Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext E4 301320-2/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

E4 301320-2/2009

Entscheidungsdatum

24.11.2009

Spruch

E4 301.320-2/2009-4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , ungeklärte Staatsangehörigkeit, alias StA Israel, alias staatenlos alias Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2009, FZ. 09 11.976-EASt-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, dessen Staatsangehörigkeit bis dato nicht geklärt ist, brachte am 25.05.2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein (Erstantrag), wozu er am 17.06.2004, und am 10.04.2006 in der EASt - West sowie in der Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen wurde.

Das Bundesasylamt wies gegenständlichen Asylantrag mit 18.04.2006, Zl. 04 10.981-BAI ab (Spruchpunkt römisch eins) und stellte in einem fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).

Gleichzeitig wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Die Erstbehörde traf Feststellungen zur Lage in Algerien.

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass der BF weder Asylgründe noch subsidiäre Schutzgründe geltend gemacht habe.

2. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung wurde fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.07.2007 die Berufung des BF mit Bescheid vom 29.02.2008 gem. Paragraph 7, AsylG 1997 idgF abwies (Spruchpunkt römisch eins) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Israel (Palästinensische Autonomiegebiete) für zulässig erklärte (Spruchpunkt römisch zwei). In einem wurde der BF gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel (palästinensische Autonomiegebiete) ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Der Unabhängige Bundesasylsenat hielt dazu fest, dass nicht festgestellt werden könne, dass der BF Staatsangehöriger von Israel sei und aus den palästinensischen Autonomiegebieten stamme. Die bezüglich Gaza vorgebrachten Fluchtgründe wurden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Auch könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass der BF Staatsangehöriger von Algerien sei oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Zur Lage in Israel wurden die in der Berufungsverhandlung vorgehaltenen Feststellungen zum Bescheidinhalt erhoben.

Begründend führte das entscheidende Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates aus, dass der BF nicht jene Kenntnisse bzgl. des von ihm behaupteten Herkunftsstaates aufweise, die von einer in Gaza lebenden Person erwartet werden können. Das Vorbringen entspreche nicht den geographischen Tatsachen, und sei BF abgesehen von einer allgemeinen und vage gehaltenen Angabe, wonach er und seine Eltern sowie sein Bruder in Gaza Stadt gelebt hätten, bis seine Eltern und sein Bruder aufgrund eines Bombardements durch die Israelis im Jahr 1998 verstorben seien, nicht in der Lage gewesen, von seiner Lebenssituation in Gaza zu berichten.

Auch aufgrund von Widersprüchen des BF zum Zeitpunkt des Verlassens des von ihm behaupteten Heimatstaates sei auf die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben zu schließen.

In einer Gesamtschau erscheine somit das gesamte auf Gaza bezogene Vorbringen des BF auch unter Zugrundelegung seines von ihm angegebenen jugendlichen Alters als absolut und qualifiziert unglaubwürdig.

Mit hinreichender Sicherheit stehe aber auch nicht fest, dass der BF algerischer Staatsangehöriger sei oder dort längere Zeit gelebt zu haben, da dieser vor dem BAA behauptet habe, niemals in Algerien gewesen zu sein und bereits mit 10 Jahren in einem Obdachlosenheim in Turin gelebt zu haben.

Im Berufungsverfahren bestritt der BF seine ursprünglichen Angaben vor dem BAA, wonach er Algerier sei und erklärte, es sei ihm empfohlen worden, dies anzugeben. Desweiteren verneinte er in der Berufungsverhandlung jeglichen Kontakt zu Algerien.

Diesbezüglich hielt der Unabhängige Bundesasylsenat in seinem Bescheid fest, dass mangels schlüssiger/verifizierbarer Hinweise auf eine algerische Herkunft des BF somit eine entsprechende Feststellung nicht mit der erforderlichen Sicherheit erfolgen könne.

