Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext A1 408128-2/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

A1 408128-2/2009

Entscheidungsdatum

23.02.2010

Norm

AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A1 408.128-2/2009/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Isabella Eckhardt über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, FZ. 09 04.387-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen.

römisch zwei. Der Beschwerde vom 21.12.2009 gegen Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus demÖsterreichischen Bundesgebiet nach Marokko gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte am 14.04.2009 die Gewährung internationalen Schutzes, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, aus Marokko zu stammen und am römisch 40 geboren zu sein.

Im Rahmen des Asylverfahrens fand eine Erstbefragung vor der Polizeiinspektion römisch 40 am 15.04.2009 statt. Der Beschwerdeführer wurde am 16.04.2009 sowie am 29.06.2009 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Im Wesentlichen gab er an, dass er 1994 von Casablanca über Zürich legal nach Österreich eingereist sei. Er fühle sich in Österreich zu Hause. Er habe sich perfekt integriert, da er seit 15 Jahren in Österreich wohne und perfekt Deutsch spreche. Der Beschwerdeführer habe keinen Bezug zu seinem Heimatland und auch keine Familienangehörige in Marokko. Er sei geborener Moslem und in Österreich zum Atheist geworden. Aufgrund dessen würde er in Marokko nicht mehr akzeptiert und geduldet werden. Es könne für den Beschwerdeführer gefährlich werden, wenn er nicht den Ramadan in Marokko einhalte. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass er in Marokko nicht mehr in Frieden Leben könne, weil er für seine Heimat ein Ausländer sei und seiner Religion abgeschworen habe. Er sei verheiratet, lebe aber seit 1999 von seiner Frau getrennt. Zudem habe er einen leiblichen Sohn, zu dem er jedoch keinerlei Kontakt pflege. Im Laufe seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet war er unter anderem drei Jahre selbstständig und betrieb ein Geschäft mit römisch 40 . Des Weiteren habe er den Asylantrag gestellt, weil sein Anwalt es im Jahr 2006 verabsäumt habe, den Aufenthaltstitel fristgerecht zu verlängern und der Beschwerdeführer wolle keinen Auslandsantrag stellen.

Am 09.07.2009 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme zur Ausweisung im Sinne des Artikel 8, EMRK und Paragraph 10, AsylG beim Bundesasylamt ein, darin führte er selbst aus, es lasse sich nicht argumentieren, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Marokko dort aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention verfolgt werden würde. Zudem brachte er vor, ohne soziales Auffangnetz und ohne familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung und Hilfeleistung könne der Beschwerdeführer in Marokko physisch nicht überleben. Nach 15 Jahren Aufenthalt in Österreich sei es für den Beschwerdeführer auch unvorstellbar, in Marokko in einem der Armutsvierteln der Städte auf der Straße leben zu müssen, zum Betteln gezwungen zu sein oder sonst "von der Hand in den Mund" leben zu müssen. Er habe infolge seiner Enthaftung im August 2006 eine Anti- Gewalt- Therapie für Männer absolviert und er stelle daher keinesfalls eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar. Er habe genug Zeit gehabt, die eigenen Fehler und Schwächen zu reflektieren und sich Gedanken über seine Zukunft und Lebensmöglichkeiten zu machen. Der Beschwerdeführer benötige dringend die soziale Fürsorge und Unterstützung dritter Personen, weil er aufgrund seiner jetzigen Lebenssituation mit Depressionen zu kämpfen habe und auch immer wieder von Suizidgedanken geplagt werde. Jedoch falle die Heilung der Beziehung zu seiner Ehefrau positiv ins Gewicht. Seit 30.04.2009 bestehe eine Freundschaft mit "geschlechtlichem Intimkontakt" zu römisch 40 . Der Beschwerdeführer spreche auch die Sprachen Arabisch, Französisch, Marokkanisch (eingeschränkt), Deutsch, Englisch und (eingeschränkt) Spanisch. Damit erfülle er gute Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rezeptionist.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 09 04.387-BAS, vom 20.07.2009 gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen und wurde dieser gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer körperlich und mental gesund sei. Familienangehörige leben nicht in Österreich, sondern halten sich vornehmlich in Frankreich aus. Er sei seit seinem Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet mehrfach Gegenstand von Strafverfahren gewesen, die zu rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen geführt haben. Die Allgemeinlage in Marokko entspreche größtenteils international üblichen Demokratie- und Menschenrechtsstandards und hätten allfällige geringfügige Defizite keine Auswirkung auf die Person des Beschwerdeführers. Zu Spruchpunkt römisch eins führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen seiner Fluchtgründe keinen Asylgrund im Sinne der Genfer Konvention darstelle, weshalb auch keine Feststellung getroffen werden konnte, die unter diesem Punkt zu subsumieren gewesen wäre. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei konnte auch kein Sachverhalt ermittelt werden, der auf irgendeine wie auch immer beschaffene konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Marokko hindeute. Trotz der fallweise schwierigen politischen Verhältnisse in Marokko sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer hievon getroffen werde, ebenso sei eine gezielte individuell nur den Beschwerdeführer treffende reale Gefahr einer Bedrohung auszuschließen. Im Falle seiner Rückkehr wäre der Beschwerdeführer völlig unterschiedslos zur übrigen Bevölkerung Marokkos in gleicher Weise von allenfalls schwierigen Lebensbedingungen betroffen. Zu Spruchpunkt römisch drei führte das Bundesasylamt eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durch und kam zum Ergebnis, die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er gravierende Ermittlungs- und Beweiswürdigungsmängel, die eine Rückverweisung an die Erstbehörde im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG erfordere, vorbrachte. Die Beweiswürdigung hinsichtlich des Glaubens des Beschwerdeführers sei absolut unplausibel. Die Länderfeststellungen zu Marokko seien global gehalten und würden keine ausreichenden Antworten auf die durch den Fall des Beschwerdeführers aufgeworfenen "Rückführungsfragen" geben. Zudem sei die Auffassung des Bundesasylamtes, dem Beschwerdeführer drohe keine reale Gefährdung seiner Existenz, rein spekulativer Natur. Auch die Beurteilung nach Artikel 8, EMRK und Paragraph 10, AsylG leide unter gravierenden Feststellungsmängel. So gebe es keine Feststellung, auf welcher rechtlichen Grundlage sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1995 in Österreich aufhalte. Zudem fehlten Feststellungen über die private Einbindung des Beschwerdeführers in Österreich in Bezug auf Sprache, Kultur, Freunde, berufliche Möglichkeiten und hätte eine entsprechende Befragung erfolgen müssen.

In weiterer Folge wurde unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Es seien nämlich auch in diesem Punkt entscheidungsrelevante Feststellungen unterblieben, nämlich zur Frage, ob der Beschwerdeführer in Marokko noch Verwandte habe, oder sei sein Vorbringen, dass alle Angehörigen seiner Kernfamilie nach Frankreich ausgewandert seien, als glaubhaft einzustufen und demnach eine entsprechende Feststellung dem Bescheid und der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Zudem habe es das Bundesasylamt unterlassen, im Rahmen seiner Entscheidung nach Paragraph 10, AsylG auf das - diesen Entscheidungspunkt betreffende - Rechtsvorbringen in der Stellungnahme vom 09.07.2009 Bedacht zu nehmen.

