Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext A6 200699-3/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

A6 200699-3/2009

Entscheidungsdatum

23.10.2009

Spruch

A6 200.699-3/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX, StA. Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2009, FZ. 09 10.967 EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein seinen eigenen Angaben zufolge liberianischer Staatsangehöriger, reiste am 17.06.1996 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.07.1996 einen (ersten) Asylantrag. Er wurde hiezu am 31.07.1996 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer berief sich in diesem ersten Asylverfahren darauf, im März 1996 von den Leuten Charles Taylors zwangsrekrutiert worden zu sein, dies jedoch abgelehnt zu haben und daraufhin geschlagen worden zu sein. Mit Hilfe eines Stammesangehörigen habe der Beschwerdeführer schließlich flüchten können.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.1996, Zl. 96 04.023-BAG, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, abgewiesen. Das Bundesasylamt führte im wesentlichen begründend aus, der Beschwerdeführer habe zu seinem angeblichen Heimatland vollkommen unzureichende Kenntnisse aufgewiesen, sodass weder die angegebene Staatsangehörigkeit noch die vorgebrachten Flüchtgründe als glaubhaft beurteilt werden könnten.

Die gegen diesen Bescheid am 16.08.1996 fristgerecht erhobene Berufung wurde mittels Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.11.1998, Zl. 200.699/0-V/14/98, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und schloss sich der Unabhängige Bundesasylsenat im wesentlichen der vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung an.

Dieser Bescheid wurde am 13.11.1998 im Wege der Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Am 24.10.2007 brachte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge seiner hiezu behördlicherseits erfolgten Befragungen verwies der Beschwerdeführer im wesentlichen auf seine bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe und führte darüber hinaus an, dem Mann, der ihn nach Österreich gebracht hätte, 25.000 Dollar zu schulden. Sollte er diesen Betrag nicht zurückzahlen können, würde er getötet.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2007, Zl.: 07 10.431-EAST Ost wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der Beschwerdeführer unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keinen neuen Sachverhalt glaubhaft darzulegen vermocht.

Die gegen diesen am 11.12.2007 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid innerhalb gesetzlicher Frist am 19.12.2007 eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.01.2008, Zl. 200.699-2/2E-V/14/08, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen. In seiner Begründung schloss sich der Unabhängige Bundesasylsenat im großen und ganzen der bereits von Seiten des Bundesasylamtes vertretenen Rechtsansicht an, wonach seit Rechtskraft der ersten Entscheidung kein neuer relevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.01.2008 rechtswirksam zugestellt.

Am 11.09.2009 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.09.2009 gab der Beschwerdeführer an, seine "alten" Asylgründe seien noch aufrecht und aktuell. Er litte außerdem seit drei Jahren an einer Blutdruckerkrankung und bekäme in Österreich die notwendige Behandlung, was in seiner Heimat nicht möglich wäre.

Mittels Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen.

Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, am 23.09.2009 führte der Beschwerdeführer schließlich erneut aus, in seiner Heimat vier Jahre lang gegen die Regierung gekämpft zu haben, weshalb er nach einer Rückkehr verfolgt würde. Wie bereits dargelegt, sei er außerdem krank und könnte in Liberia medizinisch nicht behandelt werden. Letztendlich verwies der Beschwerdeführer anlässlich dieser Einvernahme auf seine ethnische Zugehörigkeit zum Stamm der Fulla, weshalb er in seiner Heimat Benachteiligung erführe.

Dieser neuerliche Antrag auf internationalen Schutz vom 11.09.2009 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2009, Zl. 09 10.967 EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen.

Gegen letztgenannten Bescheid, welcher am 24.09.2009 ordnungsgemäß zugestellt wurde, richtet sich die am 07.10.2009 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher als neu entstandener Sachverhalt insbesondere die Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Fulla geltend gemacht wird. In der Beschwerde wird außerdem moniert, die belangte Behörde hätte keine Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Liberia erhoben, sondern sich auf ihr "Amtswissen" berufen, welches einer objektiv nachprüfenden Kontrolle jedoch nicht zugänglich sei.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).

Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in seinem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.

