Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext C5 221078-3/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

C5 221078-3/2009

Entscheidungsdatum

08.02.2010

Spruch

C5 221.078-3/2009/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2009, 09 14.321-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

BEGRÜNDUNG :

1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', welcher der religiösen Minderheit der Hindus angehört, stellte am 25.10.2000 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Salzburg) am 28.11.2000 gab er - gerafft wiedergegeben - an, er sei seit 1990 Mitglied der Bangladesh Nationalist Party (BNP). 1995 hätten "die beiden Parteien" - gemeint offenbar die BNP und die Awami League (in der Folge: AL) - begonnen, einander zu bekämpfen. Seit 1996 sei die Gegenpartei in der Regierung; er habe seither nur von zu Hause aus für die BNP arbeiten können. Sein Problem sei, dass er Hindu und noch dazu "in einer anderen Partei" sei. Die Hindus unterstützten meist die "Amelique-Partei" (gemeint vermutlich die AL); er aber sei in der Gegenpartei gewesen und nach dem Regierungswechsel Ende 1995 an der Ausübung seiner Religion gehindert worden. Die Gegenpartei "Awmalque" (gemeint vermutlich wieder die AL) habe Mitte oder Ende April 1999 falsche Anklagen gegen ihn und ein paar andere erhoben, weil in römisch 40 bei einer Schlägerei zwischen den beiden Parteien im College ein Mann getötet worden sei. Es werde ihm weiter zu Unrecht noch vorgeworfen, dass er eine Bombe geworfen und dass er jemanden am Körper verletzt habe. Er habe dann erfahren, dass seine Mutter einen Schlaganfall erlitten habe und in einer Art Klinik behandelt werde, in der auch seine Schwester gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe sie heimlich besuchen wollen. Er sei erst auf dem Weg gewesen, da habe die andere Partei bereits davon erfahren, die Schwester geschlagen und die Klinik zerstört. Dieser Vorfall habe sich etwa vier bis fünf Monate nach der ersten Anklage vom April 1999 zugetragen.

Am 12.12.2000 langten beim Bundesasylamt zwei - in englischer Sprache gehaltene - Schriftstücke ein. Das erste vom 13.11.2000 stammt nach seinem Inhalt vom "Familienanwalt" des Beschwerdeführers, der ihm rät, bis auf Weiteres im Ausland zu bleiben. Da er ein Anführer der BNP sei und nun die AL regiere, komme die Polizei des Öfteren ins Haus der Familie, um ihn zu verhaften. Bei einem Zusammenstoß beim römisch 40 College am 24.4.1999 sei ein Aktivist der Chattra League namens römisch 40 getötet worden, dessen Vater den Beschwerdeführer beschuldige, der nun des Mordes angeklagt sei. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Abwesenheit zur Todesstrafe verurteilt werde. Das zweite Schreiben vom 21.11.2000 stammt nach seinem Inhalt aus dem Büro eines Lokalpolitikers ("Chairman No. 5 Barabkund Union Parishad"), der bestätigt, dass der Beschwerdeführer ein Führer der BNP und in einem politischen Mordfall angeklagt sei. Die Polizei versuche des Öfteren, ihn zu verhaften.

1.1.2. Mit Bescheid vom 25.1.2001, 00 14.756-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Das Bundesasylamt befand mit näherer Begründung, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund sei "absolut unglaubwürdig". Rechtlich folgerte es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneinte es, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 bedroht oder gefährdet sei.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.1.2001 zu Handen seiner damaligen Vertreterin zugestellt.

