Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext S2 302014-3/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S2 302014-3/2009

Entscheidungsdatum

30.11.2009

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S2 302.014-3/2009/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2009, Zahl 09 04.661-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins. 1.1. Verfahren betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz:

Die Beschwerdeführerin - vertreten durch die Mutter römisch 40 - brachte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.04.2006 den ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Mutter der Beschwerdeführerin am 13.12.2004 in Polen (Lublin) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.

Das Bundesasylamt richtete am 21.04.2006 ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 24.04.2006, eingelangt am selben Tag, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") ausdrücklich zu.

1.2. Mit dem ersten Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2006, Zl. 06 04.155 - EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO, Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.

1.3. Die Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006, Zl. 302.014-C1/E1-XIX/62/06, zugestellt am 21.06.2006, gemäß Paragraphen 5,,10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

1.4. Der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.07.2006 gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 20.07.2006, Zl. AW 2006/20/0211, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt .

1.5. Das Bundesasylamt hat Polen mit Schreiben vom 21.07.2006 mitgeteilt, dass der Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei und daher die Überstellungsfrist gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO erst mit Entscheidung über diese Beschwerde neu zu laufen beginne.

1.6. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2008, Zl. 2007/20/0249-0253, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt

1.7. Am 15.04.2009 wurde der Vater römisch 40 und Bruder römisch 40 der Beschwerdeführerin nach Polen überstellt. Die Beschwerdeführerin konnte mit ihrer Mutter römisch 40 und ihrem Bruder römisch 40 nicht zeitgleich überstellt werden, da sie am 15.04.2009 untertauchten. Dieser Umstand wurde mit Schreiben vom 23.04.2009 den polnischen Behörden mitgeteilt.

2. Verfahren betreffend den zweiten hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz:

2.1. Die Beschwerdeführerin - vertreten durch die Mutter römisch 40 - brachte am 20.04.2009 den zweiten hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2.2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.04.2009 gab die Mutter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie seit ihrer Einreise 2006 ununterbrochen in Österreich lebe. Sie sei 2004 mit ihrer Familie über Weißrussland nach Polen gereist und danach von Warschau nach Wien geflogen. Ihr Asylantrag in Polen sei negativ beschieden worden. Sie sei ca. 16 Monate dort gewesen. Als Fluchtgrund gab sie an, dass wie wegen der Probleme ihres Gatten geflüchtet seien bzw. die ganze Familie, nämlich die mitgereisten Kinder und der Gatte, dieselben Fluchtgründe hätten (AS 7ff).

2.3. Am 05.05.2009 wurde der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (AS 29f).

2.4. Am 26.05.2009 langten diverse Befunde von 2006-2009 zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein. Im (aktuellsten) Arztbrief des römisch 40 vom 06.04.2009 wurde bei der Beschwerdeführerin als Diagnose "Muskeldystrophie, mäßig rasche klinische Progredienz, psychomotorische Entwicklungsretardierung" angeführt, wobei angemerkt wurde, dass die genaue Diagnose nach wie vor nicht gestellt sei. Fest stehe, dass es sich bei der Muskelerkrankung der Beschwerdeführerin um eine Muskeldystrophie mit Gylokosylierungsdefekten handle. Trotz einer Operation habe sich ihr Zustand nun etwas verschlechtert, sodass wiederum das Einleiten bzw. Fortsetzen von Physiotherapien empfohlen werde. Weitere neuropädiatrische Kontrollen würden einmal jährlich empfohlen, bei Problemen früher (AS 135ff).

2.5. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.09.2009 gab die Mutter der Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass sie auch für ihre Kinder römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 spreche; diese seien seit deren Geburt bei der Beschwerdeführerin und hätten selbst keine Asylgründe. Außer ihrer mitgereisten Familie habe sie einen Cousin in Österreich. Zur geplanten Überstellung nach Polen gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, sie könne nicht dorthin zurück, sie halte es dort nicht aus. Sie selbst habe keinen eigenen Fluchtgrund und aufgrund ihres Gatten ihre Heimat verlassen. Ihre Tochter römisch 40 (die Beschwerdeführerin) brauche unbedingt eine Behandlung hier und aufgrund ihrer geistigen Behinderung eine Sonderschule. Die Rechtsberaterin stellte den Antrag auf Zulassung des Verfahrens wegen Ablaufs der 6-Monatsfrist, weil die Beschwerdeführerin beim Abschiebetermin nicht untergetaucht, sondern bei Verwandten auf Besuch gewesen sei. Die Mutter der Beschwerdeführerin legte im Rahmen dieser Einvernahme ein Konvolut von Schreiben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zur Integration ihrer Familie vor. So etwa Schulnachrichten und einen Bericht der Hauptschule römisch 40 vom 04.12.2008 über den Schulbesuch der Brüder (römisch 40 und römisch 40 ) der Beschwerdeführerin, ein Schreiben des Vizebürgermeisters der römisch 40 an das Büro des römisch 40 , ein Schreiben des römisch 40 vom 27.11.2008, Urkunden über Deutschsprachkurse sowie diverse andere Schreiben von Privatpersonen. Den Befund über den Kontrolltermin der Beschwerdeführerin für nächste Woche werde sie auch vorlegen (AS 203ff).

2.6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2009 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

2.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche am 30.10.2009 beim Asylgerichtshof einlangte (AS 345ff).

3. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.11.2009, GZ:

S2 302.017-3/2009/2Z, wurde der Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

4. Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ S2 302.017-3/2009/3E, wurde der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Sie stellte durch ihre gesetzliche Vertreterin vor ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Polen einen Asylantrag, welcher negativ beschieden worden ist. In der Folge reiste sie gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern in das Bundesgebiet ein und sie stellte durch ihre gesetzliche Vertreterin den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Die übrigen Familienangehörigen stellten ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Vater römisch 40 und Bruder römisch 40 der Beschwerdeführerin wurden am 15.04.2009 nach Polen überstellt, reisten in der Folge erneut ein und stellten am 20.04.2009 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 30.04.2009 ein Wiederaufnahmeersuchen betreffend den Vater und Bruder der Beschwerdeführerin an Polen richtete und Polen mit Schreiben vom 05.05.2009, eingelangt am 06.05.2009, dieser Wiederaufnahme gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ausdrücklich zustimmte, diese jedoch bisher noch nicht nach Polen überstellt wurden.

Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführerin, zu ihrem Asylverfahren in Polen und ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der gesetzlichen Vertretung der Beschwerdeführerin iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

2. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt (und vom Bundesasylamt nach dem 1. April 2009 entschieden), weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, zur Anwendung gelangt.

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen.

3. Die Beschwerdeführerin ist im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung das minderjährige unverheiratete Kind von römisch 40 , dessen Asylverfahren zugelassen ist.

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Die Beschwerdeführerin ist als minderjähriges unverheiratetes Kind Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG (ua) ihres Vaters römisch 40 , die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß Paragraph 34, AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009

Dokumentnummer

ASYLGHT_20091130_S2_302_014_3_2009_00

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