Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext S1 318748-3/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S1 318748-3/2009

Entscheidungsdatum

14.01.2010

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §66
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S1 318.748-3/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009, Zl. 09 14.439-EAST Ost, zu Recht erkannt:

römisch eins. Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, (1) AVG, Paragraph 10, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer hat laut EURODAC-Treffer am 16.02.2008 in Polen einen Asylantrag gestellt, reiste jedoch in der Folge illegal nach Österreich weiter. Polen hat am 28.02.2008 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt.

Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.02.2008 erklärte er, seine Familie und er seien von Gudermes über Moskau und Brest in Terespol eingereist und hätten dort einen Asylantrag gestellt. Sie hätten von Anfang an nach Österreich gewollt, da sein Sohn hier sei. Sie seien lediglich fünf Tage in Polen aufhältig gewesen und seien in einer privaten Unterkunft untergebracht gewesen. Er wolle nicht nach Polen zurück, da sein Sohn hier sei. Am 10.03.2008 langte beim Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme betreffend den Beschwerdeführer, verfasst von Dr. Hruby, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, ein, aus der sich ergibt, dass beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Am 12.03.2008 erfolgte durch die EAST Ost des BAA die Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs. Der Beschwerdeführer gab an, in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen. Er habe in Polen einen Asylantrag gestellt und sei er zu seinen Fluchtgründen befragt worden. Er habe den Abschluss seines Asylverfahrens nicht abgewartet, da er nicht vor gehabt habe, in Polen zu bleiben. Insgesamt sei er dort vier Tage aufhältig gewesen, Probleme habe dort keine gehabt. Er habe einen Sohn als anerkannten Flüchtling in Österreich, seine Gattin habe Schwestern, Brüder und eine Nichte hier. Sie seien von seinem Sohn finanziell unterstützt worden, konkreteres könne er hierzu nicht angeben. Zu den Geschwistern seiner Frau habe telefonischer Kontakt bestanden.

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 15.03.2008, Zl. 08 01.894 EAST-Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

3. Die dagegen gerichtete rechtzeitige Berufung an den seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat wurde mit Bescheid vom 22.04.2008, Zl. 318.748-1/4E-XIX/63/08 in allen Spruchpunkten rechtskräftig abgewiesen.

4. Am 07.05.2008 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Gattin und minderjährigen Tochter nach Polen überstellt.

5. Nach seiner erneuten illegalen Einreise aus Polen am 09.08.2008 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.08.2008 erklärte er, nach ihrer Überstellung seien sie angewiesen worden, sich in das Lager D. zu begeben. Nach einer Nacht seien in das Lager K. verbracht worden, wo sie sich bis zum 01.07.2008 aufgehalten hätten. Danach seien bis zu ihrer erneuten Ausreise bei einem Freund untergebracht gewesen. Während ihrem gesamten Lageraufenthalt sei ihnen nicht mitgeteilt worden, wie es um ihr Verfahren gestanden sei. Er glaube, dass seine Frau mit den Behörden gesprochen hätte. Sie seien dann mit einem öffentlichen Taxi nach Österreich gefahren.

Mit Schreiben vom 21.08.2008 hat Polen erneut seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt.

Am 29.08.2008 langte beim Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme betreffend den Beschwerdeführer verfasst von Dr. H., Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, ein, aus der sich ergibt, dass beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege.

