Entscheidungsgründe:
I.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 02.09.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 02.09.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Bei der am selben Tag durchgeführten Ersteinvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und bei der nachfolgenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute an, er sei im Dezember 2008 per Flugzeug von Istanbul nach Zagreb gereist, wo er zwei Tage verblieben sei. Anschließend sei er mit dem Flugzeug nach Prag geflogen, wo er einen Asylantrag habe stellen wollen. Die tschechischen Behörden habe ihm allerdings mitgeteilt, dass in Tschechien "kein Platz für Schwarze" sei und hätten ihn wieder nach Kroatien zurückgebracht, wo er dann ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe. Von der kroatischen Polizei sei ihm mitgeteilt worden, dass er kein Asyl erhalten werde und er wieder nach Nigeria zurück müsse. Er sei in Kroatien für ca. sieben Monate (ca. von Ende November 2008 bis Juni 2009) in Schubhaft genommen worden und sei danach ca. zwei Monat in einem Flüchtlingscamp gewesen. Etwa im August 2009 habe er einen negativen Bescheid erhalten und er sei aufgefordert worden, Kroatien innerhalb von 8 Tagen zu verlassen. Vor ca. 6 Tagen sei er auf dem Landweg (versteckt in einem LKW) von Kroatien nach Österreich gelangt.
Über Vorhalt der "Drittstaatsicherheit Kroatiens" brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht nach Kroatien zurück könne. Die kroatischen Behörden hätten ihm sein Geld abgenommen. Er sei dort sieben Monate im Gefängnis gewesen und es sei ihm mitgeteilt worden, dass er in Kroatien kein Asyl erhalten werde. Außerdem sei in der letzte Zeit lediglich fünf Personen (Staatsangehörigen Somalias, Afghanistans und Pakistans) in Kroatien Asyl gewährt worden; lediglich Moslems würden in Kroatien Asyl erhalten. Ihm sei ein Rechtsbeistand zur Seite gestellt worden, auch dieser habe ihm gesagt, dass er Kroatien verlassen solle. Er sei in Kroatien schlecht behandelt worden
Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er als Mitlied der politischen Partei "MASOB" von der Polizei und von der Regierung verfolgt werde.
1.3. Am 08.09.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit in Kroatien gemäß § 4 AsylG zurückzuweisen.1.3. Am 08.09.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit in Kroatien gemäß Paragraph 4, AsylG zurückzuweisen.
1.4. In weiterer Folge wurde im Verfahren des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.09.2009 (AS 89) eingeholt, die auf dem Bericht des US Department of State, 2008, Human Rights Reports, Kroatien, auf der Homepage des Innenministeriums der Republik Kroatien und einer Auskunft des Verbindungsbeamten an der Österreichischen Botschaft Zagreb basiert. Aus der Anfragebeantwortung geht hervor, dass am 01.01.2008 das neue Asylgesetz der Republik Kroatien (bis dato gebe es keine englische/deutsche Übersetzung des Gesetzes) in Kraft getreten sei, welches laut Beobachtern im Einklang mit den Asylbestimmungen der UN-Flüchtlingskonvention stehe. Im Allgemeinen gelte Kroatien als Transitland für Asylwerber. Im letzten Jahrzehnt sei in Kroatien etwa 10 Personen der Asylstatus zuerkannt worden. Die Asylverfahren liefen in Kroatien nach EU-Standards ab, in diesem Bereich seien EU-Twinning-Projekte erfolgreich durchgeführt worden. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Reiseroute ident mit kroatischen Erkenntnissen sei. Informellen Informationen zufolge sei das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Kroatien nicht abgeschlossen, eine formelle Anfrage und eine Antwort an das zuständige Staatssekretariat dauere etwa eine Woche. Der Beschwerdeführer sei vom 26.11.2008 im Anhaltezentrum für Fremde in XXXX gewesen und habe sich mit 19.06.2009 im Asylzentrum XXXX befunden.1.4. In weiterer Folge wurde im Verfahren des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.09.2009 (AS 89) eingeholt, die auf dem Bericht des US Department of State, 2008, Human Rights Reports, Kroatien, auf der Homepage des Innenministeriums der Republik Kroatien und einer Auskunft des Verbindungsbeamten an der Österreichischen Botschaft Zagreb basiert. Aus der Anfragebeantwortung geht hervor, dass am 01.01.2008 das neue Asylgesetz der Republik Kroatien (bis dato gebe es keine englische/deutsche Übersetzung des Gesetzes) in Kraft getreten sei, welches laut Beobachtern im Einklang mit den Asylbestimmungen der UN-Flüchtlingskonvention stehe. Im Allgemeinen gelte Kroatien als Transitland für Asylwerber. Im letzten Jahrzehnt sei in Kroatien etwa 10 Personen der Asylstatus zuerkannt worden. Die Asylverfahren liefen in Kroatien nach EU-Standards ab, in diesem Bereich seien EU-Twinning-Projekte erfolgreich durchgeführt worden. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Reiseroute ident mit kroatischen Erkenntnissen sei. Informellen Informationen zufolge sei das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Kroatien nicht abgeschlossen, eine formelle Anfrage und eine Antwort an das zuständige Staatssekretariat dauere etwa eine Woche. Der Beschwerdeführer sei vom 26.11.2008 im Anhaltezentrum für Fremde in römisch 40 gewesen und habe sich mit 19.06.2009 im Asylzentrum römisch 40 befunden.
