgegenstehen, wurden weder in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, noch in der Beschwerde dargetan.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Armenien in der Lage ist, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und -auch unter Betrachtung des Gesundheitszustandes von - nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muß, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wären, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muß, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wären, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
Es liegt letztlich kein neuer, unter die Tatbestände des § 8 (1) letzter Halbsatz zu subsumierender Sachverhalt vor, weshalb entschiedene Sache vorliegt, weshalb der festgestellte Gesundheitszustand nicht einer Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache entgegensteht.Es liegt letztlich kein neuer, unter die Tatbestände des Paragraph 8, (1) letzter Halbsatz zu subsumierender Sachverhalt vor, weshalb entschiedene Sache vorliegt, weshalb der festgestellte Gesundheitszustand nicht einer Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache entgegensteht.
6. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):6. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Einleitend ist festzustellen, dass sich aus dem Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 ergibt, dass im gegenständlichen Verfahren gem. § 68 (1) AVG jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen der Verfügung der Ausweisung zu prüfen ist, selbst dann, wenn bereits im Erstbescheid oder einem Vorbescheid eine Ausweisung verfügt wurde, welche noch nicht konsumiert wurde, da die BF seit dem Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung zu einem früheren Zeitpunkt das Bundesgebiet nicht verlassen hat (Erk. d. VwGH v.24.2.2003, 2002/21/0101; 30.1.2003, 2002/21/0186). Hieraus ergibt sich im gegenständlichen Fall folgender Prüfungsumfang:Einleitend ist festzustellen, dass sich aus dem Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 ergibt, dass im gegenständlichen Verfahren gem. Paragraph 68, (1) AVG jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen der Verfügung der Ausweisung zu prüfen ist, selbst dann, wenn bereits im Erstbescheid oder einem Vorbescheid eine Ausweisung verfügt wurde, welche noch nicht konsumiert wurde, da die BF seit dem Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung zu einem früheren Zeitpunkt das Bundesgebiet nicht verlassen hat (Erk. d. VwGH v.24.2.2003, 2002/21/0101; 30.1.2003, 2002/21/0186). Hieraus ergibt sich im gegenständlichen Fall folgender Prüfungsumfang:
§ 10 AsylG idF BGBl I 4/2008 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, lautet:
"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen."(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen."
Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt der Beschwerdeführerin kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Es gibt auch keinen stichhaltigen Anhaltspunkt für das Bestehen eines Grundes zum Aufschub der Durchführung der Ausweisungen (§ 10 Abs. 3 AsylG).Es gibt auch keinen stichhaltigen Anhaltspunkt für das Bestehen eines Grundes zum Aufschub der Durchführung der Ausweisungen (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).
Insoweit die beschwerdeführende Parteien ihren Gesundheitszustand erwähnt, wird bezüglich § 10 Abs. 3 und 4 AsylG im Übrigen auf die unter 5.3. getätigten Ausführungen verwiesen.Insoweit die beschwerdeführende Parteien ihren Gesundheitszustand erwähnt, wird bezüglich Paragraph 10, Absatz 3 und 4 AsylG im Übrigen auf die unter 5.3. getätigten Ausführungen verwiesen.
Trotz der getroffenen Ausführungen könnte der Ausspruch der Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 Abs 1 EMRK darstellen und somit gem. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG unzulässig sein.Trotz der getroffenen Ausführungen könnte der Ausspruch der Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen und somit gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG unzulässig sein.
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Die Beschwerde führende Partei hält sich in Österreich auf. Die BF hat im Übrigen in Österreich die aus dem Akteninhalt ersichtlichen Verwandten (Sohn und Tochter und deren Familienangehörigen). Es ergeben sich aber keine Anhaltspunkte, die für eine besondere Beziehungsintensität sprechen, und die Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK im Verhältnis zu diesen Personen rechtfertigen. Es fehlt an der bei Erwachsenen geforderten "hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung", um von einem Familienleben sprechen zu können. Auch aus dem Gesundheitszustand der BF kann Gegenteiliges bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht abgeleitet werden. Abgesehen von dem Umstand, dass der Sohn der BF mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt, wurden von der BF weder im Rahmen der Einvernahmen noch in der Beschwerdeschrift entsprechende Argumente vorgebracht. Diese Gewährung einer Wohnmöglichkeit ist aber kaum auf eine besonders innige verwandtschaftliche Beziehung zurückzuführen, sondern vielmehr auf den Umstand, dass die BF nach ihrer Einreise mangels Bekannten in Österreich auf sich allein gestellt waren. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass in einer derartigen Situation Familienmitglieder einander hilfreich zur Seite stehen. Im Übrigen wurde dem Asylgerichtshof seitens der Beschwerdeführerin bis zur Ausfertigung der gegenständlichen Erkenntnisse nicht mitgeteilt, dass zu einer dieser Personen eine besondere Nahebeziehung besteht, die ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK begründen würde. Gerade wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand wie etwa seine familiären Verhältnisse handelt, besteht aber eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Auch die von der BF ins Treffen geführte Pflege durch ihren Sohn ändert nichts an diesem Umstand. Aufgrund des in Österreich vorherrschenden sozialen Netzes ist eine dauerhafte private Pflege nicht notwendig. Auch gibt es in Österreich einen mobilen Pflegedienst (z. B. durch das Rote Kreuz, s. www. k. roteskreuz.at). Es gibt in Österreich genug alleinstehende und allein lebende Menschen, die auch auf sich gestellt, ihr Leben meistern müssen. Dasselbe wäre auch der BF zuzumuten gewesen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass weder aus den in der Akte befindlichen ärztlichen Befunden bzw. Begleitbriefen die Notwendigkeit einer Pflege zu ersehen ist und im Falle einer Rückverbringung in den Heimatstaat von ausreichender Pflege auszugehen wäre. Gegenteiliges ist weder notorisch bekannt noch aus den Länderfeststellungen ersichtlich.Die Beschwerde führende Partei hält sich in Österreich auf. Die BF hat im Übrigen in Österreich die aus dem Akteninhalt ersichtlichen Verwandten (Sohn und Tochter und deren Familienangehörigen). Es ergeben sich aber keine Anhaltspunkte, die für eine besondere Beziehungsintensität sprechen, und die Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK im Verhältnis zu diesen Personen rechtfertigen. Es fehlt an der bei Erwachsenen geforderten "hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung", um von einem Familienleben sprechen zu können. Auch aus dem Gesundheitszustand der BF kann Gegenteiliges bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht abgeleitet werden. Abgesehen von dem Umstand, dass der Sohn der BF mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt, wurden von der BF weder im Rahmen der Einvernahmen noch in der Beschwerdeschrift entsprechende Argumente vorgebracht. Diese Gewährung einer Wohnmöglichkeit ist aber kaum auf eine besonders innige verwandtschaftliche Beziehung zurückzuführen, sondern vielmehr auf den Umstand, dass die BF nach ihrer Einreise mangels Bekannten in Österreich auf sich allein gestellt waren. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass in einer derartigen Situation Familienmitglieder einander hilfreich zur Seite stehen. Im Übrigen wurde dem Asylgerichtshof seitens der Beschwerdeführerin bis zur Ausfertigung der gegenständlichen Erkenntnisse nicht mitgeteilt, dass zu einer dieser Personen eine besondere Nahebeziehung besteht, die ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK begründen würde. Gerade wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand wie etwa seine familiären Verhältnisse handelt, besteht aber eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Auch die von der BF ins Treffen geführte Pflege durch ihren Sohn ändert nichts an diesem Umstand. Aufgrund des in Österreich vorherrschenden sozialen Netzes ist eine dauerhafte private Pflege nicht notwendig. Auch gibt es in Österreich einen mobilen Pflegedienst (z. B. durch das Rote Kreuz, s. www. k. roteskreuz.at). Es gibt in Österreich genug alleinstehende und allein lebende Menschen, die auch auf sich gestellt, ihr Leben meistern müssen. Dasselbe wäre auch der BF zuzumuten gewesen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass weder aus den in der Akte befindlichen ärztlichen Befunden bzw. Begleitbriefen die Notwendigkeit einer Pflege zu ersehen ist und im Falle einer Rückverbringung in den Heimatstaat von ausreichender Pflege auszugehen wäre. Gegenteiliges ist weder notorisch bekannt noch aus den Länderfeststellungen ersichtlich.
Ein schützenswertes Familienleben zu diesen Personen ist somit zu verneinen. Zudem ist noch darauf hinzuweisen, dass auch der Asylantrag des Sohnes und der Tochter sowie deren Familienangehörigen vom Bundesasylamt negativ entschieden wurden.
Die beschwerdeführende Partei möchte offensichtlich ihr weiteres Leben in Österreich gestalten und hält sich - mit Unterbrechung - bereits ca. 6 1/2 Jahre im Bundesgebiet auf.
Die Ausweisung der BF stellt bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, aufgrund der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der unwiderlegt bestehenden Bindungen jedoch einen solchen in das Recht aufs Privatleben. Auch kann im Zweifel für die Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden, dass sie zu ihren in Österreich aufhältigen Verwandten - wenn schon nicht familiärezumindest private Beziehungen hegt, wobei hier besonders darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund der in Art. 8 Abs. 1 EMRK genannten gleichwertigen Tatbestände die hypothetische Frage, ob sie zu ihren Verwandten sogar familiäre Beziehungen pflegen, offen bleiben kann, da dies aufgrund der rechtlichen Gleichwertigkeit der Tatbestände, insbesondere in Bezug aufgrund des wortgleich anwendbaren Eingriffsvorbehaltes des Abs. 2 leg. cit. zu keinem anderen Ergebnis führen würde.Die Ausweisung der BF stellt bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, aufgrund der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der unwiderlegt bestehenden Bindungen jedoch einen solchen in das Recht aufs Privatleben. Auch kann im Zweifel für die Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden, dass sie zu ihren in Österreich aufhältigen Verwandten - wenn schon nicht familiärezumindest private Beziehungen hegt, wobei hier besonders darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund der in Artikel 8, Absatz eins, EMRK genannten gleichwertigen Tatbestände die hypothetische Frage, ob sie zu ihren Verwandten sogar familiäre Beziehungen pflegen, offen bleiben kann, da dies aufgrund der rechtlichen Gleichwertigkeit der Tatbestände, insbesondere in Bezug aufgrund des wortgleich anwendbaren Eingriffsvorbehaltes des Absatz 2, leg. cit. zu keinem anderen Ergebnis führen würde.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten des BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)
und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch
Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und
Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch
die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:
Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Die beschwerdeführende Partei ist seit 6 1/2 Jahren - mit Unterbrechung - in Österreich aufhältig. Sie reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte die BF diese unbegründeten Asylanträge nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig.
