E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, brachte ursprünglich am 04.11.2002 seinen ersten Asylantrag ein. Mit Bescheid vom 24.01.2003, Zl. 02 31.839-BAT, wurde der Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach der Elfenbeinküste gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde (vormals: Berufung) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.10.2008, Zl. A12 235.100-0/2008/21E gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 des Asylgesetzes in der Fassung BGBl. I 101/2003 i.V.m. § 50 des Fremdenpolizeigesetzes festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach der Elfenbeinküste zulässig ist.Der am römisch 40 geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, brachte ursprünglich am 04.11.2002 seinen ersten Asylantrag ein. Mit Bescheid vom 24.01.2003, Zl. 02 31.839-BAT, wurde der Antrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach der Elfenbeinküste gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde (vormals: Berufung) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.10.2008, Zl. A12 235.100-0/2008/21E gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Asylgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, des Fremdenpolizeigesetzes festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach der Elfenbeinküste zulässig ist.
Tenor der letztinstanzlichen Entscheidung bildete die behördliche Einschätzung, dass dem Vorbringen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen Glaubhaftigkeit zu versagen war.
Ausdrücklich festgestellt wurde, dass der Antragsteller zum vormaligen Entscheidungszeitpunkt nicht an einer ernsthaften, schweren oder gar lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Beeinträchtigung leidet.
Am 11.08.2009 hat der nunmehrige Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Landespolizeikommando Wien, Polizeianhaltezentrum, Fachgruppe Asyl- und Fremdenwesen vom 11.08.2009 führte der nunmehrige Beschwerdeführer ins Treffen, Diabetiker zu sein sowie unter psychischen Problemen zu leiden. Befragt nach den Gründen seiner neuerlichen Asylantragstellung führte der Antragsteller wörtlich aus: "Ich stellte aus drei Gründen den Asylantrag. Erstens habe ich ein Kind in Österreich und ich möchte an der Erziehung teilhaben. Dann habe ich psychische Probleme. Ich kann in meinem Heimatland nicht so behandelt werden, wie hier. Weiters gibt es in meinem Heimatland keine Sicherheit. .... Es haben sich zwei Sachen geändert. Erstens durch das Kind und durch die psychischen Probleme. Die anderen Gründe sind noch aufrecht.."
Mit Bescheid vom 31.08.2009, Zl. 09 09.577-EAST Ost, hat das Bundesasylamt diesen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach der Elfenbeinküste verfügt; dies - kurz zusammengefasst - mit folgender Begründung:Mit Bescheid vom 31.08.2009, Zl. 09 09.577-EAST Ost, hat das Bundesasylamt diesen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach der Elfenbeinküste verfügt; dies - kurz zusammengefasst - mit folgender Begründung:
Der Antragsteller habe zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, die seinen Schilderungen zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Rechtsgang bestanden haben. Wie sich aus der Aktenlage zweifelsfrei ergebe, konnte den von ihm vorgebrachten Sachverhalten unter Berücksichtigung des Vorverfahrens keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden, wodurch die Behörde von identem Begehren ausgehe.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht durch den gewillkürten Vertreter des Antragstellers Beschwerde erhoben und hierin zentral ausgeführt wie folgt:
Der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Asylverfahren die im ursprünglichen Asylantrag getätigten Angaben bestätigt; der Beschwerdeführer hätte allerdings nur im Rahmen der Erstbefragung durch die Polizei Gelegenheit gehabt, die Gründe für seinen neuerlichen Asylantrag zu erklären. Der Beschwerdeführer leide an gesundheitlichen Problemen und würde er schon seit längerer Zeit behandelt. Die psychologischen Probleme würden auch die Einnahme von Medikamenten erforderlich machen und würden sie den Tagesablauf und das Befinden des Beschwerdeführers beeinträchtigen bzw. ihn insgesamt instabil machen. Im Rahmen der erwähnten Polizeibefragung habe der Beschwerdeführer konkrete psychische Probleme vorgebracht, verbunden mit der Erklärung, dass eine ausreichende Behandlung in der Elfenbeinküste nicht möglich wäre. Neu im Unterschied zum ursprünglichen Asylantrag sei auch die Vaterschaft zu einem Kind mit österreichischer Staatsbürgerschaft.