Am 20.10.2008 erfolgte durch die EAST Ost des BAA die Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs. Der Beschwerdeführer gab an, in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen. Zu seinem Aufenthalt in Polen führte der Beschwerdeführer aus, sie seien in Polen von Skinheads angegriffen worden; außer den Anpöbelungen und Beleidigungen sei es noch zu Handgreiflichkeiten gekommen. So sei er geschlagen worden und habe er versucht sich zu verteidigen. Dies sei am 11.06.2008 gewesen. Das Lager sei von Skinheads angegriffen worden und habe sich die Polizei zuerst zurückgezogen und sei dann mit Verstärkung angerückt und habe die Skinheads vertrieben. Frauen und Kinder seien eingesperrt gewesen, Tschetschenen hätten sich verteidigt und die Stühle kaputt gemacht und sich damit bewaffnet. Konkret danach befragt, wie er selbst persönlich in einen Vorfall involviert gewesen sei, gab der Erstbeschwerdeführer sodann zu Protokoll, es sei bei diesem Vorfall gewesen. Tschetschenen hätten gegen die anderen gekämpft. Es seien zwei Gruppen gewesen. Nach diesem Vorfall wären die Beziehungen zur polnischen Bevölkerung sehr schlecht gewesen. Man sei in den Geschäften und am Postamt nicht bedient worden. Niemand sei jedoch so schwer verletzt worden, dass er mit der Rettung hätte abgeführt werden müssen.

6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 22.10.2008, Zl. 08 07.024-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

7. Der Asylgerichtshof hat durch den früher zuständigen Einzelrichter die gegen diesen Bescheid gerichtete firstgerechte Beschwerde sodann mit rechtskräftigem und durchsetzbaren Erkenntnis vom 14.11.2008 gemäß Paragraph 5 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine außergewöhnliche Nahebeziehung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses zu dem ebenso in Österreich aufhältigen volljährigen Sohn des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden habe können (somit keine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliege). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung wurde unter Verweis der strengen EGMR-Judikatur ausgeführt, dass in concreto eine Rückführung nach Polen keinerlei Eingriff gemäß Artikel 3, EMRK darstelle. Dem in der Verfahrenserzählung erwähnten Gutachten Dr. H. komme ein höherer Beweiswert zu als jenem des Psychotherapeuten K., der sich (aus näher dargestellten Erwägungen) mit dem individuellen Fall des Beschwerdeführers unzureichend auseinandergesetzt habe. Somit stelle die strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen keinesfalls ein "real risk" einer Verletzung des Artikel 3, EMRK oder des Artikel 8, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO dar. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde erhoben, aufschiebende Wirkung ist nicht zuerkannt worden.

8. Mit Schreiben vom 10.12.2008 wurde den polnischen Behörden sodann mitgeteilt, dass die Überstellung des Beschwerdeführers wegen unbekannten Aufenthalts ausgesetzt werden musste, womit sich die Überstellungsfrist gem. Artikel 19, Absatz 4, bzw. Artikel 20, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO auf achtzehn Monate erstreckt habe. Eine Überstellung nach Polen war für den 11.12.2008 per Flugzeug geplant gewesen. Der Beschwerdeführer befolgte aber die entsprechenden Ladungen nicht, meldete sich als obdachlos, konnte aber vor den österreichischen Fremdenbehörden nicht erreicht werden.

9. Am 19.11.2009 stellte der Beschwerdeführer den vorliegenden dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung im Beisein eines Mitarbeiters seines rechtsfreundlichen Vertreters am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, dass er sich seit ca. 15 Monaten in Österreich befinde und bei Bekannten wohne. Er wolle weder nach Polen noch nach Tschetschenien zurück, da dort sein Leben in Gefahr sei. Der Mitarbeiter seines rechtsfreundlichen Vertreters merkte an, dass der Beschwerdeführer verwirrt sei und schwer antworten könne, da seiner Vertrauensperson (seinem in Österreich als Flüchtling lebenden Sohn) die Begleitung verwehrt worden sei.

Mit Schreiben vom 23.11.2009 wurden die polnischen Behörden über den Folgeantrag des Beschwerdeführers informiert.