Der Asylgerichtshof hat über diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 21.09.2009 zu GZ: A1 408.128-1/2009/3E entschieden. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, AylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde, wurden die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen. Zu Spruchpunkt römisch eins führte der Asylgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer entsprechende Gründe (im Sinne der Genfer Konvention) lediglich bei seiner ganz ersten Befragung eingangs des von ihm initiierten Asylverfahrens angesprochen habe, diese aber in späterer Folge nicht nur relativiert, sondern sogar - siehe ausdrücklich Stellungnahme vom 09.07.2009 - nicht mehr aufrecht erhalten habe.

Das Bundesasylamt führte neuerliche Ermittlungen durch und brachte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und der nochmaligen Geltendmachung von Ausweisungshindernissen im Sinne von Artikel 8, EMRK und Paragraph 10, AsylG eine schriftliche Stellungnahme vom 19.11.2009 vor:

Sein materielles Lebensschicksal in Marokko hänge einzig und allein davon ab, ob er die Möglichkeit hätte, auf dem (marokkanischen) Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und durch Lohneinkünfte ein bescheidenes, seine materielle Existenz auf Minimallniveau sicherndes Einkommen, zu beziehen. Der Beschwerdeführer verfüge jedoch über keine Ersparnissee, mit denen er sich einen derartigen Neustart leisten könne. Vielmehr habe er private Schulden in der Höhe von ¿ 8.000,-. In Marokko würde er in extreme Notlage geraten, die sich für ihn als unüberwindbar erweisen würde. Zudem finde die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer würde in Marokko gute Chancen auf einen gut bezahlten Arbeitsplatz haben, in den sonstigen Ausführungen und den Antworten des Verbindungsbeamten keine Deckung. Der Beschwerdeführer müsse als "entwurzelter Fremder" in Marokko unter überaus schwierigen, allgemeinen, sozialen und gesellschaftlichen politischen Bedingungen einen Neubeginn seines Lebens und seiner Existenz zustande bringen. Eine Ausweisung erweise sich als unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleistete Grundrecht des Antragstellers auf Schutz seines Privatlebens. Es würde für den Beschwerdeführer eine unmenschliche Härte darstellen, wenn dieser nunmehr aus Österreich ausgewiesen werden würde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 09 04.387-BAS, vom 04.12.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers in Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und wurde dieser gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.

Das Bundesasylamt führte aus, dass der Beschwerdeführer keine anderen Gefährdungspotentiale vorbrachte, als jene, die für nicht glaubwürdig und nicht asylrelevant erachtet wurden. Gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 habe der Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit Rückkehrhilfe zu beantragen und könne damit auch ein finanzielles Startkapital für seinen Neubeginn in Marokko gewährt werden. Zu Spruchpunkt römisch eins führte das Bundesasylamt weiters aus, dass kein Sachverhalt ermittelt werden konnte, der auf irgendeine wie auch immer beschaffene konkrete Gefahr für die Person des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Marokko hindeute. Zudem stelle die bereits erwähnte Rückkehrhilfe eine hohe Kaufkraft in Marokko dar und könne der Beschwerdeführer diese für existenzsichernde Maßnahmen verwenden. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei wurde eine Interessensabwägung durchgeführt und überwiegen die öffentlichen Interessen jene des Beschwerdeführers.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führte aus, dass den Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Marokko eine Situation auswegloser Armut ohne realistische Arbeitsmöglichkeiten, ein Zustand der Obdachlosigkeit sowie ein Zustand völliger Einkommenslosigkeit erwarte. Selbst wenn man annehmen würde, dass der Beschwerdeführer durch irgendwelche Arbeiten geringe Einkünfte erzielen könnte, würden diese nicht ausreichen, um sich eine Wohnung zu beschaffen und in einer der marokkanischen Großstädte leben zu können. Den Beschwerdeführer erwarte vielmehr ein Leben in einem Elendsviertel der marokkanischen Großstädte, da ihm andere Lebensalternativen nicht zur Verfügung stünden. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei führte der Beschwerdeführer aus, dass er äußerst gravierende Einschnitte und Eingriffe in sein Privatleben in Kauf nehmen müsse, wenn er tatsächlich gezwungen wäre, nach Marokko zurückzukehren.

Im Zusammenhang mit seinem Beschwerdevorbringen stellte er in einem den Beweisantrag ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie einzuholen, für den Beweis dafür, dass beim Beschwerdeführer tatsächlich der Zustand einer Depression von mittelgradiger Schwere vorliege und der Beschwerdeführer unter Selbstmordgedanken leide.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 .

Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Mutter sowie zwei Schwestern wohnen in Paris (Frankreich). Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Bosten (USA). Es leben keine nahen Familienangehörigen mehr in Marokko.

Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat Marokko im Jahre 1994 nicht wegen des Vorliegens von Fluchtgründen verlassen. Der Beschwerdeführer verließ Marokko auf legalem Weg. Er reiste 1994 mit einem Künstlervisum nach Österreich ein und verlängerte dieses Visum einmal. Nach seiner Hochzeit am römisch 40 hatte er einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger. Sein Aufenthaltstitel war bis Juli 2006 gültig und wurde nicht verlängert. Der Beschwerdeführer stellte deshalb am 14.04.2009 einen Asylantrag, weil sein damaliger Rechtsvertreter die Frist versäumte, den gültigen Aufenthaltstitel zu verlängern.

Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 verheiratet, lebt jedoch seit 1999 von seiner Frau getrennt. Er hat lediglich telefonischen Kontakt mit ihr. Der Beschwerdeführer hat einen Sohn. Es besteht keinerlei Kontakt des Beschwerdeführers mehr zu diesem Sohn. Er leistet weder an seine Frau noch an seinen Sohn Unterhaltszahlungen.

Der Beschwerdeführer führt seit einigen Monaten eine intime Freundschaft zu einer österreichischen Staatsbürgerin.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen gegen den Beschwerdeführer vier Verurteilungen auf. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 wegen gefährlicher Drohung (§107 StGB), und Sachbeschädigungen (Paragraph 125, StGB), am römisch 40 wiederum vom Landesgericht römisch 40 wegen leichter Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB), gefährlicher Drohung (Paragraph 107, StGB), vom Landesgericht römisch 40 am römisch 40 wegen Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB), Nötigung bzw. schwerer Nötigung (Paragraphen 105, 106, Absatz eins, StGB) und wegen Körperverletzung sowie gefährlicher Drohung verurteilt; weiters wurde der Beschwerdeführer wiederum vom Landesgericht römisch 40 wiederum wegen Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 3 und wegen gefährlicher Drohung (Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB) verurteilt. Sämtliche Verurteilungen sind rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer absolvierte nach seiner letzten Verurteilung - vor 4 Jahren - erfolgreich eine Antigewalttherapie. Es bestand seitdem kein Grund zur Wiederaufnahme dieser Therapie.