Rechtlich ist im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates ausgeführt, es sei keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht worden, da die seitens des BF geschilderten auf Gaza bezogenen Fluchtgründe offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen, da dieser tatsächlich dort nicht aufhältig gewesen sei.

Selbst bei Glaubwürdigkeitsunterstellung seiner Ausführungen habe der BF kein Indiz für eine zu befürchtende Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK in seinem Herkunftsstaat darlegen können, da es seinen Angaben an einem Anknüpfungspunkt an eine seiner Person aus individuellen Gründen drohenden Verfolgungsgefahr, welche über alle Bewohner im Herkunftsstaat treffende allgemeine Lage hinausgehe, fehle. Auch könne eine asylrelevante Gruppenverfolgung aller Palästinenser durch den israelischen Staat nicht festgestellt werden.

Zu Spruchpunkt römisch zwei des zweitinstanzlichen Bescheides wurde seitens des UBAS auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AsylG 1997 (686 Blg.Nr. 20 Gesetzgebungsperiode u.a. ausgeführt, dass die Intention des Gesetzgebers offenbar dahingehe, dass aus Gründen der Prozessökonomie gleichzeitig die asylrelevante Bedrohungssituation für den Asylwerber in dem von ihm angegebenen "Heimat- bzw. Verfolgerstaat" und die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in eben diesen Staat geprüft werden solle, weshalb eine Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung bezüglich des vom BF angegebenen Herkunftsstaat, Israel/palästinensische Autonomiegebiete, erfolge.

Es bleibe daher zu prüfen, ob der BF im von ihm behaupteten Herkunftsstaat Gefahr liefe, einer Bedrohung iSd Paragraph 50 A, b, s, 1 FPG unterworfen zu sein, was seitens des UBAS verneint wurde, da der BF weder unter einer lebensbedrohenden Erkrankung leide noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet habe, der ein Abschiebehindernis iSd Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könne.

Zur Ausweisung des BF nach Israel (Spruchpunkt römisch drei) ist im zweitinstanzlichen Bescheid ausgeführt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliege, welches einer Ausweisung entgegenstehe. Der BF sei sich bzgl. des Nachnamens der von ihm angegebenen Freundin nicht sicher und wisse auch nicht, ob er mit dieser Kinder habe.

Der BF verfüge in Österreich über keine Angehörigen und liege zum Entscheidungszeitpunkt keine besonders schützenswerte Integration des BF vor.

Der BF habe mehrfach Straftaten in Österreich begangen und sei rechtskräftig zu Haftstrafen verurteilt worden.

3. Gegenständlicher Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erwuchs mit 01.03.2008 in Rechtskraft.

4. Der BF erhob fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und wurde mit Beschluss desselben vom 9.9.2008 das dg. Verfahren mangels Durchführung der dem BF aufgetragenen Mängelbehebung eingestellt.

5. Am 30.09.2009 stellte der BF im Stande der Strafhaft nunmehr einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF gab in der niederschriftlichen Befragung vor der BPD Graz am 23.09.2009 an, er habe Gaza verlassen, da er dort niemanden mehr hätte. Im Jahr 1998 seien eine Eltern und sein Bruder aufgrund eines Bombenangriffes durch die Israelis getötet worden, er sei daher traumatisiert.

Er habe eine Lebensgefährtin namens römisch 40 in Österreich, mit der er 2-3 Monate liiert gewesen sei; diese habe am römisch 40 Zwillinge geboren und sei er der Vater dieser Kinder. Anlässlich seines Freiganges habe er seine Töchter besucht und habe diesen Geschenke mitgebracht.

Er nehme Tabletten gegen Epilepsie und auch Subsitol.

Anlässlich seiner Erstbefragung nach dem AsylG am 30.09.2009 vor der BPD Graz gab der BF ferner an, er halte seine Angaben anlässlich des Asylantrages vom Jahr 2004 aufrecht und habe keine neuen Gründe vorzubringen.

