E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2008, FZ. 08 05.129-BAT, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.06.2008 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2008, FZ. 08 05.129-BAT, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.06.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.
Als Fluchtvorbringen gab der Beschwerdeführer an, dass er in seiner Heimatstadt einen Spielsalon eröffnet habe und habe die Polizei "Schutzgebühren" eingehoben. Im Zuge einer Beschwerde dagegen in Peking seien vier Kollegen des Beschwerdeführers festgenommen und zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Ihm selbst sei die Flucht gelungen und sei er ins Ausland geflohen.
In der Begründung wertete die Erstbehörde das Vorbringen des Beschwerdeführers unter konkretem Aufzeigen von Ungereimtheiten als nicht glaubhaft und führte insbesondere aus, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich darstelle und sich der Beschwerdeführer auf abstrakte bzw. allgemein gehaltene Darlegungen beschränke.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Bescheid des Asylgerichtshofes vom 16.03.2009, GZ. C1 403856-1/2009/2E, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Bescheid des Asylgerichtshofes vom 16.03.2009, GZ. C1 403856-1/2009/2E, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Am 12.12.2009 stellte der Beschwerdeführer, der seit 7.12.2009 in Schubhaft ist, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und führte im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.12.2009 (gleichlautend mit der Erstbefragung am 12.12.2009) aus, er habe Anfang November 2009 in einem Telefonat mit seiner Mutter erfahren, dass gegen ihn eine Polizeifahndung laufe. Befragt hiezu gab der Beschwerdeführer an: "Das hat mit den Vorfall zu tun, den ich schon ausführlich erzählt habe. Jemand hat einen Polizisten verletzt. Der Mann wurde eingesperrt und hat im Zuge der Verhöre mich fälschlich belastet. Deswegen sucht die Polizei nach mir".
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesasylamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesasylamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.
Hiegegen wurde Rechtsmittel eingebracht und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Ich habe angegeben, dass ich kurz nach dem Erhalt des negativen Bescheides vom Asylgerichtshof, meine Familienangehörigen telefonisch kontaktiert habe, um mich zu vergewissern, ob gegen mich eine Anklage oder polizeiliche Fahndung besteht, das mein Leben in China bedrohen könnte.
Ich erfuhr am Telefon, dass die chinesische Polizei gegen mich eine Fahndung eingeleitet hat, weil mich mein ehemaliger Mitarbeiter, der jetzt in der VR China in Haft ist, schwer belastet, einen Polizeibeamten körperlich attackiert und verletzt haben soll, was natürlich nicht der Tatsachen entspricht. Ich bin mir sicher, dass mein Kollege, den ich sehr gut kenne und ihm vertraue, nicht freiwillig, sondern unter extremer Folter, eine falsche, mich belastende Aussage gemacht hat."
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der VR China, illegal in Österreich eingereist ist. Er hat Österreich zumindest seit 12.6.2008 (Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung) nicht verlassen.
Rechtlich ist auszuführen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057).
Im Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).Im Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. sinngemäß VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 07.05.1997, Zl. 95/09/0203). Sache der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche sinngemäß VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 07.05.1997, Zl. 95/09/0203). Sache der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden. Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22.GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG, die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgebung ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden. Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22.GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG, die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgebung ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG (dessen Kriterien - abgesehen von den oben dargelegten Einschränkungen - im Wesentlichen jenen des dritten Satzes des § 41 Abs. 3 AsylG entsprechen) im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG (hier: § 41 Abs. 3 AsylG) vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (dessen Kriterien - abgesehen von den oben dargelegten Einschränkungen - im Wesentlichen jenen des dritten Satzes des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG entsprechen) im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG (hier: Paragraph 41, Absatz 3, AsylG) vorzugehen vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).
Das Bundesasylamt hielt im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz lediglich fest:
"Der vom Asylwerber geltend gemachte Sachverhalt muss neu entstandene Tatsachen aufweisen, wobei der Prüfungsmaßstab die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides ist. Diese neu entstandenen Tatsachen müssen asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern aufweisen.
Im gegenständlichen Verfahren wurde von Ihnen bekannt gegeben, dass Ihre Fluchtgründe noch immer die gleichen wären, wie in Ihrem ersten Verfahren. Sie hätten nichts Weiteres hinzuzufügen. Zu diesen Gründen ist anzuführen, dass in Ihrem rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren sowohl die zur Entscheidung berufenen Erstbehörde als der Asylgerichtshof zum Ergebnis kamen, dass der maßgebende, von Ihnen zum Fluchtgrund bekannt gegebene Sachverhalt, nicht asylrelevant sind und keinen glaubhaften Kern aufweisen.
Betreffend der Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens im Erstverfahren wird auf die Ausführungen und Feststellungen in dem Bescheid des Bundesasylamtes 08 05.129 BAT verwiesen.
Da über Ihre Angaben bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig entschieden wurde, unterliegt gegenständlicher Sachverhalt keiner neuerlichen inhaltlichen Überprüfung bzw. Entscheidung.
Somit ist für das Bundesasylamt kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar und die erkennende Behörde daher zur Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache verpflichtet ist.
Der zur Entscheidung berufene Organwalter des Bundesasylamtes gelangt aufgrund der vorstehenden Ausführungen insgesamt zur Ansicht, dass Ihr Vorbringen zum gegenständlichen Asylverfahren insofern keinen glaubhaften Kern aufweist, als dass Sie kein über den Rahmen des Erstverfahren hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen erstatten konnte."
Mit diesen Ausführungen wird das Bundesasylamt der oben angeführten Vorgabe, bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages die Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens zu beurteilen, nicht gerecht. Der Bescheid enthält keine Auseinandersetzung mit dem am 19.12.2009 erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Polizeifahndung nach Unterstellung einer Körperverletzung an einem Polizisten. Auch wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers auf einem schon im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig beurteilten Sachverhalt aufbaut, so machen die vom Beschwerdeführer behaupteten, nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens eingetretenen Ereignisse eine Auseinandersetzung mit diesem neuen Vorbringen erforderlich (vgl. zur Verpflichtung einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung, um beurteilen zu können, ob dem Vorbringen ein "glaubhafter Kern" zuzubilligen ist oder nicht, auch wenn der neu behauptete Sachverhalt auf einem im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig beurteilten Sachverhalt aufbaut, z.B. VwGH 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Mit diesen Ausführungen wird das Bundesasylamt der oben angeführten Vorgabe, bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages die Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens zu beurteilen, nicht gerecht. Der Bescheid enthält keine Auseinandersetzung mit dem am 19.12.2009 erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Polizeifahndung nach Unterstellung einer Körperverletzung an einem Polizisten. Auch wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers auf einem schon im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig beurteilten Sachverhalt aufbaut, so machen die vom Beschwerdeführer behaupteten, nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens eingetretenen Ereignisse eine Auseinandersetzung mit diesem neuen Vorbringen erforderlich vergleiche zur Verpflichtung einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung, um beurteilen zu können, ob dem Vorbringen ein "glaubhafter Kern" zuzubilligen ist oder nicht, auch wenn der neu behauptete Sachverhalt auf einem im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig beurteilten Sachverhalt aufbaut, z.B. VwGH 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).
Ein Zusammenhang der behaupteten neuen Tatsachen mit einem Sachverhalt, dem bereits im Vorverfahren die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde, kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig.
Da das Bundesasylamt aber jegliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unterlassen hat, ist der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Da das Bundesasylamt aber jegliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unterlassen hat, ist der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.