Asylgerichtshof (AsylGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext D9 257934-3/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

D9 257934-3/2009

Entscheidungsdatum

28.12.2009

Spruch

D9 257934-3/2009/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. November 2009, 09 11.796-BAT, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Der Beschwerdeführer, dessen Identität ungeklärt ist, stammt aus Georgien, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 30. Dezember 2004 seinen ersten Asylantrag, Zahl 04 26.153-BAW.

Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylantrages im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahmen am 7. Jänner 2005, am 13. Jänner 2005 sowie am 17. Oktober 2006 im Wesentlichen vor, er habe in Georgien in römisch 40 gelebt und am römisch 40 Georgien verlassen. Einerseits brachte er vor dem Bundesasylamt vor, er sei Fahrer des römisch 40 von römisch 40 gewesen. Nach dem Machtwechsel in Georgien habe dieser seinen Platz verloren und er sei verfolgt worden, weil er von Osseten als Verräter bezeichnet worden sei. Andererseits brachte der Beschwerdeführer vor, sein Vater habe bei der Polizei als Kriminalpolizist gearbeitet. Nachdem die georgischen Behörden einen Georgier in römisch 40 festnehmen hätten wollen, sei der Vater des Beschwerdeführers von Georgiern erschossen worden, weshalb jetzt auch die Familie des Beschwerdeführers verfolgt werden würde. Er könne nicht nach Georgien gehen, da Georgier seinen Vater umgebracht hätten und nach Ossetien könne er nicht gehen, weil er nicht ossetisch sprechen würde und von den Osseten verfolgt werden würde. Aus diesen Gründen habe er Georgien verlassen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juli 2007, Zl. 04 26.153-BAW, wurde der erste Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Gegen diesen dem rechtsfreundlichen Vertreter am 12. Juli 2007 persönlich zugestellten Bescheid wurde am 24. Juli 2007 fristgerecht Berufung erhoben. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. August 2007, Zahl 257.934-2/2E-XIX/61/07, wurde die Berufung gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG abgewiesen. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde durch persönliche Übernahme am 24. August 2007 zugestellt.

Die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. August 2007, Zahl 257.934-2/2E-XIX/61/07, eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1189-3, abgelehnt.

Am 28. September 2009 brachte der Beschwerdeführer nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung gab er an, sich seit rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens durchgängig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten zu haben. Als Grund für seine Antragstellung gab er an, es sei auf ihn in seiner Heimat ein Mordversuch verübt worden. Er habe in seinem Herkunftsstaat nach wie vor Probleme. Sein Vater sei ein führender Polizist gewesen; in Folge einer Amtshandlung gegen eine hohe politische Persönlichkeit sei er ermordet worden. Danach habe man auch versucht, den Beschwerdeführer zu töten. Er habe weder Verwandte noch die Möglichkeit einer Wohnsitznahme. Weiters habe er "große gesundheitliche Probleme". In Vorlage brachte der Beschwerdeführer u. a. eine Bestätigung der georgischen Botschaft vom römisch 40 , wonach dem Beschwerdeführer mangels Feststellbarkeit der Identität kein Heimreisezertifikat ausgestellt werde könne, und eine ärztliche Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer "dringend einer kontinuierlichen medizinischen Behandlung" bedürfe (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 9 bis 25).

Mit Schreiben vom 28. September 2009 wurde der Beschwerdeführer zu einer niederschriftlichen Einvernahme am 2. Oktober 2009 geladen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 27). Mit Telefax vom 2. Oktober 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Festsetzung eines neuen Einvernahmetermins. Die Teilnahme an der niederschriftlichen Einvernahme an diesem Tage sei ihm auf Grund "starker Nierenschmerzen" nicht möglich gewesen. Mitübermittelt wurde eine amtsärztliche Bestätigung, wonach eine weitere Behandlung bzw. Abklärung "dringend" empfohlen wird (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 43 bis 45).

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 19. November 2009 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen jenes Fluchtvorbringen vor, welches er bereits zur Begründung seines ersten Asylantrages erstattete. Er könne nunmehr jedoch einen Brief einer Freundin seiner Mutter aus Nordossetien vorlegen, aus welchem hervorgehe, dass die allgemeine Lage in seiner Heimat nach wie vor sehr "schwer" sei und ihm geraten werde, "aufzupassen". Sonst habe sich nichts geändert. Da er nicht versichert sei, habe er sich an keinen Arzt gewandt. Auch habe er in Österreich weder Kurse, Vereine, Universitäten oder sonstige Bildungseinrichtungen besucht, da er hiezu mangels Versicherung keine Möglichkeit besessen hätte. Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen nunmehrigen Antrag zurückzuweisen, da er keine neuen Tatsachen vorbringen habe können.

Hiezu merkte der Beschwerdeführer an: "Bitte berücksichtigen Sie meine Krankheit. Ich bin Invalide, ich habe Nierenprobleme, mir wurden zwei Rippen entfernt. Nach Rückübersetzung des Protokolls der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, er sei im Jahr 2003 an der Leber operiert worden. (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 69 bis 143).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. November 2009, 09 11.796-BAT wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Asylantrag (Anmerkung: gemeint wohl Antrag auf internationalen Schutz) vom 28. September 2009 gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung am 4. Dezember 2009 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 17. Dezember 2009 per Telefax eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der nunmehr vertretene Beschwerdeführer auf Grund des Briefes, welchen er vorgelegt hätte, beweisen könne, dass er in Georgien als Feind bezeichnet werde.