Für den Fall seiner Rückkehr gab der BF an, er habe Angst vor dem Krieg, da er selbst wieder kämpfen würde und er habe Angst vor der Fatah, die ihn umbringen würde.

6. Mit 06.10.2009 wurde dem BF seitens des BAA gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne de Paragraph 68, AVG vorliege.

7. In Gegenwart eines Rechtsberaters wurde der BF am 12.10.2009 nochmals zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung einvernommen und gab dieser an, er leide seit 15 oder 16 Jahren an Epilepsie und mache einen Drogenentzug. Auch habe er eine Augenoperation gehabt und müsse diesbezüglich zur Kontrolle.

Er habe neue Asylgründe. Seine Heimat Palästina werde derzeit besetzt und es gebe Krieg in Gaza. Seine Familie (Eltern und Bruder) habe er 1998 durch einen Raketenangriff verloren. Er und seine Familienangehörigen seinen Anhänger der Hamas. Er sei sogar Hamas-Mitglied und habe daher Schwierigkeiten mit den Israelis und mit der Fatah.

Während seines Aufenthaltes in Österreich sei er im Jahr 2006 Mitglied der Hamas geworden; Mitgliedsausweis habe er jedoch keinen.

Er lebe von der Mutter seiner beiden Kinder getrennt und habe auch zu den Kindern keinen Kontakt. Die Kinder habe er zuletzt im Jahr 2006 gesehen.

8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, FZ 09 11.976 EASt-Ost vom 20.10.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und dieser gem. Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel (palästinensische Autonomiegebiete) ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Gegenständliche Entscheidung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubhaft gemacht habe bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass kein Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich vorliege, das einer Ausweisung des BF aus Österreich nach Algerien Anmerkung, gemeint wohl Israel) entgegenstehe.

9. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 22.10.2009 rechtswirksam zugestellt.

10. Mit Schriftsatz vom 29.10.2009 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

11. Bezüglich des Verfahrensganges und des detaillierten Parteienvorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

12. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den das Erst- und Zweitverfahren umfassenden Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, der bekämpften Bescheide sowie des Beschwerdeschriftsatzes .

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zuständigkeit der erkennenden Einzelrichterin

Gem. Paragraph 61, Absatz 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß Paragraph 22, Absatz 1 leg. cit. ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Akt der Gerichtsabteilung E4 zugeteilt, woraus sich die Zuständigkeit der erkennenden Einzelrichterin ergibt.

2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. Paragraph 23, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 idgF zur Anwendung gelangt.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Für den Asylgerichtshof bedeutet "Sache" im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 4/2008AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 01.01.2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.

3. Rechtlich folgt:

3.1. Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht.

Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß Paragraph 28, AsylG 1997 bzw. Paragraph 18, AsylG 2005 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (Hinweis: E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN); (VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100).

Mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG wird das Prinzip der materiellen Rechtskraft festgelegt, welche sich auf eine bestimmte Verwaltungssache bezieht. Diese wird dadurch entschiedene Sache (res iudicata; VwGH 12.10.1993, 90/07/0039).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht ja gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 02.08.1996, 94/02/0364; 25.04.2002, 2000/07/0235).

"Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei dem Bescheid gestützt hat. vergleiche Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E 77 zu Paragraph 68, AVG)

Res iudicata liegt nach übereinstimmender Rechtsprechung und Literatur nur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungsrelevanten Punkten unverändert geblieben ist (VfGH 25.09.1996, B 4016/95).

Lediglich eine wesentliche Sachverhaltsänderung - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (VwGH 27.09.2000, 98/12/0057).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH, 15.03.2006, 2006/18/0020).

Für die Berufungsbehörde ist Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 07.05.1997, 95/09/0203); nach der Rechtsprechung des VwGH gilt folglich in Berufungsverfahren bzgl. des Zurückweisungstatbestandes der entschiedenen Sache ein striktes Neuerungsverbot (VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; 04.04.2001, 98/09/0041).