Am 25.11.2009 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG übergeben, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

Am 26.11.2009 langte die Stellungnahme bzw. der Antrag des gewillkürten Vertreters des Beschwerdeführers ein, worin zunächst eine Stellungnahme hinsichtlich der Verweigerung der Teilnahme einer Vertrauensperson bei der Antragstellung und Erstbefragung beantragt wird. Durch das Fehlen einer Vertrauensperson sei der Beschwerdeführer eingeschüchtert gewesen. Auch sei der Beschwerdeführer schwerhörig, sodass er sich bei der niederschriftlichen Erstbefragung kaum getraut habe, zu sprechen, weshalb das Verfahren darunter gelitten hätte. Die Gattin und Tochter des Beschwerdeführers seien psychisch ebenso beeinträchtigt. Der Gesundheitszustand der Familie habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens drastisch verschlechtert, sodass nicht mehr von entschiedener Sache ausgegangen werden könne. Es möge eine geeignete medizinische Untersuchung durchgeführt werden. Auch seien für die Familie die familiären Bande zu ihrem Sohn und anderen Verwandten wichtig, weshalb ihre Asylanträge inhaltlich zu prüfen seien. Aktuell sei Polen auch nicht in der Lage, humanitäre und medizinische Hilfe ausreichend zu gewähren.

Im Rahmen der durch die EAST Ost des BAA am 02.12.2009 erfolgten Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer an, dass er sich gut fühle und in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Er habe Gedächtnisprobleme, weswegen in Wien Röntgenbilder gemacht worden seien, er wisse aber nicht wann und wo das gewesen sei. Er habe Kopfschmerzen, man habe in seinem Kopf eine Flüssigkeit festgestellt; dies sei beim letzten Röntgen festgestellt worden, es sei jedoch schon ein Jahr her. Er hätte sich davor untersuchen lassen sollen. An seinem Herzen sei er ebenfalls untersucht worden, und zwar im Krankenhaus B. Er bekomme sehr schwer Luft, als ob er einen Knoten im Hals hätte. Psychologisch sei er nicht betreut worden. Zuhause sei er wegen seinem Hörschaden alle sechs Monate untersucht bzw. behandelt worden. Er habe vier Monate bei seinem Sohn gewohnt, sei aber nicht bei diesem, sondern bei Ute Bock gemeldet gewesen. Er sei mit der Überstellung nach Polen nicht einverstanden. Als sie dort gewesen seien, hätten sie von bekannten Tschetschenen erfahren, dass sich andere Tschetschenen im Lager K. über sie informiert hätten. Sie hätten nach ihren Familiennamen und ihrer Anwesenheit im Lager gefragt. Der bekannte Befragte habe jedoch geantwortet, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie Polen verlassen habe. Nachdem der Beschwerdeführer von diesem Vorfall erfahren habe, sei er mit seiner Familie wieder in Österreich eingereist. Für ihn sei es gleich, ob man ihn nach Polen oder nachhause schicke. Polen sei für ihn nicht sicher.

10. Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 09.12.2009, Zl. 09 14.439-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen worden sei. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Die Zustimmung Polens für sein Asylverfahren gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO, die mit Schreiben vom 21.08.2008 erteilt worden sei, sei nach wie vor aufrecht. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der zum zweiten Verfahren ergangenen Ausweisungsentscheidung nach Polen bislang noch nicht nach Polen überstellt worden. Vom Bundesasylamt könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die allgemeine maßgebliche Lage in Polen habe sich im Vergleich zu seinem Zweitverfahren nicht zu seinen Ungunsten geändert. Im Verfahren hätten sich keine Hinweise ergeben, dass er an einer akuten schweren ansteckenden Krankheit erkrankt sei.

Die Feststellung, wonach die Zustimmung Polens nach wie vor aufrecht sei, ergebe sich daraus, dass Polen seine Zustimmung am 21.08.2008 erteilt habe, welche noch aufrecht sei und aus dem nach der erkennungsdienstlichen Behandlung aufliegenden Eurodac-Treffer.