Der Beschwerdeführer studierte in Marokko und arbeitete im Rahmen eines auf zwei Monate befristeten Dienstverhältnisses in einer englischen Firma und übte schauspielerische Tätigkeiten in Marokko aus.

Der Beschwerdeführer war die letzten zwei Jahre selbstständig und betrieb ein Geschäft mit römisch 40 . Er verkaufte aus Marokko und Maghreb importierte römisch 40 . Aktuell hat der Beschwerdeführer einen Berufsvorbereitungskurs beim BFI für den Erwerb der Qualifizierung "Rezeption Salzburg" absolviert. Der Kurs lief vom 12.10.2009 bis 4.12.2009. Der Beschwerdeführer ist seit dem 20.4.2009 laufend "als Notstandhilfe" sozialversichert. Derzeit ist der Beschwerdeführer beim AMS als arbeitsuchend angemeldet. Er erhält Notstandshilfe in der Höhe von etwa ¿ 13,90 pro Tag und hat Privatschulden im Ausmaß von ca. ¿ 8.000,-.

Er weist einen Zeitraum von etwa 5 Jahren auf, in denen er legal unselbstständig beschäftigt war.

Der Beschwerdeführer hat eine mehrjährige Schulausbildung abgeschlossen und weist des Weiteren Fremdsprachenkenntnisse in den Sprachen: Deutsch, Englisch, Arabisch, Marokkanisch (eingeschränkt), Französisch und Spanisch (eingeschränkt) auf.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgungs- und Gefährdungssituation im Falle der Rückkehr ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer leidet an Depressionen mit Suizidgedanken. Dies ist eine Folge der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 2006 unter dem Druck leben muss, über keinen Aufenthaltstitel zu verfügen und Angst hat, nach Marokko abgeschoben zu werden. Der Beschwerdeführer wurde wegen dieser Depressionen am 20.3.2009 in der Nervenklinik römisch 40 ambulant behandelt und wurde ihm am 19.11.2009 in römisch 40 ein Antidepressivum verordnet. Neuerlich suchte der Beschwerdeführer die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am 23.11.2009 auf. Zu keinem Zeitpunkt erfolgte eine stationäre Aufnahme.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Wirtschaftliche Lage/Grundversorgung:

Allgemein:

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet. Subventioniert werden z.B.: Benzin, Brot und Zucker. Die Landflucht, vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Staatliche soziale Unterstützung ist nicht vorhanden; vielfältige religiös-karitative Organisationen sind tätig. Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie.

Arbeitslosigkeit:

Seit Beginn des Jahres 2008 geht die Arbeitslosenquote in Marokko zurück. Dies ist u.a. auf das Wachstum in den Sektoren Bau, öffentliche Arbeiten (BTP) und Dienstleistungen zurückzuführen. Neue Reformen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit sollen helfen, die Zahl der Arbeitslosen weiter zu reduzieren.

Städtische Gebiete weisen ein starkes Wachstum und Dynamik auf. Darüber hinaus haben große staatliche Infrastrukturprojekte sowie Investitionen in den Bereichen Immobilien und Tourismus im zweiten Quartal 80.000 neu Arbeitsplätze geschaffen.

Berufe, für die erhöhte Nachfrage besteht sind in den Bereichen Landwirtschaft, Wohnungsbau, grundlegende Infrastruktur und Tourismus.

Sonstige Sozialhilfen

Für Menschen mit niedrigen Einkommen existiert die RAMED, welche auf den Prinzipien der sozialen Wohlfahrt und der nationalen Solidarität fußt.

Im Besonderen:

Zum gegenständlichen Fall:

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.10.2009:

Fragen:

Kann ein mehrsprachiger des Schreibens und Lesens kundiger mit der westlichen Lebensart vertrauter gebildeter jahrelang im Ausland lebender marokkanischer Staatsangehöriger bei Rückkehr nach Marokko trotz der dort herrschenden hohen Arbeitslosigkeit berechtigt darauf hoffen, adäquate Beschäftigungsmöglichkeiten zu finden (z.B: Hotellerie, Touristikbereich, ...)

Hat ein "verwestlichter" Marokkaner ohne jeglichen Familienanschluss und ohne religiöse Bezugspunkte bei Rückkehr nach Marokko Zugang zu irgendwelchen staatlich/halbstaatlichen Unterstützungsmaßnahmen (Sozialhilfe)?

Antwort:

Zu dieser Frage kann angeführt werden, dass gerade solche Personen, wie oben beschrieben, die besten Chancen auf einen Arbeitsplatz mit guter Bezahlung in Marokko erwarten. Eine gute Ausbildung hier in Marokko ist nur reichen Familien möglich, das heißt, dass die Mehrzahl der Schulabgänger auf staatlichen Schulen ausgebildet wurden. Diese sind eher als schlecht und unzureichend einzustufen. So wäre eine solche Person mit solchen Qualifikationen hier in Marokko, besonders im Bereich Touristik, begehrt und müsste auch leicht eine Arbeit finden. Besonders da auch mehrsprachig. Zu diesem Thema wird angeführt, dass zum Beispiel; auch die Sur Place Kraft des VB hat über 10 Jahre in Deutschland gelebt und sich dann zur Rückkehr entschlossen hat und hier dann aufgrund der Sprachkenntnisse leicht und gleich eine Arbeit gefunden hat und mittlerweile zur oberen Mittelklasse in Marokko mit Wohnung, Fahrzeug u.a. gehört.

Zur 2. Frage wird angeführt, dass es weder staatliche noch halbstaatliche Unterstützungsmaßnahmen, wie in Österreich bekannt (Arbeitslosengeld oder Sozialfürsorge) in Marokko gibt. Hier ist die Familie der Unterstützer und das soziale Auffangnetz. Wenn hier seitens des Asylwerbers "verwestlicht" ohne Familienzugang angegeben wird, so können auch die Mehrzahl der Marokkaner als "verwestlicht" angesehen werden, da sie nach denselben "verwestlichten" Grundsätzen leben. Ohne Familienanschluss kann nur ganz schwer vorgestellt werden, da die Familien und Clans in Marokko durchschnittlich groß sind und der Familienzusammenhang traditionell sehr hoch gehalten wird. Marokkaner ohne Familie gibt es in der Regel nicht.

Medizinische Versorgung:

Durch das unzureichende Sozialversicherungssystem und die Budgetrestriktionen eines Entwicklungslandes ist das marokkanische Gesundheitssystem generell unterfinanziert und unterliegt in vielen Bereichen Rationierungseffekten. Eine medizinische Grundversorgung ist jedoch zumindest in den Städten in den meisten Fällen gesichert. Grundsätzlich sind medizinische Dienste jedoch kostenpflichtig. Sofern der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nachweist, trägt er zumindest in den öffentlichen Politkliniken keine Kosten. In Notfällen wird dort häufig sofort geholfen und die Klärung finanzieller Fragen verschoben.

In Rabat und Casablanca gibt es Privatkliniken auf hohem medizinischem Niveau, die die meisten Behandlungen ermöglichen. In den übrigen größeren Städten ist die medizinische Versorgung bei Notfällen möglich.

Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische Dauerbehandlungen sind in den öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich. Die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems wird in Form von Kapazitätsbeschränkungen und nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen aber auch hier deutlich.

Religion:

Der Islam ist in Marokko Staatsreligion. Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich verankert. Nicht-muslimische Religionsgemeinschaften können ihren Glauben ausüben. Eine Bestrafung für die Konversion eines Muslims zum christlichen Glauben bzw. dem Austritt aus dem Islam sieht das marokkanische Strafgesetzbuch nicht vor. Unabhängig davon, ist in Marokko jedoch nach islamischen Geboten die Konversion unzulässig und wird als große Schande betrachtet. Bei Bekanntwerden der Konversion ist daher mit gesellschaftlichen Nachteilen zu rechnen. Einen Zwang zur Offenlegung gibt es allerdings nicht, Religionszugehörigkeiten werden auch nicht öffentlich registriert.

Menschenrechte:

Die Verfassung in ihrer Fassung vom 07.10.1996 beruft sich in der Präambel ausdrücklich auf die universellen Menschenrechte. Darüber hinaus garantiert sie in den Artikel 9-11, jeweils mit der Einschränkung, dass die im Folgenden aufgeführten Rechte nicht durch das Gesetz beschränkt werden:

Reise- und Niederlassungsfreiheit

Meinungs- und Versammlungsfreiheit

Das Recht auf Gründung einer Vereinigung sowie das Recht, einer Partei oder Gewerkschaft seiner Wahl anzugehören

Die Unverletzlichkeit der Wohnung.

Behandlung nach Rückkehr:

Die Stellung eines Asylantrages wird von den marokkanischen Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den marokkanischen Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich den Zweck der Erlangung einer längerfristigen Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland dienen soll. Eine Unterscheidung zwischen tatsächlich oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation ist den marokkanischen Behörden geläufig. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen eine gerichtliche Verurteilung wegen Stellung eines Asylantrages oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenden Vorbringens erfolgt wäre.

Wohnungsprogramme:

Das marokkanische Ministerium für Wohnungswesen hat kürzlich angekündigt, die zweite Phase des Programms "Dar Lakriba" zu starten. Dies dient dem Wachstum und der Stabilität im Immobiliensektor und fördert den Wohnbau. In dieser zweiten Phase sollen allein 12.000 neue Häuser und Wohnungen gebaut werden (Phase 1, 2006:30.000).

Entscheidungsgrundlagen:

Gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Nachname sowie Staatsangehörigkeit konnten auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Dokumenten, an deren Richtigkeit kein Grund zu zweifeln vorlag, aufbauend festgestellt werden und hat er sich diesbezüglich in keiner Weise widersprochen.

Die Feststellung zur Lebenssituation seiner Familienangehörigen konnte an Hand seiner widerspruchsfreien Darstellung getätigt werden. Auch den Angaben über seine Schulausbildung und seiner erworbenen Fremdsprachenkenntnisse war zu glauben.

Nachvollziehbar weiters, dass er 1994 Marokko verlassen habe und mittels eines Künstlervisums nach Österreich legal eingereist sei. Sein Visum habe er in der Folge verlängert und ist dem Beschwerdeführer zu glauben, wenn er anführt, dass sein letzter gültiger Aufenthaltstitel für den Zeitraum 18.01.2005 bis 09.07.2006 gewährt wurde (AS 719).

In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer wiederholt in seinen Stellungnahmen glaubwürdig aus, dass er zurzeit Notstandshilfe erhalte (AS 733) und Privatschulden im Ausmaß von ¿ 8.000,- zu begleichen habe (AS 445), weshalb er für den Unterhalt seiner Frau sowie seines Sohnes nicht aufkommen könne. Die Höhe der festgestellten Notstandshilfe ergibt sich aus dem Schreiben des Arbeitmarktservices (AS 473). Die entsprechende Feststellung war daher zweifelsfrei zu treffen

Die Feststellung über die Sozialversicherungszeit ergibt sie aus dem im Akt aufliegenden Sozialversicherungsauszug.

Aus dem im Akt aufliegenden Versicherungsauszug ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich zahlreichen unselbstständigen Beschäftigungen nachging, wobei sich der festgestellte Zeitraum von etwa 5 Jahren ergibt (AS 681ff).

Ebenso unbedenklich die Bestätigung über die Absolvierung des Berufsvorbereitungskurses über die Qualifizierung "Rezeption Salzburg" vom 12.10.2009 bis 4.12.2009.

Glauben konnte dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch hinsichtlich seines Vorbringens, erfolgreich eine Antigewalttherapie absolviert zu haben, geschenkt werden - auch diesbezüglich legte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung vor.

Sein nunmehriges Vorbringen, er wäre im Falle einer Rückkehr im Heimatstaat Armut und Obdachlosigkeit ausgesetzt, ist vor dem Hintergrund der eigenen Qualifikationen und Länderfeststellungen in keiner Weise realitätsnah.

Letztlich wird nicht einmal eine solche vom Beschwerdeführer behauptet:

Der Beschwerdeführer brachte schriftlich unter anderem zur Rückkehrproblematik in Marokko Folgendes vor (AS 675):

Er könnte sich seine Wohngegend nicht aussuchen, sondern wäre wirtschaftlich gezwungen unter armen Marokkanern zu leben. ...er würde in große geistige Not geraten, es würde zu einer Entfremdung im geistigen-religiöse und politischen-kulturellen Bereich kommen und hätte er massive Lebenserschwernisse durch soziale Anfeindungen zu erwarten.

Damit relativiert er jedoch die mit unter an anderen Stellen vorgebrachte Befürchtung, in Marokko nicht überleben zu können.

Neben dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zu Folge eigener Angaben mehrere Fremdsprachen zum Teil in Wort und Schrift beherrscht und auch erfolgreich einen Rezeptionskurs absolviert hat, sodass die gutachterliche Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer gehöre zu jenem Personenkreis, welcher gute Erwerbsmöglichkeiten im Falle der Rückkehr hätte, zutrifft, spricht auch noch folgender Umstand für die Rückkehr-Möglichkeit des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer brachte schriftlich vor (AS 667), dass er im Rahmen seiner römisch 40 vom 1.12.2004 bis 2006 aus Marokko und dem Maghreb importierte römisch 40 vertrieb. Den eigenen Behauptungen des Beschwerdeführers zufolge bestehen also offensichtlich doch Kontakte zum Heimatland. In diesem Sinne ist auch nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht eine entsprechende Tätigkeit in Marokko ausüben könnte.

Zu guter Letzt ist auch noch auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 09.07.2009 hinzuweisen, denen zufolge der Beschwerdeführer schauspielerische Tätigkeiten in Marokko ausübte - der Beschwerdeführer hat sich ja auch in Österreich in diesem Metier kurzfristig betätigt.

Vielmehr vermittelt der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner umfangreichen Stellungnahmen, den Eindruck, dass er aus rein wirtschaftlichen Gründen nicht mehr nach Marokko zurückkehren wollte. Er gab wiederholt an, er wisse nicht, wo er in Marokko überhaupt Aufenthalt nehmen solle. Er habe keine sozialen Anknüpfungsmöglichkeiten und könne keine staatlichen, karitativen oder sonstigen Unterstützungen für sich lukrieren. Er wäre dort vollkommen mittellos und einkommenslos und sei auch von Obdachlosigkeit bedroht. In diesem Zusammenhang wies er auch auf das allgemeine Armutsproblem in Marokko hin (AS 175). Dem Beschwerdeführer ging es primär also nicht um Schutzsuche, sondern hat sich der Beschwerdeführer einfach ein für ihn am günstigsten erscheinendes Land in Europa ausgesucht, um das von ihm angestrebte bessere Leben zu erzielen. Dieses Leben will er nun trotz abgelaufenen Aufenthaltstitels nicht vermissen. Dieser Eindruck wird auch durch den Umstand verstärkt, dass sein Aufenthaltstitel bereits im Juli 2006 abgelaufen ist und er am 14.04.2009, also nach einem insgesamt 15-jährigen Aufenthalt in Österreich - wie von ihm selbst behauptet - nur als "ultima ratio" (AS 289) einen Asylantrag stellte, um eine Abschiebung zu verhindern. Ebenso führt er in seiner Einvernahme vom 29.6.2009 auf die Frage, warum er sich überhaupt entschlossen hat, einen Asylantrag zu stellen, an: "Damals als ich in Haft war, beauftragte ich Dr. Rosenkranz, meinen Aufenthaltstitel zu verlängern, das war Juni 2006. Er hat aber die Frist versäumt, dann hieß es, ich solle einen Auslandsantrag stellen, ich sollte also Österreich verlassen und von außerhalb einen Aufenthaltsantrag stellen. Es hieß, dass ich diese Frist nicht eingehalten hätte, deshalb ist das passiert." (AS 97).

Zur Depression ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer zwar dreimal während des letzten Jahres in Behandlung begab, offensichtlich wurde jedoch der Zustand nicht als so gravierend erachtet, dass eine stationäre Aufnahme erfolgte.

Der Beschwerdeführer spricht in diesem Zusammenhang auch selbst lediglich von einer Depression von mittelgradiger Schwere, ausgelöst durch den Verlust des Aufenthaltstitels und der Abschiebefürchtung und führt selbst aus, dass die Voraussetzungen für einen stationären Krankenhausaufenthalt nicht gegeben waren (AS 669ff).

Das ursprüngliche Vorbringen, dass keine Weiterbehandlung wegen des Nichtvorliegens einer Sozialversicherung erfolgte, findet zumindest in Bezug auf die letzten beiden Vorsprachen des Beschwerdeführers im Krankenhaus römisch 40 seine Widerlegung durch die entsprechenden Sozialversicherungsauszüge. Der Beschwerdeführer war sowohl am 19.11.2009 und 23.11.2009 sozialversichert.

Es ist weiters darauf hingewiesen, dass in Marokko - wie aus den Länderfeststellungen eindeutig hervorgeht - jedenfalls die Möglichkeit einer entsprechenden medizinischen Behandlung besteht.

Dass das Überleben des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat als gesichert anzusehen ist, ergibt sich aus seinen Angaben in erster Instanz selbst:

Der Beschwerdeführer kann eine mehrjährige Schulausbildung vorweisen und besitzt zudem den großen Vorzug, insgesamt sechs Sprachen zu sprechen (AS 189). Bereits dieser Umstand eröffnet dem Beschwerdeführer einen großen Vorteil auf dem marokkanischen Arbeitsmarkt. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass bereits aus den Länderfeststellungen ersichtlich ist, dass insbesondere der Bereich Tourismus floriert und in der letzten Zeit ein Zuwachs an Arbeitsplätzen stattgefunden hat (AS 405, 413). Zudem führt der Beschwerdeführer selbst an, dass er Interesse an einer Arbeit in der Hotellerie oder als Rezeptionist habe (AS 191) Zudem geht aus dem Akteninhalt hervor, dass er sich bereits im Rahmen des Arbeitsmarktservices über die "Fachqualifizierung Rezeption" weitergebildet hat. All seine Fähigkeiten heben ihn von der durchschnittlichen marokkanischen Bevölkerung ab. Der Beschwerdeführer besitzt somit alle erforderlichen - und noch mehr - Qualifikationen um erfolgreich einen Arbeitsplatz im Bereich Tourismus in Marokko zu finden.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass besonders Akademiker von der Arbeitslosigkeit in Marokko betroffen seien, ist anzuführen, dass dieser Umstand den Länderfeststellungen zwar grundsätzlich zu entnehmen ist, jedoch darf man nicht vergessen, dass den Beschwerdeführer seine zahlreichen zusätzlichen Qualifikationen - wie soeben und oben ausgeführt - aus der Masse der restlichen Arbeitsuchenden hervorstechen lässt. So besitzt er nicht nur umfassende Sprachkenntnisse, sondern verfügt auch über eine Gewerbeberechtigung und hat bereits mehrere Jahre selbstständig ein Geschäft mit römisch 40 geführt. Auch sein jahrelanger Aufenthalt in Europa kann ihm bei der Arbeitsuche nützlich sein, so kann er doch von seinem im Ausland gemachten Erfahrungen nur profitieren. Vor allem im Bereich Tourismus und im Umgang mit europäischen Touristen, kann er geradezu als Experte angesehen werden. Geht doch bereits aus der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation eindeutig hervor:

"So wäre eine solche Person mit solchen Qualifikationen hier in Marokko, besonders im Bereich Touristik begehrt und müsste auch leicht eine Arbeit finden." (AS 401).

Im Hinblick auf sein Familienleben ist zu erwähnen, dass es zwar richtig ist, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist, von einer aufrechten Ehegemeinschaft kann jedoch nicht gesprochen werden, führt er doch selbst an, dass ein gemeinsamer Wohnsitz niemals bestand. Der Beschwerdeführer lebt bereits seit 1999 - also über 10 (!) Jahre von seiner Frau getrennt - und genügt ein bloßer Telefonkontakt jedenfalls nicht, um ein aufrechtes Familienleben feststellen zu können. Zudem führt der Beschwerdeführer selbst an, dass er auch keinen Kontakt zu seinem leiblichen Sohn habe und nicht einmal dessen Vornamen kenne (AS 55), weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

In diesem Sinne vermögen die Beschwerdeausführungen zu keinem anders lautenden, vom Bundesasylamt abweichenden, Ergebnis zu gelangen. Die Beschwerde bestreitet umfassend den Bescheid in allen Spruchpunkten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, infolge wesentlicher Verfahrenmängel und unrichtiger Beweiswürdigung, dabei ist insbesondere im Hinblick auf den Inhalt der Beschwerde, ein sich wiederholender Charakter von bereits ergangenen Vorbringen, zu erkennen.

Richtig ist jedoch, dass das Bundesasylamt durch wiederholte Fragestellung in jeder Hinsicht bemüht war, zu einem vollständigen Ermittlungsergebnis zu gelangen. In keiner Weise ist hier ein mangelhaftes Vorgehen feststellbar:

In der Beschwerde wird ausgeführt, dass den Beschwerdeführer in Marokko eine Situation auswegloser Armut ohne realistische Arbeitsmöglichkeiten, ein Zustand der Obdachlosigkeit sowie ein Zustand völliger Einkommenslosigkeit erwarten. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass das Bundesasylamt vollkommen richtig ausführt, dass eine lebensbedrohliche Situation im Falle seiner Rückkehr nach Marokko in keiner Weise erkennbar ist. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer hervorragende Chancen einen guten Arbeitsplatz in Marokko zu erhalten. Hebt er sich schon aufgrund seiner jahrelangen (Arbeits-)Erfahrung in Österreich und seinen umfangreichen Sprachkenntnissen von der marokkanischen Allgemeinheit bei Weitem ab. Letztendlich bleibt es jedoch dem Beschwerdeführer überlassen, auch wirklich nach einem Arbeitsplatz zu suchen und sich dementsprechend zu engagieren. Das Bundesasylamt hat alle notwendigen Ermittlungen getätigt und individuelle Länderberichte ermittelt, aus denen hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen steht, sich in den marokkanischen Arbeitsmarkt zu integrieren.

Dass der Beschwerdeführer ganz allgemein die "Armut" in Marokko geltend macht, kann lediglich als wirtschaftlicher Grund gewertet werden, der in keiner Hinsicht eine lebendbedrohliche Situation für eine Person, wie den Beschwerdeführer, darstellt.

Von einer - wie in der Beschwerde behaupteten - "Entfremdung und Entwurzelung" des Beschwerdeführers in Marokko, kann nicht die Rede sein. Der Behauptung des Beschwerdeführers, die arabische Sprache sei durch die deutsche Sprache zurückgedrängt worden, ist zu entgegnen, dass sämtliche Einvernahmen in Arabisch durchführt und auf die Frage: "Wie ist die Verständigung mit dem/der hier anwesenden Dolmetscher/in?", ein klares "Sehr gut." als Antwort gibt. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer in den letzten Jahren ein Geschäft mit römisch 40 , was wiederum darauf schließen lässt, dass noch immer eine enge Bindung zu seinem Heimatland Marokko besteht. Zudem brachte er im Beschwerdevorbringen vor, dass die verkauften römisch 40 aus Marokko und Maghreb importiert wurden, somit kann von einem geschäftlichen Kontakt zu den dortigen Händlern ausgegangen werden und ist eine überdurchschnittliche Kenntnis der arabische Sprache sicherlich notwendig, um solche Geschäfte überhaupt durchführen zu können. Eine mangelnde Sprachkenntnis der arabischen Sprache liegt somit nicht vor.

Im Beschwerdevorbringen macht der Beschwerdeführer geltend, dass er mit Sicherheit aus Gründen seiner religiösen und geistigen "Andersartigkeit" starken sozialen Anfeindungen ausgesetzt sei, welche sich im Lebensalltag niederschlagen würden. Dieses Vorbringen fußt jedoch auf keiner nachvollziehbaren Begründung. Es geht aus den Länderfeststellungen klar hervor, dass auch Personen anderer Konfessionen am marokkanischen Arbeitsmarkt teilnehmen. So sind zum Beispiel jüdische Marokkaner in Politik und Wirtschaft vertreten. Zwar geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass eine Änderung des (moslemischen) Glaubens eine Schande darstelle, doch besteht kein Zwang zu Offenlegung und werden Religionszugehörigkeiten auch nicht öffentlich registriert. Auch aus dem Inhalt der Staatendokumentation findet sich kein Anhaltspunkt, dass ein "verwestlichter" Marokkaner schlechter gestellt sei. Zudem konnte nicht eindeutig festgestellt werden, welchem Glauben der Beschwerdeführer letztendlich angehört, so findet sich im Rahmen der Einvernahme vom 16.04.2009 noch die Angabe, dass er Moslem sei (AS 49), in seiner Erstbefragung führt er aus, er sei Atheist (AS 17), in seiner Stellungnahmen vom 09.07.2009 gibt er an, dass er multikonfessionell sei (AS 181) und schließlich bringt er in seiner Beschwerde vor, Agnostiker zu sein (AS 673). Jedenfalls findet sich kein Anhaltspunkt, warum gerade der Beschwerdeführer so stark benachteiligt sein sollte, dass dadurch seine Existenz im Heimatland gefährdet sein könnte.

Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, er habe eine "intensive Freundschaft" zu einer österreichischen Staatsbürgerin, Frau römisch 40 , aufgenommen. Diese Freundschaft bestehe seit "Längerem" und beide Partner planen eine Heirat. Der Beschwerdeführer habe es bisher nicht gewagt, seine "zukünftige Ehegattin" über seine fremdenrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Schwierigkeiten zu informieren. Er wolle seine Freundin auch nicht in das Verfahren hineinziehen (AS 689).

In diesem Zusammenhang führt er in seiner Stellungnahme vom 09.07.2009 noch aus: "Zu Frau römisch 40 , ..., besteht eine Freundschaft mit geschlechtlichem Intimkontakten, und diese Freundschaft besteht seit dem 30.04.2009."(AS 179) Im Rahmen dieser Stellungnahme brachte er weiters vor: "Unterdessen hat der Ast auch wiederum Kontakte zu seiner Ehegattin römisch 40 , ..., aufgenommen und mit ihr intensiv telefoniert. Beide haben vereinbart diesen Kontakt aufrecht zu halten und in Zukunft öfter mit einander telefonieren.". Es ist auch von einer "in Heilung befindlichen Beziehung zu seiner Ehefrau" die Rede (AS 185). In der Beschwerde ist im Gegensatz dazu von einer bevorstehenden Scheidung die Rede (AS 687). Aufgrund der dargestellten Widersprüche und der Tatsache, dass auch der Name seiner "Freundin" - Frau "XXXX" - in den Stellungnahmen des Beschwerdeführers, verschieden geschrieben wurde, kann von einer intimen familiären Beziehung jedenfalls nicht ausgegangen werden. Insgesamt ist aus diesem Vorbringen kein aufrechtes Familienleben feststellbar.

Dass er nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorbrachte, er wolle die Betreffende auch ehelichen, erklärte der Beschwerdeführer dadurch, dass er römisch 40 nicht in das Verfahren hineinziehen wolle. Diese Angabe ist jedoch nicht nachvollziehbar und führt in dieser Hinsicht nicht zu einer Änderung seiner Glaubwürdigkeit.

Die festgestellten strafrechtlichen Verurteilungen gehen zweifelsfrei aus der im Akt aufliegenden Strafregisterauskunft hervor (AS 73).

Das vom Bundesasylamt erzielte Ergebnis fußt daher zu Recht auf der erstinstanzlichen Aktenlage.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vom Bundesasylamt in Verwendung gebrachten Länderdokumentationsmaterial. Auch zwischenzeitlich ist diesbezüglich keinerlei Änderung eingetreten, sodass immer noch von der Aktualität der Länderfeststellungen durch das Bundesasylamt ausgegangen werden kann.

Auch zur Person des Beschwerdeführers wurde eine speziell für den gegenständlichen Fall bestimmte Anfrage durch das Bundesasylamt getätigt und erfolgte eine schlüssige Anfragebeantwortung seitens der Staatendokumentation.

Auch wenn sich die wirtschaftliche Situation als sehr schlecht darstellt, ist doch entscheidend, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln gedeckt ist und überhaupt für den Beschwerdeführer in seiner speziellen Situation - vor dem Hintergrund seiner eigenen Angaben in Zusammenhalt mit der Ländersituation - kein Rückkehrhindernis gegeben ist.

Rechtliche Beurteilung:

Da der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 14.04.2009 stellte, war gem. Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 das AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3, angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichterzuständigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammersenatszuständigkeit vorliegt.

Im gegenständlichen Verfahren war nur über den Status des subsidiären Schutzberechtigten sowie über die Ausweisung abzusprechen, da über den Flüchtlingsstatus bereits rechtskräftig entschieden wurde.

Spruchpunkt römisch eins

In dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Sachverhalt liegt keinerlei Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vor, weshalb auch kein subsidiärer Schutz im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu gewähren und auch in dieser Hinsicht die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen war.

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass keine wie immer geartete Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG festgestellt werden konnte, sodass diese Norm von vornherein nicht im Sinne des Beschwerdeführers anzuwenden war.

Sein Vorbringen, er sei im Falle einer Rückkehr nach Marokko einer lebensbedrohlichen Situation - wegen des Nichtvorliegens einer ausreichenden Existenzgrundlage bzw. wegen Vorliegens einer Depression - ausgesetzt, erweist sich auch in rechtlicher Hinsicht als nicht stichhältig:

a) Existenzgrundlage:

Hier ist auf die Sachverhaltsfeststellungen/Beweiswürdigung zu verweisen:

Der Beschwerdeführer ist aufgrund ausreichend erworbener Qualifikationen (Stichwort: Rezeptionsausbildung, Kunsthandwerk, Fremdsprachenbeherrschung) mehr als in der Lage, sein Überleben in Marokko sicherzustellen. Wie ein roter Faden zieht sich durch das gesamte Verfahren das letztlich vom Beschwerdeführer selbst abgeschwächte Vorbringen, in Armut weiterleben zu müssen. Der Entzug der Existenzgrundlage wird lediglich an äußerst einzelnen Stellen behauptet.

Zudem steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, nach Paragraph 67, AsylG 2005 eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital in Anspruch zu nehmen. Diese würde ihm jedenfalls einen Neubeginn in Marokko ermöglichen.

Aus den Sachverhaltsfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das notdürftige Überleben im Herkunftsstaat als gesichert anzusehen ist, ergibt sch keinerlei lebensbedrohliche Situation für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr.

b) Depression von mittelgradiger Schwere:

Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art3 EMRK befasst:

Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art3 EMRK zu werten sei:

"In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St. Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of

Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which

would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment".

Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.

Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:

"... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the

United Kingdom as his illness is long term and requires constant

management. Removal will arguably increase the risk, as will the

differences in available personal support and accessibility of

treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the

applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in

Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the

United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3

of the Convention... The Court accepts the seriousness of the

applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts."

Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:

"It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available."

Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:

"In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54)."

Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:

"The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts."

Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art3 EMRK führen:

"Here the Court would highlight that, according to established

case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle

claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting

State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in

exceptional circumstances the implementation of a decision to remove

an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court

observes that there is care and treatment available in the

applicant's home country, although not of the same standard as in

Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the

care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3."

Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:

"In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic

and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the

Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised."

Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:

"... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim

any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in

order to continue to benefit from medical, social or other forms of

assistance provided by the deporting State. However, in exceptional

circumstances the implementation of a decision to remove an alien

may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a

violation of Article 3 ... it observes that he has never been

committed to close psychiatric care or undergone specific

treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In

any event, the fact that the second applicant's circumstances in

Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in

Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of

Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second

applicant would try to commit suicide if the deportation order were

enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose

deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not

require the Contracting State to refrain from enforcing the

deportation, provided that concrete measures are taken to prevent

the threat from being realised... In the present case, the Court

observes that the second applicant has tried to commit suicide twice

... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of

suicide... The Court further takes note of the respondent

Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition."

Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Die durch die Rechtsprechung des EGMR festgelegten Grundsätze führen im vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis:

Die belangte Behörde stellte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise fest, dass eine medizinische Versorgung im Zielstaat gewährleistet ist.

In diesem Fall ist - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR - trotz einer diagnostizierten Depression kein Hindernis für eine Verbringung des Beschwerdeführers nach Marokko anzunehmen. Der Beschwerdeführer ist demnach nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art3 EMRK verletzt.

Spruchpunkt II:

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Wird in das Privat- und Familienleben eingegriffen, ist dies gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines Zieles, wie zum Beispiel die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in einer demokratischen Gesellschaft, notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes, jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes, also eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und der öffentlichen Interessen. Dabei ist der Umfang, inwieweit ein Familienleben tatsächlich besteht; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration im Gastland, die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden, strafrechtliche Unbescholtenheit, die Existenz unüberwindlicher Hindernisse für ein Familienleben im Herkunftsstaat sowie allfällige wiederholte Verstöße gegen das Einwanderungsrecht oder Erfordernisse der öffentlichen Ordnung.

Die hier relevanten Bestimmungen des Paragraph 10, AsylG lauten:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

......

2. Der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafrechtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG war wie folgt zu entscheiden:

Nach der Judikatur des EGMR ist gegenständlich in keiner Hinsicht von einem Familienleben überhaupt beziehungsweise von einer ausreichenden Intensität des Familienlebens auszugehen:

römisch eins. Eingriff in das Familienleben:

a) Das Verhältnis zur Noch-Ehefrau:

Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK bei einem verheirateten Paar, mit oder ohne Kinder(Kernfamilie), auszugehen ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten bereits etabliert ist.

Unter diesem Aspekt ist zwar formell gesehen ein Eingriff in das Familienleben zu konstatieren, nach der Aktenlage (Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge der Einernahmen im Zusammenhalt mit den Beschwerdeausführungen) ist dieses Familienleben nur noch in der schwächstmöglichsten Form gegeben.

Der Beschwerdeführer gibt ausdrücklich in der Beschwerde an, dass diese Ehe "nur noch auf dem Papier besteh. Das Eheband bestehe nur noch formell und sei demnächst durch Scheidung aufzulösen" Mit den Beschwerdeausführungen werden nicht nur die Angaben im Zuge der Stellungnahme vom 09.07.2009 "unterdessen hat der Ast auch wieder Kontakt zu seiner Ehegattin, römisch 40 , ..., aufgenommen und mit ihr intensiv telefoniert ..." Der Beschwerdeführer spricht auch von einer in Heilung befindlichen Beziehung zur Ehefrau!, relativiert, sondern ist dadurch evident, dass aus dieser offensichtlich rein formal bestehender Beziehung für einen Weiterverbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aus dem Titel des Familienlebens im Bezug auf die noch bestehende Ehe nichts gewonnen ist. Der Beschwerdeführer stützt sich in seiner Argumentation für seinen Weiterverbleib in Österreich auch auf die - offensichtlich außereheliche - Beziehung zu seiner neuen Freundin.

b) Das Verhältnis zur neuen Freundin:

Nach der Judikatur des EGMR vergleiche Al-Nashiv gg Bulgarien, ÖJZ 2003, 344) sind Ehepaare, unverheiratete Ehegemeinschaften soweit ein tatsächlich bestehendes Familienleben vorliegt, gleichgestellt. De facto- Beziehungen können sich aus tatsächlichen Anhaltspunkten ergeben, wie gemeinsames Wohnen, Art und Länge der Beziehung sowie Interesse und Bindung der Partner aneinander, etwa wie durch gemeinsame Kinder oder andere Umstände (EGMR 23.4.1994, 75 aus 1995,, 581/667, x,y und z gg Vereinigtes Königreich, ÖJZ 1998, 271). Ein Beispiel für solche Umstände wäre die gegenseitige Unterhaltsleistung (Frohwein/Peukert, EMRK 2-.Aufl. (1996). 348).

Diesen Kriterien entspricht die Beziehung zur neuen Freundin nicht:

Zunächst ist anzumerken, dass die Beziehung erst seit 30.04.2009, also nicht einmal seit einem Jahr, besteht. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft wird weder in den Einvernahmen und den Stellungnahmen noch in der Beschwerde behauptet. Der Beschwerdeführer spricht einerseits nur von geschlechtlichen Intimkontakten und anderseits nur von intensiver Freundschaft, keine Erwähnung einer bestehenden Lebensgemeinschaft. Daran ändert auch nicht der Umstand, dass Der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang von der Planung einer Heirat spricht. Der Mangel an Beziehungsintensität wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geradezu eingestanden, führt er doch aus, seine Freundin über seine fremdenrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Schwierigkeiten nicht informiert zu haben, was den Mangel eines für in Lebensgemeinschaft lebenden Partnern typischen Vertrauensverhältnissen offenbart. An derselben Stelle spricht der Beschwerdeführer auch von seiner zukünftigen Lebenspartnerin, abzustellen ist jedoch auf den gegenwärtigen Zeitpunkt.

Was also die Beziehung zur neuen Freundin anbelangt, ist also nicht einmal von einem bestehenden Familienleben allenfalls von einem bestehenden Privatleben auszugehen.

c) Das Verhältnis zum Sohn:

Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seines erstinstanzlichen Verfahrens weiters vor, dass er einen leiblichen Sohn habe. Von diesem wisse er allerdings nicht einmal den Vornamen. Dieser Umstand weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer an einer zwischenmenschlichen Beziehung zu seinem eigenen Sohn anscheinend keinen Wert legt. Auch den Kontakt zu seiner Ehegattin hat er bereits nach vier Jahren Ehe abgebrochen und gab noch weiters an, dass ein gemeinsamer Wohnsitz nie bestanden habe. Eine schutzwürdige Integration hat unter diesem Aspekt somit nicht stattgefunden und liegt auch kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.

römisch zwei. Eingriff in das Privatleben:

a) Die Beziehung zur neuen Freundin:

Wie bereits angeführt, ist diesbezüglich allenfalls ein Eingriff in das Privatleben anzunehmen, wobei sich auch hier unter dem Blickwinkel einer Gesamtbetrachtung der Weiterverbleib im Bundesgebiet unter diesem Aspekt nicht aufdrängt.

Der Beschwerdeführer musste aufgrund der nicht einmal ein Jahr währenden Beziehung zu seiner Freundin klar sein, dass aufgrund des bloßen Asylverfahrens sein Weiterverbleib im Bundesgebiet nicht von langer Dauer sein könnte.

Der Beschwerdeführer initiierte das gegenständliche Asylverfahren nämlich mit Antrag von 14.04.2009, ging aber erst während des Asylverfahrens - ca. zwei Wochen nach Stellung des Antrages - die von ihm ins Treffen geführte Beziehung ein - und dies offensichtlich nur im geschlechtlichen Sinne. Dem Beschwerdeführer musste also sein unsicherer Aufenthaltsstatus im Zeitpunkt des Eingehens seines Intimkontaktes zur neuen Freundin sehr wohl bewusst gewesen sein.

Dabei ist offensichtlich zumindest eine geraume Zeit nicht von einer beabsichtigten Dauerhaftigkeit seitens des Beschwerdeführers ausgegangen worden, trachtete er doch neben diesen Intimkontakten nach einer Heilung seiner noch immer aufrechten Ehe. Die Reduzierung der Beziehung auf das bloß Geschlechtliche zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme vom 09.07.2009 zeigt, dass zumindest bis zu diesem Zeitpunkt kein intensives Privatleben mit der neuen Freundin im Sinne des Artikel 8, EMRK, welches schützenswert wäre, besteht.

Bei der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgesehenen Interessenabwägung sind auch die rechtskräftigen Verurteilungen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet insgesamt vier Mal rechtskräftig strafgerichtlich zu Freiheitsstrafen verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen des Vergehens nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 3 und Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Hier ist aber anzuführen, dass einerseits die letzte Verurteilung 4 Jahre zurückliegt, andererseits , dass der Beschwerdeführer erfolgreich an einer Therapie gegen Gewalt teilgenommen hat, sodass abschließend diesbezüglich von einer positiven Prognose zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, da im Übrigen nach Absolvierung der entsprechenden Therapieeinheiten keine Notwendigkeit mehr als gegeben erachtet wurde, weitere Therapieeinheiten in Anspruch nehmen zu müssen. Dass die Therapie im gegenständlichen Fall offensichtlich greift, zeigt der Umstand, dass die letzte Verurteilung 4 Jahre zurücklag und sich offensichtlich zwischenzeitlich kein entsprechender Vorfall mehr ereignete.

Der Beschwerdeführer geht zwar zurzeit keiner Beschäftigung nach und erhält Sozialleistungen in der Höhe von etwa ¿ 600,- pro Monat. Dieser Umstand ist ihm jedoch nicht nachteilig anzurechnen, da zurzeit ein rechtliches Hindernis zur Arbeitsaufnahme besteht. Der Beschwerdeführer ist aber offensichtlich durchaus gewillt, hinkünftig am österreichischen Arbeitsprozess teilzunehmen, wie sich aus dem Faktum der Absolvierung des Rezeptionskurses ergibt.

Als weiterer positiver integrativer Aspekt steht die annähernde Perfektionierung der deutschen Sprache im Raum.

Die umfassende Interessensabwägung obig angeführter Aspekte kann daher gerade noch zum Vorteil des Beschwerdeführers ausschlagen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

In diesem Sinne erweist sich die Unzulässigkeit der Ausweisung auf Dauer, da die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung dauernd unzulässig, bestehendes Familienleben, Ehe, EMRK, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Integration, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Privatleben, strafrechtliche Verurteilung, wirtschaftliche Gründe, Zukunftsprognose

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2010

Dokumentnummer

ASYLGHT_20100223_A1_408_128_2_2009_00

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