1.1.3.1. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer eine Berufung ein, die der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 16.5.2006, 221.078/13-II/06/06, "gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abwies, nachdem er am 14.9.2004 und am 29.3.2006 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte. Im Bescheid vom 16.5.2006 wird das Vorbringen des Beschwerdeführers auszugsweise wie folgt wiedergegeben:

"Der Asylberufungswerber sei ein Mitglied der BNP sowie deren römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 gewesen. Der Asylberufungswerber hätte diese Tätigkeit von 1992 bis 1998 ausgeübt. Ende Juni 1998 gab es Streitereien mit der Oppositionspartei Awami League in römisch 40 . [...] Glaublich Anfang November 1998 seien die Mitglieder der Awami League im elterlichen Wohnhaus des Asylberufungswerbers eingedrungen und hätten den leiblichen Bruder des Asylberufungswerbers geschlagen. Die Mutter des Asylberufungswerbers hätte den AL-Mitgliedern versichert, dass der Asylberufungswerber in Zukunft nicht für die BNP arbeiten würde. Die AL-Mitglieder hätten trotzdem Gegenstände entweder zerstört oder mitgenommen. Der Bruder des Asylberufungswerbers hätte dementsprechend eine Anzeige beim Gemeindevorsitzenden in römisch 40 erstattet. Dieser Chairman hätte die Anzeige an das Polizeikommissariat römisch 40 weitergeleitet. Die Mutter des Asylberufungswerbers hätte dem Asylberufungswerber mitgeteilt, dass die AL-Mitglieder mehrmals zum elterlichen Wohnhaus des Asylberufungswerbers gekommen seien und den Asylberufungswerber gesucht hätten. Im April 1999 sei ein Mitglied der Jamat-e Islami vor dem römisch 40 College von Unbekannten ermordet worden. Die Mitglieder der AL hätten eine Mordanzeige gegen Asylberufungswerber beim Polizeikommissariat römisch 40 erstattet. Die Mitglieder der AL hätten den Asylberufungswerber beschuldigt, dass er eine Bombe gebastelt hätte. Die Mitglieder der AL kamen nachwievor zum elterlichen Wohnhaus des Asylberufungswerbers, und hätten seine Mutter nach dem Aufenthaltsort des Asylberufungswerbers gefragt. Der Asylberufungswerber sei von Sicherheitsorganen des Polizeikommissariates römisch 40 sowie von Mitgliedern der Awami League verfolgt worden, und wollte sich nicht mehr in Bangladesh aufhalten. Der Asylberufungswerber hätte Angst vor den Sicherheitsorganen des Polizeikommissariates römisch 40 gehabt und sei aus Bangladesh ausgereist, um sein Leben vor den Sicherheitsorganen des Polizeikommissariates römisch 40 sowie vor den Mitgliedern der Awami League in Bangladesh in Sicherheit zu bringen. Es sei dem Asylberufungswerber nicht möglich gewesen, in Bangladesh ein normales Leben zu führen."

Gestützt iW auf das Gutachten eines Sachverständigen versagte die Berufungsbehörde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit und wies dementsprechend die Berufung ab.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.5.2006 persönlich zugestellt.

1.1.3.2. Mit "Berichtigungsbescheid" vom 28.11.2006 änderte der unabhängige Bundesasylsenat seinen Bescheid vom 16.5.2006 "gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG" in mehreren, für das vorliegende Verfahren nicht bedeutsamen Einzelheiten. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 5.12.2006 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

1.1.3.3. Mit Beschluss vom 15.10.2009 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer gegen den Berufungsbescheid (in der Fassung des Berichtigungsbescheides) gerichteten Beschwerde ab, nachdem er ihr mit Beschluss vom 6.11.2006 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte. Der Ablehnungsbeschluss wurde dem Bundesminister für Inneres (und auch dem Bundesasylamt) am 6.11.2009 bekannt.

1.2.1. Am 16.11.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am 16.11.2009 führte er der Sache nach - und mit näheren Einzelheiten - aus, der seinerzeitige Sachverständige und der seinerzeitige Dolmetscher seien voreingenommen gewesen Er ersuche deshalb, seinen "damaligen Asylantrag im vorigen Stand" neu aufzurollen. Überdies habe sich die politische Lage in Bangladesh zu seinen Ungunsten geändert. Seine Gegner, die AL, seien mittlerweile in der Regierung und im Parlament am stärksten vertreten. Daher sei eine neue politische Situation entstanden.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 25.11.2009 gab der Beschwerdeführer an, sein Problem sei bisher nicht gelöst. Seine beiden Brüder lebten in Indien, weil sie in Bangladesh nicht leben könnten. Wenn er nach Hause zurückkehrte, würde er umgebracht. Hin und wieder kämen Mitglieder der Partei "Jamat-i-Islam", aber auch Mitarbeiter der jetzt regierenden AL zu seiner Familie und belästigten sie, weil sie den Beschwerdeführer nicht fänden. Ein Grund sei, dass er, obwohl Hindus in Bangladesh zumeist Anhänger der AL seien, der BNP angehöre, die jetzt in der Opposition sei. Auf die Frage, ob zu den bestehenden weitere Fluchtgründe hinzugekommen seien oder ob sich die Fluchtgründe geändert hätten, gab der Beschwerdeführer an, er habe die gleichen Fluchtgründe "wie damals".

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, - in der Folge: AsylG 2005) "idgF" - dh. in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, - aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führt es aus, der Bescheid des Bundesasylamtes (vom 25.1.2001) sei am 6.11.2009 in Rechtskraft erwachsen, nachdem der unabhängige Bundesasylsenat eine Berufung abgewiesen und der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer ("Ihnen"; gemeint:

seiner Beschwerde) die aufschiebende Wirkung zuerkannt, die Behandlung der Beschwerde aber dann abgelehnt habe; im Vorverfahren - das am 6.11.2009 rechtskräftig abgeschlossen worden sei - seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe keine neuen bzw. zusätzlichen Fluchtgründe vorgebracht. Er habe im Bundesgebiet weder familiäre noch andere verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, verfüge über kein Eigentum und sei auch keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen. Die ihn "betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland" habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Beweiswürdigend heißt es, der vom Asylwerber geltend gemachte Sachverhalt müsse neu entstandene Tatsachen "aufweisen, wobei der Prüfungsmaßstab die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides" sei. Die Feststellungen zum Vorverfahren und zu den damals maßgeblichen Gründen für den Antrag des Beschwerdeführers gründeten sich auf den Akteninhalt. Im vorliegenden Verfahren habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren aufrecht und keine weiteren entscheidungsrelevanten Gründe hinzugekommen seien. Dementsprechend habe sich gegenüber dem Erstverfahren weder am Sachverhalt noch an seinen Aussagen etwas geändert, nach wie vor werde diesem Sachverhalt kein Glauben geschenkt. In der rechtlichen Beurteilung heißt es, wenn die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten werde und sich der Asylwerber auf sie beziehe, so liege nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es werde der Sachverhalt bekräftigt bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet (Hinweis auf VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei. Das nunmehrige Vorbringen baue auf dem Sachverhalt auf, der bereits im Erstbescheid als unglaubwürdig qualifiziert worden sei. Da es sich bei den nunmehrigen Behauptungen nur um eine Wiederholung und Bekräftigung des bisherigen Vorbringens handle, liege kein neuer Sachverhalt vor. Abschließend begründet das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 1.12.2009 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.

1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 14.12.2009, in der vorgebracht wird, dem Beschwerdeführer drohe in Bangladesh asylrelevante Verfolgung. Er könne wegen seiner Probleme mit Angehörigen der AL und der "Jamiat-I-Islam" nicht zurückkehren. Er sei Angehöriger der BNP, die nicht mehr in der Regierung sei. Seine Familie werde noch immer von seinen politischen Gegnern belästigt, sie suchten nach ihm. Er sei bei seiner Einvernahme nur oberflächlich zu seinen Fluchtgründen befragt worden, die von ihm vorgelegten neuen Beweismittel seien nicht überprüft worden, die Länderfeststellungen seien sehr einseitig. Der Beschwerdeführer zitiert über knapp zwei Seiten aus dem Bericht von Amnesty International 2009 (Berichtszeitraum 2008) und verweist darauf, dass das österreichische Außenministerium für Bangladesh eine Sicherheitswarnung erlassen habe.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.5.2006 wurde dem Beschwerdeführer am 22.5.2006 persönlich zugestellt. Dieser Bescheid wurde mit der Zustellung rechtskräftig. Der Berichtigungsbescheid vom 28.11.2006 wurde dem Beschwerdeführer am 5.12.2006 zugestellt und damit rechtskräftig.

2.1.2.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2.1.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005.