Zu beiden Themenkreisen wurden der eingebrachten Beschwerde Anlagen bzw. Bestätigungen beigefügt. Der Beschwerdeführer fühlte sich am Tage der niederschriftlichen Einvernahme im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel nicht wohl, da er vor dem Verlassen des Polizeianhaltezentrums Rossauer Lände, wo er untergebracht gewesen sei, keine Möglichkeit gehabt habe, seine täglich notwendigen Medikamente einzunehmen. Der Beschwerdeführer sei Diabetiker Typ B; entsprechend fatal wirke sich die Nichteinnahme des Frühstücks aus. Im Laufe des mit Warten verbrachten Vormittags sei eben so das Essen eines Imbisses nicht möglich gewesen. Dementsprechend schlecht sei der Gesundheitszustand während der Zeit des Wartens auf die Einvernahme im PAZ Hernalser Gürtel gewesen. Der Beschwerdeführer sei daher weder in der Lage gewesen, ein Gespräch mit dem Rechtsberater zu führen, noch eine Einvernahme vor dem Organ des Bundesasylamtes zu absolvieren. Das Organ des Bundesasylamtes habe den Asylwerber gar nicht zu Gesicht bekommen, da er aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes wieder in das PAZ Rossauer Lände zurückgebracht werden musste.
Ohne näheres Eingehen auf den Sachverhalt habe es das Bundesasylamt so interpretiert, als hätte der Beschwerdeführer an der Einvernahme nicht teilnehmen wollen. Diese Ansicht sei aber unrichtig und auch aktenwidrig, da aus dem Akt eine psychische Erkrankung und Behandlungsbedarf wiederholt erkennbar sei. Als Beilagen wurden dem Beschwerdeschriftsatz unter anderem eine handschriftliche Erklärung, Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis der Tochter sowie eine Mehrzahl medizinischer Befunde und Arztschreiben beigeschlossen.
II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 ist gegenständlich das Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden, da der Beschwerdeführer den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nach Inkrafttreten des AsylG 2005 stellte.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 ist gegenständlich das Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden, da der Beschwerdeführer den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nach Inkrafttreten des AsylG 2005 stellte.
Gegenständlich ist gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gegenständlich ist gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Für den gegenständlichen Fall ergibt sich aus § 23 AsylGHG die Anwendbarkeit der Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51.Für den gegenständlichen Fall ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG die Anwendbarkeit der Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Änderung einer der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Änderung einer der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich zum früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Begehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren - auch abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsachen unerheblich sind - abweicht. Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich zum früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Begehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren - auch abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsachen unerheblich sind - abweicht. Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.
Ist Sache die Entscheidung der Rechtsmittelbehörde über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht und hat entsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden.
Dem geänderten Sachverhalt muss Entscheidungsrelevanz zukommen. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedarfnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.
Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an dem die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).
Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des neuerlichen Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).
Im vorliegenden Verfahren des zweiten Rechtsganges ergaben sich bereits im Zuge der Ersteinvernahme des nunmehrigen Beschwerdeführers Hinweise auf medizinische Probleme des Beschwerdeführers. In der Folge wurde keine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt durchgeführt. Durch die nunmehr vorliegende Beschwerde gegen die erstinstanzliche zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes wurde nunmehr sinngemäß vorgebracht, dass sich seit der vormals ergangenen letztinstanzlichen Entscheidung im ersten Rechtsgang eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ereignet habe. Im nunmehr fortzusetzenden Verfahren ist einerseits der genaue medizinische Status des Beschwerdeführers eingehend zu beleuchten bzw. ist zu erforschen, ob seit vormalig ergangener rechtskräftiger negativer Entscheidung im ersten Rechtsgang eine drastische gesundheitliche Verschlechterung in casu eingetreten ist bzw. hiedurch allenfalls ein zugrundezulegender neuer Sachverhalt entstanden wäre.
Des Weiteren sind die nunmehr vorliegenden Unterlagen zu bestehenden familiären Naheverhältnissen in Österreich zu erforschen und rechtlich einzuordnen.
Eine niederschriftliche Einvernahme des nunmehrigen Beschwerdeführers durch die Behörde erster Instanz sowie eine Feststellung des medizinischen Status durch ärztliche Examinierung scheint in casu unerlässlich, weshalb der erstinstanzliche Bescheid spruchgemäß zu beheben war.