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens
Die BF verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Im Übrigen würde eine Ausreise aus dem Bundesgebiet die BF nicht zwingen, ihre freundschaftlichen und sonstigen privaten Bindungen gänzlich abzubrechen. Weiters brachte die BF nicht einmal ansatzweise vor, dass es ihr nicht möglich wäre, auch von Armenien aus mit ihren Verwandten in Kontakt zu bleiben (etwa durch telefonische oder briefliche Kontakte bzw. durch Urlaubsaufenthalte).
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens
Die BF begründete ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages und in weiterer Folge durch die Stellung zweier weiterer Anträge legitimiert war, offensichtlich um ihren ungewissen Aufenthalt im Bundesgebiet neuerlich zu legalisieren und die Durchsetzung der Außerlandesschaffung zumindest vorübergehend zu vereiteln. Aus dem Verhalten der BF in ihrer Gesamtheit ist augenscheinlich ersichtlich, dass diese das Asylrecht offensichtlich missbräuchlich heranzog, um ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Auch war der Aufenthalt der BF zum Zeitpunkt der Begründung der privaten Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Die Beschwerdeführerin ist - in Bezug auf ihr Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte (Pflege, Unterhalt, sonstige qualifizierte Sachverhalte, welche eine Anwesenheit der BF im Bundesgebiet gebietet) und war im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die BF in Österreich selbsterhaltungsfähig wäre.
Bindungen zum Herkunftsstaat
Es deutet grundsätzlich nichts darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren.
strafrechtliche Unbescholtenheit
Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX gemäß §§ 127, 130 1.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, wobei die Strafe bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde.Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 gemäß Paragraphen 127, 130, 1.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, wobei die Strafe bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Die BF reiste schlepperunterstützt in des Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle ein.
die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstaates bewusst waren
Der Beschwerdeführerin musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass es der Beschwerdeführerin in Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hatte.
Soweit die BF über private Bindungen in Österreich verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Abschiebung nach Armenien gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die BF hierdurch gezwungen werden, den Kontakt zu jenen Personen, die ihr in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihr frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich ihren Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den Beschwerdeführern gem. § 21 (2) undDie geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich ihren Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den Beschwerdeführern gem. Paragraph 21, (2) und
(3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist die Beschwerdeführerin somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihr aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch - danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das jüngste Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
Zu Lasten der BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Zu Lasten der BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Letztlich ist festzustellen, dass sich insbesondere aus der Art und bezogen auf das Lebensalter der BF relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welcher nur durch die illegale Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert werden konnte, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den festgestellten Grad der Integration, der festgestellten Bindungen an den Herkunftsstaat, des Vorlebens der BF in strafrechtlicher Hinsicht, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, des Umstandes, dass das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich die BF ihres ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst waren im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der von den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.
Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.
7. Hinweise, welche eine Überstellung der BF in dessen Herkunftsstaat gegenwärtig nicht zulässig erscheinen lassen, kamen nicht hervor. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (§ 10 Abs 3 AsylG 2005) Zudem ist anzumerken, dass es dem Amtswissen entspricht, dass in Österreich grds. vor jeder Flugabschiebung eine Flugtauglichkeitsuntersuchung durch einen Amtsarzt obligatorisch ist (BMI-EE2300/0054-II/2/b/07), wodurch für den Abschiebevorgang entsprechende und aus medizinischer Sicht notwendige Vorkehrungen getroffen werden können.7. Hinweise, welche eine Überstellung der BF in dessen Herkunftsstaat gegenwärtig nicht zulässig erscheinen lassen, kamen nicht hervor. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005) Zudem ist anzumerken, dass es dem Amtswissen entspricht, dass in Österreich grds. vor jeder Flugabschiebung eine Flugtauglichkeitsuntersuchung durch einen Amtsarzt obligatorisch ist (BMI-EE2300/0054-II/2/b/07), wodurch für den Abschiebevorgang entsprechende und aus medizinischer Sicht notwendige Vorkehrungen getroffen werden können.
Gegenständliche Ausweisungen sind von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.
8.1. Aufgrund der getätigten Ausführungen war die Beschwerde unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen in allen Spruchpunkten abzuweisen.
8.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 7 AsylG unterblieben.8.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterblieben.