BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter SACHVERHALTrömisch eins. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter SACHVERHALT
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste 1999 als Minderjähriger zusammen mit seinen Eltern und seinem zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls minderjährigen Bruder illegal in Österreich ein. Ein von den Eltern des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreter am 09.12.1999 für diesen gestellter, auf den Vater des Beschwerdeführers bezogene, Asylerstreckungsantrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.05.2000 gem. §§ 10, 11 AsylG 1997 abgewiesen und erwuchs unangefochten mit 30.05.2000 in Rechtskraft. Ein weiterer von der Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin für diesen mit Schriftsatz vom 19.05.2000 gestellter, diesmal auf die Mutter bezogene, Asylerstreckungsantrag wurde im Instanzenzug mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenat vom 25.04.2001, Zahl: 217.905/2-VI/18/00 abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.11.2001, Zahl:1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste 1999 als Minderjähriger zusammen mit seinen Eltern und seinem zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls minderjährigen Bruder illegal in Österreich ein. Ein von den Eltern des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreter am 09.12.1999 für diesen gestellter, auf den Vater des Beschwerdeführers bezogene, Asylerstreckungsantrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.05.2000 gem. Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 abgewiesen und erwuchs unangefochten mit 30.05.2000 in Rechtskraft. Ein weiterer von der Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin für diesen mit Schriftsatz vom 19.05.2000 gestellter, diesmal auf die Mutter bezogene, Asylerstreckungsantrag wurde im Instanzenzug mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenat vom 25.04.2001, Zahl: 217.905/2-VI/18/00 abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.11.2001, Zahl:
2001/20/0526-6 abgelehnt. Ein zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 11.05.2001 durch den damaligen rechtsfreundlichen Vertreter neuerlich gestellter Asylerstreckungsantrag war mit Schriftsatz vom 19.06.2001 wieder zurückgezogen worden.
In weiterer Folge wurde für den zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen Beschwerdeführer durch dessen vormaligen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 11.02.2002 ein Asylantrag gemäß § 7 AsylG eingebracht. Begründet wurde dieser Antrag vom Beschwerdeführer in Zuge jenes Verfahrens zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer, der selbst religionslos sei, spätestens seit seiner Auslandsflucht und insbesondere aufgrund der Konvertierung seiner Eltern und seines jüngeren Bruders zum Christentum, aber auch angesichts der Eskalation des ideologischen Konflikts im Iran als Angehöriger einer antiislamistisch, staatsfeindlich und "anti-iranisch" sowie "antinational" eingestellten Familie gelte und im Iran das System der Sippenhaftung vorherrsche. Der Beschwerdeführer laufe im Iran Gefahr, für den Religionswechsel engsten Familienangehörigen und die Auslandsflucht "bestraft" zu werden. Auch stehe ihm die Einberufung zur iranischen Armee bevor. Im Falle einer Abschiebung sei die Gefahr einer schweren psychischen Krise nicht auszuschließen.In weiterer Folge wurde für den zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen Beschwerdeführer durch dessen vormaligen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 11.02.2002 ein Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG eingebracht. Begründet wurde dieser Antrag vom Beschwerdeführer in Zuge jenes Verfahrens zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer, der selbst religionslos sei, spätestens seit seiner Auslandsflucht und insbesondere aufgrund der Konvertierung seiner Eltern und seines jüngeren Bruders zum Christentum, aber auch angesichts der Eskalation des ideologischen Konflikts im Iran als Angehöriger einer antiislamistisch, staatsfeindlich und "anti-iranisch" sowie "antinational" eingestellten Familie gelte und im Iran das System der Sippenhaftung vorherrsche. Der Beschwerdeführer laufe im Iran Gefahr, für den Religionswechsel engsten Familienangehörigen und die Auslandsflucht "bestraft" zu werden. Auch stehe ihm die Einberufung zur iranischen Armee bevor. Im Falle einer Abschiebung sei die Gefahr einer schweren psychischen Krise nicht auszuschließen.
Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.11.2004, Zahl: 217.905/12-VI/18/02, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes, mit welchem jener Antrag des Beschwerdeführers erstmalig gemäß § 7 AsylG abgewiesen sowie die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß § 8 ausgesprochen worden war, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Nach Vornahme der aufgetragenen Verfahrensergänzung wurde jener Asylantrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 06.06.2005, FZ. 02 04.103-BAS, neuerlich gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), seine Abschiebung in den Iran gemäß § 8 Abs 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.11.2004, Zahl: 217.905/12-VI/18/02, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes, mit welchem jener Antrag des Beschwerdeführers erstmalig gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen sowie die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß Paragraph 8, ausgesprochen worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Nach Vornahme der aufgetragenen Verfahrensergänzung wurde jener Asylantrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 06.06.2005, FZ. 02 04.103-BAS, neuerlich gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), seine Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 13.05.2009, GZ 217.905-13/2008-27E, wies der Asylgerichtshof die gegen jenen Bescheid des Bundesasylamtes vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 7, 8 Abs 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF BGBl I Nr. 101/2003 (AsylG) ab. Gleichzeitig sprach der Asylgerichtshof nach Abwägung der betroffenen individuellen Interessen des Beschwerdeführers sowie der betroffenen öffentlichen Interessen zueinander iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK aus, dass das Familienleben des Beschwerdeführers mit seinen Familienangehörigen im gegenständlichen Fall wesentlich im Sinne des Art. 8 EMRK zugunsten des Beschwerdeführers wiegt, sodass sich im Ergebnis die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Staatsgebiet in den Iran als nicht zulässig erwies.Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 13.05.2009, GZ 217.905-13/2008-27E, wies der Asylgerichtshof die gegen jenen Bescheid des Bundesasylamtes vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG) ab. Gleichzeitig sprach der Asylgerichtshof nach Abwägung der betroffenen individuellen Interessen des Beschwerdeführers sowie der betroffenen öffentlichen Interessen zueinander iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK aus, dass das Familienleben des Beschwerdeführers mit seinen Familienangehörigen im gegenständlichen Fall wesentlich im Sinne des Artikel 8, EMRK zugunsten des Beschwerdeführers wiegt, sodass sich im Ergebnis die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Staatsgebiet in den Iran als nicht zulässig erwies.
2. Am 23.12.2009 brachte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Zur Begründung dieses Antrages verwies der Beschwerdeführer einerseits zunächst auf seine bereits in den Vorverfahren genannten Gründen, welche er nach wie vor aufrecht halte, führte allerdings andererseits als neuen Grund für die gegenständliche Antragstellung seine Homosexualität an. Aufgrund seiner Neigung werde er zuerst von der Gesellschaft abgestoßen, da diese nicht akzeptiert werde, und seitens der iranischen Regierung bzw. des iranischen Rechts drohe ihm im Iran die Todesstrafe (AS 21, 23). In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.12.2009 gab der Beschwerdeführer auf Befragung an, er sei seit ungefähr zwei Jahren homosexuell und lebe seit sechs Monaten mit seinem Freund und Partner, einem anerkannten Flüchtling, gemeinsam in Linz (AS 65-69).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.01.2010, FZ. 09 15.916-EWEST, wurde der dem nun gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.12.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in den Iran verfügt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.01.2010, FZ. 09 15.916-EWEST, wurde der dem nun gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.12.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in den Iran verfügt.
Hervorzuheben ist dabei, dass das Bundesasylamt zu den Feststellungen gelangte, der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht. Auch habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Bezug nehmend auf das vom Beschwerdeführer als neuen Fluchtgrund erstattete Vorbringen, wonach er homosexuell sei und ihn deshalb im Iran die Todesstrafe erwarte, er sich seiner Homosexualität erst vor ungefähr zwei Jahren bewusst geworden sei, dies im Vorverfahren jedoch deshalb nicht erwähnt habe, da er es nicht für notwendig erachtet habe, führte das Bunndesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung aus, der Umstand, dass der Beschwerdeführer den nun behaupteten Sachverhalt im Erstverfahren allenfalls nicht oder nicht der Wirklichkeit entsprechend vorgebracht habe, sei nicht von Relevanz, da sich dadurch der objektiv vorliegende Sachverhalt nicht geändert habe.
3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 16.01.2010 innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben.
4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 03.02.2010 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der detaillierte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist dieses auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge in der geltenden Fassung (hier: mangels anderslautender Übergangsvorschriften hinsichtlich der hier anzuwendenden Normen in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009) anzuwenden.2.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist dieses auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge in der geltenden Fassung (hier: mangels anderslautender Übergangsvorschriften hinsichtlich der hier anzuwendenden Normen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) anzuwenden.
2.2. Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.2.2. Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
2.3. Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.4. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der erkennende Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.2.4. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der erkennende Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Gem. § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§41Abs. 2, §37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne §66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§41Abs. 2, §37 Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne §66 Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41 A, b, s, 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
2.5. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).2.5. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1AsylG 2005, nämlich §28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. §68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins A, s, y, l, G, 2005, nämlich §28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. §68 Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).
Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
2.6. Zu den Entscheidungsgründen:
Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Bezug nehmend auf das vom Beschwerdeführer als neuen Fluchtgrund erstattete Vorbringen, wonach er homosexuell sei und ihn deshalb im Iran die Todesstrafe erwarte, er sich seiner Homosexualität erst vor ungefähr zwei Jahren bewusst geworden sei, dies im Vorverfahren jedoch deshalb nicht erwähnt habe, da er es nicht für notwendig erachtet habe, führte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung aus, der Umstand, dass der Beschwerdeführer den nun behaupteten Sachverhalt im Erstverfahren allenfalls nicht oder nicht der Wirklichkeit entsprechend vorgebracht habe, sei nicht von Relevanz, da sich dadurch der objektiv vorliegende Sachverhalt nicht geändert habe (Seite 10 f. des angefochtenen Bescheides). Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung folgerte das Bundesasylamt in seinem Bescheid, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylantrages unter anderem Umstände geltend gemacht habe, welche dessen Schilderungen zufolge bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses [des Asylgerichtshofes] vom 13.05.2009, GZ E1 217.905-13/2008-27E, im ersten Asylverfahren bestanden hätten (S 17 des angefochtenen Bescheides). Damit verkennt das Bundesasylamt jedoch, dass es für die Beantwortung der Frage, ob im gegenständlichen Fall ein neuer Sachverhalt vorliegt oder nicht, nicht allein darauf ankommt, dass sich der Beschwerdeführer seiner homosexuellen Orientierung seinen Angaben zufolge bereits zu einem Zeitpunkt bewusst geworden ist, an dem das vorangegangene Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, sondern wäre für die vorzunehmende Beurteilung vielmehr entscheidungswesentlich gewesen, zu klären, wann sich der Beschwerdeführer erstmals Dritten gegenüber zu seiner Homosexualität bekannt hat, ob und zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer erstmals homosexuell aktiv geworden ist, bzw. wann die sexuelle Neigung des Beschwerdeführers auf sonstige Weise erstmals in außenwirksamer Weise bekannt geworden ist, was jedoch vom Bundesasylamt weder erfragt noch sonst ermittelt wurde. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.12.2009 an, erst seit sechs Monaten mit seinem gegenwärtigen Freund und Partner zusammen zu wohnen, somit erst seit einem Zeitpunkt, an dem das Vorverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen war. Sofern die Homosexualität des Beschwerdeführer nicht bereits vor Eintritt der Rechtskraft des im Vorverfahren ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 13.05.2009 am 29.05.2009 in irgend einer Weise Dritten bekannt geworden bzw. vom Beschwerdeführer aktiv gelebt worden wäre, läge damit ein neuer Sachverhalt vor, der eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen und eine Prüfung dieses Vorbringens auf einen "glaubhaften Kern" hin erforderlich machen würde.Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Bezug nehmend auf das vom Beschwerdeführer als neuen Fluchtgrund erstattete Vorbringen, wonach er homosexuell sei und ihn deshalb im Iran die Todesstrafe erwarte, er sich seiner Homosexualität erst vor ungefähr zwei Jahren bewusst geworden sei, dies im Vorverfahren jedoch deshalb nicht erwähnt habe, da er es nicht für notwendig erachtet habe, führte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung aus, der Umstand, dass der Beschwerdeführer den nun behaupteten Sachverhalt im Erstverfahren allenfalls nicht oder nicht der Wirklichkeit entsprechend vorgebracht habe, sei nicht von Relevanz, da sich dadurch der objektiv vorliegende Sachverhalt nicht geändert habe (Seite 10 f. des angefochtenen Bescheides). Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung folgerte das Bundesasylamt in seinem Bescheid, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylantrages unter anderem Umstände geltend gemacht habe, welche dessen Schilderungen zufolge bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses [des Asylgerichtshofes] vom 13.05.2009, GZ E1 217.905-13/2008-27E, im ersten Asylverfahren bestanden hätten (S 17 des angefochtenen Bescheides). Damit verkennt das Bundesasylamt jedoch, dass es für die Beantwortung der Frage, ob im gegenständlichen Fall ein neuer Sachverhalt vorliegt oder nicht, nicht allein darauf ankommt, dass sich der Beschwerdeführer seiner homosexuellen Orientierung seinen Angaben zufolge bereits zu einem Zeitpunkt bewusst geworden ist, an dem das vorangegangene Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, sondern wäre für die vorzunehmende Beurteilung vielmehr entscheidungswesentlich gewesen, zu klären, wann sich der Beschwerdeführer erstmals Dritten gegenüber zu seiner Homosexualität bekannt hat, ob und zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer erstmals homosexuell aktiv geworden ist, bzw. wann die sexuelle Neigung des Beschwerdeführers auf sonstige Weise erstmals in außenwirksamer Weise bekannt geworden ist, was jedoch vom Bundesasylamt weder erfragt noch sonst ermittelt wurde. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.12.2009 an, erst seit sechs Monaten mit seinem gegenwärtigen Freund und Partner zusammen zu wohnen, somit erst seit einem Zeitpunkt, an dem das Vorverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen war. Sofern die Homosexualität des Beschwerdeführer nicht bereits vor Eintritt der Rechtskraft des im Vorverfahren ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 13.05.2009 am 29.05.2009 in irgend einer Weise Dritten bekannt geworden bzw. vom Beschwerdeführer aktiv gelebt worden wäre, läge damit ein neuer Sachverhalt vor, der eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen und eine Prüfung dieses Vorbringens auf einen "glaubhaften Kern" hin erforderlich machen würde.
Da der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt entsprechend der soeben getroffenen Ausführungen so mangelhaft ist, dass weitere Ermittlungen sowie eine mündliche Verhandlung (Vernehmung) unerlässlich sind, und im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung jedenfalls zu beheben ist, ist das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, welches im fortgesetzten Verfahren die Ausführungen zu beachten haben wird.
2.7. Darüber hinaus wird das Bundesasylamt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.05.2009, GZ 217.905-13/2008-27E, bereits erkannt hat, dass im Falle des Beschwerdeführers dessen Familienleben mit seinen Familienangehörigen wesentlich im Sinne des Art. 8 EMRK zugunsten des Beschwerdeführers wiegt, sodass im Ergebnis die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Staatsgebiet in den Iran nicht zulässig ist und das Bundesasylamt daher, - sofern es im fortgesetzten Verfahren eine Entscheidung über die Ausweisung zu treffen haben wird -, als untergeordnete Behörde an die diesbezügliche Rechtsansicht des Asylgerichtshof gebunden ist.2.7. Darüber hinaus wird das Bundesasylamt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.05.2009, GZ 217.905-13/2008-27E, bereits erkannt hat, dass im Falle des Beschwerdeführers dessen Familienleben mit seinen Familienangehörigen wesentlich im Sinne des Artikel 8, EMRK zugunsten des Beschwerdeführers wiegt, sodass im Ergebnis die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Staatsgebiet in den Iran nicht zulässig ist und das Bundesasylamt daher, - sofern es im fortgesetzten Verfahren eine Entscheidung über die Ausweisung zu treffen haben wird -, als untergeordnete Behörde an die diesbezügliche Rechtsansicht des Asylgerichtshof gebunden ist.
2.8. Da der angefochtene Bescheid innerhalb der in § 36 Abs. 4 iVm § 37 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehenen 7-tägigen Frist behoben wird, erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005.2.8. Da der angefochtene Bescheid innerhalb der in Paragraph 36, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 vorgesehenen 7-tägigen Frist behoben wird, erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005.
2.9. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 abgesehen werden.2.9. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 abgesehen werden.