Die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde vom 18. Dezember 2009 langte beim Asylgerichtshof am 22. Dezember 2009 ein und wurde das Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen Richter zugeteilt

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, das gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.

Auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH v. 21.03.1985, Zl. 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z. B. VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH v. 08.09.1977, Zl. 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH v. 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013; VwGH v. 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahingehend lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH v. 22.05.2001, Zl. 2001/05/0075).

Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH v. 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH v. 24.08.2004; Zl. 2003/01/0431; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH v. 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH v. 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; VwGH v. 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

3. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 28. September 2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind vergleiche z. B. VwGH v. 23.01.1997, Zl. 95/09/0189; und VwGH v. 06.03.1997, Zl. 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH v. 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).

Für den Asylgerichtshof kann Prüfungsmaßstab zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung durch das Bundesasylamt nur jenes Vorbringen sein, das von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden ist.

Der Beschwerdeführer gab an, seit nunmehr fünf Jahren in Österreich aufhältig zu sein. Der Beschwerdeführer begründete seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz primär mit dem bereits im Verfahren betreffend den ersten eingebrachten Asylantrag dargelegten Vorbringen. Zusätzlich brachte er in sämtlichen Einvernahmen vor, "schwer" krank zu sein. Dem Akt zu entnehmen sind weiters amtsärztliche bzw. ärztliche Bestätigung, wonach eine medizinische Behandlung dringend geboten ist.

Der Beschwerdeführer hat in seinem nun zu behandelnden Antrag auf internationalen Schutz vom 28. September 2009 kein neues Vorbringen erstattet, über welches nicht bereits mit dem dem Beschwerdeführer am 24. August 2007 zugestellten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf stellen sich somit nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern als Bekräftigung (bzw. als Behauptung des "Fortbestehens und Weiterwirkens", VwGH 20.3.2003, 99/20/0480) eines Sachverhalts dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.

Allerdings brachte der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vor, unter gesundheitlichen Problemen zu leiden. Hinsichtlich dieses Vorbringens ist darauf hinzuweisen, dass nunmehr - aufgrund der Rechtslage nach dem AsylG 2005 - Sachverhaltsänderungen, denen Relevanz lediglich im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes zukommt, bei der Frage, ob entschiedene Sache vorliegt, zu berücksichtigen sind vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 626 f).

"Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem/der Asylwerber/Asylwerberin diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis v. 09.11.2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344-8).

Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer zwar in den niederschriftlichen Einvernahmen hinsichtlich des Gesundheitszustandes befragt, jedoch keinerlei Gutachten durch entsprechende Fachärzte eingeholt. Das Bundesasylamt hat sich somit im Rahmen des Ermittlungsverfahrens in keiner Weise mit dem vorgebrachten schlechten - allenfalls geänderten - Gesundheitszustand auseinandergesetzt, weshalb auch die seitens der belangten Behörde in ihrer Entscheidung getroffene Feststellung bzw. Beweiswürdigung mangels notwendiger medizinischer Fachkenntnisse in Zusammenhalt mit der Offizialmaxime nicht aufrecht zu erhalten ist.

Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der vorliegende Sachverhalt hat sich im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war; demgemäß ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Zurückverweisung in Folge des Paragraph 43, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 das Bundesasylamt im Falle einer neuerlichen zurückweisenden Entscheidung (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht des Asylgerichtshofes gebunden ist vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 550).

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen, insbesondere allenfalls durch Einholung entsprechender fachärztlicher Gutachten, anzustellen und in der Folge Feststellungen zu treffen haben, in welchem gesundheitlichen Zustand sich der Beschwerdeführer befindet. Sie wird zu erheben haben, welches Stadium die Erkrankungen erreicht haben, ob bzw. welche Medikamente einzunehmen sind, welche Behandlung notwendig ist, inwiefern die Notwendigkeit einer Leber- oder/und Nierentransplantation gegeben ist, ob im Falle dieser Notwendigkeit Operations- bzw. Behandlungsmöglichkeiten in Georgien gegeben sind und ob aus aktueller Sicht die Überstellung nach Georgien eine unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken könnte.

Der Asylgerichtshof übersieht in diesem Zusammenhang nicht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu Artikel 3, MRK. Dennoch wird sich die belangte Behörde bei vorliegenden Erkrankungen mit der Frage auseinanderzusetzen haben, inwiefern der Beschwerdeführer auf Grund der allfälligen Notwendigkeit einer ständigen Überwachung und regelmäßiger Behandlungen - auch mangels möglicher Finanzierbarkeit oder staatlicher Unterstützung - in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte und dies für ihn eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Artikel 129 c, Ziffer eins, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt 2 aus 2008,, neu eingefügten Artikel 144 a, B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).

Wird gegen einen mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005).

Gegenständliche Beschwerde langte am 22. Dezember 2009 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 genannte Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.

Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2010

Dokumentnummer

ASYLGHT_20091228_D9_257_934_3_2009_00

Navigation im Suchergebnis