Durch sein Vorbringen im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er in Polen nach seiner Überstellung dorthin in eine aussichtslose Situation geraten würde. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass vom Beschwerdeführer kein Sachverhalt angeführt worden sei, welcher nicht bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Zweitverfahrens bestanden habe, weswegen kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt erkennbar sei und die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 14.11.2008, GZ: S5 318.748-2/2008/2E dem neuerlichen Antrag entgegenstehe. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Das Unterstützungsverhältnis zu seinem volljährigen Sohn erleichtere die Situation des Beschwerdeführers, es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass er dermaßen auf diese Unterstützung angewiesen sei, dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliege, dass ihm ein weiterer Verbleib Gebiet der Europäischen Union außerhalb des Bundesgebiet schlicht unzumutbar wäre. Aus den im Vorverfahren zu Polen getroffenen Feststellungen, an denen sich auch unter Zugrundelegung von aktualisierten Feststellungen seit dem rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert habe, gehe hervor, dass in Polen Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien, ebenso wäre die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet, sowohl bei psychischen als auch bei physischen Erkrankungen.

11. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde, in welcher auch ein Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gestellt wird. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Verhältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers verschlechtert hätten, könne von entschiedener Sache nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei im Krankenhaus gewesen, wo sein Herz untersucht worden sei, da er keine Luft bekomme, einen Knoten im Hals habe und sein Hörvermögen sich massiv verschlechtert habe. Er müsse alle sechs Monate zu einer Kontrolle, um sein Hörvermögen zu untersuchen. Völlig unrichtig sei, dass in Polen auch nur annähernd adäquate Einrichtungen bestünden, die traumatisierten Menschen helfen, auch würden dort Tschetschenen von russischen Agenten gesucht. Die Länderberichte, die im angefochtenen Bescheid herangezogen worden seien, seien nicht aktuell. Es sei festzustellen gewesen, dass der physische und psychische Zustand des Beschwerdeführers und die mangelnde Sicherheit eine Rücküberstellung nach Polen nicht erlaubten. Auch stelle eine Ausweisung einen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK dar, da der Sohn des Beschwerdeführers mit seiner Familie in Österreich lebe und ihn unterstütze. Einen weiteren Mangel stelle auch der Umstand dar, dass der Verfasser des Bescheides nicht identisch mit der Person sei, der die Einvernahme durchgeführt habe. Unter Verweis auf die Entscheidung des VfGH vom 25.06.2009, Zl. U 561/09-10 wurde im Falle einer negativen Entscheidung beantragt, dass ein Flüchtlingsberater beauftragt werde, dem Beschwerdeführer bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zu Erhebung einer Verfassungsgerichtsbeschwerde zu helfen. Es werde daher die Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichtshofverfahren beantragt.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Spruchpunkt römisch eins.: Zurückweisung des Antrages auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters

Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, gemeint wohl "Rechtsberaters"):

1. Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater/Rechtsberater (der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstinformation (unter anderem) auf das Institut des Flüchtlingsberaters hingewiesen (AS. 15 BAA). Er war in der Einvernahme am 02.12.2009 auch durch einen Rechtsberater (nunmehr: Rechtsberater im Zulassungsverfahren) unterstützt, wobei zuvor ein ausführliches Beratungsgespräch stattgefunden hatte. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Flüchtlingsberater auch schon durch entsprechende Belehrung im Erstverfahren und durch den rechtsfreundlichen Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage (Aus dem im der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse, sich der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen). Im individuellen Falle des Beschwerdeführers ergibt sich darüber hinaus für das gegenständige Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, dass dieser durch seine Vertretung, fach- und rechtskundigen Personen, bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten hat. Es wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst. Dabei ist nur vollständigkeitshalber anzufügen, dass der Beschwerdeführer durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann ad personam, einem Rechtsanwalt, vertreten ist, sohin also nicht nur ein Vertretungsverhältnis zu juristisch gebildeten und praxiserfahrenen Personen des Vereins, sondern auch ausdrücklich zu einem rechtsfreundlichen Vertreter seit Beginn des gegenständlichen Verfahrens besteht. Der Asylgerichtshof hat daher den Eindruck gewonnen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, der gerichtsbekannt zahlreiche Asylwerber im Asylverfahren vertritt, durch die Beantragung der Beigebung eines weiteren Vertreters bzw. Beraters (auch) versucht das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu verlängern, ohne dass tatsächlich ein Mangel an rechtlicher Unterstützung vorliegen würde.

2. Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI Paragraph 66, AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt (Gegenteiliges wurde in der Beschwerde ja auch nicht behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen), auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Artikel 15 f, der Verfahrensrichtlinie hiezu (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 idgF) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag (schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater) nicht substituieren kann vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu Paragraph 66, AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß Paragraphen 66, AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß Paragraph 66, AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof auch an der Zuständigkeit mangelte, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu erkennen.

Spruchpunkt römisch zwei. Antrag auf internationalen Schutz-Zurückweisung wegen entschiedener Sache und Zulässigkeit der Ausweisung:

1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, maßgeblich. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt im Falle einer erneuten Asylantragstellung keine Verpflichtung trifft, im Zulassungsverfahren neuerliche Konsultationen im Sinne der Dublin II-VO zu führen, insofern eine Zustimmung des Mitgliedstaates im Vorfahren noch nicht durch die tatsächliche Überstellung des Asylwerbers in den Mitgliedstaat konsumiert wurde und die Überstellungsfrist des Erstverfahrens offen ist.

Unstrittig ist im Falle des Beschwerdeführers, dass die Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nicht durch die tatsächliche Überstellung konsumiert wurde.

Die in Artikel 20, Absatz eins, Litera d und Absatz 2, Dublin II-VO geregelte Frist für die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens ist im konkreten Fall (wie das Bundesasylamt im Ergebnis richtig erkannte) noch nicht abgelaufen.

Im Einzelnen ist hierzu erläuternd auszuführen:

Im gegenständlichen Fall langte die Zustimmungserklärung der polnischen Asylbehörde zur Übernahme des Beschwerdeführers am 21.08.2008 beim Bundesasylamt ein. Demnach hätte die 6-monatige Überstellungsfrist des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, mit 21.02.2009 geendet und wäre die Zuständigkeit nach Ablauf dieser Frist gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO auf Österreich übergegangen. Der nunmehrige Beschwerdeführer entzog sich jedoch dem Verfahren, um seine Überstellung nach Polen zu vereiteln. Dieser Umstand wurde den polnischen Behörden mitgeteilt, weshalb sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate erstreckte. Die Überstellung des Beschwerdeführers wäre daher bei jetziger Sachlage bis 21.02.2010 möglich.

Darüber hinaus hat das Bundesasylamt Polen davon verständigt, dass der Beschwerdeführer einen neuerlichen Asylantrag einbrachte. In diesem Zusammenhang ist die Frage zu diskutieren, ob der Folgeantrag als "Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung" im Sinne des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO zu verstehen ist. Gemeint sind Fälle, in denen der Asylbewerber nach der Erstentscheidung (unter Umständen zum Zwecke der Verfahrensverschleppung) einen zweiten Asylantrag (Folgeantrag) stellt und das nationale Recht vorsieht, dass während dieses zweiten Asylverfahrens (oder zumindest bis zu dessen Zurückweisung als Folgeantrag wegen entschiedener Sache) keine Abschiebung erfolgen darf. In diesem Fall wird man davon auszugehen haben, dass die Überstellungsfrist (im Erstverfahren) mit dem Tag der 2. Antragstellung (wenn diese mit einem faktischen Aufenthaltsrecht verbunden ist) hinfällig wird. Im Sinne des Petrosian-Erkenntnisses des EuGH (EuGH v. 29.01.2009, C-19/08) wird man den ganzen Folgeantrag bis zu dessen rechtskräftiger negativer Entscheidung teleologisch als Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung verstehen müssen, sodass die Überstellungsfrist nach endgültiger Entscheidung (bzw. jener, welche die aufschiebende Wirkung beendet oder Wegfall des faktischen Abschiebeschutzes) darüber wieder neu zu laufen beginnt (Dahinter steht der auch vom EuGH in Petrosian hervorgehobene Grundsatz, dass den Behörden nachdem die (zwischenzeitig wegen aufschiebender Wirkung ausgesetzte) Überstellungsentscheidung nicht mehr anfechtbar ist, noch die gesamte (6-monatige) Überstellungsfrist zur Verfügung stehen soll. Dies lässt sich damit rechtfertigen, dass durch die zeitlich nicht bestimmbare Phase der aufschiebenden Wirkung die Vorbereitungen und Planungen für die Überstellung sistiert werden müssen.).