Im Ergebnis ist die gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde im Recht:

Zunächst ist einzuräumen, dass das vom Beschwerdeführer bereits in seinem ersten Asylverfahren erstattete Vorbringen hinsichtlich seiner behaupteten Staatsangehörigkeit und seiner sich auf das angebliche Heimatland Liberia beziehenden Fluchtgründe vom Bundesasylamt durchaus zu Recht als nicht glaubhaft beurteilt wurde, gibt man zu bedenken, dass der Beschwerdeführer zwar einerseits behauptet hat, von Geburt an in Monrovia gelebt zu haben, andererseits aber anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung nicht imstande war, anzugeben, ob diese Stadt am Meer gelegen sei. Wenn das Bundesasylamt daher nicht nur in diesem ersten Verfahren, sondern auch in den darauffolgenden Rechtsgängen dem sich auf das behauptete Herkunftsland beziehenden Fluchtvorbringen den glaubhaften Kern versagte, so erfolgte dies durchaus in rechtskonformer Weise.

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seinen erstmaligen Asylantrag am 18.07.1996 gestellt hat, der in diesem Verfahren erlassene Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamtes vom 06.11.1998 am 13.11.1998 im Rechtskraft erwuchs und seit diesem Zeitpunkt in keinem der darauffolgenden Verfahren jemals wieder eine konkrete Auseinandersetzung mit der allgemeinen Lage in Liberia stattgefunden hat.

Die Feststellung des Bundesasylamtes, wonach im entscheidungsrelevanten Zeitraum keine wesentlichen Änderungen "an" der Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers eingetreten seien, hält der nachprüfenden Kontrolle durch den Asylgerichtshof daher nicht stand. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zwar konstatiert, dass sich diese Feststellung auf notorisch bekannte Tatsachen bzw. auf das Amtswissen und Erfahrungssätze stützte, jedoch weder das diesbezügliche Amtswissen offengelegt noch diese Feststellung mit Länderdokumenten untermauert, sodass eine effektive Kontrolle im Rechtsmittelverfahren nicht vorgenommen werden kann. Das Bundesasylamt hat in seinem Bescheid weder aktuelle Länderfeststellungen getroffen noch liegen derartige aktuelle Dokumente im Verwaltungsakt ein. Dies wäre jedoch - unabhängig von der tatsächlichen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, da eine Ausweisung nach Liberia verfügt wurde - jedenfalls zur Klärung der Frage, ob die Lage im behaupteten Herkunftsstaat zum Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung eine wesentlich andere als zu dem Zeitpunkt, als über den ersten Antrag im November 1998 abgesprochen wurde, ist und ob einer eventuellen Änderung Entscheidungsrelevanz zukommt, notwendig gewesen. Es wird in diesem Zusammenhang ebenso darauf hingewiesen, dass auch das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen, aufgrund seine ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Fulla in Liberia verfolgt zu werden und außerdem unter Bluthochdruck zu leiden, wogegen es in Liberia keine adäquate medizinische Behandlungsmöglichkeit gäbe, erst vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte beurteilt werden kann.

Im konkreten Fall des Beschwerdeführers, dessen erstes Asylverfahren, wie bereits ausgeführt, seit nahezu elf Jahren rechtskräftig beendet ist, hätte das Bundesasylamt die Feststellung, dass sich keine Änderung ergeben habe, nachvollziehbar darzulegen gehabt. Die belangte Behörde hätte sohin aktuelle Länderberichte in das Verfahren einführen und hiezu Parteiengehör gewähren müssen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist grundsätzlich anhand der aktuellen Situation in seinem Herkunftsstaat zu würdigen, was das Bundesasylamt nicht getan hat und wird dies von der belangten Behörde nachzuholen sein.

Da im konkreten Fall somit der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurde, dass unter anderem die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war der Beschwerde stattzugeben und das Verfahren zuzulassen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Erkenntnissen ausgeführt hat, macht es keinen Unterschied, ob es sich bei der "Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung" um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt (VwGH 21. November 2002, 2000/20/0084; 21. November 2002, 2002/20/0315; 11. Dezember 2003, 2003/07/0079).

In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Artikel 129, c Ziffer eins,, Artikel römisch eins, des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt 2 aus 2008,, neu eingefügten Artikel 144 a, B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).

Wenn diese Sachverhaltsmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Das Bundesasylamt wird die dargestellten offenen Fragen zu behandeln und mit dem Beschwerdeführer im neuerlich durchzuführenden Verfahren zu erörtern haben.

Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005).

Gegenständliche Beschwerde langte am 16.10.2009 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 genannte Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.

Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2009

Dokumentnummer

ASYLGHT_20091023_A6_200_699_3_2009_00

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