Ein "neuer Sachverhalt" wird ebenso wenig dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer erst nach Beendigung des ersten Asylverfahrens die näheren Umstände von Ereignissen erfahren hat, die sich schon vor Abschluss des Erstverfahrens ereignet haben (VwGH, 07.05.2008, 2007/19/0466).

Für die Frage, ob seit Abweisung des vorangegangenen Asylantrages eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist es der Judikatur des VwGH folgend, nicht notwendig, das Vorliegen allgemein bekannter Tatsachen zu behaupten. Die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 7. 6. 2000, 99/01/0321). Aus dieser Judikatur kann nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400).

Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens , die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des BF die Erlassung eines anders lautenden Bescheides gebieten würden, sind somit obzitierter Judikatur folgend, von Amts wegen zu berücksichtigen.

Zum Prüfungsumfang des Asylgerichtshofes ist anzumerken, dass Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde - wie bereits erwähnt - nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Sie darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf.

Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; weitere Judikaturhinweise: Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., E 170 zu Paragraph 68, AVG).

Wir die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits abgesprochen worden ist.

Ein "neuer Sachverhalt" wird ebenso wenig dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer erst nach Beendigung des ersten Asylverfahrens die näheren Umstände von Ereignissen erfahren hat, die sich schon vor Abschluss des Erstverfahrens ereignet haben (VwGH, 07.05.2008, 2007/19/0466).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684, 25.04.2007, 2004/20/0100).

Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 08.05.2008, 2004/06/0227).

Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (in Bezug auf mehrere Folgeanträge: VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

3.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden.

Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

4. Das Bundesasylamt geht in seiner nunmehrigen Entscheidung davon aus, dass der Herkunftsstaat des BF feststeht und hält fest, dass es sich bei diesem um Israel bzw. die palästinensischen Autonomiegebiete, handelt.

Dies ergibt sich aus Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides (Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel-palästinensische Autonomiegebiete) in Verbindung mit den Feststellungen, dass sich im entscheidungsrelevanten Zeitraum keine wesentlichen Änderungen in der Lage im Heimatland des BF ergeben hätten (Bescheid S 10).

Auch wurde bzgl. des Privat- und Familienlebens festgestellt, dass der BF keine derartigen Bindungen habe, die einer Ausweisung nach Israel entgegenstünden (Bescheid S 9).

Dem widersprechen jedoch die erstinstanzlichen Feststellungen in selbigem Bescheid, wonach sich hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF zum Entscheidungszeitpunkt keine Hinweise ergeben hätten, die bei einer Überstellung desselben nach Algerien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes erwirken würde (Bescheid S. 9);

Auch in den weiteren Ausführungen des BAA wurde auf den Staat Algerien bezug genommen.

Die erstinstanzliche Behörde scheint jedoch völlig außer Acht zu lassen, dass der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, welcher das erste Asylverfahren rechtskräftig abschließt, keinesfalls vom Feststehen des Herkunftsstaates des BF ausgeht, sondern vielmehr - im Gegenteil dazu - davon ausgegangen wird, dass die Staatsangehörigkeit des BF nicht feststeht und dies auch ausführlich begründet.

Dem widerspricht auch nicht das Faktum, dass im Bescheidspruchpunkt römisch zwei und römisch drei des betreffenden Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates die Rückführung und Ausweisung des BF bzgl. des von ihm behaupteten Herkunftsstaates, nämlich Israel, festgestellt bzw. verfügt wird, entspricht dies doch der Rechtslage zum damaligen Entscheidungszeitpunkt.