Nach Ansicht des erkennenden Richters hat daher im gegenständlichen Verfahren mit Wegfall des faktischen Abschiebeschutzes am 31.12.2009 (der 8. Tag nach Eingang der Beschwerde beim AsylGH - Paragraph 36, Absatz 4, AsylG 2005) die 6-monatige Überstellungsfrist überhaupt neu zu laufen begonnen.

3. Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Verfasser des angefochtenen Bescheides mit der einvernehmenden Person nicht identisch sei und dies einen Verfahrensmangel darstelle, ist entgegenzuhalten, dass aus dem vorliegenden Verwaltungsakt diesbezüglich keine Hinweise zu entnehmen sind, der Verfasser des angefochtenen Bescheides und die Person des Einvernehmenden am 02.12.2009 sind offensichtlich identisch.

4. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist ((VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.1.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

4.1. In seinem Erkenntnis vom 07. Mai 2008, Zl. 2007/19/0466, vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Frage der "entschiedenen Sache" im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Dublin II-VO folgende Rechtsauffassung:

"Der Gesetzgeber hat in Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach Paragraph 5, AsylG gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im obgenannten (Anmerkung: Zlen. 2004/20/0010 bis 0013) hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005 angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."

4.2. Insoweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nun abweichend von seinem zweiten Verfahren vorbringt, in Polen nicht sicher zu sein, da unbekannte Tschetschenen sich über ihn bzw. seine Familie erkundigt hätten, ist dem in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zu entgegnen, dass er diesen Umstand, der zutreffendenfalls schon vor dem Abschluss des zweiten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bestanden hätte, bereits im zweiten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorzubringen gehabt hätte. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Erstbefragung des gegenständlichen Verfahrens wegen Verweigerung der Beiziehung seiner Vertrauensperson (seines Sohnes) eingeschüchtert gewesen sei und deshalb kaum gesprochen habe, ist nicht nachvollziehbar, da einerseits eindeutig aus dem Protokoll der niederschriftlichen Erstbefragung hervorgeht, dass diese im Beisein eines Vertreters des Beschwerdeführers erfolgte, andererseits er die Gelegenheit hatte, im Rahmen seiner nachfolgenden niederschriftlichen Einvernahme jedwede Unklarheit zu bereinigen, sein Vorbringen umfassend darzulegen bzw. sonstige Schwierigkeiten bezüglich seiner Nervosität oder Ängste vorzubringen.

4.2.1. Während der Beschwerdeführer nach seiner erneuten Einreise im zweiten Asylverfahren zur Unsicherheit in Polen Angriffe von Skinheads geltend gemacht hatte, erwähnte er diesen Umstand in seinem gegenständlichen dritten Asylverfahren mit keinem Wort, vielmehr brachte er erstmals in diesem Verfahren vor, Tschetschenen hätten sich im Flüchtlingslager nach ihm erkundigt und deshalb sei er mit seiner Familie geflohen. Unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit des nunmehrigen Vorbringens, beziehen sich diese Umstände wie bereits dargelegt, auf einen Zeitpunkt der bereits vor der Rechtskraft seines zweiten Asylverfahrens liegt. Im vorliegenden Fall steht daher der Behandlung des dritten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen; denn seit dem Abschluss des zweiten Asylverfahrens mit der am 19.11.2008 erfolgten Zustellung des Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 14.11.2008, GZ: S5 318.748-2/2008/2E, trat keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ein. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu angeblichen Sicherheitsproblemen in Polen und dem behaupteten Familienleben mit seinem volljährigen Sohn in Österreich wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes umfassend erörtert (die Schutzfähigkeit und -Willigkeit der polnischen Behörden wurde festgestellt; ein Eingriff in ein nach Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben wurde verneint). Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die behaupteten Nachfragen in Polen durch Dritte seitens anderer Tschetschenen angesichts der anzunehmenden und ebenso in den Vorverfahren dargelegten Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der polnischen Behörden gegenüber allfälliger Angriffen auf den Beschwerdeführer und dessen Familie ebenfalls nicht geeignet gewesen wären, den Befund der Unzulässigkeit der Überstellung nach Polen zu tragen.