2.2.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;

19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;

7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480;

4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329;

31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100;

17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vergleiche weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).

2.2.1.2. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).

Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat. Eine Änderung der Rechtslage während des Berufungsverfahrens (hier: Beschwerdeverfahrens) hat der Asylgerichtshof zu berücksichtigen (VwSlg. 12799 A/1988 zur Berufungsbehörde).

2.2.1.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

2.2.2.2. Der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.5.2006 und der Berichtigungsbescheid vom 28.11.2006 wurden am 22.5.2006 und am 5.12.2006 zugestellt und damit jeweils rechtskräftig vergleiche Pt. 2.1.1). Das Bundesasylamt geht im angefochtenen Bescheid an mehreren Stellen davon aus, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.1.2001 sei am 6.11.2009 in Rechtskraft erwachsen (S 2, 5 des angefochtenen Bescheides). Worauf das Bundesasylamt diese Rechtsansicht stützt, ist nicht zu erkennen; vermutlich vermeinte es, dass sein Bescheid an jenem Tag rechtskräftig wurde, an welchem der Ablehnungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes bei ihm einlangte. Diese Rechtsansicht trifft nicht zu; rechtskräftig wurde nicht sein Bescheid, sondern jener des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.5.2006, und dies nicht mit Zustellung des Ablehnungsbeschlusses, sondern mit Zustellung des Bescheides selbst am 22.5.2006, da gegen diesen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel zulässig war. Die Zulässigkeit eines außerordentlichen Rechtsmittels (der Beschwerde an einen der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) ändert daran ebenso wenig etwas vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 454) wie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof, und zwar im vorliegenden Zusammenhang deshalb nicht, weil es darauf ankommt, ob im Rechtsmittelverfahren auf neue, inzwischen eingetretene Umstände verwiesen werden darf; das ist aber jedenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht der Fall.

Dass sich das Bundesasylamt insoweit geirrt hat, wäre bedeutungslos, hätte es sich damit nur im Ausdruck vergriffen. Es geht jedoch im angefochtenen Bescheid auch davon aus, im Verfahren über den Asylantrag vom 25.10.2000 seien alle bis zur rechtskräftigen Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, und weiters davon, die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert (S 5 des angefochtenen Bescheides). Zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens und dem vom Bundesasylamt angenommenen Zeitpunkt liegen aber beinahe dreieinhalb Jahre. In diesem Zeitraum kam es ua. zur Ablösung der - von der BNP gebildeten - Regierung durch eine Übergangsregierung im Oktober 2006, zur Ausrufung des Ausnahmezustandes und der Bildung einer weiteren Übergangsregierung ("caretaker government") im Jänner 2007, zur Wahl eines Parlaments im Dezember 2008 und zur Bildung einer neuen Regierung durch die AL im Jänner 2009, wie dies auch in den Feststellungen im angefochtenen Bescheid festgehalten ist (S 6 f.). Es fehlt somit an Feststellungen dazu, ob sich die "allgemeine maßgebliche Lage" in Bangladesh, soweit sie sich auf den Beschwerdeführer auswirkt, auch dann geändert hat, wenn man dafür den ganzen Zeitraum seit der rechtskräftigen Beendigung des Vorverfahrens im Mai 2006 zugrundelegt. Dazu bedarf es aber einer nochmaligen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich davon gesprochen hat, seine Gegner, die AL, seien mittlerweile in der Regierung und im Parlament am stärksten vertreten; daher sei eine neue politische Situation entstanden. Ein Grund seiner Befürchtungen sei, dass er, obwohl Hindus in Bangladesh zumeist Anhänger der AL seien, der BNP angehöre, die jetzt in der Opposition sei.

Der angefochtene Bescheid entzieht sich somit einer Kontrolle durch den Asylgerichtshof.

2.2.2.3. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde (bzw. in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG dem Asylgerichtshof) einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" (sic) ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die dem Asylgerichtshof eine prompte Erledigung unmöglich machen.

Auf das Beschwerdevorbringen brauchte nicht mehr eingegangen zu werden.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010

Dokumentnummer

ASYLGHT_20100208_C5_221_078_3_2009_00

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