Dem nunmehr angefochtenen Bescheid ist jedoch in keiner Weise zu entnehmen, wie das Bundesasylamt zu den Feststellungen bzgl. des nunmehr als feststehend angenommenen Herkunftsstaates Israel des BF gelangt, sondern wird dort vielmehr unter der Rubrik "betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland" (Bescheid S. 12) betont, dass sich die Feststellung, wonach sich an der allgemeinen Lage in Algerien keine wesentlichen

Änderungen ergaben, auf notorisch bekannte Tatsachen bzw. auf das Amtswissen und Erfahrungssätze beziehe, welche die Behörde im Zuge zahlloser materieller Asylverfahren mit Antragstellern aus dem Heimatland des BF gewonnen habe.

Schon in dieser Hinsicht erweist sich der Bescheid als aktenwidrig und wird abzuklären sein, ob Israel überhaupt als "Herkunftsstaat" des BF im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 anzusehen ist, da die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aktenwidrig festgestellt wurde.

Auch geht das Bundesasylamt mit dieser Feststellung nunmehr von einem anderen Sachverhalt aus, als im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren, wenn es seiner Entscheidung zugrundelegt, dass der Herkunftsstaat des BF feststeht.

Vom selben Sachverhalt, über den schon einmal entschieden wurde und vom Vorliegen von "entschiedener Sache" kann sohin aus dieser Perspektive nicht ausgegangen werden.

Im Lichte dieser Tatsache ist es daher Aufgabe des Bundesasylamtes, nachvollziehbar festzustellen, warum es nunmehr vom Feststehen des Herkunftsstaates des BF ausgeht, was jedoch weitere ergänzende Ermittlungen bzw. eine weitere Einvernahme des BF und darauf aufbauende Feststellungen erforderlich macht.

Das Bundesasylamt hat keine diesbezüglichen Feststellungen oder rechtliche Ausführungen getroffen.

Die Beurteilung dieser Frage kann jedoch Auswirkungen auf die inhaltliche Entscheidung im Sinne der Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 als auch auf die Ausweisungsentscheidung gem. Paragraph 10, AsylG 2005 haben (va. in Verbindung mit der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e, - Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden).

Kommt das Bundesasylamt jedoch zu dem Schluss, dass sich der Sachverhalt nicht geändert hat wird es festzustellen haben, dass der Herkunftsstaat des BF ungeklärt ist und diesen gem. 10 Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, aus dem österreichischen Bundesgebiet auszuweisen haben.

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird darauf hingewiesen, dass die Staatsangehörigkeit des BF jedenfalls von amtswegen zu ermitteln ist (VwGH 20.02.2009, 2007/19/0535) und diese von der Volksgruppenzugehörigkeit und dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes klar zu trennen ist.

Bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich um eine zentrale Frage im Asylverfahren, welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu tätigen ist. Diese ist auch nicht im Wege eines schriftlichen Parteiengehörs zu ermitteln, sondern bedarf es diesbezüglich einer Einvernahme des Beschwerdeführers um die für die weiteren Ermittlungen notwendigen Fakten zu erheben.

Ungeachtet der Tatsache, dass im Verfahren nach Paragraph 68, AVG dem Asylgerichtshof eine inhaltliche Entscheidung verwehrt ist, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass darüber hinaus im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch den Asylgerichtshof das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor den Asylgerichtshof verlagert werden würde, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde.

Das Bundesasylamt hat sohin zu ermitteln und klarzustellen, von welchem Herkunftsstaat des BF es ausgeht bzw. ob ein solcher tatsächlich festgestellt werden kann.

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Auch eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG fällt unter diesen Tatbestand (VwGH 07.05.2008, 2007/19/0466).

Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- , Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienlebendes Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsichern Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Nach Absatz 3, dieser Bestimmung ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gem. Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes wurde das seitens des BF vorgebrachte Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK insofern unberücksichtigt gelassen, als dieser angab, der Vater von Zwillingen zu sein; die erkennende Einzelrichterin übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass der BF widersprüchliche Angaben zu seiner Beziehung/Kontakt zu seinen Kindern traf, was jedoch - auch im Hinblick darauf, dass seit der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren rd. 19 Monate vergangen sind, in diesem Zeitraum kann sich die Beziehung/Beziehungsintensität zu den Kindern ändern, seitens des BAA abzuklären (etwa Einräumung einer Frist zur Vorlage der Geburtsurkunde zur Abklärung der Vaterschaft; Fragen zur Art und Weise des Kontaktes) und im Bescheid entsprechend zu würdigen ist.