4.2.2. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Vorverfahren umfassende Feststellungen zur Lage der Asylwerber in Polen (insbesondere auch deren medizinischen Versorgung) zugrunde gelegt wurden. Es ist nicht bekannt, dass Verletzungen des Artikel 3, EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die polnischen Behörden nunmehr notorisch wären und jeder nach Polen überstellter Asylwerber davon betroffen wäre. Es sind auch zwischenzeitig keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente hervorgekommen, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung. An der Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen daher keine Zweifel. Auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergab sich zusammenfassend nach Rechtskraft der Entscheidung dessen zweiten Asylverfahrens keine maßgebliche Sachverhaltsänderung die zu einer anderen Beurteilung der Frage des Selbsteintritts Österreichs führen könnte. Insoweit der Beschwerdeführer nun erstmals vorbringt, an Kopfschmerzen, Atembeschwerden und Gedächtnisproblemen zu leiden sowie an seinem Herzen untersucht worden zu sein, vermochte er jedoch keinen einzigen Befund vorlegen, welche seine Beschwerde belegen bzw. eine aktuelle dringende Therapie indizierten. Selbst bei Zutreffen seiner Beschwerden, wird hierzu auf die hinreichend aktuellen Länderfeststellungen hingewiesen, wonach die medizinische Versorgung in Polen gewährleistet ist. Das Bundesasylamt hat daher zu Recht von weiteren nur - unspezifisch - beantragten Erhebungen/Beweisaufnahmen Abstand genommen. Der Beschwerdeführer hat somit hinsichtlich seines Gesundheitszustandes kein Vorbringen erstattet, dass dafür sprechen würde, dass sich dessen Gesundheitszustand seit dem rechtskräftigen Abschluss seines zweiten Asylverfahrens massiv verschlechtert hätte. Zweifel an der Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen im Entscheidungszeitpunkt daher nicht. Das Bundesasylamt hat im Übrigen zu Recht festgestellt, dass kurzfristige Verschlechterungen des Gesundheitszustandes im Rahmen der Überstellung von der Fremdenpolizei zu beachten wären.

Da somit in jenen Umständen, die im Vorverfahren zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit Polens geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist der neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

5. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Nach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Dabei sind näher genannte Umstände im Sinn einer Abwägung zu würdigen.

Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

5.1. Hinsichtlich der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 war die Entscheidung des Bundesasylamtes nicht zu beanstanden, (darüber hinaus war hinsichtlich der in Österreich aufenthaltsberichtigten Familienangehörigen im Erstverfahren, die nicht der Kernfamilie des Beschwerdeführers im Sinne des AsylG angehören, bereits ein ungerechtfertiger Eingriff in das Recht auf Familienleben verneint worden), insbesondere da sich der Antragsteller erst seit August 2008 in Österreich befindet und außergewöhnliche Hinweise auf Integration nicht bestehen. Im Gegenteil hat sich der Beschwerdeführer einer rechtlich zulässigen Überstellung bewusst entzogen und sich monatelang illegal in Österreich aufgehalten, wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht.

Da sohin im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.) sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit), war auch die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.

6. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Flüchtlingsberater, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2010

Dokumentnummer

ASYLGHT_20100114_S1_318_748_3_2009_00

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