Die in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation angeführte "tabellarische Darstellung der kroatischen Asylwerberstatistik 2007-2009" ist der Anfragebeantwortung nicht angeschlossen (und auch im weiteren Verwaltungsakt nicht aufliegend).
1.5. Mit Schreiben vom 20.10.2009 stimmte Kroatien der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Kroatien und der Regierung der Republik Österreich zu (AS 103).1.5. Mit Schreiben vom 20.10.2009 stimmte Kroatien der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 2, des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Kroatien und der Regierung der Republik Österreich zu (AS 103).
1.6. Bei der niederscherschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.11.2009 (AS 127) sagte der Beschwerdeführer aus, dass die Menschenrechte in Kroatien nicht respektiert würden. Er sei von der kroatischen Polizei schlecht behandelt worden. Er sei auf der Straße gelandet und aufgefordert worden, Kroatien zu verlassen.
1.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei (AS 131). Der Bescheid führt aus, dass der Beschwerdeführer nachweislich aus einem gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG als sicheren Herkunftsstaat (Drittstaat) bezeichneten Staat nach Österreich eingereist sei. Der Beschwerdeführer habe die Regelvermutung der Sicherheit durch seine Angaben nicht entkräften können. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen Situation in Kroatien und legte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation [oben Punkt 1.3.] seiner Beurteilung zugrunde.1.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei (AS 131). Der Bescheid führt aus, dass der Beschwerdeführer nachweislich aus einem gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG als sicheren Herkunftsstaat (Drittstaat) bezeichneten Staat nach Österreich eingereist sei. Der Beschwerdeführer habe die Regelvermutung der Sicherheit durch seine Angaben nicht entkräften können. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen Situation in Kroatien und legte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation [oben Punkt 1.3.] seiner Beurteilung zugrunde.
1.8. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige gegen Kroatien ins Treffen geführte Vorbringen wiederholt wird.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, anzuwenden. Dieses führt in seinem zweiten Abschnitt zur "Unzuständigkeit Österreichs" und zur "Drittstaatsicherheit" in seinem § 4 Folgendes aus:1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, anzuwenden. Dieses führt in seinem zweiten Abschnitt zur "Unzuständigkeit Österreichs" und zur "Drittstaatsicherheit" in seinem Paragraph 4, Folgendes aus:
"§ 4. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
(2) Schutz im sicheren Drittstaat besteht, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.(2) Schutz im sicheren Drittstaat besteht, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.(3) Die Voraussetzungen des Absatz 2, sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.
(4) Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn(4) Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn
1. der Asylwerber EWR-Bürger ist;
2. einem Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde oder
3. dem Ehegatten oder einem minderjährigen, unverheirateten Kind des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
(5) Kann ein Fremder, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft."(5) Kann ein Fremder, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft."
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsland des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51 f, f, NAG) verfügen, unzulässig wäre.