Diesbezüglich finden sich keine rechtlichen Ausführungen unter Spruchpunkt römisch zwei, weshalb - abgesehen von obigen Ausführungen zum Herkunftsstaat des BF - auch dieser gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zu beheben war.

Im angefochtenen Bescheid finden sich auch keinerlei Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzgl. der von ihm angegebenen Augenoperation und zum Drogenersatzprogramm, in welchem er sich seinen Ausführungen zufolge befindet. Der BF hat in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, an Epilepsie zu leiden, an einem Drogenersatzprogramm teilzunehmen und eine Augenoperation gehabt zu haben, die weiterer ärztlicher Kontrolle bedürfe.

Auch, wenn der BF schon im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren angegeben hat, an Epilepsie zu leiden, kann nicht damit argumentiert werden, dass dies von der Rechtskraft umfasst ist, handelt es sich doch bei einer Erkrankung um einen dynamischen Prozess, welcher Änderungen unterliegt, weshalb auch zum diesbezüglichen aktuellen Stand seitens des BAA Ermittlungen durchzuführen und im Zuge der Interessensabwägung in Verbindung mit der Ausweisungsentscheidung zu berücksichtigen sind.

Es wird nicht übersehen, dass Angaben, die in den persönlichen Bereich des BF fallen, einer erhöhten Mitwirkungspflicht desselben unterliegen, jedoch wird das Bundesasylamt den gesundheitlichen Zustand des BF im Lichte der Offizialmaxime genauer zu betrachten haben und diesen allenfalls zur Vorlage entsprechender Dokumente (etwa ärztliche Befunde) aufzufordern zu haben. Es wird abzuklären sein, ob der BF einer medizinischen Behandlung bedarf und ob diese einer Rückführung des BF in den Heimatstaat - so dieser im fortgesetzten Verfahren tatsächlich festgestellt werden kann - möglich ist.

In diesem Konnex ist darauf hinzuweisen, dass auch für den Fall, dass ein subsidiärer Schutzgrund neu entsteht, dies nach dem AsylG 2005 die Durchführung eines neuerlichen Asylverfahrens rechtfertigen kann (VwGH 19.02.2009, 200/01/0344).

Die Rechtsprechung zu den einschlägigen Bestimmungen des AsylG 1997, wonach nur neue Asylgründe die Durchführung eines weiteren inhaltlichen Verfahrens rechtfertigen, kann in dieser allgemeinen Form nicht aufrecht erhalten werden. Demnach hätte das Bundesasylamt gegebenenfalls über den nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz in der Sache zu entscheiden haben.

Im neuerlich durchzuführenden Ermittlungsverfahren wird auch das neue Vorbringen des BF, wonach er im Jahr 2006 in Österreich Mitglied der Hamas wurde auf dessen glaubhaften Kern zu überprüfen bzw. einer entsprechenden rechtlichen Würdigung, im Hinblick darauf, dass dies ein Sachverhalt ist, welcher schon während des ersten Asylverfahrens bestand, rechtlich zu würdigen sein.

Aus den genannten Gründen war insgesamt der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist dem Asylgerichtshof verwehrt, weil er als Beschwerdeinstanz an die Grenzen der vom Bundesasylamt entschiedenen Verwaltungssache gebunden ist.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben.

Es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

neu entstandene Tatsache, Rechtsanschauung des VwGH, subsidiäre Schutzgründe

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2009

Dokumentnummer

ASYLGHT_20091124_E4_301_320_2_2009_00

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