1.2.1. Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt das Vorliegen eines "§4-Sachverhaltes" (Drittstaatsicherheit) im Wesentlichen mit dem Hinweis auf das Ergebnis der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.09.2009 (AS 89) begründet, konkret damit, dass die Asylverfahren in Kroatien nach EU-Standards ablaufen würden und dass im Jänner ein neues Asylgesetz in Kraft getreten sei, welches laut Beobachtern im Einklang mit den Asylbestimmungen der UN-Flüchtlingskonvention stehe. Da Kroatien im Allgemeinen als Transitland für Asylwerber gelte und der Großteil der Asylverfahren deshalb auch eingestellt worden sei, sei die verhältnismäßig geringere Anzahl der Personen, denen der Asylstatus zuerkannt worden sei, auch dahingehend zu relativieren. Die kroatischen Behörden hätten der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer von den tschechischen Behörden nach Kroatien rücküberstellt worden, was ebenfalls bedeute, dass Tschechien davon ausgegangen sei, dass die Drittstaatsicherheit und die Versorgung für Asylwerber in Kroatien gegeben seien. Aus den Länderfeststellungen zu Kroatien ergebe sich, dass die Regierung in Kroatien im Allgemeinen die Menschenrechte respektiere. Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Kroatien laut Antwort der kroatischen Behörden noch offen sei, habe der Beschwerdeführer Anspruch auf Grundversorgung, zumal Asylverfahren in Kroatien nach EU-Standards ablaufen würden. Der Beschwerdeführer sei im Asylzentrum XXXX - offensichtlich grundversorgt - untergebracht worden.1.2.1. Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt das Vorliegen eines "§4-Sachverhaltes" (Drittstaatsicherheit) im Wesentlichen mit dem Hinweis auf das Ergebnis der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.09.2009 (AS 89) begründet, konkret damit, dass die Asylverfahren in Kroatien nach EU-Standards ablaufen würden und dass im Jänner ein neues Asylgesetz in Kraft getreten sei, welches laut Beobachtern im Einklang mit den Asylbestimmungen der UN-Flüchtlingskonvention stehe. Da Kroatien im Allgemeinen als Transitland für Asylwerber gelte und der Großteil der Asylverfahren deshalb auch eingestellt worden sei, sei die verhältnismäßig geringere Anzahl der Personen, denen der Asylstatus zuerkannt worden sei, auch dahingehend zu relativieren. Die kroatischen Behörden hätten der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer von den tschechischen Behörden nach Kroatien rücküberstellt worden, was ebenfalls bedeute, dass Tschechien davon ausgegangen sei, dass die Drittstaatsicherheit und die Versorgung für Asylwerber in Kroatien gegeben seien. Aus den Länderfeststellungen zu Kroatien ergebe sich, dass die Regierung in Kroatien im Allgemeinen die Menschenrechte respektiere. Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Kroatien laut Antwort der kroatischen Behörden noch offen sei, habe der Beschwerdeführer Anspruch auf Grundversorgung, zumal Asylverfahren in Kroatien nach EU-Standards ablaufen würden. Der Beschwerdeführer sei im Asylzentrum römisch 40 - offensichtlich grundversorgt - untergebracht worden.
1.2.2. Mit einer solchen Begründung bzw. mit solchen Sachverhaltsfeststellungen wird das Bundesasylamt der gebotenen Darstellung der Rechtslage und der Praxis des Drittstaat, dessen "Sicherheit" iSd § 4 AsylG angenommen wird, nicht gerecht. Der Verfassungsgerichtshof hat in jüngerer Zeit diesbezüglich ausgeführt, dass es bei der Beurteilung der "Drittstaatssicherheit" nicht allein auf die - hier im Übrigen auch nicht vollständig festgestellten - formalen Kriterien der Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention, der Abgabe einer Erklärung nach Art. 25 EMRK und das Vorhandensein eines Asylgesetztes ankommt, sondern dass darauf abzustellen sei, ob der Schutz auch tatsächlich gewährt wird. Dazu müssen die Asylbehörden laufend Vorkehrungen treffen, dass ihnen einschlägige Informationen namhafter Stellen unverzüglich zukommen, die eine Beurteilung der faktischen Situation erlauben. Gegebenenfalls seien dazu weitere Ermittlungen durchzuführen (VfGH 08.10.2008, U 5/08 unter Hinweis auf VwGH 11.11.1998, 98/01/0284). Für eine derartige Beurteilung der faktischen Situation in Kroatien ist jedoch der vom Bundesasylamt festgestellte Sachverhalt (insbesondere auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation) bei weitem nicht ausreichend. Dieser Sachverhalt enthält keine nähere, konkrete Darstellung der Rechtslage und der Praxis in Kroatien hinsichtlich des (Ablaufes des) Asylverfahrens, der Aufenthaltsberechtigung während des Verfahrens, der allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Kroatien, des tatsächlichen Zuganges zum Asylverfahren und zur Versorgung nach Rücküberstellung eines Asylwerbers sowie hinsichtlich des Refoulementschutzes (vgl. dazu etwa auch die umfangreichen Sachverhaltsfeststellungen zur Asylrechtslage und zur Asylpraxis in EU-Staaten in Verfahren nach § 5 AsylG), sodass auf Grundlage des vorliegenden vom Bundesasylamt festgestellten Sachverhaltes nicht schlüssig abgeleitet und nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich Schutz im Drittstaat (hier in Kroatien) iSd § 4 AsylG finden kann (vgl. dazu etwa auch die Kritik zum kroatischen Asylverfahren auf www.europa.eu [Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung - Erweiterung - Gegenwärtiger Erweiterungsprozess - Kroatien; Zugriff am 01.12.2009], wonach Kroatien das Asylgesetz zu restriktiv auslege, die schnelle Durchführung von Asylverfahren in Kroatien Anlass zur Sorge gebe und das gegenwärtig für Asylfragen zur Verfügung stehende Personal nicht ausreichend sei). Die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Kroatien (Seiten 7-12 des angefochtenen Bescheides) vermögen daran nichts zu ändern, zumal sich diese auf die Situation für (zurückgekehrte) kroatische Staatsangehörige und nicht auf Asylwerber in Kroatien beziehen und keine Auskunft über das Asylverfahren und die Asylpraxis in Kroatien geben. Auch der Hinweis, dass Kroatien gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG als "sicherer Herkunftsstaat" gelte, ist für sich zur Begründung des Vorliegens von "Drittstaatsicherheit" nach § 4 AsylG nicht ausreichend. Weder aus dem Umstand, dass die kroatischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben noch aus der erfolgten Rücküberstellung des Beschwerdeführers von Tschechien nach Kroatien ergibt sich (zwingend), dass Kroatien den Schutz iSd § 4 AsylG in der Praxis auch tatsächlich gewährt. Soweit das Bundesasylamt ausführt, dass die geringe Asylanerkennungszahl (etwa 10 im letzten Jahrzehnt) in Kroatien aufgrund des Umstandes, dass Asylverfahren größtenteils wegen der Weiterreise von Asylwerbern eingestellt worden seien, zu relativieren sei, ist im Übrigen zu bemerken, dass die vom Bundesasylamt erwähnte, erläuternde "kroatische Asylwerberstatitik", aus der sich dieser Umstand ergeben soll, dem Akteninhalt zufolge weder dem Bescheid beigelegt wurde noch im Verwaltungsakt aufliegt.1.2.2. Mit einer solchen Begründung bzw. mit solchen Sachverhaltsfeststellungen wird das Bundesasylamt der gebotenen Darstellung der Rechtslage und der Praxis des Drittstaat, dessen "Sicherheit" iSd Paragraph 4, AsylG angenommen wird, nicht gerecht. Der Verfassungsgerichtshof hat in jüngerer Zeit diesbezüglich ausgeführt, dass es bei der Beurteilung der "Drittstaatssicherheit" nicht allein auf die - hier im Übrigen auch nicht vollständig festgestellten - formalen Kriterien der Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention, der Abgabe einer Erklärung nach Artikel 25, EMRK und das Vorhandensein eines Asylgesetztes ankommt, sondern dass darauf abzustellen sei, ob der Schutz auch tatsächlich gewährt wird. Dazu müssen die Asylbehörden laufend Vorkehrungen treffen, dass ihnen einschlägige Informationen namhafter Stellen unverzüglich zukommen, die eine Beurteilung der faktischen Situation erlauben. Gegebenenfalls seien dazu weitere Ermittlungen durchzuführen (VfGH 08.10.2008, U 5/08 unter Hinweis auf VwGH 11.11.1998, 98/01/0284). Für eine derartige Beurteilung der faktischen Situation in Kroatien ist jedoch der vom Bundesasylamt festgestellte Sachverhalt (insbesondere auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation) bei weitem nicht ausreichend. Dieser Sachverhalt enthält keine nähere, konkrete Darstellung der Rechtslage und der Praxis in Kroatien hinsichtlich des (Ablaufes des) Asylverfahrens, der Aufenthaltsberechtigung während des Verfahrens, der allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Kroatien, des tatsächlichen Zuganges zum Asylverfahren und zur Versorgung nach Rücküberstellung eines Asylwerbers sowie hinsichtlich des Refoulementschutzes vergleiche dazu etwa auch die umfangreichen Sachverhaltsfeststellungen zur Asylrechtslage und zur Asylpraxis in EU-Staaten in Verfahren nach Paragraph 5, AsylG), sodass auf Grundlage des vorliegenden vom Bundesasylamt festgestellten Sachverhaltes nicht schlüssig abgeleitet und nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich Schutz im Drittstaat (hier in Kroatien) iSd Paragraph 4, AsylG finden kann vergleiche dazu etwa auch die Kritik zum kroatischen Asylverfahren auf www.europa.eu [Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung - Erweiterung - Gegenwärtiger Erweiterungsprozess - Kroatien; Zugriff am 01.12.2009], wonach Kroatien das Asylgesetz zu restriktiv auslege, die schnelle Durchführung von Asylverfahren in Kroatien Anlass zur Sorge gebe und das gegenwärtig für Asylfragen zur Verfügung stehende Personal nicht ausreichend sei). Die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Kroatien (Seiten 7-12 des angefochtenen Bescheides) vermögen daran nichts zu ändern, zumal sich diese auf die Situation für (zurückgekehrte) kroatische Staatsangehörige und nicht auf Asylwerber in Kroatien beziehen und keine Auskunft über das Asylverfahren und die Asylpraxis in Kroatien geben. Auch der Hinweis, dass Kroatien gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG als "sicherer Herkunftsstaat" gelte, ist für sich zur Begründung des Vorliegens von "Drittstaatsicherheit" nach Paragraph 4, AsylG nicht ausreichend. Weder aus dem Umstand, dass die kroatischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben noch aus der erfolgten Rücküberstellung des Beschwerdeführers von Tschechien nach Kroatien ergibt sich (zwingend), dass Kroatien den Schutz iSd Paragraph 4, AsylG in der Praxis auch tatsächlich gewährt. Soweit das Bundesasylamt ausführt, dass die geringe Asylanerkennungszahl (etwa 10 im letzten Jahrzehnt) in Kroatien aufgrund des Umstandes, dass Asylverfahren größtenteils wegen der Weiterreise von Asylwerbern eingestellt worden seien, zu relativieren sei, ist im Übrigen zu bemerken, dass die vom Bundesasylamt erwähnte, erläuternde "kroatische Asylwerberstatitik", aus der sich dieser Umstand ergeben soll, dem Akteninhalt zufolge weder dem Bescheid beigelegt wurde noch im Verwaltungsakt aufliegt.
. 1.2.3. Die aktenkundigen Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen bleiben weit hinter den Anforderungen, die nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes an die Darstellung eines "sicheren Drittstaates" in Rechtslage und Praxis gestellt werden, zurück und lassen nicht schlüssig nachvollziehen, ob der Schutz im Drittstaat auch tatsächlich (in der Praxis) gewährt wird. Eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung der "Drittstaatsicherheit" Kroatiens ist sohin nicht gegeben, es sind dazu weitere Ermittlungen durchzuführen, die dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs vorzuhalten sind. Es liegt daher hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes Mangelhaftigkeit iSd § 41 Abs. 3 AsylG vor. Der bekämpfte Bescheid war gemäß § 41 Abs. 3 AsylG daher in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.. 1.2.3. Die aktenkundigen Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen bleiben weit hinter den Anforderungen, die nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes an die Darstellung eines "sicheren Drittstaates" in Rechtslage und Praxis gestellt werden, zurück und lassen nicht schlüssig nachvollziehen, ob der Schutz im Drittstaat auch tatsächlich (in der Praxis) gewährt wird. Eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung der "Drittstaatsicherheit" Kroatiens ist sohin nicht gegeben, es sind dazu weitere Ermittlungen durchzuführen, die dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs vorzuhalten sind. Es liegt daher hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes Mangelhaftigkeit iSd Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vor. Der bekämpfte Bescheid war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG daher in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
2. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.